L 16 BA 69/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 2309/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 BA 69/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Auch bei einem Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem dem Statusfeststellungsbescheides unmittelbar zuzuordnenden wirtschaftlichen Wert, zumindest dann, wenn er eine von vorneherein zeitlich beschränkte Tätigkeit betrifft.

 

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Werbesprecher am 26.03.2012 bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und daher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Klägerin erstellt für Kinos sowie für die Industrie- und Tourismusbranche Bewegtbildproduktionen. Sie arbeitet mit verschiedenen -meist freiberuflich tätigen- Sprechern zusammen, die Produktionen einsprechen.

Der Beigeladene ist Schauspieler, Synchron- und Hörspielsprecher. Er arbeitet für unterschiedliche Produktionsfirmen, u.a. für die Klägerin.

Am 26.03.2012 sprach der Beigeladene für die Klägerin einen Radiowerbespot für einen Kinofilm ein. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht abgeschlossen.

Etwa eine Woche vor Beginn der Tätigkeit wurde der Beigeladene von der Klägerin telefonisch angefragt, ob er den konkreten Auftrag annehmen wolle. Der Beigeladene bestimmte dann Zeit und Ort der Tätigkeit. Den Auftrag führte er am 26.03.2012 im Tonstudio der Klägerin in A aus. Der feststehende Text der Aufnahme wurde ihm am Tag der Aufnahme von der Klägerin überreicht. Die Tätigkeit am 26.03.2012 dauerte etwa eine Stunde. Hierfür erhielt der Beigeladene 200 € von der Klägerin.

Der Steuerberater der Klägerin beantragte am 30.07.2013 für verschiedene Werbesprecher, unter anderem für den Beigeladenen, die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a SGB IV. Der Beigeladene spreche Werbetext für einen Filmwerbespot ein. Er erhalte in einer E-Mail dargelegt, wie der Kunde die Aufnahme möchte. Dies seien die wesentlichen Vorgaben für Betonungen und Geschwindigkeit. Daneben könne es sein, dass ihm auch noch eine Videodatei zur besseren Veranschaulichung der Aufgabe zugesandt werde. Regelmäßige Arbeitszeiten fielen nicht an, da die Aufnahmen entweder im eigenen Tonstudio oder im Tonstudio, das von der Klägerin gebucht werde, erstellt würden. Einen festen Tätigkeitsort gebe es nicht, da es vollkommen egal sei, wo die Aufnahmen stattfänden. Die Preisgestaltung sei in der Branche einheitlich, d. h. in der Regel 600 € je Spot im Inland und 500 € im Ausland. Beantragt werde die Feststellung, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege.

Im Verwaltungsverfahren wurde angegeben, das weder ein schriftlicher Vertrag noch Rechnungen vorlägen. Der Beigeladene habe alle Aufträge im Studio der Klägerin ausgeführt. Der Beigeladene erklärte, dass er für verschiedene Firmen im Synchronbereich tätig sei. Für die Klägerin sei er am 28.01.2011, 22.02.2012 und 26.03.2012 jeweils etwa eine Dreiviertelstunde tätig geworden. Für die drei Aufträge sei eine unständige Beschäftigung abgerechnet worden. Er sei Mitglied der Künstlersozialkasse.

Nach Anhörung vom 07.01.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2014 zunächst fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Werbesprecher bei der Klägerin vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 01.03.2012. Gegen diesen Bescheid legten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.01.2014 bezüglich der Feststellungen zu Beschäftigungszeiträumen und zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung auf. Es sei im Bescheid vom 29.01.2014 festgestellt worden, dass es sich bei der Tätigkeit als Werbesprecher um eine abhängige Beschäftigung handle, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Beigeladene sei jedoch ebenfalls versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit im Voraus auf weniger als eine Woche (auf den 26.03.2012) beschränkt gewesen sei (§ 27 Abs. 3 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch-SGB III). Die abhängige Beschäftigung bestehe konkret am 26.03.2012, so dass ausschließlich an diesem Tag die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es verbleibe bei der Feststellung, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Werbesprecher am 26.03.2012 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten sei.

Die Klägerin erhob am 04.12.2014 Klage zum Sozialgericht München. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 16.04.2015 ruhend gestellt und am 09.04.2020 auf Antrag der Klägerin wiederaufgenommen. Am 17.02.2021 führte das Sozialgericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch. Der Beigeladene erläuterte in diesem Termin, dass er eine Radiowerbung für einen Kinofilm eingesprochen habe. Im weiteren Gerichtsverfahren legte er den vorgegebenen Text der Sprachaufnahme vom 26.03.2012 vor und erklärte, dass ein Honorar von 200 € abgesprochen worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2021 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Beigeladene sei in seiner Tätigkeit als Werbesprecher am 26.03.2012 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 sei rechtmäßig. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts könne der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 08.08.2021 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Die Beteiligten wurden daraufhin gewiesen, dass der Senat Zweifel habe, ob die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sei, da die aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu fordernden Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich nicht den Wert von 750 € erreichten. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass 15 weitere gleich gelagerte Fälle beim Sozialgericht München bearbeitet würden. Das hier anhängige Verfahren sei als Musterverfahren benannt worden. Im Übrigen hätte der angefochtene Bescheid lediglich eine sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung und keine Beitragsnachforderung zum Gegenstand. Das Sozialgericht München habe den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Im vorliegenden Fall habe der Beigeladene 200 € für das Einsprechen des Werbespots erhalten, zusätzlich gebe es im Nachgang jedoch weitere Zahlungen, wenn der Spot ausgestrahlt würde. D. h. es gebe eine weitere Vergütung für die Verwertungsrechte. Der Verwertungsteil des Honorars unterliege keiner Beitrags- und Versicherungspflicht. Es könne keine Angabe gemacht werden, wie hoch das Honorar für die Verwertung der konkreten Aufnahme gewesen sei.

Der Beigeladene hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er von der Klägerin im März 2012 nur eine Zahlung in Höhe von 200 € erhalten hat.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung im Jahr 2012 5.600 € monatlich und 186,87 € am Kalendertag betragen habe. Daher habe der Senat, unabhängig von der konkreten Geldsumme, die der Beigeladene für seine Tätigkeit an diesem Tag erhalten habe, weiterhin Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.07.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zur Klägerin in der Zeit ab August 2013 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, sondern selbstständig tätig war.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Feststellung sei, ob Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung vorliege. Gegenstand des Rechtsstreits sei somit keine Beitragsnachforderung. Diese werde erst durch die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV festgestellt. Daher sei die Berufung nicht nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beschränkt, da die Statusfeststellung erst die Grundlage für spätere Zahlungen bilden könne und der Verwaltungsakt eigenständige Bedeutung habe.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG angehört und haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Eine solche ist durch das Sozialgericht nicht erfolgt.

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Liegt kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, ist also keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein darauf gerichteter Verwaltungsakt oder aber ein Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts betroffen, so ist die Berufung zulassungsfrei (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 29).

Der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt (vgl. Bundessozialgericht-BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B - juris Rn. 11, mwN; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2009 - L 3 AS 230/09 B ER, juris Rn. 17; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 141 Rn. 14). Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. § 202 Satz 1 SGG iVm § 3 Zivilprozessordnung-ZPO). Dabei ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend zu berücksichtigen, das heißt in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris Rn. 7). Auf Besonderheiten einzelner Rechtsgebiete nimmt das Gesetz keine Rücksicht (Breitkreuz in SGb 2021, 50, 54). Damit sind auch bei Statusfeststellungsverfahren die allgemeinen Regeln zur Beurteilung, ob die Berufung zulässig ist, anzuwenden.

Hiernach ist die Berufung nicht statthaft, da das Begehren der Klägerin den Beschwerdegegenstand von 750 € nicht übersteigt.

Die Klägerin wendet sich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R -, Rn. 21, juris) gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen am 26.03.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Eine isolierte Feststellung zum Vorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist nicht Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens, das aufgrund der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung des § 7a SGB IV beruht, auch wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten so verstanden werden kann, dass er eine solche Feststellung trifft, da er auch das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses feststellt. Das Vorliegen von Beschäftigung ist jedoch, neben der Entgeltlichkeit, eine von mehreren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und somit nur ein Element der Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 12, juris; BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 34, SozR 4-1500 § 163 Nr 12, Rn. 15). Das (Nicht-) Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall ist lediglich ein Tatbestandselement (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17-27, SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Rn. 16).

Bei Feststellungsklagen hängt die Zulassungsbedürftigkeit davon ab, ob das Rechtsverhältnis auf eine Leistung gerichtet ist (Wehrhahn, a.a.O., Rn. 19). Das Gericht muss bei einem Feststellungsantrag den Wert von Amts wegen ermitteln. Handelt es sich um eine der Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage, so bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, der letztlich streitig ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.1999, B 6 KA 24/98 R, Rn. 6, juris). Bei einer Statusentscheidung handelt es sich um eine solche einer Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage. Denn mit einem Bescheid nach § 7a SGB IV wird in einem ersten Schritt das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. In einem zweiten Schritt folgt unmittelbar, ohne weitere Prüfung, die Festsetzung und Forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die insoweit zuständige Einzugsstelle (vgl. § 28h SGB IV in der Fassung vom 22.12.2011). Damit kann dem Statusfeststellungsbescheid, auch wenn er auf die Feststellung von Versicherungspflicht gerichtet ist, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden, zumindest dann, wenn er wie vorliegend eine zeitlich von vorneherein beschränkte Tätigkeit betrifft (ähnlich zum Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung, bei dem sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe der Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis richtet, BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - B 14 AS 117/18 B -, Rn. 4, juris, mwN; vgl. zur Streitwertbestimmung in einem Statusfeststellungsverfahren, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.04.2019, L 2 BA 18/18, Rn. 26ff, juris). Die isolierte Betrachtung allein der Feststellung der Versicherungspflicht, ohne die damit verbundene Rechtsfolge, den Beitragseinzug, zu berücksichtigen, stellt eine dem Rechtsmittelrecht fremde Formalbetrachtung dar (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 144 SGG (Stand: 05.11.2021), Rn. 15_3 zur Meldeaufforderung). Ein Verwaltungsakt ist auf eine Geldleistung gerichtet, wenn er die Zahlungspflicht so konkret regelt, dass entweder der zu zahlende Betrag bereits in dem Bescheid festgesetzt ist oder sich aufgrund der getroffenen Regelung berechnen lässt (Kummer, NZS 1993, 285, 288 BAYERN.RECHT). anders als in dem vom BSG (Beschluss vom 25.07.2007, B 10 LW 6/02 B, Rn. 8, juris) entschiedenen Fall kommt dem hier streitgegenständlichen Bescheid auch keine weitere eigenständige Bedeutung zu. Denn seine rechtliche Wirkung erschöpft sich in der Feststellung der Versicherungspflicht für einen Tag, der ein konkreter zu zahlender Beitrag zugeordnet werden kann.

Bei Bestandskraft der angefochtenen Bescheide trifft vorliegend die Klägerin die Verpflichtung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu zahlen. Dies entspricht ihrem wirtschaftlichen Interesse und ist daher auch der anzusetzende Beschwerdewert.

In welcher Höhe ein Beitragsanspruch entstanden ist, richtet sich nach den für die einzelnen Sozialversicherungszweige geltenden Regelungen. Der Umfang der Beitragslast wird durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze bestimmt (vgl. § 159 SGB VI in der Fassung vom 02.12.2006). Diese wird gemäß § 160 SGB IV (in der Fassung vom 19.02.2002) jährlich in der Anlage 2 zum SGB IV veröffentlicht. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betrug im Jahr 2012 67.200 €. Ergänzend ist bei der Beitragsbemessung die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28n SGB IV (in der Fassung vom 22.12.2011) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung - BVV) zu beachten. Danach werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 1 Abs. 1 BVV in der Fassung vom 03.05.2006).

Vorliegend beträgt der Beschwerdewert 36,59 €. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2012 19,6 % (vgl. § 158 SGB IV in der Fassung vom 02.12.2006). Das Honorar des Beigeladenen für das Einsprechen des Werbespots am 26.03.2012 betrug 200 €. Nach den Angaben des Beigeladenen erfolgten im März 2012 keine weiteren Zahlungen der Klägerin. Auf gegebenenfalls später fällig gewordene Verwertungshonorare und die Frage, ob diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, kommt es insoweit nicht an. Selbst für den Fall, dass man diese Honorare, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin nicht genau bezifferbar sind, mit einbeziehen wolle, beträgt der Beschwerdewert nicht mehr als 750 €, da die Beiträge aufgrund der täglichen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 bzw. vom 02.12.2006, § 1 BVV in der Fassung vom 03.05.2006) zu berechnen sind. Im Kalenderjahr 2012 betrug diese 186,67 € und wird daher bereits mit dem für das Einsprechen ausbezahlten Honorar überschritten (zur Anwendung einer zeitlich begrenzten Beitragsbemessungsgrenze vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, Rn. 33 juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen da das BSG mit Beschluss vom 25.07.2002, B 10 LW 6/02 B, entschieden hat, dass die Feststellung der Versicherungspflicht in einem Bescheid über die Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse eine eigenständige Bedeutung habe und die Berufung daher gemäß § 143 SGG statthaft sei.

 

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