I. Zur Frage der Auferlegung von Kosten auf den Beigeladenen, wenn ein notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladener Arzt den Widerspruch gegen eine Ermächtigung zurücknimmt und damit der Antrag des ermächtigten Arztes nach § 86b Abs. 1 Ziff. 1 SGG übereinstimmend vom Antragsteller und der Antragsgegnerin für erledigt erklärt wird.
II. Die Auferlegung von Kosten nach § 154 Abs. 3 SGG setzt voraus, dass der Beigeladene Anträge im Antragsverfahren gestellt hat. Die durch den Beigeladenen erfolgte Widerspruchseinlegung ist nicht einer Antragstellung im Antragsverfahren gleichzusetzen.
III. Die Auferlegung von Kosten nach § 155 Abs. 4 SGG setzt voraus, dass die Kosten durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. Zu den Beteiligten gehört auch der Beigeladene (§ 69 SGG). Wird ein Widerspruch mutwillig eingelegt, so ist ein Verschulden zu bejahen.
I. Die Kosten des Antragstellers und die Kosten des Antragsgegners werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der beigeladenen K. sind nicht zu erstatten.
II. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben vom 05.10.2023 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners (Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 14.09.2022).
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie und seit 01.09.2020 Chefarzt an den I. E1-Stadt in der Raumordnungsregion L-Stadt. Mit den Beschlüssen des Zulassungsausschusses vom 16.09.2020 und vom 25.11.2020 wurden ihm erstmalig Ermächtigungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Behandlung hämato-/onkologischer Patienten, der Durchführung von Endosonographien und für die Behandlung von Patienten mit chronischen Darmerkrankungen sowie hepatologischer Krankheitsbilder erteilt. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit den Standorten in L-Stadt, M2-Stadt und D-Stadt, sowie den Filialen in V-Stadt, R-Stadt und G-Stadt. Das MVZ erbringt ebenfalls gastro-enterologische Leistungen und Behandlungen und ist auch schwerpunktmäßig hämato-onkologisch tätig. Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses vom 16.09.2020 und vom 25.11.2020 wurde Widerspruch eingelegt. Wegen der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung stellte der Antragsteller auch damals an das Sozialgericht München den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, über den mit Beschluss vom 08.02.2021 zu Gunsten des Antragstellers unter dem Aktenzeichen S 43 KA 17/21 ER entschieden wurde.
Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen müsse Berücksichtigung finden, dass es sich um Patienten mit Krankheitsbildern handle, die eine Behandlung mit geringen Wartezeiten und ohne unzumutbare Anfahrtswege nicht nur wünschenswert, sondern schon eher erforderlich machten. Die Kapazitäten der in zumutbarer Entfernung tätigen niedergelassenen Ärzte zuzüglich dem Angebot des MVZ reichten nicht aus, um eine solche Behandlung sicherzustellen.
Mit dem Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern (Sitzung vom 14.09.2022) wurde dem Antragsteller erneut die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 01.10.2022 bis 30.09.2024 erteilt. Aufgrund der Ermächtigung ist der Antragsteller berechtigt, auf Überweisung durch Vertragsärzte die Behandlung hämato-/onkologischer Patienten mit gesicherter hämato-/onkologischer Diagnose durchzuführen (Ziff. 2a des Beschlusses), Endosonographien (Ziff. 2b des Beschlusses), Diagnostik und Behandlung von Patienten mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung und autoaggressiver Erkrankung, die gegebenenfalls einer intravenösen immunsuppressiven Therapie oder einer Therapie mit Biologicals bedürfen (Ziff. 2c des Beschlusses), Diagnostik und Behandlung von Patienten mit chronischen Hepatiden (Ziff. 2d des Beschlusses) und die Leistungen nach GOP 02110 und 02111 EBM (Ziff. 2e des Beschlusses) vorzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV lägen vor. Es sei eine Bedarfsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich seit der letztmaligen Erteilung der Ermächtigung keine wesentliche Änderung der Versorgungssituation ergeben habe. Deshalb sei die Ermächtigung für eine bedarfsdeckende Versorgung der Patienten im Planungsbereich weiterhin bedarfsnotwendig. In dem Bescheid findet sich auch der Hinweis, dass eine Drittanfechtung auch lange nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist möglich sei. Deshalb dürfe ab dem Eingang eines Widerspruchs von der Ermächtigung kein weiterer Gebrauch gemacht werden.
Die beigeladene MVZ GmbH ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch (Schreiben vom 20.09.2023) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses einlegen. Der Widerspruch werde auf die Ermächtigung zur Behandlung hämato-onkologischer Patienten beschränkt. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte aus, aktuell seien in der ambulanten onkologischen Behandlung, für welche dem Antragsteller gemäß Ziffer 2a des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 14.09.2022 die Ermächtigung erteilt worden sei, 51 Patienten. Sämtliche Patienten litten an schweren gastrointestinalen Krebserkrankungen (beispielsweise Rektum-Carzinom, Colon-Carzinom, Magen-Carzinom, Pankreas-Carzinom etc.). Bei 43 Patienten bestehe eine besondere zeitliche Dringlichkeit der chemotherapeutischen Behandlung, weshalb die Behandlung in deutlich weniger als 14 Tagen erfolgen müsse, da ansonsten Gesundheitsschädigungen für die Patienten entstehen würden. Der Gesundheitszustand der ambulanten Patienten sei aufgrund der fortgeschrittenen Krebserkrankungen teilweise auch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Alters sehr reduziert. Deshalb stelle die Behandlung für diese Patienten, welche sich in einer körperlich und seelisch äußerst schwierigen Lebensphase befänden, eine zusätzliche Belastung dar. Es bestehe daher eine besondere Dringlichkeit.
Rein vorsorglich für den Fall, dass sich der Widerspruch auch auf Ziff. 2 lit. b) bis e) erstrecken sollte, werde vorgetragen, dass es in einem erreichbaren Umkreis von A-Stadt mangels entsprechender notwendiger apparativer Ausstattung keine Diagnostik mittels Endosonographie gebe (Ziff. 2 lit. b). Eine Vielzahl der Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) oder hepatologischen Krankheitsbildern (Ermächtigung nach Ziff. 2 lit. c) bis d)) bedürften einer regelmäßigen, dauerhaften Behandlung. Auch hier seien zeitliche Verzögerungen, welche etwa mit einem kurzfristigen Wechsel des Behandlers verbunden wären, zu vermeiden. Dies führe zu irreparablen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Auch hinsichtlich der genehmigten Bluttransfusionen (Ziff. 2 lit. e)) bestehe ein ungedeckter Versorgungsbedarf.
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zulässig und auch begründet. Dabei seien im Rahmen der Interessenabwägung auch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren seinen allenfalls offen, zumal der Widerspruchsführer bislang seinen Widerspruch nicht begründet habe. Abgesehen davon bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges, da andernfalls eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sowie deren Gesundheitszustand gefährdet wären. Es seien ohne die Ermächtigung unwiederbringliche gesundheitliche Schäden bei den Patienten zu erwarten.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellte folgende Anträge:
"Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 bis 8 des Beschlusses des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 14.09.2022 (Antragsnr.: ZUL A 92216) wird für die Behandlung hämato-/onkologischer Patienten angeordnet. Hilfsweise wird beantragt, dem vorgenannten Antrag mit Ausnahme der Endosonographien gemäß Ziff. 2 lit. b) unter der Auflage stattzugeben, nur die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts beim Antragsteller in Behandlung befindlichen Patienten weiter ambulant zulasten der GKV zu behandeln und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung des Antragsgegners zu befristen."
Nach Beiladung des MVZ gem. § 75 Abs. 2 SGG nahm der Prozessbevollmächtigte der beigeladenen MVZ GmbH den Widerspruch mit Schreiben vom 12.10.2023 zurück.
Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 25.10.2023 die Erledigung des Antragsverfahrens, äußerte sich zum Streitwert und zur Kostentragung. Zum Streitwert wurden Honorarmitteilungen der Quartale 2/22 bis 1/23 übermittelt, aus denen sich ein Honorarvolumen in Höhe von ca. 115.000 € für ein Jahr ergebe, somit nach Abzug der Kosten in Höhe von 50 % Einnahmen in Höhe von 57.500 €. Zur Kostentragung wurde auf § 161 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Es entspreche der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst habe (vgl Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 161 Rn. 18 m.w.N.; stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 19.08.2021 - 6 C 17/19, in juris).
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.10.2023 teilte dieser mit, die Kostenentscheidung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Auch der Prozessbevollmächtigte des beigeladenen MVZ äußerte sich zum Streitwert und zu Kostentragung. Hinsichtlich des Streitwertes sei von dem Regelstreitwert auszugehen. Dieser sei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des erstmaligen Anordnungsverfahrens zu dritteln. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch auf die Ermächtigung zur Behandlung hämato-onkologischer Patienten mit gesicherter hämato-/onkologischer Diagnose "beschränkt" worden sei. Für die Kostentragung sei relevant, dass grundsätzlich demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ob dies tatsächlich der Antragsgegner gewesen wäre, bleibe spekulativ. Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit dem, der dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.02.2021 (Az S 43 KA 17/21 ER) zugrunde gelegen habe. Für die Anwendung des Veranlasserprinzips bestehe kein Raum, zumal die Rechtshängigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens auf einen willentlichen Akt des Antragstellers zurückgehe.
Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Stellung (Schriftsatz vom 05.12.2023). Er führte aus, der Widerspruch sei auf die Ermächtigung zur Behandlung hämato-/ onkologischer Patienten ohne den im Schriftsatz vom 10.11.2023 behaupteten Zusatz mit gesicherter hämato-/onkologischer Diagnose beschränkt worden. Diese Beschränkung sei unpräzise. Ob der Widerspruch auch die Leistungen nach Ziff 2b bis 2e erfasst habe, könne nicht abschließend festgestellt werden. Es könne auch nicht nach etwaigen Diagnosen differenziert und eine Teilung vorgenommen werden, sodass davon auszugehen sei, dass der Widerspruch unbeschränkt eingelegt wurde. Für den Streitwert maßgeblich sei die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens des Antragstellers, die anhand der Vorjahresabrechnungen dargelegt worden sei. Es könne daher nicht auf den Regelstreitwert zurückgegriffen werden. Auch im Vergleich zum Sachverhalt, der dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.02.2021 (Az S 43 KA 17/21 ER) zugrunde gelegen habe, sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Der zitierte Grundsatz, dass aus Billigkeitsgründen der Verfahrensbeteiligte mit den Kosten zu belasten sei, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst habe, gelte nicht für den Fall einer Klagerücknahme. Hierfür erhalte das Gesetz gesonderte Kostenregelungen bereits (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO).
Schließlich nahm nochmals der Prozessbevollmächtigte der beigeladenen MVZ GmbH Stellung, indem er nochmals darauf hinwies, dass der Widerspruch beschränkt worden sei auf 2a des Beschlusses. Die Leistungen der sonstigen Ziffern (Ziff 2b bis 2e) könnten vom Wortlaut her nicht Anfechtungsgegenstand sein. Zum Streitwert wurde darauf hingewiesen, maßgeblich sei die wirtschaftliche Bedeutung, die sich aber bei einer lediglich partiellen Anfechtung valide kaum beziffern lasse. Die Berechnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beziehe sich auf die vollständige Ermächtigung. Das beigeladene MVZ sei nicht Kostenschuldner. Es komme darauf an, wer bei Fortsetzung des ER-Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Dies lasse sich schwer abschätzen. Insofern sei davon auszugehen, dass den Antragsteller oder dem Antragsgegner die Kostentragungslast treffe. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers habe sich auch die Sachlage im Vergleich zu der, die dem Beschluss des SG E-Stadt zugrunde gelegen habe, entscheidend verändert. Damals habe noch nicht die gut etablierte Zweigpraxis des MVZs in G-Stadt existiert. Insofern sei der Widerspruch aufgrund der geänderten Sachlage nicht rechtsmissbräuchlich.
II.
Nach der Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt anzusehen. Offen sind noch die Frage der Kostentragung und der Streitwert. Über beides ist im Beschlusswege zu entscheiden.
Nach § 197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG sind die Vorschriften der §§ 154-162 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Als Kostenschuldner allein oder zusammen kommen grundsätzlich in Betracht der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die beigeladene MVZ GmbH. Das Gericht hat im Urteil, oder, wenn das Verfahren in anderweitiger Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO).
Nachdem der Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 14.09.2022 (persönliche Ermächtigung gemäß § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV von S. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) durch den Prozessbevollmächtigten der beigeladenen MVZ GmbH mit Schreiben vom 12.10.2023 zurückgenommen wurde, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 25.10.2023 die Erledigung des Antragsverfahrens. Da sich der Antragsgegner (Schriftsatz vom 30.10.2023) dahingehend äußerte, der Berufungsausschuss schließe sich der Erledigterklärung an, ist von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen, sodass grundsätzlich die Kostenregelung in § 161 Abs. 2 VwGO zur Anwendung gelangt. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach-und Streitstand zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine Vereinfachung des Verfahrens, indem das Gericht von der Verpflichtung, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären, entbunden wird. Es entspricht der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 161 Rn. 18 m.w.N.; stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 19.08.2021 - 6 C 17/19, in juris). Ein Beispiel ist hierfür, wenn die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt in Erkenntnis aufgehoben hat, dass er rechtswidrig war, und daraufhin der Kläger die Klage für erledigt erklärt hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, der Behörde, die das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten aufzuerlegen. Der Sachverhalt ist hier aber ein anderer. Durch die Rücknahme des Widerspruchs durch die beigeladene MVZ GmbH hat sich nach Rechtshängigkeit des Antragsverfahrens die Sach-Rechtslage zulasten des Antragstellers verändert. Denn dem Antragsbegehren, den Sofortvollzug anzuordnen, ist die Grundlage entzogen worden, sodass es einer Anordnung nicht mehr bedurfte. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht mehr. Hätte der Antragsteller seinen Antrag aufrechterhalten, hätte dieser als unzulässig mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden müssen.
Es spricht zwar einiges dafür, die Sach-und Rechtslage in dem streitgegenständlichen Verfahren genauso zu beurteilen, wie im zeitlich zwei Jahre vorher ergangenen Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.02.2021 (Az S 43 KA 17/21 ER). Jedoch könnte eine Änderung insofern eingetreten sein, als sich mittlerweile die Zweigpraxis des MVZs in G-Stadt - wie der Prozessbevollmächtigte des MVZ ausführt - etabliert haben dürfte. Bei der aus Sicht des Gerichts offenen Sach- und Rechtslage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Zu erwägen wäre freilich, dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn aufgrund der Rücknahme seines Widerspruchs hat sich die Sach-und Rechtslage geändert. Mittelbar hat die MVZ GmbH das erledigende Ereignis herbeigeführt, was aber wegen der speziellen Regelungen, die für Beigeladene gelten und den allgemeinen Regelungen vorgehen, für eine Kostentragung durch die MVZ GmbH nicht ausreicht. Eine Auferlegung der Kosten auf den Beigeladenen ist unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 SGG möglich. Dies setzt voraus, dass der Beigeladene selbst Anträge oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die durch den Beigeladenen erfolgte Widerspruchseinlegung ist nicht einer Antragstellung im Antragsverfahren gleichzusetzen. Erst durch eine Antragstellung im Antragsverfahren begibt sich der Beigeladene in ein Kostenrisiko. Insofern kommt die Regelung in § 154 Abs. 3 SGG nicht zur Anwendung.
Außerdem sieht die Regelung in § 155 Abs. 4 SGG eine Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten vor. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten durch Verschulden entstanden sind. Die Regelung in § 155 Abs. 4 SGG ist ein lex specialis, das allen sonstigen Kostenregelungen vorgeht (Kopp/Schenke Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Rn 19 zu § 155). Es handelt sich außerdem um eine Ermessensvorschrift. Zu den Beteiligten gehört auch nach § 69 SGG die hier beigeladene MVZ GmbH. Damit käme das MVZ auch als Kostenschuldner grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Kosten durch Verschulden entstanden sind. Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer acht gelassen wird, die für einen gewissenhaft und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Wird ein Widerspruch mutwillig eingelegt, ist von einem Verschulden auszugehen. In diesem Fall sind dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen. Der Prozessbevollmächtigte der beigeladenen MVZ GmbH hat den Widerspruch nicht begründet. Dies könnte für eine Mutwilligkeit der Widerspruchseinlegung sprechen. Andererseits ist dem beigeladenen MVZ offensichtlich zunächst die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht bekannt gegeben worden. Insofern ist es verständlich, wenn in diesem Fall der Widerspruch fristwahrend auch unter dem Gesichtspunkt einer Eilbedürftigkeit unbegründet eingelegt wird. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch allein nur deshalb erfolgte, um das Tätigwerden des Antragstellers auf der Grundlage der erteilten Ermächtigung zu verhindern.
Auf eine Mutwilligkeit der beigeladenen MVZ GmbH kann auch nicht dadurch geschlossen werden, dass in einem vorausgegangenen Verfahren dem Antrag auf sofortige Vollziehung stattgegeben wurde (Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.02.2021; Az S 43 KA 17/21 ER). Immerhin sind zwischen den beiden Verfahren mehr als zwei Jahre dazwischenliegend, sodass nicht unbedingt von einer unveränderten Sachlage auszugehen ist. Die MVZ GmbH ist im niedergelassenen Bereich tätig und befugt, mittels Rechtsmitteln die Rechtmäßigkeit einer nachrangigen Ermächtigung infrage zu stellen.
Insofern ist kein Verschulden der Beigeladenen festzustellen - eine Verursachung reicht nicht aus - so dass der beigeladenen MVZ GmbH die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen sind. Andererseits können auch die der beigeladenen MVZ GmbH entstandenen Kosten dem Antragsteller bzw. der Antragsgegnerin nicht aufgelegt auferlegt werden, da die beigeladene MVZ GmbH es vermieden hat, ihrerseits durch Stellung von Anträgen ein Kostenrisiko einzugehen.
Die Beteiligten wurden auch zur Höhe des Streitwertes angehört. Für den Streitwert maßgeblich ist in erster Linie die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller. Es handelt sich um eine Zulassungsstreitigkeit im weitesten Sinn, bei der grundsätzlich das zu erwirtschaftende Honorar abzüglich der Betriebskosten in Ansatz zu bringen ist (vgl BSG, Urteil vom 24.02.1997, Az 6 BKa 54/95). In dem Zusammenhang hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf Honorarmitteilungen der Quartale 2/22 bis 1/23 bezogen, aus denen sich unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben ein Einkommen in Höhe von 57.500 € jährlich berechnen lasse. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die das Antragsverfahren einleitet (§ 40 GKG; vgl Ziff. 2.9 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Aufl. 2017 Stand März 2017). Der gestellte Hilfsantrag betrifft denselben Gegenstand, sodass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist (§ 45 Abs 1 S. 2 GKG). Unter Zugrundelegung der Honorarmitteilungen der Quartale 2/22 bis 1/23 ist nach Abzug der Betriebskosten von jährlichen Honorareinnahmen in Höhe von 57.500 € jährlich auszugehen. Diese würden das wirtschaftliche Interesse bei einem Hauptsacheverfahren darstellen und wären als Streitwert festzusetzen, da der aufgrund des Bescheides des Zulassungsausschusses ergangene Ermächtigungszeitraum nur noch ca. ein Jahr beträgt. Nachdem es sich aber um ein Antragsverfahren handelt, wäre es ggf. angemessen, den Streitwert niedriger festzusetzen (vgl Ziff 10.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Aufl. 2017 Stand März 2017).
Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die sofortige Vollziehung zwar auf alle Ziffern (Ziffer 1 bis 8) des Beschlusses des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 14.09.2022 (Antragsnr.: ZUL A 92216) bezieht, jedoch insofern auf die Behandlung hämato-/onkologischer Patienten begrenzt beantragt ist. Der Antragsteller ist auch befugt, andere Patienten auf der Grundlage der ihm erteilten Ermächtigung zu behandeln. Die vom Antragsteller angegebenen Einkünfte beziehen sich aber auf seine gesamte Tätigkeit und nicht lediglich auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung hämato-/onkologischer Patienten. Dies hat zur Folge, dass die vom Antragsteller angegebenen Werte nicht zugrunde zu legen sind, vielmehr sich die wirtschaftliche Bedeutung seines Begehrens nicht ermitteln lässt. Bietet der Sach-und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € (Regelstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine weitere Reduzierung des Streitwertes erscheint nicht angemessen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.03.2017 (Az L 12 KA 91/16 B ER) hinzuweisen.
Nicht zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Widerspruch der beigeladenen MVZ GmbH u.a. beschränkt war auf Teile des Bescheides des Zulassungsausschusses. Der Wortlaut des Widerspruchschreibens vom 20.09.2023 spricht für eine solche Beschränkung, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der beigeladenen MVZ GmbH nicht auf die im Bescheid des Zulassungsausschusses im einzelnen aufgeführten von der Ermächtigung umfassten Punkte bzw. Leistungen (Ziffern 2a, 2b, 2c, 2d und 2e) bezog und auch abweichend von der Überschrift in dem Bescheid unter Ziff 2a (Behandlung hämato-/onkologischer Patienten mit gesicherter hämato-/onkologischer Diagnose) die Rede davon war, der Widerspruch werde auf die Ermächtigung zur Behandlung hämato-/onkologischer Patienten beschränkt.
Darauf kommt es für die Festsetzung des Streitwertes nicht an. Denn maßgeblich ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, wie es auch in der Antragstellung zum Ausdruck kommt.