Die Anrechnung des tatsächlichen Zuverdienstes bei der Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Ausschluss von Vertrauensschutzregelungen nach § 34 SGB VI (idF bis 31.12.2022) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Rentenleistungen nach Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der Berücksichtigung tatsächlichen Hinzuverdienstes.
Der 1954 geborenen Klägerin, die die Regelaltersgrenze im Juni 2020 vollendete, bewilligte die Beklagte auf deren am 20.02.2018 gestellten Antrag mit Bescheid vom 25.07.2018 ab dem 01.03.2018 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (im Folgenden: Altersrente) als Teilrente wegen eines anzurechnenden Hinzuverdienstes. Mit dem Rentenantrag und in der Erklärung zum Hinzuverdienst bei Altersrente war seitens der Klägerin für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2018 der voraussichtliche Bezug von Arbeitsentgelt in Höhe von 19.033,33 € und vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 der voraussichtliche Bezug von Arbeitsentgelt in Höhe von 17.130 € angegeben worden. Der Vordruck enthielt einen Hinweis auf eine Erstattungspflicht im Falle einer Überzahlung. Im Rentenbescheid vom 25.07.2018 war der Zahlbetrag der Altersrente (286,19 € nach Abzug der Beitragsanteile des Rentners zur Sozialversicherung) u.a. unter Berücksichtigung des mitgeteilten Hinzuverdienstes für 2018 (19.033,33 €) errechnet worden.
Mit Bescheid vom 13.12.2018 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.07.2018 mit Wirkung ab dem 01.01.2019 auf. Ab dem 01.01.2019 werde ein geänderter voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst berücksichtigt. Aus dem mitgeteilten Hinzuverdienst für 2019 (17.130 €) errechnete die Beklagte einen Zahlbetrag nach Abzug der Beitragsanteile des Rentners zur Sozialversicherung in Höhe von 466,63 € (Rentenanspruch in Höhe von 1.174,13 €, Anrechnung aus Hinzuverdienst 651,02 €).
Unter dem 16.02.2019 erfolgte eine Neuberechnung der Altersrente ab 01.03.2019, weil ein geänderter Zusatzbeitragssatz für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde zu legen war (Zahlbetrag nunmehr 467,15 €). Die Höhe anzurechnenden Hinzuverdienstes änderte sich hierdurch nicht.
Mit einem weiteren Bescheid vom 03.04.2019 erhöhte sich der Zahlbetrag der Rente auf 495,75 € aufgrund der ab 01.01.2019 zu berücksichtigenden sog. Mütterrente (Zuschlag von persönlichen Entgeltpunkten). Auch insoweit ergaben sich keine Änderungen am anzurechnenden Hinzuverdienst.
Mit Bescheid vom 26.06.2019 berechnete die Beklagte nach Eingang einer Bescheinigung des Arbeitgebers über das 2018 tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (18.732,35 €) die Rente ab dem 01.03.2018 neu. Ab 01.07.2019 errechnete sie einen monatlichen Zahlbetrag von 467,15 €. Für die Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2019 ergab sich eine Nachzahlung von 52,38 €. Dabei berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.12.2018 den sich aus dem tatsächlichen Hinzuverdienst anzurechnenden Betrag, für die Zeit ab 01.07.2018 unter Berücksichtigung des sich nach Rentenanpassung ergebenden Rentenanspruchs. Für die Zeit ab dem 01.01.2019 legte sie auch weiterhin einen voraussichtlichen Hinzuverdienst von 17.130 € zugrunde. Eine Änderung berücksichtigte sie nur insoweit, als ab dem 01.07.2019 ein höherer Rentenanspruch aufgrund einer Rentenanpassung zu berücksichtigen war.
Mit Schreiben vom 05.09.2019 teilte die Klägerin mit, der Hinzuverdienst falle zum 01.10.2019 weg, ihr stehe damit ab dem 01.10.2019 ein Anspruch auf die Vollrente zu. Zugleich beantragte die durch einen Rentenberater vertretene Klägerin die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei beantragt worden. Mit einer am 07.11.2019 eingegangenen Erklärung zu dem Hinzuverdienst erklärte die Klägerin, für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 voraussichtlich ein Brutto-Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) in Höhe von insgesamt 16.000 € zu erhalten.
Eine Klage vom 18.12.2019 auf Zahlung von Vollrente ab 01.10.2019 blieb ohne Erfolg (Klage unzulässig, vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 15.07.2020 - S 11 R 5258/19 -, Urteil LSG B.W. vom 20.12.2022 - L 13 R 2365/20 -).
Mit Bescheid vom 27.11.2019 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente ab. Eine Neuberechnung könne nur erfolgen, wenn der geänderte voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % von dem bisher berücksichtigten abweiche. Zurzeit werde ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst von 17.130 € berücksichtigt. Der nunmehr geänderte voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst von 16.000 € weiche hiervon nicht um mindestens 10 % ab. Die Rente werde daher jetzt nicht neu berechnet. Jede Änderung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes werde jedoch später rückwirkend berücksichtigt, voraussichtlich zum nächsten ersten Juli. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Hinzuverdienst falle zum 01.10.2019 um 100 % weg. Der Hinzuverdienst sei damit zum 01.10.2019 um mehr als 10 % gemindert.
Mit Bescheid vom 23.12.2019 gewährte die Beklagte der Klägerin Vollrente in Höhe von 1.244,57 € ab dem 01.01.2020 (Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge des Rentners zur Sozialversicherung: 1.111,41 €). Mit Bescheid vom 21.01.2020 stellte die Beklagte die ab dem 01.10.2019 zu gewährende Altersrente ohne Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung neu fest. Der krankenversicherungsrechtliche Status habe sich zum 01.10.2019 geändert. Ein Anspruch auf Nachzahlung von 301,04 € wurde festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.11.2019 zurück. Eine auf das Kalenderjahr bezogene Prüfung des Hinzuverdienstes bedeute, dass der kalenderjährliche Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werde. Werde die Hinzuverdienstgrenze überschritten, könne die Rente in diesem Jahr nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente geleistet werden. Eine Änderung des Hinzuverdienstes könne nur dann berücksichtigt werden, wenn auf das gesamte Kalenderjahr bezogen eine Änderung um mindestens 10 % eintrete. Seit dem 01.07.2017 sei eine Hinzuverdienstgrenze für das gesamte Kalenderjahr von 6.300 € maßgebend. Aufgrund des Wegfalles des Hinzuverdienstes mit dem 30.09.2019 betrage der im Laufe des Kalenderjahres 2019 erzielte Hinzuverdienst statt der zunächst angenommenen 17.130 € nur noch 16.000 €. Damit sei auch eine Änderung um mindestens 10 % im laufenden Kalenderjahr nicht eingetreten. Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos (Gerichtsbescheid Sozialgericht Freiburg [SG] vom 24.06.2020 - S 11 R 653/20 -, Berufung Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2022 - L 13 R 2045/20 -). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 02.08.2023 - B 5 R 19/23 B -, juris als unzulässig verworfen.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2019, gerichtet auf die Leistung einer Vollrente bereits ab dem 01.10.2019, wies die Beklagte mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 zurück. Der Bescheid vom 23.12.2019 habe eine Regelung über Rentenleistungen erst ab dem 01.01.2020 getroffen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes für die Zeit ab dem 01.10.2019 sei bereits Regelungsinhalt des Bescheides vom 27.11.2019. Klage und Berufung blieben auch hier ohne Erfolg (Gerichtsbescheid SG Freiburg vom 25.6.2020 - S 11 R 629/20 -, Berufung LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2022 - L 13 R 2044/20 -). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des LSG hat das BSG mit Beschluss vom 02.08.2023 - B 5 R 18/23 B -, juris als unzulässig verworfen.
Mit Bescheid vom 21.01.2020 berechnete die Beklagte die Altersrente ab 01.10.2019 unter Berücksichtigung des bereits angerechneten Hinzuverdienstes neu, weil sich das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis geändert habe. Es ergab sich ein Anspruch auf Nachzahlung von insgesamt 301,04 €. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 15.04.2020), Klage (Gerichtsbescheid des SG vom 23.11.2020 - S 11 R 1519/20 -) und Berufung (Urteil vom 20.12.2022 - L 13 R 3715/20 -) hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Beklagte habe die Rente nach Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zutreffend berechnet. Der Bescheid vom 21.01.2020 sei auch nicht Gegenstand der Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 27.11.2019 bzw. gegen den Bescheid vom 23.12.2019 geworden.
Mit Bescheid vom 15.05.2020 berücksichtigte die Beklagte für die Zeit ab 01.10.2019 (weiterhin unter Anrechnung des bereits berücksichtigten Einkommens) einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Die auf einen höheren Beitragszuschuss gerichtete Klage wies das SG mit Urteil vom 29.07.2021 - S 11 R 3847/20 -) ab. Die allein auf eine Zurückverweisung an das SG gerichtete Berufung bleib ohne Erfolg (Beschluss vom 29.03.2022 - L 13 R 2911/21 -).
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 03.09.2021 berechnete die Beklagte die Rente mit Wirkung ab dem 01.01.2019 neu, weil
- für das Jahr 2019 der tatsächliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei
- für das Jahr 2020 der tatsächliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei
- für das Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie eine erhöhte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 EUR gelte
- für die Zeit ab dem 01.07.2020 kein Hinzuverdienst mehr zu berücksichtigen sei
- ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen sei
- eine Rentenanpassung durchzuführen war
- sich ab dem 01.01.2021 der Beitragssatz für die Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung ändere.
Wegen der Höhe des Hinzuverdienstes stehe die Rente für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 als Teilrente und ab dem 01.01.2020 als Vollrente zu.
Die Beklagte stellte für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.08.2021 eine Überzahlung in Höhe von 1.484,02 Euro fest und forderte die Klägerin zur Erstattung auf.
Hiergegen ließ die Klägerin am 14.09.2021 Widerspruch einlegen, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Abänderung und Rückforderung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Insbesondere seien nach § 34 Abs. 3d und 3f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die allgemeinen Vorschriften zur Bescheidaufhebung (§§ 45 bis 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) nicht anzuwenden und insoweit auch keine Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin machte auch weiterhin die Gewährung einer Vollrente nach Aufgabe der Tätigkeit zum 01.10.2019 geltend. Ferner machte er Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend und Fristen, die einzuhalten gewesen seien. Soweit diese hier nicht greifen würden, halte er dies für verfassungswidrig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woher der Hinzuverdienst für 2019 käme, dieser stimme nicht mit dem Steuerbescheid 2019 überein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ferner hat sie eine Zusammenstellung der nach der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung übermittelten Entgelte vorgelegt. Die Aufhebung sei seit dem 01.07.2017 direkt in § 34 SGB VI geregelt, es bedürfe keiner Bescheidkorrektur nach §§ 45-48 SGB X mehr. Vertrauensschutzregelungen seien nicht mehr von Relevanz, Ermessen nicht auszuüben. Bei der Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes sei der vorangegangene Bescheid mit dem voraussichtlichen Hinzuverdienst aufzuheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die als reine Anfechtungsklage erhobene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Wegen der Berechnung und Begründung hat es auf den Bescheid vom 03.09. 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2022 gemäß § 136 Abs. 3 SGG umfassend Bezug genommen. Im Übrigen bestreite die Klägerin die ihr übersandten – vom Arbeitgeber gemeldeten – Entgelte trotz Nachfrage des Gerichts nicht und ebenso wenig mache die Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Berechnung entsprechend der gesetzlichen Grundlage geltend. Das Gericht habe auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 3f SGB VI.
Gegen den am 14.01.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.02.2023 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt.
Mit dem am 14.11.2023 eingegangenen Schriftsatz hat der Bevollmächtigte klargestellt, dass sich Klage und Berufung gegen die Rückforderung von Rentenleistungen wenden. Die Streichung von Vertrauensschutzvorschriften des SGB VI und X sei ein massiver Eingriff in die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Es werde unausgewogen einfach jeglicher Anteil an Fehlerrechnungen seitens der Verwaltung ausgeblendet.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 auch in Abwesenheit der Beteiligten über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten durch gerichtliche Verfügung vom 25.10.2023, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 28.10.2023 und der Beklagten ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 25.10.2023 zugegangen ist, ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden. In dieser Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Gegenstand des Rechtsstreits ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 05.01.2023 der Bescheid vom 03.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022.
Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin erstinstanzlich erneut die Vollrente bereits ab dem 01.10.2019 begehrt wurde, ist bereits rechtskräftig entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Denn die Klage gegen den insoweit ablehnenden Bescheid vom 27.11.2019 (Gerichtsbescheid SG vom 24.06.2020 - S 11 R 653/20 - und die Berufung hiergegen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2022 - L 13 R 2045/20 -) blieben erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des LSG hat das BSG mit Beschluss vom 02.08.2023 - B 5 R 19/23 B -, juris) als unzulässig verworfen.
Soweit sich der Rentenberater mit Klage und Berufung gegen die Rückforderung von 1.484,02 € wendet und geltend macht, die Streichung von Vertrauensschutzvorschriften sei ein massiver Eingriff in die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und es werde unausgewogen einfach jeglicher Anteil an Fehlerrechnungen seitens der Beklagten ausgeblendet, ist eine Anfechtungsklage zulässig, wobei der Senat dabei zugrunde legt, dass sich die Klägerin auch gegen die Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2018 und sich damit gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Änderung ihres Anspruches auf Altersrente zu ihren Ungunsten wendet. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 03.09.2021 war und ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anderen Verfahrens.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.12.2018 unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Antrag auf Gewährung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angegebenen voraussichtlichen Hinzuverdienstes in Höhe von 17.130 € die Teilrente für die Zeit ab 01.01.2019 angepasst. Diese Anpassung führte zu einer Erhöhung des Zahlbetrages auf Rente von vormals 286,19 € auf 466,63 €. Zu weiteren Rentensteigerungen kam es mit Bescheid vom 16.02.2019 unter Berücksichtigung der damals noch zu zahlenden Beitragsanteile des Rentners zur Sozialversicherung (Anhebung des Zahlbetrages auf 467,15 €) und durch Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der Einführung der sogenannten Mütterrente mit Bescheid vom 03.04.2019 (Zahlbetrag ab 01.01.2019: 495,19 €, ab 01.03.2019: 495,75 €).
Der Bescheid vom 26.06.2019 hat sodann den Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.12.2018 unter Berücksichtigung des tatsächlichen (und niedrigeren) Hinzuverdienstes festgestellt und für die Zeit ab 01.01.2019 unter Berücksichtigung des sich nach Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte aus der höheren Altersrente ergebenden höheren Hinzuverdienstes (jetzt 683,05 €, zuvor 651,01 €) den Anspruch auf Zahlung der Altersrente angepasst (auf 466,63 € bzw. ab 01.03.2019 auf 467,15 €). Schließlich wurde mit Wirkung ab 01.07.2019 der aktuelle Rentenwert (33,05 €) berücksichtigt, was sich jedoch wegen des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes nicht erhöhend auf den Zahlbetrag ausgewirkt hat.
Damit hat der Bescheid vom 26.06.2019, der zu einem Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von 52,38 € geführt hat, die zuvor ergangenen Bescheide gemäß § 96 SGG ersetzt. Dieser Bescheid ist mit Rechtsmitteln jedoch nicht angegriffen worden, sodass die Festsetzung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.09.2021, der einen höheren tatsächlichen Hinzuverdienst berücksichtigte, als der voraussichtlichen Bemessung zugrunde gelegen hatte (19.277 € statt 17.130 €), welche maßgeblich war für die damit erfolgte Rückforderung von Leistungen, nicht bereits in anderen Verfahren streitbefangen war.
Die Ablehnung der Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom 27.11.2019 auf den Antrag der Klägerin, ihr ab 01.10.2019 Vollrente zu gewähren, ist nicht durch den vorliegenden Bescheid ersetzt worden. Der Bescheid vom 23.12.2019 hat lediglich Regelungen für die Zeit ab 01.01.2020 enthalten, welche hier von der Klägerin nicht angefochten sind, und der Bescheid vom 21.01.2020 hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin ab dem 01.10.2019 nicht mehr der Versicherungspflicht der Rentner unterlag, weswegen unter Berücksichtigung der bisherigen Berechnungsgrundlagen die Beitragsanteile in Wegfall gebracht wurden und mit Bescheid vom 15.05.2020 rückwirkend ab 01.10.2020 ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bewilligt wurde.
Die hier streitige Anrechnung von Hinzuverdienst nach dem tatsächlichen Hinzuverdienst ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Erstattungsforderung besteht zu Recht. Fehler der Verwaltung, die vom Bevollmächtigten behauptet werden, aber nicht dargelegt sind, sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist zunächst formell rechtmäßig. Es bedurfte insbesondere keiner vorherigen Anhörung. Denn § 34 Abs. 3f Satz 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 SGB X) nicht anzuwenden sind.
Sie ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Berechnung des Rentenanspruches mit Bescheid vom 03.09.2021 lagen die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde, die zuletzt mit dem Bescheid vom 03.04.2019 (Erhöhung um 1 persönlichen Entgeltpunkt nach § 307d Abs. 1a) SGB VI) festgestellt und auch im Bescheid vom 26.06.2019 für die Zeit ab 01.01.2019 zugrunde gelegt hatte und gegen die weder damals noch heute Einwendungen erhoben wurden. Ferner beruht die Berechnung des Rentenanspruchs auf dem seit 01.07.2018 (32,03 €) bzw. ab 01.07.2019 (33,05) zu berücksichtigenden aktuellen Rentenwert, was ebenfalls bereits Grundlage der Bewilligung vom 26.06.2019 war. So errechnete sich für 2019 zunächst ein Rentenanspruch in Höhe von 1.206,16 € bzw. ab 01.07.2019 ein Anspruch auf 1.244,57 €.
Aufgrund des bezogenen Einkommens stand der Klägerin im Kalenderjahr 2019 eine Vollrente nicht zu. Denn § 34 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.07.2017 anzuwendenden Fassung bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € nicht überschritten wird. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Teilrente, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen und zusammenzurechnen. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin, die im Juni 2020 die Regelaltersgrenze erreichte, Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bezog, das die Beklagte zunächst aufgrund der Angabe des voraussichtlichen Hinzuverdienstes in Höhe von kalenderjährlich 17.133,00 € berücksichtigte. Mit dem hier streitigen Bescheid vom 03.09.2021 ist (allein) die Rechtmäßigkeit der Anrechnung des tatsächlichen Hinzuverdienstes (§ 34 Abs. 3d) SGB VI) (und die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung (§ 34 Abs. 3f) SGB VI) streitbefangen, wobei die Beklagte ihr gemeldetes Einkommen in Höhe von 19.277 € für das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat. Hieran bestehen aus Sicht des Senats keine begründeten Zweifel. Die Klägerin hat dies trotz entsprechender Nachfragen des SG nicht substantiiert bestritten. Ein pauschales In-Abrede-Stellen reicht insoweit nicht aus, da nicht erkennbar ist, weshalb die über die üblichen Wege gemeldeten Beträge unzutreffend sein sollen. Es oblag der Klägerin, nachvollziehbare Gründe vorzutragen, weshalb der gemeldete und von der Beklagten berücksichtigte Betrag unzutreffend sein soll. Ermittlungen ins Blaue hinein waren insoweit weder vom SG noch vom erkennenden Senat veranlasst.
Die Anrechnung des tatsächlichen Hinzuverdienstes durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Rechtsfehler bei der Berechnung der Teilrente sind auch nach Prüfung durch den Senat nicht ersichtlich. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a), wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet (§ 34 Abs. 3a SGB VI). Ferner ist von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, jeweils zum 1. Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt (§ 34 Abs. 3e) SGB VI).
Die Höhe der Teilrente bei Überschreiten des Hinzuverdienstes wird daher in zwei Schritten berechnet:
Im ersten Schritt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) wird die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst (hier: 19.277 €) und der Hinzuverdienstgrenze (6.300 €) ermittelt. Diese Differenz (12.977,00 €) wird durch zwölf geteilt, d.h. es findet eine gleichmäßige Verteilung der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze auf die Kalendermonate statt (ungeachtet der Frage, in welchem Kalendermonat welcher Hinzuverdienst erzielt worden ist); dies ist die sog. Jahresdurchschnittsbetrachtung (= 1.081,42 €).
Vom Ergebnis dieser Division werden 40% genommen (= 432,57 €) und das Ergebnis dieser Prozentrechnung als Hinzuverdienst von der Vollrente (hier bis 30.06.2019: 1.206,16 €, ab 01.07.2019: 1.244,57 €) abgezogen (1.206,16 € - 432,57 € = 773,59 €; 1.244,57 € - 432,57 = 812,00 €).
Im zweiten Schritt (§ 34 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) erfolgt die Begrenzung auf den sog. Hinzuverdienstdeckel. Danach wird der insgesamt erzielte Hinzuverdienst (19.277,00 €) durch zwölf geteilt (=1.606,42 €) und das Ergebnis und der aufgrund des ersten Schrittes ermittelte monatliche Restbetrag der Rente (773,59 € bzw. 812,00 €) werden addiert (= 2.380,01 € bzw. 2.418,42 €).
Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße (2019: 3.115 €) mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters (hier das Jahr 2011 mit 0,6262 Entgeltpunkten) vervielfältigt wird (= 1.950,61 €). Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro (525 €) und dem Monatsbetrag der Vollrente.
Die sich aus monatlich erzieltem Hinzuverdienst und monatlichem Restbetrag der Rente ergebende Summe (2.380,01 € bzw. 2.418,42 €) und der Hinzuverdienstdeckel (1.950,61 €) werden einander gegenübergestellt. Ist die Summe niedriger als der Hinzuverdienstdeckel oder maximal so hoch wie er, erfolgt keine weitere Anrechnung. Ist die Summe dagegen höher, wird die Differenz (2.380,01 € - 1.950,61 € bzw. 2.418,42 € - 1.950,61 €) zwischen der Summe und dem Hinzuverdienstdeckel gebildet. Diese Differenz (429,40 € bzw. 467,81 €) wird in voller Höhe von dem nach Absatz 3 Satz 2 verbleibenden Restbetrag (773,59 € bzw. 812,00 €) abgezogen, also nicht nur in Höhe von 40%. Es verbleibt daher ein Zahlbetrag von 344,19 € vor Abzug der damals noch geschuldeten Beiträge des Rentners zur Sozialversicherung. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Versicherten grundsätzlich nur ein Einkommen aus (Teil-)Rente und Hinzuverdienst bis zur Höhe des früheren Einkommens erzielen können. Erreicht der nach Maßgabe dieser Berechnung anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente, erlischt der Rentenanspruch (Absatz 3 Satz 4) (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand 28.04.2023, § 34 SGB VI Rn. 56).
Berechnungsfehler lassen sich für die Zeit ab 01.03.2019 (Änderung der Beiträge des Rentners zur Sozialversicherung), ab 01.07.2019 (Erhöhung des aktuellen Rentenwerts) und 01.10.2019 (Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach Ende der Versicherungspflicht) nach Prüfung durch den Senat nicht feststellen. Auf die ausführliche Darlegung der Berechnungen (Anlage: Rente und Hinzuverdienst) im Bescheid kann daher ergänzend verwiesen werden.
Aus der vorliegenden Abrechnung (Anlage: „Berechnung der Rente“ Seite 7f.) lässt sich entnehmen, dass es aufgrund des höheren als zugrunde gelegten Hinzuverdienstes zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.016,02 € (319,22+639,12+479,34+578,34) im Jahr 2019 gekommen ist. Dieser Betrag ist gemäß § 34 Abs. 3f Satz 2 SGB VI zu erstatten. Den ursprünglichen Bescheid, mit dem die Beklagte die Berücksichtigung eines vorläufigen Hinzuverdienstes für 2019 berücksichtigt hatte, also den Bescheid vom 18.12.2018, hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch aufgehoben (vgl. § 34 Abs. 3f Satz 1 SGB VI). Dabei ist unschädlich, dass der Bescheid vom 26.06.2019 für die Zeit ab 01.01.2019 nicht ebenfalls aufgehoben wurde, da dieser die Höhe der Anrechnung von Hinzuverdienst für 2019 nicht änderte.
Dass der Beklagte hier lediglich 1.486,02 € erstattet verlangt, beruht auf einem mit dem Bescheid errechneten Nachzahlungsanspruch der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2021 durch Verrechnung. Hierdurch ist die Klägerin nicht beschwert.
Aus § 34 Abs. 3f Satz 3 SGB VI ergibt sich zugleich, dass bei Änderungen des Hinzuverdienstes nach den Absätzen 3c) bis 3e) weder Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind noch Ermessen auszuüben ist. Die Regelungen zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) und zur Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 48 SGB X) sind kraft Gesetzes nicht anzuwenden. Vielmehr räumt Absatz 3f Satz 3 der Herstellung „materieller Gerechtigkeit“ den Vorrang vor einem etwaigen Vertrauensschutz des Versicherten ein (Uta Freudenberg, a.a.O., § 34 SGB Rn. 122). Es soll der Zustand hergestellt werden, der bestanden hätte, wenn das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen bereits bei der Bescheiderteilung bekannt gewesen wäre. Gleichzeitig ist die Hinzuverdienstgrenze dabei so beschaffen, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand, soweit er sich im beitragspflichtigen Einkommen ausgedrückt hat, in etwa aufrechterhalten werden kann (Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 34 Rn. 13, 16, unter Hinweis auf die Beispiele in BT-Drucks. 11/4124 S. 161).
Das ist auch nach Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig. Im vorliegenden Fall wird die Klägerin aufgefordert, ihr nicht zustehende Rentenleistungen zu erstatten. Es geht hier nicht – wie der Bevollmächtigte meint – um eine Fehlerkorrektur eines Verhaltens der Beklagten, die die Anrechnung von Hinzuverdienst auf der Grundlage der konkret anzuwendenden Vorschriften vorgenommen hatte und zwar sowohl mit Blick auf den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst als auch bezogen auf den hier tatsächlich anzurechnenden Hinzuverdienst. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt nicht in jedem Fall die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Bestandsschutz für Unrechtspositionen oder zu viel gezahlte Rentenleistungen (Überzahlungen) vorzusehen, zumal die Klägerin hier konkret in dem von ihr unterschriebenen Formular „Erklärung zum Hinzuverdienst bei Altersrente“, das sie mit der Antragstellung auf Altersrente vorgelegt und in dem sie Angaben zum voraussichtlichen Hinzuverdienst für 2018 und 2019 gemacht hatte, im Rahmen von Nr. 5 dieses Formulars („Einverständniserklärung bei Hinzuverdienst“) u.a. auf die Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Rente hingewiesen wurde („Wenn Sie Hinzuverdienst erzielen, berücksichtigen wir für die Berechnung ihrer Rente zunächst den voraussichtlichen kalendermäßigen Hinzuverdienst. Diesen vergleichen wir regelmäßig im folgenden Jahr mit dem tatsächlichen Verdienst. Stellen wir dabei eine Überzahlung der Rente fest, müssen Sie den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen“). Der ohne substantielle Begründung gebliebene Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin zu einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der Regelung begründet keine abweichende Einschätzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die hier maßgeblichen Regelungen sind mit Wirkung ab dem 01.01.2023 außer Kraft getreten. (vgl. § 34 i.d.F Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 BGBl. I 2759).