Bei Klagen gegen leistungsablehnende Bescheide, die keine zeitliche Beschränkung enthalten, ist streitgegenständlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der (letzten) Tatsacheninstanz. Allerdings bewirkt ein neuer Leistungsantrag eine Zäsur und begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags, unabhängig davon, ob der neue Leistungsantrag bereits beschieden worden ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R -, juris Rn. 37).
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 als Zuschuss streitig.
Der 1980 geborene Kläger zu Ziff. 1, seine 1980 geborene Ehefrau, die Klägerin zu Ziff. 2 und die 2010, 2013, 2016 und 2017 geborenen Kläger zu Ziff. 3 bis 6 bezogen zuletzt bis zum 31.10.2018 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 18.04.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.10.2018 in der Fassung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2019). Die Klägerin zu Ziff. 2 ist zusammen mit ihren vier Geschwistern Miterbin ihrer am 15.07.2016 und am 11.06.2017 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehört u.a. das in der W1 in H1 (Flurstück) im Landkreis T1 gelegene, mit einer Doppelhaushälfte (Wohnfläche 132,75 m², Baujahr 1997) bebaute Hausgrundstück und eine in der T2 (A1) gelegene, ungefähr 80 m² große Drei-Zimmerwohnung. In Bezug auf das Hausgrundstück W1 wurde ein Grundbuchauszug mit Eintragungsstand 30.11.2017 aktenkundig, der den am 15.07.2016 verstorbenen Vater als Alleineigentümer auswies.
Mit Schreiben vom 14.06.2018 forderte der Beklagte die Klägerin zu Ziff. 2 unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung bis zum 01.07.2018 auf, den Erbschein einzureichen, einen Nachweis über die Höhe des Erbes in der T2, eine schriftliche Stellungnahme über ihr Erbe, einen Nachweis über die Höhe der Vermögenswerte ihrer Eltern und falls vorhanden ein (notariell) beglaubigtes Testament ihrer verstorbenen Eltern vorzulegen. Daraufhin teilte die Klägerin zu Ziff. 2 mit Schreiben vom 28.06.2018 mit, sie habe keinen Erbschein. Allerdings habe der Notar einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins gestellt. Den Wert des Erbes in der T2 schätze sie auf 20.000 Euro. Hierbei handele es sich um eine leerstehende Wohnung, die von den Geschwistern während ihrer T2 aufenthalte bewohnt werde. Ein Testament liege ihr nicht vor.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 forderte der Beklagte die Klägerin zu Ziff. 2 unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung auf, bis zum 07.08.2018 ein vollständiges Nachlassverzeichnis (Aktiva und Passiva) und den Erbschein einzureichen. Daraufhin teilte die Klägerin zu Ziff. 2 mit Schreiben vom 06.08.2018 mit, sie habe kein Nachlassverzeichnis. Aus dem bereits vorgelegten Grundbuchauszug könne entnommen werden, dass ihr Vater ein Haus gehabt habe. Für die T2 könne sie keine Unterlagen vorlegen. Ihrem Schreiben legte sie eine Kopie des notariellen Antrags auf Erbscheinausstellung bei.
Am 05.10.2018 beantragten die Kläger beim Beklagten die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 08.10.2018 forderte der Beklagte sie erneut unter Fristsetzung bis zum 25.10.2018 und unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung auf, u.a. den Sachstand zum Erbe, insbesondere dessen Höhe, mitzuteilen. Mit Schreiben vom 13.10.2018 erklärte die Klägerin zu Ziff. 2, es handele sich um ein Hauseigentum. Die Uneinigkeit unter den Geschwistern sei gleichgeblieben.
Mit Bescheid vom 25.10.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.10.2019 als Darlehen in Höhe von monatlich insgesamt 1.468,31 Euro für November 2018 bis September 2019 und in Höhe von insgesamt 1.481,76 Euro für Oktober 2019. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin zu Ziff. 2 sei bekanntermaßen Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Wert des Nachlasses habe sie keine Angaben gemacht. Es sei jedoch bekannt, dass zum Nachlass eine Immobilie in der T2 und ein Mehrfamilienhaus in der B1 gehörten. Das Darlehen werde unter der Bedingung gewährt, dass der Kläger zu Ziff. 1 oder die Klägerin zu Ziff. 2 bis zum 31.12.2018 außergerichtliche Bemühungen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nachwiesen bzw. im Fall der Erfolglosigkeit bis zum 28.02.2019 einen Antrag auf eine gerichtliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nachwiesen. Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass im Fall des fehlenden Nachweises nach Fristablauf mit der Aufhebung des Darlehensbescheids gerechnet werden müsse.
Zur Begründung ihres hiergegen am 12.11.2018 erhobenen Widerspruchs führten die Kläger im Wesentlichen aus, da das Erbe durch fünf Geschwister geteilt werde, entfalle auf die Klägerin zu Ziff. 2 nur ein geringer Anteil. Die Geschwister seien aufgrund des Erbes verstritten. Außergerichtliche oder gar gerichtliche Bemühungen würden zu einem völlig zerstörerischen Konflikt in der Familie führen und zu einer Gefährdungslage. Die Wohnung in der T2 sei ein Altbau in A1 und könnte vielleicht 20.000,00 Euro wert sein. Hinsichtlich des Hauses in H1 werde ein Wertgutachten durch den Gutachterausschuss erfolgen.
Während des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte mit Anfrage vom 17.12.2018 bei der Gemeinde H1 eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ein. Ausweislich der danach am 08.01.2019 erteilten Auskunft des Gutachterausschusses betrug der Mittelwert 1.028,54 Euro bei einer Spanne von 569,83 Euro bis 1.256,68 Euro. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Gutachterausschuss zudem mit Email vom 09.01.2019 mit, das Grundstück W1, habe eine Größe von 303 m². Der Bodenrichtwert belaufe sich Stand 2009 auf 110 Euro/m².
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger verfügten über freibetragsübersteigendes Vermögen. Das Hausgrundstück habe mindestens einen Immobilienwert in Höhe von 136.539,00 Euro (132,75 m² x 1.028,54 Euro <Mittelwert>) und einen Grundstückswert in Höhe von 33.330,00 Euro (303 m² x 110,00 Euro). Da die Immobilienpreise seit 2009 nicht unerheblich gestiegen seien, sei der zugrunde gelegte Wert zu niedrig. Zudem gehöre zum Nachlass eine Wohnung in A1, deren Wert die Kläger mit 20.000,00 Euro beziffert hätten. Die Erbmasse habe damit einen Wert von mindestens 189.869,00 Euro. Anteilig auf fünf Personen verteilt, bestehe also ein Mindesterbanteil von 37.974,00 Euro pro Person. Dieser Betrag übersteige den Vermögensfreibetrag der Kläger in Höhe von insgesamt 22.050,00 Euro, der sich aus einem Grundfreibetrag in Höhe von 5.700,00 Euro für den Kläger zu Ziff. 1 (38 Lj.x150,00 Euro) und in Höhe von 5.550,00 Euro für die Klägerin zu Ziff. 2, dem Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von jeweils 750,00 Euro und dem Freibetrag von jeweils 3.100,00 Euro für die drei Kinder zusammensetze (5.700 + 5.550 + 1.500 + 3.100 + 3.100 + 3.100). Der auf die Klägerin zu Ziff. 2 entfallende Anteil am Nachlass stelle verwertbares Vermögen dar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Grundstücke der Erbengemeinschaft keine Käufer finden würden bzw. über den Marktwert hinaus belastet wären. Seien sich die Miterben nicht über die Vorgehensweise für die Auflösung der Erbengemeinschaft einig, erfolge die Verwertung von unbeweglichem Vermögen durch Zwangsversteigerung. Auch der Anspruch auf Auseinandersetzung und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben gehöre, ebenso wie der Miteigentumsanteil an den Grundstücken, zum Vermögen der Kläger, das diese grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen hätten. Rechtliche Einschränkungen stünden der Verwertbarkeit des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorliegend nicht entgegen. Im Falle einer Erbengemeinschaft sei vom Leistungsberechtigten insbesondere zu verlangen, dass er sich um die einvernehmliche Auseinandersetzung ernstlich bemühe. Mache er seinen Auseinandersetzungsanspruch – etwa aus familienhafter Rücksichtnahme – nicht ernstlich geltend, bestehe kein tatsächliches Verwertungshindernis. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt hätten, weshalb keine ernsthaften Verwertungsbemühungen vorlägen.
Deswegen haben die Kläger am 15.02.2019 die unter dem Az. S 2 AS 444/19 geführte Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, der von dem Beklagten angesetzte Immobilienwert dürfte nicht dem reellen Verkehrswert entsprechen. Erforderlich sei vielmehr ein Sachverständigengutachten. Die Wertermittlung anhand von Richtwerten sei nicht ausreichend. Zudem seien die Belastungen und die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Wohnung in der T2 sei von keinem Verkehrswert auszugehen, da die Wohnung nicht erdbebensicher gebaut worden sei und sich deshalb kein Käufer finden würde. Auch müssten von den angeblich bestehenden Vermögenswerten aus Erbanteil die bisher gewährten Darlehen, die nach Verwertung sofort zur Rückzahlung gebracht werden müssten, abgezogen werden. Im Übrigen bestehe keine endgültige oder standhafte Weigerung, die Erbauseinandersetzung zu betreiben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es fehlten jegliche Nachweise für die Behauptung, die Wohnung in der T2 habe keinen Verkehrswert, zumal dies im Widerspruch zu dem vorher angegebenen Wert von „ungefähr 20.000,00 Euro“ stehe. Entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid belaufe sich der Vermögensfreibetrag der Kläger zum 01.11.2018 nicht auf 22.050,00 Euro, sondern auf 15.900,00 Euro (5.700,00 Euro <38 Lj. x 150,00 Euro> für den Kläger zu Ziff. 1 + 5.700,00 Euro <38 Lj. x 150,00 Euro> für die Klägerin zu Ziff. 2, + 2 x 750,00 Euro für Kläger zu Ziff. 1 und 2 + 4 x 750,00 Euro für jedes der vier Kinder). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Immobilie in der T2 nichts wert sei, was wenig glaubhaft sei, bliebe der Wert der Immobilie in H1, die nach der Kaufpreissammlung einen Gesamtwert von knapp 170.000,00 Euro habe, was bei einem Miteigentumsanteil von 1/5 34.000 Euro entspreche. Es sei zwar klar, dass ein Miteigentumsanteil schwieriger zu verwerten sei. Aus diesem Grund sei den Klägern ein Überbrückungsdarlehen gewährt worden. Die Kläger seien darüber aufgeklärt worden, dass sie ernsthafte Verwertungsversuche unternehmen müssten. Im Übrigen hätten sie sich nie dazu geäußert, woraus der gesamte Nachlass bestehe.
Während des Klageverfahrens S 2 AS 444/19 hat der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 18.10.2019 mit Bescheid vom 08.11.2019 abgelehnt. Die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen in Höhe von 37.973,80 Euro, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 25.600,00 Euro übersteige und seien deshalb nicht hilfebedürftig. Es lägen keine ernsthaften Verwertungsbemühungen vor. Den hiergegen am 06.12.2019 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er erneut auf die fehlende Hilfebedürftigkeit wegen des freibetragsübersteigenden Vermögens hingewiesen und ergänzend ausgeführt, es bestehe auch kein Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsgewährung, weil die Kläger keine Verwertungsbemühungen übernommen hätten. Die deswegen zum SG erhobene Klage, die zunächst unter dem Az. S 2 AS 312/20 geführt wurde, hat das SG durch Beschluss vom 16.09.2021 mit dem Rechtsstreit S 2 AS 444/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Auf den weiteren Leistungsantrag der Kläger vom 24.08.2020 hat der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2022 die Leistungen ab dem 01.08.2020 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2021 abgewiesen und hat zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten in den Widerspruchsbescheiden verwiesen und hat ergänzend ausgeführt, die Kläger hätten es unterlassen, nähere Angaben zu möglichen Belastungen der zum Nachlass gehörenden Immobilien zu machen. Ebenso wenig hätten sie genauere Angaben über den Wert der im Raum stehenden Immobilie in der T2 gemacht. Auch sei nach dem eher spärlichen Vortrag davon auszugehen, dass diese bewusst auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses verzichtet hätten, zumal sie vom Beklagten mehrfach auf die Notwendigkeit von Verwertungsbemühungen hingewiesen worden seien. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe in dem Fall, dass Verwertungsbemühungen nicht unternommen würden, grundsätzlich kein Raum für die darlehensweise Erbringung von Leistungen. Die Leistungsablehnung stelle sich deshalb als rechtmäßig dar.
Hiergegen haben die Kläger am 29.10.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, sie seien nicht in der Lage, nachzuweisen, inwieweit das Haus in H1 belastet sei. Der Bruder der Klägerin zu Ziff. 2 verweigere die Herausgabe sämtlicher Darlehensbeträge und Nachweise für Belastungen des Grundstücks. Die Klägerin zu Ziff. 2 habe daraufhin bei ihrer Bank, der K1 T1 angefragt, habe von dort aus aber ebenso wenig Auskünfte erhalten, da diese zumindest betreffend den Bruder dem Bankgeheimnis unterläge. Zum Grundstück in der T2 gebe es keine Unterlagen, so dass die Wohnung auch nicht ordnungsgemäß begutachtet werden könne. Nach Rücksprache mit dortigen Maklern sei die Wohnung nicht verkehrsgängig, da sie ungesichert sei und in einem Erdbebengebiet liege. Zur weiteren Begründung haben sie ein an den Bruder der Klägerin zu Ziff. 2 gerichtetes Anwaltsschreiben vom 23.05.2022 vorgelegt, in welchem dieser unter Fristsetzung bis zum 07.06.2022 zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses aufgefordert wurde und ein an die Klägerin zu Ziff. 2 gerichtetes anwaltliches Schreiben vom 17.08.2022, in welchem der von ihr in der Erbauseinandersetzung mandatierte Rechtsanwalt die Beabsichtigung einer Klageerhebung bestätigt hat.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 und unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2020 zu verurteilen, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zu zutreffend. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, Verwertungsbemühungen zum jetzigen Zeitpunkt beeinflussten die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidungen nicht.
Im Rahmen des durch die Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins vom 03.03.2023 hat die Klägerin zu Ziff. 2 u.a. angegeben, den für die Erbauseinandersetzung beauftragten Rechtsanwalt „vielleicht“ im Jahr 2021 mandatiert zu haben, jedenfalls noch nicht im Jahr 2019 und auch noch nicht im Jahr 2020.
Im Nachgang zu dem Erörterungstermin haben die Kläger eine Kopie der Eintragungsbekanntmachung des Eigentümerwechsels im Grundbuch von H1, Blatt vom 02.03.2021, einen Grundbuchauszug des Grundbuchs von H1 Nr. und den Beschluss des Amtsgerichts T1 vom 07.03.2023 im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft über die Festsetzung des Verkehrswerts des Hausgrundstücks W1 auf 331.400,00 Euro einschließlich von Zubehör in Gestalt von zwei Küchen im Wert von zusammen 3.400,00 Euro vorgelegt. Zudem haben sie das Schreiben der K1 in T1 vom 28.08.2023 vorgelegt, dem zufolge die beiden Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von H1, Blatt, Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 über 25.564,59 Euro und 153.387,56 Euro am 04.09.2007 von der V1 R1 eG an die K1 T1 abgetreten worden seien und seit dem 04.01.2018 nicht mehr valutierten.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 hat der Beklagte daraufhin ausgeführt, aufgrund des vorgelegten Schreibens der S1 T1 stehe fest, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine finanziellen Belastungen mehr auf der Immobilie ruhten, so dass ein Vermögenswert vorgelegen habe, der das Schonvermögen unter der seinerzeitigen Rechtslage überschritten habe.
Mit Schreiben vom 10.11.2023 haben sich die Kläger und mit Schreiben vom 13.11.2023 hat sich der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit mit Schreiben vom 10.11.2023 und vom 23.11.2023 einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143, 144 statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid des SG vom 28.09.2021 der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2019 und der Bescheid vom 08.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2020. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.10.2019 und vom 01.11.2019 bis zum 31.07.2020 beschränkt. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 08.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2020 den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 01.11.2019 insgesamt abgelehnt. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass bei Klagen gegen leistungsablehnende Bescheide, die keine zeitliche Beschränkung enthalten, streitgegenständlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der (letzten) Tatsacheninstanz ist (st.Rspr.; s. nur BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, juris Rn. 17; vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R - juris, Rn. 11; und vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, Rn. 36). Die Ablehnung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 08.11.2019 enthielt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente zeitliche Begrenzung. Allerdings bewirkt ein neuer Leistungsantrag eine Zäsur. Er begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags (BSG, Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, juris Rn. 11; vom 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R -, juris Rn. 9). Die Zäsur tritt unabhängig davon ein, ob der neue Leistungsantrag bereits beschieden worden ist (BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R -, juris Rn. 37). In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend durch den Folgeantrag vom 24.08.2020, auf den der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2022 die Leistungsgewährung versagt hat, aufgrund der Antragsrückwirkung auf den Ersten des Antragsmonats (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II), hier also auf den 01.08.2020, der Streitgegenstand auf die Zeit bis zum 31.07.2020 begrenzt.
Das auf Abänderung des Bescheides vom 25.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2019 bzw. das auf Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2020 und auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 gerichtete Klagebegehren machen die Kläger prozessual in statthafter Weise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) geltend.
Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als Zuschuss für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020.
Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der Fassung vom 22.12.2016) insbesondere die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Kläger erfüllen diese Leistungsvoraussetzung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnten.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011) alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin zu Ziff. 2 in Höhe von 1/5 an dem Hausgrundstück in der W1 ist, auch wenn die Miterbengemeinschaft zwischen der Klägerin zu Ziff. 2, und ihren Geschwistern bislang nicht aufgelöst ist, Vermögen. Zu den Vermögensgegenständen, die in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören auch der Anteil am Nachlass, über den nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügt werden kann, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den §§ 2042 ff. BGB (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -, juris Rn. 19).
Der Wert des Miteigentumsanteils der Klägerin zu Ziff. 2 am Hausgrundstück in der W1 übersteigt den Freibetrag der Kläger. Der Freibetrag belief sich am 01.11.2018 auf 15.900,00 Euro und berechnet sich wie folgt: Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011) ist für den 1980 geborenen Kläger zu Ziff. 1 und die 1980 geborene Klägerin zu Ziff. 2 jeweils ein Freibetrag in Höhe von 5.700,00 Euro (38 Lebensjahre x 150,00 Euro) zu berücksichtigen, zusammen also 11.400,00 Euro. Zudem ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro zu berücksichtigen, mithin 4.500,00 Euro (6 x 750,00 Euro). Ein darüberhinausgehender Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II in Höhe von jeweils 3.100,00 Euro für die minderjährigen Kinder, ist nicht zu berücksichtigen, da sie selbst nicht über Vermögen verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R -, juris Rn. 19). Nachdem der Kläger zu Ziff. 1 2019 und die Klägerin zu Ziff. 2 2019 jeweils das 39. Lebensjahr vollendet hatten, hat sich der Vermögensfreibetrag zu diesen Zeitpunkten jeweils um 150,00 Euro auf insgesamt 16.200,00 Euro erhöht.
Der Miteigentumsanteil der Klägerin zu Ziff. 2 übersteigt diesen Betrag. Insoweit stützt sich der Senat auf den im Wege des Urkundsbeweises verwerteten im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Amtsgericht T1 erlassenen Beschluss vom 07.03.2023 (2 K 34/22). In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Hausgrundstücks W1 auf 331.400,00 Euro festgesetzt, wobei in diesem Wert Zubehör in Gestalt von zwei Küchen mit 3.400 Euro enthalten ist, der reine Immobilienwert mithin mit 328.000,00 Euro (331.400,00 – 3.400) beziffert wurde. Hiervon ausgehend fällt auf jeden der fünf Miterben ein Miterbenanteil von 65.600,00 Euro. Dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks W1 in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 so viel geringer gewesen wäre, dass der Miterbenanteil der Klägerin zu Ziff. 2 den Freibetrag der Kläger von 16.200,00 Euro nicht überschritten hätte – was nur bei einem Immobilienwert von bis zu 81.000,00 (16.200 x 5) der Fall wäre – ist zur Überzeugung des Senats bei der im Jahr 1997 gebauten Doppelhaushälfte fernliegend. Diese Einschätzung sieht der Senat auch durch die vom Beklagten auf Grundlage von Daten aus dem Jahr 2009 durchgeführte Wertermittlung bestätigt, die damit Immobilienpreise vor Beginn der großen Preissteigerungen am Immobilienmarkt abgebildet hat und den Wert des Hausgrundstücks dennoch mit 169.869,00 Euro beziffert hat.
Entgegen der Ausführungen der Kläger sind von dem Verkehrswert des Hausgrundstücks keine dinglichen Belastungen abzuziehen. Denn die auf dem Grundstück W1 lastenden Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von H1, Blatt, Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 über 25.564,59 Euro und 153.387,56 Euro, die zunächst zugunsten der V1 R1 a.N. bestellt und am 04.09.2007 an die K1 T1 abgetreten wurden, valutieren ausweislich des von den Klägern vorgelegten Schreibens der K1 T1 vom 28.08.2023 seit dem 04.01.2018 und damit bereits vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht mehr. Sie können damit ohne Weiteres gelöscht werden und fallen deshalb wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Ebensowenig ist, wie aber die Kläger meinen, von dem Verkehrswert die Höhe der bereits darlehensweise erbrachten Leistungen abzuziehen. Hierbei handelt es sich nicht um Belastungen, die auf dem Vermögensgegenstand ruhen, sondern um hiermit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Schulden.
Der Miteigentumsanteil der Klägerin zu Ziff. 2 am Hausgrundgrundstück W1 war auch verwertbar. Vermögen ist im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff „Verwertbarkeit“ enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, juris Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 - L 5 AS 1577/15 -, juris Rn. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der gegebenenfalls eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R -, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -, juris Rn. 26). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R -, juris Rn. 22).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war eine Verwertung im streitigen Zeitraum vorliegend weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (vgl. § 2042 Abs. 2 BGB). Auch der Anspruch auf Auseinandersetzung und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB gehört zu dem Vermögen, das grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -, juris Rn. 32). Vorliegend hat die Klägerin zu Ziff. 2 den Auseinandersetzungsanspruch nicht in dem hier streitigen Zeitraum geltend gemacht und hat in dieser Zeit auch keine sonstigen ernsthaften Verwertungsbemühungen entfaltet. Auch der nunmehr für die Erbauseinandersetzung beauftragte Rechtsanwalt wurde ihren eigenen Angaben zufolge erst im Jahr 2021 mandatiert. Dass sie inzwischen um eine Verwertung bemüht ist, führt für den hier streitigen Zeitraum zu keiner anderen Bewertung, denn die Kläger waren bereits in der Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 gehalten, ihren Lebensunterhalt durch Verwertung des Ihnen zur Verfügung stehenden Vermögens zu sichern. Wird der Auseinandersetzungsanspruch - wie vorliegend - nicht geltend gemacht, besteht zudem auch kein tatsächliches Verwertungshindernis (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -, juris Rn. 34; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 - L 5 AS 1577/15 -, juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 - L 32 AS 445/16 B ER -, juris Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - L 13 AS 3113/09 -, juris Rn. 24). Insbesondere stellt das Unterlassen von Verwertungsbemühungen aus familienhafter Rücksichtnahme, wie vorliegend die Sorge vor Konflikten unter den Miterben, kein Verwertungshindernis dar (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -, juris Rn. 34).
Die Verwertung des Miterbenanteils wäre für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und hätte für sie auch keine besondere Härte bedeutet (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Für die Annahme einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung muss der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R -, juris Rn. 36). Eine außergewöhnliche Härte bedeutet die Vermögensverwertung dann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, juris Rn. 35). Weder für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung noch für eine besondere Härte ergeben sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Die Kläger haben in dem hier maßgeblichen Zeitraum keinerlei Verwertungsbemühungen entfaltet. Die ursprünglich auf dem Grundstück lastende Grundschuld valutiert seit dem 04.01.2018 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einer Verwertung des Miterbenanteils der Klägerin zu Ziff. 2 der hierbei zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen würde.
Soweit den Klägern die sofortige Verwertung des Miteigentumsanteils nicht möglich war, hat der Beklagte diesem Umstand durch die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.10.2019 nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II Rechnung getragen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Darlehensgewährung im Hinblick auf die Darlehenshöhe im Verhältnis zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Vermögens (vgl. hierzu Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 9. EGL 2023, § 24 Rn 575) bestehen selbst unter Einbeziehung etwaiger Bedarfe für die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Vermögen der Kläger nicht nur den Miterbenanteil an der Immobilie in H1 umfasst, sondern auch den Miterbenanteil an der Immobilie in der T2, deren Wert die Kläger zunächst mit 20.000,00 Euro beziffert haben. Dass diese in A1 gelegene Immobilie, wie die Kläger im Laufe des Verfahrens vorgetragen haben, nicht verkehrsfähig sei, da sie in einem Erdbebengebiet liege, hält der Senat nicht für überzeugend, zumal das Zentrum der T2 zwischen A1 und A2 nach den im Internet allgemein zugänglichen Quellen als vergleichweise erdbebensicher gilt (https://erdbebennews.de/erdbeben-turkei/). Wäre diese pauschale Angabe zutreffend, dürfte es zudem in A1 keinen Immobilienmarkt geben, wofür der Senat keine Anhaltspunkte hat. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Unbewohnbarkeit dieser Wohnung vor, nachdem die Kläger angegeben haben, die Wohnung werde von der Familie als Ferienwohnung genutzt. Darüber hinaus hat der Senat auch Zweifel, dass sich die Erbmasse auf diese beiden Immobilien beschränkt, nachdem die Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen des Beklagten, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, den Umfang des Erbes nicht dargelegt haben. Ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.
Nachdem die Kläger in der Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.10.2019 keine Verwertungsbemühungen unternommen hatten, hat der Beklagte für die Zeit ab dem 01.11.2019 zutreffend Leistungen nicht weiter als Darlehen bewilligt. Denn werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen grundsätzlich kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, juris Rn. 35).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.