- Die AV Wohnen Berlin vom 13.12.2022 enthält nach wie vor kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenzen der Angemessenheit der Unterkunftskosten, denn sie ist normativ inkonsistent und daher schon begrifflich nicht schlüssig.
2. Bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein.
Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt.
Gründe:
Zu entscheiden ist über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem die Höhe von Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit stand.
Die Antragsteller bewohnen seit 1. Januar 2023 gemeinsam, nachdem sie vorher getrennte Unterkünfte hatten, die von ihnen neu angemietete im öffentlichen sozialen Wohnungsbau geförderte Zweizimmerwohnung mit einer Gesamtfläche von 62 m2 bei 53 m2 beheizter Wohnfläche unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Sie machten die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe von insgesamt 772,28 Euro (455,61 Euro nettokalt, 316,67 Euro Nebenkosten und 97,72 Euro Heizung und Warmwasser) für ihre im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X mit dem Ziel der Rücknahme des für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Leistungen für KdUH in Höhe von 665,72 Euro (Grundmiete 567 Euro + Heizkosten 97,72 Euro) bewilligenden Bescheides vom 11. Januar 2023 geltend. Den Überprüfungsantrag stellten sie am 26. Juni 2023, Antrag auf die Regelungsanordnung am 6. November 2023. Das Verfahren der Hauptsache ist zum Aktenzeichen S 205 AS 4498/23 beim Sozialgericht Berlin anhängig.
Wegen des weiteren Sachverhalts und der Gründe der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts Berlin wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2023 entsprechend §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ihre am 18. Dezember 2023 eingelegte Beschwerde haben die Antragsteller mit dem besonderen Eilbedarf wegen inzwischen erheblicher Mietschulden (bereits zum 21.11.2023 i.H.v. 1.286,00 Euro) bei drohender ordentlicher Kündigung und der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) (errechneter Entbindungstermin Anfang Juni 2024), welche den Verbleib in der Wohnung rechtfertige, begründet. Sie haben für das Beschwerdeverfahren Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Antragsteller haben das Verfahren am 17. Januar 2023 im Hinblick auf den Ablauf des Bewilligungszeitraumes in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach der verfassungsrechtlich bestätigten ständigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr möglich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, RdNr 13 m w N).
Allerdings kommt nach ständiger Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, RdNr 14 m w N; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2004, 11 WF 4/04, NJOZ 2004, S 2540 f).
Dies war hier der Fall. Die Bewilligung hatte ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zu erfolgen, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerde zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 hinreichende Erfolgsaussicht.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr. 29). Diese gewisse, also nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt: SGG, 14. Auflage § 73a, RdNr. 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Schmidt ebd. m.w.N.). Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG ebd. JURIS-RdNr 26). Weil Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens ausreicht, hat ein Rechtsschutzbegehren auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr. 28 m.w.N.).
In diesem Sinne lagen hinreichende Erfolgsaussichten vor, denn jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 waren sogar erhebliche Erfolgsaussichten in der Sache anzunehmen.
Weil die Antragsteller eine Änderung des bestehenden Zustandes verlangt haben, hielt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG den maßgeblichen Entscheidungsmaßstab bereit. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Wegen § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren drohen, also ein besonderer Eilbedarf für eine Entscheidung besteht und die besondere Eile rechtfertigt (Anordnungsgrund). Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr. 26 m.w.N.). Anordnungsanspruch und –grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen, insbesondere durch die Betroffenheit von Grundrechten, wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004, 1 BvR 356/04 RdNr. 19). Umgekehrt sind die Anforderungen an den Eilbedarf um so geringer je stärker sich der Anordnungsanspruch darstellt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt: SGG, 14. Aufl., § 86b SGG RdNr. 27). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Verfahren der Prozesskostenhilfe kann hier offenbleiben, ob bei einem Eilverfahren während eines nach § 44 SGB X eingeleiteten Überprüfungsverfahrens eine besonders strenge Prüfung wegen der Bestandskraft zu erfolgen hat oder die durch § 920 Abs. 2 ZPO vorgegebenen Maßstäbe (überwiegende Wahrscheinlichkeit) im Hinblick auf die Möglichkeit der Einwendung des Rücknahmeanspruchs gelten, denn im vorliegenden Fall spricht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Entscheidung und einen höheren Leistungsanspruch der Antragsteller.
Die Auffassung der Antragsteller, dass zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Vorgaben des Rechts der Förderung des sozialen Wohnungsbaus und damit auch im konkreten räumlichen Bezugsraum die Mieten der Sozialwohnungen beachtlich sind, ist vertretbar. Sie stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der normativen Vorprägung insbesondere des Rechtsbegriffs der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil des Senats vom 30.03.2023, L 32 AS 1888/17 m.w.N.).
Nach dieser Rechtsprechung ist zudem zu beachten, dass die AV Wohnen nach wie vor kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenzen der Angemessenheit liefert. Sie ist normativ inkonsistent und daher schon begrifflich nicht schlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können keine unterschiedlichen Grenzwerte innerhalb desselben räumlichen Geltungsbereichs eines schlüssigen Konzepts für Haushalte derselben Größe bestehen. Davon weicht die AV Wohnen (vom 13.12.2022) eklatant ab, indem sie – was im Übrigen gerade den Aspekt der normativen Vorprägung durch das Recht des sozialen Wohnungsbaus, wenn auch inkonsequent aufgreift – in Ziff. 3.3 Abs. 3 für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus eine Überschreitung der Richtwerte um 10 Prozent vorsieht und zusätzlich in Ziff. 3.6 ein weiterer Mietzuschuss geregelt ist. Beide Regelungen, weil der Mietzuschuss nicht auf die Leistungen des Bürgergeldes angerechnet werden soll, erhöhen effektiv den Angemessenheitsgrenzwert für Sozialwohnungen der AV Wohnen, ohne dass ersichtlich ist, warum bis zu diesen höheren Werten für anderen Wohnraum gelten soll, dass dieser bereits unangemessen sein soll. Die Ausführungen in Ziff. 3 Anlage 1 AV Wohnen, wonach die durchschnittlichen Quadratmeterpreise von Sozialwohnungen über den Angemessenheitsgrenzwerten der AV Wohnen liegen, bestätigen, dass die AV Wohnen nicht schlüssig sein kann. Denn schon eine nur durchschnittliche Sozialwohnung kann nicht unangemessen teuer im grundsicherungsrechtlichen Sinne sein, sondern muss vielmehr den Regelfall der Angemessenheit abbilden, jedoch gewiss nicht deren Grenzwert. Anders als das Sozialgericht meint, hat der Senat mit dieser lege artis entwickelten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit kein schlüssiges Konzept entwickelt, weil er gerade keinen Grenzwert sucht, sondern ggf. im jeweiligen Einzelfall lediglich feststellt, dass eine Wohnung noch nicht unangemessen sein kann, weil sie jedenfalls nach den Vorgaben des Sozialen Wohnungsbaus nicht unangemessen ist. Wo dann jeweils ein Grenzwert der Angemessenheit zur Unangemessenheit liegt, bleibt für die Entscheidung unerheblich.
Erfüllt die Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners schon ersichtlich nicht die Anforderungen der Rechtsprechung des BSG zu einem schlüssigen Konzept, kann diese kaum rechtmäßig sein. Dessen ungeachtet sprechen die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles auch für einen höheren Leistungsanspruch.
Im vorliegenden Fall bewohnen die Antragsteller eine im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geförderte Neubauwohnung mit einem Mietpreis, der ausdrücklich als Kostenmiete vereinbart ist (§ 3 des Mietvertrages). Die Bruttokaltquadratmetermiete beträgt 12,46 Euro/m2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Miete entgegen den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus bestimmt wurde. Auch der Antragsgegner trägt insofern nichts vor, obwohl er insofern beweisbelastet ist. Sofern die Antragsteller einen Anspruch auf einen Mietzuschuss (Ziff. 3.6 AV Wohnen) haben könnten, schließt das den Anordnungsanspruch nicht aus, weil ein solcher Mietzuschuss erst im Januar 2024 beantragt wurde, nachdem der Senat die Antragsteller auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, während der Antragsgegner insofern seine Beratungspflichten nach Aktenlage nicht erfüllt hat. Jedenfalls lässt der nur reduzierte Leistungen für KdUH gewährende Bescheid vom 11. Januar 2023 keinen Hinweis auf eine derartige Möglichkeit erkennen. Damit wurde der Hilfebedarf der Antragsteller insofern nicht beseitigt und kann bei entsprechender Leistung des Antragsgegners wegen § 33 SGB II ein auf diesen übergegangener Anspruch durch diesen verfolgt werden. Da der AV Wohnen erkennbar der Gedanke zu entnehmen ist, dass Sozialwohnungen nicht unangemessen sind, wäre zudem zu bedenken, dass eine Leistungsabsenkung für eine Sozialwohnung auf die darin vorgesehenen Grenzwerte schwerlich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgen können dürfte, solange der Mietzuschuss nicht gewährt wird, insbesondere, solange kein Hinweis darauf erfolgt oder ein bei dem Antragsgegner gestellte Antrag auf Mietzuschuss von diesem nicht an die zuständige Stelle gemäß § 16 Abs. 2 SGB I weitergeleitet wird. Jedenfalls kann nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung eine davon ausgehende Rechtsansicht nicht als unvertretbar angesehen werden.
Auch bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein. Die dort enthaltenen Werte erhöhen nach dem Wortlaut die Werte der Anlage 1, dies ergibt sich auch den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drs. 20/3936 S. 75 zu Nr. 5 Buchst. b letzter Absatz und 82 zu Nr. 14 Buchst. c). Für 2023 ergäbe sich für Berlin mithin ein Wert von 1,1(579 + 24,80) = 664,18 Euro. Mit den Heizkosten (die Werte der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG enthalten wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG nicht die Heizkosten) von 97,72 Euro (auch nach der AV Wohnen nicht unangemessen) ergäbe sich nach dieser Auffassung ein Grenzwert von 761,90 Euro. Bei tatsächlichen Mietkosten von 772,28 Euro hätte mithin nach der bestehenden Rechtsprechung des BSG in einem erheblichem Umfange Erfolgsaussicht bestanden und wäre der Bescheid vom 11. Januar 2023 mit der Folge fast kostendeckender Leistungen zurückzunehmen.
Die anderen Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Inlandsaufenthalt) bestehen, auch nach Auffassung des Antragsgegners. Wegen Ablauf des vorherigen Mietvertrages musste der Antragsteller zu 1) zum Jahreswechsel 2022/2023 eine neue Unterkunft suchen; der Wohnungswechsel war mithin erforderlich, insbesondere wenn man den Zusammenzug mit der Antragstellerin zu 2) zum Zwecke der Familiengründung berücksichtigt.
Aus Sicht des Senats bestehen daher in der Sache besonders gute Erfolgsaussichten, so dass die Anforderungen an den Anordnungsgrund sehr gering waren. Die insofern belegten inzwischen aufgelaufenen erheblichen Mietschulden, die eine ordentliche Kündigung erlauben, genügen unter diesen Umständen für einen Anordnungsgrund. Dem steht die Bestandskraft des mutmaßlich rechtswidrigen ursprünglichen Bescheides nicht entgegen.
Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig. Die Vertretung der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt erschien angesichts der besonderen Schwierigkeiten der zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller sind prozessual bedürftig, was sie auch vor Erledigung hinreichend glaubhaft gemacht haben.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).