Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit Februar 2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 08.11.2022 hörte der Beklagte ihn zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat August 2022 wegen der Erzielung von Einkommen und einer sich hieraus ergebenden Erstattungsforderung in Höhe von 40,00 Euro an. Der Kläger sollte sich in einem angefügten Erklärungsschreiben dazu äußern, ob der Sachverhalt zutreffe und er sich ergänzend äußern wolle. Der Kläger bat mit Schreiben vom 22.11.2022 unter anderem um Mitteilung des Namens und der Telefonnummer eines Sachbearbeiters zur Vereinbarung eines persönlichen Termins, um den Inhalt des Anhörungsschreibens zu besprechen und seine Fragen zu beantworten. Vorgegebene Termine seien für ihn nicht akzeptabel, da er mehrere Arzttermine in der Woche habe. Am 06.12.2022 erinnerte der Kläger an eine Stellungnahme zu seinem Schreiben. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass eine persönliche Vorsprache zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheine. Der Kläger möge sich unter Verwendung des beigefügten Vordrucks schriftlich äußern (Schreiben vom 14.12.2022). Unter dem 21.12.2022 teilte der Kläger wiederholend mit, dass aus seiner Sicht ein persönliches Gespräch erforderlich sei und ihm diesbezüglich auch das Recht auf persönliche Information und Beratung zustehe. Mit weiteren Schreiben vom 11.01.2023, vom 09.02.2023, vom 13.02.2023 und vom 28.02.2023 forderte der Kläger den Beklagten erneut dazu auf, ihm umgehend mitzuteilen, unter welcher Rufnummer er bei welchem Sachbearbeiter einen persönlichen Termin vereinbaren könne. Der Beklagte verweigere ihm seit Mitte 2021 ohne Begründung jeglichen persönlichen Kontakt.
Der Kläger hat am 28.03.2023 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gestellt. Die Einschätzung des Beklagten, eine von ihm, dem Kläger, gewünschte Beratung sei nicht erforderlich, widerspreche der gesetzgeberischen Intention.
Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den von ihm am 22.11.2022 sowie am 21.12.2022 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Beratung nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu erfüllen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei. Bei einer Beratung nach § 14 SGB I handele es sich um schlicht-hoheitliches Handeln. Im Übrigen sei die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch nicht abgelaufen.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass die Klage als Leistungsklage fortgeführt werde.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.04.2023 abgelehnt. Die Leistungsklage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Leistungsklage im Verhältnis zwischen Bürger und Behörde sei nur statthaft, wenn das Begehren auf ein schlicht-hoheitliches Verhalten der Verwaltung gerichtet sei, auf das der Bürger einen Anspruch habe. § 14 SGB I statuiere zwar eine objektivrechtliche Verpflichtung der Leistungsträger zur Unterstützung, begründe aber keine subjektivrechtlichen Ansprüche des Leistungsberechtigten. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Beratung.
Gegen den Beschluss hat der Kläger am 23.04.2023 Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien erfüllt. Es liege keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vor, weil er seit Monaten erfolglos versuche, persönlichen Kontakt zu einem für ihn zuständigen Mitarbeiter des Beklagten zu erhalten. Er habe einen Anspruch auf umfassende Auskunft und Beratung.
Der Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass § 14 SGB I keine subjektiven Rechte vermitteln könne. Auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners habe der Leistungsberechtigte keinen subjektiven Anspruch. Im Übrigen sei er, der Beklagte, seiner Beratungspflicht auch nachgekommen. Dem Kläger seien sämtliche Informationen schriftlich zugeleitet worden und es seien ihm mehrfach sämtliche Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt sowie Vorsprachetermine angeboten worden. Diese habe der Kläger nicht wahrgenommen. Er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Beratung, da die diesbezügliche Entscheidung im Ermessen der Behörde stehe. Die Interaktion mit dem Kläger gestalte sich so schwierig, dass er, der Beklagte, zwischenzeitlich ein Hausverbot gegen diese habe verhängen müssen. Dies sei auch bestandskräftig geworden. Das vom Kläger erstrebte Ziel sei bereits deshalb verfahrensrechtlich nicht erreichbar.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das SG im Ergebnis zu Recht festgestellt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger mit Schreiben vom 22.11.2022 und vom 21.12.2022 geltend gemachte Anspruch auf Beratung nach § 14 Satz SGB I. Dieser Anspruch kann nicht im Wege der Untätigkeitsklage geltend gemacht werden, weil mit einer solchen Klage nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden kann (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) und es sich bei der Beratung um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungsgehalt handelt. Richtige Klageart für eine Klage auf Beratung kann daher nur die reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG sein (vgl. Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand 15.05.2023, § 14 SGB I, RdNr. 37 mwN.).
Bei dem Anspruch auf Beratung nach § 14 Satz 1 SGB I handelt es sich um ein subjektives Recht, das bei unterbliebener Beratung auch gerichtlich erzwungen werden kann (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 14 SGB I, Stand: 23.10.2023, § 14 RdNr. 50 bei juris; vgl. Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand 15.05.2023, § 14 SGB I, RdNr. 7). Eine entsprechende Klageänderung ist seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 12.04.2023 erfolgt.
Die Leistungsklage bietet aber keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte eine Beratung in der vom Kläger mit Schreiben vom 22.11.2022 und vom 21.12.2022 begehrten Art und Weise durchführt. Der in § 14 Satz 1 SGB I normierte Beratungsanspruch verpflichtet den Leistungsträger nicht dazu, ein Beratungsbegehren in einer bestimmten Art und Weise zu erfüllen. Das Verwaltungsverfahren ist gemäß § 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht an eine bestimmte Form gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Der Leistungsträger hat über die Form der Beratung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 8/2454 S. 6; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2013 – L 7 AS 472/13 B ER, RdNr. 15 f. bei juris). Die Art und Weise der Beratung richtet sich dabei einerseits nach dem entsprechenden Ersuchen des Leistungsberechtigten und andererseits nach dem Beratungsbedarf (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 07.11.1991 – 12 RK 22/91, RdNr. 17 ff. bei juris). Auch das Verhalten des Betroffenen und verwaltungsökonomische Belange können dabei berücksichtigt werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2013 – L 7 AS 472/13 B ER, RdNr. 16 bei juris).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger auf seine Schreiben vom 22.11.2022 und vom 21.12.2022 einen persönlichen Sachbearbeiter zu benennen, mit dem er ein persönliches Beratungsgespräch zum Inhalt des Anhörungsschreibens vereinbaren kann. Der Beratungsanlass rechtfertigt ein solches Ersuchen auf persönliche Beratung nicht. Die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X soll dem Beteiligten Gelegenheit dazu geben, sich vor Erlass eines Verwaltungsaktes zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie erfolgt deshalb regelmäßig in schriftlicher Form. Ein Rechtsanspruch auf eine mündliche Anhörung besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies aufgrund individueller Rechtsvorschriften geboten ist (vgl. Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X, Stand: 15.11.2023, RdNr. 37 bei juris mwN). Solche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich zwar zwischenzeitlich im SGB II eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung nach § 24 SGB X in § 31a Abs. 2 SGB II normiert, diese aber ausdrücklich auf den Fall der Feststellung einer Minderung des Bürgergeldes wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II begrenzt (vgl. § 31a Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung des Bürgergeldgesetzes vom 16.12.2022). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Konkrete Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, ein Beratungsgespräch zum Inhalt des Anhörungsschreibens zu vereinbaren, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Allein der pauschale Vortrag des Klägers, der Beklagte verweigere ihm ohne Begründung jeglichen Kontakt, reicht hierzu nicht aus. Er ist im Übrigen auch nicht zutreffend, weil sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, dass dem Kläger mehrfach verschiedene Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Beklagten aufgezeigt sowie Vorsprachetermine angeboten worden sind. Er hatte auch die Möglichkeit dazu, mit diesem telefonisch Rücksprache zu nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.