1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1964 geborene Kläger beantragte am 6.3.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich seit April 2016 wegen psychischer Probleme für erwerbsgemindert.
Nach dem Befundbericht des Dr. B. vom 29.3.2017 liegt beim Kläger eine Anpassungsstörung und emotionale Krise vor. Nach einem Befundbericht der Dr. C. besteht bei ihm u.a. ein psychosomatisches Überlastungssyndrom.
Nach einem sozialmedizinischen Gutachten durch Dr. D. aufgrund Untersuchung des Klägers am 13.7.2017 besteht beim Kläger eine Belastungsminderung des linken Fußes nach Korrektur-Operation am 25.4.2017 einer anlagebedingten Knick-Plattfuß-Fehlstatik mit Instabilität, Sehnen-Teilruptur und Reizzuständen am unteren Sprunggelenk, eine Anpassungsstörung bei familiärer und sozialer Belastungssituation, eine leichte Gebrauchsminderung der linken Hand bei Streckbehinderung des Mittel- und Ringfingers (schnellender Finger). Der Kläger habe ein Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei qualitativen Leistungseinschränkungen. Mit Bescheid vom 31.7.2017 wurde der Rentenantrag aus medizinischen Gründen abgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 9.4.2018 hat der Kläger vor dem SG Darmstadt Klage erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, auf die verwiesen wird. Der Psychiater Dr. B. berichtet mit Schreiben vom 14.12.2018 über eine Behandlung des Klägers vom 19.9.2016 bis 19.10.2018. Die Behandlung sei zwischenzeitlich beendet. Der Kläger befinde sich in einer Trennungskrise, nachdem seine Ehefrau 2016 nach 16 Jahren Ehe mit dem Sohn plötzlich ausgezogen sei. Der Kläger sei mit Johanniskraut behandelt worden. Sein Introspektions-und Reflektionsvermögen sei suboptimal entwickelt und wenig differenziert. Der Kläger sei arbeitsfähig.
Das Gericht hat ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. F. vom 18.2.2020 in Auftrag gegeben. Dr. F. diagnostizierte eine leichte depressive Störung. Der Kläger sei in der Lage, zumindest 6 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 31.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2018 aufzuheben und ihm eine Erwerbsminderungsrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 31.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zurzeit der Rentenantragstellung. Er ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Nachweis, dass sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden arbeitstäglich gesunken ist, ist durch das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. F. und das Gutachten des Dr. D. aus dem Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Das Gericht hält die hinsichtlich ihrer Leistungseinschätzung übereinstimmenden Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend begründet und legt diese Gutachten daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.