Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ausübung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG bzw. § 411 Abs. 4 ZPO als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (hier: Einreichung von Fragenkatalogen mit insgesamt 372 Fragen an den Sachverständigen ohne erkennbares Klärungsbedürfnis, nachdem der Sachverständige bereits eine Stellungnahme zu den anfänglich aufgeworfenen Fragen der Klägerin abgegeben und das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört hatte).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Streit steht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im April 1962 geborene Klägerin ist gelernte Molkereiteilfacharbeiterin sowie gelernte Gartenbaufacharbeiterin. Sie ging verschiedenen Berufstätigkeiten nach. Zuletzt war sie als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar bis 2010. Für die Folgejahre – bis einschließlich April 2015 – sind geringfügige Beschäftigungen im Versicherungsverlauf dokumentiert. Die Klägerin bezieht seit über zehn Jahren Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld.
Bereits in einem früheren Rechtsstreit (Sozialgericht Potsdam, Aktenzeichen: S 36 R 671/12) hatte die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verfolgt. Der Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T hatte seinerzeit als Sachverständiger ein Gutachten erstellt (Gutachten vom 25. August 2014). Er hatte darin auszugsweise ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. Sch aus Mai 2012 wiedergegeben, welches dem Senat nicht vorliegt. Im Oktober 2014 hatte die Klägerin die dortige Klage zurückgenommen.
Am 22. Juni 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie berichtete, bei jeder Bewegung Schmerzen zu haben.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Arzt für Nervenheilkunde, Sozialmedizin, Dipl.-Med. R unter dem 25. Oktober 2016 ein Gutachten über die Klägerin. Darin gab er folgende Diagnosen an: Opioidabhängigkeit, Schmerzmittelmissbrauch, Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Alkoholabhängigkeit sowie Anpassungsstörung. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten könne. Allerdings sei die Erwerbsfähigkeit gefährdet. Empfehlenswert sei eine stationäre Entwöhnungsbehandlung nach vorangegangener stationärer Entgiftung. Zu vermeiden seien sehr hohe Anforderungen an das Stressvermögen, einseitige Belastungen und Zwangshaltungen der Extremitäten und der Wirbelsäule, häufig wechselnde Arbeitszeiten und Nachtdienste sowie Arbeiten mit Alkohol- und Medikamentenzugang. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Die Klägerin sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung gefahren.
Mit Bescheid vom 9. November 2016 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie an Fibromyalgie leide.
Im Januar 2017 unterzog sich die Klägerin einer zweiwöchigen stationären schmerztherapeutischen Behandlung im Zentrum für Schmerztherapie des G-krankenhauses H. In dem Entlassungsbrief vom 26. Januar 2017, den die Beklagte beizog, gaben die Ärzte dieses Krankenhauses als Diagnose u. a. ein Fibromyalgie-Syndrom an. Sie berichteten von einer deutlichen Schmerzreduktion am Ende des Aufenthalts. In der Anamnese erwähnten sie, dass die Klägerin täglich allgemeine Ertüchtigung in Form von Fahrradfahren (ca. eine Stunde) betreibe und maximal zwei Stunden langsam laufen könne. Bei der orthopädischen Untersuchung zeigte sich laut Entlassungsbrief ein unauffälliges Gangbild.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Noch im selben Monat hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig auszuüben. Im Vordergrund stünden belastungsunabhängige Schmerzen mit somatischen und psychischen Auswirkungen. Die permanenten Schmerzen würden die verbliebenen Kräfte derart stark in Anspruch nehmen, dass sinnvolle berufliche Tätigkeiten ausgeschlossen seien. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit wäre mit ständigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen. Aufgrund der Schlafstörungen sei ihre Regenerationsfähigkeit eingeschränkt. Außerdem sei sie nicht wegefähig. Die tägliche Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht zumutbar. Es sei von einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw. von einem Summierungsfall auszugehen. Mit Blick auf die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen sei nicht ersichtlich, dass ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen könnte.
Zur weiteren Begründung ihrer Klage hat die Klägerin medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter eine gutachterliche sozialmedizinische Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 27. August 2019, in der es heißt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als drei Stunden pro Tag herabgesunken sei.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärztinnen der Klägerin eingeholt (Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Z vom 3. Juli 2018 und Befundbericht der Fachärztin für Anästhesie, Spezielle Schmerztherapie, Dr. B vom 25. August 2018). Weiter hat das Sozialgericht Beweis erhoben über das Leistungsvermögen der Klägerin durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R vom 6. Juni 2019, die auf die Einwände der Klägerin hin eingeholte ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 6. August 2019, das Gutachten der Fachärztin für Neurologie Dr. H vom 20. Februar 2020 sowie das Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D vom 30. Januar 2020.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne und daher nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI sei. Das Gericht folge den schlüssigen, ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. R, Dr. H und Dr. D. Unter Berücksichtigung der bei der Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen sei der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Klägerin sei imstande, sich auf neue berufliche Anforderungen einzustellen; auch bestehe eine ausreichende Gebrauchsfähigkeit und Funktionalität beider Hände und Arme.
Am 18. November 2020 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Sie macht weiterhin geltend, dass sie keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten könne. Die Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen zum quantitativen Leistungsvermögen würden nicht überzeugen. Selbst wenn sie jedoch mit den qualitativen Leistungseinschränkungen abstrakt noch vollschichtig einsatzfähig wäre, so wäre es ihr konkret unmöglich, ihr Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu nutzen. Zusätzlich sei die chronische Schmerzstörung leistungslimitierend zu berücksichtigen.
Zur weiteren Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, u. a. einen Arztbrief des Kardiologen Dr. K vom 17. Dezember 2021 (betrifft: Stent-Implantation bei koronarer Eingefäßerkrankung) sowie einen Bericht der O Klinik (Wirbelsäulenzentrum) vom 11. Februar 2021.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholt (Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. R vom 5. August 2021, Befundbericht der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. F vom 19. August 2021, Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. M aus September 2021, Befundbericht der Fachärztin für Anästhesie, Spezielle Schmerztherapie, Dr. B vom 25. Oktober 2021 und Befundbericht der Fachärztin für Allgemein- und Sportmedizin Dipl. Med. T vom 21. Februar 2022).
Ferner hat das Gericht Beweis erhoben über das Leistungsvermögen der Klägerin durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A vom 16. November 2022.
Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ende November 2022 übermittelt worden mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb eines Monats. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 Fragen zu verschiedenen Punkten des Gutachtens (u. a. Body-Mass-Index – BMI –, Einnahme bzw. Wirkung von Opioiden, Schmerzangaben, qualitative Leistungseinschränkungen) formuliert und um die Konkretisierung von Begriffen („gelegentlich“ und „Publikumsverkehr“) gebeten. Auf Veranlassung des Gerichts hat sich der Sachverständige Dr. A hierzu geäußert (Stellungnahme vom 13. März 2023). Seine Stellungnahme ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ende März 2023 zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden.
Unter dem 26. Juni 2023 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. Juli und 7. August 2023 jeweils einen weiteren Fragenkatalog zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A eingereicht. Der in dem Schriftsatz vom 24. Juli 2023 enthaltene Katalog umfasst 237, der in dem Schriftsatz vom 7. August 2023 enthaltene Katalog weitere 135 Fragen an den Sachverständigen.
Außerdem haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, die behandelnden Ärztinnen Dr. B und Dr. F als sachverständige Zeuginnen zu vernehmen. Schließlich haben sie gefordert, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht das Gutachten von Dr. Sch aus Mai 2012 sowie eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 4. Juni 2020 beizieht.
Die Beteiligten sind anschließend darauf hingewiesen worden, dass weiterhin eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
1. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung.
Grundlage eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1, jeweils Nr. 2 und 3) haben danach Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) bzw. auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 2 Satz 2). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 Satz 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).
Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sie war und ist in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
a) Zur Überzeugung des Senats steht zunächst fest, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Krankheiten nach wie vor imstande ist, jedenfalls noch körperlich leichte sowie geistig einfache Arbeiten (mindestens) sechs Stunden am Tag zu verrichten. Hierbei sind einige – im Folgenden noch näher darzustellende – qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen.
Was die bei der Klägerin bestehenden Krankheiten, die hieraus resultierenden funktionellen Einschränkungen und die Beurteilung des Restleistungsvermögens angeht, stützt der Senat seine Entscheidung vorrangig auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A vom 16. November 2022. Dr. A hat den Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund eigener Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und des Beschwerdevortrags umfassend gewürdigt. Auf dieser Grundlage hat er schlüssig, sachgerecht und in sich widerspruchsfrei das Leistungsvermögen der Klägerin bezogen auf den gesamten Zeitraum seit Rentenantragstellung bewertet. Sein Gutachten enthält eine in höchstem Maße überzeugende, zusammenfassende Darstellung des langjährigen Krankheitsverlaufs unter kritischer Würdigung aller relevanten Vorbefunde.
aa) Der Sachverständige Dr. A hat bei der Klägerin folgende Krankheiten festgestellt:
- Opioid-Abhängigkeit, Schmerzmittelmissbrauch und Zustand nach Alkohol-Abhängigkeit
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit muskulären Verspannungen
- degenerative Veränderungen der beiden Kniegelenke, Senk-Spreiz-Füße beidseits
- beginnende Polyarthrose der beiden Hände
- Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, koronare Eingefäßerkrankung mit Zustand nach Stent-Implantation (Dezember 2021)
- chronische Bronchitis
Diese Darstellung steht weitgehend im Einklang mit den in den Vorgutachten sowie in den Befundberichten der behandelnden Ärzte angegebenen Diagnosen. Soweit einige ärztliche Berichte, beispielsweise der Entlassungsbrief des Zentrums für Schmerztherapie des Gkrankenhauses H vom 26. Januar 2017, als Diagnose ein Fibromyalgie-Syndrom erwähnen, steht diese Angabe nicht im Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. Vielmehr handelt es sich – hierauf hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten auch hingewiesen – lediglich um eine abweichende diagnostische Einordnung der bei der Klägerin bestehenden chronischen Schmerzen. Für die Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens ist jedoch ohnedies nicht die Diagnose als solche maßgebend; vielmehr kommt es auf die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der aus der jeweiligen Krankheit resultierenden Minderbelastbarkeiten bzw. Funktionsstörungen an.
bb) Das Restleistungsvermögen der Klägerin stellt sich nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A wie folgt dar: Die Klägerin kann – ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten – noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sechs Stunden und mehr am Tag verrichten. Ein bestimmter Wechsel der Haltungsarten muss nicht zwingend und auch nicht in einem festen zeitlichen Rhythmus erfolgen. Er muss auch nicht jederzeit und spontan vorgenommen werden können. Aufgrund der Bronchitis sollte die Klägerin vor dem mehr als nur gelegentlichen Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit geschützt werden. Mit Blick auf die chronische Schmerzstörung und die degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden. Einer Tätigkeit unter Zeitdruck (z. B. Akkord- oder Fließbandarbeit) kann die Klägerin aufgrund der geschilderten Schlafstörungen, der chronischen Schmerzstörung und des Bluthochdrucks ebenfalls nicht mehr nachgehen. In einem festgelegten, langsamen Arbeitsrhythmus kann die Klägerin noch arbeiten, jedoch nicht an laufenden oder rotierenden Maschinen. Nicht mehr zumutbar sind darüber hinaus Nachtschichten sowie Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten. Besondere Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit und die Feinmotorik können wegen der Arthrose an den Fingern nicht mehr abverlangt werden; die Grundfunktionen der Hände sowie die Kraftentfaltung sind jedoch noch voll erhalten. Die Klägerin kann auch überwiegend oder teilweise am Computer arbeiten. Ihr sind (mindestens) noch einfache geistige Arbeiten zumutbar. Es können noch (mindestens) leichte Anforderungen u. a. an das Reaktionsvermögen, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gestellt werden. Ebenso kann die Klägerin noch Tätigkeiten mit gelegentlichem Publikumsverkehr ausüben.
Der Senat schließt sich (auch) diesen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A an. Seine Feststellungen und Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Einleuchtend hat der Sachverständige herausgearbeitet, dass gravierende Funktionsstörungen, welche die Annahme eines auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesetzten Leistungsvermögens rechtfertigen könnten, nicht vorliegen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Schmerzerkrankung. Bei der körperlichen Untersuchung zeigten sich keine relevant über die Altersnorm hinausgehenden funktionellen Einschränkungen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen korreliert die angegebene nahezu gleichbleibende Schmerzintensität auch nicht mit der Tatsache, dass die Klägerin während der gesamten Begutachtung keine Pause benötigte, keine Schonhaltung einnahm, nicht unruhig hin- und herrutschte und alle Lagerungsmanöver zügig und selbständig absolvieren konnte. Auch Retraktionsbewegungen (von der Klägerin durchgeführte Wegbewegungen bei Berührung des schmerzhaften Bereichs) waren nicht festzustellen, ebenso wenig Schonbewegungen, spontane Schmerzlaute, Stöhnen, Jammern, schnelles Atmen oder lautes Ausatmen. Ferner korrelieren die von der Klägerin angegebenen Ganzkörperschmerzen – wie Dr. A zu Recht hervorgehoben hat – nicht mit den von ihr in dem Körperschema (beigefügt als Anlage zu dem Gutachten) mit gelbem Leuchtstift eingezeichneten (überschaubaren) Schmerzbereichen, die sich ihrerseits im klinischen Befund weiter reduzierten auf ein sehr kleines, maximal handtellergroßes Areal im Bereich der Lendenwirbelsäule. Für nachvollziehbar hält der Senat auch den Hinweis des Sachverständigen, dass die geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen nicht mit dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung korrelieren. Die Klägerin ist nach wie vor in der Lage, positiv besetzte Aktivitäten durchzuführen (z. B. Tunesienurlaub im September 2022). Sie pflegt soziale Kontakte und erledigt Einkäufe sowie Arbeiten im Haushalt. Ferner unternimmt sie Waldspaziergänge und Fahrradfahrten. Auffällig ist nach den – auch insoweit einleuchtenden – Angaben des Sachverständigen schließlich das Missverhältnis zwischen der von der Klägerin in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe und den subjektiven Beeinträchtigungen.
cc) Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass sich die Befundlage seit Rentenantragstellung nicht in relevanter Weise verändert hat. Auch insoweit folgt der Senat dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. Dieser hat den langjährigen Krankheitsverlauf unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen anschaulich nachgezeichnet. Er ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen für bestimmte Zeitabschnitte nicht anders zu beurteilen ist.
Untermauert wird diese Bewertung durch die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die sich ihrerseits insgesamt als schlüssig erweisen.
Der gerichtliche Sachverständige Dr. R (Gutachten vom 6. Juni 2019 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2019) hat eine ausführliche Anamnese sowie einen sehr detaillierten Untersuchungsbefund erhoben. Ebenso wie der gerichtliche Sachverständige Dr. A hat er festgestellt, dass die von der Klägerin angegebenen Beschwerden nur teilweise objektiviert werden können. Die leichten funktionellen Einschränkungen u. a. im Bereich der Wirbelsäule, der Hände und des linken Ellenbogengelenks rechtfertigen seinen nachvollziehbaren Angaben zufolge nicht die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung.
Die gerichtliche Sachverständige Dr. H (Gutachten vom 20. Februar 2020), bei der es sich um eine zertifizierte psychosomatische Schmerzgutachterin der Interdisziplinären Gesellschaft für Psychosomatische Schmerztherapie handelt, hat einen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und verschiedene Testverfahren durchgeführt. Sie hat anschaulich die Diskrepanzen dargestellt, die zwischen den geschilderten subjektiven Beschwerden einerseits sowie der geringen Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe, dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und der körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation andererseits festzustellen waren. Auch sie hat der Klägerin ein Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden täglich für leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen bescheinigt. Zum selben Ergebnis ist der als Zusatzgutachter auf dem psychotherapeutischem Fachgebiet hinzugezogene Sachverständige Dr. D (Gutachten vom 30. Januar 2020) gelangt.
Bereits zuvor war die Klägerin durch den (im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte beauftragten) Arzt für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dipl.-Med. R begutachtet worden. Dieser hatte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2016 ebenfalls angegeben, dass die Klägerin noch leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr verrichten könne.
dd) Soweit die Agentur für Arbeit zu der Einschätzung gelangt war, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als drei Stunden pro Tag herabgesunken sei (sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 27. August 2019), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Das Gutachten ist bei Weitem nicht so ausführlich begründet wie die im Laufe des hiesigen Rechtsstreits eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten. Die Schlussfolgerung zum Leistungsvermögen lässt sich anhand der nur sehr knapp dokumentierten Befunde nicht nachvollziehen. Auch fehlt es an einer kritischen Würdigung der Beschwerdeangaben. Aus demselben Grund sieht der Senat die von der behandelnden Ärztin Dr. B geäußerte Einschätzung, wonach der Klägerin selbst eine leichte körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar sein soll (siehe Befundbericht vom 25. August 2018), als durch die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen widerlegt an.
b) Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen – so wie es nach dem zuvor Gesagten zur Überzeugung des Senats feststeht – ist die Klägerin auch in der Lage, „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts […] erwerbstätig zu sein.“ Ein Hindernis, welches der Realisierung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen könnte, besteht nicht.
Ein solches Hindernis ergibt sich insbesondere weder unter dem Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wegefähigkeit (dazu unter aa) noch lässt es sich aus einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder aus einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung herleiten (dazu unter bb).
aa) Zur Erwerbsfähigkeit gehört das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit; vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2002 – B 5 RJ 12/02 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 17). Hat ein Versicherter – wie hier die Klägerin – keinen Arbeitsplatz inne und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Eine volle Erwerbsminderung liegt danach grundsätzlich vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28. August 2002 – B 5 RJ 12/02 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 17).
Nach diesen Grundsätzen ist die Wegefähigkeit der Klägerin erhalten. Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die Klägerin imstande ist, Wegstrecken von mehr als 500 Metern viermal täglich innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Ebenso kann sie zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Dies haben alle gerichtlichen Sachverständigen bestätigt.
Untermauert wird diese Beurteilung durch die in den Akten dokumentierten Befunde. Das Gangbild der Klägerin ist nicht nur in den Sachverständigengutachten, sondern auch in anderen medizinischen Unterlagen durchweg als unauffällig bzw. regelhaft beschrieben worden, so etwa in dem Entlassungsbrief des Zentrums für Schmerztherapie des Gemeinschaftskrankenhauses H vom 26. Januar 2017 sowie in dem Bericht der O Klinik (Wirbelsäulenzentrum) vom 11. Februar 2021. Auch die eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Tagesablauf bzw. ihren Aktivitäten sprechen dafür, dass sie die genannten Wegstrecken zu Fuß zurücklegen kann.
Was die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angeht, so ist zunächst einmal festzustellen, dass die Klägerin für die Anreise zu den Begutachtungen teils auf eben solche Beförderungsmöglichkeiten zurückgegriffen hat. Sie hat gegenüber den gerichtlichen Sachverständigen zudem selbst angegeben, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nutze (z. B. Gutachten der Sachverständigen Dr. H, dort Seite 5: „Öffentliche Verkehrsmittel: Die Benutzung sei möglich, Ängste bei der Benutzung werden verneint.“; Gutachten des Sachverständigen Dr. R, dort Seite 3: „Sie kann ohne Begleitung mehrmals täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen und in diese ein- und aussteigen.“). Es liegt bei einer solchen Sachlage klar auf der Hand, dass die Klägerin regelmäßig – auch mehrmals täglich und auch zur Hauptverkehrszeit – mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.
bb) Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem Restleistungsvermögen zumindest noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erwerbstätig sein kann (grundlegend hierzu: BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, SozR 4-2600 § 43 Nr. 22). Ausnahmen von dem Regelfall der Vermutung eines offenen Arbeitsmarkts bei noch bestehendem vollschichtigen Leistungsvermögen sind u. a. dann anzunehmen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In einem solchen Fall hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält. Das Bundessozialgericht geht in seiner Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, von folgenden Grundsätzen aus (siehe nur BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 26 ff.):
Ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Wertungsmaßstäbe richten sich an dem Zweck der Summierungsrechtsprechung aus, wonach bei ernsten Zweifeln an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt ein individueller Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfolgen soll.
Einer geringen Prüfungsintensität bedarf es dabei in Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ „schnelle“ Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit körperlich leichten Belastungen einhergehen (z. B. Sortier- und Montiertätigkeiten, Boten- und Bürodienste) – oder ggf. sogar die (hilfsweise und überobligatorische) Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit –, erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten typische Verrichtungen wie z. B. das Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen ermöglicht, wobei diese Aufzählung keineswegs abschließend ist. Je weniger solche geeigneten Arbeitsfelder und Verrichtungen für den Versicherten in Betracht kommen können, desto eingehender ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen und das Ergebnis zu begründen. Die Prüfungsintensität ist umso höher, je mehr die qualitativen Leistungseinschränkungen geeignet erscheinen, typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren.
In diesem Sinne ist die schwere spezifische Leistungsbehinderung eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (z. B. Einarmigkeit). Im Wege eines Ähnlichkeitsvergleichs muss die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in ihrer Wirkung der schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleich kommen. Dabei gilt, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch dann anzunehmen ist, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass bei der Klägerin keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt und dass daher auch keine Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bestand.
Keine der bei der Klägerin bestehenden und oben im Einzelnen dargestellten Gesundheitsstörungen ist für sich genommen so schwerwiegend, dass sie – ähnlich wie etwa bei einer Einarmigkeit – bereits alleine ein weites Einsatzfeld an Arbeitsmöglichkeiten versperren würde. Deshalb kommt die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht in Betracht.
Darüber hinaus liegt aber auch kein Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, und zwar auch nicht in der Gestalt, dass mehrere gewöhnliche Leistungseinschränkungen eine besondere Addierungs- bzw. Verstärkungswirkung entfalten. Unter Beachtung der oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist es der Klägerin ohne weiteres möglich, typische Verrichtungen, die mit leichten körperlichen Belastungen einhergehen, auszuführen. So sind keine Funktionsstörungen vorhanden, die etwa dem Scannen, Faxen, Kopieren oder Telefonieren entgegenstehen würden. Arbeitsfelder, die durch einfache Bürotätigkeiten geprägt sind, stehen der Klägerin somit jedenfalls offen. In diesem Rahmen kann die Klägerin auch noch überwiegend oder teilweise am Computer arbeiten. Es liegen zudem keine Befunde vor, die z. B. dem Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Reinigen von Teilen entgegenstünden. Die Grundfunktionen der Hände sowie die Kraftentfaltung sind – wie bereits oben dargelegt – voll erhalten. Es bestehen insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt.
Ein Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung aus § 43 SGB VI besteht nach allem nicht.
3. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG) bestand kein Anlass. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der letzten Begutachtung (durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A) weiter verschlechtert haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt die Beiziehung des Gutachtens von Frau Dr. Sch aus Mai 2012 verlangt haben, welches wiederum in dem von Dr. T im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 36 R 671/12 erstellten Gutachten vom 25. August 2014 erwähnt wird, war dem nicht nachzukommen. Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die für die Entscheidung in prozessualer oder materieller Hinsicht erheblich sind (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 4a m. w. N.). Dem Gutachten von Frau Dr. Sch kommt indes für den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich keine Bedeutung zu. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin den Rentenantrag erst im Juni 2016 gestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, über welches Leistungsvermögen sie im Jahr 2012 verfügte. Abgesehen davon ist dem Senat nicht bekannt, ob das Gutachten von Frau Dr. Sch – sei es urschriftlich, sei es in Kopie – überhaupt noch existiert und ggf. wo es sich befindet. Insofern handelt es sich ohnedies um ein unerreichbares Beweismittel.
Ebenfalls hat der Senat davon abgesehen, die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwähnte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 4. Juni 2020 beizuziehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser – über die hier vorliegende sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 27. August 2019 hinaus – Aussagekraft zukommen könnte. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt nach eigenen Angaben (siehe Schriftsatz vom 5. Juli 2023) Teil A der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 4. Juni 2020 vor. Es war ihnen unbenommen, diese Stellungnahme einzureichen. Hiervon haben sie abgesehen.
Der Senat sah sich schließlich nicht gedrängt, die behandelnden Ärztinnen Dr. B und Dr. F als sachverständige Zeuginnen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Im Berufungsverfahren hat der Senat Befundberichte eingeholt, in denen (auch) diese beiden Ärztinnen Angaben zum Behandlungsverlauf, zu den von der Klägerin geäußerten Beschwerden, zu den erhobenen Befunden, zu den gestellten Diagnosen, zur Medikation sowie zur Entwicklung des Krankheitsgeschehens gemacht haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass (auch) die beiden genannten Ärztinnen in den Befundberichten zutreffende Angaben über die von ihnen jeweils gemachten Wahrnehmungen gemacht haben. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund der Senat gehalten sein sollte, die Ärztinnen als sachverständige Zeuginnen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen.
4. Der Senat war schließlich nicht gehalten, eine Stellungnahme von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A zu den in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juli und 7. August 2023 enthaltenen Fragenkatalogen mit insgesamt 372 Fragen einzuholen.
Grundsätzlich steht nach §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) jedem Beteiligten ein Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – B 13 R 153/18 B –, juris Rn. 9 m. w. N.). Das Fragerecht besteht unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG) das Erscheinen des Sachverständigen oder die schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anzuordnen.
Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – B 13 R 37/20 B –, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2012 – B 2 U 100/12 B –, juris Rn. 15). Die Fragen müssen allerdings sachdienlich sein (§ 116 Satz 2 SGG). Sachdienlich in diesem Sinne sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG, Beschluss vom 24. Juni 2020 – B 9 SB 79/19 B –, juris Rn. 6). Außerdem haben die Beteiligten dem Gericht ihre Einwendungen bzw. Fragen zu dem Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG). Schließlich darf das Fragerecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – B 5 R 148/21 B –, juris Rn. 7 m. w. N.).
Es kann hier offen bleiben, ob die mit den Schriftsätzen vom 24. Juli und 7. August 2023 gestellten Fragen als verspätet eingegangen anzusehen sind. Eine (schriftliche oder mündliche) Antwort des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A zu diesen Fragen war schon deshalb nicht anzufordern, weil sich die Ausübung des Fragerechts hier unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs sowie mit Blick auf die Anzahl und den Inhalt der Fragen als offenkundig rechtsmissbräuchlich erweist.
Was den Verfahrensverlauf angeht, so ist zu beachten, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. A den Beteiligten bereits Ende November 2022 übermittelt worden war. Die Klägerin war um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 einen (ersten) Fragenkatalog bei Gericht eingereicht. Auf Veranlassung des Gerichts hat sich Dr. A mit diesem Fragenkatalog im Einzelnen auseinandergesetzt (Stellungnahme vom 13. März 2023). Er hat hierbei eingeräumt, dass ihm bei der Angabe des Gewichts der Klägerin ein Schreibfehler unterlaufen ist (tatsächliches Gewicht: 69,5 kg; im Gutachten angegebenes Gewicht: 59,5 kg). Des Weiteren hat er klargestellt, dass die Klägerin auch ohne die Durchführung einer Entzugsbehandlung bei bestehender Opioid-Abhängigkeit in der Lage wäre, einer leichten körperlichen Arbeit nachzugehen. Schließlich hat er – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Begriffe „gelegentlich“ und „Publikumsverkehr“ sozialmedizinisch definiert sind und keiner näheren Konkretisierung bedürfen. Die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A vom 13. März 2023 wurde den Beteiligten Ende März 2023 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Erst nachdem die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Juni 2023 zu der Absicht des Senats angehört worden waren, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den zweiten Fragenkatalog (Schriftsatz vom 24. Juli 2023), welcher 237 Fragen umfasst, und schließlich den dritten Fragenkatalog (Schriftsatz vom 7. August 2023), welcher 135 Fragen umfasst, vorgelegt. Die Fragen beziehen sich nicht etwa auf die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A vom 13. März 2023, sondern auf dessen Gutachten vom 16. November 2022; d. h. es sind keine Folgefragen, sondern vielmehr Fragen, die von vornherein hätten gestellt werden können. Schon dieser zeitliche Verlauf deutet darauf hin, dass es der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten letztlich gar nicht darum geht, klärungsbedürftige Punkte erläutert zu bekommen bzw. ergänzende Informationen zu erhalten. Der Zweck der Einreichung der ausufernden Fragenkataloge liegt vielmehr allein darin, das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verzögern und unnötig zu verkomplizieren. Es ist vorliegend schlichtweg kein sachlicher Grund für die hier eingeschlagene Vorgehensweise erkennbar, zunächst zu einigen Punkten im Gutachten – durchaus im Rahmen des Zulässigen – Fragen zu formulieren (siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2022) und sodann rund ein halbes Jahr später – und auch erst nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nach § 153 Abs. 4 SGG – zwei weitere Fragenkataloge einzureichen, die nach ihrem Umfang jeden vernünftigen Rahmen sprengen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass den 372 Fragen, die mit den Schriftsätzen vom 24. Juli und 7. August 2023 nachgereicht wurden, ein ernsthaftes Informations-, Erläuterungs- oder Klärungsbedürfnis zugrunde liegt.
Die unverhältnismäßig hohe Anzahl der Fragen spricht – ungeachtet des zuvor dargestellten Verfahrensverlaufs – ohnedies bereits für sich genommen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A umfasst 51 Seiten, wobei die ersten neun Seiten in einer bloßen Zusammenfassung des Akteninhalts und einer Wiedergabe der Angaben der Klägerin bestehen und schon deshalb wenig Raum für (ernst gemeinte) Fragen bieten. Dr. A hat den Gesundheitszustand der Klägerin verständlich dargelegt und sich erschöpfend mit der Aktenlage auseinandergesetzt. Er hat die Beweisfragen klar und eindeutig beantwortet. Es ist ausgeschlossen, dass bei einer solchen Sachlage ein begründetes Bedürfnis für die Einreichung ausufernder Fragelisten besteht. Der einzige Zweck dieser Vorgehensweise liegt erkennbar darin, das gerichtliche Verfahren in seinem Fortgang zu torpedieren. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt der Klägerin Fachanwalt für Sozialrecht ist und ohne Zweifel über eine gewisse Erfahrung und Expertise verfügt, was die Lektüre von medizinischen Sachverständigengutachten angeht. Insofern ist er in besonderem Maße befähigt, die Darstellung in einem solchen Gutachten inhaltlich zu verstehen.
Schließlich erweisen sich die Fragen mit Blick auf ihren Inhalt als rechtsmissbräuchlich und damit zugleich in ihrer Gesamtheit als nicht sachdienlich. Der Senat beschränkt sich im Folgenden darauf, dies anhand einiger Beispiele zu verdeutlichen. Die nachstehenden Ausführungen lassen sich sinngemäß aber auch auf die übrigen Teile der Fragenkataloge übertragen, zumal die Fragen in Form und (destruktiver) Zielrichtung einem standardisierten Muster folgen.
In dem Schriftsatz vom 24. Juli 2023 (dort Seite 5 bis 6) beanstanden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beispielsweise die Antwort des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A auf die Beweisfrage Nr. 1a. Darin war der Sachverständige vom Gericht danach gefragt worden, welche „Gesundheitsstörungen körperlicher, seelischer oder geistiger Art“ bei der Klägerin bestehen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, der Sachverständige hätte in diesem Zusammenhang gleich zu Beginn erklären müssen, was er überhaupt unter einer Gesundheitsstörung versteht. Sie werfen sodann u. a. folgende Fragen auf:
„a. … Ist bzw. wann ist zum Beispiel eine angeborene oder erst im Laufe
des Lebens entstandene Fehlsichtigkeit (Weitsichtigkeit, Kurzsichtigkeit,
Stabsichtigkeit Nachtblindheit Farbfehlsichtigkeit) eine Gesundheitsstörung,
eine Krankheit, eine Behinderung oder eine Befindlichkeitsstörung?
Und wie lautet die Begründung für die Antwort?
Ist bzw. wann ist beispielsweise die Menstruation oder eine gewollte
oder ungewollte Schwangerschaft und die mit ihnen einhergehenden
Befindlichkeitsstörung [sic!] eine Gesundheitsstörung, eine Krankheit
(im Sinne der Krankenversicherung, immer Sinne der Rentenversicherung)
oder eine Behinderung? Und wie lautet die Begründung für die Antwort?
Ist bzw. wann ist das Altern und die mit dem Altern einhergehenden
physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsstörung,
eine Krankheit eine Behinderung oder eine Befindlichkeitsstörung?
Und wie lautet die Begründung für die Antwort?
Sind bzw. wann sind Auffälligkeiten in Persönlichkeit, Verhalten,
Intelligenz oder Emotion Gesundheitsstörungen, Krankheiten,
Behinderungen oder Befindlichkeitsstörungen? Und wie lautet
die Begründung für die Antwort?
b. Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des Gutachtens
angegebenen Literatur findet sich etwas zu der Frage, was
genau eine Gesundheitsstörung ist und in welchem Verhältnis der
Begriff zu den Begriffen Krankheit, Behinderung und Befindlichkeitsstörung
steht?“
Die vorstehenden Fragen weisen keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall auf. Etwaige Antworten hierauf können ersichtlich zu keinem Erkenntnisgewinn führen. Der Sachverständige soll nach der Vorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin letztlich dazu gebracht werden, sich ganz allgemein zu Fragen zu äußern, die hier nicht von Relevanz sind. Solche Ausführungen können ggf. in einem Lehrbuch oder Lexikon erwartet werden, nicht aber in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten.
Auf Seite 9 und 10 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2023 nehmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann Bezug auf eine Passage des Gutachtens, in welcher der gerichtliche Sachverständige Dr. A unter der Überschrift „Grund der Klage, Aktenlage“ kurz den Verfahrensablauf dargestellt hatte. Sie werfen sodann u. a. folgende Fragen auf:
„a. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum die Klägerin im März 2017
einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt hat?
b. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum, nachdem die
Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt und der
Widerspruch zurückgewiesen wurde, die Klägerin die Klage erhoben
hat, obwohl in dem behördlichen Verfahren medizinische
Gutachten erstellt wurden, denen zufolge die Klägerin ein vollschichtiges
Leistungsvermögen hat?
c. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum, nachdem die
Klage abgewiesen wurde, die Klägerin die Berufung eingelegt
hat, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren medizinische Gutachten
erstellt wurden, denen zufolge die Klägerin ein vollschichtiges
Leistungsvermögen hat?
d. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum die Klägerin
mit Ergebnissen der medizinischen Gutachten, die bislang erstellt
wurden, nicht einverstanden war?
e. Was nimmt Dr. med. Th A an, warum das Landessozialgericht
erneut die Anfertigung eines medizinischen Gutachtens
in Auftrag gegeben hat, obwohl es bereits mehrere Gutachten
gibt, nach denen die Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen
hat?“
Die Fragen halten sich nicht im Rahmen des Beweisthemas. Was der gerichtliche Sachverständige Dr. A insoweit annimmt, spielt keine Rolle.
Diverse weitere Fragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beziehen sich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A erhobenen Befunde sowie die von ihm dokumentierte Verhaltensbeobachtung. Beispielhaft sind im Folgenden auszugsweise die Fragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gangbild (Schriftsatz vom 24. Juli 2023, dort Seite 15), zum Treppensteigen (Schriftsatz vom 24. Juli 2023, dort Seite 21 bis 22) sowie zur Hautbeschaffenheit, zum Nagelwachstum, zur Schweißresektion und zur Behaarung (Schriftsatz vom 7. August 2023, dort Seite 18) wiedergegeben:
„1) Was ist ein »gut raumgreifendes« Gangbild?
2) Wie erkennt man ein »gut raumgreifendes« Gangbild?
3) Welche Gangbilder, die nicht »raumgreifend« oder »gut
raumgreifend« sind, gibt es noch?
4) Wann ist ein Gangbild »zügig«?
5) Wie erkennt man ein »zügiges« Gangbild?
6) Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des
Gutachtens angegebenen Literatur findet sich etwas dazu,
was ein »gut raumgreifendes« und »zügiges« Gangbild ist
und woran man dies erkennt?“
„1) Was ist Treppensteigen im Wechselschritt?
2) Wenn nicht im Wechselschritt, mit welchem Schritt können Treppen
noch gestiegen werden?
3) Warum wurde das Geländer teilweise benutzt?
4) Hätte es ohne Nutzung des Geländers Unsicherheit gegeben;
kann die Klägerin ohne Benutzung des Geländers
Treppen sicher steigen?“
„1) Wie wird die Haut auf Störungen untersucht; woran erkennt
man Störungen an der Hautbeschaffenheit?
2) Wie wird das Nagelwachstum auf Störungen untersucht;
woran erkennt man Störungen im Nagelwachstum?
3) Wie wird die Schweißsekretion auf Störungen untersucht;
woran erkennt man Störungen in der Schweißsekretion?
4) Wie wird die Behaarung auf Störungen untersucht; woran
erkennt man Störungen in der Behaarung?
5) Könnten unerkannte Störungen der Hautbeschaffenheit,
des Nagelwachstums, der Schweißsekretion oder der Behaarung
vorliegen?
6) Wo genau (exakte Fundstellen) in der auf Seite 51 f. des
Gutachtens angegebenen Literatur findet sich etwas dazu,
was es alles für Störungen in der Hautbeschaffenheit, des
Nagelwachstums, der Schweißsekretion oder der Behaarung
gibt und wie man diese erkennt?“
Die vorstehenden Fragen sind dadurch gekennzeichnet, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. A ohne jede Differenzierung bzw. Schwerpunktsetzung dazu gebracht werden soll, nahezu jede in dem Gutachten getroffene Aussage näher zu erläutern, unabhängig davon, wie klar und eindeutig sie bereits aus sich heraus sein mag. Ein zielgerichtetes Informations- bzw. Klärungsbedürfnis ist dieser fließbandartigen „Generalabfrage“ nicht ansatzweise zu entnehmen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellen sich darüber hinaus bewusst unwissend; der Senat hält es beispielsweise für ausgeschlossen, dass ihnen nicht bekannt ist, was „Treppensteigen im Wechselschritt“ bedeutet. Dieser Begriff ist für jeden medizinischen Laien verständlich. Tatsächlich sind die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten auch gar nicht an einer Antwort zu dieser oder den anderen Fragen interessiert.
Ungeachtet dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn gerichtliche Sachverständige in ihren Gutachten Fachbegriffe verwenden (Roller, WzS 2013, 332, 337). Manche Fachbegriffe sind für die Beteiligten ohne weiteres verständlich, weil sie allgemein verwandt werden oder sie im bisherigen Verfahren laufend Verwendung gefunden haben, andere können jedenfalls ohne großen Aufwand unter Rückgriff auf allgemein zugängliche Quellen nachgeschlagen werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A hat an keiner Stelle seines Gutachtens einen Fachbegriff verwendet, welcher einer Nachfrage bedurft hätte.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Fragen beziehen sich des Weiteren zu einem großen Teil auf Befunde, auf die es für die Beurteilung des Leistungsvermögens ersichtlich nicht ankam. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A hat beispielsweise nur einen Satz zur Hautbeschaffenheit, zum Nagelwachstum, zur Schweißresektion und zur Behaarung in sein Gutachten aufgenommen; er hat darauf hingewiesen, dass insoweit keine Störungen erkennbar seien (Gutachten Seite 18). Auch sonst ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch nach dem weiteren Inhalt der Akten Anhaltspunkte für eine einschlägige Gesundheitsstörung. Aus welchem Grund der Sachverständige den obigen Fragenkatalog zu dieser Thematik abarbeiten sollte, erschließt sich nicht.
Aus all diesen Gründen gelangt der Senat zu dem Schluss, dass die Klägerin ihr Fragerecht missbräuchlich ausgeübt hat, weshalb die in den Schriftätzen vom 24. Juli und 7. August 2023 enthaltenen 372 Fragen außer Acht gelassen werden durften.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.