L 3 R 453/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 594/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 453/17 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Der 0000 geborene Antragsteller ist Dipl.-Volkswirt. Er war zunächst als Angestellter und sodann vom 21.12.2007 bis zum 31.03.2011 als Beamter auf Probe (Regierungsrat z.A.) beim T. tätig. Zum letztgenannten Zeitpunkt wurde der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Entlassung ist noch nicht rechtskräftig. Seit dem 12.09.2011 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Der Antragsteller bezieht Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Y. Lebensversicherung AG.

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin im September 2012 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich seit ca. 2009 wegen eines Sicca-Syndroms, Insomnie, Depression, chronisches Erschöpfungssyndrom, Mobbing, Burnout-Syndrom für erwerbsgemindert. Die Antragsgegnerin holte einen Befundbericht der behandelnden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie K. und G. ein. Diese beschrieben eine längerdauernde depressive Episode sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (differentialdiagnostisch: schizotype Störung). Der Kläger sei seit September 2009 in Behandlung. Seit 2011 sei er wegen Depressionen arbeitsunfähig. Der Augenarzt R. berichtete über eine Behandlung ab 2008. Der Antragsteller leide an einem schweren Sicca-Syndrom und sei seit September 2011 wegen Depressionen und einem „Anlass-bezogenes Sicca-Syndrom“ arbeitsunfähig.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers zunächst mit Bescheid vom 10.07.2013 mangels Mitwirkung des Klägers bei anberaumten gutachterlichen Untersuchungen ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und verwies darauf, dass er bereits seine Reiseunfähigkeit mitgeteilt habe. Er sei bereit, Mitwirkungshandlungen nachzuholen.

Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller durch den Facharzt für Neurologie und Psychotherapie X. begutachtet. Neben paranoiden und querulatorischen Persönlichkeitszügen hätten sich in der Untersuchung im September 2013 auch schizoide Elemente gezeigt, so dass von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Hinzu trete eine langanhaltende depressive Störung. Das Leistungsvermögen des Antragstellers sei aufgehoben. Der Leistungsfall sei nach Aktenlage auf September 2011 zu datieren.

Am 10.12.2013 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Köln (Az S 5 R 1816/13, später S 29 R 1816/13). Die seiner Ansicht nach verzögerte Bearbeitung könne zu seiner Privatinsolvenz führen.

Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung bei einem Leistungsfall am 12.09.2011 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) nur dann erfüllt seien, wenn die Nachversicherung aus dem Beamtenverhältnis erfolge. Der Antragsteller führe allerdings derzeit eine Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az 15 K 2803/11).

Der Antragsteller verwies darauf, dass das VG Köln mit Urteil vom 14.02.2013 seine Klage abgewiesen habe, so dass das T. nunmehr über die Nachversicherung entscheiden könne. Das T. teilte auf entsprechende Nachfrage hin mit, dass der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erhoben habe (Az 1 A 793/13). Daher könne über die Nachversicherung noch nicht entschieden werden.

Am 26.05.2014 ging bei der Antragsgegnerin eine Bescheinigung des Bundesversicherungsamts über die Nachversicherung gemäß § 185 Abs 3 SGB VI für den Zeitraum vom 21.12.2007 bis zum 31.03.2011 mit einem Betrag von 33.709,31 € ein.  Die Beklagte überwies den Nachversicherungsbeitrag unter Hinweis auf den nach wie vor anhängigen Rechtsbehelf des Antragstellers gegen seine Entlassung zurück an das T.. Erst wenn die Entlassung rechtskräftig werde, träten die Nachversicherungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt ein. Dieser Zeitpunkt sei wiederum maßgebend für die Beitragsberechnung. Der Antragsteller vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bereits jetzt ein „unversorgtes Ausscheiden“ zum 31.03.2011 vorliege. Hieran müsse auch die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge anknüpfen.

Am 08.10.2014 erhob der Antragsteller bei dem Sozialgericht Köln Klage mit dem Antrag festzustellen, dass „die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB VI für“ seine „Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen“ (Az S 4 R 1460/14 - nachfolgend S 29 R 1618/14). Mit der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung habe er seinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung verloren. Seine Erwerbsminderung sei festgestellt. Es stünden nunmehr 25 Monatsrenten zur Zahlung an. Daher habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses.

Am 13.10.2014 erhob der Antragsteller zudem „Verpflichtungsklage“ mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von seinem Dienstherrn überwiesenen Nachversicherungsbeiträge anzunehmen.

Am 10.11.2014 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, die von seinem Dienstherrn überwiesenen Nachversicherungsbeiträge anzunehmen und die Rente ab dem 14.09.2014 auszuzahlen (Az S 29 R 1595/14 ER). Ohne die Auszahlung der Rente drohten ihm irreversible Vermögensschäden bis hin zur Privatinsolvenz.

Am 03.11.2014 beantragte der Antragsteller gegenüber dem T. als Aufsichtsbehörde die Überprüfung, ob die Antragsgegnerin aufsichtsrechtlich zur Annahme der Nachversicherungsbeiträge angehalten werden könne. Das vom T. hierzu befragte Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertrat die Auffassung, dass die Durchführung der Nachversicherung auch vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts jedenfalls dann vertretbar sei, wenn die Bezüge nicht weiter geleistet würden. Denn möglicherweise habe die Nachversicherung Einfluss auf Leistungsansprüche. Das T. schloss sich in der Beantwortung der Eingabe des Antragstellers allerdings der Auffassung der Antragsgegnerin an.

Der Antragsteller nahm die unter dem Aktenzeichen S 29 R 1618/14 geführte Feststellungsklage zurück, da das dortige Begehren auch in dem Verfahren S 29 R 1816/13 geprüft werden könne. Ebenso nahm er den Antrag im Verfahren S 29 R 1595/14 ER zurück, da er nunmehr mit einer zeitnahen Reaktion der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren rechne.

Mit Bescheid vom 11.05.2015, zugestellt über den Bevollmächtigten des Antragstellers im Untätigkeitsklageverfahren, lehnte die Antragsgegnerin nunmehr den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Antragsteller erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 12.09.2006 bis zum 11.09.2011 seien nur 19 Monate statt der erforderlichen 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden.

Mit ebenfalls vom 11.05.2015 datierendem - unmittelbar an den Antragsteller gerichteten -  Bescheid stellte die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller bis zum 31.12.2008 zurückgelegten Versicherungszeiten fest. Die Zeit vom 01.04.1990 bis zum 30.09.1996 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, da sie nicht nachgewiesen sei. Die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, da für diese Zeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt sei.

Gegen den „Bescheid vom 11.05.2015 (Versicherungsnummer, Kennzeichen 13 140170 S 153, 4799 - Aussagen zu beantragten rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalten)“ erhob der Antragsteller am 27.05.2015 Widerspruch.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers im Untätigkeitsklageverfahren S 29 R 1816/13 erklärte die Klage unter „Bezug auf zwischenzeitlich ergangenen Bescheid, gegen den der Kläger bereits Widerspruch erhoben hat“, für erledigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Klägers vom 27.05.2015 zurück. Der Antragsteller habe den Widerspruch nicht begründet.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 16.11.2015 Klage bei dem Sozialgericht Köln (S 29 R 1679/15). Die Antragsgegnerin weigere sich hartnäckig, die Nachversicherungsbeiträge anzunehmen.

Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 den Widerspruch gegen den Vormerkungsbescheid vom 11.05.2015 betreffe. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

Daraufhin erhob der Antragsteller am 08.08.2016 erneut Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015, der ihm - von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.08.2016 an ihn übersandt - erstmals am 06.08.2016 zur Kenntnis gelangt sei (Az S 12 R 1104/16).

Das Sozialgericht wies den Antragsteller auf die eingetretene doppelte Rechtshängigkeit hin und regte im Falle eines nicht nachgewiesenen Widerspruchs gegen den die Rente ablehnenden Bescheid vom 11.05.2015 dessen Überprüfung nach § 44 SGB X an.

Der Antragsteller teilte mit, er habe den die Rente ablehnenden Bescheid vom 11.05.2015 nie erhalten. Er erhebe daher Untätigkeitsklage auf Erlass eines Bescheides bzgl. seiner Erwerbsminderungsrente (Az S 12 R 1286/16). Die Klage S 12 R 1104/06 nehme er zurück. Das OVG habe seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Entlassungsverfügung zwischenzeitlich stattgegeben. 

Am 24.10.2016 beantragte der Antragsteller erneut bei dem Sozialgericht Köln, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, die von seinem Dienstherren überwiesenen Nachversicherungsbeiträge anzunehmen (ggf. wieder anzufordern) und seine Rente rückwirkend ab dem 14.09.2014 auszuzahlen (Az S 12 R 1418/16 ER). Die Z. habe ihn aufgefordert, bis zum 24. November rund 88.000 € zurückzuzahlen (Darlehen Nr. N01. Sie sei nicht bereit, den endfälligen Vorfinanzierungskredit zu verlängern. Seine Bonität sei durch die Nichtzahlung der Rente ruiniert. Er habe seinen Rentenantrag im September 2012 gestellt. Zur Zahlung stünden damit rund 50 Monatsrenten mit einem geschätzten Gesamtbetrag von 67.500 € an. Die Antragsgegnerin vereitle die Rentenzahlung im Auftrag des T.. Sein ehemaliger Dienstherr wolle ihn auf diese Weise zur Aufgabe seiner Prozesse zwingen. Dies ergebe sich aus der im Verfahren V. ./. Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Bonn (Az 1 O 500/13) geführten Korrespondenz. Da seine Bezüge nicht fortgezahlt würden, falle er durch alle sozialen Sicherungssysteme.

Die Antragsgegnerin verwies auf die  zwischenzeitlich eingetreten Bestandskraft des die Rentengewährung ablehnenden Bescheides. Im Übrigen sei unklar, ob und ggf. mit welchem Ergebnis das Verfahren vor dem OVG inzwischen beendet sei.

Das T. teilte im November 2016 mit, dass in dem Verfahren vor dem OVG nunmehr ein Sachverständigengutachten zur Eignung des Antragstellers eingeholt werde. Mit der Fertigstellung des Gutachtens sei im Jahr 2016 nicht mehr zu rechnen.

In einem Erörterungstermin vom 14.12.2016 in den Verfahren S 12 R 1679/15, S 12 R 1286/16 und S 12 R 1418/16 ER  erklärte der Antragsteller, in dem Vormerkungsbescheid vom 11.05.2015 sei seine Studienzeit noch nicht erfasst. Nach Erklärung der Antragsgegnerin, hierfür sei die einfache Exmatrikulationsbescheinigung der Universität U. ausreichend, erklärte der Antragsteller das Verfahren S 12 R 1679/15 für erledigt.

Nach Erläuterung, dass die Bekanntgabe des die Rente ablehnenden Bescheides an seinen Bevollmächtigten ausreichend sei, erklärte der Antragsteller auch die Untätigkeitsklage S 12 R 1286/16 für erledigt.

Im Verfahren S 12 R 1418/16 ER beantragte der Antragsteller - nach Hinweis auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 11.05.2015 - die Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X und erklärte sodann das einstweilige Rechtschutzverfahren für erledigt.

Mit Bescheid vom 07.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 14.12.2016 auf Rücknahme des Bescheides vom 11.05.2015 ab. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid sei rechtmäßig. Nach wie vor erfülle der Antragsteller die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 22.02.2017 Widerspruch. Die Antragsgegnerin habe durch ihre rechtsmissbräuchliche Rücküberweisung der Nachversicherungsbeiträge selbst für das Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gesorgt. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Hiergegen hat der Antragsteller am 24.04.2017 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben (Az S 11 R 530/17).

Am 08.05.2017 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Köln das vorliegende einstweilige Rechtschutzverfahren (Az S 11 R 594/17 ER) eingeleitet. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Z. Privat- und Geschäftskunden AG ihn aufgefordert habe, das bereits benannte Baufinanzierungsdarlehen in Höhe von 61.141,31 € bis zum 09.06.2017 zurückzuzahlen (Darlehen Nr. N01. Seine finanziellen Mittel reichten hierzu nicht mehr aus. Nach dem 09.06.2017 drohe ihm „der totale irreversible Vermögensverfall“. Der nachzuzahlende Rentenbetrag belaufe sich auf rund 74.100 €.

Mit Beschluss vom 18.05.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Anordnungsanspruch die Bestandskraft des Bescheides vom 11.05.2015 entgegen stehe. Die Bestandskraft dieses nicht offensichtlich rechtswidrigen Bescheides werde auch nicht durch das laufende Überprüfungsverfahren durchbrochen. Jedenfalls habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begründe die besondere Eilbedürftigkeit mit der drohenden Vollstreckung durch seine Bank. Gegen Maßnahmen der Bank könne das Sozialgericht aber keine Schritte einleiten. Der Antragsteller sei insoweit auf die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Vollstreckungsschutzes zu verweisen. Dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen könne, habe dieser nicht vorgetragen. Er sei insoweit aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen.

Gegen den ihm am 23.05.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 07.06.2017 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bislang nicht erfolgt.

 

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

            den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2017 abzuändern und die  die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, die Nachversicherungsbeiträge anzunehmen und dementsprechend eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Az 13 140170 S 153) verwiesen.

 

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2017 war zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes zu Recht abgelehnt.

Der Antrag ist unzulässig.

Auch das Verfahren der Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt ein Rechtschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn dem Rechtssuchenden ein einfacherer und sichererer Weg zur Durchsetzung seines Begehrens zur Verfügung steht.

Dies ist vorliegend der Fall. Das Begehren des Antragstellers setzt denknotwendig voraus, dass der Nachversicherungsfall eingetreten ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis bestandskräftig geworden ist. Der Bestandskraft der Entlassung steht vorliegend allein das vor dem OVG Münster geführte Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Köln vom 14.02.2013 (Az 15 K 2803/11) entgegen. Der Antragsteller kann sein auf die Durchführung der Nachversicherung gerichtetes Begehren daher durch schlichte Rücknahme seiner Berufung vor dem OVG erreichen.

 

Sollte der Antragsteller sich weiter gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wenden wollen, wäre das Geltendmachen einer Nachversicherung im vorliegenden Verfahren ein „venire contra factum proprium“.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
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