L 2 EG 1/23

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 EG 9/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 2 EG 1/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Auch im Fall einer Frühgeburt sind Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld anzurechnen bzw gelten die Lebensmonate des Kindes, in denen diese Leistungen zustehen, als Monate, für die Basiselterngeld bezogen wird.
2. Die Neuregelung des § 4 Abs 5 BEEG über die Verlängerung der Bezugsdauer bei Frühgeburten ist erst am 1. September 2021 in Kraft getreten und kann bei zuvor erfolgten Geburten nicht angewendet werden.
3. Die bei Frühgeburten bewirkte Verkürzung der Dauer des Elterngeldbezuges durch die Anrechnung der in diesen Fällen nachgeburtlich länger gewährten Mutterschaftsleistungen ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind ebenso sowie Elterngeld Erwerbsersatzeinkommen, sodass der Gesetzgeber zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume ausgeschlossen hat.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur: Klägerin) begehrt eine längere Gewährung von Elterngeld Plus nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bzw. wendet sich dagegen, dass die in ihrem Fall wegen einer Frühgeburt nur nachgeburtlich zustehenden Mutterschaftsleistungen den Elterngeldanspruch konsumieren.

Die im Jahr 1986 geborene und verheiratete Klägerin entband ihr erstes Kind (V. H.) nicht an dem für eine Spontangeburt prognostizierten Termin (30. April 2021), sondern schon am 27. Januar 2021.

Vor der Geburt war sie in zwei Beschäftigungsverhältnissen angestellt. Im ersten erzielte sie als angestellte Rechtsanwältin ein Bruttoeinkommen für Dezember 2019 i.H.v. 3.500 Euro sowie von Januar bis Mai und von Juli bis Dezember 2020 i.H.v. monatlich 3.900 Euro, im Juni 2020 i.H.v. 2.340 Euro. Bei dem zweiten Arbeitsverhältnis handelte es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem verdiente sie für den vorgenannten Zeitraum je 450 Euro monatlich. Im Zeitraum vom 15. Juni bis 26. Juni 2020 hatte sie wegen einer - in einer vorausgehenden Schwangerschaft - schwangerschaftsbedingt erlittenen Erkrankung Krankengeld (878,40 Euro) erhalten.

Nach der Entbindung erhielt sie von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 27. Januar bis 2. Juni 2021 Mutterschaftsgeld i.H.v. 13 Euro je Kalendertag (insgesamt 1.651,00 Euro). Von ihrem ersten Arbeitgeber erhielt sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den genannten Zeitraum i.H.v. 81,33 Euro netto je Kalendertag. Von ihrem weiteren Arbeitgeber erhielt sie für den genannten Zeitraum einen solchen Zuschuss i.H.v. 15 Euro je Kalendertag.

Die Klägerin beantragte am 1. April 2021 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur: Beklagte) für sich einkommensabhängiges Elterngeld im Zeitraum ab der Geburt für 24 Monate („vom 27.01.2021 bis zum 27.01.2023“). Für diesen Zeitraum nahm sie, wie von den Arbeitgebern bestätigt wurde, Elternzeit in Anspruch.

Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, dass die Gewährung von Elterngeld für 24 Lebensmonate nicht möglich sei. Für den Zeitraum 27. Januar bis 2. Juni 2021 bestünden Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen. Diese Leistungen seien auf das Elterngeld anzurechnen. Insofern gelte jeder Lebensmonat als in Anspruch genommener Basiselterngeldmonat. Somit seien bereits fünf Lebensmonate für das Basiselterngeld verbraucht worden. Dementsprechend bestünde noch Anspruch auf Basiselterngeld für sieben Monate oder, falls stattdessen Elterngeld Plus beansprucht werde, Anspruch auf 14 Monate. Die Klägerin solle festlegen, welche Variante sie beantrage.

Die Klägerin antwortete schriftlich, dass sie wegen der absehbaren besonderen Bedürfnisse ihres Kindes Elterngeld Plus beantrage. Nach ihrer Auffassung dürften die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), soweit sie für den Zeitraum von sechs Wochen vor einer Geburt vorgesehen seien, bei ihr nicht zu einer Minderung des Elterngeldanspruchs führen. Eine Anrechnung würde eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung für Mütter mit frühgeborenen Kindern beinhalten. Gemäß der mit dem Schreiben eingereichten Tabelle wollte sie für die ersten beiden Lebensmonate Basiselterngeld sowie für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 22. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus in Anspruch nehmen (insgesamt 22 Lebensmonate).

Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 27. Januar bis 26. Juni 2021 (fünf Lebensmonate) Basiselterngeld sowie für den Zeitraum vom 27. Juni 2021 bis zum 26. August 2022 (14 Lebensmonate) Elterngeld Plus (insgesamt 19 Lebensmonate). Die Gewährung von Elterngeld Plus für den Zeitraum 27. August bis 26. November 2022 (weitere drei Lebensmonate) lehnte sie ausdrücklich ab. Für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Mai 2021 ergebe sich unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Leistungsbetrag. Für den Zeitraum 27. Mai bis 26. Juni 2021 errechne sich ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 1.382,64 Euro (errechnetes monatliches Basiselterngeld 1.785,91 Euro abzgl. 403,27 Euro) sowie für die nachfolgenden Lebensmonate des Kindes jeweils Elterngeld Plus i.H.v. 892,96 Euro. Die Zahlung des Elterngeldes ergehe unter dem Vorbehalt des Widerrufes, weil der Steuerbescheid für die Klägerin oder eine andere berechtigte Person noch nicht vorliege und noch nicht sicher angegeben werden könne, ob die Einkommensgrenze überschritten werde.

Die Klägerin widersprach dieser Bewilligung. Ihrer Auffassung nach bestünde nicht nur ein Anspruchszeitraum für das Elterngeld Plus von 14, sondern von 20 Monaten, weil ansonsten Mütter mit frühgeborenen Kindern im Bereich des Elterngeldes benachteiligt würden.

Im Juli 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 1. August 2021 ihre Beschäftigung im Rahmen des Minijobs mit einem voraussichtlichen gleichbleibenden Einkommen i.H.v. monatlich 450 Euro wieder aufnehmen werde.

Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2021). Für die Berechnung des Elterngeldes sei grundsätzlich das Einkommen aus den Monaten Januar bis Dezember 2020 maßgeblich (Bemessungszeitraum). Im Juni 2020 habe die Klägerin aber Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erhalten. Somit verschiebe sich der Bemessungszeitraum auf die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 und Juli bis Dezember 2020. Die Einkommensberechnung sei auf der Grundlage der eingereichten Gehaltsabrechnungen vorgenommen und im Vorverfahren nochmals überprüft worden. Sie sei nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 27. August bis zum 26. Dezember 2022 stehe kein Elterngeld zu. Weil im Zeitraum vom 27. Januar bis zum 2. Juni 2021 Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie die Arbeitgeberzuschüsse bestanden habe, würden die ersten fünf Lebensmonate als Bezug von Basiselterngeld gelten. Somit stünden noch weitere sieben Monate Basiselterngeld bzw. 14 Monate Elterngeld Plus zu. Im fünften Lebensmonat (27. Mai bis 26. Juni 2021) stehe ein um die erhaltenen Leistungen aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss geminderter Anspruch auf Basiselterngeld zu. Für die verbleibenden sieben Monate Basiselterngeld seien antragsgemäß 14 Monate Elterngeld Plus bewilligt worden. Der darüber hinausgehende Antrag sei abzulehnen gewesen.

Aufgrund der Mitteilung der Aufnahme eine Nebenbeschäftigung erließ die Beklagte einen Bescheid vom 27. Oktober 2021, mit dem sie den Bescheid vom 25. Mai 2021 aufhob und den „Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 01.08.2021 bis 26.08.2022 neu“ feststellte. Gemäß der nachfolgenden Tabelle (Zeit ab 27. Januar 2021 bis 26. August 2022) nahm sie keine Änderungen bezüglich der Höhe der gewährten Leistungen vor. Zum Elterngeld für den Zeitraum ab 27. August 2022 enthielt der Bescheid keine Ausführungen. Das Elterngeld werde bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt. Im Begründungsteil gab die Beklagte an, dass aufgrund der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ab dem 1. August 2021 eine wesentliche Veränderung in den für die Entscheidung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei. Das erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit sei bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Bezuges seien die monatlichen Verdienstberechnungen vorzulegen. Der Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens. Gleichwohl war diesem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch beigefügt worden. Einen Rechtsbehelf hat die Klägerin nicht erhoben.

Am 15. November 2021 hat die Klägerin beim Sozialgericht Halle (SG) Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2021 erhoben. Begehrt hat sie zuletzt, im Zeitraum vom 27. August bis 26. November 2022 Elterngeld Plus zu erhalten. Sie sei der Auffassung, dass ihr wegen der Verlängerung der Mutterschutzfrist von acht auf insgesamt 18 Wochen drei weitere Monate Elterngeld Plus zustünden. Wäre ihre Tochter termingerecht zur Welt gekommen, hätte sie drei Monate länger Elterngeld Plus beziehen können. Zumindest müssten ihr aber zwei Monate länger Elterngeld Plus gewährt werden, weil bei einer termingerechten Geburt lediglich zwei Monate als Basiselterngeld gegolten hätten.

Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 verurteilt, der Klägerin Elterngeld Plus für den Zeitraum 27. August bis 26. November 2022 zu gewähren (Urteil vom 31. Januar 2023). Der weitergehende Anspruch der Klägerin ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung. Die Regelung gewähre nach ihrem Wortlaut erheblich geringere Leistungen, als dies § 4 Abs. 5 BEEG in der ab dem 1. September 2021 gültigen Fassung bei frühgeborenen Kindern vorsehe. Dies führe zu einer erheblichen Schlechterstellung frühgeborener Kinder. Diese Benachteiligung sei so gravierend, dass es einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Nach neuem Recht könnte der Bezug um vier Monate verlängert werden. Daher sei die Norm des § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG in der bis 31. August 2021 gültigen Fassung dahin auszulegen, dass Elterngeld für höchstens 12 Monate ab dem errechneten voraussichtlichen Geburtstermin unter Anrechnung des gewährten Mutterschaftsgeldes zu zahlen sei. Nur so lasse sich eine mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Eltern von vor dem 31. August 2021 frühgeborenen Kindern vermeiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könne nicht erfolgen, weil die hier gültigen Regelungen bereits außer Kraft getreten seien.

Gegen das ihr am 13. März 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. März 2023 Berufung eingelegt. Die Regelung des § 4 Abs. 4 BEEG der hier anwendbaren alten Fassung (a.F.) lasse keine Ausnahmen zu bzw. sie habe kein Ermessen, eine längere Bezugsdauer zuzulassen. Die Regelung zum verlängerten Bezug bei Frühgeburten sei nicht anwendbar, weil die Geburt vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgt sei. Sie könne der Auffassung des SG nicht folgen, dass die Vorschrift entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Diesbezüglich hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend führt sie aus, dass sie keine „Überversorgung“ bei zeitgleicher Bewilligung von Elterngeld und Bezug von Mutterschaftsleistungen erkennen könne. Die starre Anwendung der Vorschriften des BEEG benachteilige Eltern mit frühgeborenen Kindern. Dies müsse durch eine verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht erkannt habe und dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die Thematik sei auch nach der Rechtsänderung bei Frühgeburten weiterhin aktuell. Der Gesetzeszweck, Familien mit frühgeborenen Kindern die dringend benötigte längere Zeit einzuräumen, sei nicht erreicht worden, weil die Vorschriften des MuSchG keine Änderung erfahren hätten. Jedenfalls wegen der bei termingerechter Geburt nicht für das BEEG relevanten vorgeburtlichen Mutterschaftsleistungen sehe sie nach wie vor eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 31. Januar 2023. Mit diesem Urteil hat das SG in vollem Umfang dem Begehren der Klägerin entsprochen, die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen dazu zu verurteilen, ihr Elterngeld Plus für die Zeit vom 27. August bis 26. November 2022 zu gewähren. Gegenstand des Klageverfahrens und der Entscheidung des SG war neben dem Bescheid vom 25. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2021 schon ursprünglich auch der Bescheid vom 27. Oktober 2021. Mit diesem hatte die Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2021 ganz aufgehoben und weiterhin keine Leistungen ab dem 27. August 2021 gewährt. Er stellte einen sog. Zweitbescheid mit eigener Regelungswirkung dar, welcher den erstangefochtenen Verwaltungsakt erledigt hat. Der Bescheid ist in der Zeit zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der Erhebung der Klage ergangen und hat den Bescheid vom 25. Mai 2021 insgesamt ersetzt. Er ist deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 3a; BT-Drs. 16/7716 S. 19). Unabhängig davon ist er bei der nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung des Klagebegehrens von diesem umfasst gewesen.

Die Klägerin hat zwar auch später in ihrem Antrag, den sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt hat, nur den Bescheid „vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021“ erwähnt. Insoweit ist aber - wie schon im Zeitpunkt der Klageerhebung - gemäß § 123 SGG auf das erkennbare tatsächliche Klagebegehren abzustellen. Die Klägerin begehrte noch immer die längere Gewährung des Elterngeldes bzw. die Nichtanrechnung der Mutterschaftsleistungen und damit nicht nur die Änderung des Bescheids vom 25. Mai 2021, sondern auch die des Bescheids vom 27. Oktober 2021, soweit dieser (erneut) keine entsprechenden Regelungen beinhaltete.

In Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen hat die Klägerin keine Einwände erhoben bzw. für die bereits bewilligten Zeiträume kein höheres Elterngeld begehrt. Der Streitgegenstand beschränkt sich danach auf das Elterngeld für die Zeit nach dem 26. August 2022.

Das SG hat über dieses Klagebegehren auch in vollem Umfang entschieden und ihm stattgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 27. Oktober 2021 im Tenor des Urteils und in dessen weiterem Inhalt nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das SG hat umfassend über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld Plus für die streitgegenständliche Zeit entschieden und damit in der Sache auch den Bescheid vom 27. Oktober 2021 abgeändert.

Im Übrigen haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich mit einer Einbeziehung des Bescheids vom 27. Oktober 2021 in das Berufungsverfahren einverstanden erklärt.

2. Die Berufung ist danach gemäß § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthaft. Die Beklagte ist nach dem Tenor der Entscheidung mit der unterbliebenen Gewährung von Elterngeld Plus für drei Monate in Höhe von 892,96 Euro beschwert. Ihre Berufung ist auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden.

3. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.

a) Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2021 und in der Fassung des Bescheides vom 27. Oktober 2021 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

b) Die Klage auf einen längeren Bezug von Elterngeld Plus ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG steht der Klägerin kein weiteres Elterngeld Plus zu. Für die anderweitige Anwendung des BEEG durch das SG gibt es keine Rechtsgrundlage bzw. sie kann nicht auf eine an der Wahrung der Grundrechte orientierte Auslegung gestützt werden.

Die rechtlichen Grundlagen für Bewilligung des Elterngeldes über den 26. August 2022 hinaus ergeben sich aus § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 ff. BEEG (in der bis 31. August 2021 geltenden, alten Fassung [a.F.]).

aa) Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Sie hatte in dem geltend gemachten Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte tatsächlich seit dem 1. Mai 2021 in einem Haushalt mit dem Kind, welches sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 BEEG aus.

bb) Ein längerer Anspruch auf Elterngeld bzw. Elterngeld Plus als die insgesamt bereits bewilligten 19 Monate besteht aber nicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Hiervon abweichend kann Elterngeld Plus im Sinne von § 4 Abs. 3 BEEG auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach § 4 Abs. 3 BEEG (Elterngeld Plus) in Anspruch genommen wird.

Nach der Maßgabe des § 4 Abs. 3 BEEG kann die berechtigte Person statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG (Basiselterngeld) jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 BEEG und den weiteren Vorgaben des § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BEEG ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes.

Die Eltern haben gemäß § 4 Abs. 4 BEEG gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld und können für zwei weitere Monate Basiselterngeld beanspruchen (Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG kann ein Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (ggf. vermehrt um die sog. Partnerschaftsbonusmonate) beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Versicherungsleistungen zustehen, als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG (Basiselterngeld) bezieht.

Anrechenbare Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG sind Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Abs. 2 MuSchG oderin Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen.

Die Regelung zum Verbrauch des Elterngeldanspruchs durch Mutterschaftsgeld u.ä. dient dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden. Beim Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss handelt es sich ebenso sowie beim Elterngeld um Erwerbsersatzeinkommen. Mit der Anrechnung verdrängen das vorrangige Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen ist. Eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss wollte der Gesetzgeber eindeutig ausschließen (vgl. BT-Drs. 16/1889 S. 22 f.). Auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld um Zeiten, für die eine Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 BEEG erfolgt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. In der Entwurfsbegründung wird dazu ausgeführt: "Monate, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 kein Elterngeld gezahlt wird, können nicht zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums führen" (BT-Drs. 16/1889 S. 25 zu § 6). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang des BEEG lässt sich demnach keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris Rn. 26).

Für die Fiktion des Basiselterngeldbezugs ist es ausreichend, dass der jeweiligen Person die o.g. Leistungen „zustehen“, so dass es auf die Zahlungsdaten nicht weiter ankommt. Sie erfasst den gesamten Lebensmonat, auch wenn nicht für den gesamten Lebensmonat Mutterschaftsleistungen o.ä. zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 11/10 R – juris; Brose in Brose/Weth/Volk, BEEG, 9. Aufl. 2020, § 4 Rn. 38 f. m.w.N.). Unerheblich ist dabei auch, ob das Elternteil die Voraussetzungen des § 1 BEEG in den Monaten erfüllt, in denen Mutterschaftsleistungen zustehen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2017 - B 10 EG 16/16 B - juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 10 EG 6/16 R - juris Rn 16).

Der Klägerin standen für den Zeitraum vom 27. Januar bis 2. Juni 2021 Mutterschaftsgeld i.H.v. 13 Euro je Kalendertag, ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld i.H.v. 81,33 Euro netto je Kalendertag sowie ein weiterer solcher Zuschuss i.H.v. 15 Euro je Kalendertag zu. Mithin gelten die Lebensmonate des Kindes, für welche diese Leistungen zustanden, als Monate des Basiselterngeldes. Die Klägerin konnte insofern kein Wahlrecht mehr ausüben. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 30). Betroffen sind hier die ersten fünf Lebensmonate (27. Januar bis 26. Juni 2021). Die Klägerin konnte, weil (s.o.) einem Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zustehen, lediglich für die verbleibenden sieben Monate Basiselterngeld ihr Wahlrecht dahingehend ausüben, statt dessen Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen. Demnach konnten maximal noch 14 Monate Elterngeld Plus zustehen.

Die Voraussetzungen für die nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG möglichen vier weiteren Monate mit Elterngeld Plus, welche als Partnerschaftsbonus gewährt werden könnten, werden nicht geltend gemacht und liegen nach dem Akteninhalt auch nicht vor.

cc) Aus der Neuregelung des § 4 Abs. 5 BEEG (eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15. Februar 2021, BGBl. I S. 239) ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Danach verlängert sich die Bezugsdauer bei mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgter Geburt gestaffelt auf bis zu 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. Die Regelung ist aber erst am 1. September 2021 in Kraft getreten (vgl. Art. 7 Abs. 1). Auch aus der durch das genannte Gesetz neu gestalteten Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1 BEEG folgt, dass für die - wie hier - vor dem 1. September 2021 geborenen Kinder das Gesetz in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Mithin hat sich der Gesetzgeber entschieden, die neu geschaffene Vergünstigung nicht auf ältere Fälle zu erstrecken. Im Übrigen bezweckt die neue Regelung auch nicht, vermeintliche Ungerechtigkeiten aufgrund der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen zu beseitigen; sie zielt vielmehr lediglich darauf ab, den Eltern mehr staatlich geförderte Betreuungszeit einzuräumen, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes aufzufangen (vgl. Entwurfsbegründung BR-Drs. 559/20, S. 13). Mithin hat der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit einer Regelung bei frühen Geburten keinen Bedarf gesehen, etwas an den Grundsätzen des BEEG zum Verhältnis zu Mutterschaftsleistungen zu ändern.

d) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier noch geltende Rechtslage hat der Senat nicht.

Wie das BSG sieht der Senat keine Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 2 GG sowie des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris Rn. 28).

Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kann der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG nicht feststellen.

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 f.). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 3 Rn. 12). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87, 96 f.; BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110). Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im Abschnitt 1 des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs. 2, § 68 Nr. 15a des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil [SGB I]), einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 20/09 R - juris Rn. 35). Dies gilt umso mehr, als das Elterngeld weder verfassungsrechtlich zwingend geboten ist noch auf Eigenleistungen der Leistungsempfänger beruht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2022 - L 2 EG 3/21 - juris Rn. 60).

Richtig ist, dass Frauen, die ihr Kind zum errechneten Geburtstermin zur Welt gebracht haben, gegenüber Frauen, deren Kind in der Zeit davor geboren ist, hinsichtlich der Summe des insgesamt zustehenden Elterngeldes ungleich behandelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris Rn. 32). Denn im Falle einer Geburt vor dem errechneten Termin wird das auf das Elterngeld anrechenbare Mutterschaftsgeld (nebst Arbeitgeberzuschuss) für einen entsprechend längeren Zeitraum nach der Geburt gewährt. Das wiederum führt zu einer kürzeren Bezugsdauer des Elterngeldes.

Dieser Unterschied ist jedoch durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt. Er beruht darauf, dass der Gesetzgeber durch die Anrechnung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 BEEG (s.o.) einen Bezug von zweckidentischen Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume und damit eine Überversorgung der Elterngeldberechtigten vermeiden wollte (BSG, a.a.O. - Rn. 33).

Auch einen Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich vermag der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG nicht zu erkennen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 36 ff.). Dass der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet gewesen wäre, im Hinblick auf die besonderen Belange von Eltern frühgeborener Kinder, insbesondere einen erhöhten bzw. verlängerten Betreuungsbedarf, eine Härtefallregelung oder eine zu der seit dem 1. September 2021 geltenden Regelung in § 4 Abs. 5 BEEG gleichwirkende Regelung zu treffen, ist nicht zu erkennen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt, zumal das BEEG keinen durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotenen Zwang ausübt, sondern lediglich Anreize setzt, die familienpolitischen Zielen, aber auch fiskalischen Interessen des Staates dienen. Deswegen durfte der Gesetzgeber auch generalisierend festlegen, dass funktionsgleiche Leistungen Vorrang vor dem Elterngeld haben, zweckidentische Leistungen angerechnet werden und diese Zeiträume als Elterngeldbezugszeiten bewertet werden. Dies ist bereits aus staatsfiskalischen Gründen wegen der Vermeidung von Doppelleistungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine finanzielle Härte besteht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss anstelle des in aller Regel niedrigeren Elterngeldes in der nachgeburtlichen Zeit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 10 EG 6/16 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris Rn. 39).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Rechtskraft
Aus
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