1. Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs 3 Satz 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden. Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin. 2. Für den Umstand der Beitragsentrichtung kann nach Auffassung des Senats die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht über einen Herstellungsanspruch ersetzt werden kann, denn deren Fehlen könnte nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten nach den §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1953 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem 10.-Klasse-Schulabschluss vom 1. September 1970 bis zum 31. Januar 1972 eine Ausbildung zur Bekleidungsfacharbeiterin und war nachfolgend in diesem Beruf bis zur Geburt ihrer ersten Tochter (17. September 1973) tätig. Ab März 1978 war sie zunächst als Helferin in einem Kindergarten tätig, qualifizierte sich im Juli 1983 zur Erziehungshelferin für Kindergärten und absolvierte am 13. Juni 1990 die erforderliche Schulung zur Kindergärtnerin (später als Beruf der Erzieherin anerkannt). Sie arbeitete als Kindergärtnerin, bis sie am 5. März 1992 arbeitsunfähig erkrankte. In der Folgezeit ging die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Die Klägerin befand sich wegen Unterleibsbeschwerden und eines weiteren Kinderwunschs seit 1986 in ärztlicher Behandlung. Nach Unterbauchbeschwerden wurde sie am 3. September 1992 in das Kreiskrankenhaus N. eingewiesen. Am 4. September 1992 wurde bei ihr wegen einer Endometriose (Schokoladenzyste) ein operativer Eingriff vorgenommen, bei dem ihr die Gebärmutter und beide Eierstöcke nebst Eileiter vollständig entfernt wurden. Nachfolgend entwickelte die Klägerin eine psychische Störung (Entwicklung Konversionsneurose durch Zerstörung Kinderwunsch und Störung Hormonhaushalt).
Auf den Rentenantrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte ausgehend von einem Leistungsfall am 5. März 1992 ab dem 31. März 1994 zunächst fortlaufend befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Verschlossenheit des Arbeitsmarkts (Bescheide vom 27. Juni 1996, 4. November 1999, 11. Januar 2001, 11. November 2003 und 10. November 2006). Mit Bescheiden von 17. und 24. September 2008 und 6. Oktober 2008 stellte die Beklagte die Rente für die Zeit von April 1998 bis März 2007 von Amts wegen unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 31/96 zur Neubestimmung der Rentenhöhe bei Weiterzahlung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente) neu fest. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Verschlossenheit des Arbeitsmarkts befristet bis zum 31. März 2010. Mit Bescheid vom 3. November 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin nunmehr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab dem 1. April 2010 aufgrund eines aufgehobenen Leistungsvermögens durch einen erlittenen Hirninfarkt.
In dem von der Klägerin wegen der vollständigen Entfernung der Gebärmutter und beider Anhänge durchgeführten Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht München einigte sie sich mit dem verklagten Klinikum am 20. Dezember 2004 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf den Erhalt einer pauschalen Zahlung von 225.000 € zur Abgeltung sämtlicher persönlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld, Aufwendungsersatz und Verdienstausfall „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Die Beklagte machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Klinikums, der A. Versicherungs AG (im Folgenden: A.), im Regressverfahren Ansprüche auf Beitragsausfall nach § 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sowie auf Schadenersatz aufgrund von Heilbehandlung und Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 116 SGB X geltend. Aufgrund mehrerer Regressforderungsabrechnungen zahlte die A. bis zum 30. November 2012 insgesamt 254.301,97 €. Im Rahmen der Neuberechnung der Rente im Jahr 2008 ergaben sich für die Zeit ab Februar 1999 höhere Rentenzahlbeträge. Als die Beklagte diese im Januar 2009 und Februar 2012 gegenüber der A. geltend machte, erhob diese für die Zeit ab 1999 mit Schreiben vom 2. März 2009 und für die Jahre 2007 und 2008 mit Schreiben vom 25. Juni 2012 die Einrede der Verjährung. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9. Juli 2012, bei Beitragsregressansprüchen nach § 119 SGB X handele es sich nicht um wiederkehrende Leistungen und diese verjährten nicht. Zugleich kamen die Beklagte und die A. überein, die weiteren Leistungen im Rahmen einer für den 20. November 2012 vorgemerkten Sammelbesprechung zu kapitalisieren. Hierzu erstellte der Mitarbeiter der Beklagten, W.., für diese zunächst am 9. November 2012 eine Gesamtaufstellung über bisher geleistete Zahlungen und Regressforderungen bis zum 30. November 2011 (einschließlich Neuberechnung der Rente im Jahr 2008 für die Vergangenheit) mit einer Gesamtforderung von 290.940,33 €. Abzüglich der bereits durch die A. geleisteten Zahlungen von 254.301,97 € ergab sich nach seiner Berechnung eine noch offene Forderung von 36.638,36 € für Leistungen bis zum 30. November 2012. Die Aufstellung enthielt den Vermerk, dass unklar sei, bis zu welchem Lebensjahr die Klägerin ihre Beschäftigung als Kindergärtnerin ohne den Behandlungsfehler ausgeübt hätte.
Am 19. November 2012 erstellte W.. in Vorbereitung des Besprechungstermins eine weitere Übersicht zur Kapitalisierung der Ansprüche ab dem 1. Januar 2013. Die Kapitalisierung der Ansprüche nach § 116 SGB X vom 59. bis zum 65. 7/12 Lebensjahr der Klägerin ergab eine Summe von 68.540,60 €; die Kapitalisierung der Ansprüche nach § 119 SGB X für den gleichen Zeitraum eine Summe von 40.383,30 €. Unter Berücksichtigung der noch offenen Forderung für die Vergangenheit von 36.638,36 € ergab sich aus der Aufstellung eine Gesamtsumme von 145.562,26 €.
Am 20. November 2012 fand die Sammelbesprechung zwischen Herrn W.. als Verhandlungsführer für die Beklagte und B.. als Vertreter der A. statt. Diese verständigten sich auf eine Abfindungssumme von insgesamt 130.000 € zur vorbehaltlosen Abfindung aller noch offenen Regressansprüche der Beklagten. Nach dem Vermerk des W. vom 28. November 2012 stand die Kapitalisierung der Regressansprüche ab dem 1. Dezember 2012 im Mittelpunkt der Verhandlung. Die Haftungsquote von 100 % sei unstreitig gewesen und die Regulierung der Direktansprüche der Klägerin bereits durch die Zahlung des Pauschalbetrags von 225.000 € (ohne Aufschlüsselung nach einzelnen Schadenpositionen) erfolgt. Ausweislich des Vermerks habe die A. vorgeschlagen, die Regressansprüche bis zum 63. Lebensjahr zu kapitalisieren, da Kindergärtnerinnen in der Regel nicht bis zur Regelaltersrente arbeiteten. Da die Klägerin bis zum Schadensereignis häufig arbeitsunfähig gewesen sei und keine stetige Erwerbsbiografie aufgewiesen habe, wäre dieses Angebot nach Ansicht des Verhandlungsführers der Beklagten für diese zwar vertretbar gewesen. Jedoch habe er in der Diskussion durchsetzen können, den Leistungsregress bis zum 64. Lebensjahr und den Beitragsregress bis zum 65. Lebensjahr zu kapitalisieren. Ausweislich des Vermerks resultiere daraus folgendes Ergebnis:
„1. Leistungsregress
Unter Zugrundelegung der monatlichen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 936,20 Euro und eines KV-Beitrages von von monatlich 68,35 Euro und eines Teuerungszuschlags von 1 ergibt sich für den Leistungsregress bei einem KapF von 4,3355 ein Betrag von 54.530,92 Euro (Bl. 212).
2. Beitragsregress
Der kapitalisierende Beitragsregress beläuft sich bei einem KapF von 5,0546 auf 38.767,11 Euro (Bl. 212). Berücksichtigt wurde ein Teuerungszuschlag von 1,4.
Einschließlich einer Effektivforderung in Höhe von 36.638,36 Euro wurde auf der Grundlage der Berechnung von Bl. 212 ein Betrag von 129.936,39 Euro ermittelt, der zur endgültigen Beendigung des Falles auf eine Abfindungssumme von
130.000,00 Euro
aufgerundet wurde.“
Die Abfindungssumme wurde von der A. ausdrücklich „kommentarlos“, also ohne Tilgungsbestimmung, an die Beklagte überwiesen. Insgesamt erhielt die Beklagte von der A. im Rahmen des Regressverfahrens Zahlungen von 384.301,97 € (bereits geleistete 254.301,97 € + Abfindungssumme von 130.000 €).
Bei der Klägerin ist seit dem 23. Januar 1995 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Bescheid vom 28. Februar 1995). Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 wurde der GdB aufgrund der Entwicklung von Sprachstörungen durch den 2009 erlittenen Hirninfarkt auf 60 erhöht.
Im Oktober 2012 erhielt die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.959,09 € brutto (2.299,42 € netto).
Ab dem 1. November 2016 bezog die Klägerin von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag (Bescheid vom 6. März 2017). Zuvor hatte sie den bereits gestellten Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zurückgenommen und diese Rentenart gewählt.
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 28. September 2018 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2019 anstelle der bisherigen Rente ab dem 1. April 2019 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.581,75 € (1.409,34 € netto). Ausweislich der Anlage zum Bescheid betrug die Summe der persönlichen Entgeltpunkte 49,6002. Dabei berücksichtigte die Beklagte regressierte Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin, mithin bis zum 31. August 2018.
Dagegen erhob die Klägerin am 10. August 2019 Widerspruch, mit dem sie die Berücksichtigung weiterer über die A. regressierter Beiträge für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019, die Berücksichtigung eines Kindererhöhungsbeitrags für die am 9. August 2005 adoptierte Tochter Olga Sophie ab Oktober 2005, die Berücksichtigung von Zinsen sowie die Berücksichtigung der von ihrem Arbeitsgeber im Jahr 2012 gezahlten Urlaubsabgeltung in voller Höhe ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze geltend machte. Zudem begehre sie eine Berücksichtigung der sog. „Intelligenzrente“ bei der Berechnung ihrer Altersrente.
Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Zusatzversorgung leitete die Beklagte zuständigkeitshalber an den Zusatzversorgungsträger weiter und informierte die Klägerin darüber mit Schreiben vom 10. Oktober 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück: Eine Beitragszeit über den 31. August 2018 hinaus könne nicht anerkannt werden, da gegenüber der Al. nur Beitragsregressansprüche bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs hätten durchgesetzt werden können. Eine Nachforderung der Entgeltbestandteile der Kinderzulage nach dem TVöD gegenüber der A. scheide nunmehr aus, da die Klägerin gegen die Entgeltbescheinigungen ab 2005, die der A. regelmäßig als Grundlage der Erstattung übersandt worden waren, keine Einwände zum fehlenden Kinderzuschlag erhoben habe. Ein Zinsanspruch werde von § 119 SGB X nicht erfasst. Für den Monat Oktober 2012 habe das berücksichtigte Entgelt 4.800 € betragen. Dieses sei in eine (fiktive) Bemessungsgrundlage „West“ hochgerechnet worden, wobei eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 5.600 € erforderlich gewesen sei.
Mit ihrer Klage vom 16. Dezember 2019 vor dem Sozialgericht (SG) H. hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die A. habe ihr gegenüber bestätigt, regressierte Beiträge für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 an die Beklagte gezahlt zu haben. Ihrer Klage hat sie ein Schreiben der A. vom 4. März 2019 beigefügt, wonach diese mitteilt: „Durch den gerichtlichen Vergleich im Dezember 2014 (sic!) wurden sämtliche vergangenen wie künftigen Ansprüche in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung endgültig erledigt. Ein Zukunftsvorbehalt wurde ausdrücklich nicht eingeräumt. […] Die Regressforderungen des Rentenversicherers nach §§ 116 Abs. 1 bzw. 119 SGB X haben wir laufend ausgeglichen. Im Jahre 2012 wurden diese Ansprüche im Rahmen einer Besprechung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zukunft (bis zu ihrem 65 7/12. Lebensjahr) hochgerechnet und an den Rentenversicherer ausgezahlt. Ein Renten- bzw. Beitragsschaden sollte Ihnen deshalb nicht entstehen.“ Zu dem Schreiben der A. wird auf Bl. 4 der Gerichtsakte verwiesen. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, wenn die A. einen Kapitalbetrag von 143.884,82 € an die Beklagte gezahlt habe und dieser erst mit Rentenbeginn ihrem Konto gutgeschrieben worden sei, habe die Beklagte mit dem Geld wie eine Treuhänderin gearbeitet und ihr - der Klägerin - stünden die Zinsen hierfür zu.
Im Nachgang zum Erörterungstermin vor dem SG am 8. September 2020 hat die Klägerin eine E-Mail der A. vom 9. September 2020 vorgelegt. Darin hat die A. gegenüber der Klägerin bestätigt, sich im Jahr 2012 mit der Beklagten auf eine abschließende Zahlung von 130.000 € geeinigt zu haben, nachdem sie - die A. - hinsichtlich eines Teils der Forderung die Einrede der Verjährung erhoben habe.
Das SG hat zur Ermittlung des Sachverhalts eine Stellungnahme der A. über die Höhe der Regresssumme eingeholt. Diese hat am 28. Januar 2021 mitgeteilt, dem anliegenden Aktenvermerk und der Gesamtforderungsaufstellung sei zu entnehmen, dass die Beklagte selbst ihre Ansprüche bis zum „65 7/12“. Lebensjahr kapitalisiert gehabt habe. Im Wege des Vergleichs sei ein Abfindungsbetrag von 130.000 € vereinbart worden. Damit seien sämtliche vergangenen und künftigen Ansprüche bis zum Erreichen des „65 7/12“. Lebensjahrs endgültig abgegolten. In dem beigefügten Aktenvermerk des damaligen Verhandlungsführers der A. , Herrn B.., vom 20. November 2012 heißt es: „Aktuelle Forderungsübersicht wird vorgelegt über 145.562,26 Euro. Nach intensiven Verhandlungen auf 130.000 Euro abschließend verständigt.“ Zudem ist die von Herrn W.. erstellte Übersicht vom 19. November 2012 mit einer Gesamtforderung von 145.562,26 € bei Kapitalisierung der Regressansprüche bis zum 65 7/12. Lebensjahr übersandt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2022 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 scheitere bereits daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig seien, die tatsächlich zugeflossen seien. Ausweislich des Versicherungsverlaufs und der Zahlungsnachweise habe die gegnerische Haftpflichtversicherung nur die mit der Beklagten getroffene vergleichsweise Regelung zur Beitragsabführung vom 20. November 2012 bis zum 65. Lebensjahr erfüllt. Beitragszahlungen für Zeiten bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate habe die A. nur behauptet, diese seien aber nicht verzeichnet worden und könnten daher nicht nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Eine Kapitalisierung der Regressforderung mit einer Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr und sieben Monaten sei gerade nicht vereinbart worden. Der Sachbearbeiter der Beklagten Wögens habe für die Sammelbesprechung mit der A. zwei Berechnungsunterlagen erstellt. Bei einer Kapitalisierung der Ansprüche bis zum 65. Lebensjahr habe sich einen Betrag von 129.936,39 €, gerundet 130.000 €, und bei einer Kapitalisierung der Ansprüche bis 65 plus sieben Monate ein Betrag von 145.562,26 € errechnet. Im Ergebnis habe die A. einen Betrag von 130.000 €, also auf der Basis der Berechnungsunterlage bis zum 65. Lebensjahr, gezahlt. Verhandlungsgegenstand der Sammelbesprechung seien nicht nur die weitere Kapitalisierung, sondern auch noch offene Restforderungen der Beklagten für die Vergangenheit, die zum Soll gestanden hätten und bezüglich derer die Einrede der Verjährung erhoben worden sei, gewesen. In der nachfolgenden Abfindungsvereinbarung habe die Haftpflichtversicherung den Verjährungseinwand nicht mehr aufrechterhalten. Der Abfindungsbetrag von 130.000 € habe neben der Kapitalisierung des Beitrags- und Rentenregresses ab dem 1. Dezember 2012 auch einen Betrag in Höhe von 36.638,36 € an offenen Effektivforderungen für die aufgelaufenen Forderungen der Vergangenheit und damit auch für den teilweisen Beitragsausfall der Jahre 2007 und 2008 umfasst. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die im Rahmen der Kapitalisierung ggf. angefallenen Zinsen, auch nicht als Auffüllungsbetrag für die noch fehlenden Beiträge bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate. Für einen Zinsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Weder § 119 SGB X selbst noch eine sonstige Bestimmung im allgemeinen Teil des Sozialrechts sehe einen solchen Zinsanspruch vor. Gesetzliche Regelungen zur Verzinsungspflicht bezögen sich ausdrücklich nur auf Ansprüche auf soziale Geldleistungen (§ 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil [SGB I]) - das seien nicht Beiträge - und auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 27 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]). Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I komme ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aufgrund der arbeitgeberseitig erfolgten, rentenversicherungspflichtigen Urlaubsabgeltung habe sich für den Monat Oktober 2012 kein zusätzlicher Beitragsschaden nach § 119 SGB X und somit auch kein zusätzlich zu speicherndes Entgelt ergeben. Im Hinblick auf die Kinderzulage und die Beiträge bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate seien kein Beitragsregress durchgeführt und demzufolge keine Beiträge entrichtet worden. Selbst wenn hier ein Versäumnis der Beklagten unterstellt und jegliches Mitverschulden der Klägerin verneint würden, obwohl sie (hinsichtlich der Kinderzulage) Entgeltmeldungen vorbehaltlos akzeptiert habe, ergäben sich aus diesem unterlassenen Beitragsregress keine Konsequenzen für die Berechnung der Regelaltersrente. Auch bei Unterstellung, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen des Beitragsregresses) ein Nachteil zu Lasten der Klägerin eingetreten sei, könne dies nicht mehr durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Für Ansprüche anderer Art, etwa Schadensersatzansprüche, sei nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Gegen das der Klägerin am 1. Juli 2021 zugestellte Urteil hat diese am 13. Juli 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, an den Verhandlungen zwischen der A. und der Beklagten teilzunehmen. Die Al. habe ihr gegenüber mehrfach bestätigt, Rentenbeiträge bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate gezahlt zu haben. Die Beklagte habe von der A. einen Betrag von 143.884,82 € erhalten. Aus diesem Betrag seien Zinsen erwirtschaftet worden, die sowohl für Beitragsrückstände für die Jahre 2007 und 2008 wie auch für die sieben Monate nach Erreichen des 65. Lebensjahrs hätten eingesetzt werden können. Die Beklagte sei auch seit 2005 über die Adoptivtochter informiert gewesen und habe hierfür entsprechende Kindererziehungszeiten anerkannt.
Unter dem 17. Mai 2023 hat die Klägerin eine weitere Erklärung der A. vom 5. Mai 2023 eingereicht, in welcher diese zur Sammelbesprechung vom 20. November 2012 ergänzend ausführt: „… Ob und ggf. welche Ansprüche bereits verjährt waren und inwieweit entsprechende Ansprüche in den Vergleichsverhandlungen (ggf. nicht) berücksichtigt wurden, können wir nicht mehr exakt bestimmen. Das Wesen eines Vergleiches besteht bekanntlich in einem gegenseitigen Nachgeben. …“. Zu dem Schreiben der A. wird auf Bl. 253 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Juni 2021 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf das Urteil des SG. Ergänzend trägt sie vor, bei der von der Klägerin erwähnten Zahlung von 143.884,82 € und der Abfindungssumme von 130.000 € handele es sich um Beträge aus unterschiedlichen Forderungen, die nicht miteinander verglichen werden könnten. Von den insgesamt von der A. gezahlten 384.301,97 € sei auf den Beitragsschaden nach § 119 SGB X für den Zeitraum vom 28. September 1992 bis zum 31. August 2018 ein Betrag von 143.884,82 € entfallen. Für die eingeklagten Forderungen der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage im Sozialrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Regressakte ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn der Rechtsstreit betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 49,6002 zutreffend die ihr zustehende Rentenhöhe bewilligt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Die Gewährung einer höheren Regelaltersrente scheidet nicht bereits aufgrund des Wechsels von der bindenden Bewilligung einer Altersrente - hier für schwerbehinderte Menschen - in eine Regelaltersrente aus. Denn ein solcher Wechsel wird unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte durch § 75 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB VI für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017, B 13 R 13/17 R, juris Rn. 15).
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zwischen den Beteiligten steht allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte im Hinblick auf Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) im Streit, nicht jedoch die übrigen Berechnungselemente des Monatsbetrags der Rente.
Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind hier jedoch keine weiteren Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, als bislang von der Beklagten im Rahmen der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, zu berücksichtigen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten aus dem Schadensereignis vom 4. September 1992 über den 31. August 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 nicht vor.
Die Klägerin vermag ihr Begehren auf Anerkennung weiterer fiktiver Pflichtbeitragszeiten vorliegend nicht auf § 119 SGB X zu stützen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier der Klägerin), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend die Klägerin - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Beiträge, die in der Folge des Beitragsregresses vom Schädiger des Versicherten geleistet werden, gelten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R, juris Rn. 26).
Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten auf der gesetzlichen Grundlage des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist, dass insoweit Beiträge tatsächlich geleistet wurden (so ausdrücklich u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 30; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012, L 4 R 266/11, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2005, L 13 RA 44/04, juris Rn. 29 f.). Gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag im Einzelfall zulässig.
Die Klägerin konnte eine Beitragszahlung durch die A. über den 31. August 2018 (Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin) hinaus nicht nachweisen. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen, von beiden Seiten (Beklagte und A. ) unterzeichneten Vereinbarung oder einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der A. bei der Zahlung der Abfindungssumme von 130.000 € bedurft. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die A. lediglich Beiträge bis zum 31. August 2018 geleistet hat. Dies ergibt sich aus dem wenige Tage nach der Sammelbesprechung vom 20. November 2012 zwischen W.. von der Beklagten und B.. von der A. am 28. November 2012 gefertigten Vermerk des W.. Dort ist nachvollziehbar ausgeführt, dass weder die A. mit ihrem Vorschlag der Begrenzung des Beitragsregresses auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs der Klägerin noch die Beklagte mit ihrer Berechnung des Beitragsregresses bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate (Forderung von 145.562,26 €) habe durchdringen können. Vielmehr hat man sich vergleichsweise auf die Begrenzung des Beitragsregresses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs der Klägerin (Forderung 129.936,39 €, gerundet 130.000 €) geeinigt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Aktenvermerk des Verhandlungsführers der A. vom 20. November 2012. Auch dort heißt es, die Beklagte habe eine Berechnung des Beitragsregresses bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate (Forderung von 145.562,26 €) vorgelegt. Nach intensiven Verhandlungen habe man sich auf die Zahlung von 130.000 € abschließend verständigt. Hieraus geht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht hervor, dass man sich auf einen Beitragsregress bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate geeinigt hat. Zudem räumt die A. in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ausdrücklich ein, nicht mehr bestimmen zu können, welche Ansprüche ggf. nicht berücksichtigt wurden oder welche bereits verjährt waren.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, enthielt die Abfindungszahlung neben der Kapitalisierung des Beitrags- und Rentenregresses ab dem 1. Dezember 2012 auch einen Betrag in Höhe von 36.638,36 € an offenen Beiträgen für die Vergangenheit. Durch die Abfindung auch dieses Betrags in voller Höhe ist der Klägerin selbst durch die Neuberechnung der von der Beklagten gewährten Rente kein Schaden entstanden.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 sowie der Kinderzulage einen von der Beklagten unterlassenen Beitragsregress geltend macht, ergibt sich - selbst wenn insoweit ein Versäumnis der Beklagten unterstellt würde - nichts anderes. § 119 SGB X selbst enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses durch den Versicherungsträger hat (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Insbesondere ist in solchen Fällen weder eine Tragung der Beiträge durch die Beklagte als für den Beitragsregress und für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger noch eine Regelung vorgesehen, wonach solche Beiträge als gezahlt gelten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine „Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu. Ein solcher Anspruch scheitert an dem Abschluss der zwischen der Beklagten und A. getroffenen Abfindungsvereinbarung, die weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und der A. ausschließt (vgl. auch LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 28. September 2007, L 1 R 142/07, juris Rn. 38). Dieser Vergleich ist wirksam und durfte von der Beklagten geschlossen werden, weil die Beklagte nach § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X hierzu von Gesetzes wegen die Dispositionsbefugnis eingeräumt bekommen hat. Der Abschluss dieser Abfindungsvereinbarung war auch nicht - wie von der Klägerin behauptet - für sie nachteilig, da die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf einem Leistungsfall vom 5. März 1992, also bereits vor dem schädigenden Ereignis (4. September 1992), beruhte und die Erwerbsbiografie der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt bereits viele Ausfalltage aufwies. Die A. hätte hier auch mit guten Gründen auf einen Beitragsregress maximal bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen können. Die Durchsetzung der Maximalforderung der Beklagten gegenüber der A. in Form eines Beitragsregresses bis zum 65. Lebensjahr plus sieben Monate erscheint für den Senat aus den genannten Gründen nachvollziehbar unrealistisch.
Auch kann die Zahlung von Beiträgen nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Dieser erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sei. Schon dies ist zweifelhaft, da der Senat weder Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten bezüglich der Begrenzung des Beitragsregresses bis zum 65. Lebensjahr noch einen schadensbedingten Beitragsausfall bezüglich der Kinderzulage für eine nach dem schädigenden Ereignis im Jahr 2005 adoptierte Tochter zu erkennen vermag. Dies kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, da als weitere Anspruchsvoraussetzung durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können muss, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene, zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11. März 2004, B 13 RJ 16/03 R, juris Rn. 24). Für den Bereich der Beitragsentrichtung ist der Senat der Auffassung, dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden kann, denn deren Fehlen könnte nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 33 und Beschluss vom 27. März 2015, L 10 R 2689/12, juris Rn. 30; LSG B.-B., Urteil vom 19. August 2020, L 16 R 655/18, juris Rn. 31; zu § 116 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2023, L 2 R 189/19, als Kurztext in juris, beim BSG unter B 5 R 9/23 R anhängig). Wie bereits dargelegt, setzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Eine solche Beitragsentrichtung ist für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 sowie bezüglich der Kinderzulage tatsächlich nicht erfolgt; vielmehr hat sich die Al. in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 4. März 2019 auf die bereits erfolgte endgültige Abfindungszahlung unter Ausschluss eines Zukunftsvorbehalts berufen und die Beitragszahlung abgelehnt. Die Tragung der Beiträge durch die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 168 ff. SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto der Klägerin die Pflichtbeiträge hinsichtlich des (unterstellten) streitigen Ausfallschadens nicht gutschreiben. Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei der Klägerin auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch die geltend gemachte Gutschrift fiktiver Beiträge der dargestellten Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2014, L 7 R 4417/11, juris Rn. 33). Der nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die von der A. tatsächlich bis zum 31. August 2018 gezahlten Beiträge nicht ordnungsgemäß als fiktive Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt hat, sind nach dem Versicherungsverlauf weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines höheren Entgelts im Oktober 2012 durch die arbeitgeberseitig gezahlte Urlaubsabgeltung. Gemäß § 157 SGB VI in Verbindung mit § 275a SGB VI werden Beiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die für den streitigen Monat Oktober 2012 geleistete Urlaubsabgeltung übersteigt (nach fiktiver Hochrechnung auf die Bemessungsgrundlage „West“) die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 €. Sie unterlag der Versicherungspflicht und ist vom fiktiv erzielbaren Verdienst abzuziehen, so dass für diesen Monat keine weiteren Entgelte berücksichtigungsfähig sind.
Für die begehrte Kapitalisierung ggf. angefallener Zinsen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.