1. Einem Weiterbewilligungsantrag sowie anschließendem Verwaltungsakt kommt eine Zäsurwirkung zu, weshalb die Einbeziehung eines nachfolgenden Bewilligungsabschnitts im Eilverfahren regelmäßig nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG ist.
2. Ist fraglich, ob eine vom Antragsteller mitgeteilte Anschrift den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift genügt und verfügt der Antragsteller aber über keine anderweitige Anschrift, so sind hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfahrens die für Obdachlose entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
3. Eine formelle Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Anhörung führt nicht zu einem Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine Heilung noch möglich ist. Denn es fehlt an einer endgültigen Rechtsverletzung und auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
4. Zeitaufwendige Ermittlungen, wie z.B. hinsichtlich der Verbindung von Leistungsempfängern zu Unternehmen mit Sitz im Ausland, bleiben dem Hauptsacherechtsbehelf vorbehalten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., B-Straße, B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den Beschwerderechtszug bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der Antragsteller stand seit 2019 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II beim Antragsgegner. Am 29. Juli 2014 war unter dem Az. S 9 IN 775/13 ein Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Darmstadt über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden. Nachdem seine Wohnung in C-Stadt im Jahr 2021 geräumt worden war, kam er zunächst bei Freunden unter und lebte nach eigenen Angaben zeitweise im Auto. Er gab gegenüber dem Antragsgegner an, aufgrund des Umgangs mit seiner Tochter eine Wohnung in der Nähe von A-Stadt zu suchen. Zudem gab er an, sich jedenfalls im Kreisgebiet aufzuhalten und unter einer (genauer benannten) Postfachadresse postalisch erreichbar zu sein, welche der Antragsgegner zur postalischen Erreichbarkeit im Jahr 2021 auch ohne Probleme nutzte. Seit Mai 2022 bekam der Antragsgeller unentgeltlich ein Zimmer in der C-Straße in C-Stadt zur Verfügung gestellt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 bewilligte der Antragsgegner zuletzt Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (449,00 Euro) für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023. Wegen des genauen Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 157 ff. der in elektronischer Form vorliegenden Leistungsakte (Teil I) des Antragsgegners (im Folgenden: eLA I) Bezug genommen. Gleiches gilt für die weiteren nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen.
Im Mai 2023 ging beim Antragsgegner eine anonyme Anzeige darüber ein, dass der Antragsteller mit Immobilien handele (Bl. 172 eLA). Zwischenzeitlich war der Verbleib des Antragstellers ungeklärt, weshalb er von der Gemeinde C-Stadt von Amts wegen abgemeldet wurde (Bl. 191 eLA). Im Rahmen eines Kontenabrufersuchens im Juni 2023 wurden drei weitere Konten, neben dem bereits benannten Konto des Antragstellers bekannt (Bl. 208 ff. eLA), welche jedoch alle nur geringe Guthaben, die auch in Summe unterhalb der Vermögensfreigrenze des § 12 SGB II liegen, aufweisen (Bl. 383 ff., 428 ff. der Gerichtsakte L 6 AS 413/23 B ER – GA). Auf dem Konto bei der H. liegen verschiedene Pfändungen i.H.v. über 150.000,00 Euro (Bl. 430 GA).
Mit Bescheid vom 5. Juni 2023 (Bl. 219 eLA) verfügte der Antragsgegner die Leistungseinstellung zum 31. Mai 2023 und hob den Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2023 (gemeint sein dürfte 2022) nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Daher sei seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben. Der an die C-Straße in C-Stadt adressierte Bescheid konnte dem Antragsteller dort nicht zugestellt werden (Postrücklauf Bl. 226 ff. eLA).
Nachdem die E-Mails des Antragstellers an den Antragsgegner zur Auszahlung weiterer Leistungen unbeantwortet geblieben waren, hat der Antragsteller am 19. Juni 2023 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt beantragt. Im Laufe des Eilverfahrens hat der Antragsteller am 14. August 2023 am Sozialgericht Einsicht in die elektronische Verwaltungs- sowie Gerichtsakte genommen (vgl. Aktenvermerk Bl. 300 GA).
Am 11. Juli 2023 hat sich der Antragsteller unter der Adresse A-Straße in A-Stadt bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet (Bl. 73 der Gerichtsakte des Sozialgerichts S 33 AS 337/23 ER – GA SG). Nachdem er für das Sozialgericht zunächst postalisch unter der alten Adresse nicht mehr erreichbar gewesen ist, hat er im Juli die neue Adresse mitgeteilt und eine Wohnungsgeberbestätigung der Wohnungsgeberin (Zeugin B.) vorgelegt (Bl. 74 GA SG), die ebenfalls dort wohnhaft ist. In der Wohnung nimmt der Antragsteller jeden Mittwoch und jeden zweiten Samstag das vom Jugendamt begleitete und zwischen ihm sowie der Kindesmutter in Streit stehende Umgangsrecht mit seiner Tochter war (Bl. 249 GA SG).
Streitig war zwischen den Beteiligten im Eilverfahren u.a. die Verbindung des Antragstellers zu zwei Unternehmen: der A & A GmbH und deren alleiniger Gesellschafterin (vgl. Gesellschafterliste Bl. 428 GA SG), der A & A Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich. Hierzu war beim Antragsgegner im August 2023 ein Hinweis der Mutter der gemeinsamen Tochter eingegangen (Bl. 471 eLA I). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war der Vater des Antragstellers (der Zeuge D. A.). Alleiniger Gesellschafter der Limited war ebenfalls der Zeuge D. A. (Bl. 487 GA SG). Der Antragsteller war seit März 2021 als „company director“ der Limited eingetragen (Bl. 430, 432 ff. GA SG), nach Angaben des Antragstellers ohne dessen Zutun und auf alleinige Veranlassung des Zeugen D. A. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Internetrecherchen ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits director einer gelöschten Limited mit gleichem Namen war (Bl. 430 GA SG) und dass die aktuelle Limited für das am 31. März 2022 endende Geschäftsjahr als „schlafend“ (dormant) eingetragen wurde (Bl. 433 GA SG). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Antragsteller als „company director“ der aktuellen Limited gelöscht und der Zeuge D. A. rückte in diese Stellung ein (Bl. 615 GA SG). Nach den Angaben des Antragstellers war der hierzu gefasste Gesellschafterbeschluss aus März 2021 wohl zunächst nicht umgesetzt worden (Gesellschafterbeschluss Bl. 487 GA SG). Der Zeuge D. A: hat als Geschäftsführer beider Unternehmen bestätigt, dass keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und den Unternehmen bestehe (Bl. 142, 321, 616 GA SG). Im Laufe des Eilverfahrens hat der Antragsteller von der A & A GmbH (vertreten durch den Zeugen D. A. als Geschäftsführer) Darlehen in Höhe von insgesamt 1.842,10 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Monate Juni bis September 2023 erhalten. Es wurde eine Rückzahlung zum Ende einer vereinbarten Laufzeit bzw. mit Auskehrung der Leistungen (wohl durch den Antragsgegner) vereinbart (vgl. die Darlehensverträge, Bl. 150 ff, 463 ff. GA SG).
Der Aufhebungsbescheid vom 5. Juni 2023 ist dem Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt geworden. Mit Schreiben vom 29. September 2023 hat er beim Antragsgegner einen Überprüfungsantrag gestellt (Bl. 527 eLA). Im Schreiben vom 30. September 2023 an das Sozialgericht Darmstadt hat er zudem Widerspruch eingelegt und u.a. die fehlende vorherige Anhörung kritisiert (Bl. 505 ff. GA SG).
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Sozialgericht Darmstadt mehrere Schreiben an die Postfachadresse des Antragstellers versandt, ohne dass hier ein Postrücklauf zu verzeichnen war. Hingegen hat es erfolglos versucht, den Antragsteller postalisch unter der von ihm als ladungsfähige Anschrift angegebenen Adresse „A. A., A-Straße, A-Stadt“ bzw. „A. A., c/o B., A-Straße, A-Stadt“ zu erreichen (vgl. Postrückläufer Bl. 405, 448 GA SG). Zu einem weiteren Anschreiben per einfachem Brief unter eben dieser Adresse mit dem c/o-Zusatz (Bl. 443 GA SG) ist jedoch kein Postrücklauf in der Akte zu verzeichnen. Die Ladung des Antragstellers unter dieser Adresse (ohne c/o-Zusatz) konnte per Zustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden (Bl. 411 f. GA SG), das Protokoll zum Erörterungstermin hingegen nicht (Bl. 546 f. GA SG).
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht wurde der Vater des Antragstellers als Zeuge gehört (Zeuge D. A.). Dieser gab nochmals an, der Antragsteller bekomme keine Gelder von den Unternehmen. Hinsichtlich der Darlehen hoffe er, der Antragsteller werde ihm – sobald dieser könne – 50 Euro im Monat zurückzahlen. Wenn der Antragsteller das Geld nicht zurückzahlen könne, müsse er dieses jedoch abschreiben. Er habe nicht vor, seinen Sohn deswegen zu verklagen. Im Erörterungstermin wurde zudem der Zeuge L. (der Mitarbeiter des Antragsgegners, der einen Außentermin bei der Wohnung in der A-Straße, A-Stadt, durchgeführt hatte) vernommen. Die Zeugin B. war wegen Krankheit nicht zum Termin erschienen (Sitzungsprotokoll Bl. 530 ff. GA SG).
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz damit begründet, dass er hilfebedürftig sei und, abgesehen von den beiden Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, keine Gelder von den benannten Unternehmen erhalten habe. Zu diesen bestehe keine Verbindung. Er bekomme das Zimmer der Zeugin B. unentgeltlich zur Verfügung gestellt, übernachte dort regelmäßig und habe dort Kleidung sowie Hygieneartikel. Das Zimmer stelle seinen Lebensmittelpunkt dar. Zudem führe er dort den Umgang mit seiner dreijährigen Tochter durch. Sein Name sei am Briefkasten angebracht. Warum es zu Zustellungsproblemen komme, sei ihm nicht bekannt. Er sei zudem unter seiner Postfachadresse erreichbar, welche er zusammen mit dem Zeugen D. A. nutze, sowie unter der Adresse des Rechtsanwalts M. Er halte sich stets im Landkreis Darmstadt-Dieburg auf, wenngleich nicht immer in der Wohnung in der A-Straße, A-Stadt. Da letztlich auch Obdachlose leistungsberechtigt seien, stehe auch ihm ein Leistungsanspruch zu, selbst wenn die postalische Erreichbarkeit ggf. mit Schwierigkeiten verbunden sei. Er hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die laut Bescheid vom 6. Oktober 2022 zugebilligten Leistungen vom 1. November 2022 bis einschließlich 31. Oktober 2023 […] zu überweisen.
Der Antragsgegner hat dem entgegengehalten, ein Anspruch auf Leistungen sei aufgrund der ungeklärten tatsächlichen (Aufenthaltsort) und wirtschaftlichen Verhältnisse (Hilfebedürftigkeit) nicht feststellbar. Der während des laufenden Eilverfahrens durchgeführte Hausbesuch habe ergeben, dass der Name des Antragstellers unter der angegebenen Adresse nicht zu finden gewesen sei. Die Zeugin B. habe gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners mitgeteilt, der Antragsteller wohne dort nicht (vgl. Vermerk zum Hausbesuch, Bl. 292 GA SG).
Das Sozialgericht Darmstadt hat den – als Antrag auf einstweilige Anordnung ausgelegten – Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 abgelehnt.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Denn der Antragsteller habe keine Anschrift mitgeteilt, an die Zustellungen bewirkt werden könnten. Die Problematik, dass der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfüge, ziehe sich durch das gesamte Verfahren. Die Angabe eines Postfachs sei nicht ausreichend, da an eine Postfachadresse keine Zustellungen bewirkt werden könnten. Zudem könne dies aufgrund der gemeinsamen Nutzung mit dem Zeugen D. A. nicht zweifelsfrei dem Antragsteller zugeordnet werden.
Überdies sei der Antrag unbegründet. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spreche, dass der Antragsteller trotz gerichtlicher Hinweise nicht sichergestellt habe, dass Zustellungen an ihn unter seiner Meldeanschrift möglich seien. Eine mögliche neue Anschrift habe er auch nicht mitgeteilt. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs spreche zudem, dass der Antragsteller von der A & A GmbH Geldzuwendungen erhalten habe, welche den Lebensunterhalt gesichert hätten. Eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung sei hier nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch zukünftig entsprechende Unterstützungsleistungen erhalten werde.
Für den Beschluss wurde die öffentliche Zustellung veranlasst. Ein anschließender Zustellversuch unter der Adresse in der A-Straße in A-Stadt war erfolglos (Bl. 589 f. GA SG). Nachdem das Sozialgericht den Antragsteller schriftlich und adressiert an dessen Postfachadresse auf den ergangenen Beschluss hingewiesen hatte, hat dieser den Beschluss am 13. November beim Sozialgericht Darmstadt abgeholt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2023 (Bl. 653 ff. eLA) hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, da die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unklar seien. Der Antragsteller halte sich tatsächlich nicht zu Wohnzwecken in der angegebenen Wohnung auf, was u.a. der durchgeführte Hausbesuch ergeben habe. Hierfür sprächen zudem die Probleme des Sozialgerichts, an den Antragsteller unter der angegebenen Adresse Schriftstücke zuzustellen. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei ungeklärt. Überdies sei die Verbindung zu den beiden Unternehmen unklar. Die Angaben des Antragstellers, dass keine Verbindung bestehe und er keine Zahlungen erhalte, seien nicht glaubwürdig. Er habe Zahlungen im Rahmen der Darlehen von der GmbH erhalten. Es sei daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides in der A-Straße per Zustellungsurkunde war nicht möglich, weshalb der Antragsgegner die öffentliche Zustellung veranlasste (Bl. 665 ff. eLA).
Mit Bescheid vom 16. November 2023 hat der Antragsgegner den am 19. Oktober 2023 beim Antragsgegner eingegangenen Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt (Bl. 671 ff. eLA).
Bereits vor Erlass dieses Bescheides hat der Antragsteller am 14. November 2023 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht erhoben und im weiteren Verlauf Prozesskostenhilfe beantragt.
Am 4. Dezember 2023 hat der Antragsteller zudem Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 erhoben. Im Rahmen der Klagebegründung hat er unter anderem die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides kritisiert (Klageschrift vom 4. Dezember 2023, Bl. 37 ff. eLA II). Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die fehlende Anhörung sei im Rahmen des Widerspruchsverfahren bzw. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geheilt worden, jedenfalls könne diese jederzeit nachgeholt werden (Schreiben vom 3. Januar 2023, Bl. 104 ff. eLA II).
Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründe wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, das Begehren des Antragstellers sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Zeit bis Ende Oktober 2023 begrenzt gewesen. Der Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2022 habe zudem nicht den ab dem Jahr 2023 um 53,00 Euro erhöhten Regelsatz enthalten. Diesen habe der Antragsteller auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, da er Leistungen in gesetzlicher Höhe begehrt habe. Der Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 sei bereits rechtswidrig, weil diese dem Antragsteller erst nach Erlass beider Bescheide bekannt geworden seien.
Der Antragsteller beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2023, Az. S 33 AS 337/23, die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem Sozialgericht Mannheim [sic!], anzuordnen und
2. den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2023, Az. S 33 AS 337/23, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- in Höhe von jeweils monatlich weiteren 53,00 Euro ab Rechtshängigkeit bis zum 31. Oktober 2023,
- in Höhe von jeweils monatlich 502,00 Euro ab dem 1. November 2023 und
- in Höhe von sodann jeweils monatlich 563,00 Euro ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Gründe wiederholt und den ergangenen Beschluss des Sozialgerichts verteidigt. Soweit Leistungen für die Zeit ab November 2023 begehrt würden, so liege dies außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums.
Die Eingangsbestätigung des Landessozialgerichts vom 17. November 2023 konnte per einfachem Brief an den Antragsteller in der A-Straße in A-Stadt übersandt werden. Ein Postrücklauf ist nicht zu verzeichnen, der Antragsteller hat den Erhalt bestätigt (Bl. 283 f., 292 GA). Die weitere Korrespondenz fand über den Prozessbevollmächtigten statt.
Der Zeuge D. A. ist inzwischen verstorben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners, nebst der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Verwaltungsakten, Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Darmstadt geführten Klage zum Aktenzeichen S 33 AS 690/23 gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 ist nicht anzuordnen, der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2023 ist nicht aufzuheben.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht schon deshalb unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers mangelt. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat und ob – im Falle eines Fehlens – dies zur Unzulässigkeit gerichtlicher Verfahren führt, genügen die Angaben des Antragstellers zu seiner ladungsfähigen Anschrift den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Denn im Beschwerdeverfahren geht es dem Antragsteller gerade auch um die Klärung der Frage der ordnungsgemäßen Erhebung des erstinstanzlichen Eilverfahrens durch das Beschwerdegericht (vgl. ebenso OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 – 8 A 1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124, beck-online; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2010 - L 13 R 3865/09 -, Rn. 16, juris). Überdies genügen die Angaben des Antragstellers zu dessen Erreichbarkeit unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragstellung (siehe unten).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Für die Zeit bis Ende Oktober 2023 handelt es sich um einen Antrag auf aufschiebende Wirkung (hierzu a). Der auf die Zeit ab November 2023 bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig (hierzu b). Im Übrigen sind die Anträge zulässig (hierzu c), aber unbegründet (hierzu d).
a) Hinsichtlich der Zeit ab Antragseingang bis Ende Oktober 2023 handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Darmstadt zum Aktenzeichen S 33 AS 690/23 anhängigen Klage. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Antrag ausdrücklich eine Klage beim Sozialgericht Mannheim nennt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, weshalb der Antrag korrigierend auszulegen ist.
Der Antrag des Antragstellers war, bezogen auf die Zeit bis Ende Oktober 2023, ab dem Bekanntwerden des Bescheides vom 5. Juni 2023 nicht mehr als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid, inzwischen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 33 AS 690/23 geführten Klage, auszulegen. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Der vom Antragsteller zunächst erhobene Widerspruch und inzwischen die erhobene Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 haben nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung; der Bescheid ist sofort vollziehbar. Es müsste demnach die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides durch gerichtliche Anordnung beseitigt werden, damit die Ansprüche des Antragstellers aus dem Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2022 wiederaufleben. Auf den Hinweis des Senats hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend neu formuliert.
b) Der Antrag, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen ab dem Monat November 2023 zu verpflichten, ist unzulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Begehren des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren bereits auf die Zeit ab November 2023 gerichtet war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antrag des Antragstellers, der sich ausdrücklich nur auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2023 bezogen hat. Überdies war zum Entscheidungszeitpunkt am 17. Oktober 2023 der Weiterbewilligungsantrag noch nicht beim Antragsgegner eingegangen, eine Entscheidung des Antragsgegners über diesen stand demnach aus. Daher hat bereits das Sozialgericht den Zeitraum des Begehrens auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2023 beschränkt. Der nunmehr im Beschwerdeverfahren für die Zeit ab dem 1. November 2023 gestellte Antrag stellt somit eine Antragsänderung im Sinne einer Antragserweiterung dar. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach dessen Absatz 2 ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage einlassen. Diese Vorschrift gilt im einstweiligen Rechtsschutz entsprechend. Eine Einwilligung oder rügelose Einlassung des Antragsgegners ist nicht gegeben. Vielmehr hatte dieser auf die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung der Zeit ab November 2023 ausgeführt, dass diese Zeit nicht Gegenstand des Eilverfahrens sein dürfte. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Denn dem Ende des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts und dem daher notwendigen Weiterbewilligungsantrag sowie dem darauffolgenden Verwaltungsakt kommt eine Zäsurwirkung zu, weshalb es regelmäßig und auch hier nicht sachdienlich erscheint, Leistungen für die Zeit ab November 2023 zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen (vgl. ähnlich Hess. LSG - erkennender Senat -, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER –, Rn. 17, juris). So müsste etwa vorliegend im Beschwerdeverfahren – und damit unter Verlust einer Instanz – geklärt werden, welche Auswirkungen das Versterben des Vaters des Antragstellers auf dessen wirtschaftliche Situation hat.
Da der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Zahlung von 502,00 Euro (und nicht nur die im Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2022 bewilligten 449,00 Euro) beantragt hatte, ist davon auszugehen, dass eben dieser Betrag Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Hier handelt es sich daher nicht um eine Antragsänderung. Dem diesbezüglichen Antrag auf einstweilige Anordnung stehen die zuvor dargelegten Unzulässigkeitsgründe folglich nicht entgegen.
c) Der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verpflichtung zur Zahlung weiterer 53,00 Euro im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen.
Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, welcher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden ist (vgl. Diehm in: BeckOGK, 1. November 2023, SGG, § 92, Rn. 18), muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine hier wesentliche ungeschriebene weitere Sachurteilsvoraussetzung ist die Angabe der Anschrift des Rechtsuchenden. Nur dann ist ein zulässiges Rechtsschutzbegehren gegeben. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es im sozialgerichtlichen Prozess (ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen) bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen "gesetzlichen Richters" zu gewährleisten. Überdies muss eine Anschrift mitgeteilt werden, um rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Offenlegung der Anschrift ist zudem zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden notwendig. Auch Gründe des Kostenrechts sprechen für das Erfordernis der Nennung einer Anschrift, da über § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtssuchenden Kosten auch im grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren auferlegt werden können. Dem soll sich ein Kläger durch Verschweigen seiner Anschrift nicht entziehen können. Dem Erfordernis einer sicheren und auch für den Prozessgegner transparenten Kommunikationsmöglichkeit wird auch die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer nicht gerecht (vgl. hierzu genauer BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S -, Rn. 4 ff., juris). Aber auch die Angabe einer Postfachadresse (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Rn. 27 ff., juris; LSG Bayern, Beschluss vom 14.Dezember 2022 - L 18 SO 211/22 B ER -, Rn. 42 ff., juris), eines Zustellbevollmächtigten (vgl. hierzu Hess. LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 -, Rn. 25, juris) und die anwaltliche Vertretung im Prozess (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Rn. 39, juris, m.w.N.) sind nicht ausreichend. Demnach kommt es auf Basis dieser Grundsätze zunächst darauf an, ob die vom Antragsteller als ladungsfähige Anschrift benannte Anschrift (A-Straße in A-Stadt) tatsächlich eine solche darstellt. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Antragsteller – anders als in den zuvor zitierten Entscheidungen – gerade nicht geweigert hat, seine Anschrift anzugeben. Vielmehr hat er eine solche benannt. An diese konnte jedoch Post oftmals nicht zugestellt werden. Der Antragsgegner bezweifelt deshalb, dass die Anschrift tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird.
Vorliegend kann offenbleiben, ob die angegebene Anschrift eine ladungsfähige Anschrift ist (zu den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift vgl. z.B. Diehm in: BeckOGK, 1. November 2023, SGG, § 92, Rn. 26; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 -, Rn. 25, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2013 - II-2 WF 9/13 -, Rn. 9 ff., juris). Denn der Antrag ist jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zulässig.
Im Ausnahmefall ist mit Rücksicht auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG) die fehlende Angabe einer Anschrift unschädlich, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. September 2023 - B 5 R 21/23 BH -, Rn. 6, juris, m.w.N.). Geht man davon aus, dass die vom Antragsteller angegebene Anschrift den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift nicht gerecht wird und er diese gegebenenfalls auch nicht zu Wohnzwecken nutzt, so geböte dennoch der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, den Antrag als zulässig zu behandeln. Denn in einem solchen Fall würde der Antragsteller wohl über eine ladungsfähige Anschrift gar nicht verfügen. Es haben sich im Rahmen des Verfahrens jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift verfügt und diese gegebenenfalls verschweigen möchte. Vielmehr spricht eine Gesamtbetrachtung der gegebenen Anhaltspunkte dafür, dass er sich tatsächlich – entsprechend seinen Angaben – im Landkreis Darmstadt-Dieburg aufhält und jedenfalls auch teilweise unter der von ihm angegebenen Anschrift (weshalb auch die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners und des Sozialgerichts Darmstadt gegeben sein dürfte). Denn dort ist er amtlich gemeldet und nimmt auch den vom Jugendamt begleiteten Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen seines Umgangsrechts wahr. Die Zeugin B. hat die unentgeltliche Überlassung eines Zimmers schriftlich bestätigt. Daher sucht der Antragsteller (nach seinen Angaben) auch eine Wohnung im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Der Antragsgegner hatte wohl die Erteilung der Zusicherung für jedenfalls eine Wohnung abgelehnt. Der Antragsteller erhält vom Antragsgegner keine Leistungen zur Finanzierung einer Wohnung noch sind den vorgelegten Kontoauszügen Geldeingänge zu entnehmen, die eine solche Finanzierung ermöglichen würden. Dies alles spricht gegen die Annahme, dass der Antragsteller über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift verfügt. Selbst wenn er (auch ohne eine ladungsfähige Anschrift) wohl eher nicht als obdachlos zu einzustufen wäre, so ist nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall aber ein Ausnahmefall – entsprechend der bei Obdachlosen anzuwendenden Grundsätze – hinsichtlich der Nennung einer ladungsfähigen Anschrift gegeben. Würde man in einem solchen Fall der nicht existenten ladungsfähigen Anschrift die Zulässigkeit gerichtlicher Verfahren verneinen, stünden dem Betroffenen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Dies würde aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen.
Ist demnach eine Ausnahmesituation gegeben, ist für einen zulässigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dann aber nur erforderlich, dass die Identität des Antragstellers und die Möglichkeit der Zustellung an diesen (beispielsweise über einen Zustellungsbevollmächtigten oder die Angabe eines Postfachs, wenn dieses vom ihm regelmäßig geleert wird) sichergestellt ist (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 92 SGG (Stand: 19. Dezember 2023), Rn. 19, m.w.N.). Beides ist nach der Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Identität des Antragstellers bestehen keine Zweifel. Überdies verfügt er über eine Postfachadresse, hinsichtlich der keine Postrückläufer zu verzeichnen sind. Der Antragsteller war für den Antragsgegner (in 2021) und für das Sozialgericht über die angegebene Postfachadresse stets postalisch erreichbar. Überdies hat der Antragsteller einen Anwalt als Zustellbevollmächtigten benannt. Inzwischen ist er im gerichtlichen Verfahren zusätzlich anwaltlich vertreten.
d) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 ist nicht anzuordnen (hierzu aa). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zahlung weiterer 53,00 Euro ist abzulehnen (hierzu bb)
aa) Die Entscheidung, inwieweit die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Bescheide ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet werden kann, richtet sich zunächst nach einer Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug des mit der Klage angegriffenen Bescheides andererseits. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Gesetzgeber bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet hat. Dann nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, ist zu beachten. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an. Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b, Rn 12f, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019 - L 1 BA 76/18 B ER -, Rn. 16, juris, m.w.N.). Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II ist jedoch zu beachten, dass wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistung im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten kann, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dann kann es nötig sein aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 86b, Rn. 18, beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 nicht anzuordnen. Zwar ist der Ausgang des Klageverfahrens derzeit als offen zu bezeichnen. Jedoch geht die daher durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
(1) Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 formell rechtswidrig ist, weil der Antragsteller gegebenenfalls nicht vor Erlass des Widerspruchsbescheides (auf diesen kommt es im Rahmen der Anhörung aufgrund der zum Ausgangsbescheid vom 5. Juni 2023 erweiterten Gründe an) im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist und eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X nicht entbehrlich war. Dabei kann auch offenbleiben, ob vorliegend eine Heilung nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 SGB X bereits durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingetreten ist, obwohl dafür jedenfalls nicht ausreicht, dass die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe ebenso Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens waren (vgl. hierzu genauer Hess. LSG - erkennender Senat -, Urteil vom 25. Oktober 2023 - L 6 AS 376/22 -, Rn. 35 ff., juris, m.w.N.). Die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Anhörung führt im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zu einem Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Nach der Überzeugung des Senats ist nicht allein deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn der Antragsgegner hat im Klageverfahren bereits angekündigt, eine Anhörung jederzeit nachholen zu können. Solange eine solche Heilung noch möglich ist, ist keine endgültige Rechtsverletzung und damit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B -, Rn. 12, juris; ähnlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. April 2009 - L 7 B 566/07 AS-ER -, Rn. 34, juris), erst recht, wenn – wie hier – die Nachholung der Anhörung bereits angekündigt worden ist.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt keine formelle Rechtswidrigkeit vor, weil der Bescheid vom 5. Juni 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2023 dem Antragsteller erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt geworden wären. Denn wie sich aus dem in der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens befindlichen Vermerk ergibt, hat der Antragsteller im August 2023 Akteneinsicht in die elektronische Verwaltungsakte des Antragsgegners genommen. Der Bescheid vom 5. Juni 2023 scheint dann auch Gegenstand der Erörterung im Erörterungstermin gewesen zu sein, da der Antragsteller daraufhin den Überprüfungsantrag gestellt und zudem Widerspruch eingelegt hat. Der Bescheid war dem Antragsteller also vor Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt.
(2) Derzeit ist nach summarischer Prüfung nicht klar erkennbar, ob der Bescheid vom 5. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2023 materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Der Ausgang des Klageverfahrens muss daher als offen bezeichnet werden.
Als Rechtsgrundlage für den Bescheid kommt allein § 45 SGB X in Betracht, da es sich – unterstellt, der Antragsteller hatte keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und/oder war nicht hilfebedürftig – bei dem Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2022 um einen von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln würde. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach dessen Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach dessen Satz 3 nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Grundsätzlich sieht § 45 SGB X für die Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung vor. Ermessen ist jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) dann nicht auszuüben, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.
Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich anhand der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen, ob der Bescheid vom 6. Oktober 2022 tatsächlich rechtswidrig war. In Betracht kommt hier allein eine Rechtswidrigkeit wegen fehlender Zuständigkeit des Antragsgegners sowie fehlender Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Nach summarischer Prüfung ist von der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners auszugehen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 6a Abs. 1 Satz 1 SGB II der zugelassene kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I)) sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend kommt es auf den Willen der Person an, soweit dieser für die Beurteilung einer voraussichtlich längeren Verweildauer von Bedeutung ist. Es ist eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich, bei der alle für die künftige Entwicklung denkbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Die objektiven Gegebenheiten müssen auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit schließen lassen. Entscheidend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet. Insgesamt setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass sich eine Person zumindest kurzfristig tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält, objektive Umstände darauf schließen lassen, dass sie längere Zeit dort verweilen will und der Aufenthalt nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 36 (Stand: 15. März 2022), Rn. 26, m.w.N.). Letztlich sprechen hier die gleichen Gründe für einen gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der Adresse in der A-Straße, die bereits oben im Rahmen der Frage einer ladungsfähigen Anschrift thematisiert wurden (siehe oben). Daher kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst wenn man dennoch nicht vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts ausgehen würde, so wäre (auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller jedenfalls tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält (§ 36 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Nach summarischer Prüfung ist daher die Zuständigkeit des Antragsgegners gegeben.
Nach summarischer Prüfung bleibt jedoch offen, ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) erfüllt. Wie der Antragsgegner selbst wiederholt dargelegt hat, ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als ungeklärt anzusehen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zunächst sprechen die vom Antragsteller getätigten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Nennenswertes (über der Freigrenze des § 12 Abs. 2 SGB II liegendes) Vermögen ist nicht festzustellen. Die vier Konten des Antragstellers weisen nur sehr geringe Guthaben auf. Relevante Geldeingänge auf den Konten sind nicht feststellbar. Anderweitiges Vermögen ist nicht ersichtlich. Über das Vermögen des Antragstellers läuft ein Insolvenzverfahren. Auf dem Konto bei der H. liegen Pfändungen im Gesamtwert von über 150.000,00 Euro.
Fraglich bleibt jedoch, ob eine Verbindung des Antragstellers zu den beiden benannten Unternehmen besteht. Hier lässt zunächst der jeweilige Name (A & A) auf eine Doppelbesetzung mit dem Nachnamen A. schließen. Hierfür spricht auch die vom Zeugen D. A. im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht getätigte spontane Aussage „Das sind wir“ sowie die zwischenzeitliche Eintragung des Antragstellers als „company director“ der Limited. Ob der Antragsteller – in welcher Form auch immer – an diesen Unternehmen beteiligt ist, ob er gegebenenfalls Verfügungsberechtigter hinsichtlich der Geschäftskonten ist oder ob er (jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Antragstellung beim Sozialgericht bis Ende Oktober 2023) eine wie auch immer geartete faktische Zugriffsmöglichkeit auf Einnahmen und Vermögen der Unternehmen hatte, bleibt unklar. Ebenso bleibt unklar, ob die vom Zeugen D. A. in dessen Funktion als Geschäftsführer der GmbH gewährten Darlehen mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung versehen waren. Hierfür spricht zunächst die Vereinbarung in den Darlehensverträgen. Es erscheint eher fraglich, ob allein aufgrund der Aussage des Zeugen D. A. im Erörterungstermin, er müsse das Geld bei fehlender Zahlungsfähigkeit wohl abschreiben und werde seinen Sohn nicht auf Zahlung verklagen, zwangsläufig das Fehlen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung entsprechend der durch die Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze folgt (vgl. hierzu genauer z.B. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, Rn. 21, juris). Denn wie der Antragsteller angeführt hat, führt eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners immer dazu, dass ein Darlehen „abgeschrieben“ werden muss. Ob eine Klage auf Zahlung im Falle einer fehlenden Rückzahlung Sinn macht, ist immer eine individuelle Entscheidung. Fraglich bleibt, ob der Zeuge D. A. vor seinem Tod beispielswese Rückforderungsansprüche geltend gemacht hat oder auch wie im Rahmen der Abwicklung des Erbes mit diesen Verfahren wird. Die Aufklärung dieser Fragen im Eilverfahren erscheint jedoch nicht tunlich. Denn eine erneute Vernehmung des Zeugen D. A. scheidet aufgrund dessen Versterbens aus. Auch die Möglichkeit der Anforderung weiterer Unterlagen bei diesem (z.B. Unterlagen zu den Geschäftskonten sowie deren Verfügungsberechtigte) ist nicht mehr gegeben. Entsprechende Ermittlungen sollten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ebenso wie weitere ggf. zeitaufwendige Ermittlungen hinsichtlich der Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich. In Betracht zu ziehen ist zudem die Vernehmung der Zeugin B. sowie die Mutter der Tochter des Antragstellers, wenngleich sehr fraglich erscheint, ob diese tatsächlich valide Aussagen zur Beteiligung des Antragstellers an den Unternehmen machen können.
Erst wenn die noch bestehenden Fragen betreffend die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides geklärt sind, können die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X (insbesondere auch Fragen des Vertrauensschutzes) geprüft werden.
Da die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt offen sind, ist eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Bescheides durchzuführen. Zu berücksichtigen ist der gesetzgeberische Wille hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides, was für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug spricht. Zwar stehen im vorliegenden Verfahren gerade existenzsichernde Leistungen im Streit. Dies kann aber jedenfalls im vorliegenden Fall nicht für ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers sprechen. Denn dieser konnte seinen Lebensunterhalt in einem ganz wesentlichen Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraums von Juni bis September 2023 durch die Darlehen der GmbH decken. Teilt man den Gesamtbetrag des Darlehens (1.842,10 Euro) durch die vier Monate, für die das Darlehen bestimmt war, so stand dem Antragsteller monatlich ein Betrag i.H.v. 460,53 Euro und damit leicht über dem bewilligten Regelsatz i.H.v. 449,00 Euro zur Verfügung. Die vorgelegten Darlehensverträge decken zwar nicht mehr den Monat Oktober 2023 ab. Da es sich lediglich um einen Monat handelt, dieser Monat inzwischen relativ weit in der Vergangenheit liegt und daher keine akute Existenzsicherung notwendig ist, spricht dieser Aspekt jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht für ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers. Insgesamt geht daher die Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
bb) Aber auch der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Dabei begründet der Anordnungsgrund die besondere Dringlichkeit der Anordnung. Es muss also ein Sachverhalt vorliegen, der eine Eilentscheidung notwendig macht und ein weiteres Zuwarten – insbesondere das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache – unzumutbar erscheinen lässt. Der Anordnungsanspruch entspricht hingegen dem materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Abzustellen ist hier auf den voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Wenn danach der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss anhand einer die grundrechtlichen Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden werden. Es handelt sich insgesamt um ein im funktionalen Zusammenhang stehendes bewegliches System (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Rn. 26, juris); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat verweist insofern auf Grundlage des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und macht sich diese nach Überprüfung zu eigen. Ergänzend wird ausgeführt:
Der Antragsteller hat jedenfalls für die Monate Juni bis September 2023 Darlehen vom Zeugen D. A. erhalten. Auch wenn die Darlehen nicht den vollen Regelsatz i.H.v. 502,00 Euro abgedeckt haben (Differenz i.H.v. 53,00 Euro monatlich) und für den Monat Oktober 2023 ein solches anscheinend nicht gewährt wurde, so hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, dass die gewährten Darlehen zur vorübergehenden Existenzsicherung nicht ausgereicht hätten. Eine besondere Dringlichkeit, welche ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde, ist daher nicht erkennbar. Ergänzend wird zudem auf die oben im Rahmen der Interessenabwägung aufgeführten Gründe verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Antragstellers.
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist. Die Frage der bestehenden Verbindung zu den benannten Unternehmen muss im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als doppelt-relevante Tatsache unberücksichtigt bleiben. Zwar war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz letztendlich abzulehnen, dies jedoch nur aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung. Daher ist für die beantragte Prozesskostenhilfe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg noch zu bejahen, das Verfahren erscheint auch nicht mutwillig, §§ 73a SGG, 114 ZPO. Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.