L 8 BA 208/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 R 1405/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 208/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 BA 40/23 B
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen für die Tätigkeit der Frau I. T. geändert und die diesbezügliche Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 824,61 Euro festgesetzt.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Dozentin an der vom Kläger getragenen Volkshochschule (VHS) im Zeitraum von 2005 bis 2009.

 

Die Beigeladene zu 1) (im Folgenden: T.) unterrichtete als Beamtin im Ruhestand in der VHS G. neben anderen Kursen u.a. in Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Schulabschlüssen (Unterrichtsfach Deutsch). Bei Letzteren waren auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WbG NRW) und der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung (PO-SI-WbG) von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellte Lehrpläne zu beachten. T. nahm an gesondert vergüteten Prüfungen bzw. Prüfungs- und Abschlusskonferenzen sowie der pädagogischen Konferenz der VHS teil. Die Lehrbücher für die Schulabschlusskurse waren verbindlich vorgegeben und wurden ebenso wie sonstige schriftliche und technische Unterrichtsmaterialien durch den Kläger zur Verfügung gestellt. Dieser bestimmte auch die Höhe der Vergütung.

 

Jeweils zu Semesterbeginn konnten die Dozenten, so auch T., ihre Terminwünsche äußern. Anschließend übersandte der Kläger T. einen Arbeitsplan und eine „Vereinbarung über die Durchführung von Veranstaltungen“ (im Folgenden: Durchführungsvereinbarung) nebst einer ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Anlage „Vertragsbestimmungen der Volkshochschule des Kreises G.“ (im Folgenden: Anlage V). Die Durchführungsvereinbarung, die von T. gegengezeichnet wurde, benannte den konkreten Kurs, den Unterrichtsort, die Unterrichtsstätte, die Kurstage und die Uhrzeiten der Kurse. Im streitigen Zeitraum stand jeweils fest, dass das Entgelt der T. für die Schulabschlusskurse die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreiten werde. Nach der Anlage V sollte T. als nebenberufliche pädagogische Mitarbeiterin (NPM) einen Lehrauftrag für die in der Durchführungsvereinbarung aufgeführte Veranstaltung übernehmen und hierbei als freie Mitarbeiterin aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden. Der Vertrag gelte nur für die im Arbeitsplan der VHS ausgewiesene Zeit eines Arbeitsabschnittes, im Regelfall für ein Semester. Ein Anspruch auf erneute vertragliche Verpflichtung oder die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis bestehe nicht. T. nehme die Lehrtätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Möglichkeit der Hospitation bleibe davon unberührt. Sie trage die Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltungen. Bei besonders ausgewiesenen abschlussorientierten Lehrveranstaltungen und Kursen sei sie jedoch gehalten, im Interesse der Teilnehmer bei der Auswahl des Lehrstoffes die Vorgaben der VHS zu beachten. Ihre pädagogische Freiheit sowie ihr stoffliches Auswahlermessen im Rahmen anerkannter Grundsätze der Erwachsenenbildung blieben unberührt. Werde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und eine Veranstaltung deswegen am ersten Kurstag abgesagt, erwerbe T. ein Anrecht auf ein Ausfallhonorar für eine Unterrichtsstunde bzw. des in der Vereinbarung ausgewiesenen Betrages sowie eventuell Fahrtkostenersatz. Das vereinbarte Honorar werde nach Beendigung der Veranstaltung bei Vorlage des von T. ausgefüllten Nachweises („Anwesenheitsliste“ oder „Abrechnung der Einzelveranstaltung“) nur für die tatsächlich abgehaltenen Unterrichtsstunden überwiesen. T. müsse die Lehrtätigkeit selbst ausüben und die vereinbarten Termine einhalten. Die Vertretung durch eine andere Person sei nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Fachbereichsleiters zulässig. Mit den zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmitteln sowie technischen Gerätschaften habe T. sorgsam umzugehen, nach Beendigung des Unterrichts für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Unterrichtsraumes zu sorgen und die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung zu beachten. Sie habe Anwesenheitslisten selbst zu führen und dürfe nur Personen mit gültiger Anmeldebestätigung an den Veranstaltungen teilnehmen lassen. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung sei die VHS unverzüglich zu informieren und eventuell versäumte Unterrichtsstunden nach Absprache mit der VHS nachzuholen. Deren Mitteilungen müsse T. an die TeilnehmerInnen weiterleiten, besondere Vorkommnisse, Unfälle usw. unverzüglich melden und Kursprecherwahlen ordnungsgemäß ermöglichen. Auf Einladung solle sie möglichst an Fortbildungsmaßnahmen, Fachbereichsbesprechungen und Konferenzen teilnehmen.

 

Nach Einholung von Auskünften u.a. der T. und Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2013 Sozialversicherungsbeiträge für sechs Dozenten der VHS i.H.v. insgesamt 10.741,61 Euro nach; von diesen entfielen 824,61 Euro auf T.. Dabei berücksichtigte die Beklagte allein deren Tätigkeit in schulabschlussorientierten Kursen und setzte von dem der T. gezahlten Entgelt den jeweils geltenden sog. Übungsleiterfreibetrag ab. Für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus einer Lehrkraft komme es auf die Intensität ihrer Einbindung in den Unterrichtsbetrieb an. Hiernach sei(en) T. (und die weiteren genannten Dozenten) als abhängig beschäftigt zu werten, dies u.a. im Hinblick auf eine erforderliche Vorbereitung des Unterrichts, der gemeinsamen Festlegung fester Unterrichtszeiten, der Eingliederung der Honorarkräfte in den Arbeitsablauf des Auftraggebers sowie Nutzung seiner Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, der Vorgaben des Lehrplans und der Vergütung nur für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden. Ein Unternehmerrisiko sei nicht zu erkennen und eigene Betriebsräume würden von T. nicht unterhalten.

 

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.05.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2014 als unbegründet zurück.

 

Der Kläger hat am 10.07.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Die Beklagte habe den Kriterienkatalog für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit falsch angewendet. Die meisten Kriterien seien entweder wertneutral, so zB die Notwendigkeit einer Unterrichtsvorbereitung, die Nutzung der Räumlichkeiten der VHS und die Vergütung nur für tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden oder sprächen sogar gegen eine abhängige Beschäftigung, so zB die gemeinsame Festlegung von Unterrichtszeiten und die fehlende Entgeltfortzahlung. Das Fehlen von Geschäfts- bzw. Betriebsräumen sei bei Lehrern typisch. Ein Unternehmerrisiko der Dozenten bestehe darin, keine Aufträge zu erhalten.

 

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 24.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 aufzuheben.

 

Die Beklagte, die ihren Bescheid als zutreffend angesehen hat, hat beantragt,

                        die Klage abzuweisen.

 

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 25.07.2018 stattgegeben. Mit Blick auf die Möglichkeit, die Dozententätigkeit sowohl in abhängiger als auch selbstständiger Form erbringen zu können, komme der vertraglichen Vereinbarung, die hier auf die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit gerichtet gewesen sei, eine maßgebliche Rolle zu. Diesem rechtlich gewollten Verhältnis widerspreche das Gesamtbild der Arbeitsleistung der T. nicht. Das im Regelfall für die Beurteilung als wesentliches Abgrenzungskriterium heranzuziehende Unternehmerrisiko müsse bei Lehrern und Dozenten modifiziert werden, da deren Tätigkeit regelmäßig keinen Kapitaleinsatz erfordere. Auch nicht ausschlaggebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei der Umstand, dass der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die Lehrveranstaltungen aufeinander abgestimmt würden. Allein aus der hierdurch geminderten „Autonomie“ der Dozenten dürfe ebenso wenig auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden wie aus der Tatsache, dass sie an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssten. Gleiches gelte hinsichtlich der Bereitstellung der Räumlichkeiten und Unterrichtsmedien. Unerheblich sei weiter, dass die Unterrichtskurse der Vorbereitung von Schulabschlüssen dienten. Andernfalls gäbe es für eine selbstständige Tätigkeit als Dozent solcher Kurse keinen Raum. Die Kammer vermöge auch trotz bestimmter, von T. zu beachtender Vorgaben wie der Abrechnungsmodalitäten, der Pflicht zur Weitergabe von Informationen an die Kursteilnehmer, der Meldung besonderer Vorkommnisse etc. keine Einbindung in die Organisation des Klägers zu erkennen, da sie diese Pflichten als untergeordnet ansehe. Soweit die Pflicht zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung für eine abhängige Beschäftigung spreche, komme diesem Umstand kein maßgebliches Gewicht zu. Selbst wenn man unter dem Gesichtspunkt, dass auch festangestellte Dozenten ihren Unterricht in aller Regel ohne Einzelanweisungen erteilten, davon ausginge, dass kein eindeutiges Übergewicht einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit abzuleiten wäre, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da in diesen Fällen dem Willen der Vertragspartner eine besonders starke Indizwirkung zukomme.

 

Gegen das ihr am 19.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie an, dass das SG die durch die Schulabschlussorientierung der Lehrveranstaltungen bedingte Weisungsgebundenheit der T. verkannt habe. In derartigen Kursen müssten die Dozenten die Vorgaben des Klägers bei der Auswahl des Lehrstoffes beachten. Soweit sie weder in ihrer pädagogischen Freiheit noch hinsichtlich des stofflichen Auswahlermessens eingeschränkt seien, stelle dies keinen Unterschied zu entsprechend angestellten Lehrern dar. Nach den getroffenen Absprachen und dem gelebten Vertragsverhältnis hätten die Dozenten die Unterrichtsveranstaltungen in den für den Kurs bestimmten Räumen der VHS zu vorbestimmten Zeiten abhalten müssen. Auch ansonsten seien sie im Hinblick auf eine Vielzahl von Pflichten wie der Weiterleitung von Mitteilungen und besonderen Vorkommnissen, der Ermöglichung von Kurssprecherwahlen, der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Fachbereichsbesprechungen und Konferenzen, des Führens von Anwesenheitslisten etc. wie angestellte Lehrer in die Organisation eingebunden gewesen. Ganz stark für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche auch die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Ebenso seien die Abrechnungsmodalitäten mit u.a. der Pflicht zur Nutzung von zur Verfügung gestellten Vordrucken Indizien gegen eine selbstständige Tätigkeit. Enthalte die erbrachte Arbeitsleistung wie hier wesentliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, komme der anderslautenden vertraglichen Vereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu.

 

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Beitragsforderung bezogen auf die Tätigkeit der T. abgetrennt und im vorliegenden Verfahren fortgeführt.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG vom 25.07.2018 hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen für die Tätigkeit der Frau I. T. zu ändern und die diesbezügliche Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei bereits unbestimmt, weil er nicht erkennen lasse, für welchen Monat welcher Beitrag geschuldet werde. Auch erschließe sich nicht, welche Honorare die Beklagte zur Verbeitragung herangezogen habe.

 

Statusrechtlich müsse T. als selbstständig angesehen werden. Nach dem klaren Willen der Vertragsparteien sei Inhalt des Rechtsverhältnisses gerade der Ausschluss von Weisungsrechten gewesen. Es werde von der Beklagten verkannt, dass die Vertragsparteien nach dem von § 7 SGB IV unberührt bleibenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis wählen könnten. Nichts deute hier ernsthaft darauf hin, dass es sich beim Inhalt des Vereinbarten um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele. Insbesondere die Vertragsklausel, dass der Dozent „möglichst“ an Konferenzen etc. teilnehmen solle, lasse erkennen, dass gerade nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewünscht gewesen sei.

 

Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Vertragsverhältnis typisierend nach den vermittelten Unterrichtsinhalten klassifiziere, sei dies gesetzesfern. Bei einer dem BSG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des 7. Senats des BAG folgenden einzelfallbezogenen Betrachtung scheide eine Beurteilung der Tätigkeit der T. als abhängig beschäftigt aus.

 

Der Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne komme für die Einordnung als Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter keine Bedeutung zu. Nur methodische und didaktische Anweisungen der VHS zur Gestaltung des Unterrichts könnten zu einer persönlichen Abhängigkeit führen. Übersehen werde, dass sich die inhaltlichen Vorgaben für die Unterrichtsleistung nicht aufgrund einer Festlegung des Arbeitgebers, sondern unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I im Sinne des § 1 Abs. 1 PO-SI-WbG orientiere sich der Lehrplan an den Richtlinien und Lehrplänen der Hauptschule.

 

Die Beklagte übersehe darüber hinaus, dass es einen wichtigen Hinweis für ein freies Dienstverhältnis darstelle, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Unterrichtszeiten im Einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht entzogen seien. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht durch Weisungen bleibe kein Raum, wenn der Aufgabenbereich des Mitarbeiters sich bereits aus den getroffenen Vereinbarungen ergebe. Auch T. selbst habe in dem von ihr ausgefüllten Vordruck der Beklagten angegeben, in ihrer Tätigkeit frei zu sein. Dass die Existenz schulrechtlicher Vorgaben keine Weisungsbindung bedingen könne, zeige zudem der Vergleich zur zweifelsfrei selbstständigen Tätigkeit dozierender RichterInnen in der Fachanwaltsausbildung für Sozialrecht. 

 

Zu beachten sei auch, dass es bei der Tätigkeit der T. um eine zeitgeringfügige Beschäftigung gehandelt habe, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) entrichtet werden müssten. Schließlich seien etwaige Beitragsansprüche verjährt. Eine Hemmung der Verjährung sei wegen der Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten.

 

Äußerst vorsorglich berufe er, der Kläger, sich auf Vertrauensschutz in eine jahrzehntelange Rechtsprechung.

 

Auf Aufforderung des Senates hat der Kläger Unterlagen zu den Verträgen mit T., deren Abrechnungen sowie Honorarjournale und Protokolle zu Konferenzen unter Beteiligung der T. vorgelegt. Anschließend ist der Fachbereichsleiter für die schulabschlussbezogenen Kurse der VHS, Herr A. X. (im Folgenden: X.), sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Parallelverfahren L 8 BA 179/19 als Zeuge vernommen worden. Die Beklagte hat die Berechnung der Beiträge detailliert dargestellt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 12.08.2018 ist zulässig und begründet.

 

Gegenstand des Verfahrens ist nach erfolgter Abtrennung der Bescheid vom 24.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG) hinsichtlich der für die Tätigkeit von T. festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Umlage U2. Insoweit hat das SG den Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

 

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren (Umlagen U1 und U2) insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R – juris Rn. 10 m.w.N.).

 

I. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass dieses ihn belastenden Verwaltungsakts u.a. mit Schreiben vom 01.01.2013 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X).

 

II. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dieser ist hinreichend bestimmt (hierzu unter 1.). Zutreffend hat die Beklagte für die Tätigkeit der T. in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2009 (Pauschal-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie im Jahr 2009 zusätzlich die Umlage U2 erhoben (hierzu unter 2.). Die pauschale Beitragspflicht des Klägers ist nicht gem. § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI wegen Zeitgeringfügigkeit entfallen (hierzu unter 3.). Fehler bei der Berechnung der nachgeforderten Beiträge sind nicht ersichtlich (hierzu unter 4) und eine Verjährung nicht eingetreten (hierzu unter 5.).

 

1. Der Bescheid ist – entgegen der Auffassung des Klägers – hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X.  

 

Soweit der Kläger geltend macht, dem Bestimmtheitserfordernis sei deshalb nicht Rechnung getragen, weil der Bescheid die Beitragsschuld nicht monatsbezogen ausweise, verkennt er den rechtlichen Unterschied zwischen Bestimmtheit einerseits und Begründung des Bescheides andererseits (vgl. z.B. BSG Urt. v. 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R). Dem Bestimmtheitserfordernis ist (bereits) genügt, wenn sich bei einer Zahlungs(nach)forderung der Adressat und die an diesen gerichtete Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Gesamtbeitrages ergibt (vgl. BSG Urt. v. 05.12.2017 – B 12 KR 11/15 R – juris Rn. 25). Einer monatsweisen Aufgliederung bedarf es hierfür – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht.

 

2. Gem. § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI trifft den Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen des Bezugs einer Altersrente oder -versorgung gem. § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, eine pauschale Beitragspflicht, wenn eine Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgeübt wird, bei der das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet (sog. „Entgeltgeringfügigkeit“, vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 57; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 172, Rn. 59; von Koch in: BeckOK-SGB VI, Stand: 12/2021, § 172, Rn. 14). Der zu zahlende Anteil bemisst sich pauschal von dem Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde.

 

Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI lagen hinsichtlich der Lehrtätigkeit der T. in den hier streitigen Schulabschlusskursen vor.

 

a) Als Beamtin im Ruhestand bezog sie nach Erreichen der Altersgrenze eine Pension. Hinsichtlich der Schulabschlusskurse überstieg ihr Entgelt in den Jahren 2005 bis 2009, wie bereits bei Vertragsbeginn feststand (vgl. BSG Urt. v. 05.12.2017 –  12 R 10/15 R – juris Rn. 16), die im jeweiligen Jahr maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

 

b) T. war im streitbefangenen Zeitraum Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

 

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 11; Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R – juris Rn. 21; BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 71; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).

 

Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Lehrtätigkeit kann bereits nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn. 16; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 06.07.2016 – L 8 R 761/14 – juris Rn. 76; LSG Hamburg Urt. v. 07.12.2021 – L 3 R 52/20 ZVW – juris Rn. 100; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 20.3.2013 – L 2 R 372/12 – juris Rn. 50). So ordnet § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Ob eine Lehrkraft bzw. Dozentin in einer bestimmten Tätigkeit Selbstständige oder Beschäftigte ist, richtet sich daher entsprechend den o.g. allgemeinen Abgrenzungskriterien nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

 

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass T. in ihrer Tätigkeit für die VHS des Klägers im streitigen Zeitraum beschäftigt und nicht selbstständig tätig war.

 

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu ermitteln. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen.

 

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass eine Selbstständigkeit der T. (bereits) deshalb angenommen werden müsse, weil der Wille der Vertragsparteien zur Begründung einer solchen klar zutage trete, verkennt er, dass der Grundsatz der von ihm angeführten zivilrechtlichen Vertragsfreiheit im Sozialversicherungsrecht keine uneingeschränkte Geltung findet. Vielmehr kann die bei der Statusbeurteilung erforderliche wertende Zuordnung nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es primär entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 85 und 119 m.w.N.).

 

Ausgehend vom – gelebten – Rechtsverhältnis der Vertragsparteien ist T. bei ihrer Lehrtätigkeit in den streitigen Schulabschlusskursen im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber der klägerischen VHS weisungsgebunden (hierzu unter aa) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (hierzu unter bb) tätig geworden. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen hingegen nicht vor (hierzu unter cc). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter dd). Eine abweichende Bewertung der statusrechtlichen Zuordnung kann der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen herleiten (hierzu unter ee).

 

aa) T. unterlag – entgegen der Auffassung des Klägers – in wesentlichem Umfang seinen Weisungen, dies in zeitlicher und örtlicher Hinsicht (hierzu unter (1)) sowie bezogen auf die Art ihrer Tätigkeit (hierzu unter (2)).

 

(1) Das beschäftigungstypische Gepräge der Lehrtätigkeit der T. wird zunächst durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume des Klägers deutlich (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 19).

 

Zeitlich bereits weit vor der Verpflichtung der T. bestimmte die klägerische VHS den Beginn des Lehrgangs, dessen Zeitfenster und das konkrete Gebäude, in dem dieser stattfinden sollte, und veröffentlichte die entsprechenden Daten im Programmheft. Nach der (unbestrittenen) Aussage des Zeugen X. erfolgte die Festlegung der konkreten Kurstage vor Semesterbeginn bei einer Konferenz, an der die Lehrkräfte teilnahmen. Geäußerten Wünschen wurde (nur) insoweit Rechnung getragen, wie dies nach den Erfordernissen der Einrichtung möglich war. Die Bestimmungen der Anlage V sahen eine Bindung der T. an die in der Durchführungsvereinbarung genannten Termine vor. T. konnte allein andere als die (vorrangigen) Schulabschlusskurse frei in noch disponible Zeitfenster eintragen. Auch die Unterrichtsräume wurden den Dozenten von der klägerischen VHS zugewiesen. Relevante Freiheiten in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit bestanden für T. damit nicht. Die Möglichkeit, in der Konferenz Wünsche zu äußern, geht nicht über das auch abhängig Beschäftigten häufig eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit hinaus (vgl. auch BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18).

 

Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht – anders als der Kläger wohl meint – jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots (hier: Lehrtätigkeit für ein Semester) während dessen Durchführung bestehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 17 m.w.N.). Eine zeitliche Weisungsgebundenheit besteht daher auch dann, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 31). Dies war für die Tätigkeit der T. aufgrund der Erfordernisse, die Schüler auf den angestrebten Abschluss vorzubereiten, ab dem Zeitpunkt der Auftragsannahme zu bejahen.

 

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Freiheiten hinsichtlich der Zeit der Tätigkeit auch in Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Raum greifen und daher in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 75).

 

(2) T. unterlag auch bei der Durchführung ihrer Lehrtätigkeit, d.h. hinsichtlich deren Art und Weise dem Weisungsrecht der klägerischen VHS.

 

Dies gilt zunächst maßgeblich vor dem Hintergrund, dass vorliegend – auch vom Kläger nicht bestrittene – erhebliche zwingende Vorschriften des Schul- und Prüfungsrechts bestanden, die T. bei den von ihr durchgeführten streitigen Schulabschlusskursen beachten musste.

 

Die VHS des Klägers ist eine Einrichtung der Weiterbildung (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 4 WbG NRW) mit dem Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen (§ 6 Abs. 1 S. 1, 2 WbG NRW). Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt dabei der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 S. 3 WbG). Prüfungsordnungen erlässt das für Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Gem. § 6 Abs. 3 WbG NRW gilt § 51 Abs. 1 Schulgesetz NRW entsprechend. Hiernach muss in den Abschlussprüfungen festgestellt werden, ob und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.

 

Für die von T. durchgeführten Kurse ist das Nähere in der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung geregelt (PO-SI-WbG). Auf deren Grundlage führt die VHS des Klägers die staatliche Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse selbst durch (§ 1 Abs. 1 PO-SI-WbG). Voraussetzung der hierfür erteilten Genehmigung des Regierungspräsidenten ist, dass u.a. die Lehrpläne und die Organisation der Lehrgänge den Verordnungsbestimmungen entsprechen (§ 1 Abs. 2 PO-SI-WbG). Die Inhalte und Ziele der Ausbildung (Lehrplan) haben sich dabei an den Richtlinien und Lehrplänen der Hauptschule zu orientieren, wobei der Unterricht nach den Grundsätzen der Erwachsenenpädagogik zu gestalten ist (§ 4 S. 1, 2 PO-SI-WbG). Dabei sind Vorgaben hinsichtlich der Fächer und deren Unterrichtsgewichtung sowie zur Unterrichtsorganisation – u.a. im Hinblick auf die Teilnahmeverpflichtung der Schüler – zu beachten (§ 5, 6 PO-SI-WbG). Für die Leistungsbewertung gelten die Vorschriften der Allgemeinen Schulordnung entsprechend (§ 11 PO-SI-WbG), wobei die Anzahl schriftlicher Leistungsnachweise und die hieran zu stellenden Anforderungen u.a. in dem seitens der T. unterrichteten Fach Deutsch vorgeschrieben sind (§ 12 PO-SI-WbG). Der Kursleiter/die Kursleiterin (vergleiche zur Definition § 18 Abs. 2 Nr. 1. c) PO-SI-WbG) – hier die T. – entscheidet über die Zulassung zum nächsthöheren Kurs (§ 13 Abs. 1 PO-SI-WbG). Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 17 Abs. 1 PO-SI-WbG), wobei die kursleitenden Dozenten kraft Verordnung stimmberechtigt zum staatlichen Prüfungsausschuss gehören (§ 18 Abs. 2 Nr. 1c PO-SI-WbG). Ein Kursleiter der Abschlussklasse hat unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben zwei Vorschläge für schriftliche Abschlussprüfungen vorzulegen, welche die Einrichtung der Weiterbildung auf ihre Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen zu überprüfen hat. Der zuständigen Schulaufsichtsbehörde steht dabei unter anderem das Recht zu, geänderte oder neue Vorschläge anzufordern (§ 27 Abs. 1-4 PO-SI-WbG). Die Notengebung erfolgt unter Beteiligung des Kursleiters als Erstgutachter und mindestens einem weiteren Mitarbeiter der VHS (§ 28 Abs. 1, 2 PO-SI-WbG).

 

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die (auch vertraglich in der Anlage V) festgelegte Bindung der T. an die dargestellten, für Schulabschlusskurse geltenden schulrechtlichen Vorschriften und Lehrpläne nicht deshalb ohne Belang, weil es sich um Vorgaben handelt, die sich aus dem Gesetz ergeben. Vielmehr gilt im Gegenteil umgekehrt, dass zwingende normative regulatorische Vorgaben für eine Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur sprechen (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.).

 

Die genannten regulatorischen Vorgaben, deren Einhaltung die klägerische VHS sicherstellen musste, bedingen korrespondierend eine (entsprechende) Weisungsunterworfenheit der T. bei der Durchführung der diesen Vorgaben unterliegenden Schulabschlusskurse. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssten daher gewichtige Indizien bestehen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 26 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 85). Derartige Indizien hat der Kläger nicht plausibel darzulegen vermocht und diese sind, wie bereits und im Folgenden dargelegt, auch nicht ersichtlich.

 

Im Gegenteil spiegeln sich die wesentlichen Einschränkungen, denen T. im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts unterlag, auch in der schriftlichen Vereinbarung in Anlage V wider. So sollte T. ihre Lehrtätigkeit danach zwar selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und die Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltungen tragen. Die pädagogische Freiheit und das stoffliche Auswahlermessen blieben (jedoch nur) im Rahmen anerkannter Grundsätze der Erwachsenenbildung unberührt, da die Anlage V für die hier streitigen Schulabschlusskurse bestimmte, dass T. „im Interesse der Teilnehmer bei der Auswahl des Lehrstoffes die Vorgaben der VHS des Kreises G. zu beachten“ habe. Auch vom Zeugen X. ist diese Beschränkung, die die inhaltlich-fachlichen Freiheiten der T. maßgeblich beschnitten hat, bestätigt worden. So hat er darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes und die von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung gestellten Lehrpläne für die Schulabschlusskurse maßgeblich gewesen seien.

 

Schließlich kommt die Weisungsgebundenheit der T. ergänzend darin zum Ausdruck, dass sich die klägerische VHS Hospitationen im laufenden Unterricht – und damit die Möglichkeit zur Kontrolle – in der Anlage V vorbehalten hat. Hiervon ist vom Zeugen X. ausweislich seiner Angaben auch Gebrauch gemacht und dann im Anschluss ein Gespräch mit den Lehrkräften geführt worden. Dies galt gleichermaßen – so der Zeuge – bei etwaigen Teilnehmerbeschwerden.

 

Der Senat verkennt nicht, dass T. bei der Gestaltung eines Kurses – entsprechend auch der Formulierung in der Anlage V – durchaus eigenverantwortlich gearbeitet hat. Das unterschied sie jedoch nicht von anderen, abhängig beschäftigten Lehrern, die im Rahmen der jeweiligen Unterrichtsvorgaben eigene pädagogische Entscheidungen treffen können. Die "Lücken", die die Arbeitgeberweisungen belassen, hat der Arbeitnehmer kraft seines in der Ausbildung und während der nachfolgenden Berufspraxis erworbenen fachlichen Könnens zu füllen. Die gelungene Umsetzung unterscheidet dabei den guten vom schlechten, nicht jedoch den abhängig beschäftigten vom selbstständigen Mitarbeiter. Eine allein partielle Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Die – üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte – eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 98; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 59; Senatsbeschl. v. 18.07.2022 – L 8 BA 37/22 B ER – juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).

 

Im Übrigen kann eine Dienstleistung höherer Art (wie sie grundsätzlich auch von Lehrern erbracht wird, vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18) sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die in § 7 Abs 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich vielmehr bei diesen Dienstleistungen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher nur dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.), d.h. die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 81; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Hingegen ist eine selbstständige Tätigkeit erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Das gilt auch für Lehrkräfte einer VHS, deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebes und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18 zu einer Musikschullehrerin). Vorliegend erhielt die Tätigkeit der T. ihre Prägung durch die vom Kläger betriebene VHS, in deren Rahmen die Lehrtätigkeiten – wie dargelegt – den vorgegebenen gesetzlichen Grundlagen folgend stattfinden mussten. Ins Gewicht fallende Freiheiten hinsichtlich des einzelnen Schulabschlusskurses, die T. hier eine Steigerung ihrer Verdienstmöglichkeiten und damit unternehmerische Chancen eröffnet hätten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

 

bb) T. war auch in die (fremde) Arbeitsorganisation der klägerischen VHS eingegliedert.

 

Gegenüber den SchülerInnen kam sie keinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach, da sie selbst mit diesen keine Verträge geschlossen hat. Vielmehr wurde sie bei ihrer Lehrtätigkeit "lediglich" als Erfüllungsgehilfin der klägerischen VHS tätig (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 –B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33). Sie war insofern Teil deren Personaltableaus (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 86; Urt. v. 30.08.2017 – L 8 R 962/15 – juris Rn. 70). Vom Erstkontakt der SchülerInnen (mit der VHS) bis einschließlich der Schulabschlussprüfungen bediente sie sich wesentlich der Organisationsstruktur des Klägers und dessen personeller Ressourcen. Nur die VHS trat nach außen gegenüber den Schülern auf und gestaltete das Verhältnis von der Anmeldung bis zum Kurs- und ggfs. Prüfungsabschluss, organisierte ihre Erreichbarkeit, übernahm die Zuteilung der Schüler auf die Lehrkräfte sowie die gesamte interne Organisation (z.B. Erstellung der Belegungspläne für die Räume und Organisation von Lehrer- und Fachbereichs- sowie Prüfungskonferenzen). Liegt die Organisation – wie hier – in der Hand des Betriebes bzw. wird von ihm vorgegeben, stellt dies ein Indiz für abhängige Beschäftigung dar (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 90).

 

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass dem Unterricht der T. im Gefüge der von der klägerischen VHS angebotenen Schulabschlusskurse auch keine relevante Eigenständigkeit zukam. Vielmehr betraf ihre Lehrtätigkeit (lediglich) den Unterricht in einem von mehreren Fächern, die von den SchülerInnen besucht und mit einer Prüfung abgeschlossen werden mussten. Entsprechend handelte es sich hierbei nur um einen Teilbereich des für die SchülerInnen zur Erlangung des erstrebten Schulabschlusses vorgeschriebenen „Gesamt-" Unterrichts. Der Auftragnehmer ist in einer solchen Konstellation – je nach dem Umfang seines Teilbereichs – (allein) „ein Rädchen bzw. Rad“ innerhalb des von seinem Auftraggeber einem Dritten angebotenen gesamten Ganzen. Stellt sich seine Tätigkeit aber – wie hier bei einem fachbezogenen Unterricht im Rahmen einer zu einem staatlichen Schulabschluss führenden Ausbildung – nur als Wahrnehmung einer Teilaufgabe des gesamten „Ganzen“ dar, ist dies regelmäßig zwangsläufig mit einer Einbindung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers verbunden, die keinen Raum für eine wesentlich eigenständige Arbeitsorganisation lässt (vgl. z.B. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 106 m.w.N.). Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen bzw. in einem schulabschlussbezogenen Kurs unterrichten, sind daher regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 12.04.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn. 17).

 

Darüber hinaus spricht auch die Ausübung der Tätigkeit in den vom Auftraggeber vorgegebenen Räumlichkeiten für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 93; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104). Für T. galt dies um so mehr, als sie nach der Anlage V auch hinsichtlich der Raumnutzung (weiteren) Vorgaben unterlag. So hatte sie nach Beendigung des Unterrichts für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des genutzten Raums zu sorgen.

 

Neben den Räumen ist T. – nach den glaubhaften und unbestrittenen Angaben des Zeugen X. – das Material für den Unterricht wie insbesondere technische Ausstattung zur Verfügung gestellt worden. Dieses hatte sie nach der Anlage V sorgsam zu behandeln, selbst zu bedienen und nach Abschluss einer Veranstaltung unaufgefordert zurückzugeben bzw. abholen zu lassen. (Auch) eine kostenfreie Überlassung und Nutzung von Betriebsmitteln stellt regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 21; Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 63). Dies gilt umso mehr, wenn die Nutzung der Betriebsmittel wie hier besonderen Bestimmungen des Auftraggebers unterworfen ist.

 

Schließlich musste T. – ebenfalls nach den Bestimmungen der Anlage V – die Hausordnung der VHS beachten, Anwesenheitslisten führen und darauf achten, dass nur SchülerInnen mit gültiger Anmeldebestätigung am Unterricht teilnahmen. Mitteilungen der klägerischen VHS hatte sie an die TeilnehmerInnen weiterzuleiten und umgekehrt besondere Vorkommnisse, Unfälle usw. unverzüglich zu melden. In den einzelnen Kursen waren Kurssprecherwahlen von ihr zu ermöglichen. Abrechnungen konnte T. nicht – wie bei Selbstständigen üblich – auf eigenen Briefbögen erstellen, sondern hatte diese umgehend nach Abschluss der Veranstaltung unter Verwendung der Anwesenheitsliste als Abrechnungsbeleg an die klägerische VHS zu senden. Ausweislich eingereichter Protokolle war T. zudem gemeinsam mit weiteren für die Klägerin tätigen Personen, so u.a. dem Zeugen X., als Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses tätig. Auch an Prüfungs- und Abschlusskonferenzen sowie einer pädagogischen Konferenz nahmen die Dozenten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X. in der Regel teil. Die Lehrbücher für die Schulabschlusskurse waren verbindlich vorgegeben.

 

Eine Eingliederung zeigt sich darüber hinaus auch daran, dass T. einen Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung unverzüglich zu melden und eventuell versäumte Unterrichtsstunden nach Absprache mit der VHS nachzuholen hatte (vgl. hierzu BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 19).

 

Dass die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen bzw. Konferenzen jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage V (nur) im Rahmen einer „Soll-Vorschrift“ bestand, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich für eine selbstständige Tätigkeit. Auch bei angestellten Lehrern ist eine derartige Teilnahme nicht regelmäßig zwingend. Im Übrigen wird eine maßgebliche Freiheit hierdurch schon deshalb nicht bedingt, weil T. die Vorgaben der PO-SI-WbG an die Lehrenden, insbesondere in Bezug auf die Lehrpläne, einzuhalten hatte.

 

Die für die Prüfungen und Konferenzen vereinbarte Vergütung steht der weisungsgebundenen Eingliederung in den VHS-Betrieb (ebenfalls) nicht entgegen. Eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung ist auch dann typisch für eine abhängige Beschäftigung, wenn die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen zu der von der Vergütungspflicht umfassten Arbeitszeit gehört (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 20).

 

cc) Der genannten Weisungsgebundenheit und Einordnung der T. in den Betrieb des Klägers stehen keine Freiheiten gegenüber, die im Rahmen der Gesamtabwägung gleichwohl für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten.

 

T. unterhielt keine eigene Betriebsstätte und war – bei der vereinbarten festen Stundenvergütung einschließlich eines Ausfallhonorars – keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt. Die (kostenintensive) Pflege, Instandhaltung und Erneuerung der Lehr- und Lernmaterialien, die Ausstattung, Reinigung und gegebenenfalls Instandsetzung oder Anmietung der Räume oblag allein dem Kläger. Umgekehrt fehlte es T. – wie dargelegt – an unternehmerischen Chancen. So hatte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die klägerische VHS keine Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten (vgl. hierzu BSG Urt. v. 28.06.2022 –B 12 R 3/20 R – juris Rn. 22). Die Höhe der Vergütung wurde (ohne unternehmerischen Spielraum der T.) vorgegeben. Zudem wurde der Unterricht von ihr – wie bei Arbeitnehmern regelmäßig – höchstpersönlich erbracht und Dritte nicht eingesetzt. Nach den Bestimmungen der Anlage V hätte sie sich auch nur im Ausnahmefall und nur mit vorheriger Zustimmung des Fachbereichsleiters der klägerischen VHS vertreten lassen können. Allein das bloße Bestehen der Möglichkeit, Dritte bei der Leistungserbringung einzuschalten, führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl.  BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 33). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – eine Delegation für die Tätigkeit weder prägend ist noch vor dem Hintergrund der Organisation des Auftraggebers überhaupt realistisch erscheint (vgl. BSG a.a.O. – juris Rn. 33, 34).

 

Der Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die fehlenden Urlaubsansprüche der T. sind – anders als der Kläger meint – lediglich Ausdruck der Intention der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht impliziert (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 23).

 

dd) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und T. im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch im Auftragsverhältnis zur klägerischen VHS ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit.

 

Eine Selbstständigkeit kann demzufolge – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von der Klägerin und T. so gewünscht war. Ein derartiger Wille kann generell (in der abschließenden Beurteilung) nur dann den entscheidenden Ausschlag geben, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B.  BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 119; Urt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt – wie bereits dargelegt – keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B.  BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 119; Urt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105).

 

Soweit der Kläger eine statusrechtliche Beurteilung zu seinen Gunsten aus (Teilen) der Rechtsprechung des BAG herauslesen will, übersieht er, dass der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen eigenständige Würdigungen erfordert; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 06.04.2022 – L 8 BA 166/20 B ER). Ein vollständiger Gleichklang zwischen dem Arbeitnehmer- und dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV besteht nicht (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 6 m.w.N.). Im Übrigen hat das BSG in seiner Entscheidung aus 2004 gerade für den – hier streitigen – Unterricht in Schulabschlusskursen auf Rechtsprechung des BAG Bezug genommen, wonach derartige Lehrkräfte in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen seien (vgl. Urt. v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn. 17).

 

 

ee) Auch die sonstigen vom Kläger angeführten Argumente vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

 

Soweit er sich darauf beruft, T. selbst habe in dem von ihr ausgefüllten Vordruck der Beklagten angegeben, in ihrer Tätigkeit frei zu sein, verbleibt deren (lediglich) subjektive, in der Laiensphäre getroffene Einschätzung ohne Einfluss auf die an den tatsächlichen Umständen auszurichtende statusrechtliche Bewertung.

 

Ebenso vermag der Kläger nichts aus einem von ihm angestellten Vergleich mit dozierenden RichterInnen in der Fachanwaltsausbildung für Sozialrecht herzuleiten, da statusrechtlich jeweils allein das konkrete Auftragsverhältnis zu beurteilen ist.

 

Schließlich greift auch die „äußerst vorsorgliche“ Berufung des Klägers auf „Vertrauensschutz in eine Jahrzehnte lange Rechtsprechung“ nicht durch. So hat das BSG in seinen Entscheidungen zu Dozenten und Lehrern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. z.B. die Darstellung in BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rn. 16) und eine (Sonder-)Festlegung des Status bestimmter Personengruppen gerade abgelehnt (vgl. diesbezüglich z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 24; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.04.2021 –B 12 R 16/19 R – juris Rn. 15; Urt. v. 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 25 m.w.N.). Aus welchen konkreten Urteilen der Kläger einen Vertrauensschutz für sich herleiten möchte, ist entsprechend nicht ersichtlich und von ihm auch nicht erläutert worden. Im Gegenteil lässt sich aus der Entscheidung des BSG aus 2004 – wie bereits dargelegt – vielmehr entnehmen, dass Lehrkräfte in Schulabschlusskursen in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen seien (vgl. Urt. v. 12.02.2004 – B  12 KR 26/02 R – juris Rn. 17).

 

3. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Tätigkeit der T. keine (vollständige) Beitragsfreiheit gem. § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

 

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmenorm zu der sich aus § 172 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergebenden grundsätzlichen Pflicht des Arbeitgebers, für Beschäftigte, die u.a. wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze bzw. des Bezugs einer Regelaltersrente versicherungsfrei sind, die Hälfte des (sozialversicherungsrechtlichen) Beitrags zu zahlen, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre. Diese Pflicht entfällt nach § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten. Geringfügig beschäftigt sind einerseits gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entgeltgeringfügig Beschäftigte und andererseits zeitgeringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Eine zeitgeringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung) lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die gesetzlich bestimmte Entgeltgrenze im Monat überstieg.

 

Soweit der Kläger (wohl) die Auffassung vertritt, T. sei nicht nur (mit der Folge der pauschalen Beitragspflicht nach § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI) entgeltgeringfügig, sondern auch (mit der Folge einer Beitragsfreiheit gem. § 172 Abs. 1 S. 2 SGB VI) zeitgeringfügig beschäftigt gewesen, ist dies unzutreffend.

 

Eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 SGB IV kann nicht sowohl entgeltgeringfügig als auch zeitgeringfügig sein. Vielmehr ist es geboten, eine Zuordnung zu einer dieser Fallgruppen vorzunehmen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R – juris Rn. 13; Urt. v. 05.12.2017 – B 12 R 10/15 R – juris Rn.16). Beide Formen der geringfügigen Beschäftigungen des § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass die entgeltgeringfügige Beschäftigung regelmäßig, die zeitgeringfügige aber nur gelegentlich ausgeübt wird (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 29; Urt. v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R – juris Rn. 13; Urt. v. 05.12.2017 – B 12 R 10/15 R – juris Rn.16; Urt. v. 07.05.2014 – B 12 R 5/12 R – juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Beschäftigung erfolgt nicht nur „gelegentlich“, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und die Vertragsparteien zu regelmäßiger Zusammenarbeit bereit sind (vgl. BSG Urt. v. 05.12.2017 – B 12 KR 16/15 R – juris Rn. 11, 14; Beschl. v. 23.07.2018 – B 12 R 73/17 B – juris Rn. 9) bzw. die Arbeitsleistung einem vorhersehbaren Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgt (vgl. BSG Urt. v. 07.05.2014 – B 12 R 5/12 R – juris Rn. 22; Beschl. v. 23.07.2018 – B 12 R 73/17 B – juris Rn. 9). Das – wenn auch im Gesetz nicht als solches erwähnte – Regelbeispiel zeitgeringfügiger Beschäftigung ist die Beschäftigung zur Aushilfe. Hierunter ist eine Beschäftigung zu verstehen, mit deren Wiederholung oder Fortsetzung über die vorgesehene oder sich aus den Umständen ergebende kurze Zeit hinaus von vornherein nicht zu rechnen ist, so z.B. die Einstellung einer Hilfskraft in Zeiten vorübergehend gesteigerten Geschäftsverkehrs (etwa zu Weihnachten). Kennzeichnend für das Wesen einer solchen Beschäftigung ist, dass der zur Aushilfe Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit wieder ausscheidet, weil sein Dienstverhältnis von Anfang an nur für diese kurze Zeit beabsichtigt ist (vgl. ausführlich zur Auslegung des § 8  Abs. 1 SGB IV BSG Urt. v. 05.12.2017 – B 12 KR 16/15 R – juris Rn. 11 ff.).

 

Um eine derartige Aushilfstätigkeit handelte es sich dem von T. durchgeführten Unterricht nicht. Vielmehr erfolgte ihr sich über mehrere Jahre erstreckende Einsatz bereits nach der vertraglichen Übereinkunft mit dem Kläger nicht nur gelegentlich, da jeweils schon bei Semesterbeginn die Leistungserbringung in verschiedenen Kursen mit einer Vielzahl von Terminen und damit ständig wiederholend vereinbart wurde. Im Übrigen war auch der Geschäftsbetrieb der klägerischen VHS systematisch und strukturell darauf angelegt, möglichst regelmäßig und langfristig – und damit wiederholend (vgl. BSG Urt. v. 05.12.2017 – B 12 KR 16/15 R – juris Rn. 13 m.w.N.) – auf die Arbeitskraft der DozentInnen zurückzugreifen.

 

4. Den Kläger beschwerende Fehler hinsichtlich der Berechnung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Festsetzung der Umlage U2 gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sind nicht erkennbar. Dessen (zwischenzeitlich geäußerte) Zweifel hat die Beklagte ausgeräumt, indem sie die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Honorare der B für den Unterricht in den schulabschlussbezogenen Kursen mit Schriftsatz vom 24.05.2023 nochmals im Einzelnen dargelegt hat. Im Abgleich mit den aktenkundigen Rechnungen zeigt sich nach Absetzung des steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) (sog. Übungsleiterfreibetrag) im Gegenteil eine geringfügig zu niedrige Entgeltberücksichtigung. Diese belastet den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn sogar.

 

 

5. Die vom Kläger zuletzt mit dem Argument mangelnder Bestimmtheit des Bescheides noch erhobene Einrede der Verjährung läuft ins Leere.  

 

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Die ältesten der nachgeforderten, im Jahr 2005 fällig gewordenen Beiträge konnten damit nicht vor dem 31.12.2009 verjähren (vgl. § 26 Abs. 1 i.V.m. § 188 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Da die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum ab November 2009 eine Betriebsprüfung durchgeführt hat, war die Verjährung zunächst nach § 25 Abs. 2 S. 2-4 SGB IV gehemmt. Seit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides folgt die Hemmung aus § 52 Abs. 1 SGB X. Dieser Bescheid ist – wie bereits dargelegt – auch hinreichend bestimmt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs.1, Abs. 3, 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

 

Rechtskraft
Aus
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