Für einen 1-Personen-Haushalt in der Stadt Leipzig liegt für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2016 nach Nachbesserung durch den Senat im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Konfidenzintervalles ein schlüssiges Konzept vor.
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- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. August 2020 geändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfes für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,96 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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- Der Beklagte hat der Klägerin 6 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hier beschränkt auf die Kosten der Unterkunft (KdU), für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 abgewiesen worden ist. Die Klägerin führt zahlreiche Parallelverfahren für davor liegende und nachfolgende Streitzeiträume.
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin betrieb seit Dezember 2004 als selbständige Gewerbetreibende ein Einzelhandelsgeschäft für Kinderbekleidung und sonstige Kinderausstattung. Sie bewohnte seit Oktober 2004 eine 72,50 qm große Wohnung, für die sie im streitigen Zeitraum eine Grundmiete von 297,00 € monatlich, eine Nebenkostenvorauszahlung von 77,00 € monatlich und eine Heizkostenvorauszahlung von 66,00 € monatlich zu zahlen hatte (gesamt 440 €). Sie stand bereits vor dem streitigen Leistungszeitraum im Leistungsbezug.
Mit Schreiben des Beklagten vom 11. Juli 2011 war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre derzeitigen Unterkunftskosten das Maß der anerkennungsfähigen Mietkosten nach den Bestimmungen der Stadt B.... übersteigen würden und längstens für die Dauer von sechs Monaten, im Fall der Klägerin bis zum 31. Dezember 2011, übernommen werden könnten. Es wurde angekündigt, danach die Kosten von Amts wegen mit der dann folgenden nächsten Zahlung auf das angemessene Maß abzusenken, das für die Klägerin mit 243,90 € (Grundmiete und Betriebskosten) zuzüglich 1,15 €/qm Heizkosten für 45 qm für einen Einpersonenhaushalt benannt wurde. Ihr sei zuzumuten, die Aufwendungen für die Unterkunft durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vermieter oder Wohnungswechsel zu senken. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 11. August 2011 zum Sachverhalt zu äußern.
Für die Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2012 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2011) und Juli bis Dezember 2012 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2012) legte der Beklagte der Bedarfsberechnung jeweils eine Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich Nebenkosten) von 243,90 €/Monat entsprechend der damaligen Richtlinie der Stadt B.... zuzüglich der auf 51,75 €/Monat gekürzten Heizkosten zugrunde. Für die Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2013 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2013, Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013, endgültiger Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2014), Juli bis Dezember 2013 (Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2013, Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013, endgültiger Bescheid vom 2. September 2014) und Januar bis Juni 2014 (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 2. April 2014, Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014) und Juli bis Dezember 2014 (vorläufiger Bewilligungsbescheid 28. Mai 2014, Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014, teilweise Gegenstand des Parallelverfahren L 10 AS 798/20 [Dezember 2014]) legte der Beklagte der Bedarfsberechnung entsprechend der damaligen Richtlinie der Stadt B.... jeweils eine Bruttokaltmiete von 261,45 €/Monat zugrunde.
Am 18. Dezember 2014 erließ der Beklagte die Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Angemessenheitsgrenzen; "Schlüssiges Konzept"- der Stadt B.... (im Folgenden: KdU-Richtlinie 2014), die ab diesem Tag galt. In dieser wurden die angemessene Grundmiete mit maximal 207,01 €/Monat und angemessene kalte Betriebskosten von maximal 62,56 €/Monat ermittelt.
Für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2015 wurden der Klägerin Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfes für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 335,57 € (207,01 Nettokaltmiete + 62,56 € kalte Betriebskosten + 66,00 € Heizkosten) bewilligt (vorläufige Bewilligung vom 23. Dezember 2014, Überprüfungsbescheid vom 6. März 2015, Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015, Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2015). Die Bescheide sind Gegenstand des Parallelverfahrens L 10 AS 799/20.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 662,71 € monatlich für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015. Als Bedarf legte der Beklagte den Regelbedarf von 399,00 €/Monat und entsprechend der KdU-Richtlinie 2014 eine Grundmiete von 207,01 €/Monat, Nebenkosten von 62,56 €/Monat und Heizkosten von 66,00 €/Monat zugrunde (KdU gesamt 335,57 €). Der Beklagte ging von einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 189,82 €/Monat und einem zu berücksichtigenden Einkommen nach Abzug der Freibeträge von 71,86 €/Monat aus.
Den hiergegen am 30. Juli 2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 als unbegründet zurück.
Aufgrund einer geänderten Weisungslage änderte der Beklagte für vorhergehende Leistungszeiträume bis 17. Dezember 2014 mit mehreren Bescheiden vom 20. Oktober 2015 die zugunsten der Klägerin ergangenen Bewilligungen und gewährte nunmehr KdU entsprechend § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (Bruttokaltmiete von 363,00 € + 66,00 € Heizkosten = 429,00 €).
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin am 29. Oktober 2015 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 3633/15 erfasst wurde. Nachdem das Verfahren ruhend gestellt worden war, erhielt es nach Fortsetzung das Aktenzeichen S 21 AS 851/19.
Die Klägerin, die ihre Klage zuletzt auf höhere Leistungen wegen Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für KdU (Wohngeldtabelle nebst Sicherheitszuschlag) bei Einverständnis mit der Einkommensanrechnung beschränkt hat, hat eingewendet, dass die KdU-Richtlinie 2014 nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung an ein sog. schlüssiges Konzept stelle. Es seien daher die Höchstbeträge nach § 12 WoGG anzuwenden, woraus sich der Anspruch auf 440,00 € monatlich ergebe. Aus dem übersandten Gutachten des Prof. Dr. X.... vom 17. Januar 2017 ergebe sich, dass der Wohnraum in der Kommune so nicht verfügbar sei. Zudem habe der Gutachter eine Ghettoisierung herausgearbeitet, weil sich kleinerer Wohnraum vornehmlich in zwei Stadtgebieten finde. Es sei bislang keine ausreichende Kostensenkungsaufforderung ergangen.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob eine endgültige Leistungsfestsetzung erfolgt sei, teilte der Beklagte mit, dass eine solche Festsetzung nicht erfolgt sei. Er gehe davon aus, dass die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II als abschließend festgesetzt gelten. Die Klägerin sei zwar zur Mitwirkung zur abschließenden Festsetzung aufgefordert worden, habe hierauf aber nicht reagiert.
Mit Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. August 2020 wurde die Klage abgewiesen. Die vom Beklagten vorgenommene Begrenzung der übernahmefähigen KdU für einen Einpersonenhaushalt auf eine Bruttokaltmiete von 269,57 €/Monat (abgeleitet aus einem Quadratmeterpreis von 5,9904 € [4,6002 € Nettokaltmiete + 1,3902 € kalte Betriebskosten] x 45 qm) zuzüglich 66,00 € Heizkosten monatlich sei rechtmäßig. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt betrage 45 qm, was sich aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB vom 07.06.2010 (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen, SächsABl. Nr. 28, S. 963, in Kraft seit dem 16.07.2010) ergebe (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, Rdnr. 68 ff.). Der ermittelte Vergleichsraum mit dem gesamten Stadtgebiet der Stadt B.... sei nicht zu beanstanden (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. August 2016 – L 8 AS 675/16 B ER, Rdnr. 27). Es liege auch ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Nettokaltmiete vor:
„Die Verwaltungsrichtlinie KdU (Kapitel 1) – Angemessenheitsgrenzen; "Schlüssiges Konzept" vom 18.12.2014 der Stadt B.... (KdU-Richtlinie) genügt diesen Anforderungen.
Die angemessenen Eckwerte für die Grundmiete je qm wurden aus den Daten, die dem B....er Mietspiegel 2014 zu Grunde lagen, berechnet. Die Daten für den Mietspiegel 2014 wurden für den Stichmonat Dezember 2013 erhoben. Grundlage für die Befragung waren die Adressen von 8.561 Mieterinnen und Mietern von Wohnungen, die über ein Zufallsverfahren aus dem Einwohnermelderegister ermittelt wurden. Mietspiegelrelevant blieben – nach Abzug der Mieter, die eine Beantwortung abgelehnt hatten – die Mietwohnungen, deren Mieten in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag 01.12.2013 geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl. Vorbemerkung zum Mietspiegel 2014 S. 4, Datengrundlage).
Die Datenerhebung für den Mietspiegel 2014 hat über den gesamten Vergleichsraum stattgefunden. Räumliche Teilbereiche wurden hierbei nicht ausgeschlossen.
Bei dem B....er Mietspiegel 2014 handelt es sich um einen einfachen Mietspiegel, der zusätzlich einen großen Teil der in § 558d BGB normierten Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt. Auch einfache Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein (Urteil des BSG vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – Rn. 16, Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R – Rn 29). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 549 und 558 ff. BGB wurden Mietwohnungen ausgeschlossen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden und deshalb einer Begrenzung der Miethöhe unterliegen, Wohnraum in Heimen und heimähnlichen Unterkünften unterschiedlicher Art (z.B. Pflegeheime, Studenten- und Jugendheime, Internate), Wohnraum im Betreuten Wohnen, es sei denn, dass Betreuungs- oder Zusatzleistungen durch gesonderte Verträge erfasst sind, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Räume, Werks-, Dienst- und Hausmeisterwohnungen, Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, möbliert vermieteter Wohnraum, Wohnraum, dessen Küche, Toilette und Badezimmer – soweit vorhanden – von anderen (Haupt-) Mietparteien mitbenutzt werden, Wohnungen, für die eine Gefälligkeitsmiete vereinbart wurde, Wohnungen ohne Innentoilette, ohne Bad, ohne Küche oder ohne Sammelheizung und Wohnungen, die kleiner als 20 qm oder größer als 180 qm sind. Dadurch wurde sichergestellt, dass Wohnungen mit einem unzumutbar niedrigen Standard und Wohnungen, die den Marktpreis für dauerhaftes Wohnen zu üblichen Bedingungen nicht wiederspiegeln, nicht in die Erhebung eingeflossen sind.
Nach diesem Ausschluss von extremen Ausreißern verblieben noch 2.437 Wohnungen, die zur Herleitung der Angemessenheitswerte herangezogen wurden.
Die Stadt B.... durfte dabei davon ausgehen, dass sich der Wohnungsstandard im Mietpreis je qm niederschlägt. Für den Mietpreis sind nicht nur einzelne wertbildende Faktoren wie Ausstattung der Wohnung, Lage und Bausubstanz maßgeblich, sondern immer auch eine wertende und subjektive Gesamtschau aller Kriterien, die sich in dem auf dem Markt erzielbaren Mietpreis niederschlägt.
Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Wohnungen einfachen Standards dadurch bestimmt hat, dass die erhobenen Daten in Abhängigkeit von ihrer Grundmiete je qm in drei gleich große Segmente unterteilt wurden die höchste Grundmiete je qm des untersten der drei Segmente als Richtwert herangezogen wurde (Kappungsgrenze 33,33 Perzentil). Durch dieses mathematisch nachvollziehbare Verfahren ist sichergestellt, dass aus der Grundgesamtheit aller anhand der mietspiegelrelevanten Daten selektierten Datensätze mindestens 1/3 der Wohnungen diesen Wert nicht überschreitet. Diese Vorgehensweise ist unter der Prämisse, dass eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes "nach unten" und "nach der Größe" aus der Grundgesamtheit aller mietspiegelrelevanter Wohnungen, also auch der mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards, stattfand, zulässig (Urteil des BSG vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – Rn. 37, das hier sogar eine Kappungsgrenze bei 20% des unteren preislichen Segments zugelassen hat). Dieses ist beim B....er Mietspiegel 2014 der Fall, da in die Erhebung und Auswertung der Daten Angaben zu Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards eingeflossen sind. Einer weiteren Verifizierung in Bezug auf den Gesamtmietbestand der Stadt B.... bedarf es vorliegend nicht, da das BSG bereits das wissenschaftlich gesicherte Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Mietspiegels ausreichen lässt, wenn ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R – Rn. 38). Der KdU-Richtlinie sind Aussagen zur Häufigkeit in diesem Sinne zu entnehmen: Aus der Tabelle 11 der KdU-Richtlinie (Seite 21) ist die Anzahl der Wohnungen mit angemessenem Quadratmeterpreis ablesbar. Auch angesichts des Umstands, dass in B.... die Zahl aller SGB II-Leistungsempfänger 70.575 (vorläufiger Wert Stand 30.09.2014 laut Statistischem Quartalsbericht B.... III/2014) und damit ca. 12,9 % der Gesamteinwohnerzahl (vorläufiger Wert Stand 30.09.2014 laut Statistischem Quartalsbericht B.... III/2014: 546.939) beträgt, ist die Bildung eines 33,3- Perzentils nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des Gerichts ist durch die oben beschriebene Vorgehensweise der Gegenstand der Beobachtung, die Art und Weise der Datenerhebung und der Beobachtungszeitraum hinreichend definiert.
Die herangezogenen Daten sind nach Auffassung des Gerichts repräsentativ. Es wurden zufällig Wohnungen ausgewählt und deren Mieter befragt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Auswahl an anderen Kriterien orientiert oder die Auswahlmethode zu einer Verzerrung des Datensatzes geführt hat.
Auch der Umfang der dem B....er Mietspriegel 2014 zugrunde liegenden Daten ist ausreichend. Es handelt sich um einen sog. Regressionsmietspiegel, nicht um einen Tabellenmietspiegel. Der Regressionsmethode liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Miete einer Wohnung aus der Bewertung ihrer Wohnmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dass dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal (z.B. die Größe der Wohnung, das Baualter, die Ausstattungsqualität) leistet einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung. Das Zusammenwirken aller Merkmale ergibt die abzubildende Miete. Der Tabellenmethode liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Struktur des Wohnungsmarktes in typischen Kategorien von Wohnungen beschreiben lässt. Die Kategorien werden durch Kombinationen von Wohnwertmerkmalen (z.B. Altbau, mit Bad, Größe unter 40 qm, einfache Wohnlage) bestimmt und in einem Mietspiegelfeld abgebildet. Die Strukturierung der Tabellen kann bei einem qualifizierten Tabellenmietspiegel nicht willkürlich erfolgen. Es müssen hierzu vielmehr mit geeigneten wissenschaftlichen Methoden diejenigen Wohnwertmerkmale identifiziert werden, die den statistisch bedeutsamsten Einfluss auf die Miethöhe haben (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, 2. Auflage 2014). Daher kommen Regressionsmietspiegel mit einer kleineren Stichprobe aus, denn der Regressionsmietspiegel nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des Tabellenmietspiegels stehen (Urteil des BSG vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 34 f.). Für größere Kommunen wird eine Ergebnisstichprobe von bis zu 1% des relevanten Wohnungsbestandes empfohlen (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, 2. Auflage 2014, Seite 26). Dies ist hier gegeben. Ausgewertet 2.437 Wohnungen, dies entspricht 1% des gesamten Mietwohnungsbestands (242.486, ohne Leerstand).
Es begegnet keinen Bedenken, dass zur Bestimmung angemessener Eckwerte für die Grundmiete pro qm Wohnflächenspannen gebildet wurden (Urteil des BSG vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R- Rn 32). Da in den Mietspiegeldatensätzen keine ausreichende Anzahl an Wohnungen enthalten war, die exakt den abstrakt angemessenen Wohnflächen gemäß der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen entsprechen, wurden Wohnungen ausgewählt, die die abstrakt angemessene maximale Wohnfläche um jeweils 5 qm über- oder unterschreiten. In dem so ermittelten Datensatz fanden sich für alle untersuchten Haushaltsgrößen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Wohnungen (Tabelle 3, Seite 13 der KdU-Richtlinie) zur Berechnung der Eckwerte.
Für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete bedurfte es keiner Größenkorridore, da sich die angemessene Bruttokaltmiete aus dem Produkt von Wohnfläche und Quadratmeterpreis ergibt. So steht es den Leistungsempfängern frei, eine kleinere Wohnung zu einem höheren Quadratmeterpreis anzumieten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsvorschrift KdU auf der Grundlage der Daten für den B....er Mietspiegel 2014 erarbeitet wurde. Die Tatsache, dass es sich hierbei um einen einfachen Mietspiegel handelt, bedeutet nicht, dass die Daten weniger aussagekräftig sind. Sowohl einfache, als auch qualifizierte Mietspiegel sind in der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit anerkannt und können beispielsweise herangezogen werden zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 99/09 Rn. 11 f.).
Die hinter dem B....er Mietspiegel 2014 liegenden Daten sind auch hinreichend aktuell. Zwar muss ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts zeit- und realitätsgerecht erfassen. Der Aktualität des einem schlüssigen Konzept nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials können im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Ausdrücklich anerkannt ist in der Rechtsprechung der Rückgriff allein auf die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsmieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind. Es muss hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellen Stand sind, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten. Insoweit sind die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten. § 22c Abs. 2 SGB II bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte, die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. Der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen (Urteil des BSG vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – Rn. 13 ff.). Der hier streitige Zeitraum liegt noch innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums ab "Inkrafttreten" der KdU-Richtlinie der Stadt B.... im Dezember 2014.
Auch die Bestimmung der Eckwerte für die kalten Betriebskosen im Rahmen der KdU-Richtlinie ist nicht zu beanstanden. Da für das Stadtgebiet B.... keine Erkenntnisse über die Betriebskosten im unteren Wohnsegment vorliegen und im Zuge der Mietspiegelbefragung dazu ebenfalls keine Daten erhoben wurden, wurde auf die aktuelle Broschüre Betriebskosten in B.... 2012 (Berichtsjahr 2014) zurückgegriffen, die im Turnus von zwei Jahren durch das Sozialamt der Stadt B.... erstellt wird. Hieraus wurde in nachvollziehbarer Art und Weise ein Durchschnittswert für den gesamten Vergleichsraum i.H.v. 1,3902 €/qm ermittelt. Dieser berechnet sich aus dem Durchschnitt der Betriebskosten ohne die Kosten für Heizung und Wassererwärmung (1,2638 €/qm) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%.
Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist (KdU-Richtlinie Seite 15, 3.2).
Durch die Auswertung der dem Mietspiegel zugrundeliegenden Daten sind in der KdU-Richtlinie nachvollziehbar und überprüfbar aussagekräftige Angemessenheitsgrenzen definiert worden, die den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept i.S.d. Rechtsprechung des BSG genügen.
Der oberste Wert des unteren Drittels der angemessenen Wohnungen wurde mit 4,6002 €/qm abgelesen und ergibt somit einen Referenzwert für die Nettokaltmiete von 207,01 € (45 qm x 4,6002 €).
Die auch für Heizkosten vorgesehene Prüfung ihrer Angemessenheit hat nach Wortlaut und Systematik der Norm (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R, BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – Rn. 14), grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die vollen tatsächlichen Heizkosten der Klägerin i.H.v. 66,00 €/Monat anerkannt.
Das Gericht geht davon aus, dass auch ausreichend Wohnraum zu angemessenen Preisen verfügbar ist.
Schon aus dem Datensatz, der dem Mietspiegel zugrunde liegt, geht hervor, dass Wohnungen mit angemessenem Quadratmeterpreis vorhanden sind (s.o.). Betrachtet man hier den am meisten angespannten Markt für Einpersonenhaushalte, ergeben sich schon aus den dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten deutliche Hinweise auf ein ausreichendes Angebot kostenangemessener Wohnungen. In der Stichprobe der Mietspiegeldaten finden sich 210 Wohnungen, die für einen Einpersonenhaushalt kostenangemessen sind (Tabelle 12, Seite 22 der KdU-Richtlinie). Hierbei sind nicht nur die Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl bis 45 einbezogen worden, sondern auch größere Wohnungen mit einer geringeren Miete, so dass das Produkt dieser beiden Werte noch unterhalb der Angemessenheitsgrenze der Richtlinie liegt. Da die Stichprobe ca. 1% des gesamten Mietwohnungsbestandes entspricht, lässt sich aus den Daten schlussfolgern, dass auf dem B....er Wohnungsmarkt ca. 21.000 angemessene Wohnungen für Einpersonenhaushalte vorhanden waren, bei denen es in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag 01.12.2013 eine Änderung (Mietänderung oder Neuvermietung) gegeben hat. Im Jahr 2012 gab es in B.... ca. 39.302 Personen, die in einem Einpersonenhaushalt lebten und Sozialleistungen oder ein niedriges Einkommen bezogen. Von diesen Einpersonenhaushalten, die auf das untere Drittel des Wohnungsmarktes angewiesen sind, lebte ein Teil länger als vier Jahre in angemessenen Wohnungen und wurde dadurch bei der Datenerhebung für den Mietspiegel nicht erfasst. Da nicht alle in diesen Einpersonenhaushalten Wohnende gleichzeitig umziehen möchten, ist von einem ausreichenden Angebot an angemessenen Wohnraum auszugehen.
Diese aus dem Vorhandensein eines Mietspiegels abgeleiteten Überlegungen (siehe BSG a.a.O.) wurden bei der Erstellung des schlüssigen Konzepts zusätzlich überprüft: Es wurden die für das Stadtgebiet B.... über die drei größten Immobilienportale (Immobilienscout24, Immonet, Immowelt) angebotenen Mietwohnungen ausgewertet. Die Auswertung der Angebotsmieten erfolgte zu drei unterschiedlichen Zeiträumen innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen (20. – 30. Kalenderwoche 2014). In jeder der untersuchten Kalenderwoche lagen verteilt über das gesamte Stadtgebiet B.... jeweils über 6.000 Wohnungsangebote mit einer Wohnfläche von mindestens 20 qm vor. Hiervon wurden in den drei untersuchten Wochen durchschnittlich 431 Wohnungen zu einer angemessenen Nettokaltmiete angeboten, so dass auch aufgrund dieser Marktbeobachtung von einem ausreichenden Angebot an angemessenem Wohnraum auszugehen ist. Die angemessenen Angebote verteilten sich zudem über das gesamte Stadtgebiet B...., so dass eine Ghettobildung nicht anzunehmen ist.
Dass hierbei nicht dieselben Wohnflächenspannen verwendet wurden, wie bei der Bestimmung des Eckwertes für die Grundmiete, ist nicht zu beanstanden. Hierzu führt der Vorsitzende der 23. Kammer in seinem Beschluss vom 27.05.2016 (S 23 AS 1121/16 ER) folgendes aus: "Bei der Untersuchung der Angebotsmieten wurden ebenfalls Wohnungen unterhalb des - nach denselben Kriterien wie bei den Mietspiegeldaten bestimmten - einfachen Standards nicht berücksichtigt (Seite 8 der Richtlinie). Dass bei der Differenzierung nach Wohnungsgröße nicht erneut Wohnflächenspannen gebildet wurden (für Ein-Personen-Haushalte also z.B. nur Wohnungsangebote zwischen 40 und 50 qm einbezogen wurden), ist der Systematik der durch das Gericht zu respektierenden Methodenfreiheit des Antragsgegners (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R) geschuldet. Geht es bei der Auswertung der Mietspiegeldaten nämlich darum, durch Bildung von Wohnflächenspannen einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen entgegen zu wirken (Seite 13), soll über den Abgleich mit den am Wohnungsmarkt angebotenen Mietwohnungen festgestellt werden, in welchem Umfang angemessener Wohnraum tatsächlich zu den ermittelten Richtwerten verfügbar ist (Seite 3). Bei diesem zweiten Schritt, der ja auf die tatsächliche Umsetzbarkeit von Kostensenkungsbemühungen abzielt, müssen daher die normativen Vorgaben zu Wohnflächenhöchstgrenzen exakt zur Anwendung kommen. Zwar ist durchaus kritisch zu bewerten, dass durch diese Methodik z.B. Wohnungen zwischen 20 qm und 40 qm in die Untersuchung der Mietspiegeldaten nicht einfließen, der Abgleich mit den Angebotsmieten, bei dem für Ein-Personen-Haushalte alle Wohnungen bis 45 qm erfasst wurden, aber solche Wohnungen in den Blick nimmt. In hinnehmbarer Weise werden hiermit etwa verbundene Unschärfen allerdings dadurch abgemildert, dass zur Validierung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums nicht nur auf die Untersuchung der Angebotsmieten zurückgegriffen wird, sondern auch die Häufigkeit von Wohnungen mit angemessener Grundmiete nach den Mietspiegeldaten selbst erhoben wird (Seiten 20 - 22 der Richtlinie) und dabei ebenfalls Wohnflächen ab 20 qm berücksichtigt werden. Insoweit ist nämlich gewährleistet, dass Wohnungen mit der für einen Ein-Personen-Haushalt zumutbaren Größe von 20 bis 45 qm und dem aus den Mietspiegeldaten abgeleiteten oberen Quadratmeterpreis für angemessenen Wohnraum sowohl im Datenbestand des Mietspiegels als auch auf dem aktuellen Wohnungsmietmarkt in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die an den normativen Vorgaben der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen orientierte marktbezogenene Validierung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums erfolgt mithin für die Auswertung von Immobilienportalen wie auch der Mietspiegeldaten nach denselben Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Verwendung einer abweichenden Wohnflächenspanne bei der Bestimmung des Angemessenheitswertes weder an dem durch die Mietspiegeldaten abgebildeten Wohnungsmarkt noch am aktuellen Angebotswohnungsmietmarkt vorbeigehende Ergebnisse produziert." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an.
Schließlich hat die Klägerin nicht vorgetragen oder belegt, sich erfolglos um angemessenen Wohnraum bemüht zu haben.
Die Festsetzung der Leistungshöhe der KdU unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind unangemessen hohe KdU längstens für sechs Monate zu übernehmen, wenn dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Klägerin hatte in objektiver Hinsicht die Möglichkeit, ihre Kosten zu senken, da kostenangemessene Wohnungen auf dem Markt verfügbar sind (siehe oben). Individuelle Umstände, die eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte auch Kenntnis davon, dass der Beklagte von unangemessenen Kosten ausgeht, und dass sie die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2011 zur Kostensenkung aufgefordert und sie über die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für KdU ausreichend informiert. Der Beklagte hat die für einen Einpersonenhaushalt angemessene Bruttokaltmiete, die nach damaliger Ansicht des Beklagten maximal angemessenen Betriebskosten von 1,15 €/qm und die der Berechnung zugrunde liegende Wohnungsgröße von 45 qm angegeben. Diese Angaben reichen aus. Zudem wurde die Klägerin durch die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 30.04.2013 (W 2103/13), 09.09.2013 (W 9253/13) und 24.07.2014 (W 5644/14) und 10.07.2015 (W3431/15) ausführlich über die aus Sicht des Beklagten bestehende Unangemessenheit der Wohnkosten informiert. Unschädlich ist dabei, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt von anderen Angemessenheitsgrenzen ausgegangen ist. Genügt eine Kostensenkungsaufforderung den Anforderungen, ist der Streit darüber, ob die genannten Angemessenheitsgrenzen zutreffend sind, bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. Unzutreffende oder irreführende Angaben des Beklagten können nur dann den Regelfall durchbrechen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen. D.h. die Mitteilung unrichtiger Richtgrößen muss kausal dafür gewesen sein, dass die Wohnungssuche erfolglos war (Urteile des BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Letzteres trifft auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu.“
Gegen das am 1. September 2020 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden war, hat die Klägerin am 1. Oktober 2020 Berufung eingelegt. An der Auffassung der Unschlüssigkeit des Konzeptes werde festgehalten. Die Wohnflächenspannen, bei denen Wohnungen mit Flächen von 46 bis 50 qm einbezogen würden, auf die Einpersonenhaushalte keinen Anspruch hätten, seien fraglich. Hingegen würden Wohnungen im Bereich von 20 qm bis 39 qm außen vor gelassen und nur auf der Angebotsseite berücksichtigt. Der Beklagte könne den Wohnflächenkorridor nicht erklären. Sie bildeten auch nicht die Realität des Wohnungsmarktes ab. Der Beklagte gehe davon aus, dass permanent 300 kostenangemessene Wohnungen verfügbar gewesen seien. Dies widerspreche den Ausführungen von Prof. Dr. X..... Danach seien in der Kalenderwoche 20 nur 196 in der Kalenderwoche 25 nur 175 und in der Kalenderwoche 30 nur 183 Wohnungen bis 45 qm verfügbar gewesen. Die Bestimmung des einfachen Wohnungsstandards sei nicht schlüssig. Insbesondere die Zugrundelegung des 33er Perzentils sei mangels empirischer Absicherung bzw. sonstiger Erläuterungen nicht haltbar. Es sei nicht belegt, dass das untere Drittel dem einfachen Standard entspreche und der obere Schwellenwert dieses Drittels die Kappungsgrenze des einfachen Standards darstelle. Diese Vorgehensweise stelle nicht sicher, dass ausreichend Wohnungen im gesamten Vergleichsraum verfügbar seien. Es fehle an der Repräsentativität der Datengrundlage. Diese sei zu klein. Auch wenn dem Mietspiegel 2.459 Vergleichswohnungen zu Grunde lägen und dies bei 242.486 Mietwohnungen der empfohlenen Stichprobengröße von 1 % entspreche, habe der Beklagte die Datenauswahl erheblich eingeschränkt. Allein durch die Bildung von Wohnflächenspannen ergäbe sich ein weitaus geringerer Anteil an berücksichtigten Datensätzen, der letztlich nicht mehr 1 % entspreche. Eine wirksame Kostensenkungsaufforderung liege nicht vor. Im Jahr 2011 habe der Beklagte die Klägerin noch gar nicht auf die Unangemessenheit der KdU für das Jahr 2014 hinweisen können. Der Wohnungsmarkt befinde sich im ständigen Wandel, so dass die Aufforderung von 2011 jedenfalls nicht mehr geeignet sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die Angemessenheitskriterien später selbst geändert, so dass überhaupt keine Klarheit für die Klägerin bestanden habe. Da die Grenzen nach dem Wohngeldgesetz 2014 höher gewesen seien, als die Kosten, die vom Beklagten anerkannt worden seien, habe es gar keinen vernünftigen Grund für die Klägerin für die Annahme gegeben, sie habe in einer unangemessenen Wohnung gewohnt. Insofern habe sie natürlich nicht nach einer Wohnung gesucht, da sie stets habe glauben dürfen, angemessenen Wohnraum angemietet zu haben, wenn selbst das vorrangige Wohngeld höhere Leistungen zugesprochen hätte. Im Übrigen könne das Gericht auch davon ausgehen, dass nach sechs Jahren der Nachweis einer Wohnungssuche nicht mehr erbracht werden könne. Der Beklagte erkläre auch nicht, welche Nachweise hierfür zu erbringen seien. Der Beklagte lege auch nicht dar, wie viele Bedarfsgemeinschaften kostenunangemessen wohnten, wie viele tatsächlich zur Kostensenkung aufgefordert worden seien und bei wie vielen die Kosten tatsächlich gesenkt worden seien. Wenn der Beklagte davon ausgehe, dass permanent 300 angemessene Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung stünden, mithin im Jahr 3600 Wohnungen, müsse er auch vortragen, wie viele Bedarfsgemeinschaften unangemessen wohnten. Sie habe einen Anspruch auf insgesamt 429,00 € KdU für Dezember 2014. Tatsächlich seien 335,57 € bewilligt worden, so dass die Differenz von 93,46 € noch zu bewilligen sei. Da der Beklagte erst am 29. Oktober 2015 die Kosten der Unterkunft noch einmal angepasst habe, dürften die Kosten des Vorverfahrens nicht allein von der Klägerin zu tragen sein.
Die Klägerin beantragt (in der mündlichen Verhandlung für alle sieben verhandelten Verfahren sachdienlich zusammengefasst),
den Beklagten unter Abänderung der jeweils ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidung und der insoweit entgegenstehenden Bescheide des Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die jeweiligen Bewilligungszeiträume zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw., sofern geringer, der Wohngeldtabelle einschließlich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Berufungsbegründung seien keine Ausführungen enthalten, die nicht schon in der erstinstanzlichen Entscheidung Berücksichtigung gefunden hätten. Die Wohnflächenspannen seien gebildet worden, weil die Beschränkung auf die exakte Größe (hier 45 qm) zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen geführt hätte (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 32). Das 33er Perzentil sei methodisch gut begründbar und empirisch abgesichert. Die Definition des einfachen Standards könne nur über den Mietpreis erfolgen. In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass für Wohnungen mit einfacher Ausstattung in vergleichbarer Lage eine geringere Quadratmetermiete zu zahlen sei, als für Wohnungen mit besserer Ausstattung. Es sei dann sachgerecht, dass sich die Mietobergrenzen am tatsächlichen Umfang der Nachfrager nach preiswertem Wohnraum orientieren, wobei schematisierend von einem einkommensadäquaten Marktverhalten der unteren Einkommensbezieher ausgegangen werden kann, also davon, dass diese zumindest überwiegend nach einfachem und preiswerten Wohnraum nachfragen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches eine Kappungsgrenze von 20 % gebilligt habe unter Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12, Rdnr. 37). In B.... habe die Zahl aller SGB II-Empfänger 70.575, der SGB XII Bezieher 4.461 und der Wohngeldempfänger 10.353 betragen. Im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl von 546.939 belaufe sich der Anteil auf 15,6 %. Selbst wenn man diesen Wert im Hinblick auf einkommensarme Haushalte ohne Transferleistungen verdoppeln würde, wäre das 33er Perzentil immer noch ausreichend. Dies habe auch das SächsLSG (Urteil vom 1. Juni 2017, L 7 AS 917/14, Rdnr. 49) bereits im Grundsatz so entschieden. Dass nicht genügend Wohnraum zur Verfügung stehe, sei falsch. Dies zeige die Angebotsmietenerhebung. Träfe die Annahme zu, dass nicht genügend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, hätte im maßgeblichen Erhebungszeitraum gar kein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehen dürfen bzw. eine sichtbare Schwankung vorhanden sein müssen. Das Gegenteil sei aber der Fall. Es sei eine stetig gleich hohe Anzahl an Wohnungsangeboten in allen Stadtgebieten vorhanden gewesen. Die Daten seien auch repräsentativ, sie seien der Datengrundlage eines Mietspiegels entnommen. Dass die Stichprobe auf Wohnflächenkorridore bereinigt werde, sei unvermeidlich. Die Bereinigung falle bei einer größeren Stichprobe letztlich größer aus. Aus einer bereinigten Stichprobe könne mithin nicht geschlussfolgert werden, die Stichprobe sei zu klein. Der Sachverständige Prof. Dr. X.... habe dies auch bestätigt. Soweit die Klägerin ausführe, sie hätte keinen Grund zu der Annahme gehabt, sie wohne in einer kostenunangemessenen Wohnung, trete er dem entschieden entgegen. Die Klägerin sei beginnend mit der Mietsenkungsaufforderung permanent darauf hingewiesen worden, dass der von ihr genutzte Wohnraum kostenunangemessen sei. Da die Klägerin vorträgt, nicht nach einer Wohnung gesucht zu haben, komme es auf die Frage des Nachweises der Wohnungssuche wohl nicht mehr an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Unterlagen zur Bewertung der Schlüssigkeit des Konzeptes:
- Verwaltungsrichtlinie der Stadt B.... - Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) - Angemessenheitsgrenzen; „Schlüssiges Konzept" - DS-00687/14 vom 18.12.2014 (KdU-Richtlinie 2014),
- Verwaltungsrichtlinie der Stadt B.... - Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) - Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; „Schlüssiges Konzept" - DS-05471/18 vom 20.03.2018 (KdU-Richtlinie 2018)
- Betriebskosten in B.... 2012 — Berichtsjahr 2014
- Betriebskosten in B.... 2014 — Berichtsjahr 2016
- Betriebskosten in B.... 2016 — Berichtsjahr 2019
- B-Stadter Mietspiegel 2014, 2016 und 2018
- Gutachten von Prof. Dr. X.... vom 17. Januar 2018 und 30. Dezember 2019, eingeholt im Verfahren des Sozialgerichts Leipzig S 16 AS 2262/16
- Stellungnahme des Beklagten gegenüber dem Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 4 AS 107/20 zur KdU-Richtlinie 2018
- Berichterstattung zum Ratsbeschluss RB-IV-780/07 und Untersuchung der B....er Angebotsmieten 2013 (beigezogen aus Verfahren L 4 AS 107/20)
- Rohdaten von 3 CD zu KdU-Richtlinien 2014, 2018 und 2020 (teilweise nicht einlesbar)
sowie des Protokolls über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die infolge Zulassung durch das Sozialgericht (§§ 143, 144 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 5. August 2020 der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 sowie das Begehren der Klägerin, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten.
Die Vorläufigkeit der Bewilligungen hat sich nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II durch Zeitablauf erledigt. Die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geltende Jahresfrist für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche, die für Bewilligungszeiträume, die - wie hier - vor dem 1. August 2016 beendet waren, mit dem 1. August 2016 begann, ist zwischenzeitlich abgelaufen. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
In der Sache ist das Verfahren beschränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB Il für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015, die einen zulässigen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, über den gesondert entschieden werden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Juni 2021, B 4 AS 76/20 R, juris Rdnr. 11 m. w. N. aus seiner Rechtsprechung).
Dieses Begehren auf Zuerkennung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung wird zutreffend mit einer kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4, § 56 SGG) verfolgt, die sich zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils nach § 153 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG richtet. Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rdnr. 17) auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft zulässig. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementenfeststellungsklage, dass eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruches erfolgt sein muss, dass mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Begehren der Klage gefolgt wird, ist erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin Leistungen bewilligt. Auch die vormals strittige Einkommensanrechnung steht nicht mehr in Streit, so dass bei einem höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft auch mit höheren Leistungen gerechnet werden kann. In Kenntnis der nachfolgenden Urteilsgründe beläuft sich diese Erhöhung für den vorliegenden Streitzeitraum auf insgesamt 32,34 € (340,96 € monatlich Anspruch abzüglich 335,57 € monatlich bereits bewilligt = 5,39 € monatlich x 6).
Der Klägerin standen für den Streitzeitraum im vorgenannten Umfang höhere Leistungen für ihren Bedarf für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 22 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850) zu, weil die vom Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegte, von der Stadt B.... erstellte KdU-Richtlinie 2014 in geringem Umfang unschlüssig war und einer Nachbesserung bedurfte.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Beim gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB Il zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rdnr. 17 f.; zudem Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, juris Rdnr. 17). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 617/14, Rdnr. 13 ff.) ausgeführt, dass bereits vor der Einführung der §§ 22a bis 22c SGB Il der Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung hinreichend gesetzlich normiert gewesen sei und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Dieser Auffassung schließt sich der Senat - erst recht für die nunmehr konkretisierte Fassung - an.
Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar und die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für eine teilweise "nicht justiziable Einschätzungsprärogative" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 1 1/18 R, Rdnr. 17).
Die Regelungen der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1. April 2011 in das SGB Il eingefügten §§ 22a bis 22c SGB Il sind im direkten Zusammenhang mit der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il in das Gesetz gelangt, um den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher zu regeln (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 44). Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il ausgegangen und hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber normiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rdnr. 17). Er hat mit §§ 22a bis 22c SGB Il die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il durch das Bundessozialgericht gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben Behörden und Gerichten zwar durchaus Entscheidungsspielräume insbesondere mit Blick auf die Bestimmung der Angemessenheitswerte durch ein sog. „Schlüssiges Konzept", doch ist die Auslegung der hier in Frage gestellten Norm gesetzlich begrenzt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris Rdnr. 31).
Die Ermittlung des „angemessenen" Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) sowie die abstrakt angemessenen Heizkosten zu ermitteln (vgl. hierzu I.). Anschließend ist die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rdnr. 23 und 30. Januar 2019, B 14 24/18 R, juris Rdnr. 19, m. w. N., vgl. hierzu II.).
I. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:
1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
3. Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept
4. Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten
(ständige Rechtsprechung; BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rdnr. 20 m. w. N., und vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rdnr. 28). In diesem mehrstufigen Verfahren haben die Stadt B.... und der Beklagte - abgesehen von der Berücksichtigung des Konfidenzintervalles - in der KdU-Richtlinie 2014 die abstrakt angemessenen Aufwendungen schlüssig bestimmt (vgl. nachfolgend 1. bis 4.). Der Schlüssigkeit steht auch eine mangelnde Verfügbarkeit (vgl. nachfolgend 5.) und die Gefahr einer Ghettoisierung (vgl. nachfolgend 6.) nicht entgegen.
1. Zutreffend haben der Beklagte und die Stadt B.... danach eine angemessene Wohnfläche für den Einpersonenhaushalt der Klägerin im Umfang von 45 qm bestimmt.
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße lässt das Bundessozialgericht den Rückgriff auf die Werte zu, die die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) festgesetzt haben (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rdnr. 19, und Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rdnr. 12). Der Verweis der Klägerin auf etwaige abweichende Regelungen anderer Bundesländer greift daher nicht. Sachsen hatte im hier streitigen Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 keine Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG erlassen. Für diese Fallgestaltungen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität die Heranziehung anderweitiger aktueller Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße vertretbar ist (vgl. zu Sachsen: Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rdnr. 16, und vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, Rdnr. 15). Gerade dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt eine überragende Bedeutung zu, denn bereits mit dem Rückgriff auf die Werte nach § 10 WoFG wird nach Auffassung des Bundessozialgerichts bewusst in Kauf genommen, dass sich die Werte möglicherweise nicht immer daran orientieren, welche Größe eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt haben muss (Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rdnr. 15 bis 17, vom 16. Mai 2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rdnr. 19, und vom 22. September 2009, B 4 70/08 R, Rdnr. 15).
Ausgehend hiervon ist im streitigen Fall die am 16. Juli 2010 in Kraft getretene und jedenfalls bis 31. Dezember 2015 geltende (hierzu: SächsLSG, Urteil vom 16. November 2017, L 3 AS 511/15, juris Rdnr. 47) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen vom 07.06.2010 - VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl. Nr. 28, S. 963) zu § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 9/2002, S. 168, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2012, SächsGVBl. 4/2012, S. 130) zugrunde zu legen (so auch SächsLSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, Rdnr. 68 ff.; SächsLSG, Urteil vom 7. Oktober 2021, L 7 AS 547/17, juris Rdnr. 101, wobei es hier auf Rechtfragen nach dem Außerkrafttreten nicht ankommt). Für Einpersonenhaushalte, wie im Fall der Klägerin, sieht der Abschnitt I VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen vor. Es wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind (Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rdnr. 16). Es erfolgt im Rahmen der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße durch das Bundessozialgericht im Grundsatz keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen bzw. der Verfügbarkeit derartigen Wohnraums. Die Prüfung der konkreten Verfügbarkeit wird vielmehr erst vorgenommen, wenn feststeht, dass die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete übersteigen (so auch SächsLSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, juris Rdnr. 100).
2. Hinsichtlich der Bestimmung des einfachen Wohnungsstandards ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt B.... - nach Ausscheiden des untersten Standards (Substandards) und nach Extremwertkappung (u.a. auch zur Abgrenzung des Luxuswohnraums) - den B....er Wohnungsmarkt in drei, am Mietpreis je Quadratmeter gemessene Sektoren des unteren, mittleren und gehobenen Standards aufgeteilt und die Kappungsgrenze an der oberen Grenze des untersten Drittels gesetzt hat.
Um einen angemessenen Standard aufzuweisen, muss eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteile vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rdnr. 17, und vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rdnr. 15 m. w. N.). Die Festlegung des unteren Marktsegments ist zuvorderst in die Hände der Verwaltung gelegt. Denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen.
Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard (Substandard) abbilden, gehören demgegenüber von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung von Wohnungsdaten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB Il nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (vgl. BSG, Urteile vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 21, vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rdnr. 29, vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R, juris Rdnr. 23, und vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rdnr. 14). Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rdnr. 28), Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 21; vgl. zusammenfassend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023, L 32 AS 1888/17, juris Rdnr. 64).
Die Stadt B.... hat für die Erstellung des Konzeptes die Datensätze des Mietspiegels 2014 ausgewertet. Nach dessen Erläuterungen und nach dem Inhalt der KdU-Richtlinie 2014 wurden bereits bei der Erstellung des Mietspiegels Wohnungen ausgeschieden, deren Küche, Toilette oder Badezimmer von anderen Mietparteien mitbenutzt wurde, die ohne Innentoilette, ohne Bad, ohne Küche oder ohne Sammelheizung waren, deren Wohnfläche kleiner als 20 qm bzw. größer als 180 qm war sowie „Ausreißer" mit einer Wohnraummiete von weniger als 2 €/qm und mehr als 10 €/qm (vgl. zur Zulässigkeit der Eliminierung von „Ausreißern" im Wege einer Extremwertkappung: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2021, L 7 AS 1790/20 ZVW, juris Rdnr. 53). Von den erhobenen 2.459 Datensätzen wurden so 22 Datensätze ausgeschieden. Damit sind Wohnungen des Substandards in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht eingeflossen. Gegenteiliges ist dem Senat nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Der Senat sieht keine Fehler in der Vorgehensweise der Stadt B...., zur Bestimmung des einfachen Standards den B....er Wohnungsmarkt in drei - am Mietpreis je Quradratmeter gemessene - Sektoren des unteren, mittleren und gehobenen Standards aufzuteilen und die Kappungsgrenze für die angemessene Nettokaltmiete an der oberen Grenze des unteren Drittels zu setzen (sog. 33 1/3 Perzentil), den einfachen Wohnungsstandard mithin mit dem unteren Drittel zu beschreiben.
Diesem Vorgehen liegt die schlüssige und daher im Rahmen der zuerkannten Einschätzungsprärogative zu akzeptierende Annahme zugrunde, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021, L 12 AS 1846/17, juris Rdnr. 43, und Urteil vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, juris Rdnr. 84; Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von Malottki u.a., hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS], 2017, S. 200, abrufbar auf der Internetseite des BMAS; vgl. auch BSG Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rdnr. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt). Dementsprechend hat es das Bundessozialgericht auch nicht beanstandet, dass in einem Konzept auf die Grenze von "20 %" zurückgegriffen wurde, weil es einer Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher entspreche (vgl. Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 37). Insofern hält es der Senat auch für folgerichtig und schlüssig, wenn sich der Beklagte darauf bezieht, dass nach dem öffentlich zugänglichen Statistischen Quartalsbericht B.... III/2014, Stand 20. September 2014 und dem ebenfalls frei zugänglichen Geschäftsbericht Sozialamt B.... 2013, Stand Juli 2014, die Zahl aller SGB II-Empfänger 70.575, der SGB XII Bezieher 4.461 und der Wohngeldempfänger 10.353 betragen habe, was im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl von 546.939 einen Anteil von 15,6 % ausmachte und damit auch unter Berücksichtigung weiterer einkommensarmer Haushalte ohne Transferleistungen das einfache Segment mit 33 1/3 % sachgerecht festgelegt worden sei. Eine an den einkommensschwachen Haushalten orientierte Perzentilbildung zur Bestimmung des angemessenen einfachen Standards hat auch der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts grundsätzlich für sachgerecht gehalten (Urteil vom 1. Juni 2017, L 7 AS 917/14, Rdnr. 59).
Ob die Stadt B.... letztlich - was die Klägerin anzweifelt - mit der Perzentilbildung sichergestellt hat, dass auch ausreichend Wohnraum im von ihr als angemessen bestimmten einfachen Segment vorhanden ist, ist gesondert zu prüfen. Die Festlegung des angemessenen (einfachen) Wohnungsstandards hat letztlich mit der Frage der Verfügbarkeit nichts gemein. Selbst wenn in dem - nachvollziehbar mit dem untersten Drittel bestimmten - einfachen Segment nicht genügend Wohnraum verfügbar sein sollte, bedeutete dies nicht, dass der angemessene (einfache) Wohnungsstandard fehlerhaft festgelegt worden wäre, sondern nur, dass zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete korrektiv entweder nicht allein auf die Mieten des einfachen Wohnungsstandards zurückgegriffen werden könnte oder dass größere Wohnflächen als angemessen zugelassen werden.
3. Die von der Stadt B.... im weiteren Schritt in der KdU-Richtlinie 2014 ermittelte aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum ist im Grundsatz schlüssig, hält jedoch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung eines Konfidenzintervalles anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung nicht ein. Die daraus folgenden Schlüssigkeitsmängel, die rein mathematisch-statistischer Natur sind, ohne die Methodik oder das Datenmaterial zu verändern, behebt der Senat selbst mit der Folge, dass die angemessene Nettokaltmiete unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalles 4,72 € /qm beträgt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar den Mangel eingeräumt, jedoch eine Nachbesserung abgelehnt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll das zu erarbeitende, schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB Il noch aus §§ 22a bis 22c SGB Il die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rdnr. 25 m. w. N. insbesondere unter Bezug auf Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478, S. 207 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris Rdnr. 45).
Trotz der damit vom Bundessozialgericht betonten Methodenvielfalt ist ein Konzept aber nur dann schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (grundlegend dazu BSG, Urteile vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rdnr. 19 und 26, vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rdnr. 24, und vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rdnr. 19; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1 und 2, § 22c Abs. 1 SGB Il). Es muss mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Ob diese Vorgaben eingehalten sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist insbesondere die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung sowie die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, wobei es dafür nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens bedarf, vielmehr auch die Mitwirkung des Jobcenters genügen kann. Findet eine solche Prüfung nicht statt, fehlt es an systematisch gewonnenen abstrakten Maßstäben als Rechtfertigung für die Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rdnr. 23). Anderseits handelt es sich bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rdnr. 24, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 7. Mai 2019, B 2 U 25/17 R, Rdnr. 14, und Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rdnr. 7 f m. w. N.)
a) Die Bestimmung des Vergleichsraumes ist nicht zu beanstanden.
Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB Il in der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Fassung zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Er ist ein, ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person, bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB Il bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris Rdnr. 21 und 22 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Der Beklagte und die Stadt B.... haben in Auswertung der Datensätze des ab 2. Dezember 2014 geltenden Mietspiegels (im Folgenden Mietspiegel 2014) Wohnraumdaten erhoben, die sich auf die gesamte Stadt B.... und damit auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten beziehen. Angesichts des strukturell dicht vernetzten Stadtgebietes in B.... spricht aus Sicht des Senates nichts dagegen, den Vergleichsraum auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu bestimmen (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, juris Rdnr. 102, und nachgehend BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris zur Landeshauptstadt Dresden). Auch wenn in der Stadt B.... im Jahr 2014 rund 547.000 Einwohner auf einer Gesamtstadtfläche von rund 30 Hektar gelebt haben, besteht kein zwingender Anlass für eine Aufteilung des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten in mehrere Vergleichsräume. Die zehn Stadtbezirke bilden ein zusammenhängendes und in sich homogenes Gemeindegebiet mit einem dichten öffentlichen Personennahverkehrsnetz (vgl. https:// www.l.de/verkehrsbetriebe/), mit dem jeder Teil der Stadt in einem im Tagespendelbereich vergleichbaren Zeitraum problemlos erreicht werden kann. Das Bundessozialgericht hat zudem für die deutlich größeren Städte München und Berlin (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rdnr. 21, und vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris Rdnr. 24) unbeanstandet gelassen, dass diese als einheitlicher Vergleichsraum angesehen wurden.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt B.... zur Erstellung des Konzeptes die Datensätze des Mietspiegels 2014 ausgewertet und zur Grundlage der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete gemacht hat.
Die möglichen Erkenntnisquellen sind mit der Regelung des § 22c Abs. 1 SGB Il beispielhaft vorgegeben. Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Il als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB Il. Soweit in ihnen - wie hier - keine Daten zusammengefasst sind, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB Il zudem die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten (z. B. den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen. Falls zur zeitnahen Abbildung der maßgeblichen Verhältnisse im örtlichen Vergleichsraum erforderlich, können rechnerische Korrekturen vorgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris Rdnr. 25, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 29).
Die dem B....er Mietspiegel 2014 zugrundeliegenden 2.437 Datensätze von Wohnungen stellen eine ausreichend große und die relevanten Verhältnisse ausreichend widerspiegelnde Stichprobe dar (vgl. zu dessen Aussagekraft BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 35). Der Senat folgt der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris Rdnr. 29). Damit ist zwar die Konsequenz verknüpft, dass bei der Auswertung von Mietspiegeldaten keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen, was sich insbesondere bei dynamischer Entwicklung dämpfend auf die auf die Mietpreisgrenzen auswirkt. Diese Wirkung wird aber dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (§ 558 Abs. 2 BGB), im Fall des B....er Mietspiegels 2014 die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2013. Damit wird erreicht, dass nur hinreichend aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 und 45/14 R, juris jeweils Rdnr. 22). Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnissen (z. B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu den Geltungsbereich des Mietspiegels, auch BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 30).
Zum anderen ist mit dem alleinigen Rückgriff auf Mietspiegeldaten verbunden, dass Wohnungen nicht erfasst werden, welche mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden und deshalb einer Begrenzung der Miethöhe unterliegen. Dies obwohl im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen ist, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09, juris Rdnr. 22). Insofern kann offenbleiben, ob in der Stadt B.... im hier maßgeblichen Segment der Wohnungen für Einpersonenhaushalte geförderter Wohnraum in relevantem Umfang vorhanden ist und ob dessen Außerachtlassung Auswirkungen auf den angemessenen Nettokaltmietpreis hätte.
c) Die repräsentative Wirkung der vom Beklagten im streitigen Fall herangezogenen Daten-sätze ist - entgegen der Einschätzung der Klägerin - auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Beklagte bei der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete für eine 45 qm große Referenzwohnung lediglich noch 333 Wohnungen in einem Flächenkorridor zwischen 40 qm und 50 qm ausgewertet hat.
Repräsentativität der Daten setzt in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze voraus, dass ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts geliefert werden muss, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, sodass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein. Es muss zudem sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Dies gewährleistet der Rückgriff auf die Mietspiegeldaten (vgl. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 34 ff unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4553 S. 57 zu § 558d BGB).
Hinsichtlich der Stichprobengröße sind die Anforderungen an den Stichprobenumfang abhängig insbesondere von der Größe und Struktur des Wohnungsmarkts (homogener oder eher heterogener Wohnungsbestand mit der Folge einer erheblichen Mietendifferenzierung) und der konkreten Ausgestaltung des Konzepts. Wie hoch die "Ergebnisstichprobe", also die letztlich verwertbare Datenbasis, danach sein muss, kann nicht generell festgelegt werden. Die Aussagekraft einer Stichprobe hängt in erster Linie davon ab, wie verlässlich sie die Grundgesamtheit abbildet und nicht von ihrem Umfang (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rdnr. 25, unter Verweis auf Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 564 und von Malottki, info also 2012, 99, 103). Insofern ist es schon nicht zwingend notwendig, dass mindestens 1 % des Wohnungsbestandes im hier interessierenden Flächenkorridor ausgewertet worden sein muss. Entscheidender ist vielmehr, wie verlässlich die 333 Datensätze sind.
Das Gutachten, dass die 16. Kammer des Sozialgerichts B.... im Verfahren S 16 AS 2262/15 von Prof. Dr. X...., Lehrstuhl für Statistik und ihre Anwendungen in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am Institut für Statistik der W....-Universität V...., zu den Daten des Mietspiegels 2014 und ihren Auswertungen im Konzept 2014 eingeholt hat, gibt hierüber Aufschluss. Aus den gutachterlichen Äußerungen (vgl. insbesondere Seite 3 des Gutachtens vom 17. Januar 2018, versehentlich mit 17. Januar 2017 überschrieben), die der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich nachvollzieht, ergibt sich, dass die hier gewählte Stichprobe grundsätzlich geeignet und ausreichend ist, um auf die Gesamtheit des Wohnungsbestandes zu schließen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass im Prinzip jeder Umfang einer Stichprobe ausreichend sein kann, sofern das im Vorfeld geforderte Maß an Genauigkeit eingehalten wird. Genauigkeit bemisst sich dabei in der Angabe des statistischen Fehlers. Diese Angabe erlaube es, die Genauigkeit der Ergebnisse zu beurteilen, sodass bemessen werden kann, inwieweit die aus den Daten berechneten Größen zufällig um den wahren Wert in der Population herum schwanken. Die Grundannahme dabei ist, dass jede Datenerhebung zufällig ist. Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass zufällig Wohnungen ausgewählt worden sind, aus denen dann relevante Größen berechnet wurden. Die berechneten Größen schwanken um den wahren Wert, den man bei einer Vollerhebung ermitteln würde. Die zufällige Schwankung von Größen kann statistisch quantifiziert werden, wobei gilt, je größer die Stichprobe ist, desto kleiner ist die zufällige Streuung der berechneten Größe. Je kleiner die Stichprobe wird, desto größer ist demgegenüber die Ungenauigkeit. Diese wird durch ein sogenanntes Konfidenzintervall quantifiziert, wobei üblicherweise mit einem 95prozentigem Vertrauensniveau gearbeitet wird. Dies bedeutet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent liegt der unbekannte, aber interessierende Wert in der Population innerhalb des aus der Stichprobe berechneten Konfidenzintervalls (vgl. Seite des 3 des Gutachtens vom 17. Januar 2018, so auch BayLSG, Urteil vom 11. Juli 2012, L 16 AS 127/10, juris Rdnr. 200).
Ausgehend hiervon sind die Daten einer Zufallsstichprobe - letztlich unabhängig von ihrer absoluten Größe - repräsentativ, wenn ihre Streuung, also das Konfidenzintervall bestimmt und bei der Auswertung auch berücksichtigt wurde.
Der Sachverständige hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung des „schlüssigen Konzeptes" aus dem Jahr 2014 die Schwankungsbreiten nicht angegeben und folglich auch nicht berücksichtigt wurden, obwohl dies (statistisch-mathematisch gesehen) notwendig gewesen wäre. Der Gutachter hat deshalb überzeugend dargelegt, dass anstelle des vom Beklagten ermittelten Eckwertes der Nettokaltmiete (4,6002 €) der Wert der oberen Konfidenzintervallgrenze (4,72 €, Tabelle 3 der gutachterlichen Stellungnahme) anzusetzen sei, um statistische Variation zu inkludieren (vgl. Seite 9 des Gutachtens vom 17. Januar 2018), was zu einer Verschiebung des Eckwertes zugunsten der Klägerin führt. Insoweit greift nach Einschätzung des Senates auch nicht der Einwand des Beklagten, es handle sich um einen geringfügigen Makel, der das Konzept als solches nicht unschlüssig mache. Den gutachterlichen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass es aus statistisch-mathematischer Sicht zwingend geboten ist, die Schwankungsbreiten zu berücksichtigen, um einen validen statistischen Wert zu erhalten (vgl. hierzu Seiten 3 und 8 des Gutachtens vom 17. Januar 2018), so dass auch geringe Abweichungen nach Einschätzung des Senates nicht hinnehmbar sind. Der Sachverständige hatte zwar seine Kritik insoweit eingeschränkt, als das Außerachtlassen des Konfidenzintervalles nicht überraschend sei, weil dessen Berechnung kompliziert und nur mit spezieller Software durchgeführt werden könne (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 17. Januar 2018). Dies beinhaltet aber nicht die Aussage, dass die Einhaltung des Konfidenzintervalles vernachlässigbar sei.
Der Senat sieht sich durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 2. September 2021, B 8 SO 13/19 R, Rdnr. 18; Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/28, juris Rdnr. 29) nicht an einer eigenen Nachbesserung gehindert, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wegen der Notwendigkeit eines Stadtratsbeschlusses keine eigene Nachbesserung vorzunehmen und dies dem Senat zu überlassen. Zwar obliegt die Erstellung eines schlüssigen Konzepts, das - insbesondere was die Auswahl der zugrundeliegenden Daten betrifft - aus unterschiedlichen methodischen Ansätzen heraus erarbeitet werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem kommunalen Träger, nicht dem Gericht. Gerichte sind zwar zur Herstellung der Spruchreife der Sache verpflichtet, aber nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Hier geht es aber nicht um die „Erstellung“ eines Konzeptes durch den Senat, sondern um die Behebung eines mathematisch-statistischen Fehlers durch schlichte Berechnungskorrektur. Weder werden andere Datengrundlagen genutzt noch wird die Methodik der Ermittlung der Angemessenheit verändert oder auch nur berührt. Dass das Konfidenzintervall - für die hier strittige KdU-Richtlinie 2014 - sachverständig bestimmt wurde, ändert hieran nichts, zumal der Beklagte diese Berechnung auch nicht beanstandet oder eine abweichende eigene Berechnung vorgenommen hat. Für die nachfolgende KdU-Richtlinie 2018 hat der Beklagte dem Sächsischen Landessozialgericht die von ihm selbst berechneten Werte unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalles mitgeteilt, so dass die „eigene Schöpfung“ Senates in einer schlichten Anwendung des Konfidenzintervalles besteht. Allein die Weigerung des Beklagten, diese Werte durch einen Stadtratsbeschluss selbst umzusetzen, berechtigt und verpflichtet den Senat nicht, das Konzept für unschlüssig zu betrachten, es dabei zu belassen und die Werte der Wohngeldtabelle anzuwenden. So hat das Bundessozialgericht (vgl. nur Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rdnr. 22; Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R) ebenso ausgeführt, dass ein Berufungsgericht nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen des Beklagten aufgreifen muss und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachbessern und das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen darf. Hat - wie hier - der Konzeptersteller selbst oder an dessen Stelle ein Sachverständiger einen mathematisch-statistischen Fehler erkannt und die entsprechende Korrektur des Wertes durch dessen Mitteilung gegenüber dem Senat vorgenommen, steht einer Umsetzung durch gerichtliche Nachbesserung nichts im Wege.
d) Hinsichtlich der Flächenkorridore hat der Sachverständige demgegenüber sehr ausführlich und logisch nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorgehen des Beklagten, für die Auswertung „Flächenkorridore" zu bilden, um einen hinreichend großen Datensatz für die Bestimmung des angemessenen Nettomietzinses für eine 45 qm große Wohnung zu erlangen (vgl. insb. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rdnr. 26 für Dresden; Krauß in: Hauck/Noftz SGB Il, Stand: 01/2021, § 22 Rdnr. 135) entgegen der Einschätzung der Klägerin statistisch-mathematisch zwar nicht ganz optimal, im Ergebnis aber plausibel („gut genug“, „vollends brauchbar“) und damit mathematisch-statistisch vertretbar war. Die von der Klägerin und teilweise vom Sozialgericht Leipzig in anderen Verfahren in den Raum gestellte Bildung eines Flächenkorridors zwischen 20 qm und 45 qm, mithin eines einseitigen Flächenkorridors, hat der Sachverständige nachvollziehbar wegen der Gefahr von Fehlern und Verzerrungen als statistisch fehlerhaft verworfen.
Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt (vgl. zu allem Seiten 5 und 6 des Gutachtens vom 17. Januar 2018), dass in Anwendung des sog. Kernregressionsverfahrens eine abweichende Gewichtung der erfassten Wohnungen optimaler sei. Wohnungen mit 45 qm erhielten danach das Gewicht 1. Wohnungen mit einer Größe nahe bei 45 qm erhielten lediglich ein Gewicht kleiner als 1, wobei das Gewicht kleiner werden müsse, je weiter die Wohnfläche von der Zielgröße 45 qm abweiche. Demgegenüber habe der Beklagte alle Wohnungen im Korridor statistisch gleich gewichtet. Nach entsprechender Auswertung wurde jedoch gutachterlich zugleich festgestellt, dass beide Gewichtungsvarianten im Wesentlichen gleich gut und damit auch gleich genau sind. Der Senat folgt diesen schlüssigen Ausführungen des schriftlichen Gutachtens und hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen.
In dem ergänzenden Gutachten vom 30. Dezember 2019 beschreibt und belegt der Sachverständige auf Seiten 5 und 15 ebenso ausführlich, weshalb einseitige Korridore (hier 20 qm bis 45 qm) zur Bestimmung des Eckwertes angesichts der Tatsache, dass die Miete von der Wohnfläche in nicht-linearer Weise abhängt, ungeeignet sind und zu Verzerrungen führen. Der Senat sieht von einer Wiederholung der Ausführungen ab und verweist auf diese. Die Klägerin trägen hier dem Umstand, dass ein Eckwert für eine 45 qm große Wohnung, also ein Höchstwert gebildet werden soll, nicht hinreichend Rechnung, wenn sie darauf verweist, bei den Angeboten würde auf eine andere Wohnflächenspanne abgestellt. Es liegt auf der Hand, dass der Höchstwert nicht dergestalt gebildet werden kann, dass die größte Wohnfläche (45 qm) mit dem (für Wohnungen mit kleinerer Fläche annehmbaren) höheren Quadratmeterpreis multipliziert wird, worauf aber die Bildung der Wohnflächenspanne von 20 qm bis 45 qm auch bei der Bestimmung des Eckwertes - wie der Sachverständige in den Abbildungen exemplarisch aufzeigt - tendenziell abzielt. Der für die Wohnfläche von 45 qm (und nur um diese geht es hier als Maximalwert) wahrscheinlich zutreffendste Wert wird angesichts fehlender Linearität über die Wohnflächenspannen +/- 5 qm ermittelt. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein höherer Quadratmeterpreis letztlich bei Wohnungen mit kleinerer Fläche im Regelfall egalisiert. Dies belegt auch ein Blick in die dem Senat vorliegenden Rohdaten. Denn von den im Korridor 20 qm bis < 40 qm liegenden und in die Eckwertbestimmung (nach Einschätzung der Klägerin zu Unrecht) nicht einbezogenen 124 Wohnungen lagen 91 Wohnungen, also der deutlich überwiegende Teil, unterhalb der von dem Beklagten ermittelten Nettokaltmiete von 207,01 €, obwohl die Quadratmeterpreise vielfach über dem ermittelten Eckwert von 4,6002 € lagen und die 124 Wohnungen alle Wohnungsstandards umfassten. Dies belegt zweifelsfrei, dass der Eckwert jedenfalls nicht zu niedrig und die hierfür genutzten Wohnflächenspannen nicht fehlerhaft bestimmt worden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass Leistungsbezieher nicht auf kleinere Wohnungen verwiesen und Angebote nicht aus der Wohnflächenspanne 20 qm bis 45 qm ermittelt werden dürften.
Ausgehend von der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Annahme des Beklagten, der B....er Wohnungsmarkt teile sich in drei gleichgroße und ausschließlich am Mietpreis zu messende Wohnungssegmente des unteren, mittleren und gehobenen Standards (sog. „33 1/3-PerzentiI"), hat der Beklagte für den daraus für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 qm folgenden Eckwert (also die vom Nettomietpreis je qm teuerste Wohnung im ersten der drei Segmente) die Nettokaltmiete je qm mit 4,6002 € (mit Konfidenzintervall: 4,72 €) bestimmt. Fehler sind insoweit weder ersichtlich noch geltend gemacht.
e) Die für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete verwendeten Daten waren für die KdU-Richtlinie 2014 auch hinreichend aktuell.
Wie bereits dargelegt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Konzepte nur dann schlüssig sind, wenn sie eine zeitnahe Abbildung der maßgeblichen Verhältnisse im örtlichen Vergleichsraum widerspiegeln. Ermöglicht die zur Verfügung stehende Datengrundlage dies nicht, können rechnerische Korrekturen vorgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris Rdnr. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 29). Zur Notwendigkeit der Aktualität des Datenmaterials hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rdnr. 16 bis 18 folgendes ausgeführt:
„(..) Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren Zeiträumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können. Das BSG hat zwar betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24 mwN; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94 = SozR 4-4200 § 22a Nr 2, RdNr 29 im Zusammenhang mit Satzungsregelungen). Es ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB Il zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Ausdrücklich anerkannt wurde der Rückgriff allein auf die hinter einem auf Mietspiegel liegenden Daten. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsmieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl. nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr. 30 mwN; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -juris, RdNr. 29; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 RdNr. 22). Der Senat hat betont, es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG vom 18.112014 - B 4 AS 9/14 R BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 30).
Insofern sind nunmehr - wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) ausgeführt hat - die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBI 1 453) eingefügten Regelungen der 22a bis 22c SGB Il zu beachten. Mit der Regelung des § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB Il, wonach zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken (Nr. 1) und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter (Nr. 2) einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden sollen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit Bezug genommen, Bestandstmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte heranzuziehen. Allerdings sollen in die Auswertung neben den Bestandsmieten auch Neuvertragsmieten einfließen (§ 22c Abs. 1 Satz 3 SGB Il). § 22c Abs. 2 SGB Il bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen. Hierzu hat das BVerfG nunmehr betont, dass der Gesetzgeber mit den §§ 22a bis 22c SGB Il die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il durch das BSG gesetzlich nachvollzogen habe. Trotz verbleibender Entscheidungsspielräume werde die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB Il durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II gesetzlich begrenzt (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris RdNr. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahin, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (vgl. hierzu unter 3.).“
Die KdU-Richtlinie 2014 wurde am 18. Dezember 2014 in Kraft gesetzt. Die Daten für den Mietspiegel wurden im ersten Quartal 2014 erhoben und anschließend unter fachlicher Begleitung des „Arbeitskreises Mietspiegel“, dem neben den Fachämtern der Stadt B.... auch der Deutsche Mieterbund-Mieterverein B.... e.V., Haus und Grund B.... e.V., die B....er Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, verschiedene Wohnungsbaugenossenschaften, das Amtsgericht B.... und die Hochschule U.... angehörten, ausgewertet. Der Mietspiegel wurde letztlich zum 2. Dezember 2014, die KdU-Richtlinie zum 18. Dezember 2014 in Kraft gesetzt, so dass maßgebliche zeitliche Verzögerungen angesichts angemessen zu gewährender Bearbeitungszeiten (orientierend etwa § 21 Abs. 2 der allerdings erst am 28. Oktober 2021 in Kraft getretenen Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel [Mietspiegelverordnung – MsV]: Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels binnen einer Frist von neun Monaten) nicht feststellbar sind. Die KdU-Richtlinie 2014 basierte daher auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage.
Sie bedurfte für den hier streitigen Zeitraum Juni bis Dezember 2015 mithin auch keiner Fortschreibung, weil sie dem zuvor dargestellten Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung der ermittelten Referenzmiete entspricht, weil der Streitzeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkraftsetzen des Konzeptes liegt.
4. Die Ermittlung der angemessenen Betriebskosten(-vorauszahlungen) von 1,3902 € je Quadratmeter erfolgte ebenso hinreichend schlüssig.
Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten i. S. d § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist deshalb die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom 25.11.2003, BGBI. l, S. 2346) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB Il sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Deshalb ist es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten, vorrangig aus örtlichen Betriebskostenübersichten zurückzugreifen. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung ist dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen grundsätzlich auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung eines Mietspiegels beteiligt sind. Bei einer Anwendung dieser Übersichten spricht nichts gegen die Zugrundelegung des Medians, sofern die zugrunde gelegten Daten über den gesamten Wohnungsbestand erhoben worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 28f., und Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rdnr. 41 ff.). Wichtig ist, dass die Werte (bei Erlass des schlüssigen Konzeptes) möglichst aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu geben. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, dass der Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen lässt bzw. die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anpasst (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 29).
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Bemessung der angemessenen Betriebskosten den Betriebskostenspiegel der Stadt B.... herangezogen hat. Die in der Broschüre dargestellten Ergebnisse basieren auf einer Auswertung von Betriebskostenabrechnungen vieler B....er Großvermieter und Hausverwaltungen. Sie repräsentieren den marktaktiven Wohnungsbestand der Stadt B.... und nicht lediglich das Betriebskostenaufkommen von Leistungsbeziehern, sodass der Beklagte die ausgewiesenen Median-Werte rechtmäßig nutzen konnte. Auch ist gegen die in der KdU-Richtlinie des Beklagten vorgenommene gewichtete Mittelwertbildung der Ergebnisse des Betriebskostenspiegels 2012, Berichtsjahr 2014, wobei die kalten Betriebskosten der insgesamt sieben Gebäudetypen im prozentualen Anteil am Wohnungsbestand in das Gesamtergebnis eingeflossen sind, nichts zu erinnern. Einwände gegen die Schlüssigkeit der Ermittlung der kalten Betriebskosten hat die Klägerin nicht erhoben. Dem Senat drängen sich auch keine Fehler auf.
Die zur Anwendung gebrachte Betriebskostenbroschüre spiegelte auch das tatsächliche Kostenaufkommen im Jahr 2014 wider.
Der Beklagte hat die Betriebskostenbroschüre mit Redaktionsschluss Juli 2014 veröffentlicht. Ihr lagen Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 zugrunde, die bis zum 31. Dezember 2013 abzurechnen waren. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Betriebskostenvorauszahlungen - auch im Rahmen von Neuanmietungen - orientieren sich damit ab Januar 2014 an diesen Betriebskosten aus 2012, so dass die ab 18. Dezember 2014 geltende Richtlinie auf den aktuellsten Daten beruht und nach § 22 c Abs. 2 SGB II Gültigkeit für die Dauer von zwei Jahren ab Inkraftsetzung beansprucht.
Demnach war für die Klägerin in dem streitigen Zeitraum von einer angemessenen Bruttokaltmiete i. H. v. 274,96 € für einen ganzen Monat (4,72 €/qm Nettokaltmiete + 1,3902 €/qm kalte Betriebskosten = 6,1102 €/qm x 45 qm) auszugehen.
5. Die unter Einbeziehung der hier vorgenommenen Nachbesserungen schlüssige Richtlinie des Beklagten ist nicht deshalb unschlüssig, weil für die ermittelten Unterkunftskosten je Quadratmeter des angemessenen Wohnraumes für einen Einpersonenhaushalt nicht ausreichend Wohnraum zur Verfügung stünde.
Zutreffend ist das Sozialgericht bereits im Rahmen der Überprüfung der abstrakten Angemessenheitshöhe der Frage der ausreichenden Verfügbarkeit nachgegangen. Dies folgt aus § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB Il, wonach die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards berücksichtigen soll. Zudem entspricht es dem Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit, weil bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden kann, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, was nicht gerechtfertigt ist, wenn sich unabhängig vom konkreten Einzelfall aufdrängt, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum nicht ausreicht, den Bedarf zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rdnr. 37). Ein Angemessenheitswert ist nur dann zutreffend bestimmt, wenn in Betracht kommender Wohnraum zu diesem Preis auch tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird und damit generell verfügbar ist (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 37/19, juris Rdnr. 28). Dabei geht es aber - entgegen vertretener Meinungen des Sozialgerichts - nicht darum, dass für jeden Transferleistungsbezieher und jeden Niedriglohnverdiener, der einen Einpersonenhaushalt führt, eine vorhandene Wohnung bis zu einer Größe von 45 qm im einfachen Segment nachgewiesen werden muss, weshalb die Argumentation, dass nicht genügend Wohnungen im einfachen Segment bis 45 qm vorhanden seien (vgl. hierzu auch noch nachfolgend), die mangelnde Verfügbarkeit nicht trägt. Es geht auch nicht darum, nachzuweisen, dass für jeden kostenunangemessen wohnenden Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konzeptes eine freie, kostenangemessene Wohnung zur Verfügung stünde. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes darauf an, dass eine „nennenswerte Zahl“ verfügbarer Wohnungen vorhanden sein muss, dass also die reelle Chance besteht, das tatsächlich (und nicht potentiell) nach Wohnraum Suchende in dem jeweiligen Segment eine kostenangemessene Wohnung finden können. Erst wenn dies ausgeschlossen ist, ist die abstrakte Verfügbarkeit zu verneinen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rdnr. 20) persönliche Lebensumstände, wie etwa die Bonität, das Alter, die Staatsangehörigkeit oder Ähnliches des Leistungsberechtigten, nach der Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar ist. Solche Umstände lassen sich nicht abstrakt erfassen. Die Bedarfslagen, die auf personenbezogenen Umständen gründen, sind dabei nicht "statisch", sondern können sich je nach Einzelfall unterschiedlich darstellen und Veränderungen unterliegen. Dem kann bei der konkreten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen werden. Bei Bestimmung aller drei für die abstrakte Angemessenheit maßgeblichen Faktoren (abstrakt angemessener Wohnfläche, maßgeblicher Vergleichsraum und abstrakt angemessener, im Quadratmeterpreis ausgedrückter Wohnungsstandard) sind persönliche Lebensumstände des Hilfebedürftigen, auch wenn sie für bestimmte Personengruppen typisch sein mögen, dagegen nicht einzubeziehen (BSG, Urteil vom 22. August 2012, a. a. O.).
Ausgehend hiervon ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Beklagten bereits unter Zugrundelegung und Auswertung der Daten des einfachen Mietspiegels von einer hinreichenden Verfügbarkeit überzeugt.
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 38, und vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, juris LS und Rdnr. 30), dass davon ausgegangen werden kann, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem ermittelten abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt, „wenn ein (qualifizierter) Mietspiegel“, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Der KdU-Richtlinie 2014, die für den hier streitigen Zeitraum maßgeblich ist, lagen zwar die Daten eines einfachen, nicht eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde. Der Beklagte hat auch keine Durchschnittswerte des Mietspiegels 2014 der Stadt B.... angewandt. Dem Mietspiegel kann auch keine direkte Aussage zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem vom Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden. Ebenso wenig gibt der Mietspiegel explizit eine Aussage zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem vom Gericht ermittelten Nettokaltmietpreis unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalls. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass sich aus den ausgewerteten Mietspiegeldaten des - hier - einfachen Mietspiegels ebenso ableiten lässt, dass eine nennenswerte Zahl an kostenangemessenen Wohnungen verfügbar ist, dass sich also die beschriebene Vermutungswirkung bzw. der Anscheinsbeweis bereits dann entfalten, wenn die verwendeten Mietspiegeldaten selbst nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode erstellt und ausgewertet worden sind und daraus Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis ableitbar sind.
Auch wenn das Bundessozialgericht - ohne dies indes näher zu erläutern und unter der Einschränkung einer nicht begründeten Klammersetzung - möglicherweise nur einem qualifizierten Mietspiegel unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutungswirkung zuspricht, muss nach Einschätzung des Senates dasselbe gelten, wenn Daten nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode erhoben und ausgewertet worden sind bzw. - wie hier - ein einfacher Mietspiegel letztlich nach denselben Kriterien, die einem qualifizierten Mietspiegel zugrunde liegen, aufgestellt worden ist, lediglich der formale Akt der Anerkennung unterblieben ist. Denn den qualifizierten Mietspiegel prägt zuvorderst der Umstand, dass er in einem anerkannten wissenschaftlichen Verfahren erstellt wird und namentlich durch diese Eigenschaft erhöhte Gewähr der Richtigkeit und Aktualität der Angaben bietet. Die an die Anerkennung eines Mietspiegels im Zivilrecht geknüpften Rechtsfolgen sind für die hier streitigen sozialrechtlichen Fragen praktisch ohne Bedeutung, weil allein die Auswahl einer hinreichend aktuellen und auf anerkannt wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeiteten Datengrundlage durch den Leistungsträger für die Ableitung von Angemessenheitswerten i. S. d. § 22 SGB Il maßgeblich ist, die zudem vom Gericht zu überprüfen ist und nicht durch die Gemeinde oder bestimmte Interessenvertreter ersetzt werden kann. Insofern sieht der Senat keinen Unterschied in der Heranziehung der Datensätze eines qualifizierten oder eines einfachen Mietspiegels, deren Auswertung er ohnehin auf die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze überprüfen muss. Im Übrigen zeigt ein Vergleich des einfachen Mietspiegels der Stadt B.... aus 2014 mit dem nachfolgenden qualifizierten Mietspiegel der Stadt B.... aus 2016 letztlich eine identische Vorgehensweise in der Datenerhebung und der Datenauswertung, insbesondere insoweit, als die Daten tatsächlich auch Grundlage der Ermittlung der angemessenen KdU geworden sind. In beiden Fällen wurden die Preise und Merkmale der Wohnungen auf der Grundlage einer im weiteren konkret dargestellten repräsentativen Stichprobenerhebung nicht preisgebundener Wohnungen durch das Sozialamt und das Amt für Statistik und Wahlen der Stadt B.... erarbeitet. Dabei waren - wie bereits dargelegt - Wohnungen, deren Mieten in den letzten vier Jahren vor dem 1. Dezember 2013 bzw. vor dem 1. Januar 2016 nicht geändert wurden, gemäß § 558 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Erstellung des Mietspiegels wurde zudem in beiden Fällen vom Arbeitskreis Mietspiegel fachlich begleitet, dem - wie zuvor bereits ausgeführt - verschiedene Vereine als Vertreter der Vermieter und Mieter, Genossenschaften sowie Ämter, Vertreter der Wissenschaft und der Justiz angehörten. In der Anzahl der erhobenen und verwerteten Datensätze gab es keine wesentlichen Unterschiede, auch nicht in den Kriterien, die zum Ausschluss bestimmter erhobener Daten führten. Letztlich unterscheiden sich die Mietspiegel nur in der Tatsache, dass der aus dem Jahr 2016 vom Stadtrat als qualifizierter Mietspiegel anerkannt wurde. Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft macht dieser Akt aber keinen Unterschied. Entscheidend ist allein, dass die Daten nach anerkannten Methoden erhoben und ausgewertet wurden. Dies war in beiden Fällen - bei nachträglicher Einbeziehung des Konfidenzintervalles - der Fall. Für den hier vorliegenden einfachen Mietspiegel hat dies der Sachverständige X.... sogar aus mathematisch-statistischer Sicht bescheinigt.
Aus diesen verwerteten Mietspiegeldaten lassen sich auch - wie vom Bundessozialgericht gefordert - Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis ableiten.
Ausgehend davon, dass der angemessene Nettokaltmietzins statistisch richtig auf 4,72 €/qm festzusetzen war und sich deshalb bei 45 qm Wohnraum die Kappungsgrenze der Nettokaltmiete bei 212,40 € ergibt, lässt sich durch Auswertung der vorliegenden Rohdaten des Mietspiegels 2014 ermitteln, dass 94 der 123 Wohnungen mit einer Fläche >/=20 qm bis < 40 qm, 17 der 64 Wohnungen mit einer Fläche vom >/= 40 qm bis <45 qm, 15 der 24 Wohnungen mit genau 45 qm und 72 der 244 Wohnungen mit einer Fläche > 45 qm </= 50 qm in den Mietspiegeldaten diese Kappungsgrenze nicht überschritten haben. Somit erfüllte ein Anteil von 59,4 % der Mietspiegeldaten im Wohnraumsegment zwischen zumutbaren 20 qm und 45 qm die Angemessenheitskriterien.
Der Senat ist wie der Beklagte der Auffassung, dass maßgebliches Kriterium der abstrakten Verfügbarkeit nicht allein ein Wohnraum einfachen Standards mit einer bestimmten Wohnfläche in der Nähe der 45 qm sein kann. Maßstab der abstrakten Verfügbarkeit ist unter Berücksichtigung der Produkttheorie des Bundessozialgerichts vielmehr jeder zumutbare Wohnraum, dessen Bruttokaltmiete den Angemessenheitswert, resultierend aus einem angemessenen Nettokaltmietzins pro qm addiert mit den angemessenen Betriebskosten je qm und multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche nicht überschreitet. Nachdem die Stadt B.... bei der Auswertung der Mietspiegeldaten Wohnungen des Substandards bereits ausgeschieden hat, sind demnach alle durch die Mietspiegeldaten repräsentierten Wohnungen Leistungsbeziehern grundsätzlich zumutbar. Insoweit trägt der auch nicht hinreichend belegte Einwand, es fehle an Verfügbarkeit, weil ein wohnungssuchender alleinstehender Leistungsempfänger nur eine grundsätzlich kleinere Wohnung als 45 qm erlangen könne, in dieser Allgemeinheit nicht. Ob die Wertung des Sozialgerichts dann zutreffend wäre, wenn zum festgesetzten Angemessenheitswert ausschließlich Wohnraum angemietet werden könnte, der signifikant unterhalb des Maximalwerts der angemessenen Wohnfläche liegt, muss nicht erörtert werden, da die der KdU-Richtlinie 2014 zugrundeliegenden repräsentativen und validen Daten des Mietspiegels diese Annahme gerade nicht bestätigen. Es wird ersichtlich, dass in den Mietspiegeldatensätzen genügend Wohnraum auch in der Nähe der 45 qm und sogar darüber vorhanden war, der die Angemessenheitswerte einhielt. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb kleinere Wohnungen (20 qm bis 40 qm) für leistungsbeziehende Einpersonenhaushalte von der Wohnfläche her nicht angemessen sein sollten.
Der Sachverständige Prof. Dr. X.... hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass im Mietspiegeldatensatz 68 % der Wohnungen Neuvermietungen zwischen Dezember 2009 und November 2013 waren, während 32 % Veränderungen der Bestandsmieten in diesem Zeitraum betrafen, was eine gute Verfügbarkeit und Fluktuation nahelege und dass sich aus den Mietspiegeldaten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass Wohnungen nicht verfügbar seien. Er hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 30. Dezember 2019 (Seite 3) hierzu ausgeführt und konkretisiert, dass selbst dann, wenn man - in Abweichung vom Vorgehen der Stadt B.... und des Beklagten - die Verfügbarkeit nur anhand der Neuvermietungen des Mietspiegeldatensatzes beleuchten würde, sich ein ähnliches Ergebnis ergäbe. Von den von ihm auf den Flächenkorridor bis 45 qm begrenzten, ermittelten 159 neu angemieteten Wohnungen hätten 83 Wohnungen den vom Beklagten ermittelten Angemessenheitswert unterschritten. Der Beklagte hatte gegensätzlich hierzu im Konzept 211 Wohnungen (auch Änderung der Bestandsmieten) und 115 Wohnungen im Rahmen der Angemessenheit ermittelt, so dass für den Bereich der Neuvermietungen im Verhältnis keine signifikanten Abweichungen feststellbar sind, was der Sachverständige letztlich auch bestätigt hat.
Durch die Heranziehung der Mietspiegeldaten wird sichergestellt, dass nur der in den letzten vier Jahren tatsächlich verfügbare (weil neu angemietete oder in der Miete geänderte) Wohnraum abgebildet wird. Bei angespannten Märkten, wie dies für B.... von einer Vielzahl von Klägern vorgetragen wird, inkludieren die Mietspiegeldaten gerade die damit einhergehenden üblicherweise steigenden Mietpreise. Ein gesättigter Markt, in dem für kostenangemessene Wohnungen einer bestimmten angemessenen Wohnfläche keine maßgebliche Zahl an Wohnungen mehr verfügbar wäre, müsste sich logischerweise in entsprechend eklatant geringem Zahlenmaterial und hoher Miete und einem umgekehrten Verhältnis von Neuvertragsmieten und Bestandsmieten niederschlagen, was sich für die Stadt B.... - auch für Wohnflächen bis 45 qm bzw. um 45 qm - in den hier auszuwertenden Mietspiegeldaten nach obigen Ausführungen nicht zeigt. Für den Mietspiegel 2014 wurden im Wege des Zufallsverfahrens 8.561 Mieter ermittelt, die teils schriftlich, teils im Interview, befragt worden sind. 27 % der Wohnungen mussten unberücksichtigt bleiben, weil seit dem 1. Dezember 2009 der Mietvertrag nicht geändert oder neu abgeschlossen worden war (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Mietspiegel 2014), was etwa eine Datensatzmenge von 2.311 Datensätze ausmacht. Datensätze in ähnlicher Größenordnung, genau 2.437 Wohnungen, sind indes in die Auswertung eingeflossen. Das annähernde Gleichgewicht von unveränderten Bestandsmieten einerseits und neu vereinbarten Bestands- oder Neuvertragsmieten andererseits in der repräsentativen Zufallsstichprobe belegt einen fluktuierenden Markt und lässt ebenfalls keine Zweifel an einer hinreichenden Verfügbarkeit aufkommen.
Für den Senat wäre auch zu erwarten, dass - eine mangelnde Verfügbarkeit unterstellt - der Mietpreis bei späteren Erhebungen für spätere Mietspiegel signifikant steigt und sich zu den früher ermittelten angemessenen Werten (hier in der KdU-Richtlinie 2014 vom Beklagten ermittelt: 207,01 € Grundmiete für Einpersonenhaushalte) in späteren Abfragezeiträumen keine oder signifikant weniger Wohnungen in den Datensätzen finden lassen, die in dem Mietspiegel haben verwertet werden dürfen. Bei einer Durchsicht der Rohdaten, die für den Mietspiegel 2018, also vier Jahre später, erhoben wurden (neue oder geänderte Mieten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017), finden sich immer noch 239 Datensätze unterhalb der Angemessenheitsgrenze des Beklagten für das Jahr 2014 von 207,01 € und 283 Datensätze unterhalb der Angemessenheitsgrenze mit Konfidenzintervall. Auch wenn für diesen Zeitraum die Datenbasis mit insgesamt 4.079 Datensätzen größer war, zeigen die Zufallsstichproben dennoch, dass es selbst zwischen 2014 und 2017 in noch beachtlicher Zahl Wohnungen zu dem Angemessenheitswert der KdU-Richtlinie 2014 auf dem Markt gab, sich mithin die Annahme, dass zu den ermittelten Angemessenheitswerten generell keine Verfügbarkeit bestanden habe, nicht bestätigt lässt.
Zu bedenken ist hier auch, dass letztlich alle zuvor genannten Zahlen aus einer Zufallsstichprobe von etwa 1 % des gesamten Marktes resultieren, mithin nicht die absoluten Zahlen darstellen. Ob die teilweise vom Sozialgericht für die Annahme der Verfügbarkeit gewählte Vorgehensweise, die ermittelten Werte mit 100 zu multiplizieren, statistisch-mathematischen Grundsätzen genügt, mag dahinstehen. Jedenfalls lässt schon die Stichprobe keine Zweifel aufkommen, dass eine hinreichende Verfügbarkeit bei der Erstellung der KdU-Richtlinie 2014 gegeben war.
Die Bestätigung der Verfügbarkeit sieht der Senat auch darin, dass nach der Berichterstattung zur jährlichen Analyse der KdU und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II für das Jahr 2015 die durchschnittliche Nettokaltmiete der 20.265 leistungsberechtigten Einpersonenhaushalte (1:1 Haushalte) bei 206,86 €, und damit unterhalb der vom Beklagten ermittelten Angemessenheitsgrenze lag, auch wenn 29,9 % dieser Haushalte eine Miete oberhalb der Angemessenheitsgrenze des Beklagten zu zahlen hatten (Tabelle 3) und bei 20,8 % dieser Haushalte (= 4.217) diese Miete im Einzelfall auch nicht anerkannt wurde (Tabelle 6). Ein Fall, wie er etwa der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R (für Hof), zugrunde lag, in dem knapp 60 % der in Ein-Personen-Haushalten lebenden Leistungsempfänger eine Bruttokaltmiete zu zahlen hatten, die über der vom Beklagten zugrunde gelegten (abstrakten) Angemessenheitsgrenze lag, wobei die Überschreitung bei knapp einem Drittel mehr als 10 % betrug, liegt hier ersichtlich nicht vor. Aus der Untersuchung der (nicht im Einzelfall anerkannten) kostenunangemessen wohnenden Einpersonenhaushalte lässt sich ersehen, dass 52 % dieser Haushalte in Wohnungen mit einer Wohnfläche über 50 qm, also in Wohnungen unter deutlicher Überschreitung der Wohnflächengrenzen leben, obwohl nach den Mietspiegeldaten kleinere, von der Wohnfläche aber angemessene Wohnungen sehr wohl zur Verfügung stehen. 19,7 % dieser Haushalte leben sogar in Wohnungen mit einer Wohnfläche über 60 qm, was letztlich nicht mehr plausibel mit dem Argument fehlender kleinerer Wohnungen begründet werden kann und worin die - auch vom Beklagten vorgebrachte - Argumentation, dass Wohnflächen und Angemessenheitsgrenzen bewusst und unter Hinnahme der mangelnden Kostendeckung überschritten werden, jedenfalls für einen beachtlichen Anteil kostenunangemessen wohnender Einpersonenhaushalte seine hinreichende Rechtfertigung findet.
In diesem Punkt hinkt auch die teilweise vom Sozialgericht erfolgte Definition der Verfügbarkeit dahingehend, dass für jeden potentiellen Nachfrager ein angemessener Wohnraum auf dem Markt zur Verfügung stehen muss. Wie bereits ausgeführt, soll die abstrakte Verfügbarkeit gewährleisten, dass für konkrete Nachfrager - also aktuell Wohnungssuchende - die reelle Chance besteht, eine Wohnung in den für sie geltenden Angemessenheitswerten auch tatsächlich zu erhalten. Nicht umzugswillige, nicht angemessen wohnende Haushalte sind letztlich keine Nachfrager. Hinzu kommt, dass auch nicht alle Nachfrager zeitgleich umziehen wollen oder werden. Ein Vorgehen, welches in der Verfügbarkeit verlangt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich dem des Inkrafttretens des schlüssigen Konzeptes) alle potentiellen Nachfrager bedient werden können, spiegelt keinen realitätsgerechten Markt, der durch Angebot und Nachfrage und zeitlich versetzte Fluktuation gekennzeichnet ist, wider. Die Verfügbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ersichtlich ist, dass der Mietwohnungsmarkt nicht nur für einzelne Personen (konkrete Angemessenheit), sondern für nahezu jeden aktuell Nachfragenden in dem jeweiligen Segment verschlossen ist. Dass dies für B.... im Bereich der Einpersonenhaushalte der Fall sein könnte, vermag der Senat - schon anhand der Mietspiegeldaten, die eine Verfügbarkeit selbst in späteren Zeiträumen belegen - gerade nicht festzustellen.
Dagegen spricht auch, dass sich der Anteil der kostenunangemessen wohnenden Einpersonenhaushalte nach einer Steigerung von 2010 zu 2012 auf 46,2 % bis 2015 kontinuierlich auf 29,9 % bei den Einpersonenhaushalten abgesenkt hat. Dies allein mit den Anpassungen der Angemessenheitswerte zu begründen, griffe zu kurz, weil - so auch der eigene Vortrag zahlreicher Kläger und dies belegt letztlich auch die Berichterstattung zur jährlichen Analyse der KdU und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Tabellen 4 und 7) - die Mietpreise ebenso kontinuierlich gestiegen sind. Wären tatsächlich im Bereich der Einpersonenhaushalte keine im Sinne der KdU-Richtlinie 2014 angemessenen Wohnungen im nachgefragten Umfang verfügbar, müsste sich dies nach Einschätzung des Senates in einer Erhöhung, jedenfalls nicht in einer Senkung der Zahl der kostenunangemessen wohnenden Haushalte niederschlagen. Dergleichen ist aber nicht festzustellen.
Soweit vom Sozialgericht B.... teilweise die Verfügbarkeit deshalb in Frage gestellt wird, weil per se nicht genügend Wohnungen bis 45 qm für Einpersonenhaushalte verfügbar seien, überzeugt den Senat bereits der gedankliche Ansatz (vgl. oben zur Definition der Verfügbarkeit), aber auch die dahingehende Berechnung nicht. Angeführt wird insoweit (mitunter mit variierenden Werten zu den Nachfragehaushalten), dass 25.364 leistungsberechtigten Einpersonenhaushalten nur 48.160 Wohnungen in der Größe 20 bis 45 qm gegenübergestanden hätten. Bei Ansetzung des Perzentils zur Ermittlung des einfachen Standards verblieben damit nur 16.053 Wohnungen, die in der Anzahl deutlich zu gering seien. Unabhängig davon, dass dieser Gegenüberstellung bereits die wohl nicht zutreffende Annahme zugrunde liegt, dass alle leistungsberechtigten Einpersonenhaushalte sich wohnflächenkonform verhalten, was ersichtlich nicht der Fall ist und angesichts der Produkttheorie auch nicht der Fall sein muss, und zudem das Bestreben ersichtlich wird, dass für alle potentiellen Nachfrager zeitgleich eine angemessene wohnflächenkonforme Wohnung zur Verfügung gestellt werden soll, was keinem Abbild eines realitätsgerechten Marktes entspricht, trägt der Vergleich auch deshalb nicht, weil aus der Tabelle 3 der Untersuchung der B....er Angebotsmieten 2013 und den dahingehenden Beschreibungen nicht ersichtlich wird, wonach die Wohnungen (abgesehen von der Anzahl der Raume und der Fläche) noch selektiert wurden. Es wird ein Gesamtbestand an Wohnungen von 327.017 genannt, während über alle Wohnflächen und Raumanzahlen letztlich nur 198.127 und damit 60,6 % des Gesamtbestandes als „geeignet“ für die „nachfragenden Haushalte“ beschrieben werden. Nach dem Zensus 2011 gibt es in B.... 242.486 Mietwohnungen, also mehr, als in der Tabelle 3 als „geeignete Wohnungen“ benannt sind. Was diese Abweichungen letztlich erklärt, lässt sich auch den Beschreibungen nicht entnehmen, so dass für den Senat nicht ableitbar ist, dass es sich bei den 48.160 Wohnungen mit 20 bis (möglicherweise einschließlich) 45 qm wirklich um den tatsächlichen Wohnungsbestand für diese Wohnfläche handelt. Unabhängig davon, wird die angemessene Wohnung nach der KdU-Richtlinie 2014 nicht auf eine Wohnfläche bis 45 qm begrenzt, sondern auf einen angemessenen Mietpreis, der auch bei größeren Wohnungen erreicht werden kann, was die Rohdaten zum Mietspiegel eindrucksvoll belegen, wenn in dem Flächenkorridor >45 qm bis </=50 qm immer noch 72 angemessene Datensätze vorhanden waren, auch wenn das Verhältnis der Datensätze mit angemessener Nettokaltmiete (72) zu den Gesamtdatensätzen dieser Flächengröße (244) naturgemäß geringer ist, als bei den kleineren Wohnungen. Die teilweise vom Sozialgericht vorgenommene Gegenüberstellung trägt damit auch hinsichtlich der Vergleichsobjekte nicht. Zudem führt das Sozialgericht selbst aus, dass die Nachfragekonkurrenz weder aktuell noch rückblickend zahlenmäßig oder anteilig konkret bestimmbar sei, weil statistische Daten zu Personen, die zeitgleich nach einer neuen Wohnung im maßgeblichen Segment gesucht haben, nicht vorlägen und wohl auch nicht ermittelbar seien.
Für den Senat kommt es nach alledem nicht maßgeblich darauf an, ob durch die Auswertung der internetbasierten Angebotsmieten die sich aus den Mietspiegeldaten ergebende Verfügbarkeit zusätzlich hinreichend repräsentativ und valide abgesichert ist. Insoweit teilt der Senat die von Prof. Dr. X.... genannten Bedenken sowohl an der Repräsentativität als auch der Validität der erhobenen Daten und der darauf basierenden Rückschlüsse („garbage in – garbage out“, vgl. nur Seite 13/14 des Gutachtens vom 30. Dezember 2019), die der Beklagte letztlich auch selbst beschreibt (Seite 23 der KdU-Richtlinie 2014). Dennoch lässt sich bei aller Ungewissheit jedenfalls eines ableiten: Es gab im jeweiligen Erhebungszeitraum Angebote für Mietwohnungen, die die Angemessenheitswerte der KdU-Richtlinie 2014 für Einpersonenhaushalte im Hinblick auf die Nettokaltmiete eingehalten haben. Dass also Wohnungen gänzlich nicht verfügbar gewesen seien, lässt sich auch hierdurch nicht feststellen.
Obwohl die Mietspiegeldaten keine Aussage über die für die Angemessenheit maßgebliche Bruttokaltmiete treffen, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, die bestehende Vermutung ausreichend verfügbaren Wohnraums zu widerlegen. Aus der im vorliegenden Fall vorgenommenen Heranziehung von Betriebskostenwerten aus allen Mietverhältnissen folgt - weil sie den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB Il zu verweisen sind. Dies wirkt sich zugunsten der Leistungsberechtigten aus (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 31) und kann deshalb eine auf dem Nettokaltmietzins beruhende Verfügungsannahme nicht maßgeblich zum Nachteil des Leistungsempfängers beeinflussen. Zwar mag es sein, dass bei erheblich größeren Wohnungen trotz angemessener Nettokaltmiete infolge geringeren Quadratmeterpreises die geschuldete Bruttokaltmiete aufgrund dann höherer Betriebskosten unangemessen wird. Dies ist aber aufgrund der vom Beklagten vorgenommenen Berechnungsmethode der angemessenen allgemeinen Betriebskosten einschließlich eines 10prozentigen Sicherheitszuschlages jedenfalls nicht für Fälle zu erwarten, in denen die angemessene Wohnfläche nur in geringem Umfang über dem Angemessenheitswert von 45 qm liegt. Selbst wenn aber ein Anteil der 72 Wohnungen zwischen 45 und 50 qm, die den Angemessenheitswerten des Nettokaltmietzinses entsprochen haben, bei einer Betrachtung der Bruttokaltmiete unangemessen würden, wäre dies für die Annahme der Verfügbarkeit nicht negativ ausschlaggebend relevant.
6. Die räumliche Verteilung der nach dem Mietspiegel und auch nach den erfassten Internetangeboten verfügbaren angemessenen Wohnungen gibt keinen Anlass, eine Ghettoisierung zu befürchten. Allein der Umstand, dass sich nach den Mietspiegeldaten in den Stadtteilen Ost und West (vergleiche Tabelle 7 des Gutachtens von Prof. Dr. X.... vom 17. Januar 2018, hinsichtlich der Wohnflächenspannen korrigiert mit unterer Tabelle Seite 11 des Gutachtens vom 30. Dezember 2019) und nach den Internetangeboten im Stadtteil West (Plattenbaugebiet B....-T....) und nachrangig im Stadtteil Ost (Tabelle 16 der KdU-Richtlinie 2014) Angebote häufen, begründet keine Gefahr der Ghettoisierung, solange auch in anderen Bereichen des Vergleichsgebietes in noch relevantem Umfang Wohnungsangebote festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 29, wonach bei Angeboten in 18 von 26 Stadtbezirken von München keine Ghettobildung zu befürchten sei). Bereits unter Berücksichtigung der vom Beklagten ursprünglich zugrunde gelegten Angemessenheitswerte waren Wohnungsangebote in allen Stadtteilen B....s festzustellen, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass entsprechende Wohnungsangebote stadtweit verfügbar waren, die eine Gefahr der Ghettoisierung ausgeschlossen erscheinen lassen.
Die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft der Klägerin, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), betragen nach alledem auf der Grundlage der KdU-Richtlinie 2014 unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalles 274,96 € (212,40 Grundmiete + 62,56 € kalte Betriebskosten). Hinzu kommen die Heizkosten, die im Falle der Klägerin in voller Höhe (66,00 €) übernommen wurden, so dass es Ausführungen zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Heizkosten seitens des Beklagten nicht bedarf.
II. Die Klägerin traf auch die Obliegenheit zur Senkung der Kosten.
Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarfe anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch erachtet, muss es grundsätzlich das Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung). Die rechtlichen Maßstäbe hat das Bundessozialgericht (vgl. nur Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, Rdnr. 43 bis 51) zuletzt wie folgt zusammengefasst:
„Sind die tatsächlich anfallenden Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im Einzelfall unangemessen hoch, ist in einem abschließenden Schritt zu prüfen, ob daraus eine Obliegenheit zur Senkung der Kosten folgt (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 28). Dafür müssen Kostensenkungsmaßnahmen objektiv und subjektiv möglich sowie subjektiv zumutbar sein.
Die subjektive Möglichkeit der Kostensenkung setzt voraus, dass Leistungsberechtigte von der Obliegenheit zur Kostensenkung Kenntnis haben, die ihnen in der Regel durch eine Kostensenkungsaufforderung vermittelt wird (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 25; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 137).
Dies ergibt sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, wonach, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II folgte schon nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage, dass die Absenkung auf die nach Ansicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen ein Kostensenkungsverfahren voraussetzt, das Leistungsberechtigte in die Lage versetzt, ihren Kostensenkungsobliegenheiten - regelmäßig innerhalb von sechs Monaten - nachzukommen (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 35 mwN; vgl auch § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II idF des RBEG vom 24.3.2011, BGBl I 453).
Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarfe anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich das Kostensenkungsverfahren durchführen und den Leistungsberechtigten im Rahmen der einleitenden Kostensenkungsaufforderung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (vgl schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; vgl letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90; vgl auch BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 unter Hinweis auf die stRspr des BSG zum Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung). Bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich (lediglich) um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Es stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (vgl nur BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 15 mwN).
Inhaltlich richtet sich die Konkretisierungspflicht in der Kostensenkungsaufforderung auf die Information des Leistungsberechtigten über die nach Ansicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (vgl schon BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 15). Ob daneben stets über die Höhe der angemessenen Aufwendungen für Heizung zu informieren ist (so wohl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 181 f, Stand Januar 2021; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 184, Stand Dezember 2019; die Information als zweckmäßig bezeichnend Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 139), kann offenbleiben, weil der Beklagte die Kläger auch über die seiner Ansicht nach zu hohen Heizkosten und die von ihm für angemessen erachteten Werte informiert hat.
Dass die wegen der Unterkunftsaufwendungen in der Kostensenkungsaufforderung wiedergegebenen Angemessenheitswerte als Ergebnis des eingeleiteten Dialogs und ggf eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens in veränderter Höhe in die Anspruchsberechnung einfließen, ist grundsätzlich unschädlich (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 44). Deshalb kommt es im Ausgangspunkt nicht auf die von den Klägern gerügte objektiv fehlerhafte Wiedergabe tatsächlich angemessener Aufwendungen an. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, grundsätzlich bei der Frage auszutragen ist, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 34; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 44 und - B 4 AS 4/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 72 RdNr 16-17).
Ob darüber hinaus, was die Kläger wegen der Aufnahme des Umgangs mit dem Kind geltend machen, Änderungen der Sachlage in einer abgeänderten Kostensenkungsaufforderung mit neuen Angemessenheitswerten Rechnung getragen werden muss, ist nicht losgelöst von den Vorgaben an eine "erste" Kostensenkungsaufforderung zu beurteilen. Daher gehört es zur Dialogförmigkeit des Kostensenkungsverfahrens, dass das Jobcenter auf aus seiner Sicht bedeutsame Änderungen der Sachlage reagiert und daraufhin angepasste Werte mitteilt (ebenfalls auf die Veränderungen aus Sicht des Jobcenters abstellend Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 187, Stand Januar 2021). Von einer in dieser Hinsicht für den Beklagten bedeutsamen Änderung der Sachlage kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat noch beim LSG die Ansicht vertreten, die im Einzelfall angemessenen Aufwendungen für Unterkunft seien wegen des Umgangs mit dem Kind nicht zu erhöhen.
…Ausgenommen von der Unbeachtlichkeit der objektiv fehlerhaften Angabe vom Jobcenter für konkret angemessen gehaltener Aufwendungen nach den oben genannten Maßstäben sind Fälle, in denen Leistungsberechtigte durch die Falschangabe ihre Suche nach angemessenem Wohnraum in wesentlichem Umfang beschränken (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40). … Es hat dabei außer Acht gelassen, dass es wegen möglicher Beschränkungen bei der Suche nach einer konkret angemessenen Unterkunft auf das Ausmaß der objektiven Fehlerhaftigkeit der Angaben in der Kostensenkungsaufforderung ankommen kann. Insoweit sind auch Veränderungen während des Kostensenkungsverfahrens zu beachten. Denn Maßstab in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und einer Obliegenheit zur Kostensenkung sind nicht in der Vergangenheit liegende, sondern aktuell zu berücksichtigende Bedarfe im maßgeblichen Leistungszeitraum (vgl zur Bedarfsermittlung zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102).“
Die hieraus folgenden Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Klägerin war eine Kostensenkung objektiv - etwa durch Wohnungswechsel in eine nach obigen Ausführungen verfügbare angemessene Wohnung - möglich.
Sie war ihr auch subjektiv möglich. Mit der erstmaligen Kostensenkungsaufforderung vom 11. Juli 2011 wurde die Klägerin über die aus Sicht des Beklagten damals angemessenen Werte durch Benennung deren Höhe (243,90 € Bruttokaltmiete + 51,75 € Heizkosten, insgesamt 295,90 €) hinreichend informiert. In der Folge wurden Ihr ab Januar 2012 durchgehend abgesenkte KdU bewilligt, zunächst in der zuvor genannten Höhe, später, ab Januar 2013 mit einem höheren Betrag entsprechend der fortgeschriebenen angemessene KdU bis zum Erlass des ersten Bescheides, mit dem für den hier streitigen Zeitraum vorläufig Leistungen bewilligt wurden. Zu den vorhergehenden Streitzeiträumen hat die Klägerin weiderholt Widerspruchsverfahren geführt, in denen gerade die Angemessenheit der KdU Streitgegenstand war, sie mithin wiederholt und unter Benennung der jeweiligen konkreten Beträge auf die aus Sicht des Beklagten jeweils angemessenen Werte hingewiesen worden ist. Dass der Beklagte letztlich von seiner ursprünglichen Annahme eines schlüssigen Konzeptes für Vorstreitzeitzäume abgerückt ist und nachträglich höhere KdU auf der Grundlage der Wohngeldtabelle bewilligt hat, ist nach vorstehenden Ausführungen des Bundessozialgerichts für die Frage der Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung zunächst nicht relevant. Denn bei Streit über die Angemessenheit der Werte, wie er hier vorlag, ist dieser Streit im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Werte bei der Bedarfsermittlung auszutragen und führt nicht zu einer generellen Unwirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung. Anderenfalls wäre das Instrument der Kostensenkungsaufforderung nahezu nie wirksam einsetzbar, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Leistungsträger - gegebenenfalls auch aus prozesstaktischen Gründen oder wegen des verstrichenen Zeitraumes - für eine höhere Bewilligung anhand der Wohngeldtabelle entscheidet, weil ihm die Nachbesserung eines Konzeptes nicht als wirtschaftlich sinnvoll oder faktisch unmöglich erscheint oder wenn ein Gericht selbst die Schlüssigkeit eines Konzeptes unter Erhöhung der Werte herstellt. Bei Anwendung der Argumentation der Klägerin könnten solche Werte dann schlicht nicht für regelmäßig zurückliegende Streitzeiträume angewandt werden, weil die Kostensenkungsaufforderung inhaltlich „falsch“ gewesen wäre. Das Bundessozialgericht hat dieser Ansicht zu Recht nicht zur Wirkung verholfen.
Der Beklagte war auch nicht gehalten, neue Kostensenkungsaufforderungen im Laufe der Zeit im Hinblick auf die Fortschreibungen der Angemessenheitswerte vorzunehmen. Die Klägerin erhielt durchgängig abgesenkte KdU, wobei diese den jeweils geltenden Richtlinien des Beklagten entsprachen. Sie waren jeweils Gegenstand streitiger Verfahren. Die Klägerin konnte durchgängig erkennen, von welchen Angemessenheitsgrenzen der Beklagte ausging und hätte - wenn gewollt - ihr Verhalten hieran ausrichten können (so auch SächsLSG, Urteil vom 1. Juni 2017, L 7 AS 917/14, Rdnr. 69). Der Informationspflicht und Warnfunktion war damit hinreichend Rechnung getragen. Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin, die gegebenenfalls eine erneute Kostensenkungsaufforderung erfordert hätten, sind nicht eingetreten.
Ein Fall, in dem Leistungsberechtigte durch die Falschangabe ihre Suche nach angemessenem Wohnraum in wesentlichem Umfang beschränken, ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat letztlich eingeräumt und durch ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, überhaupt nicht gesucht zu haben, weil sie - so ihre Ansicht - berechtigt davon ausgehen durfte, in angemessenem Wohnraum zu wohnen. Ohne Suche, kann auch keine durch falsche Werte beeinflusste, beschränkte Suche unterstellt werden. Wenn die Klägerin auf eine Suche gänzlich verzichtet, weil sie der Meinung ist, sich mit ihrer Rechtsansicht durchzusetzen, so trägt sie hierfür auch das Risiko und kann sich nicht darauf berufen, dass sie beeinflusst worden wäre, wenn sie gesucht hätte. Im Übrigen sind die Ausführungen der Klägerin zu den Werten der Wohngeldtabelle nicht nachzuvollziehen. Denn die tatsächlich von der Klägerin geschuldete Bruttowarmmiete lag im Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung bis einschließlich des Jahres 2015 sogar über den Werten der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag, so dass sie kein Grund für die vermeintliche Annahme bestand, sie könnte kostenangemessen wohnen.
Dass der Klägerin eine Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, wird weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.
Nach alledem beschränkt sich der monatliche Anspruch der Klägerin auf Kosten der Unterkunft und Heizung auf eine angemessene Bruttokaltmiete i. H. v. 274,96 € (4,72 €/qm + 1,3902 €/qm x 45 qm) und Heizkosten in Höhe von 66,00 €, mithin insgesamt auf 340,96 €. Zu dessen Anerkennung ist der Beklagte im Wege des Grundurteils zu verpflichten, da er nur 335,57 € als Bedarf anerkannt hat. In der Umsetzung verbleibt damit ein noch offener Betrag von 5,39 € monatlich, für den gesamten Streitzeitraum von 32,34 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das gegenseitige Unterliegen in beiden Rechtszügen. Mit der Klage und der Berufung begehrte die Klägerin die Anerkennung monatlicher KdU in Höhe von 429,00 € (Wert der Wohngeldtabelle, da die tatsächlichen Aufwendungen höher waren). Vom Beklagten waren ihr vor Klageerhebung monatlich 335,57 € bewilligt worden, so dass ihr Begehren auf 93,43 € monatlich gerichtet war. Beanspruchen kann die Klägerin 340,96 € monatlich, so dass sie mit einem Betrag in Höhe von 5,39 € monatlich obsiegt, der im Verhältnis zu den begehrten 93,43 € einen Anteil von 6 % ausmacht. In Höhe dieses Anteils unterliegt der Beklagte und hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.