I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Der xxxx geborene Kläger lebt aktuell in Griechenland. Er hat drei Kinder ( C., geboren 1997, E., geboren 2004 und K., geboren 1995). er erhielt zumindest zeitweise ein Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach dem Tod seiner Ehefrau und Kindsmutter im Jahr 2014. Mit Schreiben vom 21.06.2021 wandte sich der Kläger handschriftlich an das D., Finanzgericht D-Stadt, Verwaltungsgericht D-Stadt und Landgericht E-Stadt.
In dem Schreiben führt er aus, er erhebe Feststellungsklage, Teilklage und stelle einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Kindergeld für seine Kinder wie folgt zu zahlen:
- Von Oktober 2003 bis Februar 2005 für die Kinder K. und C.
- Von April 2004 bis Februar 2005 für E.
- Von September 2020 bis Dezember 2020 für K.
- Von Januar 2020 bis Dezember 2021 für C.
- 12 weitere Monate für das Schuljahr für C.
- Von September 2018 bis Februar 2019 für C..
Zur Begründung führt er aus, dass seine Frau und er stets in Deutschland Steuern gezahlt hätten, nie in Griechenland. Sein Einkommen liege bei 0 €.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, im Übrigen auch unbegründet.
Mit Beschluss vom 24.06.2022 hat das D. den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Das Sozialgericht Nürnberg hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.07.2022 aufgegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die als reine Leistungsklage erhobene Klage ist unzulässig. Eine reine Leistungsklage als sogenannte "echte" Leistungsklage ist nach § 54 abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur dann zulässig, wenn eine Leistung begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne dass ein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Vorliegend hätte die Beklagte aber über mögliche Ansprüche des Klägers auf Kindergeld vorab durch Bescheid entscheiden müssen. Für die Vergangenheit liegen zahlreiche Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld, vor allem nach dem Einkommensteuergesetz vor. Die Bescheide sind entweder bestandskräftig oder bei anderen Gerichten anhängig. Eine konkret anfechtbare Entscheidung der Beklagten zu den vom Kläger explizit geltend gemachten Zeiträumen liegt nicht vor. Insofern hat der Kläger überdies kein Rechtsschutzbedürfnis für die im Jahr 2021 erhobene Klage. Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (vgl. BSG 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R Rn. 12; MKLS, SGG vor § 51 Rn. 16a, BAYERN.RECHT). Ein Rechtsschutzinteresse ist mithin nur gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar, der Kläger hätte sich an die Verwaltung wenden und dort vorab um Entscheidung ersuchen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag auf PKH war mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen.