Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG liegt nicht vor, wenn ein Hilfebedürftiger, der mehrfach im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vorlage von Belegen für Verpflegungsmehraufwendungen aufgefordert wurde, nach sechs Jahren eine Zeugin benennt und das SG nach Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dieser Beweisanregung nicht folgt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung der Berufungsverfahren zu ihren Klagen, mit denen sie sich jeweils gegen eine Erstattungsforderung von 591,18 € bei endgültiger Festsetzung für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 wenden.
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und der 1973 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und beziehen vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie lebten zunächst gemeinsam in einer Wohnung im W.-Ring in D., für die sie eine Gesamtmiete von 366,24 € (Grundmiete 239,40 €, Betriebskosten 73,84 € einschließlich Kabelgebühr und Heizkosten 53 €) zu zahlen hatten. Ab Januar 2015 verringerten sich die Betriebskosten um 8,84 €, da die Kabelgebühr entfiel. Am 15. April 2015 zogen die Kläger ohne vorherige Zustimmung des Beklagten in eine Wohnung in der F. in D., für die sie eine Gesamtmiete von 497 € (Grundmiete 325 €, Betriebskosten 90 €, Heizkosten 82 €) zu zahlen hatten. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral.
Der Kläger erzielte im streitigen Zeitraum Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Spedition G. und Z. GmbH. Ausweislich des Arbeitsvertrags war neben der Vergütung eine Verpflegungsmehraufwendung von 21 € pro Tag unter Beachtung des § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vereinbart. Die Auszahlung des Lohns erfolgte am Monatsletzten. Im Dezember 2014 erhielt er 1.160,20 € (brutto 1.600 €), im Januar, Februar und März 2015 je 1.261,41 € (brutto 1.780 €), im April 2015 1.483,95 € inkl. 240 € Spesen (brutto 2.085,86 €) und im Mai 2015 2.099,59 € inkl. 744 € Spesen (brutto 2.624 €). Die Klägerin erzielte kein Einkommen.
Mit vorläufigem Bescheid vom 20. November 2014 in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheids vom 30. November 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von je 96,38 € für Dezember 2014 und monatlich je 98,96 € für Januar bis Mai 2015. Die Entscheidungen ergingen vorläufig aufgrund der noch nicht feststehenden Höhe des Einkommens des Klägers.
Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2015 stellte der Beklagte endgültig fest, dass den Klägern kein Leistungsanspruch zustehe und forderte sie jeweils zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 591,18 € auf. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte für die Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 366,24 € für Dezember und 357,40 € ab Januar sowie ein Durchschnittseinkommen von 1.421,33 € (nach Bereinigung 1.121,33 €).
Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 zurück: Der Umzug der Kläger sei nicht erforderlich gewesen, weshalb nur die bisherigen KdUH berücksichtigungsfähig seien. Einer Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft. Die gezahlten Spesen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger habe trotz Aufforderung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Ausgaben (Unterkunftskosten, Verpflegung etc.) durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Quittungen, Belege) nicht nachgewiesen.
Dagegen haben die Kläger unter dem 9. Februar 2016 Klage vor dem SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihr Umzug sei erforderlich gewesen. Zudem habe der Beklagte statt des tatsächlichen ein durchschnittliches Einkommen des Klägers angerechnet und in rechtswidriger Weise Spesen und eine Schadensprämie als Einkommen berücksichtigt.
Im gemeinsamen Erörterungstermin beider Klagen vom 20. Februar 2020 hat das SG darauf hingewiesen, im Rahmen der Einkommensanrechnung sei der konkrete Nachweis der Abwesenheit durch den Kläger zu erbringen.
Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben vom 14. April 2021 mitgeteilt, der Kläger habe seine Spesenabrechnungen im Original bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin abgegeben und keine Kopie für seine Unterlagen gefertigt. Diese Arbeitgeberin erteile ihm gegenüber keine Auskunft. Das Gericht werde daher gebeten, die in der Lohnbuchhaltung beschäftigte J. B. als Zeugin zu vernehmen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 haben die Kläger die Verbindung beider Verfahren beantragt und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteilen ohne mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2021 hat das SG die Klagen abgewiesen: Der Beklagte habe zutreffend die den Klägern zu bewilligenden Leistungen auf „Null“ festgesetzt und die Erstattung der geleisteten Beträge verlangt. Zutreffend habe er nicht die höheren KdUH der Wohnung in der F.straße berücksichtigt, da der Umzug ohne Zustimmung des Beklagten erfolgt sei und die Kläger auch keine Gründe für die Erforderlichkeit des Umzugs vorgetragen hätten. Zutreffend habe der Beklagte auch die im April und Mai gezahlten Spesen als Einkommen berücksichtigt, da die Kläger trotz Aufforderung im Verwaltungs- und Klageverfahren keinen Nachweis der tatsächlich angefallenen Ausgaben (Unterkunft oder Verpflegung) erbracht hätten. Es bestehe auch kein Ermittlungsbedarf. Soweit die Kläger erstmals fünf Jahre nach Klageerhebung eine Zeugin benannt haben, die Angaben machen könne, stelle dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) richte sich nach dem Streitgegenstand. Ein rechtskundig vertretender Kläger sei im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens gehalten, die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen anzugeben, die nach Lage der Sache erforderlich seien. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) in Höhe von 21 € pro Tag unter Beachtung des § 4 Abs. 5 EStG erhalte. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (in Verbindung mit § 9 Abs. 4a EStG) regele, dass zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sei, in Höhe von 21 € anzusetzen sei. Für den Arbeitgeber des Klägers sei daher nur die Dauer der Ortsabwesenheit maßgebend gewesen, so dass ein konkreter Nachweis der weiteren Kosten gerade nicht arbeitsvertraglich geschuldet gewesen sei. Aus welchen Gründen die benannte Zeugin weitere Angaben machen könne, erschließe sich nicht.
Unter dem 17. Januar 2022 haben die Kläger wegen der Nichtzulassung der Berufung in den ihnen am 16. Dezember 2021 zugestellten Urteilen jeweils Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben: Die Entscheidung des SG leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn die von den Klägern benannte Zeugin sei nicht gehört worden. Die Zeugin sei als Buchhalterin der damaligen Arbeitgeberin des Klägers in der Lage, die erforderlichen Angaben sowohl über den Zeitraum der Ortsabwesenheit als auch über die am jeweiligen Arbeitsort entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zu machen. Der Kläger habe mit den Spesenabrechnungen auch seine Belege beim Arbeitgeber einreichen müssen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verfahrensmangel, denn die Vernehmung der Zeugin hätte ein niedrigeres anzurechnendes Einkommen des Klägers ergeben. Zudem sei das SG rechtsfehlerhaft dem Antrag der Kläger auf Verbindung der Verfahren nicht nachgekommen. Im Falle der Verbindung wäre der Beschwerdewert erreicht worden und die Berufung statthaft.
Der Kläger beantragt in dem Verfahren L 4 AS 21/22 NZB sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Dezember 2021 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Klägerin beantragt in dem Verfahren L 4 AS 22/22 NZB sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Dezember 2021 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Der Beklagte beantragt jeweils,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufungen sind zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG gewahrt.
Sie sind jedoch unbegründet. Nachdem die Berufungen aufgrund des jeweiligen Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet sind (hierzu unter 1.), hat das SG die Berufungen gegen die Urteile vom 8. Dezember 2021 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu unter 2.) vorliegt.
1.
Ohne Zulassung ist die Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 € übersteigt. Die hier streitigen Erstattungsforderungen über jeweils 591,18 € überschreiten nicht den Wert von 750 €.
Soweit die Kläger rügen, das SG sei dem Antrag auf Verbindung beider Verfahren nicht nachgekommen, lag diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Das Interesse der Kläger an der Berufungsfähigkeit eines Urteils bleibt dabei außer Betracht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018, L 4 AS 862/17, juris). Im Übrigen waren es die Kläger, die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2016 zwei separate Klagen erhoben haben, obwohl die Voraussetzungen einer Klagehäufung nach § 56 SGG vorgelegen haben. Darüber hinaus wäre auch dann die Berufungssumme nicht erreicht, da die Erstattung für die Monate April und Mai 2015, in denen Spesen gezahlt worden sind, nur insgesamt 395,84 € für beide Kläger umfasst hat.
Da die Klagen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen, hätten die Berufungen der Zulassung durch das SG bedurft.
2.
Ist eine Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Inhalt zwingend zu beachten ist. Insofern kann die Beschwerde nicht auf einen sachlichen bzw. inhaltlichen Mangel der Entscheidung, sondern nur auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin gestützt werden. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (zum Vorstehenden vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 32 f.).
Vorliegend machen die Kläger einen Verstoß des SG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 103 SGG geltend. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es sind alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, das heißt entscheidungserheblich sind (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 103 Rn. 4a). Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG ist daher nur dann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 SGG, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen.
Das SG hat die Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Es ist vielmehr nach dem Vorbringen der Kläger bis zu den Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Kläger in den Monaten April und Mai 2015 gezahlten Spesen als Einkommen anzurechnen seien. Der Kläger ist im Verwaltungs- und Klageverfahren mehrfach aufgefordert worden, seine tatsächlichen Abwesenheitszeiten und Mehraufwendungen darzulegen und nachzuweisen. Hierzu erfolgte keinerlei Vortrag, sondern lediglich die Anregung, eine Mitarbeiterin aus der Buchhaltung der ehemaligen Arbeitgeberin als Zeugin zu hören. Das SG hat in seinen Urteilen zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag gehandelt hätte (vgl. dazu Schmidt, a.a.O. § 103 Rn. 8a; § 160 Rn. 18a). Ein solcher liegt vor, wenn ein Beweisantrag ohne hinreichende tatsächliche Grundlage gestellt wird. Unklar bleibt dabei auch, wie diese Zeugin nach sechs Jahren hätte Angaben zu den Abwesenheitszeiten und Mehraufwendungen des Klägers machen sollen, obwohl sich der Kläger schon im Verwaltungsverfahren nach nur wenigen Monaten dazu nicht mehr in der Lage sah. Zudem haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht vorgetragen und belegt, dass sie die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers schriftlich erfolglos zur Herausgabe der entsprechenden Spesenabrechnungen mit Belegen aufgefordert hätten, so dass sich das SG zu einer vergleichbaren Ermittlungsmaßnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
Darüber hinaus haben die anwaltlich vertretenen Kläger jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, ohne nochmals einen konkreten Beweisantrag gestellt oder konkrete Ermittlungen angeregt zu haben. Ein Verstoß des SG gegen prozessrechtliche Vorschriften ist daher nicht feststellbar.
Der Entscheidung in den Rechtssachen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Keller, a.a.O. § 144 Rn. 28). Ungeklärte Rechtsfragen sind weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt der Verfahrensakten für den Senat ersichtlich.
Dass es sich bei den gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) um Einkommen handelt, welches bedarfsmindernd anzurechnen ist, hat das BSG bereits entschieden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 27/12 R, juris). Auch die Frage der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen ist geklärt. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung ohne darüberhinausgehende Bedeutung.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Das SG hat seine Entscheidungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG und des LSG Sachsen-Anhalt getroffen. Eine Abweichung ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).