L 14 R 719/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 1490/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 719/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 1/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2021 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Streitig ist die wiederholte Erstreckung der Befreiung der Klägerin von der gesetzlichen Renten­versicherungspflicht als angestellte Rechtsanwältin auf eine parallel hierzu ausgeübte, zeitlich befristete Tätigkeit als „wissenschaftliche Mitarbeiterin“ vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2021.

 

Die Klägerin ist seit dem 25.10.2005 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Y. und seit dem 27.10.2005 Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, der Beigeladenen zu 1. Zu dieser Zeit war sie als selbständige Rechtsanwältin im I. tätig. 2013 nahm die Klägerin dann eine Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in U. auf. Hierfür wurde sie von der Beklagten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit Wirkung ab dem 01.04.2013 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) befreit. Nachdem der zunächst befristet geschlossene Arbeitsvertrag endete und durch einen unbefristeten Vertrag ersetzt worden war, erging nach neu gestelltem Befreiungsantrag der weiterhin aktuelle Befreiungsbescheid vom 08.07.2014.

 

Bereits zum 01.10.2008 hatte die Klägerin eine erste Stelle als „wissenschaftliche Mitarbeiterin“ bei der S. Hochschule O. aufgenommen. Für diese bis zum 30.09.2010 befristete Tätigkeit wurde sie von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Insgesamt wurde die Klägerin achtmal, stets für zeitlich befristete Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin an verschiedenen Hochschulen von der Beklagten durch Erstreckung der Befreiung als (angestellte) Rechtsanwältin auf die nicht berufsspezifische Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.

 

Im März 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Sie gab an, nunmehr als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einem Bundestagsabgeordneten, dem Beigeladenen zu 2, zugleich ihrem Prozessbevollmächtigten, beschäftigt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 01.01.2018 begonnen und sei aufgrund seiner Eigenart zeitlich befristet. Es ende nach § 9 Abs. 4 des standardisierten Arbeitsvertrages des Bundestages für Hilfskräfte von Abgeordneten in „jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem eine Wahlperiode endet“. Dem Arbeitsvertrag ist nichts Näheres zu den von der Klägerin zu verrichtenden Arbeiten zu entnehmen. In „§ 1 Tätigkeit“ heißt es lediglich, dass die Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin „zur Unterstützung des obengenannten Mitglieds des Bundestages bei dessen parlamentarischer Arbeit in der 19. Wahlperiode“ diene.

 

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2018 ab. Grundsätzlich sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Gemäß  § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI könne sich jedoch in Erweiterung des Tätigkeitsbezuges eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausnahmsweise dann auf eine andere, berufsfremde Beschäftigung erstrecken, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung der Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Durch diese Regelung solle nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen, berufsfremden Beschäftigung den Betroffenen nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems zwinge. Hieraus ergebe sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann auf eine andere berufsfremde Beschäftigung erstreckt werde, wenn diese die Tätigkeit, für die die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbreche. Denn ausschließlich in solchen Fällen könne es zu einem vom Gesetzgeber ungewollten „Wechsel“ im Alterssicherungssystem kommen, also ein Alterssicherungssystem verlassen werden und der Eintritt in ein anderes Alters­siche­rungssystem erfolgen. Ein solcher Wechsel erfolge hingegen nicht, wenn zwei Beschäftigungen neben­ein­ander ausgeübt würden, die unterschiedlichen Alterssicherungssysteme angehörten; so auch das Landessozialgericht (LSG) NRW im Urteil vom 13.07.2015 – L 3 R 442/12 –. Die Klägerin sei als wissen­schaftliche Mitarbeiterin bei einem Bundestagsabgeordneten berufsfremd beschäftigt. Die Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin in einer U. Anwaltskanzlei, für die die Klägerin mit Bescheid aus Juli 2014 zuletzt von der Versicherungspflicht befreit worden sei, werde durch diese Tätigkeit nicht unterbrochen, sondern weiterhin, parallel und durchgängig ausgeübt. Eine Erstreckung der für die anwaltliche Tätigkeit ausgesprochenen Befreiung auf die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin komme daher nicht in Betracht.

 

Hiergegen legte die Klägerin am 29.05.2018 Widerspruch ein. Die Entscheidung der Beklagten lasse außer Betracht, dass die Tätigkeit als Rechtsanwältin ihre Hauptbeschäftigung darstelle, die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin hingegen eine Nebentätigkeit sei. Als Rechtsanwältin sei sie vier Tage in der Woche tätig, als wissenschaftliche Mitarbeiterin nur an zwei Arbeitstagen. Aus der Tätigkeit als Anwältin resultierten auch doppelt so hohe Einkünfte im Vergleich zur Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Für ihren Fall sei das von der Beklagten erwähnte Urteil des LSG NRW – L 3 R 442/12 – nicht einschlägig. Der dortige Kläger sei ein selbständiger Rechtsanwalt gewesen und somit bereits nicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. Die Erstreckung einer Befreiung gem. § 6 Abs. 5 S. 2 sei im Fall des LSG daher nicht in Betracht gekommen. Soweit das LSG die Erstreckung von Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI grundsätzlich für eine zeitgleich zur Ausübung einer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Tätigkeit ausschließe, widerspreche dies dem Gesetzeszweck. Mit § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI werde auf immer vielfältigere Erwerbs­biografien reagiert. Dabei solle ermöglicht werden, die Beitragszahlung allein zur berufsständischen Versorgung fortzusetzen, um durchgehende und einheitliche Erwerbsbiografien zu gewährleisten. „Hilfsweise“ sei zu bedenken, dass ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin überhaupt nicht berufsfremd sei, mit der Folge, dass eine Befreiung bereits unmittelbar nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu erteilen sei. So erfülle sie „selbstredend“ als wissenschaftliche Mitarbeiterin „die anwaltstypischen Aufgaben der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung.“ Schließlich habe sie bisher keine Pflichtbeiträge an die Beklagte gezahlt. Daher würden aus den nun ggf. für vier Jahre abzuführenden Beiträgen keine Rentenansprüche resultieren. Die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren werde sie höchstwahrscheinlich nicht erreichen. Damit seien die Beiträge „verloren“, was nicht im Sinne des Gesetzes sei.

 

Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine Befreiung unmittelbar nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur in Betracht komme, wenn die Klägerin sich tätigkeitsbezogen als Syndikusrechtsanwältin zulasse. Erst nach einer solchen Zulassung könne über einen entsprechen­den Befreiungsantrag entschieden werden. Die Klägerin hat dies abgelehnt. Denn selbst wenn sie sich erfolgreich als Syndikusanwältin zulassen würde, könnte die Beklagte eine Befreiung ablehnen. Im Übrigen habe sich die Beklagte nicht mit ihren Einwänden gegen den ablehnenden Bescheid befasst.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2018 zurück und stützte sich dabei auf die Argumente im angefochtenen Bescheid. Mit dem LSG NRW, Urteil vom 13.07.2015 – L 3 R 442/15 – gehe sie davon aus, dass § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI keine Anwendung finde, wenn eine Nebentätigkeit zeitgleich zur berufsspezifischen Tätigkeit ausgeübt werde, für die eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliege. Das ergebe sich aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

 

Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2018 Klage erhoben, eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI begehrt und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. U.a. hat sie ausgeführt, dass die Beklagte ihr seit mehr als 16 Jahren gestattet habe, Beiträge zur Alterssicherung für die nebenberuflich ausgeübten wissenschaftlichen Mitarbeitertätigkeiten ausnahmslos an die Beigeladene zu 1 abzuführen. Willkürlich, nämlich ohne eine Gesetzesänderung und ohne eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts, weiche die Beklagte nun von Ihrer früheren Befreiungspraxis nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ab. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI lasse sich dabei nicht entnehmen, dass die die Befreiung für die Haupttätigkeit nur auf solche Nebentätigkeiten erstreckt werden könne, die die Haupttätigkeit unterbrächen.

 

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 zu verpflichten, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestags­ab­geord­neten N. die beantragte Erstreckung auf die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt, den Antrag der Klägerin aber „unterstützt“.

 

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 02.06.2021 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten N. die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI erstrecke sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die „andere“ versicherungspflichtige Tätigkeit sei die Tätigkeit der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2. Diese sei zeitlich begrenzt und ende automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 2 im 19. Deutschen Bundestag. Das für die Klägerin zuständige Versorgungswerk, die Beigeladene zu 1, gewährleiste für diese Zeit und die Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2 einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften.

 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe mit Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R – darüber hinaus gefordert, dass der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliege. Dies sei vom 5. Senat des BSG in einer späteren Entscheidung vom 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – allerdings nicht uneingeschränkt mitgetragen worden. Diesen Streitpunkt habe die Kammer jedoch offenlassen können, da diese zusätzliche Voraussetzung vorliegend unstreitig erfüllt sei. Der zur Befreiung der anwaltlichen Tätigkeit führende Sachverhalt, die Beschäftigung der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin in einer U. Kanzlei, liege weiterhin vor.

Soweit die Beklagte als weiteres Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinlese, dass eine Befreiung nur erteilt werden könne, wenn die Tätigkeit, für die die Erstreckung der Befreiung begehrt werde, nicht zeitgleich mit der bereits befreiten Tätigkeit ausgeübt werde, folge die Kammer dem nicht. Insoweit sei die Rechtslage jedoch noch nicht geklärt. Der 12. Senat des BSG habe im Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R – die Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso das Bayerische LSG im Urteil vom 20.04.2021 – L 13 R 508 /12. Gegen die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf zeitgleich zur befreiten Haupttätigkeit ausgeübten Nebentätigkeiten habe sich hingegen das LSG NRW im Urteil vom 13.07.2015 – L 3 R 442/15 – ausgesprochen. Seine Entscheidung habe der 3. Senat des LSG NRW vor allem damit begründet, dass ein „Wechsel" der Alterssicherungssysteme nur vorliege, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der Eintritt in ein anderes erfolge. Für die Möglichkeit, die Befreiung auch auf Nebentätigkeiten zu erstrecken, sprächen sich dagegen vor allem Stimmen in der Literatur aus. Diesen Stimmen aus der Literatur sei im Ergebnis zu folgen. Soweit sich der 3. Senat des LSG NRW für seine entgegenstehende Auffassung auf die Gesetzesbegründung berufe, gebe diese eine derartig einschränkende Auslegung nicht her. In der Gesetzesbegründung heiße es wörtlich: „Abs. 5 S. 2 soll sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Regelung gilt insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes.“ (Bundestagsdrucksache 11/4124, Seite 152). Aus dem Umstand, dass „insbesondere“ auf den Wehrdienst abgestellt werde, folge dabei nicht, dass ausschließlich hiermit vergleichbare Situationen erfasst werden sollten. Sähe man dies anders, so könnte nur bei einem Ruhen des befreiten Arbeitsverhältnisses und einer währenddessen ausgeübten anderen Tätigkeit eine Erstreckung erfolgen. Denn es müsse ja einerseits der zu Befreiung führende Sachverhalt „fortwirken“ und andererseits – trotz Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, für das eine Befreiung erteilt worden sei – eine andere, berufsfremde Tätigkeit ausgeübt werden. Hätte der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI jedoch eine Erstreckung ausschließlich für ruhende Arbeitsverhältnisse regeln wollen, so hätte er dies entsprechend formuliert. So sei der Begriff des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses bereits 1992, als § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI in der heutigen Form geschaffen worden sei, im Arbeits- und Sozialrecht ein üblicher Begriff gewesen. Auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien, dass ein „Wechsel“ im Alterssicherungssystem vermieden werden solle, rechtfertige die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht. Im Ergebnis sei es Aufgabe des Gesetzgebers, Sachverhalte, die er regeln wolle, entsprechend klar zu formulieren. Nur wenn der reine Wortlaut einer Vorschrift in Kombination mit der Gesetzessystematik zu einem sinnfreien Ergebnis komme oder es eine Regelungslücke gebe, die ausgefüllt werden müsse, sei es gerechtfertigt, diese Lücke mithilfe der Gesetzesbegründung, der sich oft auch der Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen ließe, zu schließen. Eine solche Situation liege hier jedoch nicht vor. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI führe bei seiner Anwendung rein nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik weder zu einer Lücke noch zu sinnfreien Ergebnissen. Vielmehr könne man mit guten Argumenten in beide Richtungen bewerten, ob es sinnvoll sei, die hier strittige Befreiungserstreckung zu erteilen. So könne man mit dem LSG NRW die Auffassung vertreten, dass Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) möglichst geringgehalten werden sollen. Man könne aber auch die möglichst einheitliche Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem als wünschenswertes Ziel betrachten und daher einen größeren Anwendungsbereich für zutreffend erachten. Vorliegend sei insoweit festzustellen, dass das Ziel, die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der GRV gering zu halten, sich nicht aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse. Das Vermeiden der Zugehörigkeit einer Person zu unterschiedlichen Alterssicherungssystem sei hingegen beabsichtigtes Ziel für befristet ausgeübte berufsfremde Tätigkeiten. Schließlich habe der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – ein Kernargument der Klägerin, die berufliche Mobilität und zeitliche Befristung moderner Arbeitsverhältnisse, aufgenommen und ausgeführt, dass dies dafür spreche, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen.

 

Im Ergebnis sei die Kammer der Auffassung, dass – wenn verschiedene Auslegungsergebnisse zu vertretbaren Ergebnissen führten – es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, eine sehr weit und offen formulierte Vorschrift durch ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen so auszugestalten, dass sie einen neuen, stark eingeschränkten Anwendungsbereich bekämen, der sich aus der Gesetzesbegründung keineswegs klar entnehmen lasse. Schlussendlich habe noch im Augenblick der Entscheidung der Kammer selbst auf der Internetseite der Beklagten gestanden, dass die im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu beurteilende „andere Beschäftigung“ auch „neben dem Beruf ausgeübt werden“ könne. Sie könne „also die befreiende Beschäftigung ersetzen oder ergänzen.“

 

Das Urteil des SG wurde der Beklagten am 14.07.2021 zugestellt. Sie hat hiergegen am 30.07.2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und vertieft es weiter. Auch das LSG Berlin-Brandenburg habe inzwischen die Auffassung vertreten, dass eine Befreiungserstreckung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI grundsätzlich nur in Betracht, komme, wenn die befreite Tätigkeit, die erstreckt werden solle, durch die andere, in der GRV versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen werde (Urteil vom 31.01.2018 – L 16 R 145/16). Das BSG habe die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 09.08.2018 – B 5 RE 3/18 B – als unzulässig verworfen. Anders als das SG meine, führe dieses Verständnis der Vorschrift nicht dazu, dass eine Erstreckung nur bei ruhenden Arbeitsverhältnissen und in der Ruhezeit ausgeübten anderen Tätigkeiten in Betracht komme. Vielmehr habe der 5. Senat des BSG im Urteil vom 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – dargelegt, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht komme, sofern ein enger zeitlicher Zusammen­hang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versiche­rungs­pflichtigen Tätigkeit bestehe.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus erster Instanz und nimmt auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des 5. Senats des BSG – B 5 RE 2/20 R – verhalte sich nicht dazu, ob § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ausschließlich auf den Fall einer ablösenden oder auch auf den der ergänzenden Nebentätigkeit anwendbar sei. Im Übrigen informiert die Klägerin darüber, dass der Beigeladene zu 2 auch Mitglied des 20. Deutschen Bundestages geworden sei. Sie unterstütze ihn in der laufenden Legislaturperiode erneut als wissen­schaftliche Mitarbeiterin.

 

Die Beigeladenen stellen keine eigenen Anträge.

 

Auf Vorhalt des Senats (Verfügung vom 22.02.2023) hat der Beigeladene zu 2 übereinstimmend mit der Klägerin erklärt, dass sie in ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für ihn in der 19. Legislaturperiode im Außenverhältnis in keiner Weise vertretungsbefugt gewesen sei. Somit habe auch keine Tätigkeit als Syndikusanwältin vorgelegen. Entsprechend habe ein Antrag auf Zulassung als Syndikusanwältin keinen Sinn ergeben und sei auch nicht gestellt worden. In der öffentlichen Sitzung des Senats vom 24.11.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beigeladene zu 2 dies bestätigt und ergänzt, sämtliche Schreiben gingen über seinen Schreibtisch und würden unter seinem Briefkopf von ihm unterzeichnet.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug ge­nom­men, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats war.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist begründet.

 

1. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Urteil des SG Düsseldorf vom 02.06.2021 wurde der Beklagten am 14.07.2021 zugestellt. Sie hat hiergegen am 30.07.2021 und damit innerhalb der Monatsfrist Berufung eingelegt.

 

2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2 in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2021 (Ablauf des Monats, in dem die 19. Legislaturperiode endete) im Wege der Erstreckung.

 

a. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig. Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 3 i.V.m. § 56 SGG; BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 14, juris). Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 12, juris; Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R – Rn 14, juris). Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 14, juris m.w.N.).

 

b. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die befristete Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2 als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Wege der Erstreckung abgelehnt hat, sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), weil diese keinen Anspruch auf eine solche Befreiung hat. Damit kann auch die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben.

 

aa. Für die streitbefangene Beschäftigung kommt eine Befreiung von der nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehenden Rentenversicherungspflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht. Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 R – Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 R – Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R – Rn 14, juris). Dabei kann der Senat offenlassen, ob bereits die reine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreien zu lassen, einer Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI entgegensteht, oder ob alle Voraussetzungen für eine solche Befreiung einschließlich eines erfolgreich durchgeführten Verfahrens auf Zulassung als (Syndikus-)Rechtsanwalt vorliegen müssen. Dafür, dass bereits die Möglichkeit einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI genügt, spricht allerdings der Wortlaut der Norm („andere versicherungspflichtige Tätigkeit“ im Verhältnis zu den bereits nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zu befreienden Tätigkeiten).

 

Vorliegend sind jedoch bereits die Voraussetzungen für eine Befreiung der streitbefangenen Beschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 2 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Zwar hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren angegeben, „selbstredend die anwaltstypischen Aufgaben der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung“ im Rahmen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin erfüllt zu haben. Auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023 haben der Beigeladene zu 2 und die Klägerin jedoch übereinstimmend und überzeugend erklärt, dass die Tätigkeit der Klägerin ohne jedwede Außenwirkung gewesen sei und sie über keinerlei Vertretungsbefugnis für den Beigeladenen zu 2 verfügt habe. Alles, was sie für ihn erarbeitet habe, sei „über seinen Schreitisch gelaufen“. Es fehlte somit (zumindest) an der für eine Syndikusrechtsanwaltstätigkeit erforderlichen Befugnis der Klägerin, für den Beigeladenen zu 2 „nach außen verantwortlich aufzutreten“ gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO; vgl. hierzu Jähne in: Weyland/Träger, 11. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 16). Ein entsprechender Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ist folgerichtig von der Klägerin nicht gestellt worden.

 

bb. Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Bundestagsabgeordneten ab Januar 2018 ergibt sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nicht unmittelbar aus dem Befreiungsbescheid der Beklagten aus Juli 2014. Dieser Befreiungsbescheid bezog sich nach seinem Antrag und Wortlaut allein auf die Beschäftigung der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin einer Anwaltskanzlei in U..

 

cc. Versicherungsfreiheit für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 2 besteht auch nicht wegen Vorliegens einer „geringfügigen Beschäftigung" nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 6 Abs. 1b SGB VI. Das Einkommen der Klägerin lag im gesamten Zeitraum deutlich über der damaligen Geringverdienergrenze von 450 €/Monat.

 

dd. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI liegen für die Beschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 2 während der 19. Legislaturperiode des Bundestags nicht vor. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkte Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine „andere versicherungspflichtige Tätigkeit“, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

 

(1) Als Befreiung, deren Rechtswirkungen aufgrund dieser Vorschrift auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werden könnten, kommt hier nur die von der Beklagten mit Bescheid vom 08.07.2014 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung der Klägerin in einer Anwaltskanzlei erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Betracht. Die von der Beklagten seit 2005 ausgesprochenen Befreiungen für jeweils befristete Beschäftigungen der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei anderen Arbeitgebern (verschiedenen Hochschulen) beruhten nicht auf den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI, sondern stützten sich ihrerseits auf § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Sie können deshalb nicht Grundlage für eine Erstreckung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere Beschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 20, juris).

 

(2) Die von der Klägerin am 01.01.2018 bei dem Beigeladenen zu 2 aufgenommene Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Bundestagsageordneten war nach § 9 Abs. 4 des standardisierten Arbeitsvertrages des Bundestages für Hilfskräfte von Abgeordneten von vornherein nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz befristet, weil der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestand, nämlich während des Bestehens des Bundestagsmandats des Beigeladenen zu 2 in der 19. Legislaturperiode. Zudem gewährleistete der Versorgungsträger für die Zeit der Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften. Die Arbeitseinkünfte der Klägerin aus der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Haupttätigkeit und ­– die Erstreckung gem. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI unterstellt – derjenigen aus der befristeten Nebentätigkeit teilten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung das gleiche Schicksal hinsichtlich der Beitragspflicht im anwaltlichen Versorgungswerk. Dies ergab sich aus § 30 Abs. 6 RAVG (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz) NW. Hierdurch hat die Klägerin dort einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erworben (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 21, juris).

 

(3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG außerdem voraus, „dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (Leitsatz zu BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R). Der 5. Senat des BSG hat diese strikte Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend erweitert, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht kommt, sofern ein enger zeitlicher Zusammen­hang zwischen der ursprünglich befreiten und beendeten sowie der zu befreienden anderen versiche­rungs­pflichtigen Tätigkeit bestehe (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 22, juris). Dieser Gesichtspunkt kann dahinstehen, da die Klägerin fortlaufend und damit auch im streitbefangene Zeitraum aufgrund ihrer zeitlich parallel zur zu befreienden Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin Pflichtmitglied einer Rechtsanwaltskammer (Y.) und Mitglied eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte (im Lande Nordrhein-Westfalen) – der Beigeladenen zu 1 – war.

 

(4) Die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung, setzt nach zutreffender Auffassung zudem voraus, dass ein (zumindest teilweises) Nacheinander der Ausübung der befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Wege der Erstreckung zu befreienden Tätigkeit vorliegt. Zudem sind mehrfach sich aneinander anschließende (Ketten-)Befreiungen nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus den allgemein für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 KR 34/20 R – Rn 21, juris).

 

(a) Das Erfordernis eines (zumindest teilweise) zeitlichen Nacheinanders der bereits nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu befreienden Beschäftigungen kann allerdings allein aus dem Wortlaut des § 6 Abs. S. 2 SGB VI („Sie <Anm: Die Befreiung> erstreckt sich") nicht zwingend hergeleitet werden. „Sich erstrecken" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entweder eine räumliche Ausdehnung oder eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber auch zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw. mit einbezogen sein soll (vgl. Duden Online-Ausgabe zum Stichwort „erstrecken"; BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 22, juris; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl. z.B. § 10 Abs. 3 S. 1 SGG, § 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2a SGB V, § 3 S. 6, § 8 Abs. 2 S. 2, § 127a Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 46b Abs. 3 BRAO). Ob nur eine denkbare Auslegung gelten soll oder mehrere, muss durch die weiteren Auslegungsmethoden ermittelt werden.

 

(b) Entstehungsgeschichtlich ist insoweit zu bedenken, dass § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I 2261) neu geschaffen wurde. Im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) existierte keine Vorläufer-Bestimmung. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 sollte die Regelung in Satz 2 a.a.O. „insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes" gelten (BT-Drucks 11/4124 S. 152; BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 27, juris). Offen bleibt somit, welche Fallgestaltungen jenseits von Unterbrechungen aufgrund des Wehrdienstes („insbesondere") der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat erfassen wollen. Fest steht aufgrund der Nennung des Wehrdienstes jedoch, dass zumindest (auch) das zeitliche Nacheinander einer von der GRV befreiten Tätigkeit und einer diese Beschäftigung unterbrechenden, versicherungspflichtigen sowie zeitlich befristeten Beschäftigung erfasst werden sollte. Dagegen, dass auch (vollständig) zeitlich nebeneinander ausgeübte (Haupt-) und (Neben-)Beschäftigungen erfasst werden sollten, spricht indes der ausdrücklich im Gesetzentwurf der Fraktionen der der CDU/CSU, SPD und FDP genannte Gesetzeszweck: „Absatz 5 Satz 2 soll sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt“. Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht oder ihr (im Wesentlichen) zeitlich nachfolgt (LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 – L 3 R 442/12 –, Rn. 26, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – L 16 R 945/16 – Rn 24, juris; a.A.: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2023, Rn 133 zu § 6). Diese Rechtsauffassung wird durch das in der Gesetzesbegründung benannte Beispiel (Zeit des Wehrdienstes) gestützt. Während der Ableistung des Wehrdienstes wurde typischerweise der „eigentliche" Beruf nicht ausgeübt, denn ein Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG -; LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 – L 3 R 442/12 – Rn 26, juris).

 

(c) Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dafür, die Vorschrift eng auszulegen und damit grundsätzlich (vollständig) nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten nicht zu erfassen. So darf § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI als Ausnahmevorschrift nicht extensiv ausgelegt werden. Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 – B 11 AL 19/18 R – Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 – B 5 RE 2/19 R – Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R – Rn 21, juris).

 

(d) Für das Erfordernis eines (engen) zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigung und der anderen Beschäftigung, auf die diese Befreiung erstreckt werden soll, streitet aber auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zur Erstreckung sichergestellt werden, dass „eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt" (BT-Drucks 11/4124 S. 152). Die Verwendung des Singulars sowohl im Gesetzeswortlaut („Sie erstreckt sich … auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit“) als auch in der -begründung („eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit“) zeigt, dass es um die Ausgestaltung einer Schnittstelle und in diesem Rahmen um die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit geht. Die Vorschrift dient damit entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, immer wieder neue befristete Beschäftigungen von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der GRV freizustellen. Sie soll vielmehr – insbesondere nach Beendigung einer von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI erfassten Beschäftigung – für den Fall einer zeitlich (im Wesentlichen) folgenden, befristeten und an sich in der GRV versicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung wegen der Ungewissheit über die weitere Entwicklung keinen sofortigen Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingen. Mit Hilfe dieser ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben. Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 29, juris). Ausschließlich dieses rein zeitliche Verständnis des Verbs „sich erstrecken“ erklärt, warum der Gesetzgeber eine Erstreckung ausschließlich auf (ebenfalls) zeitlich befristete Tätigkeiten zulässt. Nur bei zeitnah zur befreiten Beschäftigung ausgeübten, versicherungspflichtigen Tätigkeiten soll – zeitlich befristet – „eine“ Erstreckung möglich sein. Vertritt man mit der Gegenmeinung die Auffassung, § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI erfasse auch (vollständig) nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen, um nicht in zwei unterschiedliche Altersversorgungssysteme einzahlen zu müssen, so erschlösse sich die geforderte zeitliche Befristung nicht, weil sie der (optimalen) Verwirklichung dieses Ziel gerade entgegenstünde. Unverständlich wird die Gegenmeinung dann, wenn sie – wie die Klägerin – zwar eine zeitliche Befristung der im Wege der Erstreckung zu befreienden Beschäftigung akzeptiert, diese ausdrücklich vom Gesetz geforderte zeitliche Einschränkung aber sofort wieder ad absurdum führt, indem sie sie beliebig oft nacheinander zulassen will. Schließlich führt diese – nicht überzeugende – Auffassung zu Folgeproblemen, nämlich zur Notwendigkeit, nicht im Gesetz vorgesehene, den Befreiungsanspruch wieder einschränkende Voraussetzungen zu prüfen. Soll verhindert werden, dass nur pro forma und in geringem Umfang eine nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreiende Tätigkeit ausgeübt wird, und daneben die eigentlich angestrebte Haupttätigkeit, für die aber grundsätzlich keine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, muss eine im Gesetz nicht angelegte, weitere Voraussetzungen für eine Erstreckung geschaffen werden. Dies hat die Beklagte bei ihrer in der Vergangenheit vorgenommenen weiten Auslegung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI getan. Die Klägerin und das SG haben dies akzeptiert, ohne die rechtliche Grundlage zu hinterfragen. So wurde von der Beklagten im Rahmen ihrer früheren Befreiungspraxis gefordert, dass die nach § 6 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreiende Tätigkeit die Haupttätigkeit sein muss. Diese müsse zeitlich und wirtschaftlich überwiegen. Derartige Einschränkungen sind § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI indes nicht zu entnehmen.

 

(e) In welcher Ausprägung der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt wurde, und der im Wege der Erstreckung zu befreienden befristeten Beschäftigung bestehen muss, ist in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Rechtsprechung des BSG ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 30, juris). Einzelheiten zu dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang können vorliegend offenbleiben, da die Klägerin eine Kettenbefreiung anstrebt. Diese ist jedoch– wie gezeigt – im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 2 SGG unzulässig. Zudem begehrt sie kein (teilweises) zeitliches Erstrecken der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Beigeladenen zu 2, sondern ein „räumliches“ Erstrecken der erteilten Befreiung als angestellte Rechtsanwältin auf die (zeitlich vollumfänglich parallel ausgeübte) andere Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Auch dies ist nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGG unzulässig. Offenlassen kann der Senat weiter, ob in Fällen einer lediglich teilweisen zeitlichen Überschneidung der Beschäftigungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI eine Befreiungserstreckung zur Vermeidung eines sonst notwendigen Wechsels des Versorgungssystems in Betracht kommt. Insbesondere bei sehr kurzen zeitlichen Überschneidungen könnte dies sinnvoll und zulässig sein. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

 

(f) Aus den zeitlich vorher von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI der Klägerin im Wege der Erstreckung erteilten Befreiungen von der Versicherungspflicht in der GRV ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf eine solche Befreiungserstreckung auch für die hier streitbefangene Tätigkeit.

 

Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 33, juris; BSG Urt. v. 23.09.2020 – B 5 RE 6/19 R – Rn 17, juris m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in den Fällen der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI entsprechend. Vorliegend hat die Klägerin aber keine entsprechende Frage an die Beklagte gerichtet oder diese eine entsprechende Auskunft erteilt.

 

Ein schützenswertes Vertrauen ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte ab 2008 wiederholt Erstreckungen der ursprünglich im Jahr 2005 erteilten Befreiung auf jeweils befristete Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin bewilligt hat. Die betreffenden Bescheide bezogen sich jeweils ausdrücklich nur auf die konkrete befristete Tätigkeit und enthielten keine Aussagen zu künftigen Tätigkeiten. Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s. auch § 48 Abs. 3 SGB X; BSG, Urt. v. 11.03.2021 – B 5 RE 2/20 R – Rn 34, juris).

 

Der Senat kann offenlassen, ob die inhaltlich falsche Information der Beklagten auf Ihrer Webseite, dass die im Rahmen des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu beurteilende „andere Beschäftigung“ auch „neben dem Beruf ausgeübt werden“ könne, sie „also die befreiende Beschäftigung ersetzen oder ergänzenkönne, grds. geeignet war, bei der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen hervorzurufen. Dass sie aufgrund dieser Information ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 2 aufgenommen hat, hat die Klägerin nicht behauptet. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte es an einem – vorliegend zusätzlich erforderlichen – schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine beliebig oft verlängerbare Kettenbefreiung gefehlt. Hierzu sind keine entsprechenden Ausführungen der Beklagten auf ihrer Webseite vorgetragen worden oder dem Senat bekannt.

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sich diese nicht aktiv am Berufungsverfahren (Beigeladene zu 1) bzw. keinen Antrag gestellt haben (Beigeladener zu 2).

 

4. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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