Für die Benachrichtigung des Leistungsberechtigten, dass die Direktauszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 – 4 SGB II wegen nicht zweckgebundener Mittelverwendung direkt erfolgt, ist ein informatorisches Schreiben der Behörde ausreichend. Es bedarf nicht des Erlass eines Verwaltungsaktes.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die die Frage, an wen die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 auszuzahlen sind.
Der Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 8. Januar 2019 seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten.
Aufgrund der Einweisungsverfügung vom 24. Oktober 2018 war der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einer Notunterkunft in der B-Straße in B-Stadt wohnhaft. Für diese Notunterkunft war ein Nutzungsentgelt i.H.v. 180,00 € zu entrichten. Dieses setzte sich zusammen aus einer Nutzungsgebühr von 48,00 € und einer Betriebskostenpauschale von 132,00 €.
Am 2. Januar 2019 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor. In dem Aktenvermerk über die Vorsprache ist folgendes vermerkt: „Auf Nachfrage teilt Herr A. mit, dass die Kosten für die Notunterkunft direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen werden sollen.“ Die Kosten der Unterkunft wurden direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen.
In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Zahlung von Miete und Nebenkosten i.H.v. 180,00 € direkt an sich und nicht mehr an die Stadt B-Stadt. Er werde künftig die Miete selbst an diese zahlen. Für Juni 2019 wurden die Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Kläger überwiesen. In der Folge zahlte der Kläger nur 48,00 € an die Stadt B-Stadt. Der Beklagte teilte am 12. Juni 2019 dem Kläger mit, dass die Miete ab Juli 2019 wieder direkt an den Vermieter ausgezahlt werde.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2019 Leistungen an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 in Höhe von 599,00 € für den Monat Oktober 2019 und ab November 2019 bis September 2020 jeweils 604,00 €. Der Beklagte berücksichtigte neben dem Regelsatz die Unterkunftskosten i.H.v. 180,00 €. Aus dem Bescheid geht vor, dass der Magistrat der Stadt B-Stadt Zahlungsempfänger der monatlichen Zahlung von 180,00 € ist.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. September 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 18. September 2019, Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Nebenkostenpauschale von 132,00 € sei nur deshalb so hoch angesetzt, da seine Vormieter permanent die strombetriebene Heizung hätten laufen lassen, egal in welcher Jahreszeit. Bei seinem sparsamen Stromverbrauch sei ein monatlicher Betrag von 30,00 € bis 40,00 € realistisch. Der Beklagte habe in den letzten Monaten damit insgesamt monatlich 110,00 €, insgesamt 1.012,00 €, zu viel gezahlt. Die Stadt B-Stadt weigere sich, die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 24. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zu erstellen, womit sie gegen Rechtsprechung des BGH verstoße. Der Kläger bitte den Beklagten darum, auf die Stadt B-Stadt einzuwirken, damit die Nebenkostenabrechnung endlich erstellt werde. Dem Widerspruch legte der Kläger ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt B-Stadt bei, in welchem angekündigt wurde, dass die Nebenkostenabrechnung entsprechend der Vorschriften des BGB erstellt würde.
Am 4. November 2019 wurde die Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ausgestellt und ergab eine Gutschrift von 189,87 €. Diese Summe wurde dem Kläger von der Stadt B-Stadt am 26. November 2019 ausgezahlt (Email vom 15. Januar 2020).
Mit Schreiben vom 25. November 2019 übersandte der Kläger dem Beklagten die Abrechnung und teilte mit, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die die Gutschrift ihm nicht ausgezahlt werden solle.
Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Dezember 2019 Leistungen in Höhe von 424,00 € und für Januar in Höhe von 602,13 €. Hier berücksichtigte der Beklagte im Dezember 2019 für Unterkunft und Heizung 0,00 € und im Januar 2020 in Höhe von 170,13 €. Im Bescheid wird ausgeführt: „Nach § 22 Abs. 3 SGB II wird die Nebenkostengutschrift in Höhe von 189,87 € mit der Mietzahlung im Dezember 2019 in voller Höhe und im Januar 2020 in Höhe von 9,87 € verrechnet. Bitte überwiesen Sie die Miete für Dezember und die Differenz in Höhe von 9.87 €“. Ab Februar 2019 wurden wieder 180,00 € für Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt, welche weiterhin direkt an die Stadt B-Stadt überwiesen wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2019 sei zulässig, aber unbegründet. Die Direktzahlung der Miete an die Stadt B-Stadt erfolge zu Recht. Die Möglichkeit der Direktzahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei in § 22 Abs. 7 SGB II geregelt. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine direkte Zahlung an den Vermieter gegeben, da die zweckentsprechende Verwendung der Nutzungsgebühr durch den Kläger nicht sichergestellt sei. Im Juni 2019 sei ein einziges Mal die Nutzungsgebühr an den Kläger direkt überwiesen worden. Prompt habe dieser anstatt 180,00 € nur 48,00 € an seine Vermieterin überwiesen. Für dieses Verhalten habe er keinen nachvollziehbaren Grund angegeben. Es gebe keinen Grund dafür, die Stadt B-Stadt dazu zu motivieren, die Abrechnung zu erstellen. Gleichzeitig gehe aus diesem Vorbringen hervor, dass der Kläger im Falle einer Zahlung an ihn weiterhin nicht die volle Nutzungsgebühr abführen werde. Der Kläger habe zunächst angegeben, mit den entgangenen 132,00 € seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern viel besser erfüllen zu können. Die Kosten der Unterkunft und Heizung würden jedoch vom Grundsicherungsträger geleistet, damit der Hilfebedürftige seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen erfüllen könne. Sie würden nicht geleistet, damit er anderweitige Schulden zahlen könne. Diese Aussage habe der Kläger zwar später wieder zurückgenommen, er habe jedoch weiterhin betont, die Stadt B-Stadt zur rechtzeitigen Erstellung der Nebenkostenabrechnung motivieren zu wollen. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund. Darüber hinaus hätte eine Zurückbehaltung, auch wenn sie berechtigt wäre, zur Folge, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gekürzt würden. Eine höhere Direktzahlung an den Kläger würde sich dadurch in keinem Falle ergeben. Die zweckentsprechende Verwendung der Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht sichergestellt. Es gäbe keine Gesichtspunkte, die gegen eine direkte Überweisung der Miete sprächen. Insgesamt überwiege daher das Interesse der öffentlichen Hand an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistungen der Unterkunft und Heizung die entgegenstehenden Interessen des Klägers. Umstritten sei, ob es sich bei der schriftlichen Unterrichtung über die Direktzahlung der Miete um einen Verwaltungsakt handele. Auch eine Ermessensentscheidung komme zum Ergebnis, dass eine Direktzahlung erfolgte. Da beim Vorliegen der Voraussetzungen die Direktüberweisung erfolgen solle, sei hier das Ermessen reduziert.
Auch die Behauptung, die Abrechnung sei einen Monat nach Ende des Abrechnungszeitraums zu stellen, entbehre einer Grundlage und entspreche insbesondere nicht der Rechtsprechung des BGH. Eine Abrechnung über die Vorauszahlung sei dem Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für den Abrechnungszeitraum 24. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 sei somit die Abrechnung erst zum 31. Dezember 2019 mitzuteilen gewesen. Es habe daher kein Grund bestanden, die Stadt B-Stadt zu einer früheren Erstellung der Betriebskostenabrechnung anzuhalten. Auch sei die Stadt dieser Verpflichtung nachgekommen.
Gesichtspunkte, die gegen eine Direktüberweisung der Miete sprechen, lägen damit tatsächlich nicht vor. Insgesamt überwiege das Interesse der öffentlichen Hand an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistungen der Unterkunft und Heizung die entgegenstehenden Interessen des Klägers. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung würden daher weiterhin an den Vermieter gezahlt.
Der Änderungsbescheid vom 26. November 2019 sei gemäß § 86 Abs. 1 HS 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Die darin vorgenommene Änderung der Bewilligung sei ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen.
Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarf Heizung zuzuordnen seien, minderten die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift gemäß § 22 Abs. 3 HS 1 SGB Il. Da die Rückzahlung i.H.v. 189,87 € im November 2019 ausgezahlt worden sei, habe die Anrechnung ab dem Folgemonat zu erfolgen gehabt, weshalb die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2020 um 180,00 € auf 0,00 € und im Januar 2020 um die restlichen 9,87 € auf 170,13 € gemindert worden seien.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 26. November 2019 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 bzgl. der Anrechnung des Guthabens als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2019 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, dass der Beklagte nicht verstehe, dass sich die 180,00 € aus Nebenkosten von 132,00 € monatlich zusammensetzten und dass der Rest Miete sei. Wenn der Beklagte schon die von ihm ersparten Heizkosten anrechne, müsse er sie auf den Betrag anrechnen, den er pauschal für Heizkosten veranschlage, also 132,00 € monatlich und nicht auf die gesamte Miete. Die rund 50,00 € Miete hätten mit den Betriebs- und Heizkosten nicht zu tun, sie würde nur zusammen gezahlt, da dies weniger Aufwand sei. Für ihn seien 180,00 € viel Geld. Der Beklagte verstehe nicht, dass es im Prinzip nur um sein Geld gehe, welches der Beklagte nur verwalte. Er habe jahrzehntelang in das soziale System in Deutschland eingezahlt und erhalte nun etwas von dem Geld, das er eingezahlt habe, zurück. Es sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar, warum die Stadt B-Stadt immer noch den hohen Pauschalbetrag i.H.v. 132,00 € allein für die Betriebs- und Heizkosten veranschlage. Dieser hohe Betrag sei es, gegen den er sich jetzt bereits seit fast einem Jahr wehre. Weshalb die Stadt B-Stadt und der Beklagte nicht verstehen könnten und wollten, dass der Kläger nicht diese hohen Betriebskosten hätte und somit auch nicht bezahlen wolle, sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar. Der Beweis, dass er nicht 132,00 € monatlich pauschal zu zahlen hätte, sei durch die erfolgte Rückzahlung erbracht. Er wolle dem Beklagten die zu hohen monatlichen Zahlungen ersparen. Der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 sei vom Beklagten aufzuheben und neu zu berechnen sowie die darin einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 189,87 € an den Kläger zu erstatten, da er sie dem Beklagten erspart habe.
Der Beklagte hat hinsichtlich der Direktzahlung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Wenn der Kläger der Auffassung sei, die Betriebskostenpauschale von 132,00 € sei zu hoch, müsse er dies auf dem Zivilrechtsweg mit der Stadt B-Stadt klären. Die Ansetzung der Pauschale sei aus Sicht des Beklagten jedenfalls nicht so offensichtlich rechtswidrig, dass deswegen die Leistungen für Heizung abzusenken wären. Außerdem sei zu bedenken, dass sich bei einer geringeren Vorauszahlung für die Betriebskosten auch die SGB-II-Leistungen entsprechend reduzieren würden. Der Kläger habe davon keine finanziellen Vorteile. Dass der Kläger zwar niedrigere Zahlung an die Stadt B-Stadt leisten müsse, aber ungekürzte Leistungen erhalte, könne keinesfalls hingenommen werden. Darauf laufe der Vortrag des Klägers aber hinaus. Da der Kläger die 189,87 € für sich selbst beanspruche, wolle er offensichtlich nicht Ausgaben des Beklagten ersparen, sondern selbst einen finanziellen Vorteil erzielen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 hat der Kläger nochmals betont, dass die Behandlung von Miete und Nebenkosten als Einheit vom Beklagten unrichtig sei. Es treffe zwar zu, dass er insgesamt weniger Leistungen zu bekommen hätte, wenn die Betriebs- und Nebenkosten niedriger wären. Es gehe ihm aber darum, seinem Vermieter, der Stadt B-Stadt, klarzumachen, dass er eben nicht so viel Strom verbrauche, dass er monatlich 132,00 € vorlegen müsste. Er habe bereits versucht der Stadt B-Stadt seinen Standpunkt klarzumachen, dies sei aber erfolglos gewesen.
Nach weiterem Schriftverkehr der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Hinweis vom 3. Juli 2020 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2019 Januar 2020 wohl in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgt und damit rechtmäßig sei. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass selbst wenn man die vom Kläger eigenmächtig vorgenommene Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigen würde, der Beklagte dann auch entsprechend niedrigere Kosten der Unterkunft an den Kläger gewähren würde, so dass die Differenz nicht an den Kläger ausgezahlt würde und er keine höheren Leistungen nach dem SGB II erhalten würde.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2020 der Kläger vorgetragen, wenn die Kammer formuliere, dass die Minderung der Kosten der Unterkunft „wohl rechtmäßig" gewesen sei, zeige dies, dass die Sachlage eben nicht eindeutig sei und dass er gezwungen wäre, die Angelegenheit in der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. Sein Ziel sei es nicht, höhere SGB-II-Leistungen zu erhalten. Der Beklagte wolle die 189,87 € noch mal vom Kläger erhalten.
Nach Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese sei zur Klärung und eventuellen Beilegung des Rechtsstreits zwingend erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. März 2023 abgewiesen. Es habe ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil es der Auffassung sei, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 beschwere den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er sei rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht die Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum direkt an die Stadt B-Stadt als Vermieterin des Klägers angewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Erbringung der Leistungen direkt an sich bestehe nicht.
Der Beklagte habe auch die Anrechnung der sich aus der Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2018 ergebenden Gutschrift von 189,87 € korrekt vorgenommen. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift, wobei Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung außer Betracht blieben. Die vom 4. November 2019 datierende Jahresabrechnung der Stadt B-Stadt weise eine Gutschrift von 189,87 € aus, welche von der Stadt B-Stadt an den Kläger ausgezahlt worden sei. Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindere diese Rückzahlung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Dezember 2019, dem Monat nach der Rückzahlung, welche im November 2019 erfolgt sei. Da die Rückzahlung höher gewesen sei, als die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Monat, minderten sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat Januar 2020 um den verbleibenden Betrag. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift habe der Beklagte die Leistung für Unterkunft und Heizung entsprechend abgesenkt. § 22 Abs. 3 SGB II differenziere nicht zwischen Miete und Nebenkosten. Der Begriff des Bedarfs für Unterkunft und Heizung umfasse sowohl die Miete als auch die Nebenkosten. Deshalb habe der Beklagte die an den Kläger ausgezahlte Gutschrift auch hinsichtlich des gesamten Bedarfs für Unterkunft und Heizung berücksichtigen dürfen und nicht nur hinsichtlich der 132,00 € an Nebenkosten. Im Übrigen hätte selbst eine Berücksichtigung lediglich hinsichtlich der Nebenkosten nicht dazu geführt, dass der Kläger die ihm ausgezahlten Rückzahlungen hätte behalten dürfen, sondern nur den Anteil, welcher im Dezember 2019, und den, welcher im Januar 2020 berücksichtigt worden wäre, verschoben, so dass sich selbst, wenn man der klägerischen Argumentation folgte, kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ergäbe. Nach der Regelung des Gesetzes in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Damit im Einklang stehe die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat nach der Rückzahlung minderten. Wenn sich Rückzahlungen und Guthaben ergäben, sei dies eine Folge davon, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung tatsächlich geringer gewesen seien, als ursprünglich angenommen. Wenn Leistungsempfänger durch besonders sparsames Verhalten geringere Nebenkosten hätten, als ursprünglich angenommen, so sehe das Gesetz nicht vor, dass sie den entsprechenden Rückzahlungsbetrag behalten dürften. Sofern der Kläger, entgegen seines ausdrücklichen Vorbringens, beabsichtigen sollte, selbst höhere Leistungen durch die Erwirtschaftung von Guthaben zu erhalten, sei diese Rechtsfolge im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als der Kläger meine, habe der Beklagte die streitgegenständlichen 189,87 € nicht zweimal berücksichtigt. Den vorgenommenen Minderungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 stehe die an den Kläger erfolgte Auszahlung durch die Stadt B-Stadt gegenüber. Diese Auszahlung habe er in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 für die Kosten der Unterkunft zu verwenden gehabt. Soweit der Kläger sich darauf beziehe, in der Vergangenheit Sozialbeiträge gezahlt zu haben, sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass in der Vergangenheit gezahlte Sozialbeiträge bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II keine Rolle spielten.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10. März 2023 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 6. April 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Abrechnung der Stadt B-Stadt für das Jahr 2019 vom 4. November 2020 vorgelegt, woraus sich ein Guthaben in Höhe von 1.123,51 € zum 1. Dezember 2020 ergibt. Der Guthabenbetrag zeige, warum er nicht bereit gewesen sei, die Vorauszahlung in der geforderten Höhe zu zahlen.
Der Kläger ist der Meinung, der Gerichtsbescheid habe mit einer neutralen, sachgerechten Beurteilung nichts zu tun und könne daher keinen Bestand haben. Gericht und Beklagter vermengten Miete und Nebenkosten in unzulässiger Weise. Der Beklagte ignoriere, dass ihm die Gutschrift von 200 € zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 und des Bescheides vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,00 € monatlich im Dezember 2019 und Januar 2020 ohne Anrechnung des Guthabens von 189,87 € an ihn zu zahlen sowie die ihm bewilligten Leistungen der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 an ihn statt an den Vermieter auszahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, das Guthaben von 1.123,51 € umgehend an ihn anzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung des Klägers ist nach Ansicht des Beklagte nicht tragfähig. Dass die Höhe der SGB-II-Leistungen nicht nach den in der Vergangenheit gezahlten Sozialbeiträgen des jeweiligen Antragstellers berechnet werde, sei zutreffend. Im Übrigen sei dies keiner der tragenden Gründe des Urteils, sondern damit sei lediglich auf einen Einwand eingegangen worden, den der Kläger vorgebracht habe.
Zur Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 hat der Beklagte vorgetragen, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift minderten; daher sei die Gutschrift von 189,97 € im November 2019 kostenmindernd in den beiden Folgemonaten zu berücksichtigen gewesen. Eine unterschiedliche Behandlung von Miete und Nebenkosten sehe das Gesetz insoweit nicht vor.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollten an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Dass die zweckentsprechende Verwendung durch den Kläger nicht sichergestellt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er zunächst ausdrücklich eine Direktzahlung der Miete gewünscht habe, anschließend jedoch im Juni 2019 nur 48,00 € statt der tatsächlich geschuldeten 180,00 € an die Stadt B-Stadt überwiesen habe. Es seien daher ab dem Folgemonat korrekterweise die Kosten der Unterkunft und Heizung wieder an die Stadt B-Stadt überwiesen worden.
Die leistungsmindernde Berücksichtigung der Gutschrift von 189,87 € beruhe auf § 22 Abs. 3 SGB II. Die Abrechnung der Stadt B-Stadt vom 4. November 2020 mit dem Ergebnis einer Gutschrift von 1.123,51 € falle nicht in den hier streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020.
Nach Anhörung der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 15. September 2023 auf die Berichterstatterin übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 15. September 2023 eine entsprechende Übertragung vorgenommen hat.
Die Voraussetzungen der Übertragung nach § 153 Abs. 5 SGG lagen vor, da das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Die Norm verlangt jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 21. September 2017 – B 8 SO 3/16 R, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 8/18 R, Rn. 12 juris; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 153 Rn. 25a).
Streitgegenständlich ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 und der Bescheid vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019.
Das Begehren des Klägers ist nach § 123 SGG auslegungsbedürftig. Das Begehren wird unter Heranziehung des Vortrages dahingehend verstanden, dass der Kläger die Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 und des Bescheides vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 den Beklagten begehrt. Der Senat versteht den Kläger dahingehend, dass er zum einen die Auszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,00 € monatlich im Dezember 2019 und Januar 2020 ohne Anrechnung des Guthabens von 189,87 € begehrt. Darüber hinaus begehrt er allgemein die Auszahlung der bewilligten Kosten der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 an ihn statt an den Vermieter unter jedenfalls vorsorglicher Anfechtung einer diesbezüglichen Verfügung im Bescheid vom 3. September 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019. Schließlich begehrt er die Auszahlung des Guthabens vom 4. November 2020 in Höhe von 1.123,51 €.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Anrechnung des Guthabens in Höhe von 189, € und die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 wendet.
Unzulässig ist sie, soweit der Kläger die Auszahlung des Guthabens vom 2020 in Höhe von 1.123,51 € vom Beklagten begehrt. Nachdem sich der Beklagte auf die darin liegende Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht eingelassen hat, ist diese bereits als solche unzulässig (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG). Sie ist nämlich auch nicht sachdienlich, da die Verwendung dieses Guthaben nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern des Verfahrens L 6 AS 127/23 ist.
Soweit die die Berufung danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 und der Bescheid vom 3. September 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung weiterer Leistungen.
Das Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hinsichtlich der Anrechnung des Guthabens in Höhe von 189,87 € auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 ab, weil es auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug nimmt.
Soweit der Kläger sich gegen die Direktzahlung der Unterkunftskosten in Höhe von 180,00 € monatlich an den Vermieter wendet und die Auszahlung der Gelder an ihn begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Beklagte war nach § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 4 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung berechtigt, die Zahlung der monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,00 € direkt an den Vermieter zu erbringen.
Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist laut § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte erson die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten (§ 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II).
Die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 4 SGB II liegen vor. Im Fall des Klägers war die zweckentsprechende Verwendung der Nebenkosten nicht sichergestellt. Zweckentsprechende Verwendung bedeutet, dass die gewährten Leistungen tatsächlich zur Sicherung der notwendigen Unterkunfts- und Heizungsbedarfe eingesetzt werden (Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB II, Rn. 382).
Der Kläger hat nicht nur die Absicht geäußert, die bewilligten Mittel nicht im vollen Umfang an den Vermieter weiterzuleiten. Er hat dies auch im Juni 2019 entsprechend umgesetzt. Damit fehlt es an dem Willen des Klägers die Mittel zweckentsprechend zu verwenden.
Das keines der in § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II genannten Regelbeispiele erfüllt ist, steht der Rechtmäßigkeit der Direktzahlung nicht entgegen. Aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II geht hervor, dass es sich nicht um einen abschließenden Katalog handelt ab (Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 382). Da die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel nicht sichergestellt war, folgt aus § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II, dass die Zahlung der Leistung an Dritte erfolgen durfte (Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 385). Dem entsprechend ist der Beklage vorgegangen.
Der Kläger ist über die zukünftige Zahlung an den Vermieter sowohl im abgelaufenen Bewilligungszeitraum am 12. Juni 2019 als auch im hier angegriffenen Bescheid informiert worden. Daher liegen auch die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II vor.
In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Entscheidung über die Direktzahlung im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes erfolgen muss oder ob es nur eines informatorischen Schreibens bedarf (für den VA: Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 387; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 6. Februar 2023), Rn. 260); a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2014 – S 19 AS 6/14 ER –, Rn. 10, juris; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 8. Aufl. 2024, § 22 Rn. 294; Kallert, in: BeckOGK, Stand 1. Dezember 2019, SGB II Vorbemerkung vor § 39 Einstweiliger Rechtsschutz im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rn. 22; offenlassend: BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –, Rn. 30, juris).
Der Wortlaut der Regelung, wonach die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen […] an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten ist, als auch die Gesetzesbegründung und die Systematik des SGB II und des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sprechen nach Ansicht des Senats dafür, dass ein informatorisches Schreiben an den Betroffenen ausreicht und es des Erlasses eines Verwaltungsaktes nicht bedarf.
In der Gesetzesbegründung wird zu § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II folgendes ausgeführt: „Satz 4 regelt, dass der kommunale Träger die leistungsberechtigte Person von der Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich benachrichtigt. Die Informationspflicht stärkt die Rechte der leistungsberechtigten Person und dient der Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie der Wohnungssicherung. Die leistungsberechtigte Person wird hierdurch darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses vom kommunalen Träger erfüllt wird“ (BT-Drucksache 17/3404, S. 99).
Auch die Systematik des SGB II spricht für eine solche Auslegung. In § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II ist formuliert: „Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.“ Ein dementsprechender Passus findet sich in § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II gerade nicht. Zutreffend weist Berlit darauf hin, dass bei einer Einordnung als Verwaltungsakt der Benachrichtigungspflicht nicht bedürfe, da ein Verwaltungsakt zwingend nach § 39 Abs. 1 SGB X bekannt zu geben ist.
Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Direktzahlung in der Sache beschieden hat, geht der Senat davon aus, dass er jedenfalls in der nach § 95 SGG maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides über die Frage der Direktzahlung im Wege des (Form )Verwaltungsaktes entschieden hat. Auch für den Fall, dass es eines solchen nicht im Rahmen von § 22 Abs. 7 SGB II nicht bedarf und es daher möglicherweise diesbezüglich an der Verwaltungsaktsbefugnis fehlt, besteht nach Auffassung des Senats keine zwingende Notwendigkeit, ihn aufzuheben: Der Kläger ist durch ihn nicht beschwert, nachdem jedenfalls in der Sache die Entscheidung des Beklagten über die Direktzahlung nicht zu beanstanden ist und diese daher auf jeden Fall Bestand haben müsste. Geht man – entgegen der Auffassung, des Senats – davon aus, die Direktzahlung müsse durch Verwaltungsakt beschieden werden, wäre zumindest auf Grund des Widerspruchsbescheides davon auszugehen, dass ein solcher vorliegt. Dieser wäre formell rechtmäßig.
Die fehlende Anhörung nach § 24 SGB X wäre durch die Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt. Die Voraussetzungen für die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 3 SGB II liegen, wie bereits dargestellt, vor. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte zudem sein Ermessen ausgeübt und dargelegt, warum das öffentliche Interesse das Interesse des Klägers überwiegt.
Die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 86a Abs. 1 SGG hätte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG durchsetzen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wurde nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtsfrage, ob über die Direktzahlung an einen Vermieter oder Dritten durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt; sie wurde vom BSG offengelassen (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –, Rn. 30, juris). Da sie in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich bewertet wird, hat der Rechtstreit über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).