Der Kläger trägt seine sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Gründe
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der Kläger hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung beantragt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ).
Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu, nämlich einerseits den Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung sowie andererseits den Gründen für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits. Es muss mithin neben der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten auch darauf abgestellt werden, wer Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat. Danach kann es für die zu fällende Kostenentscheidung von entscheidender Bedeutung sein, wen die Verantwortung dafür trifft, dass ein von vornherein vermeidbarer und daher überflüssiger Prozess überhaupt geführt werden musste (vgl. B. Schmidt, a.a.O.).
Bei der Anwendung dieser beiden Kriterien ist zu beachten, dass es sich um Abwägungskriterien einer Ermessensentscheidung handelt und beide Kriterien gegenseitig als Korrektur des jeweils anderen dienen. Es kann daher in Betracht kommen, dass, wenn sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung ändert und nunmehr Erfolgsaussichten der Klage bestehen, dem Beklagten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessenabwägung keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind. Dies setzt voraus, dass der zuständige Verwaltungsträger einer tatsächlichen oder rechtlichen Veränderung unverzüglich nach Kenntniserlangung Rechnung trägt (Rechtsgedanke des § 93 ZPO, siehe auch Hess. LSG, Beschluss vom 13.05.1996 - L-5/B-64/94 - NZS 1997, 48; B. Schmidt, a.a.O., Rn. 12c m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Dies entspricht nach Auffassung des Gerichts billigem Ermessen.
Insoweit ist zunächst von Relevanz, dass die hier erhobene Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der Erledigung für den Kläger tatsächlich erfolglos gewesen wäre. Sein Klageziel, eine Bescheidung seines „Einspruchs“ zu erwirken, konnte der Kläger mit der seinerseits erhobenen Untätigkeitsklage nicht erreichen. Denn eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs. 1 SGG nur zulässig, sofern ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG gilt das Gleiche für einen Widerspruch. Hier hatte jedoch weder auf den Antrag noch auf den Widerspruch hin seitens der Beklagten ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu ergehen. Denn der Beklagten fehlt als Unternehmen der privaten Krankenversicherung bereits die Behördeneigenschaft, da es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt. Sie nimmt insbesondere auch nicht als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 – B 3 P 9/01 R –, juris Rn. 15). Soweit der Kläger seinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten (schneller) hätte durchsetzen wollen, hätte ihm hierfür die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zur Verfügung gestanden (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 71).
Von Bedeutung für die Kostentragungspflicht ist bei einer Untätigkeitsklage weiter der Veranlassungsgesichtspunkt. Zu prüfen ist auch insoweit grundsätzlich, ob der Kläger mit einer Bescheidung seines „Einspruchs“ bzw. Widerspruchs vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn zu dieser Zeit die Voraussetzungen des § 88 SGG erfüllt waren, die Klage also anfänglich zulässig und begründet war. Dafür muss der Kläger bei dem beklagten Verwaltungsträger einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt haben, den letzterer sachlich zu bescheiden hatte, aber nicht beschieden hat. Weiter muss grundsätzlich die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ergebnislos verstrichen sein. Schließlich darf kein zureichender Grund dafür vorliegen, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist (vgl. zu allem vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 88 Rn. 4 ff.).
Insoweit gilt jedoch wiederum oben Gesagtes: Die Voraussetzungen des § 88 SGG waren hier zu keinem Zeitpunkt erfüllt, die Klage war bereits anfänglich unzulässig. Dass die Beklagte nicht auch zeitnah die Klägerbevollmächtigten über das Zweitgutachten und ihre erneute Entscheidung vom 10.06.2023 in Kenntnis setzte, ist misslich, kann jedoch denknotwendig keine Veranlassung zur Erhebung einer unzulässigen Untätigkeitsklage gegeben haben.
Unter diesen Umständen entspricht es vorliegend zur Überzeugung des Gerichts der Billigkeit, dass der Kläger seine und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten vollumfänglich zu tragen hat.
Gerichtskosten sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entstanden, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat (§ 183 SGG).
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen, § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).