Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Juni 2013 bis Mai 2016 insbesondere unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie wegen Durchführung einer ambulanten Psychotherapie zur Aufrechterhaltung seiner Erwerbsfähigkeit und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1970 geborene Kläger hatte während seiner Schulzeit 1991 einen Sportunfall mit Kniegelenksverletzung erlitten. Darüber hinaus leidet er unter weiteren Behinderungen, u. a. fehlendem räumlichen Sehvermögen, Tinnitus und Wirbelsäulenbeschwerden. Nach Absolvierung des Abiturs hatte der Kläger zunächst ein Lehramtsstudium begonnen, währenddessen die Fachkombination gewechselt und es letztlich ohne Abschluss abgebrochen. Auch ein sodann begonnenes Studium der Rechtswissenschaften brach er ohne Abschluss ab. Eine anderweitige Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit hat er seitdem nicht aufgenommen. Er hat im Laufe der Jahre gegenüber verschiedenen Sozialleistungsträgern erfolglos einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich gerichtet auf Förderung eines weiteren Studiums geltend gemacht.
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Auch diesem gegenüber hat er in einer Mehrzahl von Verfahren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – ausschließlich – in Form eines Studiums geltend gemacht. Mit Teilanerkenntnis vom 13. Juli 2011 in dem Berufungsverfahren L 6 AS 8/08 vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) hat der Beklagte seine Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach anerkannt. Ansprüche auf Finanzierung diverser Studiengänge wurden jedoch abgelehnt, weil grundsätzlich die Förderung einer Ausbildung ausreichend zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben sei und die besonderen Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nicht vorlägen.
Jedenfalls sei das dem Leistungsträger eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. Diese Verwaltungsentscheidungen wurden mehrfach erstinstanzlich und obergerichtlich bestätigt (vgl. Sozialgericht <SG> Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2007, Az. S 5 AS 82/05; Gerichtsbescheide vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11; und vom 23. März 2016, Az. S 8 AS 212/12; Hessisches LSG, Urteile vom 13. Juli 2011, Az. L 6 AS 8/08; vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; und vom 17. Februar 2017, Az. L 7 AS 391/16; zuletzt SG Marburg mit Beschlüssen vom 26. November 2018, Az. S 8 AS 214/18 ER und S 8 AS 215/18 ER).
Der Beklagte hatte dem Kläger nach Einschaltung eines Rehabilitationsberaters Eignungstests und Eingliederungsmaßnahmen sowie Umschulungen zum Fachinformatiker oder zum Personaldienstleistungskaufmann und zuletzt die Förderung einer betrieblichen Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten, alternativ zum Rechtsanwaltsfachangestellten bewilligt. Der Kläger hat diese Angebote (mit Ausnahme eines Eignungstests 2015) nicht wahrgenommen.
Weiterhin waren auch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren (SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2010 / Hessisches LSG, Urteil vom 3. April 2013, Az. L 6 AS 389/10; SG Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2007, Az. S 5 AS 19/06 / Hessisches LSG, Beschluss vom 29. März 2012, Az. L 6 AS 6/08; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2007 / Hessisches LSG, Urteil vom 21. März 2012, Az. L 6 AS 7/08; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11/ Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2014, Az. S 8 AS 286/12 / Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 579/14; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 23. März 2016, Az. S 8 AS 212/12 / Hessisches LSG, Urteil vom 10. Februar 2017, Az. L 7 AS 391/16). In dem Verfahren S 8 AS 236/07 hatte das SG Marburg durch Einholung eines Befundberichts bei den Hausärzten des Klägers Dres. D. und H. Beweis erhoben. Diese haben unter dem 6. April 2009 unter Beifügung eines im Juni 2007 endenden Auszuges aus der Krankenakte des Klägers mitgeteilt, dass bei diesem eine Erhöhung der Blutfettwerte, der Triglyceride sowie teilweise des Cholesterins bestehe. Dem damals übergewichtigen Patienten seien mediterrane Kost, Bewegung und Alkoholkarenz empfohlen worden. In den genannten Entscheidungen wurde jeweils festgestellt, dass sich daraus kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung ergebe.
Ebenso wurde ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Hinblick auf eine seit Oktober 2000 durchgeführte Psychotherapie bereits mehrfach rechtskräftig abgelehnt (vgl. SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2010 / Hessisches LSG, Urteil vom 3. April 2013, Az. L 6 AS 389/10; Gerichtsbescheid vom 5. August 2014, Az. S 8 AS 112/11/ Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 648/14; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2014, Az. S 8 AS 286/12 / Hessisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. L 7 AS 579/14).
In den dem hier streitigen Zeitraum zugrunde liegenden Weiterbewilligungsanträgen begehrte der Kläger jeweils weiterhin die Erhöhung des Regelbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie im Hinblick auf die seit Oktober 2000 andauernde ambulante Psychotherapie, die dazu beitrage, dass keine Dekompensation seines Gesundheitszustandes eintrete, die mit einem Verlust der Erwerbsfähigkeit verbunden sei, und deshalb eine Maßnahme im Sinne des § 33 Abs. 3 SGB IX darstelle. Darüber hinaus wies er jeweils auf einen weiterhin bestehenden Bedarf an beruflicher und medizinischer Rehabilitation hin und erhielt den (auch zuvor bereits gestellten) Antrag auf ein trägerübergreifendes persönliches Budget aufrecht.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Mai 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013 ohne Berücksichtigung von Mehrbedarfen und ohne Berücksichtigung von Heizkosten bei den Unterkunftskosten, weil solche noch nicht nachgewiesen seien. Mit Widerspruch vom 3. Juni 2013 machte der Kläger erneut einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und einen Bedarf an beruflicher Rehabilitation geltend. Nach Vorlage der Verbrauchsabrechnung seines Energie- und Gasversorgers vom 24. Juni 2013 durch den Kläger änderte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2013 die Leistungsbewilligung und berücksichtigte im Juni 2013 die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung sowie ab Juli bis November 2013 die nachgewiesenen monatlichen Abschläge für die Heizkosten. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch wegen fehlender über Regelbedarf und Unterkunftskosten hinausgehender Leistungen ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 zurück. Bei der geltend gemachten Erkrankung bestehe kein krankheitsbedingter Mehraufwand für Ernährung, vielmehr sei Vollkost angezeigt, deren Kosten im Regelbedarf berücksichtigt seien. Ein geeigneter Nachweis für die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung sei nicht vorgelegt und im neuen Bewilligungszeitraum keine neuen Umstände vorgetragen worden, die Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätten.
Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2014 Klage erhoben (S 8 AS 263/14).
Auf seinen Fortzahlungsantrag aus Oktober 2013 mit gleichen Ausführungen wie zuvor bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in zuletzt gewährter Höhe für den Zeitraum Dezember 2013 bis Mai 2014. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 änderte er die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2014 unter Berücksichtigung einer mitgeteilten Mieterhöhung sowie des erhöhten Regelbedarfs für ab. Die gegen diese Bescheide mit gleicher Begründung wie zuvor erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zurück, weil Leistungen in gesetzlicher Höhe gewährt worden seien.
Dagegen hat der Kläger am 6. Oktober 2009 Klage erhoben (S 8 AS 257/14).
Auf seinen weiteren Fortzahlungsantrag aus April 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2014 ohne Berücksichtigung von Heizkosten. Auf den Widerspruch des Klägers vom 3. Juni 2014 mit, mit dem dieser die Nichtberücksichtigung der Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung und Psychotherapie sowie das Fehlen einer Begründung für die Nichtberücksichtigung von Heiz- und Warmwasserzubereitungskosten rügte, änderte der Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 3. Juni 2014 für den Zeitraum Juni bis Oktober und bewilligte erstmals für November 2014 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Warmwasserzubereitung und sowie von Heizkosten wie zuvor i. H. v. 47 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 mit gleicher Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 zurück.
Dagegen hat der Kläger ebenfalls am 6. Oktober 2014 Klage erhoben (S 8 AS 256/14).
Auf den weiteren mit gleicher Begründung wie zuvor gestellten Fortzahlungsantrag aus Oktober 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 erneut ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrbedarfe wie auch ohne Berücksichtigung von Heizkosten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 mit Ausführungen wie zuvor zum nicht bestehenden Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zurück. Auf die Frage der Heiz- und Warmwasserzubereitungskosten ging er nicht ein.
Dagegen hat der Kläger am 15. Januar 2015 Klage erhoben (S 8 AS 13/15).
Auf einen weiteren, gleichlautenden Weiterbewilligungsantrag aus April 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juni 2015 bis November 2015, erneut ohne Berücksichtigung von Heiz- und Warmwasserzubereitungskosten. Denen auch dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie zuvor und legte außerdem die Verbrauchsabrechnungen vom 2. Juni 2014 und vom 29. Mai 2015 seines Energieversorgers vor.
Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 25. Juni 2015 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume Juni 2014 bis November 2015. Er berücksichtigte Heizkosten i. H. v. 46,00 € pro Monat mit Ausnahme des Mai 2015, in dem kein Abschlag anfiel, und Warmwasserzubereitungskosten von Juni bis November 2014. Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2015 änderte er ab August 2015 den angegebenen Zahlungsempfänger. Nach Aufrechterhaltung des Widerspruchs durch den Kläger im Hinblick auf die fehlenden ergänzenden Leistungen sowie den ab Dezember 2014 fehlenden Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung und die ab Juni 2015 den fälligen Abschlag um 2,00 € unterschreitenden Heizkosten erließ der Beklagte am 5. August 2015 einen weiteren Änderungsbescheid für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015, mit dem er den Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung berücksichtigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 korrigierte der Beklagte darüber hinaus die Höhe der bewilligten Heizkosten und berücksichtigte nunmehr von Juni bis November 2015 den Abschlag in richtiger Höhe von 48,00 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers zurück und begründete den nicht bestehenden Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wie zuvor.
Dagegen hat der Kläger am 5. Oktober 2015 Klage erhoben (S 8 AS 341/15).
Auf weiteren mit gleicher Begründung wie zuvor gestellten Fortzahlungsantrag vom November 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2015 bis Mai 2016 unter Berücksichtigung der Warmwasserzubereitungskosten sowie von Dezember bis April der Heizkosten, da im Mai erneut kein Abschlag anfiel. Den Widerspruch des Klägers wegen Nichtgewährung von Leistungen über den Regelbedarf und die Unterkunftskosten hinaus wies er mit gleicher Begründung wie zuvor mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 12. April 2016 Klage erhoben (S 8 AS 121/16).
Die Klagen begründet der Kläger sämtlich damit, dass er vor Erlass der Bescheide nicht angehört worden sei und der Beklagte mit Ausnahme der Nichtgewährung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung keine Begründung für die hinter seinen Anträgen zurückbleibenden Leistungsbewilligungen gegeben habe. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihm werde unterstellt, er habe Mitwirkungspflichten verletzt, ohne dass ihm solche zuvor auferlegt worden seien. Der Beklagte müsse begründen, bei welchen Erkrankungen er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gewähre.
In dem Erörterungstermin vom 30. August 2016 hat der Kläger die Kammervorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Marburg das Gesuch zurückgewiesen (Az. S 9 SF 55/17 AB).
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 hat das Gericht die Verfahren S 8 AS 256/14, S 8 AS 257/14, S 8 AS 263/14, S 8 AS 13/15, S 8 AS 341/15 und S 8 AS 121/6 miteinander verbunden.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen und festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen und festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen,
3. den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 in der Fassung des (Teil-)Abhilfebescheides vom 3. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen und festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen,
4. den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und
a) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Dezember 2014 Leistungen zur Deckung von Heizkosten in Höhe von mindestens 55,99 € monatlich zu gewähren,
b) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen für eine angemessene Erstausbildung zu gewähren,
c) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 35 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II) zu gewähren,
d) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 20 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu gewähren,
f) festzustellen, dass der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nichtig bis zur Nachholung der Begründung gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist,
5. die Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2015, 25. Juni 2015, 17. Juli 2015 und 5. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 aufzuheben und
a) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen für eine angemessene Erstausbildung zu gewähren,
b) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 35 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II) zu gewähren,
c) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 20 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu gewähren,
d) festzustellen, dass der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nichtig bis zur Nachholung der Begründung gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist,
6. den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 aufzuheben und
a) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen für eine angemessene Erstausbildung zu gewähren,
b) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 35 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II) zu gewähren,
c) den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 20 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, in denen die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt werde.
Das Gericht hat die Beteiligten am 16. März 2018 zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass dagegen keine Einwände bestünden. Der Kläger hat – durch eine Bevollmächtigte – Akteneinsicht beantragt und erhalten, jedoch in der Folge keine Stellung mehr genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beteiligten streiten über die gleichen Rechtsfragen wie in mehreren im Tatbestand zitierten Gerichtsverfahren zuvor. Mit Ausnahme der – unstreitigen – Kosten der Unterkunft nach einem Umzug zum 1. November 2012 hat sich auch die Sachlage in keiner Weise geändert. Die Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu der beabsichtigten Art der Entscheidung auch angehört.
Die Klagen sind im Hinblick auf die Anträge auf Eingliederungsleistungen unzulässig, im Übrigen unbegründet, soweit sie sich nicht erledigt haben.
I. Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 263/14 erhobenen Klage ist neben dem von dem Kläger benannten Bescheid vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014 auch der nach Erhebung des Widerspruchs erlassene Änderungsbescheid vom 4. Juli 2013, § 86 SGG.
Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 256/14 erhobenen Klage ist neben den in dem Antrag zu 3. genannten Bescheiden vom 6. Mai und vom 3. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 25. Juni 2015, soweit er den Zeitraum Juni bis November 2014 betrifft und die Höhe der berücksichtigten Heizkosten an die nachgewiesenen Abschläge angepasst hat.
Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 13/15 erhobenen Klage sind neben dem in dem Antrag zu 4. genannten Bescheid vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 25. Juni 2015, soweit er den Zeitraum Dezember 2014 bis April 2015 betrifft und – nach vorgelegtem Nachweis – Heizkosten berücksichtigt hat sowie der Bescheid vom 5. August 2015, mit dem der Beklagte den Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung berücksichtigt hat. Damit wurden die zu Ziffer 4. a) beantragten Leistungen bewilligt.
Im Übrigen sind die in den Klageanträgen genannten Bescheide Gegenstand des Verfahrens.
II. Eingliederungsleistungen/Leistungen zur Förderung einer Ausbildung sind nicht Gegenstand der hier angegriffenen Bescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide. Mit den hier angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte lediglich „passive“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt, jedoch nicht über so genannte „aktive“ Eingliederungsleistungen (vgl. zu der Differenzierung BT-Drs. 15/1516 S. 50) entschieden. Hierzu hat er vielmehr separate Verwaltungsverfahren unter Einschaltung eines Rehabilitationsberaters durchgeführt, in dessen Zuge unter anderem ein Aufnahmetest bei dem M. von dem Kläger erfolgreich absolviert, die daraufhin angebotene Umschulung zum Personaldienstleistungskaufmann oder Fachinformatiker jedoch mit E-Mail vom 15. April 2015 abgelehnt wurde. Damit waren die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren beendet. Einen ausdrücklichen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausbildung zum Bachelor auf Arts – Sozialrecht – hat der Beklagte mit separatem Bescheid vom 18. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 abgelehnt, der Gegenstand des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens S 8 AS 150/16 ist. Die in den vorliegend zu entscheidenden, verbundenen Verfahren angegriffenen Bescheide verhalten sich demgegenüber – wie ausgeführt – nicht zu (aktiven) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die darauf bezogenen Klageanträge sind deshalb unzulässig.
III. Bezüglich der (passiven) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die Klagen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen in streitigen Zeitraum.
1. Die Bescheide sind zunächst formal rechtmäßig ergangen.
Soweit der Kläger moniert, er sei vor ihrem Erlass nicht angehört worden, kann dies nicht durchgreifen. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist ein Beteiligter anzuhören, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine bereits bestehende und zuerkannte Rechtsposition zum Nachteil des Betroffenen verändert werden soll (vgl. Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 24 SGB X, Rn. 15; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 24 SGB X, Rn. 10; ebenso bereits SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2014, Az. S 8 AS 286/12). Das war bei den angegriffenen Bescheiden, mit denen dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils bewilligt wurden, nicht der Fall.
Ebenso wenig sind die Bescheide wegen mangelnder Begründung formal rechtswidrig. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB X ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zwar mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bedarf es einer Begründung jedoch nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Aufgrund der mehrfachen zuvor wegen der gleichen Fragen geführten Rechtsstreitigkeiten, in denen die Auffassung der Behörde dargelegt und von den damit befassten Gerichten jeweils bestätigt und weiter ausgeführt wurde, ist dieser Ausnahmetatbestand hier offensichtlich einschlägig.
Für die von dem Kläger angenommene Nichtigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 40 Abs. 1 SGB X bis zur Nachholung einer Begründung fehlt es bereits deshalb an jeglichem Anhaltspunkt.
2. Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrbedarfe wegen Gewährung von Eingliederungshilfen oder aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung.
a) Ein Mehrbedarf i. H. v. 35 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs wird gemäß § 21 Abs. 4 SGB II bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden. Der Mehrbedarf erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme, die sich innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollzieht, der die Bezeichnung als „Maßnahme“ rechtfertigt (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 21, Rn. 48).
Für den Begriff der regelförmigen besonderen Maßnahme können die Grundsätze herangezogen werden, die das BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung im Arbeitsförderungsrecht entwickelt hat (BSG, Urteile vom 05. August 2015, Az. B 4 AS 9/15 R, und vom 23. März 2010, Az. B 4 AS 59/09 R). Wesentlich ist danach, dass ein mit der Förderung angestrebtes Maßnahmeziel formuliert wird, die Maßnahme regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtet ist und ihr ein festgelegter Lehrplan zugrunde liegt, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt. Eine einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II auslösende Maßnahme muss bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ebenfalls als von vornherein nach Inhalt und Dauer einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (vgl. BSG a. a. O.).
Nach dem Urteil des BSG vom 06. April 2011, Az. B 4 AS 3/10 R, stünde zwar der Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nicht notwendig entgegen, wenn eine Psychotherapie durch die Krankenkasse finanziert würde. Jedoch ist bei einer derartigen Behandlung zwischen einer Psychotherapie als medizinischer Maßnahme und einer solchen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterscheiden.
Bei der von dem Kläger absolvierten ambulanten Psychotherapie handelt es sich jedoch um eine medizinische Maßnahme und nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit eine Maßnahme als solche der „beruflichen Rehabilitation“ eingeordnet werden kann, muss sie final auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet sein, also der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen (vgl. dazu BSG a. a. O.). Diese Voraussetzung erfüllt die Psychotherapie des Klägers nach seinen eigenen Angaben nicht. Er trägt vor, sie diene der Vermeidung einer Dekompensation und damit der Aufrechterhaltung seiner Erwerbsfähigkeit. Damit ist sie aber gerade medizinisch auf die Vermeidung der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes gerichtet. Dass damit – wie bei jeder medizinischen Krankenbehandlung – auch eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werden könnte, wenn der Kläger eine solche aufnehmen wollte, ist lediglich mittelbarer Nebeneffekt.
b) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen aus medizinischen Gründen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II gegeben. Mit Ausnahme eines einzelnen Vortrages zu einer Erhöhung der Blutfettwerte, der Triglyceride sowie teilweise des Cholesterins hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorgetragen, die eine kostenaufwändigere Ernährung als eine von dem Regelbedarf bereits umfasste Vollkost erforderlich machen könnte. Hierzu wird auf die in dem Tatbestand umfangreich zitierten bisherigen Entscheidungen sowohl des Sozialgerichts Marburg als auch des Hessischen Landessozialgerichts Bezug genommen. Nachdem der Kläger auf die dort ausführlich dargelegten Gründe in keiner Weise substantiiert eingegangen ist und keinerlei neuen Vortrag erbracht hat, erübrigen sich auch jegliche weitere Ausführungen des erkennenden Gerichts. Es wird in vollem Umfang auf die benannten Entscheidungen Bezug genommen.
Soweit der Kläger ausführt, ihm sei die Verletzung von Mitwirkungspflichten unterstellt worden, ohne dass ihm solche zuvor auferlegt worden seien, verkennt er, dass keine Mitwirkungspflichten im Raum stehen, sondern lediglich substantiierter Vortrag, in dem er zumindest ansatzweise auf das Bezug nimmt, was ihm mehrfach gerichtlich als Substantiierungsobliegenheit dargelegt wurde. Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60 ff. SGB I mit der Folge einer im Ermessen des Beklagten stehenden Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I bei ihrer Verletzung, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ging ausschließlich um die Obliegenheit eines jeden Antragstellers, hinreichende Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen zu benennen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Die Klagen waren daher abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Eine Kostenquote wegen der teilweise erst im Laufe des Widerspruchs-, teilweise im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Berücksichtigung von Heiz- und Warmwasserzubereitungskosten ist nicht veranlasst, weil dies auf der verspäteten Vorlage der Nachweise für die angefallenen Heizkosten beruhte und im Übrigen der daraus folgende Anteil des Obsiegens im Vergleich zu dem Gesamt- und hauptsächlich geltend gemachten Begehren im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistung wegen Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 4 und 5 SGB II um insgesamt 55 % des Regelbedarfs sowie der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ins Gewicht fällt.