Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn die Anwesenheit des Beteiligten zur Förderung des Verfahrens zwingend erforderlich war.
Der Antrag des Klägers, nachträglich sein persönliches Erscheinen zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der durch seinen rechtskundigen Bevollmächtigten am 11. Juli 2023 gestellte Antrag des Klägers, nachträglich sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 anzuordnen, muss ohne Erfolg bleiben.
Zuständig für die Anordnung ist – außerhalb der mündlichen Verhandlung – der Spruchkörpervorsitzende (vgl. z.B. Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 111 Rn. 2). Dieser entscheidet daher auch, wenn, wie hier, die Anordnung nach Abschluss des Termins beantragt wird, und zwar selbst dann, wenn er, wie hier, selbst an dem Termin nicht beteiligt war.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erst nach Abschluss des in Frage stehenden Termins ist, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise zulässig (in diesem Sinne: Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. August 2015 – L 3 SB 231/13 –, juris; vgl. außerdem u.a.: Müller, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, § 111 – Stand: 1. November 2023 – Rn. 8). Mit Blick darauf, dass die Anordnung zu diesem Zeitpunkt ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Anwesenheit eines Beteiligten im Termin sicherzustellen, nicht mehr erreichen kann (beziehungsweise hierfür gerade nicht notwendig war), kommt sie allenfalls in Betracht, wenn dessen Anwesenheit zur Förderung des Verfahrens zwingend notwendig war (vgl. in diesem Sinne Stäbler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 111 – Stand: 24. Juni 2022 – Rn. 15; weiter: Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG 3. Aufl. 2020, § 111 Rn. 2). In diesem Fall ließe sich argumentieren, dass das Gericht mit der (erst) nachträglichen Anordnung nur nachholt, was von vornherein geboten gewesen wäre. Kein ausreichender Grund ergibt sich jedenfalls aus der für den Beteiligten günstigen Kostenfolge einer Anordnung (vgl. so auch Müller, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, § 111 – Stand: 1. November 2023 – Rn. 8), umso mehr als eine Kostenerstattung auf der Grundlage von § 191 Halbs. 2 SGG gegebenenfalls auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens möglich ist.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann das persönliche Erscheinen des Klägers vorliegend nicht nachträglich angeordnet werden. Der von Klägerseite zur Begründung des Antrags angeführte Umstand, dass er tatsächlich erschienen sei und sich umfangreich geäußert habe, genügt für die Anordnung nicht. Der Kläger trägt zwar darüber hinaus vor, dass sein Vorbringen zur Sachverhaltsaufklärung „weiter … beigetragen“ habe, ohne dies allerdings zu konkretisieren und ohne dass erkennbar wäre, dass sein Erscheinen hierzu zwingend geboten gewesen wäre. Der Senat hat seinen Vortrag in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten; bereits dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um neues streitentscheidendes Vorbringen handelte. Entscheidend ist jedoch, dass das Urteil nicht auf Vortrag des Klägers beruht, den dieser erst in der mündlichen Verhandlung gehalten hätte; die entscheidungsrelevanten Umstände waren vielmehr schon schriftlich vorgetragen beziehungsweise ergaben sich aus den Akten. Insofern ist weder auf Grund seiner Begründung des hiesigen Antrags noch sonst ersichtlich, dass seine Anwesenheit zur Förderung des Verfahrens (zwingend) geboten gewesen wäre.
Da der durch seinen rechtskundigen Bevollmächtigten formulierte Antrag des Klägers unzweideutig auf die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens gerichtet ist, ist auf seiner Grundlage und an dieser Stelle nicht über eine Auslagenvergütung nach § 191 Halbs. 2 SGG zu entscheiden. Es ist allerdings auch nicht zu erkennen, dass deren Voraussetzungen vorlägen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.