L 13 R 2126/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 102/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2126/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines im Jahre 2005 gestellten Antrages auf medizinische Rehabilitation.

Die 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin. Das Arbeitsverhältnis in einem Sozialunternehmen in E1 endete zum 31.12.2004, wobei die Klägerin bereits ab dem 07.06.2004 aufgrund einer Dysthymia arbeitsunfähig erkrankt war und bis zum 04.01.2006 Krankengeld bezog.

In der Zeit vom 29.06.2005 bis 09.07.2005
befand sich die Klägerin zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik W4 in W1. Im Entlassungsbericht vom 21.07.2005 ist als Diagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline mit narzisstischen Anteilen sowie der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom angeführt. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde sowohl für die Tätigkeit als Jugend- und Heimerzieherin wie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen. Aufgrund einer befürchteten Stigmatisierung machte die Klägerin keine Angaben zur Anamnese. Dem Wunsch der Klägerin, die Struktur des Hauses an ihre Wünsche anzupassen, wurde nicht entsprochen. Die zunehmend aggressiv auftretende Klägerin wurde alsdann am 09.07.2005 vorzeitig entlassen. Aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer habe keine systematische psychologische Diagnostik erfolgen können.

In der Zeit vom 18.10.2005 bis 08.11.2005 befand sich die Klägerin wegen der Folgen eines Autounfalles am 12.08.2005 erneut zur medizinischen Rehabilitation. Im Entlassungsbericht vom 10.11.2005 sind als Diagnosen ein Autounfall am 12.08.2005 mit Calcaneustrümmerfraktur links, HWS-Distorsion, multiplen Prellungen, ein Zustand nach offener Reposition und Osteosynthese mittels Calcaneusplatte und Defektfüllung mit Biobase am 12.08.2005, eine HWS-Distorsion, eine bekannte Fibromyalgie sowie ein Zustand nach OP rechtes Kniegelenk bei Chondropathia patellae 1986 aufgeführt. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde sowohl für eine Tätigkeit in der Gemeinwesenarbeit wie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein über sechsstündiges Leistungsvermögen ausgewiesen.

Die Klägerin stellte am 04.11.2005 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel einer Umschulung zur Musiktherapeutin. Nach anfänglicher Ablehnung (Bescheid vom 12.05.2006) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2006 Leistungen zur beruflichen Teilhabe dem Grunde nach. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin auch Interesse am Berufsbild der Goldschmiedin bekundet. Hierzu fand vom 04.12.2006 bis 08.12.2006 eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk W5 statt, in deren Rahmen ein arbeitspsychologisches Gutachten vom 22.12.2006 erstellt wurde, das die Vorschaltung eines Reha-Vorbereitungslehrganges empfahl. Nachdem zunächst ein Allergietest u. a. auf Nickel positiv ausgefallen war, äußerte die Klägerin Anfang Februar 2007 erneut den Wunsch nach einer Umschulung zur Musiktherapeutin.
Mit Bescheid vom 20.02.2007 lehnte die Beklagte die beantragte Umschulung zur Musiktherapeutin ab. Bei psychischer Minderbelastbarkeit und Schwäche in der Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit könne mit einer dauerhaften Eingliederung in diesem Beruf nicht gerechnet werden.
Nach nochmaliger Allergietestung ergab sich nun doch eine bestehende Eignung für den Beruf der Goldschmiedin, woraufhin — entsprechend dem am 12.03.2007 geäußerten Wunsch der Klägerin — mit Bescheid vom 19.03.2007 ein Reha-Vorbereitungslehrgang für eine voraussichtliche Dauer von 15 Wochen in Bezug auf den Beruf der Goldschmiedin bewilligt wurde. Nachdem die Klägerin in der Maßnahme arbeitsunfähig gewesen war und Differenzen zwischen ihr und anderen Leistungsteilnehmern sowie dem Leitungspersonal aufgetreten waren, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2008 den Bescheid vom 19.03.2007 und stellte das Ende des Übergangsgeldanspruchs mit dem 21.06.2007 (letzter Tag der Teilnahme an der Maßnahme) fest. In dem sich hieran angeschlossenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG; S 14 R 416/08) verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin Übergangsgeld vom 22.06.2007 bis 29.06.2007 (und damit bis zum regulären Ende der Maßnahme) zu gewähren.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 02.06.2007 bis zum 03.06.2007 in (akut-)stationärer Behandlung der M1 in Z1. Im Entlassungsbericht vom 14.06.2007 sind als Diagnosen eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, aufgeführt.

In der Zeit vom 30.01.2008 bis 26.03.2008 befand sich die Klägerin erneut zur medizinischen Rehabilitation. Im Entlassungsbericht vom 03.04.2008 sind folgende Diagnosen angeführt: Zustand nach Anpassungsstörung; Funktionseinschränkung des linken Fußes nach Calcaneus-Fraktur; Chondropathia patellae des rechten Kniegelenks; Zervikalsyndrom bei muskulärer Dysbalance; akuter Infekt der oberen Atemwege. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde sowohl für eine Tätigkeit im Bereich Sozialpädagogik wie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein über sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt.

Im Februar 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Zwischenübergangsgeld im Anschluss an das Ende des Reha-Vorbereitungslehrganges. Mit Bescheid vom 06.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 22.06.2007 bis 29.01.2008 sowie ab dem 27.03.2008 ab. Das hiergegen am 02.08.2011 angerufene SG (S 9 R 2312/11) wies mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 die Klage ab. Die sich hieran angeschlossene Berufung wurde mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.07.2014 (L 10 R 3761/13) zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 20.02.2007 richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 19.03.2007, der nach Einholung eines Gutachtens durch den D1 vom 07.08.2008, mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.12.2008 zurückgewiesen wurde. In dem sich hieran angeschlossenen Klageverfahren (S 9 R 68/09; vormals: S 5 R 68/09) befragte das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin und veranlasste eine Begutachtung durch die W2. Diese gelangte in ihrem Gutachten vom 20.09.2011 zu folgenden Diagnosen: (1) Möglicherweise rezidivierende Störung; (2) Kein Anhalt für aktuelle schwerere psychische Störung (3) Fersenschmerzen bei Belastung nach Calcaneustrümmerfraktur links 2005; (4) Hüftschmerzen bei bilateraler mäßiggradiger Hüftpfannendysplasie; (5) Knieschmerzen rechts bei Femurantetorsion; (6) Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfälle. Aktuell würden keine psychischen Störungen bei der Klägerin bestehen.

Mit Urteil vom 30.05.2012 hob das Gericht die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte — unter Klageabweisung im Übrigen- die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Während des hiergegen von der Klägerin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Berufungsverfahrens (L 10 R 3204/12) äußerte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Wunsch nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie. Schließlich nahm die Klägerin die Berufung zurück, nachdem die Beklagte dem zuletzt geäußerten Wunsch der Klägerin, Waldorfklassenlehrerin mit Wahlfach Musik zu werden, entsprochen hatte. Diese Maßnahme besuchte die Klägerin ab dem 09.09.2013 und bezog seit diesem Zeitpunkt Übergangsgeld.

Dem Ergebnisbericht über das Auswahlverfahren für Heilpraktiker vom 06.05.2015 ist zu entnehmen, dass die Klägerin leistungsfordernden Situationen nicht in für die Ausbildung notwendiger Weise standhalten konnte. Trotz Wiederholung der fehlenden Testteile wären keine verwertbaren Ergebnisse erzielt worden. Aus den gezeigten Verhaltensweisen und den fragmentarischen Testergebnissen könne keine Empfehlung hinsichtlich einer Umschulung zur Heilpraktikerin abgeleitet werden. Aus medizinischer Sicht werde die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation vor weiteren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen.

Die Klägerin stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Mit Bescheid der Beklagten vom 10.08.2015 wurde der Klägerin eine stationäre Leistung zur
medizinischen Rehabilitation für die Dauer von 3 Wochen bewilligt.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 22.09.2015 bis zum 09.11.2015 in stationärer Behandlung der S1 Kliniken in Z1. Im Entlassungsbericht vom 13.11.2015 sind folgende Diagnosen aufgeführt: (1) Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie; (2) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ; (3) Zervikalneuralgie; (4) Kreuzschmerz; (5) Radikulopathie Zervikalbereich.

In der Zeit vom 02.03.2016 bis 23.03.2016 befand sich die Klägerin zur medizinischen dermatologischen Rehabilitation in der A1 N1 W6, S3. Im Entlassungsbericht vom 24.03.2016 sind folgende Diagnosen angeführt: (1) Atopisches Ekzem; (2) Cervikalsyndrom mit Kopfschmerzsymptomatik; (3) Vertebragenes Schmerzsyndrom, (4) Erschöpfungssyndrom bei Verdacht auf Angststörung. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde für die selbständige Tätigkeit als interkulturelle Trainerin wie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein über sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen.

Der Beratungsärztliche Dienst der Beklagten führte in einer Stellungnahme vom 19.05.2016 aus, dass im Längsschnitt des gesamten medizinischen und beruflichen Rehabilitationsverlaufs bereits 2005 keine ausreichende psychische Belastbarkeit für eine leitliniengerechte Durchführung einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme sowie die sich anschließenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen vorgelegen habe. Auch aktuell liege aufgrund der Art und Schwere der Persönlichkeitsstörung keine Belastbarkeit zur Durchführung einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 31.05.2016 wurde ein aufgehobenes Leistungsvermögen (unter drei Stunden täglich) ohne ausreichende Belastbarkeit für berufliche Teilhabeleistungen beschrieben. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit dem 28.04.2016. In Anbetracht des Verlaufs der beruflichen Rehabilitation sowie der chronifizierten Psychoneurose/Persönlichkeitsstörung sei mit einer Besserung nicht zu rechnen.

Am 17.07.2017 beantragte die Klägerin durch Formularantrag eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf den Reha-Antrag im Jahre 2005. Mit Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 wurde der Klägerin aufgrund des Reha-Antrages vom 16.04.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2016 bis längstens 31.03.2036 bewilligt. Ab dem 01.01.2018 stehe die Rente wegen anzurechnenden Hinzuverdienstes in Höhe von drei Vierteln zu. Die Anspruchsvoraussetzungen der Rente wären ab dem 28.04.2016 erfüllt.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
18.12.2017. Zur Begründung wurde unter dem 11.04.2018 und 31.10.2018 angeführt, dass der
angesetzte Hinzuverdienst unzutreffend sei und die Rente in voller Höhe zustehe. Im Übrigen
erschließe sich der Leistungsfall vom 28.04.2016 nicht. Aus der Stellungnahme des Beratungsärztlichen Dienstes vom 19.05.2016 gehe hervor, dass der Leistungsfall wesentlich früher eingetreten sei, weshalb eine Umdeutung der bereits zuvor gestellten Rehabilitationsanträge möglich sei.

Mit Bescheid der Beklagten vom 13.07.2018 wurde der Bescheid vom 12.12.2017 hinsichtlich der
Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2017 aufgehoben. Wegen der Höhe des Hinzuverdienstes stehe die Rente für die Zeit ab dem 01.01.2017 in voller Höhe zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2018 wurde der Widerspruch- soweit ihm nicht abgeholfen
wurde — durch die Beklagte zurückgewiesen.

Am 08.01.2019 hat die Klägerin zum SG Klage erhoben. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie seit dem Reha-Antrag im Jahre 2005 erwerbsgemindert sei.

Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.

Der O1 hat unter dem 09.01.2020 mitgeteilt, die Klägerin in der Zeit vom 21.01.2016 bis 19.07.2019 behandelt zu haben. Neben einer Psoriasis wären bei der Klägerin Persönlichkeitsakzentuierungen mit impulsiven, emotional instabilen
Anteilen diagnostizierbar gewesen, die aber nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Die Klägerin sei während der Therapiezeit zu keinem Zeitpunkt in einer Verfassung erlebt worden, die eine dauerhafte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich realistisch erscheinen lasse.

Der R1 hat unter dem 14.01.2020 ausgesagt, dass die Klägerin von 2001 bis 2016 durch seine Kollegin S2 aufgrund folgender Diagnosen behandelt worden sei: (1) Panikstörung; (2) Somatisierungsstörung; (3) Sexueller Missbrauch; (4) Anpassungsstörung; (5) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; (5) Dysthymie. Im Verlauf der Behandlung sei es zu phasenweisen Schwankungen bei anhaltend depressiver Grundstimmung gekommen. Eine leichte Tätigkeit mit sechs Stunden täglich sei —
zumindest während der Phasen des Sich-Besserfühlens — von der Klägerin zu verrichten gewesen.
Der R2 hat unter dem 16.01.2020 mitgeteilt, die Klägerin vom 24.08.2005 bis zuletzt 20.12.2019 behandelt zu haben. Bei der Klägerin sei von folgenden Gesundheitsstörungen auszugehen: (1) Anpassungsstörungen, psychosomatische Erkrankung; (2) Migräne; (3) Tinnitus aurium; (4) Asthma bronchiale; (5) Atopisches Ekzem; (6) Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur links; Fersenschmerzen. Im Vordergrund stünden die psychosomatischen und dermatologischen Beschwerden. Im Verlauf der Behandlung habe eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand nicht festgestellt werden können. Leichte Tätigkeiten könnten von der Klägerin im Umfang von sechs Stunden täglich verrichtet werden.

Die J1 hat unter dem 11.08.2020 ausgesagt, die Klägerin einmalig am 17.09.2013 behandelt zu haben. Die festzustellenden Hautveränderungen im Bereich der Ober- und Unterschenkel sowie Ellbogen wären mit einer Neurodermitis oder mit superinfizierten Ekzemen mit zusätzlich artefizieller Komponente vereinbar gewesen. Sie hätte eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt, wenn die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte.

Der N2 hat unter dem 12.08.2020 mitgeteilt, dass sich die Klägerin erstmalig am
15.01.2010 in der Praxis vorgestellt habe. Die letzte Vorstellung datiere vom 17.06.2020. Bei der Klägerin bestehe eine geringgradige Schwerhörigkeit, weshalb Lärm zu vermeiden sei. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestünden keine weitergehenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat unter dem 04.06.2020 zur Klagebegründung ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin seit dem Jahr 2005 auf Kosten ihrer Restgesundheit immer wieder versucht habe, in das Erwerbsleben einzusteigen. Der Umstand, dass die Klägerin trotz ihrer multiplen und erheblichen Erkrankungen auf psychiatrischem, dermatologischem und orthopädischem Fachgebiet Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt habe, sei ausschließlich ihrer persönlichen Willensstärke und ihrem Durchhaltevermögen zuzuschreiben. Seit dem Reha-Antrag vom 04.11.2005 sei die Klägerin nicht imstande gewesen, eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert von mehr als 6 Stunden täglich zu verrichten. Die seinerzeitigen Arbeitsverhältnisse wären arbeitgeberseitig noch während der Probezeit gekündigt worden, nachdem betriebsärztlich festgestellt worden sei, dass die Klägerin durch ihr unfallbedingt eingeschränktes Leistungsvermögen für die jeweiligen Arbeitsbereiche überfordert sei. Die Ereignisse im Jahr 2015 mit stationärer Behandlung in den S1 Kliniken hätten zusätzlich zu einer Destabilisierung geführt.

Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten. Anhaltspunkte für einen früheren als im Jahr 2016 eingetretenen Leistungsfall wären nicht nachgewiesen. Noch im Jahr 2011 habe W2 in ihrem Gutachten keine psychische Leistungseinschränkung mit Rentenrelevanz festgestellt und eine Umschulung zur Musiktherapeutin empfohlen. Eine solche Einschätzung setze ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraus.

Mit Urteil vom 22.04.2021 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Fassung des wie Bescheides vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2018 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe bereits seit dem 01.05.2015 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die volle Erwerbsminderung sei – auf Dauer - bereits zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung am 16.04.2015 eingetreten. Das SG hat sich auf den Bericht über das Auswahlverfahren für Heilpraktiker vom 06.05.2015 gestützt, wonach die Klägerin leistungsfordernden Situation nicht standgehalten habe. Hinzu komme, dass es im Jahre 2015 zu einer krisenhaften Zuspitzung im Sinne einer akuten psychischen Dekompensation gekommen sei. Der Entlassungsbericht der S1-Klinik vom 13.11.2015 habe eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert. Eine anschließende Stabilisierung sei nicht erkennbar. Dem Entlassungsbericht über die dermatologisch ausgerichtete Rehabilitation vom 24.03.2016 sei eine deutlich verminderte Belastbarkeit bei Verdacht auf eine Angststörung zu entnehmen. Demgegenüber sei ein früherer Leistungsfall nicht nachgewiesen. Für den Rentenanspruch sei nicht die diagnostische Klassifizierung von psychiatrischen Krankheitsbildern entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob Funktionsstörungen festzustellen seien, die sich auf die für eine Leistungserbringung relevanten Funktionsbereiche bezögen. Die Entlassungsberichte vom 10.11.2005 und 03.04.2008 wiesen ein vollschichtiges Leistungsvermögen aus. Dem arbeitspsychologischen Gutachten vom 22.12.2006 sei zu entnehmen, dass eine Ausbildung zur Goldschmiedin möglich sei. Auch nach dem Gutachten des D2 lägen keine Gesundheitsstörungen vor, die eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß belegten. Das Arbeitszeugnis des Kreisjugendrings E1 e. V. über die von April bis September 2009 verrichtete Arbeit als pädagogische Mitarbeiterin sei zur uneingeschränkten Zufriedenheit erfüllt worden. N3 habe unter dem 11.07.2010 ausgeführt, dass eine Umschulung zur Musiktherapeutin möglich und geeignet sei, die Klägerin einzugliedern. Die S2 habe unter dem 23.08.2010 ausgeführt, dass bei der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet keine andauernden Gesundheitsstörungen vorlägen und die alltägliche und berufliche Leistungsfähigkeit durch psychische Störungen nicht beeinträchtigt sei. Schließlich habe W2 in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 20.09.2011 ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine psychische Störung von Krankheitswert festzustellen gewesen sei. Den Widerspruch gegen die abgelehnte Umschulung zur Musiktherapeutin habe die Klägern damit begründet, dass bei ihr keine psychische Minderbelastbarkeit und Schwächen der Konfliktbewältigung vorlägen und es sich beim Berufsbild der Musiktherapeutin um eine leidensgerechte Tätigkeit handele, die prognostisch zu einer dauerhaften Eingliederung führe. Über eine Gesamtdauer von mehr als 10 Jahren habe die Klägerin aktiv und mit Nachdruck Umschulungen zur Musiktherapeutin, Goldschmiedin, Heilpraktikerin für Psychotherapie sowie zur Waldorf -Klassenlehrerin geltend gemacht und an diversen medizinischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilgenommen, was ein hohes Maß an mentalen und motivationalen Ressourcen belege. Dass diese Maßnahmen im Rückblick zu keiner dauerhaften beruflichen Eingliederung geführt hätten, lasse nicht auf ein bereits von Anfang an rentenrelevantes eingeschränktes Leistungsvermögen auf Dauer für den allgemeinen Arbeitsmarkt schließen. Die psychische Belastbarkeit für Rehabilitationsmaßnahmen sei nicht dieselbe wie für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die in ihrem Profil auch individuellen Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit und sozialer Interaktion Rechnung tragen könnten. Dem stehe der Entlassungsbericht vom 21.07.2005 nicht entgegen. Die Klägerin habe sich vielmehr psychisch immer wieder deutlich stabilisieren können, auch nach der Behandlung in der M1 vom 02. bis 03.06.2007. Der Klägerin habe auch das weite Feld körperlich einfacher Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit offen gestanden, weshalb eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen nicht vorgelegen habe. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe aufgrund des Alters der Klägerin nicht.

Gegen das der Klägerin am 03.05.2021 zugestellte Urteil hat sie am 31.05.2021 beim SG Berufung eingelegt und Akteneinsicht beim Amtsgericht M2 begehrt. Nachdem sich die Einsichtnahme dort mehrfach verzögert hat, konnte die Akteneinsicht schließlich erfolgen. Nachdem die Klägerin mehrfach erfolglos zur Berufungsbegründung aufgefordert worden ist, hat sich der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH B1 in das Verfahren eingeschaltet. Nach wiederum erfolgter Akteneinsicht haben die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.06.2022 beantragt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe seit dem 01.01.2005 zu gewähren. Das SG habe den Entlassungsbericht vom 21.07.2005 nicht ausreichend berücksichtigt. Die für die Einschätzung des Bestehens der Erwerbsminderung maßgeblichen Gesichtspunkte nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 19.05. und 31.05.2016 hätten sich bereits damals gezeigt. Diese Beeinträchtigungen hätten sich auch in der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik S4 gezeigt mit einem Nervenzusammenbruch im Juli 2004 aufgrund von Mobbing und einer weinerlichen Patientin, die überfordert schien. Auch das arbeitspsychologische Gutachten vom 22.12.2006 zeige die maßgeblichen Beeinträchtigungen. Die Ablehnung der begehrten Ausbildung zur Musiktherapeutin mit Bescheid vom 20.02.2007 sei ebenfalls mit dem Argument einer psychischen Minderbelastbarkeit und insbesondere der Schwäche in der Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit erfolgt. Der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 12.02.2007 (Bl. 117 Rückseite der Verwaltungsakte Rehabilitation) sei zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Auch in der Stellungnahme vom 10.07.2007 (Bl. 173 der Verwaltungsakte Rehabilitation) werde eingeschätzt, dass derzeit keine Belastbarkeit für Teilhabeleistungen bestehe. Ebenso werde in der Stellungnahme vom 01.10.2007 ausgeführt, dass keine Eignung für die Ausbildung zur Musiktherapeutin bestehe. Auch die Gutachter D1 und W2 beschrieben psychische Auffälligkeiten. Die Einschätzung von W2 sei aber nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 haben die Bevollmächtigten ausgeführt, dass ihnen keine Vollmacht vorliege und die Klägerin ihren Vortrag nicht genehmige. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 haben die Bevollmächtigten ausgeführt, dass die Klägerin den Vortrag weiterhin nicht genehmige. Vorgelegt wurde eine Kopie einer Vollmacht der Klägerin vom 25.01.2022 bzw. 28.11.2022.
Die Klägerin hat unter dem 14.01.2023 vorgetragen, ihr gehe es hauptsächlich um den Erhalt ihres Künstlerinnen-Status; die materielle Seite dürfte sich gemeinsam mit der Beklagten und dem LSG erarbeiten lassen. Sie bitte um einen Termin und darum, die nachgereichte Vollmacht zu akzeptieren. Sie hat eine Vollmacht vom 14. Januar 2023 vorgelegt, wobei bei der namentlichen Aufzählung Herr B2 eingeklammert ist.

Der auch auf Wunsch der Bevollmächtigten anberaumte Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 05.04.2023 wurde auf Antrag der Klägerin aufgehoben, da sie verhandlungsunfähig sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.04.2021 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Gestalt des Bescheides vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2018 in der Gestalt des Ausführungsbescheides vom 09.07.2021 zu verurteilen, ihr bereits ab 01.01.2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Sie hat den Bescheid vom 09.07.2021 vorgelegt, mit dem sie das Urteil des SG umgesetzt hat. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die weiteren Akten des SG und LSG verwiesen.
                                                           Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Rentenanspruch der Klägerin vom 01.01.2005 bis 30.04.2015 verneint. Der Senat geht aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14.01.2023 davon aus, dass sie nach wie vor eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt, da sie die finanzielle Seite mithilfe der Beklagten und des Gerichts einer Lösung zuführen wollte. Der Künstlerinnen-Status ist jedoch nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, da weder das SG im angefochtenen Urteil noch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hierüber entschieden haben. Auch die mit Widerspruch gerügte Berechnung der Rente ist mit Klage und Berufung nicht mehr geltend gemacht worden.

Wegen der Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch (§§ 43, 240,116 Abs. 2 SGB VI) und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verwiesen und von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Ergänzend bleibt auszuführen, dass die Klägerin zwar bereits seit 2005 verhaltensauffällig war, wie der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 17.06.2022 herausgearbeitet hat (s. auch die Aussage der J1 vom 11.08.2020). Eine länger als sechs Monate andauernde (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 6; Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Rdnr. 25) quantitative Leistungsminderung für eine leichte körperliche Sortier-, Montier- oder Verpackungstätigkeit für leichte Industrie- oder Handelsprodukte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.1999, B 5 RJ 30/98 R, juris) ist aber nicht feststellbar. Der Entlassungsbericht vom 21.07.2005 ist nur eingeschränkt aussagekräftig, da die Entlassung vorzeitig erfolgte, ohne dass eine systematische psychologische Diagnostik erfolgen konnte. Insbesondere die die Klägerin von 2001 bis 2016 behandelnde S2 hat unter dem 23.08.2010 – was der Praxisnachfolger R1 für die anschließende Zeit in seiner Aussage vom 14.01.2020 bestätigt hat - für den Senat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass keine andauernde Leistungsbeeinträchtigung –auch - im beruflichen Bereich vorgelegen hat, sondern die Klägerin phasenweise vollschichtig leistungsfähig war. Eine länger als sechs Monate andauernde quantitative Leistungsminderung lässt sich anhand der Aktenablage nicht belegen, was das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Leistungsbeurteilung des O1 hat keine ausschlaggebende Bedeutung, da er die Klägerin erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum untersucht hat. Aber auch er konnte die von der S1 Klinik diagnostizierte akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie eine instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, nicht bestätigen, sondern diagnostizierte lediglich Anpassungsstörungen.
Auch auf anderem ärztlichen Gebiet lässt sich eine Erwerbsminderung nicht feststellen. Der Entlassungsbericht der A1 N1 W6, S3, vom 24.03.2016 hat ebenso wie die J1 – abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit - eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin auf hautärztlichem Gebiet bescheinigt. Der R2 hat unter dem 16.01.2020 ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bescheinigt. Der behandelnde N3 hat keine Zweifel an einer erfolgreichen Wiedereingliederung der Klägerin gesehen. Der behandelnde N2 hat aufgrund einer nur geringgradigen Schwerhörigkeit lediglich Lärm (größer 80 dB) ausgeschlossen und ansonsten keinerlei Einschränkungen, auch nicht quantitativer Art, feststellen können.

Da nicht feststellbar ist, dass die Klägerin vor Mai 2015 nicht in der Lage war, die oben genannten Tätigkeiten für länger als sechs Monate vollschichtig zu verrichten, war eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen, da sich mögliche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes beschreiben lassen, weshalb weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.

Eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit (BSG, Urteil vom 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90, juris) für länger als sechs Monate liegt vor Mai 2015 nicht vor.
Da eine Erwerbsminderung vor Mai 2015 nicht nachgewiesen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI erfüllt wären. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).


Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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