1. Der Beiladung des Landkreises als Sozialhilfeträger steht nicht entgegen, dass dieser als zugelassener kommunaler Träger zugleich Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist.
2. Steht aufgrund einer rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger fest, dass der Sozialhilfeträger für die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der zuständige Verpflichtete eines höheren als des bereits gewährten Anspruchs.
3. Der Sozialhilfeträger muss sich insoweit die Antragstellung beim Jobcenter und dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zurechnen lassen (§ 16 Abs 2 SGB I).
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2017 wird abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von August bis November 2011 i.H.v. insgesamt 399,42 € zu zahlen.
Der Beigeladene erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten stehen höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum von August bis November 2011 in Streit.
Die 1985 und 2010 geborenen Klägerinnen und Berufungsklägerinnen (Mutter und Tochter, im weiteren Klägerinnen) bewohnten eine 59,18 m² große Wohnung in A., J.-G.. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) betrugen zuletzt 366,91 €/Monat (Miete: 272,23 €/Monat, Betriebskosten: 47,34 €/Monat und Heizkosten: 47,34 €/Monat). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (im weiteren Beklagter) hatte die Klägerinnen im Bescheid vom 30. September 2010 aufgefordert, die Kosten der Unterkunft (KdU) bis Ende März 2011 zu reduzieren, da die Bruttokaltmiete unangemessen hoch sei. Angemessen sei ein Betrag i.H.v. 306 €/Monat einschließlich Abfallgebühren.
Die Klägerin zu 1. hatte bereits am 17. September 2009 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Diesen hatte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 25. Januar 2010 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ebenso war eine Ablehnung des erneuten Antrags vom 19. April 2010 mit Bescheid vom 31. Mai 2010 erfolgt.
Auf den Antrag vom 22. März 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2011 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Juni bis November 2011 i.H.v. 645,34 €/Monat. Er berücksichtigte dabei eine Bruttokaltmiete i.H.v. 298,76 €/Monat, die tatsächlichen Heizkosten i.H.v. 47,34 €/Monat sowie die Abfallgebühren nach Fälligkeit. Für die Klägerin zu 2. ergab sich aufgrund des Einkommens aus Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld kein Leistungsanspruch.
Die Klägerinnen reichten die Betriebskostenabrechnung vom 19. August 2011 für das Jahr 2010 ein. Hieraus ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 226,75 €. Der Beklagte bewilligte hiervon mit Bescheid vom 30. August 2011 einen Betrag i.H.v. 61,86 €.
Zum 1. September 2011 zogen die Klägerinnen in eine neue Wohnung in A., T. um. Sie reichten den Mietvertrag vom 28. August 2011 beim Beklagten ein (Bruttokaltmiete: 370 €/Monat, Heizkosten: 50 €/Monat).
Mit den Änderungsbescheiden vom 1. und 22. September 2011 berücksichtigte der Beklagte den Umzug und bewilligte für den Zeitraum von September bis November 2011 Leistungen i.H.v. 703,93 €/Monat. Dabei blieben die KdU unverändert, die Heizkosten wurden in voller Höhe und die Nachzahlung i.H.v. 61,86 € in die Berechnung eingestellt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. September 2011 bewilligte der Beklagte höhere Leistungen. Er berücksichtigte nunmehr kein Einkommen bei der Klägerin zu 2. aus Wohngeld (ab September 2011) und Unterhaltsvorschuss (ab August 2011) mehr, so dass sich für diese ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ergab.
Mit dem Widerspruch vom 25. Oktober 2011 wandten sich die Klägerinnen gegen den Änderungsbescheid vom 25. September 2011.
Der Rentenversicherungsträger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 mit, dass auch der Rentenantrag vom 8. März 2011 abgelehnt worden sei. Die erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Die volle Erwerbsminderung auf Dauer liege seit 8. März 2011 vor. Der Beklagte meldete beim Sozialamt einen Erstattungsanspruch an (Schreiben vom 9. Januar 2012). Dieses bewilligte Leistungen an die Klägerinnen ab Januar 2012. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der Rentenversicherungsträger dem Beklagten mit, dass im Widerspruchsverfahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab 1. April 2011 bewilligt worden sei (Bescheid vom 20. Juli 2012: 656,01 €/Monat brutto).
Mit dem Änderungsbescheid vom 25. Juni 2012 bewilligte der Beklagte höhere Leistungen für August 2011 ohne Anrechnung des Wohngelds bei der Klägerin zu 2. Mit dem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2012 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum von Juni bis November 2011. Eine Erstattung ergebe sich nicht, da Erstattungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht würden.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Leistungsbewilligung sei nicht zu beanstanden. Aufgrund des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 20. Juli 2012 beziehe die Klägerin zu 1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie sei daher nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Höhere Leistungen als die vorläufig erbrachten stünden der Bedarfsgemeinschaft nicht zu.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 24. September 2013 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Es bestünde eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II, da die Rentenversicherung erst nachträglich eine Rente bewilligt habe. Die bisherige Leistungsbewilligung sei auch zu niedrig, da die KdU nicht vollständig berücksichtigt worden seien.
Die Klägerinnen sind zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2017 geladen worden. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat am 18. Mai 2017 gegenüber dem SG mitgeteilt, dass ihm keine Ladung zugegangen sei. Er habe vom Termin erst jetzt erfahren und könne diesen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht wahrnehmen.
Mit Urteil vom 19. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Klägerinnen ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Diese hätten bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da beide nicht erwerbsfähig seien. Weitergehende Leistungen stünden ihnen daher nicht zu.
Die Klägerinnen haben am 24. August 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt (L 5 AS 619/17). Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ladung zum Termin am 19. Mai 2017. Es sei ohne Anwesenheit der Klägerseite und ohne ordnungsgemäße Ladung verhandelt worden. Es würden weitere Unterkunftskosten für den Zeitraum von August bis November 2011 geltend gemacht.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sein dürfte. Daraufhin haben die Klägerinnen die Berufung zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (L 5 AS 225/20 NZB). Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG vom 19. Mai 2017 zugelassen. Mit weiterem Beschluss vom 2. November 2023 ist der Salzlandkreis als örtlicher Sozialhilfeträger beigeladen worden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2017 und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. September 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Juni und 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe nach dem SGB II für den Zeitraum von August bis November 2011 zu zahlen,
hilfsweise den Beklagten als Sozialhilfeträger zu verurteilen, an die Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom August bis November 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Anspruchsberechtigung der Klägerinnen nach dem SGB II bestehe nicht. Die Regelung in § 44a SGB II wirke nicht fort. Denn nunmehr stehe fest, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin zu 1. bereits im streitigen Zeitraum vorgelegen habe.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, den Klägerinnen stehe kein Anspruch nach dem SGB XII zu. Ein Antrag beim Sozialamt sei erst im Januar 2012 gestellt worden. Die Kenntnis von der rückwirkenden Bewilligung der Rente und der Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung sei erst durch Mitteilung des Beklagten im Januar 2012 erlangt worden. Die Erstattung sei daher für den Zeitraum von Januar bis März 2012 erfolgt. Ein Anspruch auf Nachgewährung für den Zeitraum von August bis November 2011 komme daher nach den Regelungen des SGB XII nicht in Betracht. Der Beklagte sei weiterhin zuständig, da entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II die Erwerbsfähigkeit für den streitigen Zeitraum fingiert werde.
Die Klägerinnen haben im Verfahren durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass sie die tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum an den Vermieter gezahlt haben.
Die Klägerinnen und der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 und der Beigeladene mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
1.
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8. Juni 2020 zugelassen.
Streitig ist der Änderungsbescheid vom 25. September 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Juni und 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 hinsichtlich des Zeitraums von August bis November 2011. Die Klägerinnen haben höhere Grundsicherungsleistungen geltend gemacht und ihr Begehren auf die KdUH beschränkt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 16; Urteil vom 2. September 2021, B 8 SO 13/19 R, juris, Rn. 11).
2.
Die Berufung der Klägerinnen ist auch begründet.
a.
Soweit die Klägerinnen einen Verfahrensfehler geltend gemacht haben, hat der Senat von einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG abgesehen.
Die Klägerinnen waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Zwar ist die Ladung der Klägerin zu 1. ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. April 2017 übergeben worden. Eine Ladung des Prozessbevollmächtigten ist jedoch mangels Empfangsbekenntnisses nicht nachweisbar. Dieser hat am 18. Mai 2017 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass ihm eine Ladung nicht zugegangen sei. Die auf anderem Weg erlangte Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom Termin einen Tag vor der Verhandlung heilt die nicht erfolgte Ladung nicht. Insoweit ist die Ladungsfrist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG von in der Regel zwei Wochen nicht eingehalten. Es handelt sich insoweit nicht um eine starre Frist, allerdings ist jedenfalls die Mindestfrist des § 217 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Satz 1 SGG von drei Tagen nicht eingehalten (zur entsprechenden Anwendbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1992, 12 RK 62/91, juris, Rn. 10).
Eine Zurückweisung wegen eines Verfahrensmangels ist jedoch nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur dann möglich, wenn aufgrund des Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverhalt ergibt sich vollständig aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Es sind weder Zeugen zu vernehmen noch Gutachten einzuholen gewesen.
b.
Eine Anspruchsberechtigung gegenüber dem Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Jobcenter) ist vorliegend ausgeschlossen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
Die Klägerin zu 1. war nicht erwerbsfähig in diesem Sinne. Aufgrund der (rückwirkenden) Feststellung des Rentenversicherungsträgers steht fest, dass sie seit dem 8. März 2011 voll erwerbsgemindert war. Hieran ist auch der Beklagte gebunden (vgl. auch den Rechtsgedanken aus § 44a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 SGB II). Es bedurfte hier keiner Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger (BSG, Urteil vom 11. November 2021, B 14 AS 89/20 R, juris, Rn. 13).
Die Klägerin zu 2. war im streitigen Zeitraum unter 15 Jahre alt und daher nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II nach dem SGB II zu erhalten. Für beide Klägerinnen kommt auch ein Anspruch auf Sozialgeld nicht in Betracht, da es an einer leistungsberechtigten Person fehlt, über die die Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung bis 31. Dezember 2022) gebildet werden konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die fehlende Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. erst nachträglich festgestellt wurde und der Beklagte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum laufende Leistungen nach dem SGB II erbracht hatte. Zwar können die Bewilligungen durch den Beklagten nicht aufgehoben werden, denn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hatte der Beklagte solange, wie die Erwerbsminderung nicht festgestellt war, rechtmäßig geleistet. Dabei handelt es sich auch nicht um eine lediglich vorläufige Leistungspflicht, vielmehr werden die Leistungen im Außenverhältnis zu dem Berechtigten endgültig erbracht (vgl. Brems in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 44a, Rn. 78). Ein Ausgleich hat über die Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern stattzufinden.
Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Beklagte zu bisher noch nicht erbrachten Leistungen verpflichtet werden könnte, nachdem die fehlende Erwerbsfähigkeit nunmehr (rückwirkend) festgestellt worden ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21. September 2017, L 4 AS 53/17, juris, Rn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Januar 2014, L 13 AS 190/12, juris, Rn. 30). Auch das BSG geht davon aus, dass (rückwirkend) ein Anspruch gegen den nach Feststellung der Erwerbsminderung zuständig gewordenen SGB XII-Träger besteht. Dem stehe nicht entgegen, dass für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II gewährt worden waren. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Feststellung im Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, sondern wann tatsächlich eine Erwerbsminderung eingetreten sei (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2022, B 8 SO 1/22 R, juris, Rn. 18).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an. § 44a SGB II ist weder direkt noch indirekt im vorliegenden Fall anwendbar. Der Beklagte hatte kein entsprechendes Feststellungsverfahren eingeleitet. Es fehlt auch an einem Widerspruch des Beigeladenen, so dass kein Streitfall vorlag, der zulasten des Beklagten nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hätte aufgelöst werden müssen. Unabhängig davon bestand auch kein Bedürfnis an der Klärung der Zuständigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern. Sinn und Zweck des § 44a SGB II ist die Regelung von Streitigkeiten über die Frage der Erwerbsfähigkeit potentieller Leistungsberechtigter. Diese sollen nicht zu Verzögerungen bei der Leistungsbewilligung zum Nachteil der Antragsteller führen (Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 44a, Rn. 6). Vielmehr wird die Zuständigkeit der Jobcenter für Leistungen nach dem SGB II gesetzlich normiert. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange noch Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen. Dies ist vorliegend hinsichtlich des streitigen Zeitraums und der noch nicht erbrachten Leistungen nicht der Fall. Es steht fest, dass der Beigeladene für die nicht erwerbsfähigen Klägerinnen und die bisher noch nicht erbrachten Leistungen zuständig ist.
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen folgt hieraus nicht, dass den Leistungsberechtigten für den gleichen Zeitraum Leistungen aus zwei unterschiedlichen Leistungssystemen zustehen würden. Aufgrund der feststehenden fehlenden Erwerbsfähigkeit sind die Klägerinnen für den gesamten Zeitraum dem Rechtskreis des SGB XII zuzuordnen. Umgesetzt wird dies für die bereits erbrachten Leistungen durch grundsätzlich bestehende Erstattungsansprüche zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen, die jedoch hier offenbar nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ist jedoch der Weg über eine Leistungsverpflichtung des Beklagten und anschließender Erstattungsansprüche gegenüber dem Beigeladenen nicht (mehr) erforderlich.
c.
Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Leistungen gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger nach dem SGB XII.
aa.
Der Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers steht vorliegend nicht entgegen, dass dieser zugleich Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solcher „In-sich-Prozess“, der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem notwendig Beizuladenden betreffen kann, zulässig ist. Insbesondere können ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sowie die entsprechenden Folgen für die Beteiligtenstellung zu ziehen sein. Erforderlich ist aber, dass die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben. Sie müssen Inhaber eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sein, über die im Streitfall von der gemeinsamen Spitze nicht verbindlich entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 18/14 R, juris, Rn. 41; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 54, Rn. 16).
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen dem Jobcenter eines zugelassenen kommunalen Trägers und dessen Stellung als Sozialhilfeträger erfüllt. Denn ein zugelassener kommunaler Träger muss sich verpflichten, das Jobcenter als besondere Einrichtung zu errichten und zu unterhalten (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB II). Der Bund trägt bestimmte Aufwendungen dieses zugelassenen kommunalen Trägers einschließlich der Verwaltungskosten (§ 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Er kann für die Bewirtschaftung der Mittel bestimmte Vorgaben machen (§ 6b Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB II) und hat seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesrechnungshofs bestimmte Aufsichts- und Kontrollrechte (§ 6b Abs. 3, 4 SGB II). Letztlich muss der zugelassene kommunale Träger gegenüber dem Bund die Verwendung der erhaltenen Mittel im Rahmen des SGB II belegen (§ 6b Abs. 5 SGB II).
bb.
Dem Leistungsanspruch nach dem SGB XII kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beigeladene bisher nicht über die Leistungen der Klägerinnen für den streitigen Zeitraum entschieden hat. Dies ergibt sich aus der Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG. Ein Leistungsträger kann danach verurteilt werden, ohne dass die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Klage vorliegen müssen.
cc.
Auch der Umstand, dass die Klägerinnen Leistungen nicht direkt beim Beigeladenen für den streitigen Zeitraum beantragt haben, steht seiner Leistungspflicht nicht entgegen.
Insofern wirkt der Antrag der Klägerinnen vom 22. März 2011 auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I) auch gegen den Beigeladenen. Diese Vorschrift greift auch dann ein, wenn ein Antrag nicht bei einer unzuständigen Stelle, sondern bei einem SGB II-Träger eingeht. Dabei ist unerheblich, ob dieser aufgrund der Regelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zuständig ist oder sich fälschlich für leistungszuständig gehalten hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 SGB I, wonach der Einzelne mit seinem Begehren auf Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern soll (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris, Rn. 22). Dies gilt in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Im Zweifel ist insofern davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (BSG, a.a.O.).
Soweit der Beigeladene darauf verweist, dass eine Leistungsberechtigung ausscheide, da er erst 2012 Kenntnis von der Anspruchsberechtigung der Klägerinnen hatte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kommt es entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht auf die Regelung in § 105 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an. Hier wird lediglich eine Ausnahme von der Erstattungspflicht zwischen den Leistungsträgern bei Beteiligung des Sozialhilfeträgers geregelt. Vorliegend ist jedoch nicht über Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern für den Zeitraum von August bis November 2011 zu befinden. Vielmehr stehen gerade nicht die vom Beklagten bereits erbrachten Leistungen im Streit, sondern die darüber hinausgehenden noch zu erfüllenden Leistungsansprüche der Klägerinnen.
Zum anderen muss sich der Beigeladene auch die Kenntnis des Beklagten im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin zu 2. aufgrund des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 39; Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 66/13 R, juris, Rn. 25; Urteil vom 13. Februar 2014, B 8 SO 58/13 B, juris, Rn. 8).
dd.
Die Klägerin zu 1. hatte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII. Insbesondere steht fest, dass sie im streitigen Zeitraum dauerhaft voll erwerbsgemindert war. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers (Mitteilung vom 30. Dezember 2011, Rentenbescheid vom 20. Juli 2012).
Regelbedarf und Mehrbedarfe sind vorliegend aufgrund der wirksamen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht zu prüfen. Anrechenbares Einkommen oder Vermögen waren bei der Klägerin zu 1. nicht vorhanden, so dass sich auch die Höhe des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe nicht mittelbar auf die KdUH auswirkte. Soweit der Beklagte zuletzt die Berechtigung zum Bezug des Mehrbedarfs für Alleinerziehende infrage gestellt hat, ist dies somit nicht entscheidungserheblich.
Die nachträglich bewilligte Rente (Bescheid vom 20. Juli 2012) i.H.v. 656,01 €/Monat brutto war nicht auf den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. anzurechnen. Insoweit lag kein bereites Mittel für den streitigen Zeitraum von August bis November 2011 vor. Die Leistungsberechnung im Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2012 war insoweit nicht zutreffend. Dieser hatte jedoch erkannt, dass er keinen Erstattungsanspruch wegen der Rentenanrechnung gegenüber der Klägerin zu 1. hat, sondern dass vielmehr Erstattungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen waren.
Die Klägerin zu 2. hatte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII. Das bei ihr anzurechnende Einkommen (Kindergeld, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Fassung bis 31. Dezember 2012) wirkte sich nicht auf die allein streitigen KdUH aus.
Der Umfang der Leistungen für die KdUH bestimmt sich für die Klägerin zu 1. nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung bis 31. Dezember 2012) und für die Klägerin zu 2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach bestand ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Die Kosten waren für die Klägerinnen anteilig zu berücksichtigen (zur kopfteiligen Berechnung bei Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder: BSG, Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 18/09 R, juris, Rn. 15). Die Abweichung hiervon in § 42a Abs. 3 SGB XII ist erst zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf so lange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII in der Fassung bis 31. Dezember 2015). Sind die Aufwendungen für eine neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII).
Der Beklagte hatte die tatsächlichen KdUH bis März 2011 übernommen. Im streitigen Zeitraum bewilligte er zwar die Heizkosten voll, die KdU jedoch nur i.H.v. 298,76 €/Monat zzgl. Abfallgebühren. Die tatsächlichen KdU betrugen im August 2011 aber 319,57 € und nach dem Umzug ab September 2011 370 €/Monat. Von der im streitigen Zeitraum fälligen Betriebskostennachzahlung i.H.v. 226,75 € bewilligte der Beklagte 61,86 €.
Auf eine Kürzung der KdU kann sich der Beigeladene nicht berufen. Unabhängig von der Frage, ob das vom Beklagten durchgeführte Kostensenkungsverfahren (Kostensenkungsaufforderung vom 30. September 2010) herangezogen werden kann, waren die tatsächlichen KdU der Klägerinnen nicht unangemessen. Für den Salzlandkreis bestand im streitigen Zeitraum keine Richtlinie im Sinne eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 9. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 15/09 R, juris, Rn. 18 f. m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Senat hat dies für das Jahr 2011 bereits ausdrücklich entschieden (Urteil vom 13. September 2017, L 5 AS 1038/13, juris, Rn. 90 ff.). Auch eine Anwendung und Rückrechnung der im Jahr 2012 erhobenen Daten (Stichtag 1. März 2012) ist ausgeschlossen (bestätigt durch BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris, Rn. 34).
Wenn hilfsweise auf die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. Sicherheitszuschlag von 10 % zurückgegriffen würde (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 34), ergäbe sich gleichwohl keine Begrenzung der KdU der Klägerinnen. Dieser Angemessenheitswert würde für den Wohnort A. bei 418 € liegen. Er basiert auf der Mietenstufe 2 für A. nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung in der Fassung ab 1. Januar 2009, den Werten der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ab 1. Januar 2011 für zwei Personen i.H.v. 380 € und dem Sicherheitszuschlag von 10 %. Die tatsächlichen KdU der Klägerinnen lagen vor und nach dem Umzug darunter.
Weiterhin ergab sich keine Begrenzung der KdU ab September 2011 aufgrund des Umzugs der Klägerinnen in eine neue Wohnung mit höheren Unterkunftskosten (370 € statt 319,57 €). Zwar lag keine Zustimmung zu diesem Umzug seitens des Beklagten vor. Allerdings ist im Verhältnis zum Beigeladenen die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar, wonach nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die bisherigen Aufwendungen anerkannt werden. Eine vergleichbare Regelung enthält § 35 SGB XII zudem nicht.
Soweit eine entsprechende Begrenzung aus § 9 Abs. 2 SGB XII abgeleitet werden sollte (vgl. Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 35, Rn. 60 ff.), folgte für den vorliegenden Fall gleichwohl keine Reduzierung der übernahmefähigen KdU. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass der Umzug aufgrund der sexuellen Belästigung durch einen Nachbarn, der eingeschränkten Nutzbarkeit aufgrund der Behinderung der Klägerin zu 1. sowie einer Schimmelbildung erfolgt sei. Anhand der Ermittlungen des Beklagten (Rückfrage beim Vermieter) ist zumindest nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1. aufgrund der Schimmelbildung mehrfach beim Vermieter vorgesprochen hatte. Ein Umzug zur Ausnutzung der Angemessenheitsgrenze kann daher im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden, so dass auch bei Anwendung des § 9 SGB XII keine Begrenzung der KdU vorzunehmen wäre.
ee.
Der Beigeladene hat daher die Differenz zwischen den tatsächlichen KdU und den bereits vom Beklagten gewährten KdU noch an die Klägerinnen zu zahlen.
Für August 2011 ergibt sich insoweit ein Betrag i.H.v. 20,81 € und für September bis November 2011 ein Betrag i.H.v. 71,24 €/Monat. Darüber hinaus hat der Beigeladene von der im August 2011 fälligen Nachzahlung i.H.v. 226,75 € noch einen Betrag i.H.v. 164,89 € zu zahlen, nachdem der Beklagte bereits einen Betrag i.H.v. 61,86 € übernommen hatte. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 399,42 €. Auf die Klägerinnen entfallen insoweit jeweils 199,71 €.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Der leistungsverpflichtete Träger hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2021, B 4 AS 34/20 R, juris). Ein Absehen von der Kostentragung aufgrund eines sofortigen Anerkenntnisses (Rechtsgedanke aus § 93 ZPO) des Beigeladenen scheidet vorliegend aus.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung zu einem Einzelfall auf gesicherter Rechtsgrundlage.