S 17 R 1137/21

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 17 R 1137/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid betreffend überzahlte Rentenleistungen verliert seine regelnde Wirkung nicht mit dem Tod des Bescheidadressaten.

Tritt der Erbe nicht in das anhängige Klageverfahren ein, so kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid diesem gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Rentenversicherungsträger kann die Erstattungsforderung nur dann gegenüber dem Erben wirksam geltend machen, wenn diesem gegenüber eine gesonderte Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung ergeht.

Ein Bescheid, der gegenüber dem Erben allein die Erstattungspflicht unter Hinweis auf die Erbenhaftung feststellt, enthält keinen Verfügungssatz zur Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides. 

Der Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6.938,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Erstattungsforderung der

Beklagten, die auf eine Überzahlung von Witwenrente an die Mutter des Klägers zurückgeht.

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers, R B1, beantragte nach dem Tod ihres Ehemannes B B2 im Jahr 2001 Witwenrente. Sie selbst war als Lehrerin tätig und hatte Bezüge aus einem Beamtenverhältnis, die auf den Anspruch auf Witwenrente angerechnet wurden. Von 2001 bis 9/2005 wurde der Witwe eine Rente bewilligt und gezahlt. Ab 10/2005 ergab sich, wegen Wegfalls der Kinderfreibeträge und Anrechnung eigenen Einkommens, kein Rentenzahlbetrag mehr. In 2/2011 forderte die Beklagte bei B1 Einkommensnachweise ab 2008 an, um die Anrechnung zu prüfen. Hierauf erfolgte zunächst keine Reaktion. Am 05.11.2011 sprach Frau Büttner bei der Beklagten vor und stellte einen Überprüfungsantrag zu ihrem Anspruch auf Witwenrente. Es wurde der Vordruck R665 ausgehändigt und mit gesonderten Schreiben in 1+6/2012 an die Vorlage von Einkommensnachweisen erinnert. Eine Reaktion der B1 hierauf ist aus der Verwaltungsakte aber nicht ersichtlich.

Mit an B1 gerichteten Bescheid vom 06.05.2013 wurde dieser mitgeteilt, dass die bisherige große Witwenrente ab 01.07.2013 neu berechnet werde. Es ergab sich ein Rentenbetrag von monatlich 7,45 Euro. Im Bescheid ist eine Einkommensanrechnung mit einem Einkommen wie in 2005 aufgenommen, aber keine weitere Erläuterung hierzu erfolgt. In einem Schreiben vom 28.08.2013 ging die Beklagte auf eine Anfrage von B1 vom 18.07.2013 (die nicht aktenkundig ist) ein und machte Ausführungen zum aktuellen Freibetrag für eine Hinterbliebenenrente und zur grundsätzlichen Berechnung des Zahlbetrags.

Mit Bescheid vom 22.05.2014 wurde B1 mitgeteilt, dass ihre große Witwenrente ab 01.07.2014 neu berechnet wurde und laufend monatlich 540,51 Euro gezahlt werden. Die Anlagen 1 und 8 enthielten nur unvollständige Angaben und kein konkret berücksichtigtes Einkommen. Genauso verhielt es sich auch mit den Bescheiden vom 21.05.2015 und 26.05.2016, mit denen der Zahlbetrag der Rente ab 01.07.2015 auf  monatlich 554,02 Euro und ab 01.07.2016 auf monatlich 587 Euro festgesetzt wurde.

Zur Akte gelangten diese Bescheide nicht, aber Zahlungsaufträge für die Leistungen ab 2014. Im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente wurde die Beklagte auf die Witwenrentenzahlungen aufmerksam und forderte Verdienstnachweise ab 2005 von der Landesfinanzdirektion an. Auf dieser Grundlage berechnete sie die B1 zustehende Rentenhöhe neu, wobei sich ergab, dass bis 2008 ein geringer Zahlbetrag, ab 2009 kein Zahlungsanspruch mehr gegeben war.  Es ergab sich eine Überzahlung von 14.100,53 Euro. Am 25.08.2016 hörte die Beklagte B1 zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 06.05.2013 und Rückforderung der Überzahlung an. Hierzu nahm diese am 10.09.2016 Stellung und verwies auf ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen und offenen Darlehensschulden. Mit an B1 gerichteten Bescheid vom 30.11.2016 nahm die Beklagte den Bescheid vom 06.05.2013, mit dem ein Anspruch auf große Witwenrente zuerkannt wurde, für die Zeit ab 01.07.2013 teilweise zurück gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X. Für die Zeit bis 31.08.2016 ergebe sich eine Überzahlung von 14.100,53 Euro, die gemäß § 50 SGB X zu erstatten sei. B1 habe die Rechtswidrigkeit der ausgezahlten Rente erkennen können, da sich an ihrem Einkommen nichts geändert habe, was die Wiederaufnahme der Zahlungen hätte rechtfertigen können. Hiergegen legte B1 am 29.12.2016 Widerspruch ein, den ihr Bevollmächtigter am 10.03.2017 mit bestehenden Vertrauensschutz begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Erkennbarkeit der rechtswidrigen Bewilligung, fehlenden Vertrauensschutz, die Einhaltung der Rücknahmefristen und die Ermessensausübung, die zu keiner anderen Einordnung führe, zurück.        

Hiergegen erhob B1 unter dem 25.09.2017 über ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Altenburg, die unter dem Aktenzeichen S 35 R 2351/17 geführt wurde. Am 13.12.2018 verstarb die Klägerin. Mit Schreiben vom 08.01.2019 teilte die Beklagte dies zum Gerichtsverfahren mit. Weiter heißt es in dem Schriftsatz: „Nach Auffassung der Beklagten sind nach § 39 Abs. 2 SGB X die angefochtenen Bescheide und damit auch der Rechtsstreit mit dem Tod der aus hiesiger Sicht Erstattungspflichtigen erledigt. Nach § 1967 BGB gehört der strittige Rückforderungsbetrag nunmehr zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet. Insofern wäre die Forderung durch die Beklagte gegenüber dem bzw. den Erben gesondert geltend zu machen.“

Am 12.03.2019 telefonierte der Klägerbevollmächtigte mit der Beklagten. In dem gefertigten Vermerk notierte die Sachbearbeiterin dazu (vgl. Bl. 336 VA): „O. g. hat angefragt, wie das weitere Verfahren wäre, wenn er jetzt den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Habe mitgeteilt, dass wir versuchen, Erben zu ermitteln und dann ggf. die Forderung mit neuem Bescheid geltend machen.“

Mit Schreiben vom 12.03.2020 zum Klageverfahren S 35 R 2351/17 teilte der Klägerbevollmächtigte sodann mit, dass nach Abstimmung mit der Beklagten diese davon ausgehe, dass der Bescheid mit dem Versterben der Bescheidadressatin gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sei und insoweit keine Rechtswirkung gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern der Erblasserin entfalten könne. Soweit eine Weiterverfolgung des Anspruchs durch die Beklagte erfolgen sollte, würde diese im Wege einer Neubescheidung gegenüber etwaigen Erben erfolgen. Vor diesem Hintergrund werde der hiesige Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Klageverfahren wurde durch das Gericht als erledigt ausgetragen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Amtsgericht Pößneck am 16.04.2019 mit, dass zwei Kinder von Rosemarie Büttner deren Erbschaft ausgeschlagen hätten. Das dritte Kind, E B3, habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Mit Schreiben vom 23.04.2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Geltendmachung des gegenüber der Verstorbenen festgestellten Erstattungsanspruchs an. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu am 07.05.2019 für diesen Stellung und wiederholte die Argumentation, die bereits für die Mutter vorgetragen wurde.

Am 29.07.2019 erließ die Beklagte „in der Rentenversicherungsangelegenheit der B1“ an den Kläger in seiner „Eigenschaft als Erben nach dem BGB“ einen Bescheid mit dem Wortlaut: „Der mit Bescheid vom 30.11.2016 gegenüber der Verstorbenen festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe von 14.100,53 Euro ist von Ihnen zu erstatten“. Zu Begründung verwies die Beklagte darauf, dass sich ein Anspruch auf Erstattung, der zu Lebzeiten des Berechtigten nicht realisiert werden konnte, gegen den Erben nach den Vorschriften des BGB richte. Bei einer solchen Erstattungspflicht handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB, für die die Erben nach § 1922ff BGB haften. Die Schuld verliere durch die Erbenhaftung nicht ihre öffentlich-rechtliche Natur und sei durch Bescheid geltend zu machen. Daher sei „nach Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Erben nur darüber zu befinden, ob und aufgrund welcher erbrechtlichen Bestimmungen des BGB die Verpflichtung besteht, den Anspruch zu begleichen“. Der Kläger hafte als Erbe für die Verbindlichkeiten der Verstorbenen. Im Rahmen der Anhörungen seien Gesichtspunkte angeführt worden, die eine Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 rechtfertigen sollten. Gründe, die in erbrechtlicher Hinsicht zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, habe der Kläger aber nicht vorgebracht. Der Betrag möge auf das angegebene Konto überwiesen werden.

Am 02.09.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf das im Vorfeld geführte Verfahren in Sachen B1.

Nachdem nach nochmaliger Prüfung durch die Beklagte am 18.02.2021/ 01.03.2021 ein Teilabhilfe-Vorschlag dokumentiert wurde, erging am 22.02.2021 ein Bescheid an den Kläger, mit dem dem Widerspruch teilweise abgeholfen wurde. Die Erstattungsforderung wurde auf 6.938,06 Euro reduziert. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.07.2013-30.06.2014 werde nicht, und die für die Zeit vom 01.07.2014-31.08.2016 werde nur zur Hälfte zurückgefordert. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei festzustellen, dass die Behörde die Überzahlung der Witwenrente nicht unwesentlich mitverschuldet habe. Wegen des Schreibens der Beklagten vom 28.08.2013 sei B1 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2013 gutgläubig gewesen. Ab 7/2014 hätte aber der hohe Anstieg der Rente auffallen müssen. Hierzu habe B1 aber keine Rückfragen gestellt. Das Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung und das Versäumnis der Witwe seien abzuwägen, was im Ergebnis dazu führe, dass ab 7/2014 nur die Hälfte zurückgefordert werde.

Nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten teilte dieser mit, dass der Kläger auch diesen Teilbetrag aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht aufbringen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit noch keine Teilabhilfe erfolgt war. Der mit Bescheid vom 29.07.2019 „festgestellte Erstattungsanspruch“ sei nicht zu beanstanden. Er basiere auf dem gegenüber der Mutter ergangenen Bescheid vom 30.11.2016. Durch den Tod trete eine Erledigung des Rentenbescheides auf andere Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ein. Die im Bescheid vom 30.11.2016 getroffene Rücknahmeentscheidung sei rechtmäßig ergangen. Die ursprünglich festgestellte und gemäß § 50 SGB X durch die Mutter zu erstattende Überzahlung habe sich durch den Teilabhilfebescheid auf 6.938,06 Euro vermindert. Die Forderung sei als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB auf den Kläger als einzigen Erben übergegangen und sei von diesem zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 09.09.2021 Klage erhoben und die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren bzw. dem früheren Klageverfahren der Mutter wiederholt. Bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens sei eine etwaige Sonderrechtsnachfolge zu hinterfragen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass mit dem Tod der B1, der ihr gegenüber ergangene Verwaltungsakt über das Zahlungsgebot nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden sei und der Rechtsstreit hierdurch auf andere Art erledigt gewesen sei. Die Forderung sei auf den Erben übergegangen und mit Bescheid vom 29.07.2019 von diesem geltend gemacht worden.

Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Sonderrechtsnachfolge thematisiert worden, da der Kläger an derselben Wohnanschrift wie die Mutter gewohnt habe. Weitere Nachweise dazu wurden von Klägerseite aber auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, so dass das Verfahren als gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG eingeordnet und Gerichtskosten vom Kläger angefordert wurden.

Nachdem der Bevollmächtigte über längere Zeit keinen Kontakt mit dem Kläger herstellen konnte und auch die Unterlagen und Nachweise zum PKH-Antrag nicht vorgelegt werden konnten, hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29.09.2023 die Niederlegung des Mandats mitgeteilt.

Am 25.10.2023 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, bei dem mit der Beklagtenvertreterin einseitig verhandelt wurde. Der Kläger hatte zuvor am 13.10.2023 mitgeteilt, dass er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, über gesetzliche Betreuung zu befinden sein werde und ein Therapieerfolg frühestens in drei Monaten zu erwarten sei. Das Gericht hat den Kläger daraufhin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 17 R 1137/21 und S 17 R 394/23 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten zur Versichertennummer 43161046 B 010, welche dem Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) statthaft und zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Bescheids vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger.

1. Die Beklagte kann sich zur Geltendmachung der Erstattungsforderung insbesondere nicht auf § 50 SGB X stützen. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Rückforderungen nach Abs. 1 setzen somit die Aufhebung bzw. Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsakts voraus.

Die Regelung geht davon aus, dass der Schuldner der Rückforderung auch der Adressat des Rücknahmebescheides ist. Denn die „Rückforderungs-Automatik“ bezieht ihre Rechtfertigung nur daraus, dass die Belange des Rückforderungsschuldners bereits im Rücknahmeverfahren genügend zu berücksichtigen waren. Von einer anderen Person als dem ursprünglichen – auf Grund der Bewilligung – Leistungsberechtigten können die Leistungen jedoch jedenfalls dann zurückgefordert werden, wenn schon der Rücknahmebescheid dieser anderen Person (als Rechtsnachfolger des Berechtigten) gegenüber ergangen ist (vgl. Steinwedel in BeckOGK, SGB X, § 50 Rn. 18).

Das bedeutet, dass eine Erstattungsforderung gegenüber dem Erben wirksam geltend gemacht werden kann, wenn eine (nochmalige) Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung gegenüber dem Erben ergeht. Ohne neuen Rücknahmebescheid kann der Erstattungsbetrag vom Erben nur dann zurückgefordert werden, wenn der ursprüngliche Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid bereits gegenüber dem verstorbenen Leistungsbezieher bestandskräftig ergangen war (vgl. Steinwedel, a. a. O., Rn. 19).

Wenn der Rückforderungsbescheid im Zeitpunkt des Todes bereits bindend gewesen ist, ist das Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet, dann geht das Vermögen mit dieser öffentlich-rechtlichen Belastung auf den Erben über; war der Rückforderungsbescheid angefochten oder die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen, so ist es Sache des Erben, ob er das Verwaltungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren aufnehmen will; tut er das nicht, so kann der Beklagte jedenfalls ihm gegenüber aus dem Bescheid keine Rechte herleiten (vgl. BSG, Urt. v. 16.08.1961 – 11 RV 1112/60, Rn. 16).

Die obergerichtliche Rechtsprechung, die sich aktuell mit der Thematik Rückforderungen überzahlter Renten von Erben auseinanderzusetzen hatte, betraf jeweils nur Fälle, in denen der ursprünglich gegen den Verstorbenen erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits bestandskräftig geworden war (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 1/22 R, Rn 12; Urt. v. 13.12.2005 – B 2 U 16/05 R, Rn. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 R 340/15, Rn. 31, 43; Hessisches LSG, Urt. v. 22.11.2019 – L 5 R 190/18, Rn. 28). Die Erstattungsforderung bzw. die im Bescheid enthaltene Zahlungsverpflichtung fällt dann als Verbindlichkeit in den Nachlass der Versicherten. Heranzuziehen sind hier mangels sozialrechtlicher Sondervorschriften die Regelungen des BGB. Danach gehen in einem Verwaltungsakt konkretisierte und titulierte Verpflichtungen mit dem Tod des Verpflichteten (automatisch) als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 1 BGB) auf die Rechtsnachfolger über. Der Rentenversicherungsträger ist dann grundsätzlich gegenüber dem Erben zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt. Existiert bereits ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid gegenüber dem Erblasser, ist zur Durchsetzung der Erstattungsforderung aber nicht stets der Erlass eines weiteren Bescheids gegenüber den Erben erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, in welcher Weise die Behörde eine Forderung realisieren will. Zur Vollstreckung einer Forderung stehen ihr zwei Wege zur Verfügung: Sie kann gemäß § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO vorgehen. Sie kann aber auch gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X nach dem VwVG verfahren. Bei letzterem ist ein gesonderter Bescheid, in dem die Leistungspflicht des Erben als Vollstreckungsschuldner – unter genauer Angabe der Höhe und des Grundes der geschuldeten Leistung – konkretisiert wird, erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 1/22 R, Rn. 14, 16, 19).

Vorliegend ist weder ein bestandkräftiger Bescheid gegenüber der Mutter des Klägers ergangen, noch hat die Beklagte die Bewilligungsbescheide über die Witwenrente gegenüber dem Kläger gesondert zurückgenommen.

a) Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017, der gegenüber B1 ergangen ist, war zunächst mit Klage angefochten worden (Az.: S 35 R 2351/17). Hier kam es zu keiner Entscheidung, da B1 während des laufenden Klageverfahrens am 13.12.2018 verstarb. In der Folge wurde der Rechtsstreit durch die Beklagte am 08.01.2019 und den Klägerbevollmächtigten (dessen Vollmacht über den Tod hinaus fortgalt, § 73 Abs. 6 S. 7 SGG i. V. m. § 86 ZPO) am 12.03.2019 für erledigt erklärt. Der Kläger selbst war nicht in das Verfahren eingetreten. Beide damals Beteiligten gingen davon aus, dass sich der Bescheid durch den Tod von B1 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatte. Die Beklagte hatte gegenüber dem Bevollmächtigten (und auch dem Gericht, vgl. Schriftsatz vom 08.01.2019) explizit mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht der angefochtene Bescheid und damit auch der Rechtsstreit erledigt sei und sie gegebenenfalls die Forderung gegenüber dem Erben mit neuen Bescheid (gesondert) geltend machen werde (vgl. Vermerk v. 12.03.2019, Bl. 336 VA). Der Bevollmächtigte hat dies so verstanden, dass der Bescheid keine Rechtswirkungen gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern entfalten könne, so dass ein Streit über die Rechtfertigung des Anspruchs nur in einem Verfahren nach Neubescheidung gegenüber dem Erben geführt werden könne.

Beiden Beteiligten war insofern offenbar nicht bewusst, dass ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid seine regelnde Wirkung gerade nicht mit dem Tod des Bescheidadressaten verliert. Zwar tritt eine „anderweitige“ Erledigung ein beim Tod eines aus einem Verwaltungsakt Leistungsberechtigten, also etwa bei einem Rentenbescheid. Hingegen erledigt der Tod des aus einem Verwaltungsakt Verpflichteten nicht die Verpflichtung; diese geht auf den Rechtsnachfolger über, sofern sie nicht höchstpersönlich war (vgl. Steinwedel in: BeckOGK, SGB X, § 39 Rn. 26). Sofern der hiesige Kläger, B3, als Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit S 35 R 2351/17 eingetreten wäre, hätte die Rücknahmeentscheidung auch ihm gegenüber in Bestandskraft bzw. Rechtskraft erwachsen können. Es hätte dann lediglich einer gesonderten Zahlungsaufforderung an ihn unter Hinweis auf seine Erbenstellung bedurft. Diese Konstellation war aber vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hatte selbst dem Bescheid vom 30.11.2016 keine Regelungswirkung mehr – auch nicht einem Erben gegenüber – zugesprochen. Die Beklagte wollte die Ermittlung der Erben selbst übernehmen und ging davon aus, dass ein neues Verwaltungsverfahren und Neubescheidung gegenüber dem Erben erforderlich ist. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, an der bereits getroffenen Rücknahme- und Erstattungsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Damit ist zunächst mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in S 35 R 2351/17 entfallen. Zum anderen kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 30.11.2016 durch die Erledigterklärung im Verfahren S 35 R 2351/17 in Bestandskraft erwachsen wäre, die nun dem Kläger entgegengehalten werden könnte. Die Beklagte kann nach Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Kläger und Abschluss desselben durch Erlass des Bescheides vom 29.07.2019 nun aus dem Bescheid vom 30.11.2016 keine Rechtsfolgen mehr herleiten (vgl. Hessisches LSG, Urt. v. 22.11.2019 – L 5 R 190/18, Rn. 28, 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 R 340/15, Rn. 34, 43).

Die Beklagte hätte, nachdem sie am Bescheid gegenüber B1 nicht weiter festhalten wollte, gemäß der Bearbeitungshinweise in den GRA zu § 50 SGB X, Ziff. 3.2.2.2. vorgehen und einen vollständigen Rücknahme- und Erstattungsbescheid nochmals gegenüber dem Kläger selbst erlassen müssen. Aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass die Beklagte lediglich die Ziff. 3.2. bzw. 3.2.1 der Bearbeitungshinweise vor Augen hatte (vgl. Bl. 391 VA) und danach vorging. Diese Ziffern betreffen jedoch Fälle bereits gegenüber dem Verstorbenen bindend gewordener Verwaltungsakte. Dann reicht es tatsächlich aus, nur „einen Verwaltungsakt über das Zahlungsgebot“ gegenüber dem Erben zu erteilen (einen „Leistungsbescheid“; vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 1/22 R, Rn. 19.)

In Ziff. 3.2.2 werden die Fälle der nicht bindenden (nicht unanfechtbaren) Verwaltungsakte nach § 50 SGB X behandelt, wobei hier Ziff. 3.2.2.2 einschlägig ist: „Führen die Erben das Verfahren nicht fort, so können ihnen gegenüber aus den bisher erteilten Verwaltungsakten (§§ 45, 48, 49, 47, 50 Abs. 1 SGB X oder § 50 Abs. 2 SGB X) keine Rechte hergeleitet werden. Damit das Rückforderungsverfahren fortgesetzt werden kann, müssen vielmehr gegenüber den Erben neue Verwaltungsakte erteilt werden. Liegt der zurückzufordernden Leistung ein Verwaltungsakt zugrunde, sind dies folgende Verwaltungsakte:

Darüber hinaus ist die Aussage zu treffen, dass die Erben nach den §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des maßgebenden Bescheides (§§ 45, 48 SGB X) oder für die Erstattung (§ 50 Abs. 2 SGB X) sind weiterhin im Verhältnis zum verstorbenen Leistungsempfänger zu prüfen.“

Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.11.2016 war bei Eintritt des Todes von B1 noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig. Der jetzige Kläger als Erbe hat das Verfahren nicht fortgeführt, so dass es gerade nicht genügte, ihm gegenüber lediglich über das „Zahlungsgebot“ bzw. die „Erstattungspflicht“ einen neuen gesonderten Bescheid zu erlassen.

b) Dass nach dem Tod des Adressaten des Bewilligungsbescheides eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X gegenüber den Rechtsnachfolgern möglich ist und diesen gegenüber auch der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt nach § 50 SGB X festgesetzt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.05.2016 – L 8 R 508/13, Rn. 31 mwN; Padé in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2023, § 45 Rn. 130).

Die Beklagte hat mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29.07.2019 gerade keinen Rücknahme- und Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger erlassen. Der Verfügungssatz lautet dahingehend, dass „der mit Bescheid vom 30.11.2016 gegenüber der Verstorbenen festgestellte Erstattungsanspruch (vom Kläger) zu erstatten“ sei, was sich aus den Vorschriften des BGB zur Erbenhaftung ergebe.

Hierin ist keine (nochmalige) Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X und auch kein Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X zu sehen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 sind solche Verfügungssätze nicht enthalten. Auch dort ist wiederum nur von einem „auf dem Bescheid vom 30.11.2016 basierenden Erstattungsbescheid“ (S. 5) bzw. von einem „festgestellten Erstattungsanspruch“ (S. 7) die Rede. Insgesamt sind die Bescheide vom 29.07.2019 und 22.02.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 nicht in der Weise auslegungsfähig, dass damit eine Rücknahmeentscheidung gegenüber dem Kläger selbst ergangen ist. Die Ausführungen in den „Entscheidungsgründen“ des Widerspruchsbescheides, wo durchaus auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1-4 SGB X eingegangen und die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.11.2016 verteidigt wird, reichen insofern nicht aus, wenn es keine entsprechenden Verfügungssätze gemäß § 31 SGB X gegenüber dem Kläger gibt. Jedenfalls stellen die zur Begründung ergangenen Ausführungen keine Regelungen dar. Verwaltungsakte müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X), damit der Empfänger in der Lage ist, sein Ver­halten danach auszurichten (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R, Rn. 16). Inso­fern ist auch unter Rechtsschutzaspekten zu bedenken, ob der Adressat aus der Sicht eines ver­ständigen Beteiligten aufgrund der jeweiligen Formulierung – bzw. Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung – hätte wissen müssen, dass eine neue, zusätzliche und der Bestandskraft fä­hige Verwaltungsentschei­dung getroffen worden ist (vgl. BSG, Urt. v. 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R, Rn. 40). Dies ist vorliegend zu verneinen, zumal es nach den in der Verwaltungsakte enthaltenen Vermerken und Arbeitshinweisen offenkundig auch nicht der Absicht der Beklagten entsprach.

2. Die Beklagte kann die geltend gemachte Erstattungsforderung auch nicht auf § 57 Abs. 2 SGB I stützen. Danach haftet ein Sonderrechtsnachfolger, soweit Ansprüche auf ihn übergegangen sind, auch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für den Anspruch zuständigen Sozialleistungsträger. Haftung bedeutet in diesem Sinne das Eintreten des Sonderrechtsnachfolgers in die Verpflichtungen des Verstorbenen gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der kraft Sonderrechtsnachfolge übergegangenen Leistung („soweit“). § 57 Abs. 2 S. 2 SGB I durchbricht den Grundsatz, dass für die Nachlassverbindlichkeiten nur der Erbe haftet (§§ 1967 ff. BGB; vgl. Siefert in; BeckOGK, SGB I, § 57 Rn. 12-14).

Vorliegend kommt eine Haftung des Klägers als Sonderrechtsnachfolger unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I vorliegen (gemeinsamer Haushalt oder wesentlich von der Mutter unterhalten), schon deshalb nicht in Betracht, weil keine fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bestanden, die gemäß § 56 Abs. 1 SGB I auf den Kläger hätten übergehen können. Die Beklagte war hierauf mit gerichtlichem Schreiben vom 16.10.2023 hingewiesen und um Mitteilung gebeten worden, falls es doch offene, fällige Leistungsansprüche beim Tod von B1 gegeben haben sollte. Dies war aber offenbar nicht der Fall.

Die Vorschrift des § 56 SGB I begründet für laufende Geldleistungen eine Sonderrechtsnachfolge, die der zivilrechtlichen Erbfolge vorgeht und von dieser unabhängig ist (vgl. Groth in: jurisPK-SGB I, § 56 SGB I, Rn. 6). Die Norm bezweckt den Ausgleich von Nachteilen, die den mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dadurch erwachsen, dass sie durch die nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen regelmäßig neben dem Berechtigten in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden (BT-Drucks. 7/868). Es handelt sich um eine reine Regelung der Bezugsberechtigung nach § 56 SGB I zur „Überbrückungshilfe“ beim Tod des Berechtigten, die unabhängig von und vorrangig zu den Erbschaftsverhältnissen ist und durch die die Umstellung auf die neuen Verhältnisse erleichtert werden soll (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 31.03.2006 – 9 B 05.1414, Rn. 22ff). Hiervon sind jedoch keine Erstattungsansprüche der Behörde erfasst, zumindest wenn ihnen nicht zugleich laufende Sozialleistungsansprüche eines Sonderrechtsnachfolgers gegenüberstehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 – L 7/12 AL 27/16, Rn. 31; BSG Urt. v. 25.03.1971 – 5Rkn 75/67). Im Ergebnis bedingt daher das Haftungsrisiko des Sonderrechtsnachfolgers im äußersten Falle lediglich, dass er keine Sozialleistungen mehr erhält, zu einer darüber hinausgehenden Zahlungspflicht kann es nicht kommen. Die Sonderrechtsnachfolge ist mithin letztlich auch im Hinblick auf § 57 Abs. 2 SGB I risikolos und kann niemals zu einem „Negativsaldo“ führen (vgl. Groth in: jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2022, § 57 Rn. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens. Weder der Kläger noch die Beklagte ist kostenprivilegiert i. S. v. § 183 SGG. Insbesondere scheidet eine Kostenprivilegierung des Klägers als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 S. 1 SGG aus, die voraussetzt, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen streitgegenständlich sind (vgl. Hessisches LSG, Urt. v. 14.12.2021 – L 2 R 411/18, Rn. 27). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger wurde von der Beklagten wegen übergegangener Erstattungsforderung ausschließlich als Erbe in Anspruch genommen, weshalb er allein in dieser Eigenschaft an dem Verfahren beteiligt ist. § 183 S. 2 SGG ist ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger kein Verfahren als Rechtsnachfolger aufgenommen, sondern es von vornherein selbst (gegen einen ihm gegenüber ergangenen Bescheid) geführt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 R 340/15, Rn. 61; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 – L 7/12 AL 27/16, Rn. 53).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 GKG.

Rechtskraft
Aus
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