Die Vergütung des Antragstellers für das in der Streitsache
S 13 VS 5/16 erstellte Gutachten vom 14.05.2018 wird auf
2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller erstattete in dem unter dem Aktenzeichen S 13 VS 5/16 vor dem So-zialgericht Regensburg geführten Klageverfahren mit Gutachtensauftrag vom 19.01.2018 gemäß § 109 SGG das Gutachten vom 14.05.2018.
In dem Gutachtensauftrag vom 19.01.2018 wurde der Antragsteller auf Folgendes hingewiesen: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten im Zusammenhang mit
der Begutachtung entstandenen Kosten ... den eingezahlten Vorschuss von 2.500,-- € voraussichtlich übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen." Der Antragsteller hat daraufhin auf dem Empfangsbekenntnis vom 23.01.2018 dem Gericht (eingegangen am 25.01.2018) mitgeteilt: 1. Ich kann das Gutachten wegen Arbeitsüberlastung erst bis 25.04.2018 fertigstellen. 2. Kostenvorschuss 4.000,-- €. 3. Wenn 1. und 2. nicht möglich, sende ich Auftrag gerne retour." Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 22.05.2018 einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,-- € angefordert. Das Gutachten vom 14.05.2018 ging jedoch bereits am 28.5.2018 bei Gericht ein.
Mit Liquidationsschreiben vom 14.05.2018, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg (ebenfalls) am 28.05.2018, stellte der Antragsteller einen Betrag in Höhe von 4.082,06 € in Rechnung.
Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat mit Nachricht vom 04.07.2018 lediglich einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € zur Zahlung angewiesen mit der Begründung, dass eine Einwilligung des Gerichts bezüglich der Mehrkosten nicht erfolgte.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.07.2018, eingegangen beim So-zialgericht Regensburg am 17.07.2018, die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Begründet wurde dies damit, dass er mit seinem Schreiben vom 23.01.2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Kostenvorschusserhöhung auf 4.000,-- € beantragt. Eine Äußerung seitens des Gerichts wäre nicht erfolgt. Dies wäre als stillschweigende Zustimmung auszulegen. Der ausdrückliche Hinweis in dem Gutachtensauftrag hätte an Relevanz verloren, da er unter den konkreten Umständen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) an die Abgabe einer Willenserklärung schließen durfte. Im Übrigen wäre der Passus "Mehrkosten werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen" gemäß JVEG nicht rechtsgültig.
Zur weiteren Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 1 JVEG geltend gemachte Honorarnote des Antragstellers vom 14.05.2018 ist auf 2.500,-- € zu kürzen.
Ein höherer Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 23.01.2018 mitgeteilt hat, sein Gutachten werde 4.000,-- € an Kosten verursachen. Ein Gutachtensauftrag in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten beinhaltet genauso wie die Mitteilung des Gerichts an den Sachverständigen, dass über einen bestimmten Höchstbetrag (ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung durch das Gericht) nicht hinausgegangen werden durfte (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Auflage, 2011, Rn. 8.8), keine verbindliche Zusage einer Honorierung in oder bis zu dieser Höhe. Die Aufforderung eines Kostenvoranschlags hat lediglich den Sinn und Zweck, zum einen dem Kläger eine Entscheidungsgrundlage zu liefern, ob er seinen Antrag gemäß § 109 SGG auch in Kenntnis des Umstands aufrecht erhält, welche Kosten er voraussichtlich zu tragen hat und ob er dieses Kostenrisiko eingehen will. Zum anderen wird dem Gericht eine verlässliche Grundlage für die Anforderung des Kostenvorschusses im Rahmen eines Antrags gemäß § 109 SGG gegeben, um sicherzustellen, dass bei einer möglicherweise eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Klägers kein Kostenrisiko für den Staatshaushalt entsteht.
Der Antragsteller ist in dem Gutachtensauftrag vom 19.01.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "Mehrkosten nur nach Einwilligung des Gerichts" übernommen werden. Auch ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, im Falle einer Nachforderung die Benachrichtigung des Gerichts abzuwarten, ob das Gutachten zu erstatten sei oder nicht.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass seitens des Gerichts leider erst verzögert mit Verfügung vom 22.05.2018 der weitere Kostenvorschuss angefordert wurde, jedoch hat der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise in dem Gutachtensauftrag ohne weitere Mitteilung des Gerichts das Gutachten erstellt. Das Schreiben vom 23.01.2018 widerlegt die Verschuldensvermutung (§ 8a Abs. 5 JVEG) zu Lasten des Antragstellers nicht.
Demzufolge ist gemäß § 8a Abs. 4 JVEG die Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 14.05.2018 auf 2.500,-- € zu kürzen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 S. 1 JVEG).