Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017. Maßgeblich geht es um die Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung.
Im Senat sind weitere Berufungsverfahren für die Zeiträume von August bis Oktober 2015 (L 4 AS 29/21) und von Juni bis November 2017 (L 4 AS 27/21) anhängig.
Der 1959 geborene Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) bezog seit August 2014 von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine Wohnung im Haus Am F. in Z. In einem anderen Teil des Gebäudes lebt seine Mutter.
Am 18. August 2014 sprach der Kläger beim Beklagten vor und stellte einen Leistungsantrag für sich, seine 1967 geborene Ehefrau und den am 18. Februar 2001 geborenen gemeinsamen Sohn. Seit September 2013 erhalte er kein Arbeitslosengeld (Alg I) mehr. Seine Ehefrau habe Erwerbseinkommen und beziehe das Kindergeld für den Sohn. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 (seit Juli 1991), sei aber in der Lage, eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Von 2008 bis 2012 sei er in der Baubranche tätig gewesen, zeitweise selbständig bzw. als Geschäftsführer und Techniker. Er sei Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück 56/4) mit einer Größe von 4.788 m2. Weiterhin gehöre ihm in der K.straße (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück 50/2) eine Wohn- und Betriebsfläche für Land- und Fortwirtschaft mit einer Größe von 2.460 m2, die einen Verkehrswert von 2.000 € habe, aber mit 52.000 € belastet sei. Er habe ein Privatdarlehen über 50.000 € gewährt, dessen Rückzahlung seit Juni 2014 fällig sei.
Gemeinsam mit Ehefrau und Sohn bewohne er eine 60 m² große Wohnung im Haus seiner Mutter. Dafür müsse er eine monatliche Grundmiete von 270 €, Heizkosten von 240 € sowie Nebenkosten von 50 € zahlen. Die Warmwasserbereitung erfolge dezentral. Er legte einen am 15. Dezember 2000 geschlossenen und seit Januar 2001 gültigen Mietvertrag für drei Zimmer, Küche, Bad und Garage im Anwesen Am F. vor. Danach betrugen die monatliche Miete 270 € und die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser 230 €. Der Gesamtbetrag sei auf das näher bezeichnete Konto der Vermieterin zu zahlen. Heiz- und Betriebskosten würden jährlich abgerechnet. Eine von der Vermieterin unter dem 21. August 2014 unterschriebene Mietbescheinigung wies in der Gesamtmiete enthaltene Kosten für Wasser und Abwasser von 30 € sowie Kosten für Haushaltsstrom von 20 € aus. Der Mieter zahle die Miete regelmäßig.
Eine an den Kläger gerichtete Jahresrechnung über den Bezug von Nachtstrom des Stromversorgers e. vom 4. März 2014 wies einen Verbrauch von 16.815 kWh im Zeitraum vom 26. Februar 2013 bis zum 25. Februar 2014 und Kosten von 3.135,20 € aus. Abzüglich der erbrachten Zahlungen von 246,19 € und zuzüglich der Inkasso- und Mahnkosten sowie des Ende März 2014 fälligen Abschlags von 238 € seien insgesamt 3.260,01 € zu zahlen. Eine aktualisierte Mietbescheinigung vom 6. Oktober 2014 wies eine Gesamtmiete seit dem 1. Januar 2008 von 385 € aus. Darin enthalten seien Kosten für Wasser/Abwasser von 30 €, für Garage/Stellplatz von 25 € sowie für Haushaltsstrom von 50 bzw. 60 € (Betrag nicht eindeutig lesbar).
Die Ehefrau des Klägers erzielte ausweislich der vorgelegten Einkommensbescheinigungen aus einer Vollzeitbeschäftigung bei S. ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.040 €. Nach Abzügen von 221,32 € gelangten gleichbleibend 818,68 € am letzten Tag des laufenden Monats zur Auszahlung. Das Kindergeld für den Sohn betrug 184 €. Aus den Kontoauszügen des Klägers für den Zeitraum von Juli bis September 2014 ergab sich eine Bareinzahlung von 1.000 € am 4. Juli 2014. Abbuchungen oder Überweisungen für Miete und Strom waren nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers SGB II-Leistungen für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 als zinsloses Darlehen in Höhe von monatlich 890,69 €. Zur Begründung verwies er auf den vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch von 50.000 € aus dem Privatdarlehen. Sobald dieses zurückgezahlt werde, sei er nicht mehr hilfebedürftig. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er eine Grundmiete von 385 € sowie für Heizkosten 238 € (insgesamt 623 €). Auf den Gesamtbedarf rechnete er das bereinigte Erwerbseinkommen der Ehefrau und das Kindergeld an.
Am 21. Oktober 2014 erfolgte eine Prüfung der Wohnverhältnisse durch den Außendienst des Beklagten. Nach dem Protokoll lag eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, Küche, Bad mit Dusche oder Wanne und Toilette vor. Es gebe nur einen Tagstromzähler und einen Nachtstromzähler für beide Haushälften. Das gesamte Haus werde mit Nachspeicheröfen beheizt.
Aus einem Schreiben der e. vom 24. Oktober 2014 ergab sich eine aktuelle Forderung von 1.249 €, die sich aus den nicht gezahlten Abschlägen von 238 € für die Monate Mai bis September 2014 sowie Mahn- und Inkassokosten zusammensetzte. Zu deren Begleichung begehrte der Kläger ein Darlehen, das der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2015 gemäß § 22 Abs. 8 SGB II gewährte.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 12. Januar 2015 erklärte der Kläger, der Wohnungsmietvertrag sei zum 1. Januar 2015 geändert worden. Danach betrage die monatliche Miete 320 €. Zusätzlich habe er für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung von 230 € zu leisten. Der Gesamtbetrag von 550 € sei auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Eine auf den 21. Januar 2012 datierte Mietbescheinigung auf einem Vordruck aus 02/2014 weist ab Januar 2015 eine Gesamtmiete von 420 € aus. In diesem Betrag seien Kosten für Wasser und Abwasser von 45 €, für eine Garage von 15 € und für Haushaltsstrom von 40 € enthalten. Der Mieter zahle regelmäßig. Den Kontoauszügen des Klägers für September 2014 bis Januar 2015 war eine Überweisung von 500 € an e. am 23. Oktober 2014 zu entnehmen. Mietzahlungen waren nicht ersichtlich.
Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2015 bewilligte der Beklagte Leistungen durch ein weiteres zinsloses Darlehen. Dabei berücksichtigte er ab Mai 2015 eine BKM von 320 € sowie Nebenkosten von 91 €. Von den bewilligten Leistungen behielt der Beklagte im Wege der Aufrechnung nach § 43 SGB II monatlich 100,67 € ein.
Ende Januar 2015 trennten sich die Eheleute; die Ehefrau und der Sohn zogen aus der Wohnung aus. Dies teilte der Kläger dem Beklagten nicht mit. Im Februar 2015 zeigte die Ehefrau lediglich an, ab Januar 2015 hätten sich ihre Bankverbindung und der Lohn (nunmehr 1.309 € brutto und 1.044 € netto) verändert.
Die Jahresabrechnung der e. über Nachtstrom für 2014/15 ergab einen Verbrauch von 13.734 kWh, der zu Gesamtkosten von 2.565,52 € führte. Nach Abzug der erbrachten Zahlungen ergab sich eine Forderung des Versorgers von 324,52 €, die mit dem neuen Abschlag von 212 € am 30. März 2015 fällig war. Auf Wunsch des Klägers änderte die e. die Abschläge auf den vormaligen Betrag von 238 €.
Mit Bescheid vom 17. März 2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die angegebene dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft ab März 2015 ab und bewilligte um 212,01 € höhere Darlehensleistungen. Bei den KdUH berücksichtigte er eine Kaltmiete von 320,01 €, Betriebskosten von 99,99 € und Heizkosten von 212,01 € (insgesamt 632,01 €).
Zum Weiterbewilligungsantrag vom 20. Juli 2015 erklärte der Kläger auf Nachfrage, seit der Trennung halte sich sein Sohn abwechselnd bei seiner Frau und bei ihm auf. Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar bis zum 6. August 2015 ergaben sich Überweisungen von 100 € am 9. Februar, 200 € am 3. Mai und 230 € am 1. Juni 2015 an den Versorger e.. Überweisungen bzw. Lastschriften für Miete ergaben sich aus den Kontoauszügen nicht, auch keine Barauszahlungen in Miethöhe.
Mit Bescheid vom 7. August 2015 bewilligte der Beklagte (nur) dem Kläger für den streitigen Zeitraum von August bis Oktober 2015 vorläufige Leistungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 980,18 €. Neben dem Regelbedarf von 399 € und einem Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung von 9,18 € berücksichtigte er bei den KdUH eine Bruttokaltmiete (BKM) von 360 € sowie Heizkosten von 212 € (insgesamt 572 €). Vom monatlichen Leistungsbetrag wurde im Wege der Aufrechnung nach § 43 SGB II ein Betrag von 100,67 € einbehalten.
Im Zeitraum von August 2015 bis August 2016 stand dem Kläger ein Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Wahrnehmung von Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten zur Seite.
Der Beklagte ermittelte zum Immobilieneigentum des Klägers und stellte fest, dass für das Wohngrundstück Am F. mit einer Gesamtgröße von 704 m2 (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück 62) die Mutter des Klägers als Eigentümerin zu ½ und als Mitglied einer Erbengemeinschaft gemeinsam mit der Schwester des Klägers für die andere Hälfte eingetragen war. Grundlage der Eintragung war zunächst ein Erbschein des Amtsgerichts W. vom 4. September 1995 sowie ein Erbteilübertragungsvertrag vom 27. August 2012.
Am 27. August 2015 legte der Kläger Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 vor und bat um Übernahme: Danach beliefen sich im Jahr 2013 die Aufwendungen für Haushaltsstrom (1.598,72 €) und für Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr und Versicherung gegen Elementarschäden auf insgesamt 3.067,90 €, die zur Hälfte der Wohnung des Klägers zugerechnet wurden. Nach Abzug von Vorauszahlungen von 1.020 € (12 x 85 €) ergab sich eine Forderung der Vermieterin von 513,95 €. Die Abrechnung für 2014 ergab Gesamtkosten von 3.179,52 €, die zur Hälfte auf die Wohnung des Klägers entfielen. Nach Abzug von Vorauszahlungen von 1.020 € verblieb eine Forderung von 569,76 €. Beide Betriebskostenabrechnungen enthielten den Vermerk: „Heizkosten werden vom Mieter separat bezahlt“.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er überprüfe, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch bestehe. Dazu benötige er noch ergänzende Unterlagen bzw. Angaben. Er forderte u.a. die Vorlage des Erbteilübertragungsvertrags vom 27. August 2012. Es sei zu klären, weshalb in den Mietverträgen allein die Mutter des Klägers als Vermieterin auftrete, obwohl das Grundstück seit 1995 im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft stehe, deren Mitglied bis zum Jahr 2012 auch der Kläger gewesen sei. Er müsse erklären, weshalb er trotz seines Miteigentums im Dezember 2000 einen Mietvertrag für die Wohnung abgeschlossen habe. Schließlich habe er den Verkehrswert des Grundstücks in der K.straße auf ca. 2.500 € beziffert und erklärt, dass das Grundstück mit 56.000 € belastet sei. Nach dem Grundbuchauszug sei das Grundstück jedoch unbelastet. Es sei zu belegen, zu welchem Preis er das Grundstück im April 2012 erworben habe und welche Belastungen bestünden.
Der Kläger legte für die Monate Juni bis August 2015 „Nachweise temporäre Bedarfsgemeinschaft und Fahrtkosten bei Wahrnehmung Umgangsrecht“ vor. Danach hielt sich sein Sohn im Juni 2015 an vier Wochenenden, in der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. August 2015 sowie im August 2015 an zwei Wochenenden in der Wohnung des Klägers auf, der ihn abholte und dabei jeweils 14 km mit dem Pkw zurücklegte.
Im Schreiben vom 2. September 2015 führte der Kläger aus, das fehlerhafte Datum auf dem Mietvertrag sei „menschliches Versagen“. Der Mietvertrag werde neu geschrieben. Nach dem Erbteilübertragungsvertrag vom 27. August 2012 verkaufte der Kläger seinen Erbanteil am Anwesen Am F. für 15.000 € an seine Mutter und seine Schwester je zur Hälfte. 13.000 € seien bereits gezahlt worden. Der Restbetrag werde bis zum 15. September 2012 gezahlt.
Behördenintern überprüfte der Beklagte weiter die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. Dabei ging es u.a. um Vermögen, das vom Kläger angeblich im Juni 2014 einem Dritten gewährte Privatdarlehen, die Belastungen des Graslandgrundstücks mit maroder Scheune (Grundschuld von 50.000 €, Sicherungshypothek von 2.625 €, Zwangssicherungshypothek von 3.387 €) und die Eigentumsverhältnisse am Wohngrundstück und die Mietverträge. Obwohl nach den Mietverträgen die Miete auf das Konto der Vermieterin zu überweisen sei, ergebe sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlung. Der Kläger habe erklärt, dass die eingereichten Belege zu den Stromkosten allein den Nachtstrom für seine Wohnung beträfen. Der Außendienst habe jedoch festgestellt, dass das ganze Haus mit Nachtspeicheröfen beheizt werde und es nur einen Nachtstromzähler gebe. Die in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Stromkosten bezögen sich auf den Haushaltsstrom, der bei den KdUH nicht zu berücksichtigen sei, sodass sich rechnerisch ein Guthaben ergebe, das ggf. bedarfsmindernd anzurechnen sei. Es würden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vermutet.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte für den Folgebewilligungszeitraum von November 2015 bis November 2016 monatlich 408,18 € (Regelbedarf und Mehrbedarf Warmwasser). Die Bewilligung erfolge vorläufig wegen der Prüfung von Vermögen und Mietzahlung.
Aus einer weiteren Mietbescheinigung vom 7. Oktober 2015 ergab sich die Gesamtmiete nicht. In der Miete seien Teilbeträge von 45 € für Wasser und Abwasser und von 40 € für Haushaltsstrom enthalten. Es werde mit Strom geheizt. Dafür erfolge eine separate Abrechnung. Mietschulden bestünden nicht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 vorläufig als KdUH 45 € für die Nebenkosten.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 forderte der Beklagte vom Kläger Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2012 bis aktuell für die Firmenkonten der N. GmbH (sechs Konten bei der C. AG), das Insolvenzkonto bei der S., die gemeinsamen Konten der Eheleute bei der S. W., der N. GmbH, der F. AG, der L. B. und der L. B.W. sowie der beiden Konten des Sohns bei der U. AG an.
In der Folge legte der Kläger Kontoauszüge für sein Girokonto bei der N. für den Zeitraum vom 30. September bis zum 15. Oktober 2015 vor. Daraus ergab sich am 30. September 2015 eine Überweisung von 300 € an die e., eine Mietzahlung war nicht ersichtlich. Weiter legte er Quittungen seiner Mutter über den Erhalt von 513,95 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2013 am 2. April 2014 und von 569,76 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2014 am 4. Oktober 2015 vor. Schriftlich führte der Kläger im Oktober 2015 aus, es gebe keine Kontoauszüge der C. für Konten der N. GmbH für das Jahr 2012, denn die Konten seien bereits zuvor gelöscht worden. Von den gemeinsamen Konten mit seiner Ehefrau habe das bei der S. W. im Jahr 2012 nicht mehr existiert. Kontoauszüge der N. GmbH lägen dem Beklagen vor, Auszüge für das Konto bei der F. AG habe er bei der Agentur für Arbeit abgegeben. Kontoauszüge für die beiden Konten der Landesbanken seien nicht vorhanden. Auf die Konten des Sohns habe er seit der Trennung keinen Zugriff mehr.
Im Oktober 2015 drängte der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Übernahme seiner Nachforderung aus der Heizstromabrechnung der e. vom 9. März 2015 (324,52 €) und auf Berücksichtigung der vollständigen Abschlagszahlungen.
Am 5. November 2015 legte der Kläger fünf Quittungen der Vermieterin über den Erhalt von jeweils 340,34 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 405 €, als Miete für die Monate von Juni bis Oktober 2015 vor.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach den vorliegenden Belegen könnten derzeit keine Mietzahlungen berücksichtigt werden. Der Mietbescheinigung sei keine Gesamtmiete zu entnehmen. Der veranschlagte Betrag für den Haushaltsstrom von 40 € sei zu hoch. Die vorgelegten Quittungen über die Mietzahlungen seien nicht korrekt, denn eine Mehrwertsteuer falle nur bei gewerblich genutzten Räumen an. Der Beklagte bat den Kläger, einen Nachweis (Steuererklärung) der Vermieterin vorzulegen, um zu prüfen, ob Mieteinnahmen beim Finanzamt angegeben würden und ob die Miethöhe zutreffe. Er erinnerte an die Nachweise für die verschiedenen Konten. Die Angabe, die Konten seien geschlossen bzw. nicht vorhanden, widerspreche den Auskünften des Bundesamts für Steuern.
Unter dem 12. November 2015 legte der nun anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 zu den Monaten August und September 2015 ein. Er zahle eine Miete von monatlich 405 €. In dem Betrag seien 85 € für die kalten Nebenkosten enthalten. Zusätzlich zahle er monatlich 212 € als Vorauszahlung für die Nachtspeicherheizung. Es sei auch der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 7. August 2015 zum Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2015 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu überprüfen, denn auch dort sei die Bruttokaltmiete von 405 € nicht vollständig berücksichtigt worden.
Am 23. November 2015 legte der Kläger eine weitere Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 vor, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 701,56 € endete. In dieser Abrechnung sind die Gesamtkosten für Strom geringer, an Vorauszahlungen sind nur 600 € (12 x 50 €) berücksichtigt und die Kosten sind nach der Anzahl der Bewohner geteilt (3:1).
Zudem legte der Kläger eine neue Version des Mietvertrags aus Oktober 2012 vor. Danach betrage die Miete seit Januar 2015 320 €. Dieser Betrag sei monatlich auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Weiter enthält der Vertrag den Zusatz: „Der Vermieter versichert, das die Heizkosten vom Mieter separat bezahlt werden“. Aus einer weiteren Mietbescheinigung vom 1. Januar 2015 für 2014 ergibt sich eine Gesamtmiete von 320 €, in der Kosten für Wasser von 25 €, für sonstige kalte Betriebskosten von 10 € sowie für Haushaltsstrom von 15 € enthalten sind. Die an die Vermieterin gerichtete Jahresabrechnung Strom vom 12. März 2015 für den Zeitraum von Februar 2014 bis Ende Februar 2015 wies Gesamtkosten von 1.664,18 € aus. Weiter legte der Kläger an seine Mutter adressierte Nachweise zu den Betriebskosten (Grundsteuer 2014, Trinkwasserabrechnungen 2014 und 2015, Abwassergebührenbescheid 2014 und Beitragsrechnung für die erweiterte Haushaltsversicherung 2014) vor.
Zum Schreiben des Beklagten führte der Betreuer des Klägers unter dem 24. November 2015 aus, die Vermieterin sei nicht bereit, ihre Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung zu den Konten werde noch geprüft. Bei den Konten der C. handele es sich um Geschäftskonten einer GmbH, die sich in Abwicklung befinde. Mitarbeiter der Bank hätten erklärt, der Kontostand betrage 0. Das aufgeführte Konto bei der S. existiere nicht. Des Weiteren legte der Betreuer eine Änderung des Wohnungsmietvertrags vor. Danach betrug die Miete seit Januar 2015 309 €. Darin enthalten sei ein Pauschalbetrag von 64,20 € für Wasserversorgung, Entwässerung, Müll, Steuern und Versicherung. Nach einer Mietbescheinigung vom 26. Oktober 2015 betrug die Gesamtmiete seit November 2015 monatlich 309 €. Darin enthalten seien 64,20 € für Betriebskosten und Haushaltsstrom.
Im Dezember 2015 legte der Betreuer einen „Nachtrag persönliche Betriebskostenabrechnung 2013, kein Mietverhältnis“ vom 2. Dezember 2015 vor, in der die meisten Kostenpositionen im Verhältnis 1:3 geteilt sind. Weiter legte er eine Mahnung der enviaM über einen Betrag von 425,52 € wegen der Nichtzahlung der Abschläge für Oktober und November 2015 sowie eine Zahlungserinnerung der Vermieterin vom 9. Dezember 2015 wegen der Miete für November und Dezember 2015 vor. Mit Verzugszinsen von 4,17 % und Mahngebühren (15 €) sowie der Miete für Januar 2016 ergebe sich ein Gesamtbetrag von 967,78 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid für die Monate August und September 2015 zurück. Er führte er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdUH. Grundlage der Bewilligung sei die Mietbescheinigung vom 7. Oktober 2015. Aus dieser ergebe sich lediglich eine Verpflichtung, monatlich 45 € für Wasser und Abwasser zu zahlen. Dieser Betrag sei berücksichtigt worden. Aufwendungen für Haushaltsstrom (40 €) seien Bestandteil der Regelbedarfe und daher bei den KdUH nicht anzurechnen. Es bestünden Zweifel am Bestehen einer wirksamen Mietzahlungsverpflichtung. Die dazu vorgelegten Unterlagen seien unschlüssig und widersprüchlich. Nach dem im August 2014 vorgelegten Mietvertrag sei für die Wohnung eine Grundmiete von 270 €, Nebenkosten von 50 € und Heizkosten von 240 € monatlich zu zahlen. Der Gesamtbetrag von 500 € sei auf ein Konto der Vermieterin zu zahlen. Dieser Vertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Kläger noch Miteigentümer der Immobilie gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb allein die Mutter des Klägers als Vermieterin auftrete, obwohl auch die Schwester des Klägers Miteigentümerin sei. Der Mietvertrag, der angeblich vom 15. Dezember 2000 stamme, weise nur Eurobeträge aus. Zudem sei der Sohn des Klägers bereits vor seiner Geburt am 18. Februar 2001 als Vertragspartei einbezogen worden. Abweichend davon ergäben sich aus der Mietbescheinigung vom 21. August 2014 Betriebskosten von 30 € und Kosten für Haushaltsstrom von 20 €. Danach seien Vorauszahlungen für Heizkosten nicht mehr Vertragsgegenstand, sondern es sei der Hinweis enthalten, „separate Abrechnung“. Eine Gesamtmiete sei nicht angegeben. Auf die Aufforderung, eine vollständige Mietbescheinigung vorzulegen, sei zunächst eine weitere Kopie der Mietbescheinigung vom 21. August 2014 eingereicht worden. Am 7. Oktober 2015 sei dann eine weitere Mietbescheinigung vom 6. Oktober 2014 vorgelegt worden, bei der es sich offenkundig um eine weitere Kopie der ersten Mietbescheinigung handele, die in verschiedenen Punkten vom „Kläger ergänzt“ worden sei. Danach sei seit Januar 2008 eine Miete von 385 € (inklusive der Kosten für Wasser und Abwasser von 30 €, Kosten für einen Stellplatz von 25 € und Kosten für Haushaltsstrom von 60 €) zu erbringen. Im Dezember 2014 habe der Kläger bei seinem Weiterbewilligungsantrag eine monatliche Grundmiete von 320 €, Nebenkosten von 50 € und Heizkosten von 238 € geltend gemacht. Aus dem bei dieser Gelegenheit vorgelegten Mietvertrag, der auf den 22. Dezember 2014 datiert sei, ergäben sich ab Januar 2015 eine Miete von 320 € und Heizkosten von 230 €. Der Gesamtbetrag von 550 € sei auf das Vermieterkonto zu zahlen. Die auf Aufforderung daraufhin am 22. Januar 2015 vorgelegte Mietbescheinigung weise eine Gesamtmiete von 420 € inklusive Nebenkosten für Wasser von 45 €, Kosten für Stellplatz von 15 € und Haushaltsstrom von 40 € aus und datiere auf den 21. Januar 2012. Aus den im August 2015 vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für 2013 und 2014 ergäben sich hingegen monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 85 €. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags zu bestreiten. Die vorgelegten Mietzahlungsquittungen seien anzuzweifeln. Der Beklagte gehe von einem Scheingeschäft aus. Gleichwohl seien dem Kläger für August und September 2015 KdUH in einer Gesamthöhe von 572 € gewährt worden. Dabei bleibe es im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag vom 12. November 2015 für den Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2015 ab. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob am 11. Januar 2016 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage wegen der Leistungsbewilligung für die Monate August und September 2015, die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 26/16 geführt und zunächst nicht begründet wurde.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2016, der überschrieben ist mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ forderte der Beklagte von der Ehefrau des Klägers die Erstattung der an sie im Zeitraum von Februar bis Juli 2015 erbrachten Leistungen. Für den Kläger bewilligte er mit Bescheid vom 26. Januar 2016 (anstelle des Darlehens) vorläufige Leistungen für den vorgenannten Zeitraum – unter Berücksichtigung von KdUH in einer monatlichen Gesamthöhe zwischen 623 € und 658,04 € für die temporäre Bedarfsgemeinschaft von Kläger und Sohn und führte aus, das Darlehen sei in eine vorläufige Bewilligung umgewandelt worden, da die KdUH noch geprüft würden. Eine endgültige Bewilligung erfolge mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2016 änderte der Beklagte die Leistungen für die Monate August bis Oktober 2015 an den Kläger unter Einbeziehung der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn vorläufig und bewilligte KdUH von insgesamt 572 € monatlich nach Anwesenheitszeiten verteilt sowie Fahrtkosten. Eine endgültige Bewilligung erfolge mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren.
Für den hier nicht streitigen Bewilligungszeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 berücksichtigte der Beklagte bei der vorläufigen Leistungsgewährung für die KdUH zunächst nur 45 € – den Betrag der in der Mietbescheinigung angegebenen Betriebskosten. Einen Grund für die Vorläufigkeit nannte er zunächst nicht. Ein daraufhin geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG mit dem Begehren, im Zeitraum von März bis Oktober 2016 höhere SGB II-Leistungen zu erhalten, blieb erfolglos (S 22 AS 752/16 ER). Es bestünden erhebliche Zweifel am Bestehen eines rechtswirksamen Mietverhältnisses.
Im Überprüfungsverfahren zum Leistungszeitraum von August bis Oktober 2015 erließ der Beklagte am 13. Juni 2016 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid.
Am 20. Juni 2016 erfolgte ein weiterer Hausbesuch: Der Kläger habe seine Wohnräume im Erdgeschoss und den Keller mit den beiden Stromzählern gezeigt und dazu erklärt, der Nachtstromzähler messe nur seinen Verbrauch, denn der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter sei defekt. Sie beheize einen Kachelofen mit Holz und Kohle. Diese Brennstoffe seien auf dem Grundstück jedoch nicht zu sehen gewesen.
Am 26. September 2016 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab November 2016, dem hier streitigen Zeitraum. Er führte aus, ihm entstünden KdUH von 309 €, in dem Betrag seien Nebenkosten von 64,20 € enthalten, aber keine Heizkosten. Für diese müsse er 212 € gesondert aufwenden. Beigefügt war die bereits vorerwähnte Mietbescheinigung vom 26. Oktober 2015 und der geänderte Wohnungsmietvertrag vom 1. November 2015.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für November 2016 bis Februar 2017. Dabei berücksichtigte er zunächst KdUH von 151,50 € (Hälfte des Heizkostenabschlags: 106,50 € und 45 € Betriebskosten).
Am 8. November 2016 ging bei dem Beklagten ein zwischen der A & W T. GmbH in A. (N.) und dem Kläger geschlossener Arbeitsvorvertrag ein. Danach sollte der Kläger ab dem 15. November 2016 als Betriebsleiter mit einem Monatsbruttogehalt von 4.000 € eingestellt werden. Daraufhin hob der Beklagte die Leistungen ab dem 1. Dezember 2016 vollständig auf. Aufgrund der Arbeitsaufnahme entfalle die Hilfebedürftigkeit.
Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten aus dem November 2016 zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der Leistungen für den Zeitraum von August bis Oktober 2015 führte der Kläger im Dezember 2016 aus, die Leistungsberechnung mit KdUH von 572 € sei korrekt. Das Mietverhältnis sei dem Finanzamt bekannt. Die Heizkosten bezahle er gesondert an die e.. Sie seien in der Miete nicht enthalten. Beigefügt war auszugsweise der Entwurf der Steuererklärung der Mutter für das Jahr 2014, in der die Einnahmen aus an Angehörige vermietete Wohnungen ohne Umlagen von 1.620 € aufgeführt sind.
Am 5. Dezember 2016 stellte der Kläger erneut einen Leistungsantrag. Er teilte unter Vorlage des Kündigungsschreibens mit, das Arbeitsverhältnis sei innerhalb der Probezeit zum 30. November 2016 gekündigt worden. Er führte aus, er habe Unterkunftskosten von 309 € sowie Heizkosten von 232 € monatlich. Er legte einen neuen, ab Dezember 2016 geltenden Mietvertrag vor. Danach waren eine Miete von 244,80 € sowie Betriebskostenvorauszahlungen von 64,20 € (insgesamt 309 €) zu leisten. Die Heizkosten zahle der Mieter direkt an den Energielieferanten. Nach der von der Mutter des Klägers unterschriebenen Mietbescheinigung vom 1. Dezember 2016 belaufe sich die Miete auf 309 €. Darin enthalten seien 28 € für Wasser und Abwasser, 16,18 € für sonstige kalte Betriebskosten sowie 20,02 € für Haushaltsstrom. Die Aufwendungen für den Heizstrom, für den ein separater Stromzähler existiere, überweise der Mieter direkt an den Energieversorger. Der Kläger zahle regelmäßig; aus den letzten zwölf Monaten bestünden keine Schulden.
Nach der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 14. bis zum 30. November 2016 erzielte der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.340 €, von dem nach Abzügen ein Nettobetrag von 1.358,36 € am 15. des Folgemonats zur Auszahlung fällig war.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 bewilligte der Beklagten vorläufige Leistungen für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017. Für Dezember bewilligte der Beklagte keine Leistungen, für Januar und Februar 2017 Leistungen von monatlich 569,91 € und für März bis Mai 2017 je 463,41 €. Zum Grund der vorläufigen Bewilligung führte er aus: „Aufgrund der noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Unterkunftskosten erfolgt eine vorläufige Bewilligung. Bitte beachten Sie, dass die neuen Nachweise (Heizkosten ab 03/2017 und die neuen Abschläge für Wasser und Abwasser) nach Erhalt nachzureichen sind.“ Für Dezember 2016 ergab sich nach Anrechnung des bereinigten Einkommens von 868,39 € kein Leistungsanspruch. An KdUH berücksichtigte der Beklagte für Dezember 2016 bis Februar 2017 jeweils 151,50 € (106,50 € Heizkosten und 45 € Betriebskosten) und für März bis Mai 2017 nur die Betriebskosten.
Dagegen legte der Kläger am 29. Dezember 2016 Widerspruch ein. Die Abschläge für den Heizstrom seien nur teilweise übernommen worden und die Miete fehle vollständig. Dem Schreiben beigefügt war ein vorläufiger Entwurf der Steuererklärung der Mutter des Klägers für das Jahr 2015, der Mieteinnahmen von 3.189 € ausweist.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2017 gewährte der Beklagte für Dezember 2016 Leistungen wegen der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn. Im Ergebnis blieben die berücksichtigten KdUH unverändert (von insgesamt 151,53 € entfielen 98,49 € auf den Kläger und 53,04 € auf den Sohn). Der Bescheid enthielt den Vermerk, die Leistungen würden vorläufig gewährt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2017, der mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ betitelt ist, forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von 1.263,02 € für den Zeitraum von August bis Oktober 2015 gemäß § 41a Abs. 6 SGB II und führte aus, bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen sei festgestellt worden, dass nur ein geringerer Leistungsanspruch bestehe. Nach Aktenlage könne nicht von einem wirksamen Mietvertrag ausgegangen werden, sodass kein Anspruch auf eine Miete bei den KdUH bestehe. Es seien lediglich 45 € monatlich für die Nebenkosten und 106 € für die Heizkosten zu berücksichtigen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2017 änderte der Beklagte die vorläufige Leistungsgewährung für Januar 2017 ab. Unter Berücksichtigung der temporären Bedarfsgemeinschaft ergebe sich nunmehr ein KdUH-Anspruch des Klägers von 116,17 € und des Sohns von 35,37 € (KdUH: 151,50 €). Der Bescheid enthielt hier den Vermerk, die Leistungen würden weiter vorläufig gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 6. März 2017 änderte der Beklagte die Leistungen für Februar 2017. Nunmehr entfielen von den KdUH 111,11 € auf den Kläger und 40,41 € auf den Sohn. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 5. April und 9. Mai 2017 änderte der Beklagte die vorläufige Leistungsgewährung der Monate März und April 2017 wegen der bestehenden temporären Bedarfsgemeinschaft ab. Insgesamt blieben die KdUH unverändert.
Ein weiteres beim SG geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum von Januar bis Mai 2017 blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 11. April 2017 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (S 22 AS 549/17 ER). In diesem Verfahren legte der Kläger u.a. den Einkommensteuerbescheid seiner Mutter für 2015 vor, der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 2.937 € enthält.
Gegenüber dem Beklagten führte der Kläger im Juni 2017 aus, inzwischen habe er mehr als 6.180 € Mietschulden (November 2015 bis Juni 2017). Wegen ausstehender Zahlungen von 3.019,01 € habe die e. am 14. Juni 2017 die Versorgung mit Nachtstrom gesperrt. Er benötige dringend die Miete und den vollständigen Nachtstromabschlag.
Im Änderungsbescheid vom 12. Juli 2017 für die Monate März bis Mai 2017 berücksichtigte der Beklagte nunmehr KdUH von insgesamt 175 € (130 € Heizkostenvorauszahlung [HK, 2/3 des Abschlags] und 45 € Betriebskosten[BK]). Hiervon entfielen für März 2017 auf den Kläger 137,08 € und auf den Sohn 37,92 €, für April 2017 auf den Kläger 119,57 € und auf den Sohn 55,41 €. Für Mai 2017 erhielt der Kläger die Gesamtleistung von 175 €.
Am 16. Juni 2017 legte der Kläger beim Beklagten eine Mitteilung über die Unterbrechung der Stromversorgung (Sperrung) am 18. Juni 2017 vor. Zuvor hatte die e. mit Schreiben vom 5. Juni 2017 den seit 30. Mai 2017 fälligen Abschlag von 200 € angemahnt und angedroht, die Lieferung einzustellen, wenn der Forderungsbetrag von 3.019,01 € nicht unverzüglich gezahlt werde. Zudem legte der Kläger eine unter dem 15. Juni 2014 gefertigte und von der Schwester des Klägers unterschriebene Vollmacht für die Mutter des Klägers vor: Die Mutter dürfe auch den Erbanteil der Schwester ohne Rückfragen vermieten und die Miete behalten, müsse aber die Einnahmen versteuern. Weiter legte der Kläger verschiedene Belege über die Betriebskosten des Hauses vor.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 verteilte der Beklagte die vorläufigen KdUH-Leistungen für Mai 2017 nach den Anwesenheitstagen auf Kläger und Sohn.
Am 4. August 2017 gingen bei dem Beklagten weitere Unterlagen des Klägers, die die Lieferung von Nachtstrom betrafen, ein. Danach belief sich die Forderung der e. zum 30. Juli 2017 nur noch auf einen Gesamtbetrag von 952,17 €. Sie setzte sich zusammen aus einem Betrag aus der Schlussrechnung von 646,10 € sowie Inkasso-, Sperr-, Wiederanschluss- und Mahnkosten. Den vorgelegten Kontoauszügen des Klägers für den Zeitraum vom 2. Mai bis zum 3. August 2017 sind keine Zahlungen an die e. (oder der Miete) zu entnehmen.
Im September 2017 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers übernommen und ausgeführt, im Haus heize nur der Kläger mit Nachtstrom. Seine Mutter heize mit Holz und Kohle. Der Nachtspeicherofen in ihrer Wohnung sei defekt und nicht nutzbar. Daher müssten Abschläge für Nachtstrom vollständig in die Berechnung der KdUH des Klägers einfließen und nicht nur zur Hälfte. Festbrennstoffe würden in der Scheune gelagert. Es liege ein gültiger Mietvertrag vor. Die Mutter habe dem Kläger die Mietschulden nicht erlassen, sondern faktisch gestundet. Sie habe ihn mehrfach zur Zahlung aufgefordert und die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Die Schwester des Klägers habe die Mutter zur Vermietung und zur alleinigen Entgegennahme der Miete bevollmächtigt. Die Mutter lasse die Mieteinnahmen in ihren Steuererklärungen berücksichtigen. Früher habe der Kläger die Miete bar gezahlt oder überwiesen. Er sei dringend auf SGB II-Leistungen, insbesondere für die KdUH, angewiesen.
Am 11. Oktober 2017 erließ der Beklagte weitere vorläufige Änderungsbescheide, mit denen er höhere Leistungen für die KdUH bewilligte: Für die Zeit von August bis Oktober 2015 berücksichtigte er monatlich 184,33 € und für Dezember 2016 bis Februar 2017 nunmehr 187 € (142 € HK, 45 € BK). Aufgrund der temporären Bedarfsgemeinschaft sei der Abschlag für Nachtstrom von 212 € auf drei Personen zu verteilen.
Ende November 2017 teilte der Kläger im Klageverfahren mit, in der Wohnung seiner Mutter sei der defekte Nachtspeicherofen ersetzt worden. Sie habe nunmehr selbst einen Vertrag mit einem Versorger geschlossen. Gemäß Mietvertrag vom 20. Oktober 2017 habe er nunmehr eine Gesamtmiete von 509 € zu zahlen, die einen Heizkostenabschlag von 200 € enthalte, den die Vermieterin an den Versorger weiterleite. Aufgrund der Angaben des Installateurs in der Rechnung vom 6. November 2017 „Entsorgung alter, defekter Nachtspeicherofen“ sei nachgewiesen, dass der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter defekt gewesen sei. Aus dem letzten Jahr bestünden Mietschulden von 3.708 € (exklusive Heizkosten). Dem Schriftsatz beigefügt war ein nicht unterschriebener Entwurf eines Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und der Mutter über die Rückzahlung eines Betrags von 3.848,52 €, den die Mutter auf die Forderungen der enviaM gezahlt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2018 erhöhte der Beklagte die Leistungen für die Monate Februar und Mai 2017 vorläufig um jeweils 0,38 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid „zur Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ für die Monate August bis Oktober 2015 zurück. Der vorgelegte Mietvertrag werde nicht anerkannt. Es würden aber die anteiligen Verbrauchskosten als KdUH-Bedarf berücksichtigt. Dagegen erhob der Kläger Klage beim SG, die mit Beschluss vom 20. November 2020 mit dem Verfahren S 22 AS 26/16 verbunden wurde.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die hier streitige vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit von Dezember 2016 bis Mai 2017 zurück. Es liege kein wirksames Mietverhältnis vor. Die vorgelegten Beträge und Mietbescheinigungen ließen an der Ernsthaftigkeit eines Vertragsverhältnisses zweifeln. Zudem habe die Vermieterin auf die Nichtzahlung der Miete nicht ernsthaft reagiert. Es seien lediglich die anteiligen Verbrauchskosten bei den KdUH zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Kläger am 9. Februar 2018 Klage beim SG erhoben (S 22 AS 195/18) und geltend gemacht, er müsse die Miete und den vollständigen Heizkostenabschlag bezahlen. Er habe Anspruch auf höhere KdUH-Leistungen.
Mit Bescheiden vom 6. April 2018 hat der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 endgültig festgesetzt und vom Kläger eine Erstattung von 60,35 € (Sohn von 24,89 €, insgesamt 85,14 €) gefordert. Dabei hat der Beklagte KdUH von insgesamt 164 € (BK 22 €, HK 142 €) für Dezember 2016 und Januar 2017, 187,38 (BK 45,38 €, HK 142 €) für Februar 2017, 152 € (BK 22 €, HK 130 €) für März und April 2017 und 175,38 € (BK 45,38 €, HK 130 €) für Mai 2017 berücksichtigt. Nach Anrechnung der vorläufigen Leistungen ergäben sich für den Kläger Überzahlungen von 8,85 € im Dezember 2016, 17,65 € im Januar 2017, 18,02 € im März 2017, 15,73 € im April 2017, die zu erstatten seien. In den Monaten Februar und Mai 2017 sei keine Überzahlung eingetreten.
Der Beklagte hat ausgeführt, die Bescheide vom 6. April 2018 seien gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Es liege kein ernsthaftes Mietvertragsverhältnis vor. Obwohl er als Leistungsträger im Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2015 (vorläufige) Leistungen auch für die Miete erbracht habe, sei eine tatsächliche Zahlung der Miete an die Mutter zweifelhaft. Zum Beispiel habe der Kläger Quittungen vorgelegt, mit denen die Mutter monatliche Zahlungen von 405 € (inklusive Mehrwertsteuer) bestätige, obwohl nur ein Gesamtmietzins inklusiver kalter Betriebskosten von 320 € bescheinigt gewesen sei. Trotz erheblicher Mietschulden von 4.017 € (Mietbescheinigung vom 13. April 2017) habe die Mutter keine juristischen Maßnahmen ergriffen, um ihre Mietzahlungsansprüche durchzusetzen. Zudem werde auf die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den vorgelegten Mietvertragsversionen hingewiesen. Es könnten daher nur die Betriebskosten anteilig berücksichtigt werden. Heizkosten in Form der Abschläge für Nachtstrom könnten nur zu einem Anteil von zwei Dritteln übernommen werden, da das gesamte Wohnhaus mittels Nachtstrom beheizt werde. Mangels gesonderter Zähler für die Wohneinheiten seien die Abschlagsbeträge durch die Anzahl der Bewohner (drei) zu teilen. Die Angaben des Klägers zum Defekt des Nachtspeicherofens in der Wohnung der Mutter seien unglaubhaft und nicht belegt worden. Der Austausch des Nachtspeicherofens in der Wohnung der Mutter im Oktober 2017 beweise nicht, dass der Ofen bereits früher im Herbst 2015 oder im streitigen Zeitraum defekt gewesen sei. Dagegen spreche der sehr hohe Verbrauch von Nachtstrom im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 von 13.667 KWh, der fast doppelt so hoch sei wie der Durchschnittsverbrauch für eine 60 m2 große Wohnung, der 7.190 kWh betrage.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat das SG in den anhängigen Klageverfahren Fragen an die Mutter des Klägers zur Vermeidung einer Zeugenladung gerichtet. Daraufhin sind überwiegend die bereits bekannten Mietverträge und -bescheinigungen übersandt worden sowie zwei Kontoauszüge des Girokontos der Mutter aus dem Januar 2016, aus denen sich Zahlungseingänge über jeweils 309 € am 19. Januar 2016 mit dem Vermerk „Miete November 2015“ sowie zwei Eingänge am 3. Februar 2016 mit den Vermerken „Miete Dezember 2015“ und „Miete Januar 2016“ ergeben.
Mit Urteil vom 20. November 2020 hat das SG die Klage für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung für die Wohnung ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 2012 hätte er als Miteigentümer die Wohnung beziehen können, ohne dass der Abschluss eines Mietvertrags erforderlich gewesen wäre. Der Erbteilüberlassungsvertrag sei erst Ende August 2012 abgeschlossen worden. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten bei den vorgelegten fünf Mietverträgen, die unterschiedlich hohe Mieten vorsähen und nicht mit den Mietbescheinigungen übereinstimmten. Die Behauptung des Klägers, der Mietvertrag vom 24. Juni 2014 sei auf Veranlassung des Beklagten geschlossen worden, sei unschlüssig, weil er erst im August 2014 SGB II-Leistungen beantragt habe. Andererseits datiere ein weiterer Mietvertrag vom 15. Dezember 2000 den Beginn des Mietverhältnisses auf den 1. Januar 2001. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme habe die Mutter des Klägers die Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags nicht ausräumen können. Auch sei die Berücksichtigung von zwei Dritteln der Heizkostenvorauszahlungen nicht zu beanstanden. Die Angaben des Klägers, der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter sei defekt gewesen und sie heize ausschließlich mit Holz und Kohle, sei nicht glaubhaft. Die endgültige Leistungsfestsetzung und die Erstattungsforderung des Beklagten seien rechtmäßig.
Gegen das ihm am 17. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2021 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Seit dem 1. September 2021 bezieht der Kläger Altersrente.
Der Kläger beantragt nach seinen schriftlichen Ausführungen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2020 sowie den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Änderung des Festsetzungsbescheids vom 6. April 2018 für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung – einschließlich der Miete und der Vorauszahlungen für Nachtstrom – zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Am 8. Juni 2023 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen, der in der Folge widerrufen worden ist. Am 2. November 2023 hat der Vorsitzende das Urteil des Senats vom 27. September 2023 verkündet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – insbesondere der Niederschriften der Termine – und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Gesamtbetrag der vom Kläger geltend gemachten Miete, die sich auf mehr als 300 € monatlich beläuft, überschreitet für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem Urteil des SG vom 20. November 2020, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, die Bescheide vom 6. April 2018, mit denen der Beklagte über den Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 endgültig entschieden und eine Erstattung für den vorgenannten Zeitraum von 60,25 € geltend gemacht hat. Diese ersetzen den ursprünglich angegriffenen vorläufigen Bewilligungsbescheid und die dazu erlassenen Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2018 (§ 96 SGG). Die vorläufige Bewilligung erledigt sich dadurch (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]; vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. August 2013, B 14 AS 1/13 R, juris RN 13).
Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 iVm § 56 SGG). Diese sind statthaft für sein Klageziel, das nicht nur auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, soweit Leistungen abschließend in ge-ringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, sondern sich auch auf die Feststellung höherer (als vorläufig bewilligter) endgültiger Leistungen bezieht.
Dabei ist die Klage zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 81/12 R, juris RN 10 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom Vortrag des Klägers kommen in jedem streitbefangenen Monat höhere Leistungen als abschließend festgestellt in Betracht.
Soweit sich der Kläger auch gegen den Erstattungsbescheid vom 6. April 2018 wendet, bildet dieser mit dem Bescheid über die abschließende Feststellung seines Leistungsanspruchs vom selben Tag eine rechtliche Einheit (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, B 14 AS 3/19 R, juris RN 34). Die aufeinander bezogenen Bescheide sind im Sinne einheitlicher Bescheide zur Höhe der SGB II-Leistungen in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten Zeitraum anzusehen.
Rechtsgrundlage des Festsetzungs- und des Erstattungsbescheids vom 6. April 2018 ist § 41a Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 6 Satz 3 SGB II (idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorüber-gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juni 2016, BGBl I 1824), wonach die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt, und Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufigen auf die abschließend festgesetzten Leistungen fortbestehen, zu erstatten sind. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. August 2016 in das SGB II eingefügt worden. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist § 41a SGB II anzuwenden auf die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet waren. Dies ist für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 der Fall.
Die Berufung ist insgesamt unbegründet, denn der Erstattungsbescheid ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die KdUH – weder auf Berücksichtigung einer Miete noch auf eine vollständige Übernahme der zu zahlenden Abschläge für Nachtstrom. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. April 2018 sind nicht zu seinen Lasten rechtswidrig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 ff. SGB II in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen – vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1306). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdUH. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 57-jährige Kläger hatte die in seinem Fall maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war erwerbsfähig und verfügte nicht über Einkommen gemäß § 11 SGB II und auch nicht über einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 SGB II.
Der Kläger hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen – auch auf Leistungen für die KdUH. Der Senat konnte sich jedoch keine Überzeugung dahingehend bilden, dass er einen Anspruch auf höhere Leistungen als die ihm für die streitbefangenen Monate (Dezember 2016 bis Mai 2017) bereits bewilligten Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten zwischen 152 € und 187,38 € monatlich hat.
Nach Auffassung des Senats besteht weder die behauptete mietvertragliche Zahlungsverpflichtung noch hat der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen für Nachtstrom allein für seine Wohnung. Unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein rechtswirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist und keine rechtlich verbindliche Mietzahlungsverpflichtung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017 bestanden hat.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag begründet sind, wie sie der Kläger auch geltend macht. Insoweit reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, juris RN 16 ff.). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sog. Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar (vgl. BSG, a.a.O., RN 19).
Maßgeblich ist, ob die mietvertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden rechtlichen Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien (vgl. BSG, a.a.O., RN 17f.) abgeschlossen worden ist. Ein sog. Rechtsbindungswillen besteht, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen der Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Beiden Willenserklärungen muss ein solcher Geltungswille entnommen werden können. Sie sind abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Insoweit ist für den Fall des hier vorliegenden Mietvertrags unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese in der vertraglichen Regelung ausschöpfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. auch: Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R, juris RN 24 ff.) muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der KdUH im Grundsicherungsrecht ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Leistungsberechtigte Hilfebedürftige sind in der Regel nicht in der Lage, die Aufwendungen für die Unterkunft selbst zu tragen. Sie sind, solange sie im Leistungsbezug stehen, auf die Übernahme der Kosten angewiesen. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft entstanden sind, nicht allein darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte einer Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nachgekommen ist (BSG, a.a.O., RN 24).
Der Senat ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein rechtswirksames Mietverhältnis bestanden hat, aus dem sich Zahlungspflichten des Klägers ergaben. Aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls und unter Würdigung der Angaben des Klägers ergibt sich, dass es intern im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die Wohnungsnutzung gab. Vielmehr hat der Kläger im Erörterungstermin der Berichterstatterin am 8. Juni 2023 erklärt, er habe schon immer in dieser Wohnung gelebt – auch während der gesamten Ehezeit. Er habe dort auch gewohnt, weil seine betagte Mutter im Alltag seine Hilfe benötigt habe. Miete zahle er erst, seitdem er SGB II-Leistungen beantragt habe. Mithin stand ihm in der Vergangenheit Wohnraum zur Verfügung, ohne dass dafür – über die benötigte Hilfe bei der Versorgung der Mutter hinaus – eine Gegenleistung gefordert oder eine Mietvertragsbeziehung begründet wurde.
Die dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsversionen sind als Scheinmietverträge im Sinne von § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bewerten, denn den Mietvertragsparteien fehlte ersichtlich der Wille, die niedergelegten mietvertraglichen Rechtswirkungen herbeizuführen. Der Rechtsschein eines Mietvertrags sollte begründet werden, um den SGB II-Leistungsträger zu einer Gewährung von KdUH-Leistungen zu veranlassen und dadurch dem Kläger höhere Sozialleistungen zu verschaffen bzw. zusätzliche Einnahmen für die Mutter zu generieren, aber nicht, um eine Vertragsbeziehung mit einer eigenen Mietzahlungsverpflichtung des Klägers zu begründen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass erst aus Anlass der Leistungsantragstellung beim Beklagten (rückdatierte) Mietverträge und Mietbescheinigungen erstellt wurden, ohne dass damit ein konkreter rechtlicher Bindungswillen oder ein zwischen Vertragsparteien verbindlich gewollter Kern – mit einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Klägers – verbunden war. Dies erklärt auch die zahlreichen inhaltlichen Unstimmigkeiten in den verschiedenen Vertragsversionen, die sowohl den Mietvertragsbeginn, die Miethöhe (Differenzierung nach Kaltmiete, enthaltenen Nebenkosten, Zusatzleistungen wie Haushaltsstrom und Garage) als auch die Zahlungsmodalitäten betreffen. Vielfach stimmen die Angaben in den Mietbescheinigungen nicht mit denen in der jeweils maßgeblichen Mietvertragsversion überein, sodass nicht feststellbar ist, welche Miete aktuell gelten soll. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015 zu den Monaten August und September 2015 und im Urteil des SG vom 20. November 2020 Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.
Die vorgelegten Mietverträge und Mietbescheinigungen sowie die Betriebskostenabrechnungen und Mietzahlungsquittungen begründen den Verdacht eines Vertrags zu Lasten Dritter, weil der eigentlich Zahlungspflichtige der Beklagte sein sollte. Dafür wurde ein regulärer Wohnungsmietvertrag mit Nebenkostenvorauszahlungen vorgetäuscht. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die "Mietvertragsparteien" sich einig waren, dass nicht der Kläger, sondern allein der Beklagte Zahlungen leisten sollte.
Die schriftlich vereinbarte Mietzahlung (Gesamtmiete einschließlich Heizkostenvorauszahlung auf das Konto der Vermieterin) ist nach der Überzeugung des Senats im gesamten betrachteten Zeitraum von August 2014 bis November 2017 nicht erfolgt. Jedenfalls ist der Mietvertrag – auch in Ansehung der anfänglich ausgereichten KdUH-Leistungen von mindestens 570 € bis einschließlich Oktober 2015 nicht in der schriftlich niedergelegten Fassung praktiziert worden, ohne dass dies auf fehlende Mittel zurückzuführen wäre.
Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar bis zum 6. August 2015 ergeben sich keine Überweisungen von Miete an die Mutter. Auch erfolgten keine Barabhebungen, die eine – im Klageverfahren behauptete – Barzahlung der Miete ermöglicht hätten. Es erfolgten lediglich drei Überweisungen an den Nachtstromversorger e. in Höhe von 100 € (9. Februar 2015), 200 € (4. Mai 2015) und 230 € (1. Juni 2015). Dabei handelt es sich um Zahlungen, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von der Vermieterin abzuwickeln waren. Von August bis Oktober 2015 erfolgten drei weitere Überweisungen des Klägers an e. (220 € am 12. August 2015, 300 € am 2. und 30. September 2015). Überweisungen an die Vermieterin erfolgten nicht, obwohl Gesamtleistungen für die KdUH von 570 € monatlich bewilligt und ausbezahlt worden waren.
Der Senat glaubt nicht, dass die im November 2015 bei dem Beklagten vorgelegten Mietquittungen, mit denen die Mutter des Klägers bestätigt, u.a. in den Monaten von August bis Oktober 2015 jeweils eine Mietzahlung (inkl. Mehrwertsteuer) von 405 € vom Kläger erhalten zu haben, der Realität entsprechen. Unabhängig davon, dass hier für die Miete keine Mehrwertsteuer anfiel, lässt sich anhand der Kontoauszüge des Klägers eine Zahlung dieses monatlichen Betrags weder durch Überweisung noch als Barzahlung nachvollziehen, denn es gab keine Auszahlungen vom Konto, die dies möglich gemacht hätten. Anhaltspunkte für ein (unbekanntes) anderweitiges Einkommen des Klägers gibt es nicht.
Indes ließ sich auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Mietzinses begründet worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die eingeräumte Nichtzahlung des Mietzinses ab November 2015 bzw. Februar 2016 keine spürbaren juristischen Konsequenzen für den Kläger hatte. Vielmehr bestätigte die Mutter noch in der Mietbescheinigung vom 1. Dezember 2016, der Kläger zahle die Miete regelmäßig und es bestünden keine Mietschulden aus den letzten zwölf Monaten. Zwar gab es in der Folge eine Mahnung der Vermieterin und in den Mietbescheinigungen ab 2017 wurden Zahlungsrückstände aufgeführt, aber eine Kündigung des Mietvertrags erfolgte nicht und die Vermieterin unternahm auch keine ernsthaften Bemühungen, die Miete beizutreiben (z.B. mittels Mahnbescheid). Die Angabe von Mietschulden in den Mietbescheinigungen sollte wohl eher appellativen Charakter an den Beklagten haben.
Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des Senats – von dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem wirklichen Rechtsbindungswillen auszugehen wäre, stünde einer Berücksichtigung als KdUH im streitbefangenen Zeitraum entgegen, dass der Kläger keinen durch die Vermieterin rechtlich durchsetzbaren Forderungen aus dem hier streitigen Zeitraum mehr ausgesetzt wäre. Denn gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wären die 2017 entstandenen Mietforderungen zum Ende des Jahres 2020 verjährt.
Der Senat hat aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass es intern im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter als Vermieterin bzw. zu der aus seiner Mutter und seiner Schwester bestehenden Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Wohnhauses keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die Wohnung gab. Allein um den Beklagten zur Bewilligung höherer KdU-Leistungen zu veranlassen, wurde ein schriftlicher Mietvertrag verfasst, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung des Klägers begründen zu wollen.
Obwohl nach alledem kein wirksamer Mietvertrag vorliegt, nach welchem die dort vereinbarten Mietzahlungen als tatsächliche Aufwendungen des Klägers anzusehen wären, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Kläger intern, d.h. gegenüber der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft, verpflichtet war, die auf ihn entfallenden laufenden Betriebs- und Verbrauchskosten zu tragen. Dies setzt voraus, dass dem Kläger insoweit Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Der Senat konnte sich jedoch weder vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag überzeugen noch von einer "daneben" stehenden Abrede über die Erbringung eigener Beiträge zur Finanzierung der Betriebskosten des Wohnhauses, die über die vom Beklagten bereits bewilligten Nebenkosten hinausgehen.
Da der Kläger – zwar nicht regelmäßig, schon in einem beträchtlichen, wenn auch nicht ausreichenden – Umfang Zahlungen (Überweisungen) an die e., dem Versorger mit Nachtstrom erbracht hat, und sich die Frequenz seiner Vorsprachen beim Beklagten auffällig erhöhte, wenn er Mahnungen vom Versorger wegen Zahlungsrückständen erhielt, liegt für den Senat die Vermutung nahe, dass er möglicherweise intern verpflichtet war, als Gegenleistung für die Wohnnutzung die anfallenden Heizkosten für das Anwesen zu tragen. Dies hat der Kläger auf Befragen jedoch von sich gewiesen. Mit Nachtstrom sei im streitigen Zeitraum allein seine Wohnung beheizt worden; der Nachtspeicherofen in der Wohnung seiner Mutter sei defekt gewesen. Sie beheize ihre Wohnung mit einem Kachelofen, der mit Kohlen und Holz befeuert werde, die er für sie beschaffe, sie aber finanziere. Indes konnte sich der Senat keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter im streitigen Zeitraum (Dezember 2016 bis Mai 2017) bereits defekt und damit unbenutzbar war. Dagegen sprechen die relativ hohen jährlichen Verbrauchswerte an Nachtstrom von 13.734 kWh im Zeitraum von Februar 2014 bis Februar 2015 bzw. von 13.667 kWh im Folgejahr bis Februar 2016. Da ein mittlerer Verbrauch für einen Zweipersonenhaushalt mit einer Wohnfläche von 80m² zwischen 6.000 und maximal 10.000 kWh beträgt, läge der Alleinverbrauch des Klägers in seiner 60 m² großen Wohnung als Einpersonenhaushalt – selbst unter Berücksichtigung des zeitweisen Aufenthalts des Sohns im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft – sehr deutlich über diesen Werten. Dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass auch der in der Wohnung der Mutter befindliche Nachtspeicherofen im streitigen Zeitraum noch betrieben wurde. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Erörterungstermin (ohne zeitliche Einordnung) erklärt hat, seine Mutter habe den Nachtspeicherofen nur in der Übergangszeit betrieben, aber ansonsten die Wärme des Kachelofens bevorzugt. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass dieser Ofen im Zeitpunkt seines Austauschs am 18. Oktober 2017 defekt war, wie das auch der Installateur bestätigt hat. Er kann aber mangels Belegen oder stichhaltigen Anhaltspunkten nicht einschätzen, wann dieser Defekt aufgetreten ist. Die Angaben des Klägers, der es im Verlauf des Verfahrens mit der Wahrheit nicht so genau genommen hat, reichen zur Überzeugungsbildung nicht aus. Es ist nicht plausibel, dass eine ältere, hilfebedürftige Person, die beim Einkauf unterstützt werden muss, den vollständigen Ausfall der einfacheren, komfortableren Heizung jahrelang hinnimmt und lieber mühevoll einen Kachelofen befeuert.
Es bestand daher im vorliegenden Fall weder eine vertragliche Mietzahlungspflicht des Klägers noch konnte der Senat eine andere Zahlungsverpflichtung des Klägers als Entgelt für die Wohnungsnutzung feststellen.
Da eine konkrete Zahlungsverpflichtung als Gegenleistung des Klägers für die Nutzung der Wohnung als nicht festgestellt werden konnte, sind der Bescheid des Beklagten über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und der Erstattungsbescheid – beide vom 6. April 2018 – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit den bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigten Unterkunftskosten für die temporäre Bedarfsgemeinschaft von Vater und Sohn, die monatlich zwischen 152 € und 187,38 € betrugen, war der Kläger in der Lage, mehr als den möglicherweise auf ihn entfallenden Zweidrittelanteil an den monatlichen Vorauszahlungen für Nachtstrom, der bis Februar 2017 monatlich 142 € und ab Februar 2017 130 € betrug, zu finanzieren. Andere vom Kläger zu zahlende Unterkunftskosten konnte der Senat nicht feststellen.
Wegen des Erstattungsbescheids weist der Senat weist darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren allein die gegen den Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung von 60,25 € streitgegenständlich sein kann, die sich daraus ergibt, dass die ihm gewährten vorläufigen Leistungen zu hoch waren. Soweit der Beklagte vom Kläger auch die Rückzahlung der an den Sohn zu viel gezahlten Beträge von insgesamt 24,89 € verlangen wollte (was die Formulierung im Bescheid, der Kläger müsse den Gesamtbetrag der Überzahlung von 85,14 € erstatten, nahelegen könnte), wäre dies rechtswidrig. Denn eine Rückzahlung überzahlter Leistungen kann nur vom Begünstigten selbst verlangt werden, nicht von einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.