Es kann offenbleiben, ob nach der erfolgten Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Gegenvorstellung oder eine außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung bereits grundsätzlich unstatthaft ist.
Eine Gegenvorstellung muss in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 152a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 133a Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (BSG, Beschluss vom 26. Februar 2021 - B 5 SF 1/21 C -).
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10 -).
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2024 erhobene Gegenvorstellung zu den Beschlüssen des Senats durch die Berichterstatterin vom 13. Oktober 2023 (Kostenbeschluss und Streitwertfestsetzung) mit dem Ziel, die Kostenprivilegierung der Klägerin für das bereits abgeschlossene Verfahren L 9 U 3/19 zu erreichen, ist unzulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob nach der - mit Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3220) zum 1. Januar 2005 - erfolgten Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Gegenvorstellung oder eine außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung bereits grundsätzlich unstatthaft ist (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2023 – L 4 SF 249/23 G -; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 178a SGG (Stand: 20.04.2023), Rn. 134).
Denn auch wenn man weiterhin eine Gegenvorstellung für grundsätzlich statthaft ansieht, ist sie im vorliegenden Fall unzulässig. Der außerordentliche Rechtsbehelf muss nämlich jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 152a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 133a Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (BSG, Beschluss vom 26. Februar 2021 - B 5 SF 1/21 C - mit Verweis auf Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO/AO, Vorbemerkung zu §§ 115 bis 134, Rn. 70; BFH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VIII R 111/01 -).
Diese Frist wahrt der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18. Februar 2024 im Hinblick auf die ihr am 19. Oktober 2023 zugestellten Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2023 nicht. Eine inhaltliche Korrektur der angegriffenen Beschlüsse scheidet deshalb bereits aus diesem Grund aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.