L 9 SO 7/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 570/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 7/16
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.10.2015 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 verurteilt, an die Klägerin 2.899,64 Euro zu zahlen.

 

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 4/5.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Frau E. F. (im Folgenden: Hilfebedürftige) einen Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 26.09.2012 bis zum 00.00.0000.

 

Die Klägerin ist Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes P.“ in V. (im Folgenden: Pflegeheim) und durch formwechselnde Umwandlung des „Q. e.V.“ (im Folgenden: Verein) aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 06.06.2014 errichtet worden. Die in Pflegestufe II eingestufte Hilfebedürftige, die sich zuvor in einer anderen Einrichtung zur Kurzzeitpflege befunden hatte, wurde nach Abschluss eines Heimvertrages am 25.09.2012 an dem darauffolgenden Tag in das Pflegeheim aufgenommen und lebte dort bis zu ihrem Tod am 00.00.0000. Der Verein zeigte dem Beklagten die Aufnahme in die Einrichtung mit Schreiben vom 25.09.2012 an.

Die Hilfebedürftige verfügte über monatliche Einkünfte in Gestalt einer Witwenrente i.H.v. 758,20 EUR (ab 01.01.2013 757,36 EUR), einer Altersrente i.H.v. 94,80 EUR (ab 01.01.2013 94,70 EUR) sowie von zwei Betriebsrenten i.H.v. 42,12 EUR und 38,03 EUR. Die zuständige Pflegekasse der AOK Rheinland-Hamburg erbrachte ab 26.09.2012 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegestufe II i.H.v. 1.279 EUR. In der Zeit vom 26.09.2012 bis 24.03.2012 blieben Heimkosten in Höhe von insgesamt 7.949,55 EUR ungedeckt.

Auf Anforderung des Beklagten legte die Hilfebedürftige – gemäß einer Vollmacht vom 26.09.2012 vertreten durch ihrem Sohn Z. F. und ihre Schwiegertochter Y. F. - Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, unter anderem einen mit dem weiteren Sohn K. F. am 11.08.2008 geschlossenen notariellen Vertrag, mit dem sie sich verpflichtet hatte, diesem einen Betrag i.H.v. 215.000 EUR aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung zu übertragen. Im Gegenzug wurde ihr ein Wohnrecht an einer Wohnung im Erdgeschoss eines von ihrem Sohn K. F. zu errichtenden Wohnhauses in T. eingeräumt.

Nach Einzug der Hilfebedürftigen in die Wohnung am 13.09.2008 war es im darauf folgenden Monat zum Streit zwischen ihr und der Schwiegertochter gekommen. Die Hilfebedürftige zog daraufhin am 20.11.2008 zurück nach V.. Im weiteren Verlauf nahm sie ihren Sohn K. F. zivilrechtlich auf Rückabwicklung des durch den oben genannten notariellen Vertrag begründeten Schuldverhältnisses in Anspruch. Ihre Klage auf Zahlung von 215.000 EUR nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Bewilligung einer Löschung eines zu Gunsten der Hilfebedürftigen eingetragenen Wohnungsrechts an dem Grundbesitz in T. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16.12.2010, Az. 5 O 154/09, abgewiesen. Die Hilfebedürftige habe nicht zu beweisen vermocht, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen zu sein. Der notarielle Vertrag sei ferner nicht nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig, zudem nicht anfechtbar. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich weiterhin weder aus dem Vertrag selbst noch wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB oder wegen groben Undanks aus § 530 Abs. 1 BGB.

Nach dem Tod der Hilfebedürftigen am 00.00.0000 beantragte der Verein mit Schreiben vom 02.04.2013 bei dem Beklagten die Übernahme der Heimkosten. Mit zwei Schreiben vom 15.04.2013 verlangte er zudem die Zahlung der offenen Heimkosten i.H.v. 7.949,55 EUR von Herrn K. F. und den Eheleuten Y. und Z. F.. Herr K. F. teilte mit Schreiben vom 14.04.2013 mit, keine Zahlung leisten zu wollen. Mit Bescheid vom 24.04.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Vereins ab. Das Vermögen der Hilfebedürftigen in Form des Schenkungsrückforderungsanspruchs überschreite maßgeblich die Vermögensfreigrenze. Der Verein legte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.05.2013 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2013 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch des Vereins nicht bestehe. Dieser könne keine höheren Ansprüche geltend machen als die Hilfebedürftige. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB stehe einer Hilfegewährung indes entgegen.

Am 18.11.2013 hat der Verein Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.

Mit Beschluss vom 11.09.2013 (Az. 26 VI 578/13) war durch das Amtsgericht Geldern auf Veranlassung des Vereins die Nachlasspflegschaft über den Nachlass der Hilfebedürftigen angeordnet und ein Nachlasspfleger bestellt worden, welcher Kontakt zu Herrn K. F. aufnahm und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit diesem abschloss, aufgrund derer von November 2013 bis Dezember 2014 6.800 EUR an den Nachlasspfleger gezahlt worden sind.

Mit Urteil vom 26.02.2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az. 21 K 4521/13) eine Klage des Vereins auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) mit der Begründung abgewiesen, dass einer Bewilligung von Pflegewohngeld verwertbares Vermögen der Hilfebedürftigen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs weit über dem Schonvermögensbetrag i.H.v. 10.000 EUR entgegengestanden habe.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Vereins hat zur Begründung vorgetragen, der Hilfebedürftigen habe kein verwertbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches zur Verfügung gestanden. Eine wirtschaftliche Realisierungsmöglichkeit innerhalb des Bedarfszeitraums habe nicht bestanden. Der Beklagte sei gehalten gewesen, den Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich überzuleiten. Mit der Einrichtung der Nachlasspflegschaft habe die Klägerin eine Aufgabe des Beklagten erfüllt. Von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe die Klägerin abgesehen, da es nicht ihre Aufgabe sei, zu Gunsten des Trägers der Sozialhilfe einen Rechtsstreit wegen 4.054,81 EUR Pflegewohngeld zu führen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar und entlaste den Träger der Sozialhilfe nicht.

 

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 die Übernahme der ungedeckten Heimkosten in Höhe von 3.738,49 EUR (2.899,64 € Hauptforderung; 838,85 EUR Zinsen) zuzüglich 4 % Zinsen aus 2.899,64 EUR ab dem 19.09.2015 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass es sich bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch um ein bereites Mittel der Selbsthilfe gehandelt habe, wobei für die Beurteilung der Verwertbarkeit von Vermögen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen sei. Bei der Übertragung der 215.000 EUR durch die Hilfebedürftige auf ihren Sohn habe es sich unter Berücksichtigung des eingeräumten Wohnrechts um eine gemischte Schenkung gehandelt.  Das Wohnrecht habe mit dem Mittelwert kapitalisiert einen Gegenwert von 40.402,80 EUR, sodass der Wert des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf 174.592,20 EUR zu beziffern sei.

Herr K. F. hat dem Nachlasspfleger im Januar 2015 mitgeteilt, nach A. ausgewandert zu sein. Am 18.09.2015 hat der Nachlasspfleger 5.049,91 EUR an die Klägerin ausgekehrt.

Das Sozialgericht hat die Akten des Landgerichts Krefeld (5 O 154/09), des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (21 K 4521/13), des Amtsgerichts Geldern (26 VI 578/13) sowie die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

Mit Urteil vom 06.10.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Der Gewährung von Hilfe zur Pflege habe verwertbares Vermögen der Hilfebedürftigen im Sinne des § 90 Abs. 1 S. 1 SGB XII nicht entgegengestanden. Die durch den Sohn K. F. an den Nachlasspfleger geleisteten Ratenzahlungen hätten zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Fälligkeit der von der Hilfebedürftigen zu zahlenden Heimkosten nicht zur Bedarfsdeckung zu Verfügung gestanden. Bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch habe es sich um Vermögen gehandelt, welches zum Zeitpunkt des monatlich anfallenden Bedarfs noch nicht verwertbar gewesen sei, es sei daher eine darlehensweise Zahlung angezeigt gewesen, weshalb sich eine ursprünglich unterbliebene darlehensweise Hilfegewährung jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweise. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2014, da dort als Zeitraum, innerhalb dessen bereite Mittel zur Verfügung stehen müssten, die zwölfmonatige Regeldauer des Pflegewohngeldbewilligungsanspruchs zugrundegelegt worden sei. Demgegenüber sei bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung der Verwertbarkeit im Hinblick auf die in Rede stehenden Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege der jeweilige Kalendermonat und damit ein deutlich kürzerer Zeitraum zugrundezulegen. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus übergeleitetem Recht scheide jedoch unter Berücksichtigung des rechtskräftig abgelehnten Pflegewohngeldanspruchs aus. Denn ein Anspruch auf Pflegewohngeld könne dem Hilfebedürftigen weder als Einkommen noch als Vermögen entgegengehalten werden. § 12 Abs. 5 PfG NRW a. F. ordne ausdrücklich an, dass Pflegewohngeld kein Einkommen des Heimbewohners im Sinne des SGB XII darstelle. Dies folge ungeachtet der Bewertung von sozialhilferechtlichem Einkommen oder Vermögen aufgrund konkurrierender Gesetzgebung des Bundes nach bundesrechtlichen Vorschriften aus der Überlegung, dass Anspruchsinhaber des Anspruchs auf Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 1 PfG NRW a.F. die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung sei. Nach der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 1 PfG NRW a.F. solle mit dem Pflegewohngeld maßgeblich eine qualitativ angemessene bauliche Ausstattung der Pflegeheime gesichert werden Dieser mit dem Pflegewohngeld verfolgten gesetzgeberischen Absicht widerspräche es, würde das Pflegewohngeld dem Einkommen oder Vermögen des Heimbewohners zugeordnet. Gleichwohl wirke sich das Pflegewohngeld dennoch bedarfsmindernd zu Gunsten des Hilfebedürftigen aus und führe zu einer Minderung der vertraglichen Schuldverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer. Die Klägerin als Inhaberin des Pflegewohngeldanspruchs sei durch den Übergang des Anspruchs auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Anspruchsinhaberin beider Ansprüche geworden. Unter Anrechnung des rechtskräftig abgelehnten Pflegewohngeldanspruchs i.H.v. 4.087,58 EUR ergebe sich bei einer Hauptforderung in Höhe von nur noch 2.899,64 EUR rechnerisch kein Anspruch der Klägerin mehr. Die Klägerin müsse sich den rechtskräftig abgelehnten Pflegewohngeldanspruch anrechnen lassen. Das rechtskräftig abgelehnte Pflegewohngeld könne nicht auf einer zweiten Ebene durch einen übergegangenen Anspruch auf Sozialhilfe ersetzt werden. Dies folge aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, den sich die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin entgegenhalten lassen müsse. Denn das Pflegewohngeld, für welches die Klägerin dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen sei, stelle als öffentliches Fördermittel eine „andere Sozialleistung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII dar.

Gegen dieses ihr am 11.12.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2016 Berufung eingelegt und ihr Begehren zunächst mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, § 2 Abs. 1 SGB XII stelle ausdrücklich nicht darauf ab, ob der Hilfesuchende die Leistung erhalten (beanspruchen) könne, sondern ob er sie tatsächlich erhalte. Es sei einem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, seinen (vermeintlichen) Rechtsanspruch gegen einen Sozialleistungsträger unter Inanspruchnahme sozial- bzw. verwaltungsgerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Das Sozialgericht sei an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der Pflegewohngeld nicht zuerkannt worden sei, gebunden. Der angebliche Anspruch könne daher in der Sozialhilfe nicht fiktiv bedarfsmindernd eingesetzt werden. Das Anerkenntnis des K. F. habe keinen wirtschaftlichen Wert gehabt. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren den mit der Hilfebedürftigen geschlossenen Heimvertrag sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise vor.

 

 

Die Klägerin hat ihren Antrag hinsichtlich der als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen sowie der Nebenforderung beschränkt und beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.10.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 zu verurteilen, an sie 2.899,64 EUR zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe der ungedeckten Heimkosten sei durch Herrn K. F. anerkannt worden. Darüber hinaus habe keine Gefährdung des Heimplatzes vorgelegen und aus diesen Gründen für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Schenkungsrückforderungsanspruch nach dem Tod der Hilfebedürftigen überzuleiten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Akten des Landgerichts Krefeld (5 O 154/09), des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (21 K 4521/13) und des Amtsgerichts Geldern (26 VI 578/13) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.10.2015 ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil sie weit überwiegend begründet ist.

 

Die Berufung ist gemäß §§ 151, 143 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Die abgefasste Entscheidung ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 11.01.2016 eingegangen.

 

Die Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen Beschränkung des Klageantrags nunmehr vollumfänglich begründet ist.

 

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 24.04.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.10.2013  (§ 95 SGG). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG statthaft. Eines Verpflichtungsantrages bedarf es entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 20/11 R, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 15.06.2011, Az. L 9 SO 646/10,  juris Rn. 38).

 

Soweit das Sozialgericht der Rechtsprechung des BSG zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris Rn. 11) die Notwendigkeit eines Verpflichtungsantrags entnimmt, verkennt es, dass im vorliegenden Fall keine Leistungen im Streit stehen, die im Dreiecksverhältnis erbracht werden. Denn die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ausdrücklich einen Zahlungsanspruch auf Grundlage von § 19 Abs. 6 SGB XII i.V.m. § 61 SGB XII geltend. Anspruchsgrundlage sind damit Regelungen des Leistungsrechts, die das Grundverhältnis zwischen Hilfebedürftigem (bzw. seinem Sonderrechtsnachfolger) und Sozialhilfeträger regeln. § 19 Abs. 6 SGB XII statuiert einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 13/09 R, juris Rn. 11). Daraus resultiert, dass der vorleistende Dritte (zumeist die Einrichtung als Leistungserbringer) lediglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers eintritt, nicht aber einen eigenen, selbstständigen Anspruch erwirbt. Anders als in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis kommt es deshalb zu keiner eigenständigen rechtlichen Beziehung zwischen dem vorleistenden Dritten und dem Sozialhilfeträger im Sinne eines Leistungsverschaffungsverhältnisses, die neben das Grundverhältnis von Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger tritt. Der Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin zur Begründung eines Schuldbeitritts des Beklagten ist deshalb im Unterschied zu der Situation in dem Fall, dem die durch das Sozialgericht zitierte Entscheidung des BSG zugrundelag, nicht erforderlich.

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus § 19 Abs. 6 SGB XII i. V. m. § 61 Abs. 2 SGB XII.

 

Die Beklagte war sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2a der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) ist nicht gegeben. Zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe ist hier der Kreis Kleve gemäß § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW selbst, da er diese Aufgabe nach § 3 Nr. 2 der einschlägigen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 19.06.2008 nicht auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen hat. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Hilfebedürftige hatte während des streitigen Zeitraumes ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) durchgehend in V. und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten als Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 26.09.2012 bis zum 00.00.0000 aus § 19 Abs. 6 SGB XII i.V.m. § 61 SGB XII.

Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dieser erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Klägerin hat als Trägerin der Einrichtung, in der sich die Hilfebedürftige bis zu ihrem Tode befunden hat, Leistungen erbracht bzw. Pflege geleistet. Nach dieser Vorschrift wird daher – wie oben ausgeführt - ein besonderer Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis begründet. Der Anspruch besteht in dem Umfang, wie er der verstorbenen Hilfebedürftigen zugestanden hätte. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem verstorbenen Berechtigten die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt gewesen sein müssen; dem Sozialhilfeträger stehen damit gegenüber dem Pflegeheim dieselben Einwendungen zu, die er bereits einem Anspruch der verstorbenen Hilfebedürftigen mit Erfolg hätte entgegenhalten können (vgl. Senat, Urteil vom 15.06.2011, Az. L 9 SO 646/10, juris Rn. 40, 47).

Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, erfüllte die Hilfebedürftige die Voraussetzungen der §§ 61 ff. SGB XII. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem auch die stationäre Pflege. Im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dann zum Tragen, wenn die der Höhe nach beschränkten Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des Pflegebedarfs nicht ausreichen (vgl. Meßling, in: jurisPK, 2. Aufl. 2014, § 61 SGB XII, Rn. 13).

Die genannten Voraussetzungen lagen im Fall der Hilfebedürftigen vor. Diese war pflegebedürftig im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Definition der Pflegebedürftigkeit in § 61 SGB XII entspricht der für das Recht der sozialen Pflegeversicherung geltenden in   14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die in diesem Sinne bestehende Pflegebedürftigkeit der Hilfebedürftigen ergibt sich bereits bindend (§ 62 SGB XII) aus der durch die zuständige Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg getroffenen Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegestufe II (schwerpflegedürftig) nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung.

Der Gewährung von Hilfe zur Pflege stand kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des  § 90 SGB XII entgegen. Nach der Maßgabe des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind dabei alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert sowie Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R,  juris Rn. 15, m.w.N.). Dazu gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 des BGB (Senat, Urteil vom 13.09.2007, Az. L 9 SO 19/06, juris Rn. 43; offen gelassen in BSG, Urteil vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 13).

Nach der genannten Vorschrift kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Es kann dahinstehen, in welcher Höhe die Hilfebedürftige danach einen Rückforderungsanspruch gegen ihren Sohn K. F. hatte. In diesem Zusammenhang ist bereits die Qualifizierung des mit dem notariellen Vertrag vom 11.08.2008 vorgenommenen Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht ohne eingehende Prüfung vorzunehmen, gleichwohl wird man im Ergebnis von einer gemischten Schenkung ausgehen können, hat doch der beurkundende Notar im Abschnitt E. F. 1 auf die Anwendbarkeit des Schenkungsteuergesetzes und mögliche Ansprüche der öffentlichen Hand im Falle von Bedürftigkeit hingewiesen. Ferner kann offen bleiben, ob der Rückforderungsanspruch tatsächlich wie von der Beklagten berechnet in Höhe von 174.592,20 EUR bestand.

Denn selbst bei Annahme des Bestehens eines Rückforderungsanspruches der Hilfebedürftigen handelte es sich nicht um ein bereites Mittel der Selbsthilfe, das den Sozialhilfeanspruch der Hilfebedürftigen auszuschließen vermochte.

Zuzustimmen ist dem Sozialgericht zunächst dahingehend, dass der im Ablehnungsbescheid vom 24.04.2013 angeführte Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfebedürftigen dem Anspruch auf Hilfe zur Pflege zunächst nicht allein unter dem Aspekt des in § 2 SGB XII normierten Nachranggrundsatzes entgegengehalten werden konnte. Denn der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Eine Bedürftigkeit lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 13). Als solche kommen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII lediglich die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII – hier insbesondere § 90 SGB XII - in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind vermögenswerte Ansprüche im Sinne des § 90 SGB XII nur dann zu berücksichtigen, wenn sie verwertbar sind. Dies beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann. Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der gesetzlich vorgesehene Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts ist eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen   (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 19/10 R, zit. n. juris Rn. 14ff. m w. N.).

Obgleich die hier im Streit stehenden Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Regel durch Dauerverwaltungsakt bewilligt werden (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 61 Rn. 43), ist zur Überzeugung des Senats der vermögenswerte Anspruch nicht erst dann als unverwertbar anzusehen, wenn feststeht, dass er auf unbestimmte Dauer nicht realisiert werden kann. Denn dies führte bei pflegebedürftigen Personen  im Vergleich etwa zu Empfängern von Grundsicherung im Alter zu unbilligen Ergebnissen. Im Hinblick auf den Umstand, dass regelmäßig gleichzeitig Grundsicherungsleistungen bezogen werden, ist es daher sachgerecht, für die Prognoseentscheidung auch hier von einem Jahr auszugehen (§ 44 Abs. 1 SGB XII) auszugehen. Eine monatliche Betrachtung, wie sie das Sozialgericht unter Verweis auf Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II, Kapitel 3 Rn. 11, für angezeigt hält, würde bereits einen potentiellen, letztlich aber nicht zeitnah realisierbaren Schenkungsrückforderungsanspruch als verwertbares Vermögen qualifizieren und damit die Realität der tatsächlich entstehenden Bedürftigkeit letztlich konterkarieren.

Auch in einem Zeitraum von einem Jahr war ein Anspruch der Hilfebedürftigen gegen ihren Sohn K. F. jedoch nicht realisierbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die dahingehende Prognose ist der Beginn des hier im Streit stehenden Bewilligungszeitraumes mit der Aufnahme der Hilfebedürftigen in das Pflegeheim am 26.09.2012, die dem Beklagten zuvor angezeigt worden war. Von diesem Zeitpunkt ausgehend war eine Verwertung des Anspruches durch die Hilfebedürftige selbst innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht zu erwarten. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Sohn damals nicht bereit war, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen, was er noch in einem Schreiben vom 14.04.2013 gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärte.

Erst nach Anordnung der Nachlasspflegschaft hat Herr K. F. den Anspruch anerkannt und bis Dezember 2014 monatliche Raten von 500 EUR gezahlt. Darüber hinaus war angesichts des Umstandes, dass es sich nicht um eine reine Schenkung, sondern um einen gemischten Vertrag gehandelt hat, zumindest die Höhe des Rückforderungsanspruchs nicht eindeutig bestimmbar. Denkbar war jedenfalls, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch den Sohn der Hilfebedürftigen die Unentgeltlichkeit grundsätzlich hätte bestritten werden können oder der Wert des Wohnrechts anders beurteilt worden wäre, sodass das Bestehen des Anspruchs bzw. dessen Höhe  erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens festgestanden hätte.

Solange nach der zu treffenden Prognoseentscheidung das Vermögen nicht verwertbar ist, ist der Sozialhilfeträger gehalten, durch Überleitung des Rückforderungsanspruchs den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, Az. L 20 B 51/08 SO, zit. n. juris Rn.52; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 2 Rn. 22; Frings in: Jahn, SGB XII, § 2 Rn. 9b). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war hier nicht etwa eine darlehensweise Bewilligung nach § 91 SGB XII vorzunehmen. Der Anwendungsbereich des § 91 SGB XII ist nach Auffassung des Senats vielmehr nur dann eröffnet, wenn der Zeitraum, in dem eine Vermögensverwertung möglich ist, deutlich kürzer ist als der übliche Bewilligungszeitraum. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung des Vermögens voraussetzt (so auch das BSG zu § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, vgl. Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 70/09 R, zit. n. juris Rn. 16). Die Möglichkeit einer Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen dient zudem nicht dazu, die zeitlichen Grenzen der Verwertbarkeit zu erweitern. § 91 SGB XII kann also insbesondere nicht als Begründung dafür herangezogen werden, Sozialhilfeleistungen lediglich als Darlehen statt als Zuschuss zu gewähren, wenn – wie hier - im Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, nicht absehbar ist, ob und wann der Einsatzverpflichtete aus einem ihm (abstrakt) zustehenden Vermögen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann (so Mecke in: juris-PK, SGB XII. 2. Aufl. 2014, Rn. 11 m w. N. ).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des VG Düsseldorf vom 24.02.2014 (21 K 4521/13), mit dem ein Anspruch der Klägerin im Falle der Hilfebedürftigen auf Pflegewohngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Hinweis auf den als Vermögen zu berücksichtigenden Schenkungsrückforderungsanspruch verneint worden ist. Denn die Frage der Verwertbarkeit von Vermögen ist für den Anspruch auf Pflegewohngeld anders zu beurteilen als für den originären Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. zur Abgrenzung Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2008, Az. 16 A 1409/07, zit. n. juris Rn. 67ff.). Dazu gehört, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 LPfG in der bis 15.10.2014 geltenden Fassung eine Überleitung von Ansprüchen des Heimbewohners gegen Dritte auf den Leistungsträger ausgeschlossen ist. Der Leistungsträger hat somit keine Möglichkeit, durch Überleitung ein Nachrangverhältnis wiederherzustellen, so dass für Konstellationen, in denen eine alsbaldige Verwertung fraglich ist, lediglich auf die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII zurückgegriffen werden kann. Ein Härtefall lag nach Einschätzung des VG indes nicht vor.

 

Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ist ein Pflegewohngeldanspruch der Klägerin hier für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nicht zu berücksichtigen. Dabei ist die durch das Sozialgericht aufgeworfene Frage, ob der Anspruch auf Pflegewohngeld als Einkommen anzurechnen oder sich bedarfsmindernd auswirken soll, unerheblich. Denn die Klägerin muss sich nicht etwa den rechtskräftig abgelehnten Pflegewohngeldanspruch entgegenhalten lassen. Die Begründung des Sozialgerichts, das rechtskräftig abgelehnte Pflegewohngeld könne nicht auf einer zweiten Ebene durch einen übergegangenen Anspruch auf Sozialhilfe ersetzt werden, was aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe folge, und stelle als öffentliches Fördermittel eine „andere Sozialleistung" im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII dar, überzeugt nicht.  Denn die Klägerin hat nach der rechtskräftigen Entscheidung des VG Düsseldorf keinen Anspruch auf Pflegewohngeld. Damit besteht auch keine Verpflichtung eines anderen Trägers von Sozialleistungen.

 

Der Hilfebedürftigen standen zur Begleichung der nicht durch Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimkosten lediglich ihre Altersrente, Witwenrente sowie zwei Betriebsrenten (insgesamt monatlich 943,14 EUR) zur Verfügung.

 

Die Beklagte hat die – durch nunmehr vorgelegten Heimvertrag nachgewiesenen und durch die Beklagte ungedeckt gebliebenen - Kosten in Höhe von 2.899,64 EUR als Zuschuss aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem jeweiligen Obsiegen unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Beschränkung des Klageantrags Rechnung.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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