L 5 R 1205/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2439/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1205/23
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 3/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der Ausschluss der nicht als Pflichtbeitragszeiten geltenden Beitragszeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.03.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.

Der 1947 geborene Kläger war von Mai 1966 bis Anfang 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er eine selbständige Tätigkeit im Pressevertrieb auf und zahlte von April 1987 bis November 2012 durchgängig freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.12.2012 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 10.10.2012). Zuletzt berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 die Rente neu; danach erhält er einen monatlichen Zahlbetrag von 578,90 €.

Am 06.07.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags bei seiner Altersrente.

Mit Bescheid vom 16.08.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung an, der Kläger erfülle nicht die erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten. In der Anlage zu dem Bescheid listete die Beklagte insgesamt 230 Monate Grundrentenzeiten auf. Die Zeiten freiwilliger Beitragszahlung berücksichtigte sie nicht.

Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es fehlten die Zeiten seiner freiwilligen Versicherung während seiner selbständigen Tätigkeit mit insgesamt 312 Monaten. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitern bzw. Angestellten sei nicht nachvollziehbar, weil selbständig Tätige ein höheres Risiko trügen und nicht selten finanziell viel schlechter stünden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zeiten der freiwilligen Versicherung zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.

Hiergegen hat der Kläger am 14.12.2022 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung seine Einwände wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, die Ungleichbehandlung beträfe viele Rentner, die selbständig gewesen seien und freiwillige Beiträge entrichtet hätten. Mit einer Klagewelle sei zu rechnen. Auch in Reihen der Deutschen Rentenversicherung bestehe die Meinung, dass dies nicht gerecht sei, wie er bei einem Telefonat mit der Beklagten erfahren habe. Besonders in der derzeitigen Krisensituation sei es sozial gerecht, bestehende Gesetze – wie das vorliegend einschlägige – nicht anzuwenden, um finanziellen Nöten der Rentner abzuhelfen. 

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vorgaben des Gesetzes Folge zu leisten.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 24.04.2023 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er macht geltend, sowohl die Beklagtenvertreterin als auch die Richterin am SG hätten ihn im Erörterungstermin in seinem Klagebegehren bestärkt.  Gemeinsam mit allen Selbständigen werde er sich gegen die Ungleichbehandlung und große Ungerechtigkeit wehren und solange dafür kämpfen bis durch ein neues Gesetz die freiwilligen Beitragszahlungen auch zu den Grundrentenzeiten hinzugezählt würden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.03.2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2022 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Rentenbescheids vom 30.04.2014 ab dem 01.01.2021 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), denn sie betrifft Leistungen, hier eine höhere Altersrente, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil der Kläger mit seiner Klage sinngemäß auch die Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 30.04.2014 nach § 44 bzw. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) begehrt (zur richtigen Klageart bei Ansprüchen aus § 44 SGB X vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG Komm., 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 20c). Gegenstand ist nicht die (unzulässige) isolierte Anerkennung von Grundrentenzeiten, sondern die Gewährung höherer Altersrente; der Grundrentenzuschlag ist lediglich ein Berechnungselement der Rente (vgl. Mushoff in jurisPK-SGB VI, Stand: 05.10.2023, § 76g Rn. 50). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte inzident die Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheids und die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Grundrentenzeiten abgelehnt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 16.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht zur Abänderung des Rentenbescheids vom 30.04.2014 verpflichtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Ansatz eines Grundrentenzuschlags.

Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 63 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden.


Für Renten, die frühestens ab 01.01.2021 beginnen, wird nach § 76g Abs. 1 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Welche Zeiten bei der vorausgesetzten Mindestzahl von Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 76g Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB VI, der auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1), Berücksichtigungszeiten (Nr. 2; dies betrifft u.a. die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, vgl. § 57 SGB VI) und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (Nr. 3). Nach § 76g Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB VI gilt § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechend, sodass auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeitragszeiten gelten (Nr. 1), Zeiten mit Pflichtbeiträgen, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Nr. 2) und Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3), Grundrentenzeiten sind. Grundrentenzeiten sind gemäß § 76g Abs. 2 Satz 2 SGB VI weiterhin auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI schließt Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld von den Grundrentenzeiten aus.

Bestand – wie vorliegend – am 31.12.2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991, wird gemäß § 307e SGB VI ab dem 01.01.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn (1.) mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorhanden sind und (2.) sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach § 307e Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind nach § 307e Abs. 1 Satz 5 SGB VI die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt (§ 307e Abs. 1 Satz 6 SGB VI).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen steht dem Kläger kein Grundrentenzuschlag auf seine Entgeltpunkte zu.

Ausweislich des bei der Beklagten geführten Versicherungskontos des Klägers erfüllt er nicht die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Es sind nicht mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden. Es ergeben sich lediglich 230 Monate (19 Jahre und 2 Monate) Grundrentenzeiten, weil die Zeiten, in denen der Kläger Beiträge aufgrund freiwilliger Versicherung (§ 7 SGB VI) entrichtet hat (insg. 312 Monate) nicht hinzuzurechnen sind. Sie gelten nicht als Pflichtbeiträge (§ 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), weil keiner der insoweit einschlägigen Tatbestände erfüllt ist (vgl. § 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X, § 11 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung).

Der Ausschluss von freiwilligen Beitragszeiten, die nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten, von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG).

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil kein Eingriff in Rentenanwartschaften vorliegt; die bestehenden Anwartschaften werden nicht geschmälert und die Zuschläge werden nicht als Äquivalent zu den eingezahlten Beiträgen geleistet. Der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn erworben hatte, wurde in keiner Weise gemindert. Die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge fließen ungeschmälert in die Berechnung seiner Rente ein. Hieran ändert der Grundrentenzuschlag, der ausschließlich steuerfinanziert ist (vgl. § 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI; BT-Drs. 19/18473, S. 4, 27, 46), nichts.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr.; z.B. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, in juris). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2012 - 1 BvL 14/07 -, in juris), der besonders groß ist, wenn eine Begünstigung nicht auf Beiträgen beruht, sondern – wie hier – steuerfinanziert zum Zwecke des sozialen Ausgleichs gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14 -, in juris, Rn. 12). Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 -, in juris, Rn. 12; Bundessozialgericht <BSG> 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R -, in juris).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze liegt zwar eine Ungleichbehandlung des Klägers insoweit vor, als die von ihm entrichteten freiwilligen Beitragszeiten nicht wie Pflichtbeitragszeiten zu den Grundrentenzeiten zählen. Insbesondere gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten wird er dadurch benachteiligt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin jedoch nicht. Denn für die Ungleichbehandlung liegen hinreichend gewichtige Gründe vor.
Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, um die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung in erster Linie ausgerichtet ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2002 - 1 BvR 1361/93 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 -, in juris). Pflichtversicherte Beschäftigte tragen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als freiwillig Versicherte; sie können sich dieser Verpflichtung auch nicht – wie freiwillig Versicherte – entziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2002 - 1 BvR 1361/93 -, in juris; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 -, in juris). Freiwillig Versicherten ist es möglich, jederzeit die Beitragszahlung zu mindern, zu erhöhen oder – zeitweilig oder auf Dauer – ganz einzustellen. Sie können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Beiträge zahlen. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied zu den Pflichtversicherten, deren Beiträge sich in der Regel nach dem Arbeitsentgelt bemessen. Das Anliegen des Gesetzgebers war es aber gerade die Renten derjenigen anzuheben, die langjährig versichert sind und aufgrund geringer Erwerbseinkünfte nur vergleichsweise wenig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen können. Versicherte, die verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten und darauf vertrauen dürfen, dass sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (BT-Drs. 19/18473, S. 1). Die Herausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung ist somit sachlich gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

 

Rechtskraft
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