Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) ist unbegründet.
Es fehlt der Klage an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts frühestens jedoch der Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags, mithin vorliegend der 23. August 2023.
Nach diesen Maßgaben hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Klage auf Aufhebung des Entziehungsbescheides vom 17. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 am Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Eine Aufhebung ginge ins Leere, da der erstgenannte Bescheid bereits durch den Rücknahmebescheid vom 22. September 2021 aufgehoben wurde. Dieser Rücknahmebescheid ist spätestens am 6. Oktober 2021 bekanntgegeben worden, lange vor Stellung des Prozesskostenhilfeantrages im August 2023. Auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss wird verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Mutmaßliches klägerisches Ziel kann hier nur sein, die Kosten für das Widerspruchsverfahren vom Beklagten erstattet zu erhalten.
Eine (isolierte) Klage gegen die im Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 enthaltene negative Kostengrundentscheidung ist jedoch nicht erfolgt.
Deren Rechtsgrundlage war § 63 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Der Sache nach bringen die Kläger vor, dass der Widerspruch als erfolgreich in diesem Sinne zu betrachtet sei, weil der Rücknahmebescheid erst nach Einlegung des Widerspruchs durch Bekanntgabe wirksam geworden sei.
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X gilt jedoch nur für isolierte Vorverfahren, also für solche, an die sich in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren anschließt und die daher von Vorverfahren, an die sich ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache anschließt, zu unterscheiden sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, Rdnr. 15 mit umfangreichen weiteren Nachweisen dieser ständigen Rechtsprechung). Für Kostengrundentscheidungen in Widerspruchsbescheiden gegen die - sei es auch nur wegen eines Teils ihres Verfahrensgegenstandes - Klage erhoben wird, gilt § 63 SGB X nicht. Demgemäß steht eine solche Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid wie bei einer Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) unter dem Vorbehalt, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage in der Hauptsache erhoben wird. Wird eine solche Klage erhoben, tritt die Bedingung ein und die Kostengrundentscheidung erledigt sich auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X.
Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens ist nunmehr durch das SG im Rahmen seiner Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).