Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b) SGG greift auch, wenn das Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung zugelassen hat. Maßgeblich ist allein ihre Zulassungsbedürftigkeit.
Die Beschwerde wird verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 € und es stehen auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
Die Klägerinnen wehren sich gegen den Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2018, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin zu 2. für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 in einem Umfang von 516 € aufgehoben und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend gemacht hat. Dagegen wenden die Klägerinnen ein, der Aufhebungsentscheidung stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Sie machen also keinen über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehenden Anspruch geltend, so dass ihre Beschwer 516 € beträgt. Dabei geht es auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Der Unstatthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung zugelassen hat. Für den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG kommt es nur auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung an, nicht auf ihre Zulassungsfähigkeit (vgl. Berchtold in: ders., SGG, 6. Aufl. 2021, § 172 Rn. 15). Entscheidend ist deshalb nur, ob der Berufungsstreitwert erreicht wird (vgl. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 – L 5 B 305/08 AS – juris Rn. 18; Hahn in: BeckOGK-SGG, § 172 Rn. 87 [Stand: 1. November 2023]; BT-Drs. 17/12297, S. 40).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).