S 9 SO 2527/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2527/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
  1. Die erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII ist einerseits von den Fällen auf zuschussweise vorbehaltlose Sozialhilfe, andererseits von § 91 SGB XII abzugrenzen. § 91 SGB XII ist einschlägig, wenn sich die Verwertung dem Grunde nach feststehenden Einkommens oder Vermögens ausschließlich zeitlich verzögert, erweiterte Hilfe setzt dagegen objektive Zweifel an Vorhandensein oder Höhe voraus. Ein Wahlrecht steht dem Sozialhilfeträger insoweit nicht zu.
  2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII auf bis einschließlich November 2022 eingetretene Erbfälle und Bedarfszeiträume bis zum 31.12.2022 nicht anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen als auch für die Modalitäten der Anrechnung.
  3. Bei voraussichtlich lebenslangen Hilfefällen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII ist für die Prognose, ob die hilfebedürftige Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Vermögen verfügen kann und darf, nicht vom einjährigen Regelbewilligungszeitraum nach dem 4. Kapitel, sondern von der verbleibenden Lebenserwartung auszugehen.

 

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.06.2022, 29.07.2022 und 31.08.2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2022 wird abgeändert.

 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem 3. und 7. Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 als Zuschuss und für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023 als Darlehen zu gewähren.

 

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

  1. Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

 

Die Klage richtet sich gegen die Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz.

 

Die am XXX geborene ledige Klägerin ist mindestens seit 1987 nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) vom XXX dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie ist als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen G anerkannt. Seit XXX ist die Klägerin in Pflegegrad 3 eingestuft. Es besteht eine umfassende rechtliche Betreuung; die heutige Betreuerin wurde 2017 bestellt. Seit 1989 lebte die Klägerin in therapeutischen Wohneinrichtungen XXX und bezog hierfür Sozialhilfeleistungen, bis 2004 vom L, seit 01.01.2005 aufgrund gesetzlichen Zuständigkeitswechsels von der Beklagten. Zum XX.XX.2011 zog die Klägerin in das Pflegeheim M. Die Beklagte „übernahm“ mit Bescheid vom 16.06.2011 „ab 15.06.2011“ die dadurch entstehenden, nicht durch die Pflegekasse gedeckten Aufwendungen und gewährte der Klägerin ab 01.07.2011 einen monatlichen Barbetrag unter Berufung auf §§ 27b, 42 und 61 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). In der Folge ergingen regelmäßig „Änderungsbescheide“, mit denen teils lediglich eine Neuberechnung - ohne Änderung der Leistungen - mitgeteilt wurde und die im Übrigen Erhöhungen des Barbetrages aufgrund gesetzlicher Änderungen regelten.

 

Bereits am 26.06.2008 war die Mutter der Klägerin verstorben und diese ihre Alleinerbin geworden. Der Nachlass bestand insbesondere aus einem Miterbenanteil zu 1/5 an einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder ihrerseits in Erbengemeinschaft Eigentümer von ursprünglich neun Grundstücken in B waren. Die Betreuerin der Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2018 über den Erbfall und übersandte einen Grundbuchauszug betreffend zwei der Grundstücke. Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2018 teilte die Betreuerin mit, sie habe „auf Umwegen ein Schreiben“ erhalten, das auf bisher unbekanntes weiteres Grundvermögen schließen lasse. Sie werde hierzu weiter recherchieren. In einem von der Betreuerin unter dem 16.12.2019 vorgelegten Vermögensverzeichnis wurden die weiteren der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke in B aufgeführt. Mit Schreiben vom 18.05.2020 legte die Betreuerin Grundbuchauszüge für die übrigen sieben Grundstücke und einen zum damaligen Zeitpunkt vormundschaftsgerichtlich noch nicht genehmigten Kaufvertrag über eines der Grundstücke vom 27.04.2020 zwischen den Angehörigen der Erbengemeinschaft und der Großen Kreisstadt B vor. Danach war an die Klägerin ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 32.891,20 € zu zahlen.

 

Mit „Änderungsbescheid“ vom 17.06.2020 teilte die Beklagte mit, die Höhe der Eigenleistung betrage ab 01.05.2020 weiter 0,00 €. Die Höhe des monatlichen Barbetrags bleibe hiervon unberührt. Der Bescheid enthielt unter diesem Verfügungssatz folgenden grau unterlegten Passus:

 

„wichtiger Hinweis:

Sie haben uns im Dezember 2019 ein Vermögensverzeichnis mit Grundstücks- und Immobilienwerten vorgelegt, das die Vermögensfreigrenze von 5.000,00 EUR weit übersteigt. Über eines der Grundstücke existiert ein Kaufvertrag, der noch nicht vom Betreuungsgericht genehmigt wurde. Da der Wert der Grundstücke bzw. die genaue Höhe des Vermögens von Frau K noch nicht bekannt ist, bedarf es weiterer Überprüfungen und der Vorlage entsprechender Unterlagen. Die Leistungsgewährung bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes erfolgt daher unter Berücksichtigung eines Aufwendungsersatzes gem. § 19 Abs. SGB XII.“

 

Der Gutachterausschuss der Großen Kreisstadt B teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2020 die Bodenrichtwerte der bekannt gewordenen Grundstücke mit. Die Summe belief sich auf 403.805,00 € (bzw. 269.405,00 € ohne das verkaufte Grundstück). Am 26.01.2021 schrieb die Betreuerin, dass das Geld aus dem Grundstücksverkauf eingegangen sei.

 

Mit einem weiteren „Änderungsbescheid“ vom 04.02.2021 erhöhte die Beklagte u.a. den Barbetrag zum 01.01.2021. Der Bescheid enthielt im Fließtext den Hinweis:

 

„Die Sozialhilfeleistung wird im Rahmen der unechten Sozialhilfe als Aufwendungsersatz weiter nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.

 

Danach ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen (§ 19 SGB XII) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen.

 

Sie haben uns im Dezember 2019 ein Vermögensverzeichnis mit Grundstücks- und Immobilienwerten vorgelegt, das die Vermögensfreigrenze von 5.000,00 € weit übersteigt. (...) Da der Wert der Grundstücke bzw. die genaue Höhe des Vermögens noch nicht bekannt ist, bedarf es weiterer Überprüfungen und der Vorlage entsprechender Unterlagen. Die Leistungsgewährung bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts erfolgt daher unter Berücksichtigung eines Aufwendungsersatzes gem. § 19 Abs. 5 SGB XII.“

 

Nachdem die Betreuerin am 04.03.2021 per Fax den Eingang des anteiligen Kaufpreises (32.891,20 €) am 21.01.2021 durch Vorlage des Kontoauszugs nachgewiesen hatte, machte die Beklagte mit Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.03.2021 einen Aufwendungsersatz in Höhe von 15.580,29 € für die in der Zeit vom 01.05.2020 bis 31.01.2021 erbrachte erweiterte Hilfe geltend. Den dagegen mit Schreiben der Betreuerin vom 20.04.2021 erhobenen Widerspruch mit dem Begehren, den Aufwendungsersatz auf die Zeit ab Juli 2020 zu begrenzen, da der Bescheid über die erweiterte Hilfe erst am 17.06.2020 ergangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2021 als unbegründet zurück. Die Beklagte verwies zur Begründung u.a. auf die längst eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 17.06.2020. Die dagegen am 12.07.2021 zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage (Az. S 14 SO 2184/21) ist seit dem 30.04.2023 aufgrund fingierter Klagerücknahme wegen Nichtbetreibens gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt.

 

Vom 01.02.2021 bis zum 31.07.2021 rechnete die Beklagte den um Betreuervergütungen und Kostenrechnungen bereinigten restlichen Verkaufserlös als Einkommen an (Bescheid vom 23.04.2021). Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2022 erhöhte die Beklagte den Barbetrag zum 01.01.2022 auf 121,23 €. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf die Leistungsgewährung auf § 19 Abs. 5 SGB XII.

 

Die DRV bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18.05.2022 vom 01.07.2022 an eine Regelaltersrente in Höhe von 103,49 € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2022 rechnete die Beklagte vom 01.07.2022 an diese Rente als Einkommen an und setzte eine Eigenleistung von 103,49 € monatlich fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis:

 

„Frau K verfügt über Grundstücke, deren Wert nicht bekannt ist. Somit kann die genaue Höhe des Vermögens nicht festgestellt werden.

Die Sozialhilfeleistung wird deshalb im Rahmen der unechten Sozialhilfe als Aufwendungsersatz weiter nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.“

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22.06.2022 Widerspruch mit dem Begehren, die Leistungen vorbehaltlos zu erhalten. Zur Begründung brachte sie vor: § 19 Abs. 5 SGB XII setze voraus, dass im Bewilligungszeitraum einzusetzendes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehe, die Bedarfsdeckung also grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Das aber sei hier nicht der Fall, denn es sei völlig ungewiss, wann und in welcher Höhe die Klägerin ihren Bedarf tatsächlich durch Verwertung der Grundstücke werde decken können. Abgesehen davon sei der Bescheid unbestimmt, denn es gehe aus ihm nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass Leistungen ggf. als Aufwendungsersatz zurückzuzahlen seien. Schließlich regele der Bescheid an und für sich nur die Höhe der Eigenleistung. Diese werde nicht vom Träger der Sozialhilfe erbracht, könne also schwerlich im Rahmen des § 19 Abs. 5 SGB XII erbracht werden.

 

Am 29.06.2022 und 29.07.2022 ergingen weitere, die früheren Bescheide ersetzende Änderungsbescheide für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2023 mit Neuberechnungen, die ebenfalls den o.g. Hinweis auf § 19 Abs. 5 SGB XII enthielten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.05.2022 in der Fassung der gemäß § 86 SGG einbezogenen Änderungsbescheide vom 29.06.2022 und 29.07.2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus: Stehe im Streit, ob ein Vermögensgegenstand nach seiner Verwertung überhaupt einzusetzen sei und inwieweit dieser Vermögenswert habe, und werde die abschließende Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen oder die Verwertung des Vermögensgegenstands sich verzögern, sei der Träger der Sozialhilfe regelmäßig nach § 19 Abs. 5 SGB XII zur Vorausleistung verpflichtet (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 14.02.2017 -L 9 SO 7/17 B ER-, <juris>). So liege der Fall hier. Die Verwertung der Vermögensgegenstände nehme voraussichtlich längere Zeit in Anspruch. Im Übrigen sei der Wert des Eigentums der Klägerin nicht abschließend geklärt. Soweit die Leistungsgewährung ab dem 01.07.2022 gegen Aufwendungsersatz erfolge, werde klargestellt, dass dies zur Folge habe, dass die vom Zeitpunkt der Gewährung an erbrachten Leistungen bei Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte, hier sämtlicher sich im Eigentum der Widerspruchsführerin befindlichen Grundstücke auf Gemarkung der Gemeinde B, im Rahmen eines Aufwendungsersatzes geltend gemacht werden können. Hierdurch werde die Bestimmtheit des Bescheids jedenfalls zulässigerweise durch den Widerspruchsbescheid hergestellt. Im Hinblick darauf würden die notwendigen Kosten des Vorverfahrens zur Hälfte übernommen.

 

Am 31.08.2022 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid mit folgenden Verfügungssätzen:

 

„1. Ab dem 01.07.2022 betragen die Leistungen der Hilfe zur Pflege, sowie ggf. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes eine Gesamthöhe von 2.146,86 € (incl. Einmalzahlung Pandemie und Beitragszahlung für Juni 2022 an AOK) bzw. ab dem 01.08.2022 1.726,88 €.

2. Unsere bisherigen Leistungsbescheide werden durch diesen ersetzt.

3. Die Leistungen sind bewilligt bis 31.10.2023.“

 

In der Begründung wird ausgeführt, die Eigenleistung der Klägerin belaufe sich ab dem 01.07.2022 auf 100,28 €. Die Begründung schließt mit den Worten:

 

„Frau K verfügt über Grundstücke, deren Wert nicht bekannt ist. Somit kann die genaue Höhe des Vermögens nicht festgestellt werden. Die Sozialhilfeleistung wird deshalb im Rahmen der unechten Sozialhilfe als Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt. Danach ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen (§ 19 SGB XII) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen.“

 

Am 07.09.2022 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte die vorliegende Klage zum Sozialgericht Freiburg. Sie trägt vor: Die Bewilligung unechter Sozialhilfe setze voraus, dass die Bewilligung als „erweiterte Hilfe“ dem Verfügungssatz des Bescheids zu entnehmen sei (SG Darmstadt, Urt. v. 23.11.2017 – S 17 SO 90/16 –, Rn. 37 nach <juris>). Keiner der streitgegenständlichen Bescheide enthalte einen solchen Verfügungssatz, insbesondere auch weder der Widerspruchsbescheid noch der Bescheid vom 31.08.2022. § 19 Abs. 5 SGB XII setze außerdem voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe allein deshalb nicht gegeben seien, weil der sozialhilferechtliche Bedarf durch den möglichen (Abs. 1 und 2) oder zumutbaren (Abs. 3) Einsatz von Einkommen oder Vermögen an sich gedeckt wäre. Hierfür hätten bei Erlass des Bescheids keine zureichenden Anhaltspunkte vorgelegen, da die Verwertung der Grundstücke nicht abzusehen gewesen sei. Hilfsweise habe die Beklagte zumindest die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten, da der Bescheid vom 31.05.2022 wie sie selbst eingeräumt habe mangels Bestimmtheit materiell rechtswidrig gewesen sei.

 

Die Klägerin beantragt,

 

  1. den Bescheid vom 31.05.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.06.2022, 29.07.2022 und 31.08.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2022 abzuändern,

 

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem 3. und 7. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab dem 01.07.2022 bis 31.10.2023 vorbehaltlos und nicht im Rahmen der unechten Sozialhilfe zu gewähren;

 

hilfsweise,

 

die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2022 zu verpflichten, der Klägerin die notwendigen Kosten des Vorverfahrens insgesamt zu erstatten.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die elektronische Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die form-und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 4 SGG). Streitgegenstand ist (nur noch) der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordene, zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 31.08.2022; denn alle älteren ursprünglich angefochtenen Bescheide sind aufgrund der darin verfügten Aufhebung aller bisherigen Leistungsbescheide (Ziff. 2 des Verfügungssatzes) unwirksam geworden (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches <SGB X>).

 

Die Klage ist teilweise - in dem Umfang wie aus dem Tenor ersichtlich - auch begründet, im Übrigen ist sie unbegründet und war daher insoweit abzuweisen.

 

Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Bewilligung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz ist § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach haben, soweit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten ist und Leistungen erbracht worden sind, sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Die Vorschrift beinhaltet nach ihrem Wortlaut zwar lediglich eine Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung von Leistungen. Nach allgemeiner Auffassung ermächtigt sie Sozialhilfeträger aber darüber hinaus, in bestimmten („begründeten“) Fällen Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege gleichsam vorläufig gegen Aufwendungsersatz zu gewähren. Dies wird daraus hergeleitet, dass der in der Vorschrift ausdrücklich geregelte Aufwendungsersatz derartige „Vorausleistungen“ logisch notwendig voraussetzt, vor allem aber aus dem gesetzgeberischen Willen, durch § 19 Abs. 5 SGB XII die Vorgängerregelungen §§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 29 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) inhaltsgleich in das SGB XII zu übertragen (vgl. hierzu Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 19 SGB XII <Stand: 23.12.2022> Rn. 40; Stephan Thie in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. A. 2020, § 19 Rn. 10f., jew. m.w.N.).

 

Ein solcher „begründeter Fall“ ist, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, u.a. dann anerkannt - und nur diese Fallgruppe der „erweiterten Hilfe“ kommt hier in Betracht - wenn die Prüfung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse längere Zeit in Anspruch nimmt, z.B. weil umstritten ist, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt einzusetzen ist und inwieweit dieser Vermögenswert hat, und die Notlage ein Zuwarten mit der Hilfegewährung nicht zulässt (Coseriu/Filges a.a.O. Rn. 43 unter Hinweis u.a. auf LSG Schleswig-Holstein a.a.O.). Es bedarf also objektiv begründeter Zweifel an der Anspruchsvoraussetzung „Hilfebedürftigkeit“ und eines hieraus resultierenden Sachaufklärungsbedarfs hinsichtlich des Einkommens oder Vermögens. Andernfalls ist die Hilfe nicht als erweiterte Hilfe, sondern vorbehaltlos zu gewähren. Auch macht § 91 SGB XII eine Abgrenzung der erweiterten Hilfe zum Anwendungsbereich der dort geregelten darlehensweisen Sozialhilfe erforderlich, denn zwischen den beiden Handlungsformen besteht nach zutreffender Auffassung kein Wahlrecht (Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. A. 2024, § 91 Rn. 2; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 91 SGB XII <Stand: 16.06.2023> Rn. 7). Nach § 91 Satz 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen, jedoch dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Da § 91 Satz 1 SGB XII einzusetzendes Vermögen voraussetzt („soweit...Vermögen einzusetzen ist“) und lediglich für den Fall der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Härte sofortiger Verwertung zur darlehensweisen Bewilligung ermächtigt, sind Fälle dem Grunde nach feststehenden einzusetzenden Vermögens, dessen Verwertung sich ausschließlich zeitlich verzögert, nach § 91 SGB XII zu behandeln (vgl. Coseriu/Filges, a.a.O., Rn. 43 Fn. 40). Für die erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII verbleiben somit nur Sachverhalte, in denen dem Grunde nach Zweifel an die Hilfebedürftigkeit ausschließendem Einkommen oder Vermögen oder an dessen Höhe bestehen.

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die hier streitgegenständliche Gewährung der Sozialhilfe als erweiterte Hilfe mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im gesamten Bewilligungszeitraum nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern. Dabei ist zwischen dem Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 einerseits, demjenigen vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023 andererseits zu differenzieren. In dem erstgenannten Zeitraum fehlt es bereits an einzusetzendem Einkommen oder Vermögen, die Klägerin hat daher hierfür Anspruch auf Sozialhilfe als Zuschuss. Demgegenüber liegt in dem späteren Zeitraum mit Gewissheit einzusetzendes Vermögen vor, das aber nicht sofort verwertbar ist. Die Hilfe für diesen Zeitraum ist daher als Darlehen nach § 91 SGB XII und nicht als erweiterte Hilfe zu gewähren.

 

Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 gilt für die Behandlung von Erbschaften die zu der bis dahin geltenden Rechtslage entwickelte ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, vgl. Urt. v. 08.05.2019 -B 14 AS 15/18 R-, Rn. 14-16. nach <juris> m.w.N.): Danach bestimmt sich die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der modifizierten Zuflusstheorie. Nach dieser ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen dasjenige, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls. Ein insoweit rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt in Form eines Erbfalls vor, weil nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Ob der Erbe schon im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher allein, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Nur wenn der Erbfall vor der ersten Antragstellung lag, handelt es sich um Vermögen, andernfalls um Einkommen. Allerdings ist der wertmäßige Zuwachs aus dem Erbfall erst dann auf den Bedarf anzurechnen, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dieser - gleichsam „zweite“ - Zufluss tritt bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens ein. Entscheidend ist insoweit der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel.

 

Danach handelte es sich erstens bei der Erbschaft der Klägerin um Einkommen, nicht um Vermögen, da der (ununterbrochene) Leistungsfall seit 1989 bzw. in der Zuständigkeit der Beklagten seit 2005 lief, sich der maßgebliche Erbfall aber erst am 26.06.2008 ereignete. Zweitens ist der Klägerin dieses Einkommen im Bewilligungszeitraum seit 01.07.2022 nicht bedarfsschädlich zugeflossen, weil die Erbschaft - mit Ausnahme des Anteils an dem bereits 2020 verkauften Grundstück - nicht auseinandergesetzt und der Klägerin abgesehen von dem hierfür im Januar 2021 erzielten anteiligen Kaufpreis keine bereiten Mittel zugeflossen sind. Die Klägerin hat daher bis zum 31.12.2022 Anspruch auf vorbehaltlose und zuschussweise Sozialhilfe.

 

Zwar bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII seit dem 01.01.2023, dass einmalige Einnahmen u.a. aus Erbschaften nicht zum Einkommen gehören. Diese Vorschrift ist jedoch für Leistungszeiträume vor ihrem Inkrafttreten nicht anzuwenden. Die Anwendung des früheren Rechts beruht insoweit auf den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts. Danach richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG-Urt. v. 24.03.2009 -B 8 SO 34/07 R-, Rn. 9 nach <juris>). Eine Übergangs- oder Rückwirkungsvorschrift zu § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch lässt sie sich ihm im Wege der Auslegung („stillschweigend“) entnehmen. Daher kommt es darauf an, ob der für die Anwendung der Vorschrift ggf. maßgebliche Sachverhalt vor ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossen war. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4360, S. 39) soll die Neuregelung bewirken, dass Erbschaften nicht im Zuflussmonat als Einkommen qualifiziert, sondern im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen werden. Der für die Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Sachverhalt, die Gesamtheit der anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse, besteht hier also aus dem Erbfall, dem Eintritt des darauffolgenden Monats (beides hier im Jahre 2008) sowie dem Ablauf der jeweiligen Bedarfszeiträume (Kalendermonate). Die hier streitgegenständlichen Monate Juli bis Dezember 2022 sind mithin ausschließlich noch nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht zu beurteilen.

 

Für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023 gilt dagegen nach dem oben Ausgeführten, dass § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII eingreift, weil die für den diesbezüglichen Hilfeanspruch vorausgesetzten Bedarfszeiträume erst nach Inkrafttreten begonnen haben. Bei der Erbschaft handelt es sich demnach seit 01.01.2023 um einzusetzendes Vermögen. Dessen Vorhandensein steht fest, ebenso sein Wert: Denn dieser ist der Beklagten seit der Auskunft des Gutachterausschusses der Großen Kreisstadt B vom 21.07.2020 bekannt. Für erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII, die insoweit objektive Zweifel voraussetzt, bestand seither kein Grund mehr.

 

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weitere Verwertung der Grundstücke nicht absehbar sei. Zwar bestimmt § 90 Abs. 1 SGB XII, dass nur verwertbares Vermögen einzusetzen ist. Der Vermögensinhaber muss also innerhalb eines angemessenen Zeitraums über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Nach der Rechtsprechung des BSG ist von Unverwertbarkeit auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. bzw. 3. Kapitel des SGB XII regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (BSG-Urt. v. 02.09.2021 -B 8 SO 4/20 R- Rn. 16f. nach <juris> m.w.N.). Das entscheidungserhebliche Vermögen der Klägerin ist nach Überzeugung der Kammer gleichwohl nicht unverwertbar. Denn die Klägerin erhält von der Beklagten im Wesentlichen nicht etwa ihren Lebensunterhalt sichernde Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe zur Pflege. Hierfür ist kein gesetzlicher Regelbewilligungszeitraum vorgesehen. Auch die vom BSG a.a.O. aufgeworfene Problematik der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII stellt sich insoweit nicht. Die Hilfe zur Pflege bezieht die Klägerin seit Jahrzehnten, so lange handelt sich nach den Gesamtumständen auch schon um einen voraussichtlich lebenslangen Hilfefall. Daher ist kein fiktiver Bewilligungszeitraum oder gar der Regelbewilligungszeitraum nach dem 4. Kapitel analog, sondern die voraussichtliche weitere Lebenserwartung der bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides 66 Jahre alten Klägerin als für die Prognose maßstäblich heranzuziehen. Diese liegt nach statistischen Daten bei rund zwei Jahrzehnten (vgl. etwa https://www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/S36-Lebenserwartung-Alter-65-Geschlecht-Bundeslaender.html, zuletzt abgerufen am 19.03.2024). Auf der anderen Seite steht Vermögen in Form eines Miterbenanteils, dessen Verwertung innerhalb dieses Zeitraums prognostisch ohne weiteres möglich erscheint.

 

Die sofortige, d.h. rechtzeitig zur Bedarfsdeckung einsetzende Verwertung aber ist, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, rechtlich nicht möglich, denn diese setzt zunächst eine vollständige oder weitere teilweise Erbauseinandersetzung voraus. Folglich hat die Beklagte die Leistungen für den weiteren Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2023 als Darlehen zu erbringen, da auch keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall bestehen, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Satz 1 SGB XII rechtfertigen könnte (vgl. zur Rechtsfolge der Vorschrift Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 91 SGB XII <Stand: 16.06.2023> Rn. 7 m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen beider Beteiligter sowie dem teilweisen Kostenanerkenntnis der Beklagten im Widerspruchsverfahren Rechnung.

Rechtskraft
Aus
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