L 6 AS 400/21

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1991/20
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 6 AS 400/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Ein Änderungsbescheid, der einen Ausgangsbescheid abändert, jedoch noch vor Einlegung des Widerspruchs gegen diesen ergeht, wird nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid. Ein gesonderter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid ist unzulässig.

Der Beklagte hat den Klägern

  • ihre notwendigen Kosten für die Widerspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 13. Mai und 13. Juli 2020 (Widerspruchsbescheide vom 7. und 21. August 2020),
  • ein Drittel ihrer notwendigen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. April 2020 (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020) sowie
  • ein Zehntel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren

zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren eine Kostengrundentscheidung.

Im nach Teilanerkenntnis und übereinstimmender Erledigungserklärung erledigten Berufungsverfahren waren höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 streitig, wobei zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen und der Kfz-Steuer als das Einkommen der Kläger mindernde Ausgabe und der zur Tilgung eines Immobiliendarlehens geleisteten Zahlungen als weitergehender Unterkunftskostenbedarf umstritten war.

Die 1985 geborene Klägerin zu 1. war seit 2002 als Erzieherin erwerbstätig. Ihr 2014 geborener Sohn, der Kläger zu 3. und ihre im März 2020 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., beantragten im Januar 2020 bzw seit ihrer Geburt beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnten ein 2014 auf einem 490 qm großen Grundstück in G. neu errichtetes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 179 qm. Zur Finanzierung des Hauses hatten die Klägerin zu 1. und ihre Eltern, H. und I., als gesamtschuldnerische Darlehensnehmer 2013 ein bis März 2028 festverzinsliches Immobiliendarlehen in Anspruch genommen, für das 2020 eine monatliche Zahlung von 1.135,29 Euro an die darlehensgebende Bank zu leisten war, die Zinsen und Tilgung beinhaltete.

Die Klägerin zu 1. erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum für ihre beiden Kinder Kindergeld und für den Kläger zu 3. Unterhaltszahlungen, daneben bezog sie bis zum 14. Mai 2020 Mutterschaftsgeld nebst eines arbeitgeberseitigen Zuschusses hierzu und anschließend Elterngeld. Auf die Klägerin zu 1. war ein Kraftfahrzeug zugelassen, für das 2020 Beiträge zur Haftpflichtversicherung iHv 162,08 Euro jährlich (= 13,51 Euro monatlich) zu zahlen waren. Daneben bestanden eine Teilkaskoversicherung und ein Mobilitätsschutz.

Der Beklagte bewilligte den Klägern für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten iHv insgesamt 736,56 Euro (Schuldzinsen iHv 618,78 Euro Nebenkosten 117,78 Euro) und Einkommen (aus Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Unterhalt und Kindergeld für den Kläger zu 3. sowie Elterngeld Plus abzüglich von Freibeträgen) laufende Leistungen in Höhe von insgesamt 712,37 Euro (Mai 2020), 1.128,93 Euro (Juni bis August 2020), 1.163,72 Euro (September 2020) und 1.186,93 Euro (Oktober 2020, Bescheid vom 28. April 2020). Aufgrund des Bezuges von Kindergeld auch für die Klägerin zu 2. und der auf 304,- (ab Juni 2020) bzw 365,- Euro (ab September 2020) erhöhten Unterhaltszahlung für den Kläger zu 2. bewilligte der Beklagte auf 770,92 Euro (Juni bis August 2020), 744,72 Euro (September 2020) und 767,92 Euro herabgesetzte Leistungen (Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020). Beide Bescheide benannten einen Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf. Die anwaltlich vertretenen Kläger legten sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. April 2020 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 Widerspruch ein.

Nach Vorlage von Nachweisen zur Höhe weiterer Unterkunftskosten bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Heizkosten iH der Abschlagszahlung für die Gasversorgung iHv 73,- Euro nebst 5 vH Zuschlag für Zündstrom, insgesamt monatlich 76,65 Euro, und um die Abschlagszahlung für Frisch- und Schmutzwasser iHv 30,- Euro auf 147,78 Euro erhöhte Nebenkosten (Änderungsbescheid vom 13. Juli 2020). Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger den in der Rechtsbehelfsbelehrung als zulässigen Rechtsbehelf benannten Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie sinngemäß aus, die Tilgungsleistungen zum Immobiliendarlehen, Beiträge zu diversen Versicherungen (iHv insgesamt jährlich 356,89 Euro: Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung iHv 242,08 Euro bzw 70,45 Euro, Teilkaskoversicherung iHv 29,51 Euro, Kfz-Mobilitätsschutz iHv 14,85 Euro) sowie die Kfz-Steuer (iHv 67,- Euro jährlich) seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte bewilligte den Klägern für den Monat Juli 2020 höhere Leistungen aufgrund der Berücksichtigung der Kosten für eine Heizthermenwartung (Änderungsbescheid vom 31. Juli 2020). Ferner verwarf er den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 unter Hinweis auf den gegen den Bescheid vom 28. April 2020 eingelegten Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020). Hiergegen haben die Kläger die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1740/20 geführte Klage erhoben. Schließlich verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Juli 2020 unter Hinweis auf den gegen den Bescheid vom 28. April 2020 eingelegten Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 21. August 2020). Hiergegen haben die Kläger die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1857/20 geführte Klage erhoben.

Der Beklagte bewilligte den Klägern sodann noch auf 819,02 Euro (Mai 2020), 877,56 Euro (Juni bis August 2020), 851,37 Euro (September 2020) und 874,57 Euro (Oktober 2020) erhöhte Leistungen (aufgrund der Berücksichtigung von auf 148,20 Euro erhöhten Nebenkosten und einer Versicherungspauschale iHv 30,- Euro) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020; Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2020). Hiergegen haben die Kläger die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1991/20 geführte Klage erhoben.

Das von den Klägern angerufene SG Hannover hat die Klageverfahren miteinander verbunden (Beschluss vom 19. Februar 2021) und die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2021). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klagen gegen den Bescheid vom 28. April 2020 und den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 seien zulässig, weil der Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 den Ausgangsbescheid vom 28. April 2020 nicht vollständig ersetzt habe. Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13. Juli 2020 sei unzulässig, weil Rechtshängigkeit in derselben Sache gegeben sei. Die zulässigen Klagen seien nicht begründet. Die von den Klägern mit der Klage geltend gemachten Bedarfe (Versicherungsbeiträge für Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Kfz-Teilkaskoversicherung sowie Mobilitätsschutz sowie Kfz-Steuer) seien nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsschutzversicherung decke keine Versorgungslücke oder ein nicht gesichertes Risiko ab, das werde deshalb nicht üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen. Die Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung seien mit der vom Beklagten berücksichtigten Pauschale des § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V abgegolten. Die Beiträge zu einer Teilkaskoversicherung seien nicht absetzbar, zumal es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung handele. Es komme hierbei nicht darauf an, ob ein Fahrzeug für die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkret notwendig sei. Entsprechend könnten auch die für den „Mobilitätsschutz“ gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Auch die Kfz-Steuer sei nicht in Ansatz zu bringen, da sie nicht der Regelung des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II unterfalle. Tilgungszahlungen für den Immobilienkredit stellten keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen dar. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte ohne die (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen sei, das Eigenheim aufzugeben. Es dürfe sich zudem auch nur noch um die Abtragung einer Restschuld handeln, so dass der Aspekt der privaten Vermögensbildung zurücktrete. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. vergeblich versucht habe, eine Tilgungsaussetzung oder -streckung zu erreichen. Hinzu komme, dass nicht lediglich die Klägerin zu 1., sondern auch ihre Eltern Kreditnehmer seien. Es erschließe sich nicht, wie die Klägerin zu 1. ihre monatlichen Aufwendungen, die sie mit 1.135,29 Euro zuzüglich Nebenkosten und Heizkosten beziffert habe, vor der Geburt der Klägerin zu 2. von ihrem durchschnittlichen Erwerbseinkommen iHv 1.514,34 Euro aufgebracht habe.

Gegen die den Klägern am 3. August 2021 zugestellte Entscheidung richtete sich ihre Berufung. Zur Begründung führten sie aus, sie seien lediglich vorübergehend im Leistungsbezug. Die Klägerin zu 1. stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Erzieherin und befinde sich in Elternzeit. Die Teilkaskoversicherung falle unter § 11b Abs 1 Nr 3 SGB II. Eine Rechtsschutzversicherung werde für typische Risiken des Alltags abgeschlossen. Die Ausgaben für Versicherungen seien auch iS des § 11b Abs 1 Nr 3 Satz 1 SGB II „dem Grunde und der Höhe nach angemessen“, weil die Kläger nur für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum, nämlich den Zeitraum der Elternzeit der Klägerin zu 1., im SGB II-Leistungsbezug stünden. Die Rechtsauffassung des SG hätte zur Folge, dass die Klägerin zu 1. ihre durchaus sinnvollen Versicherungen zu kündigen hätte und diese nach Ende der Elternzeit neu abschließen müsse. Neue Abschlüsse bei Versicherungen gingen regelmäßig mit höheren Beiträgen einher. Jedenfalls seien die Beiträge für den Zeitraum als angemessen anzusehen, bis zu welchem die Verträge frühestens gekündigt werden könnten. Eine Herabsetzung der Tilgung sei von der Bank abgelehnt worden.

Die Kläger beantragten nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juli 2021 aufzuheben
  2. den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2020 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. Mai, 13. und 31. Juli und 7. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheide vom 7., 21. und 31. August 2020 abzuändern und
  3. den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er hielt die Entscheidung des SG und seine Verwaltungsakte für rechtmäßig.

Der Senat wies die Beteiligten mit Verfügung vom 16. Januar 2024 darauf hin, dass die von den Klägern angeführten Beiträge zu diversen fakultativen Versicherungen im Jahr 2020 insgesamt lediglich 356,89 Euro erreichten. Zudem könne für diese Versicherungen selbst bei tatsächlich über 360,- Euro liegenden Beitragszahlungen keine höhere als die pauschale Absetzung iHv 30,- Euro erfolgen. Allerdings beziehe sich § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nur auf die von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Teilsatz 1 Variante 2 SGB II („nach Grund und Höhe angemessen“) erfassten Beiträge zu fakultativen privaten Versicherungen. Nicht eingeschlossen und deshalb zusätzlich absetzbar seien die nachgewiesenen Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen (vgl § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Teilsatz 1 Variante 1 SGB II), insbesondere einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies zugrunde gelegt, seien für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2020 monatlich 13,51 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Für Mai 2020 seien dagegen keine höheren Ausgaben für Versicherungen zu berücksichtigen, weil der Beklagte hier – zutreffend - den merklich höheren Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt habe, der die Anwendung des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ausschließe. Eine Beteiligung des Beklagten an den Tilgungsleistungen der Klägerin zu 1. scheide aus, weil die Übernahme der Tilgungsraten durch die Beklagte im hier maßgebenden Bewilligungsabschnitt nicht zwingend für den Erhalt der Immobilie erforderlich gewesen sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin zu 1. ihren Tilgungsverpflichtungen offensichtlich nachgekommen sei und nicht ersichtlich sei, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohten, fehle es auch an Tatsachenvortrag, aus dem das ernsthafte Bemühen ersichtlich sei, die Höhe der Tilgungsleistungen durch Verhandlungen mit der Bank zu reduzieren.

Die Beteiligten verständigten sich sodann auf eine weitergehende Zahlung iHv 67,55 Euro (5 Monate x 13,51 Euro) und erklärten das Berufungsverfahren in der Hauptsache insgesamt für erledigt. Der Beklagte erließ am 9. Februar 2024 einen entsprechenden Änderungsbescheid.

Die Kläger haben sodann sinngemäß eine Kostengrundentscheidung beantragt.

II.

Nach §§ 193 Abs 1 Satz 3, 155 Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG entscheidet der Berichterstatter über die Kosten durch Beschluss, wenn das Verfahren nicht durch streitige Entscheidung beendet wird.

Der Beklagte hat den Klägern Kosten im eingangs erkannten Umfang zu erstatten.

Die Entscheidung zur Kostentragung steht im Ermessen des Gerichtes. Im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht auch die Erfolgsaussichten bei Fortführung des Verfahrens.

Der Erfolg der Kläger beschränkte sich auf

  • einen Teilerfolg durch den teilstattgebenden Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 und dessen - kurz nach Erhebung der erstinstanzlichen Klage – Umsetzung durch den Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2020 sowie
  • die im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten anerkannte weitere Leistungsbewilligung iHv 67,55 Euro (5 Monate x 13,51 Euro).

Das weitergehende Berufungsbegehren auf höhere Leistungen nach dem SGB II hätte – wie der Senat im Rahmen seines Hinweises vom 16. Januar 2024 im Einzelnen dargelegt hat und zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt - keinen Erfolg gehabt.

Wegen der mehrfach fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen und des Teilerfolgs im Widerspruchsverfahren erscheint eine Beteiligung an den notwendigen Kosten der drei Widerspruchsverfahren angezeigt. Der im Verhältnis zu den erhobenen Forderungen verhältnismäßig geringfügige Erfolg im Klage- und Berufungsverfahren spricht zwar im Grundsatz gegen eine Beteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der Senat hält eine teilweise Beteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens – nicht hingegen des Berufungsverfahrens - hier jedoch aufgrund des erst im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheides vom 7. Oktober 2020 ausnahmsweise noch für angemessen.

  1. Eine Beteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klage- und Berufungsverfahren ist unter Anwendung des bei der Kostenentscheidung über § 202 SGG einzubeziehenden Rechtsgedankens des § 92 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 ZPO nur im eingangs ausgesprochenen Umfang angezeigt. Nach den genannten Vorschriften sind Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

Klage und Berufung blieben damit letztlich zu rund 93 vH ohne Erfolg (67,55 : 938,12 Euro [Summe der nach der Berufungsbegründung geltend gemachten Ansprüche] = 7,2 vH). Auch der Blick auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung (vgl BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18 –, Rn 56) – lässt eine Kostenbeteiligung des Beklagten damit grundsätzlich nicht als angezeigt erscheinen. Der Senat hat bei der Kostenentscheidung für das Klageverfahren jedoch berücksichtigt, dass der Beklagte den Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2020, der den teilstattgebenden Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 mit den notwendigen Berechnungen ergänzte, erst während des Klageverfahrens erging.

  1. Daneben ist der Teilerfolg der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. April 2020 zu berücksichtigen. Zudem hat der Beklagte hier durch fehlerhaftes Handeln Anlass für die Einlegung von zwei unzulässigen Widersprüchen gegen die Änderungsbescheide vom 13. Mai und 13. Juli 2020 gegeben.

Aus Billigkeitsgründen können auch Veranlassungsgesichtspunkte im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden. Ein verständiger Beteiligter wird gegen einen ihn belastenden, für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, wenn dies der beigefügten, nicht erkennbar falschen Rechtsbehelfsbelehrung entspricht. Hieran gemessen müssen die durch die Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs entstandenen Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren zu den erstattungsfähigen Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG gehören, wenn gegen den angefochtenen Verwaltungsakt nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch zu erheben und diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen bzw seinen Bevollmächtigten nicht erkennbar unzutreffend war. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht darüber zu befinden, ob es der Billigkeit entspricht, dass eine Behörde, die dadurch Anlass zur Einlegung eines Widerspruchs gegeben hat, dass sie zu Unrecht über dessen Notwendigkeit belehrt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren die Kosten dieses objektiv unnötigen Widerspruchsverfahrens tragen muss (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R –, Rn 26).

Der Senat hält – anders als das SG – nicht nur den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Juli 2020, sondern auch den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 für unzulässig, auch wenn letzterer noch vor dem Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. April 2020 ergangen ist. § 86 Halbsatz 1 SGG erfasst nach seinem Sinn und Zweck über seinen Wortlaut („während des Vorverfahrens“) hinausgehend auch einen Änderungsbescheid, der zwischen dem Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts und der Erhebung des Widerspruchs gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ergeht, soweit dieser Gegenstand eines Vorverfahrens gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt wird (so Becker in: Roos/Wahrendorf/Becker, SGG, 1. Aufl. 2014, § 86 Rn 8; aA Senger in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn 15; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 Rn 2a). Dem Senat erschließt sich insbesondere nicht, dass bei einem noch während der laufenden Rechtsbehelfsfrist des Ausgangsbescheides ergangener Änderungsbescheid letztlich nur aufgrund des (uU zufälligen) Zeitpunkts seiner Bekanntgabe (vor oder nach dem Eingang eines Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid) ein zweites Widerspruchsverfahren erforderlich oder entbehrlich sein soll. Vielmehr würde die generelle Einbeziehung ggf auch eines noch vor dem Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ergangenen Änderungsbescheides zu einer gesteigerten Rechtssicherheit führen, weil der jeweilige – ggf nicht rechtskundig vertretene - Adressat davon ausgehen dürfte, dass er mit einem einzigen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid alles Notwendige unternommen hat, um die Bestandskraft der darin enthaltenen Verfügungen zu vermeiden und eventuelle Ansprüche auf höhere Leistungen für den im Bescheid ausgewiesenen Zeitraum zu erhalten. Sollte im Einzelfall ausnahmsweise anderes bezweckt sein, kann der Adressat den umfassend wirkenden Widerspruch entsprechend beschränken. Diese generelle Einbeziehung der innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Ausgangsbescheides ergangenen Änderungsbescheide ist auch durchaus im Sinne der Leistungsträger. Andernfalls müssten diese im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheides ggf darauf hinweisen, dass zwar grundsätzlich der Widerspruch zulässig ist, dies jedoch nicht gilt, wenn der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid noch vor der (im Nachhinein oft nicht mehr zuverlässig aufklärbaren) Bekanntgabe des Änderungsbescheides bei der Behörde eingeht. Eine derartige verschachtelte Belehrung würde ihrem Zweck, dem Adressaten klar und deutlich aufzuzeigen, ob und ggf welcher Rechtsbehelf in Betracht kommt, kaum gerecht.

Entsprechend waren die in den Änderungsbescheiden vom 13. Mai und 13. Juli 2020 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils unrichtig, da diese jeweils den Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf benannten.

Der Senat weist jedoch – auch wenn er über diesen Aspekt nicht zu entscheiden hat - vorsorglich darauf hin, dass bei der Bemessung der Vergütungshöhe die geradezu reflexhafte und allenfalls unter oberflächlicher Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erfolgte Einlegung der beiden unzulässigen Widersprüche zu beachten sein dürfte. Diese Verfahrensführung rechtfertigt aus Sicht des Senats jeweils keinen die Mittelgebühr des Gebührenrahmens für die Verfahrensgebühr erreichenden Gebührenansatz. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in allen Verfahren lediglich eine kurze, aus wenigen Sätzen bestehende Widerspruchsschrift eingereicht. Sie hat zwar die begehrten Leistungen ihrer Art nach bezeichnet, jedoch nicht der Höhe nach beziffert und insoweit auch weder Unterlagen eingereicht noch einen entsprechenden Beweis angetreten. Insofern ist für den Senat damit allenfalls eine relevante, fallbezogene Tätigkeit in rudimentärem Umfang in einer Angelegenheit von allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit ersichtlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

J.

Rechtskraft
Aus
Saved