S 10 BL 3/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 BL 3/17
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 
Leitsätze

Bayerisches Landesblindengeld: Beweislastverteilung bzgl. des Einwandes der Zweckverfehlung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung bei negativen Tatsachen


I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2017 verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2015 Blindengeld nach dem BayBlindG entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.

II. Der Beklagte erstattet der Klägerin die Kosten.


T a t b e s t a n d :
Streitgegenstand ist die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) aufgrund Antragstellung vom 03.08.2015.

Die Klägerin wurde Mitte des Jahres 2012 geboren.

Bereits im ersten Lebensjahr wurde bei ihr ein atypisches Rettsyndrom mit CDKL5-Mutation, therapeutisch schwer beherrschbarer Epilepsie und globaler Entwicklungsstörung diagnostiziert. Außerdem fiel bereits damals auf, dass die Klägerin Probleme hat, mit den Augen zu fixieren (vergleiche Befundbericht des Universitätsklinikums Erlangen vom 13.01.2013, in der Behindertenakte; die Hörfähigkeit die Klägerin wird als gut beschrieben (vgl. MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28.08.2013, in der Behindertenakte).

In dem MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 20.08.2014 wird ebenfalls eine Sehschwäche und ein Verdacht auf kortikale Blindheit beschrieben. Die Klägerin habe beim Hausbesuch nicht gezielt mit Blickwendung reagiert und habe keinen Blickkontakt aufgenommen.
Im augenärztlichen Attest vom 19.08.2019 diagnostiziert Dr. med. G. einen "Verdacht auf Rindenblindheit".

Die Klägerin besuchte von September 2015 bis Juli 2019 die schulvorbereitende Einrichtung der Lebenshilfe E-Stadt. Seit September 2019 besucht sie die E-Schule der Lebenshilfe in E-Stadt. Es handelt sich jeweils um Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der beiden Einrichtungen sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, wobei die Klägerin leider oft fehlt aufgrund ihrer epileptischen Anfälle, nach denen sie laut ihrer Mutter oft zu erschöpft ist, um in die Schule zu gehen. In dem Erörterungstermin vom 21.02.2022 teilte die Mutter die Klägerin mit, dass die Klägerin im Durchschnitt an etwa drei Tagen pro Woche die Schule besuche.

Aufgrund des beim Versorgungsamt H-Stadt am 3. August 2015 gestellten, hier streitgegenständlichen, Antrags auf Gewährung von Blindengeld beauftragte der Beklagte Herrn Professor Dr. med. F. von der Augenklinik an der Universität F-Stadt mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Gutachter untersuchte die Klägerin am 08.03.2016 und legte anschließend das Gutachten vom 09.05.2016 vor. Die Mutter die Klägerin berichtete bei der Untersuchung, dass die Klägerin seit ihrer Geburt nie den Anschein gemacht habe, sehen zu können und es auch seither zu keinen Veränderungen der Sehfähigkeit gekommen sei. Prof. Dr. med. F. beschreibt in seinem Gutachten vom 09.05.2016, dass sich aus der Verhaltensbeobachtung der Klägerin der Verdacht einer vollständigen Blindheit ergebe. Die eingehende, ophthalmologische Untersuchung habe kein morphologisches, für die vollständige Blindheit ursächliches Korrelat im Bereich der Augen ergeben. Es handle sich auch nicht um eine isolierte Störung der Sehbahn, sondern um eine allgemeine, cerebrale Funktionsstörung bei der Verarbeitung von visuellen Reizen. Blindheit im Sinn des bayerischen Blindengesetzes liege nicht vor.

Daraufhin erteilte die Beklagte auf der Grundlage der früher geübten Verwaltungspraxis (wonach als Voraussetzung für das Blindengeld der Nachweis einer seitens des organischen Sehapparates verursachten Blindheit als erforderlich angesehen wurde) den ablehnenden Bescheid vom 09.06.2016.

Die Mutter die Klägerin erhob als ihre gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R).

Der Beklagte wollte im Widerspruchsverfahren eine Verhaltensbeobachtung die Klägerin unter gutachterlichen Bedingungen veranlassen, um festzustellen ob möglicherweise zwar eine Reaktion auf optische Reize vorliege, aber nur bei so starken Reizen, dass dies einer Blindheit gleichgeachtet werden könne. Nachdem seitens der Widerspruchsführer bezüglich dieser Beweiserhebung Skepsis angemeldet wurde, erging nach nochmaliger Anhörung des ärztlichen Dienstes der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017. In der Begründung heißt es, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz seitens des ärztlichen Dienstes nicht bejaht werden könnten.

Hiergegen erfolgte am 23.03.2017 die Erhebung der vorliegenden Klage zum Sozialgericht Regensburg. Im Hinblick aber auf das damals vor dem Bundessozialgericht anhängige Verfahren Aktenzeichen B 9 BL 1/17 R ruhte der vorliegende Rechtsstreit mit Einverständnis der Parteien, bis im Verfahren B 9 BL 1/17 R das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.06.2018 ergangen war.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits machte der Beklagte unter Berufung auf das zu diesem Zeitpunkt nur in der Form eines Terminsberichtes vorliegende Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.06.2018 (s.o.) den Einwand des Fehlens blindheitbedingter Mehraufwendungen geltend.

Als dann die ausführlichen Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts zum genannten Urteil vom 14.06.2018 veröffentlicht waren, konkretisierte der Beklagte seinen Standpunkt mit umfangreichem Schriftsatz vom 30.04.2019 unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage der beratenden Ärztin Dr. med. K. vom 09.04.2019 folgendermaßen: "Blindheit" der Klägerin im juristischen Sinn werde nun, unter Zugrundelegung des BSG Urteils vom 14.06.2018, angenommen, jedoch werde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung geltend gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin nicht in der Lage zu kommunizieren, sie sei schwerstpflegebedürftig und in allen Verrichtungen komplett von fremder Hilfe abhängig. Dieses Krankheitsbild schließe laut der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.04.2019 die Entstehung blindheitsbedingter Mehraufwendungen aus. Der bei der Klägerin vorliegende Mangel des Sehvermögens könne nicht durch blindenspezifische Maßnahmen wie Assistenzleistungen, zum Beispiel durch Vorlesen bzw. Verfassen von Post, Hilfsmittel wie Lesegeräte, spezielle EDV, Blindenlangstock, Blindenführhund u.ä. ausgeglichen werden.

Klägerseitig wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2019 erwidert, dass sich die Klägerin nicht in einem anhaltenden vegetativen Zustand befinde, sondern ihre Umgebung, vor allem durch Geräusche und Stimmen, wahrnehme. Auch wenn ihr die Sprache gänzlich fehle, kommuniziere sie ihre Bedürfnisse durch Lauttieren, Lachen, Schreien, Weinen und Gesten, die interpretiert werden könnten. Sie habe die körperliche Kraft, sich selbstständig aufzusetzen und verfüge über die motorischen Fähigkeiten, um einige grundlegenden menschlichen Bedürfnisse selbstständig verrichten zu können, aber es fehle ihr die visuelle Fähigkeit zur Hand-Auge-Koordination, um diese Bedürfnisse zu erfüllen. Ihre Pflege sei aufwendiger, da sie nicht mithelfen könne. Andere Kinder mit gleicher Erkrankung, aber ohne Blindheit, könnten zumindest marginal mithelfen. Die Klägerin brauche besondere Förderung, besonderes Spielzeug und Lehr- und Lernmaterial für zu Hause, zum Beispiel einen Taster für unterstützte Kommunikation. Taktile und auditive Spielzeuge seien viel kostspieliger (als herkömmliches Spielzeug).

Das Gericht zog zur weiteren Beweiserhebung das jüngste MDK Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 21.07.2016 und die ärztlichen Befunde der Gemeinschaftspraxis der Kinder- und Jugendärzte Dres. X./Y. bei.
 
Anschließend wurde vom Gericht die in der Diagnostik von mehrfachbehinderten, sehgeschädigten Kindern sehr erfahrene und am Blindeninstitut H-Stadt tätige Diplom-Psychologin H. mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung die Klägerin beauftragt.

Die Diplompsychologin H. untersuchte die Klägerin im Beisein ihrer Mutter am 01.09.2020 im Blindeninstitut H-Stadt und legte aufgrund dessen die gutachterliche Stellungnahme vom 24.10.2020 vor. Da wegen der Schwere der vorliegenden Einschränkungen eine Mitarbeit die Klägerin an der Sehüberprüfung nur eingeschränkt möglich war, kam die Methode der systematischen Verhaltensbeobachtung zur Beurteilung der Sehfähigkeiten zur Anwendung. Dabei wird beobachtet, auf welche standardisierten Reizkonfigurationen die untersuchte Person mit visuellem Verhalten reagiert und auf welche nicht oder nur eingeschränkt. Dies wird von einem geschulten Diagnostiker beobachtet und protokolliert. Auf dieser Methode basieren eine Reihe der bekannten Verfahren zur Ermittlung eines Visusäquivalents (TAC, Lea Gratings, Cardiff Acuity Test) und ebenso die EFS (= Entwicklungs-und Förderdiagnostik des Sehens für mehrfachbehinderte Menschen nach dem Diplompsychologen H. Kern, 2003). Die Untersuchung findet teilweise unter Tageslichtbedingungen und teilweise in einem speziell ausgestatteten Raum statt, der zur Hälfte schwarz gestrichen ist und vollständig verdunkelt werden kann, um ablenkende Reflexionen zu vermeiden (ideale Fokussierung auf die angebotenen visuellen Reize).

Unter Anwendung dieser erprobten Methode ermittelte die Gutachterin H. bei der Klägerin ein gesichertes Visusäquivalent von 0,006.

Um eine möglichst präzise Beschreibung des kommunikativen Verhaltens die Klägerin zu erhalten, wurde neben den eigenen Verhaltensbeobachtungen durch die Gutachterin ein Interview mit der Mutter mithilfe des BKF-R (Beobachtungsbogen zu kommunikativen Fähigkeiten, 2019) durchgeführt.
 
Die Gutachterin formuliert hierzu folgendes Ergebnis: Der Klägerin stünden nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, sich mitzuteilen, da sie über keine Verbalsprache verfüge. Sie benutze stattdessen Verhaltensäußerungen, die sich von Freude im Sinn von Zustimmung und Annahme bis hin zu Wut und Ärger im Sinn von Ablehnung erstreckten. Dabei äußere sie sich durch Laute, Mimik und in ihrer gesamten Körpersprache. Gleichzeitig könne sie ihre Hände aktiv einsetzen und damit durch Tasten, Herholen, Wegschieben bis hin zu einzelnen Gebärden und zu Autoaggression (sich schlagen) Einfluss nehmen und sich mitteilen. Wolle die Klägerin mitteilen, dass ihr etwas angenehm sei und ihr Freude mache, zeige sie dies durch Lachen, Juchzen, Lautieren und In-die-Hände-klatschen. Sie hole sich bei Bedarf aktiv mit ihren Händen das, was sie wolle, näher heran, auch Menschen, mit denen sie dann kuscheln möchte. Höre sie naheliegende Geräusche, welche sie interessieren, taste sie, um diese Dinge selbst zu finden oder strecke die Hände danach aus, um ihrem Gegenüber zu zeigen, dass sie den Gegenstand haben möchte. Um in einem Spiel anzuzeigen, dass es wiederholt werden solle, zeige sie ihren Wunsch mit Lachen und Klatschen an. Die Klägerin könne ausgesprochener Sprache über einfache Phrasen Informationen entnehmen. So reagieren sie auf Aufforderungen wie " komm" mit aktivem Aufsetzen und Hände-nach-der-Mutter-ausstrecken. Die Aufforderung " laufen" bewirke, dass sie sich aktiv aufrichte, ebenfalls die Hände ausstrecke, damit ihr aufgeholfen werde und sie unruhig werde, um aufstehen zu können. Auf " essen" antworte die Klägerin oftmals mit einem lautierenden "Mjam mjam". Sie zeige in diesen Situationen, dass sie über ein basales, alltagsbezogenes Sprachverständnis verfüge. Die Klägerin zeige eine hohe Anzahl von willentlich gesteuerten Reaktionen innerhalb ihrer Möglichkeiten: Sie wähle aktiv aus, initiiere Kommunikation und Handlungen, drücke Zu- und Abneigung eindeutig aus, zeige Vorfreude, reagiere auf Aufforderungen eindeutig.

Die Gutachterin H. führt weiter aus, dass der Mangel an Sehvermögen die ohnehin schon reduzierten Möglichkeiten der Klägerin zur Teilhabe am Leben weiter reduziere. Sie könne, anders als ein sehender Mensch mit einer vergleichbaren körperlichen und geistigen Einschränkung, kaum Informationen aus der visuellen Welt entnehmen. Sie sehe nicht, wer den Raum betrete, sie könne das Geschehen um sie herum nicht visuell mitverfolgen. Da sie sich nur eingeschränkt, vorwiegend im Greifraum, auf die Welt zubewegen könne, sei sie darauf angewiesen, dass Bezugspersonen das Geschehen um sie herum strukturieren, erklären und ihr näherbringen. Auch bedürfe es eines wesentlich langsameren Vorgehens bei allen täglichen Verrichtungen aus demselben Grund: Die Klägerin könne die Geschehnisse nicht über den Sehsinn mitvollziehen, Ortswechsel, neue Personen, all dies müsse angekündigt und erklärt werden, damit die Klägerin ihre vorhandene Neugierde auf die Welt behalte und nicht durch Erschrecken und Ängste daran gehindert werde und letztendlich resigniere. Eine Anpassung der räumlichen Umgebung durch passende Wandfarben, kontrastreiche Ausstattung sowie spezifische Beleuchtung sei daher der Entwicklung der Klägerin förderlich. Tastmaterial und -bilderbücher könnten ihr zusätzliche Informationen geben, um ihre Umwelt besser zu verstehen. Akustische Informationen könnten gezielt in den Alltag platziert werden, damit sich die Klägerin auch über das Hören orientieren könne. Lauschspiele und Klangwelten würden ihr Wissen erweitern und damit ihre Teilhabe an der Welt. Verbale Erklärungen auf einfachem Niveau und in leichter Sprache in Kombination mit Fühlen, Hören, Sehen und Riechen würden der Klägerin helfen, die Welt besser zu verstehen und an ihr teilzuhaben. Insofern gebe es bei der Klägerin einen besonderen Mehraufwand, der eindeutig und zusätzlich zu dem allgemeinen Mehraufwand wegen kognitiver und motorischer Behinderung in der Blindheit begründet sei.

Die Beklagte blieb mit Schriftsatz vom 18.12.2020 und ausführlicher versorgungsärztlicher Stellungnahme nach Aktenlage vom 07.12.2020 weiterhin bei ihrer Auffassung, wonach bei der Klägerin auch unter Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme der Diplompsychologin H. vom 24.10.2020 blindheitsspezifische Mehraufwendungen nicht abgeleitet werden könnten. Ein geringfügiger, gegebenenfalls singulärer Mehraufwand der (so gut wie) keine Kosten verursache, müsse nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 06.10.2020 (L 15 BL 6/19) außer Betracht bleiben. Nach dem weiteren Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.07.2020 (L 15 BL 2/17) müsse auch ein in der konkreten Situation des Betroffenen objektiv nicht möglicher, blindheitsbedingter Mehraufwand außer Betracht bleiben. Dies schließe es auch aus, Aufwendungen zu berücksichtigen, die lediglich in der Hoffnung getätigt werden, sie führten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der Wahrnehmungsfähigkeit des Betroffenen.

Das Gericht beauftragte eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin H. mit der Bitte, unter Berücksichtigung dieser beklagtenseitigen Einwände konkrete, blindheitsbedingte Mehraufwendungen zu benennen, die speziell im Fall die Klägerin in Frage kommen.

In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2021 erklärte die Diplompsychologin H., dass Sehen unabdingbar mit dem Begriff psychischer Energie oder Antrieb verbunden sei. Fehle das Sehen, so müsse dieser Antrieb durch intensive Anregung der anderen Sinne kompensiert werden.
Akustische, vestibuläre, taktile und in hohem Maße sprachliche Angebote würden dabei helfen, dass blinde Menschen einen gesunden eigenen Antrieb entwickeln und mit Neugierde und Freude das Leben entdecken. Durch das Vorhandensein weiterer Einschränkungen sei dieser Prozess zusätzlich erschwert. Die Gutachterin benennt, ausgehend von diesen Grundannahmen, in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2021 etliche Hilfsmittel, die konkret im Fall die Klägerin zur Kompensation und als Unterstützung ihrer fehlenden Sehfähigkeit zum Einsatz kommen können, darunter Sprachausgabegeräte in Form von programmierten Tasten (GoTalk), den Little Room von Lilli Nielsen, größere Leuchtskulpturen als Anregung der Motivation die Klägerin, die Einrichtung eines abgedunkelten Raums mit Ausstattung sinnvoller und attraktiver Leuchtobjekte und diverser Lichttechnik u.a.m..

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin ab 01.08.2015 Blindengeld im Sinn des bayerischen Blindengeldgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die beigezogene Akte aus dem Schwerbehinderten-Feststellungsverfahren und die gerichtlichen Streitakten des vorliegenden Verfahrens sowie alle darin enthaltenen Unterlagen und Äußerungen der Beteiligten Bezug genommen.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Über den Rechtsstreit kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 21.02.2022 damit einverstanden erklärt.

Die zulässige, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet.
Die Klägerin ist unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2017 ab Antragstellung vom August 2015 Blindengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Bei ihr liegt "Blindheit" im Sinn des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vor und der Beklagte dringt mit dem erhobenen Einwand des Fehlens blindheitsbedingter Mehraufwendungen nicht durch.

Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG ist "blind" im Sinn dieses Gesetzes, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht gegeben, da sie - jedenfalls eingeschränkt - auf Lichtreize reagiert.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG gelten als blind auch Personen, (Nummer 1): deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt oder (Nummer 2): bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten sind.
Diesem Personenkreis im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 BayBlindG ist die Klägerin zuzuordnen. Der Umstand, dass sich augenfachärztlich eine morphologische Ursache der fehlenden visuellen Sinneswahrnehmung die Klägerin nicht nachweisen lässt, steht der Annahme der Blindheit nicht entgegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den beiden grundlegenden Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R), denen die entscheidende Kammer folgt, festgehalten, dass eine der Blindheit nach dem BayBlindG entsprechend gleich schwere Störung des Sehvermögens auch bei zerebralen Schäden ohne spezifische Sehstörung vorliegt, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" fehlt.
Diese Voraussetzung ist im Fall die Klägerin erfüllt, was der Beklagte zuletzt nicht mehr bestritten hat. Die Gutachterin H. ermittelte bei der Klägerin ein gesichertes Visusäquivalent von 0,006. Auch die beratende Ärztin des Beklagten, Dr. med. K., hat bereits in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.04.2019 festgestellt, dass bei der Klägerin, "Blindheit" im juristischen Sinn entsprechend des BSG-Urteils vom 14.06.2018 vorliegt und dies erneut in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.12.2020 bestätigt.
Nachdem nunmehr, unter Zugrundelegung des vom BSG in den beiden genannten Entscheidungen von 2015 und 2018 neu formulierten juristischen Blindheitsbegriffes die "Blindheit" die Klägerin im Sinn des BayBlindG anzunehmen ist, konzentriert sich der Rechtsstreit im Kern auf die Frage, ob der Beklagte in Anbetracht der äußerst umfänglichen Pflegebedürftigkeit der Klägerin mit dem Einwand des Fehlens blindheitsbedingter Mehraufwendungen durchdringen kann.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.06.2018 (siehe oben) in Fortentwicklung seines Urteils vom 11.08.2015 (siehe oben) festgestellt, dass dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zusteht, wenn der Zweck des Blindengeldes verfehlt wird, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann.
Erläuternd führt das BSG in dem Urteil vom 14.06.2018 (Rn 18) aus, dass das Blindengeld zwar ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt werde, also ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt. Der Grund für die pauschale Leistung liege darin, dass bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit verzichtet werden solle. Denn es lasse sich nicht verbindlich und abschließend berechnen, welcher "Mehraufwand" einem blinden Menschen bedingt durch sein Leiden im Einzelfall entstehen kann.
Dennoch bleibe der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausdrücklich das erklärte Ziel der Regelung. Hieraus schließt das BSG im Urteil vom 14.06.2018 (Rn. 19), dass der Zweck des Blindengeldes dann verfehlt wird, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw. bestehen kann. Daran anknüpfend führt der Senat seine Rechtsprechung fort und räumt der Versorgungsverwaltung den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung ein, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann. Dies sieht das BSG am ehesten bei generalisierten Leiden als möglicherweise zutreffend an (z.B. dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma).
Weiter führt das BSG in dem Urteil vom 18.06.2018 aus, dass das Blindengeld in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, diene, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.
So geht der Bayerische Landesgesetzgeber nach wie vor davon aus, dass blinde Menschen einen außergewöhnlich großen Bedarf an Assistenzleistungen zur Kommunikation und an Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags haben und dass finanzielle Ausgleichsleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern.
Orientiert am vorgenannten Regelungszweck des Gesetzes ist es - auch aus Sicht der hier erkennenden Kammer - sachgerecht, im Fall eines objektiv nicht möglichen blindheitsbedingten Mehraufwandes die Blindengeldleistung einzuschränken. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein Mehraufwand im oben genannten Sinne speziell durch die Blindheit entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht (z.B. dauerhafte Bewusstlosigkeit), dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. Für den vom Gericht überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt die zuständige Behörde die Darlegungs- und Beweislast. (BSG, Urteil vom 18.06.2018, Rn. 20-21).
Im Fall der Klägerin dringt der Beklagte mit dem Einwand der Zweckverfehlung nicht durch.
Bei diesem Einwand handelt es sich um einen sogenannten "Negativbeweis" (vergleiche hierzu Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, Teil A. Die Verteilung der Beweislast und der Darlegungslast, im Volltext mit zahlreichen Quellenangaben veröffentlicht bei juris, dort Rn. 131 ff). Damit ist gemeint, dass der Beklagte für eine negative Tatsache, nämlich hier das "Fehlen blindheitsbedingter Mehraufwendungen" beweispflichtig ist. Die Prozesssituation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die beweispflichtige Partei gewissermaßen im Beweisnotstand befindet, weil die zu beweisende Negativtatsache schwerpunktmäßig der Sphäre des Prozessgegners zugeordnet ist. Zur Auflösung dieser prozessualen Situation wurde in der Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), eine Modifizierung der Darlegungslast entwickelt. Dabei kehrt sich die Beweislast nicht um, jedoch wird eine Beweislastverteilung in drei Schritten vorgenommen (vergleiche hierzu auch Ahrens, ebenda, Rn 132-134 mit zahlreichen Quellen aus der Rechtsprechung des BGH, hiervon soll beispielhaft genannt werden: BGH, Urteil vom 13.12.1984 - III ZR 20/83, dort insbesondere Rn. 20; BGH, Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08, dort Rn. 23-27; BGH, Urteil vom 05.02.1987 - IX ZR 65/86, dort insb. Rn. 16 - 17).
Es ist sachgerecht, die vom BGH für die Fälle des Negativbeweises entwickelten Beweislastgrundsätze auch in dem vorliegenden, sozialrechtlichen Prozess zugrunde zu legen, da sich die prozessuale Ausgangssituation in den Fällen des Negativbeweises in allen Rechtsgebieten gleichermaßen darstellt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 202 SGG können die Grundsätze des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts auch in sozialgerichtlichen Verfahren angewandt werden.
Nach den vom BGH für die Fälle des Negativbeweises wiederkehrend angewendeten Grundsätzen ist wie folgt vorzugehen:
Die darlegungsbelastete Partei darf sich zunächst mit der Behauptung der negativen Tatsache begnügen. Anschließend obliegt es der Gegenpartei, im Rahmen des Zumutbaren substantiierte Gegenbehauptungen mit widerlegenden Umständen aufzustellen. Aufgabe der primär beweisbelasteten Partei ist es dann, die Unrichtigkeit der Gegenbehauptungen zu beweisen.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es der Klägerseite nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen, den beklagtenseitig erhobenen Einwand des Fehlens blindheitsbedingter Mehraufwendungen mit substantiierten Gegenbehauptungen zu widerlegen.
Ein objektiver Ausgangspunkt für die substanziierte Benennung blindheitsbedingter Mehraufwendungen ist die Tatsache, dass bei der Klägerin der Gehörsinn und der Tastsinn - im Gegensatz zum Sehsinn - offenbar funktionieren und dass sie über diese Sinne im Rahmen ihrer mentalen Möglichkeiten Anteil an ihrer Umwelt hat. Die Klägerin kommuniziert - anders als etwa ein dauernd bewusstloser oder im Koma liegender Mensch - in durchaus vielgestaltiger Weise mit ihrer Umwelt. Dies hat die Gutachterin H. ausführlich in ihrem Gutachten vom 24.10.2020 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2021 beschrieben. Zur Unterstützung dieser Teilhabe an der Umwelt kommen - konkret im Fall der Klägerin - zahlreiche blindheitsbedingte Mehraufwendungen in Betracht, wie beispielweise der Taster ("Go Talk"), oder auch der "Little Room" nach Lilly Nielsen oder weitere, den Tast- und Gehörsinn schulende Spezialspielzeuge für blinde Kinder sowie auch die Einrichtung eines abgedunkelten Raums mit einer Ausstattung sinnvoller und anregender Leuchtobjekte. Außerdem wird von der Gutachterin H. in ihrem Gutachten vom 24.10.2020 einleuchtend und nachvollziehbar die von den Betreuern der Klägerin notwendigerweise ständig praktizierte akustische und taktile Strukturierung der Umwelt und des Geschehens beschrieben, welche nachvollziehbar gegenüber der Unterstützung eines Schwerstbehinderten, der über visuelle Sinneswahrnehmung verfügt, einen zusätzlichen Zeitaufwand mit sich bringt., dem - wenn man so will - durchaus auch ein materieller Gegenwert zugeordnet werden könnte, z.B. in der Form eines erhöhten Personalschlüssels in einer betreuenden Einrichtung. Dieser zusätzliche Aufwand, der dem blinden Menschen die Teilhabe an dem sozialen Leben erleichtert und auch seine Neugier und Lebensfreude unterstützt, kann nach dem Verständnis der hier entscheidenden Kammer ebenfalls als blindheitsbedingter Mehraufwand gewertet werden.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG, insbesondere in dem Urteil vom 18.06.2018, der sich die erkennende Kammer aus eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist es nicht erforderlich, dass die als sinnvoll benannten Aufwendungen tatsächlich (alle) getätigt werden, vielmehr wird das Blindengeld ohne den Nachweis eines konkreten Aufwandes pauschal gezahlt.
Zusammenfassend bleibt als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Klägerseite ihrer im vorliegenden Negativbeweis-Fall obliegenden Pflicht zur substantiellen Gegenbehauptung mit widerlegenden Umständen mehrfach nachkommen konnte.
Der Beklagte als primär beweisbelastete Partei kann demgegenüber die Unrichtigkeit der substanziellen Gegenbehauptungen nicht beweisen, sodass er mit dem Einwand der Zweckverfehlung nicht durchdringt. Zur Überzeugung der Kammer schließt die außerordentlich schwere Mehrfachbehinderung die Klägerin die Entstehung blindheitsbedingter Mehraufwendungen nicht aus. Denn die Klägerin nimmt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an ihrer Umwelt in vielfacher Weise Anteil und zwar nicht nur entsprechend der eindeutigen Schilderungen ihrer Mutter, die naturgemäß in besonderer Weise subjektiv gefärbt sein können, sondern auch nach den Feststellungen der Sachverständigen H., die seit vielen Jahren am Blindeninstitut A-Stadt mehrfachbehinderte, sehgeschädigte Kinder beobachtet, beurteilt und bei deren Förderung mitwirkt. Die Klägerin ist nicht mit einem bewusstlosen oder im Wachkoma befindlichen Menschen vergleichbar, bei dem eine Kontaktaufnahme oder Beziehung und Anteilnahme an und zur Umwelt nicht objektivierbar ist. Der Fall der Klägerin ist auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, weicher der Entscheidung des BSG vom 14.06.2018 zugrunde lag. (Anmerkung: Die dortige, 1943 geborene Klägerin litt an einer schweren Alzheimer-Demenz. Sie wurde als "komatös und physisch wie psychisch nicht in der Lage, irgendetwas wahrzunehmen oder zu verarbeiten" beschrieben).
Das Gericht hat aufgrund des, insbesondere von der Gutachterin H. ausführlich dokumentierten, Verhaltens der Klägerin keinen Zweifel daran, dass sie, - trotz ihrer massiv eingeschränkten Möglichkeiten - mit der Umwelt in wechselseitigem Kontakt steht, und dass für sie (auch aufgrund der kontinuierlichen Förderbemühungen ihrer Mutter und ihres weiteren Umfelds) gewisse Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. Dabei ist auch das von Frau Diplompsychologin H. nachvollziehbar herausgearbeitete pädagogische Ziel bedeutsam, die Neugierde und das Interesse der Klägerin an ihrer Umwelt zu erhalten und zu fördern.
Die gutachterlichen Beobachtungen und Schlussfolgerungen haben sich ergänzend auch in dem Erörterungstermin vom 21.02.2022, bei dem die Klägerin persönlich anwesend war, verifizieren lassen. Das Verhalten der Klägerin in dem etwa einstündigen Termin entsprach genau den gutachterlichen Beschreibungen, die Diplompsychologin H. aufgrund der Untersuchung vom 01.09.2020 im Gutachten vom 24.10.2020 festgehalten hat.
Durch die - auch speziell für mehrfachbehinderte - Blinde entwickelten, verschiedenen Hilfsangebote (Assistenzleistungen und Fördermaterialien), welche in den gutachterlichen Stellungsnahmen der Diplompsychologin H. vom 24.10.2020 und vom 06.08.2021 im Einzelnen beschrieben worden sind, besteht zumindest die reale Möglichkeit, die - auch blindheitsbedingt eingeschränkte - Teilhabe die Klägerin an ihrer Umwelt zu fördern und den fehlenden Sehsinn ansatzweise zu kompensieren. Die Klägerin nutzt bereits einige dieser Materialien (z. B. den Taster "Go Talk"). Die insoweit klägerseitig substantiiert vorgetragenen Gegenbehauptungen sind vom primär beweispflichtigen Beklagten nicht zu widerlegen.
Nach alldem steht der Klägerin gemäß Art. 5 BayBlindG ab dem ersten Tag des Antragsmonats, also ab 01.08.2015, Blindengeld im Sinn des BayBlindG nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

 

Rechtskraft
Aus
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