Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 aufgehoben und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
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Zwischen den Beteiligten steht nach teilweiser Rücknahme der Revision noch die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) wegen der Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung im Zeitraum 1.12.2016 bis 31.1.2017, 1.3.2017 bis 31.1.2018 und 1.3.2018 bis 30.6.2018 im Streit.
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Die 1940 geborene Klägerin, die in der Wohnung ihrer Tochter lebt und hierfür monatlich Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 240 Euro sowie 40 Euro für einen Garagenstellplatz zahlt, bezieht eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg (Zahlbetrag ab 1.7.2016: 465,79 Euro, ab 1.1.2017: 464,75 Euro, ab 1.1.2017: 473,59 Euro) sowie Pflegegeld nach Pflegegrad 3. Die Klägerin zahlte Beiträge für eine Haftpflichtversicherung (57,85 Euro, fällig jeweils im Januar), eine Hausratversicherung (97,43 Euro, fällig am 1.2.2017, und 98,87 Euro fällig am 1.2.2018) und der Jahresbeitrag für den Sozialverband VdK Deutschland e.V. (72 Euro, fällig jeweils im Februar). Zudem zahlte sie monatlich Beiträge für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 53,68 Euro, die sie am 1.9.2015 abgeschlossen hatte. Versichert ist der Tod mit einer Leistung von 4000 Euro und der Unfalltod mit 8000 Euro. Die monatlichen Beträge sind über einen Zeitraum von 10 Jahren zu entrichten. Als bezugsberechtigt für die Versicherung ist widerruflich für den Todesfall die Tochter bestimmt. Über einzusetzendes Vermögen verfügte die Klägerin nicht.
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Am 6.12.2016 beantragte die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei dem Beklagten. Dieser bewilligte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.12.2016 bis 30.6.2018, wobei als Bedarfe neben dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person ein ernährungsbedingter Mehrbedarf iHv 10 % des Regelbedarfs und ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 240 Euro berücksichtigt wurde. Vom Renteneinkommen setzte er jeweils ein Zwölftel der jährlichen Aufwendungen für die Haftpflicht- und die Hausratversicherung sowie den VdK-Beitrag ab. Die Beiträge für die Sterbegeldversicherung berücksichtigte er nicht (Bescheid vom 18.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018).
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Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat den Beklagten auf die hiergegen gerichtete Klage hin verurteilt, für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 30.6.2018 dem Grunde nach zu höheren Leistungen unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 Euro zu gewähren (Urteil vom 12.1.2021). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar 2017 und Januar 2018 jeweils weitere 39 Euro sowie für die Monate Februar 2017 und Februar 2018 weitere 150,58 bzw 152,02 Euro als Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.11.2022). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Absetzbeträge nicht berücksichtigt, da diese schon dem Grunde nach nicht angemessen sei. Die Angemessenheit sei weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen und falle zu Lasten der Klägerin aus.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII und § 33 Abs 2 SGB XII. Das LSG habe nicht mehr prüfen dürfen, ob die Sterbegeldversicherung dem Grunde nach angemessen sei. Hiervon sei mit der Neufassung des § 33 Abs 2 SGB XII stets auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass es sich bei Sterbegeldversicherungen um Ansparverträge handele, die der Absicherung der Bestattungskosten im Todesfall dienten. Die Auffassung des LSG, dass kapitalbildende Versicherungen nicht angemessen sein könnten, sei daher nicht zu halten. Zudem sehe § 33 Abs 2 SGB XII nunmehr vor, dass ein Ermessen des Leistungsträgers entfalle, wenn die Versicherung bereits vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde. Im Übrigen seien die Beiträge aber auch im konkreten Einzelfall angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 aufzuheben und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2021 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
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Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom 18.1.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2018 (§ 95 SGG) zulässig. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass der Bewilligungsbescheid für den folgenden Bewilligungsabschnitt (Bescheid vom 23.8.2018) zwar in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 9.12.2016 B 8 SO 14/15 R RdNr 11; BSG vom 14.4.2011 B 8 SO 12/09 R RdNr 11, insoweit in BSGE 108, 123 ff = SozR 43500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt), hierüber aber mangels einer Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, das hierüber nicht entschieden hatte, im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden war (vgl BSG vom 9.12.2016 B 8 SO 14/15 R RdNr 11). Streitgegenstand des Rechtsstreits sind damit höhere Leistungen der Grundsicherung ursprünglich für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 30.6.2018, die die Klägerin weiter der Höhe nach auf 53,68 Euro monatlich beschränkt hat, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl etwa BSG vom 30.6.2016 B 8 SO 3/15 R BSGE 121, 283 = SozR 43500 § 82 Nr 11, RdNr 13). Dementsprechend hat das SG eine Verurteilung zur "höheren Leistung" dem Grunde nach ausgesprochen. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistungen hier also die Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 SGB XII ist dagegen nicht zulässig (BSG vom 18.3.2008 B 8/9b SO 11/06 R BSGE 100, 139 = SozR 43500 § 82 Nr 4, RdNr 13 mwN). Unter Berücksichtigung der vom LSG bereits der Höhe nach zugesprochenen Leistungen hat die Klägerin den Streitgegenstand im Revisionsverfahren schließlich auf die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 beschränkt.
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Der angefochtene Bescheid, für dessen Erlass der Beklagte sachlich und örtlich zuständig war (§ 46 b SGB XII, § 98 Abs 1 SGB XII iVm §§ 1 Abs 3, 2, 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom 1.7.2004 <GBl BW 2004, 469, 534>, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg vom 10.4.2018 <GBl BW 2018, 113, 114>), ist in der Sache rechtswidrig und die Klägerin hierdurch beschwert. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen.
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Bei einer Entscheidung, ob einem Kläger höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (vgl BSG vom 9.6.2011 B 8 SO 11/10 R RdNr 13; BSG vom 16.10.2007 B 8/9b SO 2/06 R BSGE 99, 131 = SozR 43500 § 28 Nr 1, RdNr 10), sofern wie hier keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Damit ist unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Anspruch zunächst auf eine Anwendung des § 33 Abs 2 SGB XII (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2933) gestützt hat und erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, dass sich ihr Anspruch aus einer unrichtigen Anwendung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ergibt.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen liegen vor. Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557) auf Antrag Personen zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) bestreiten können. Die Klägerin hat die für sie maßgebliche Altersgrenze erreicht und war leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die an sie gezahlten Rentenleistungen decken ihren Bedarf nicht vollständig. Dieser setzt sich wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 (404 Euro für Dezember 2016, 409 Euro für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017, 416 Euro für die Zeit vom 1.1.2018 bis 30.6.2018), eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs (40,40 Euro für Dezember 2016, 40,90 Euro für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017, 41,60 Euro für die Zeit vom 1.1.2018 bis 30.6.2018) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (240 Euro für Heiz-und Nebenkostenvorauszahlungen ohne Berücksichtigung der Kosten für eine Garage; vgl dazu nur BSG vom 7.11.2006 B 7b AS 10/06 R BSGE 97, 231 = SozR 44200 § 22 Nr 2, RdNr 28) zusammen. Ein weiterer Bedarf nach § 33 Abs 2 SGB XII scheidet aus, da die Klägerin über Einkommen verfügt, von dem auch die geltend gemachten weiteren Beiträge für die Sterbegeldversicherung vollständig beglichen werden könnten, sodass nach dem Wortlaut des § 33 Abs 2 SGB XII eine Absetzung von bei der Klägerin vorhandenem Einkommen gemäß § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII vorgeht (vgl BTDrucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2).
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Vom festgestellten Renteneinkommen, das die Bedarfe der Klägerin nicht insgesamt deckt und das zur Ermittlung des Anspruchs der Höhe diesen Bedarfen gegenüberzustellen ist, sind nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ua die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, die soweit sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die dem Grunde nach angemessenen Beiträge zur privaten Haftpflicht und zur Hausratversicherung und der Beitrag zum VdK nur im Monat ihrer Fälligkeit abzusetzen sind. Zu den (monatlich) abzusetzenden Beträgen gehören allerdings auch die geltend gemachten Beiträge zur Sterbegeldversicherung, sodass sich die Verurteilung des SG zu höheren monatlichen Leistungen als zutreffend erweist.
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Zutreffend ist das LSG bei der Anwendung der Norm davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum darstellt (vgl Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 82 RdNr 94; Geiger in LPKSGB XII, 12. Aufl 2020, SGB XII § 82 RdNr 83; zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG: BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 13/08 R BSGE 104, 207 = SozR 43530 § 6 Nr 1, RdNr 20; zu § 87 SGB XII: BSG vom 4.4.2019 B 8 SO 10/18 R SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 26; BSG vom 25.4.2013 B 8 SO 8/12 R BSGE 113, 221 = SozR 43500 § 87 Nr 1, RdNr 27). Von einer Angemessenheit ist im Grundsatz auszugehen, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden (BSG vom 4.4.2019 B 8 SO 10/18 R SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 24; vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.6.2002 5 C 43.BVerwG01 BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> Nr 2, RdNr 13). Die Vorschrift des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII stellte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Übertragung des § 76 Abs 2 BSHG dar (vgl BTDrucks 15/1514 S 65 zu § 77), sodass die hierzu entwickelte Auslegung übernommen werden kann (vgl BSG vom 9.6.2011 B 8 SO 11/10 R RdNr 23 unter Bezugnahme auf BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 13/08 R BSGE 104, 207 = SozR 43530 § 6 Nr 1, RdNr 20). Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Angemessenheit von privaten Versicherungen sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 13/08 R BSGE 104, 207 = SozR 43530 § 6 Nr 1, RdNr 21). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für Sterbegeldversicherungen fest; insoweit sind jedoch Modifikationen zu beachten, die sich im Wesentlichen aus der besonderen Stellung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII ergeben.
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Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche für ein Sterbegeld iS des § 33 Abs 2 SGB XII. Unter Sterbegeldversicherungen sind kapitalbildende Versicherungen auf den Todesfall zusammengefasst, die ua von sog Sterbekassen iS des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetzes (<VAG > idF vom 1.4.2015, BGBl I 434) oder über allgemeine Versicherungsunternehmen angeboten werden. Versichert werden danach die Todesfallleistungen mit einer Versicherungssumme, die üblicherweise den Durchschnittswert der Bestattungskosten nicht übersteigt bzw diese Leistung in Sachwerten (zB in Verbindung mit Bestattungsvorsorgeverträgen).
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Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII klargestellt, dass das Bedürfnis den eigenen Bestattungsfall abzusichern, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl bereits BTDrucks 3/2673 S 4 zu § 14 BSHG). Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl BSG vom 25.4.2013 B 8 SO 8/12 R BSGE 113, 221 = SozR 43500 § 87 Nr 1, RdNr 25; zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 5 C 48.85 Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr 4 RdNr 18; zum SGB II: BSG vom 3.12.2015 B 4 AS 49/14 R RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 B 14/11b AS 67/06 R SozR 44200 § 22 Nr 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95), sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BTDrucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2), nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, ZFSH SGB 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs 2 Nr 3 BSHG bereits BVerwG vom 11.12.2003 5 C 84.02 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22). Denn nach § 33 Abs 2 SGB XII werden Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, wenn Leistungsberechtigte diese vor Beginn der Leistungsberechtigung nachweisen, soweit die Aufwendungen nicht nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können daher im Gegensatz zu sonstigen privaten Versicherungen auch bei fehlendem Einkommen bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Diese Privilegierung ist Ausfluss des nach Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 Grundgesetz <GG> gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das das Recht umfasst, über die eigene Bestattung zu bestimmen (vgl Wapler in Dreier, Grundgesetz, 4. Aufl 2023, Art 1 Abs 1 RdNr 77; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 117). Dazu gehört auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen (BSG vom 18.3.2008 B 8/9b SO 9/06 R BSGE 100, 131 = SozR 43500 § 90 Nr 3, RdNr 24; Bundesgerichtshof <BGH> vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115 RdNr 14 mwN; BVerwG vom 11.12.2003 5 C 84.02 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22). § 33 SGB XII stellte in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.12.2003 eine inhaltsgleiche Übertragung des bisherigen § 14 BSHG dar (vgl BTDrucks 15/1514 S 60 zu § 34). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten mit dieser Vorschrift besondere Härten für Menschen vermieden werden, denen eine finanzielle Sicherstellung der eigenen Bestattung besonders am Herzen liegt und die eine begonnene Sterbegeldversicherung aus eigenen Mitteln nicht fortführen konnten (vgl BTDrucks 3/2673 S 4 zu § 13).
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Aus der dargelegten Privilegierung von Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld kann hingegen nicht geschlossen werden, dass solche Aufwendungen immer zu übernehmen sind, wenn die Versicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde und die Höhe der Versicherungssumme angemessen ist (so aber Geiger in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 82 RdNr 83; Janda, WiVerw 2018, 36, 42; zumindest wenn sie vor Leistungsbezug abgeschlossen wurde und in der Höhe angemessen ist: Siebel-Huffmann in BeckOK, SGB XII, Stand 1.12.2021, § 82 RdNr 23; Gebhardt in BeckOK, SGB XII, Stand 1.6.2023, § 33 RdNr 8; Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII, K § 33, RdNr 18, Stand 1.6.2023; Bieritz-Harder in LPKSGB XII, 12. Aufl 2020, § 33 RdNr 5). Zu Recht ist das LSG vielmehr davon ausgegangen, dass auch nach der Neufassung des § 33 Abs 2 SGB XII zum 1.7.2017 Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung nur Berücksichtigung finden, wenn sie dem Grunde nach angemessen sind, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Aufl 2020, SGB XII § 33 RdNr 23; Herbst in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 SGB XII RdNr 53, Stand 19.9.2023; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2020, § 33 RdNr 12; Krauß in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, SGB XII, § 33 RdNr 10) und entsprechend auch eine Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nur möglich ist, wenn diese unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist (vgl Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 82 RdNr 94; Schmidt in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95). Dies wird aus dem zum 1.7.2017 neu eingefügten Verweis in § 33 Abs 2 SGB XII auf die vorrangige Einkommensabsetzung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII deutlich, die wiederum nur möglich ist, wenn die Versicherung nach Grund und Höhe angemessen ist.
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Eine Änderung des Wortlauts des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII im Sinne einer weiteren Privilegierung von Sterbegeldversicherungen wurde nicht vorgenommen, obwohl mit der Änderung von § 33 Abs 2 SGB XII insbesondere auch das Verhältnis zu § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ausdrücklich benannt wurde (vgl zu Folgeproblemen Rein, ZFSH SGB 2017, 371). Hieraus und aus dem Umstand, dass in § 33 Abs 2 SGB XII weiterhin die Formulierung des angemessenen Sterbegeldes verwendet wird, lässt sich schließen, dass die Neufassung allein darauf gerichtet war, das Ermessen der Leistungsträger, das zuvor auch bei angemessenen Sterbegeldversicherungen bestand, zugunsten einer zwingenden Berücksichtigung auszuschließen (vgl BSG vom 30.3.2021 B 8 SO 37/20 BH RdNr 6; BTDrucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2).
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Auch die gesetzliche Systematik im Übrigen gebietet keine grundsätzliche Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung dem Grunde nach. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Verwertung von Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nach § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII aufgrund besonderer Härte ausgeschlossen sein können (vgl BSG vom 18.3.2008 B 8/9b SO 9/06 R BSGE 100, 131 = SozR 43500 § 90 Nr 3, RdNr 22 ff; zum BSHG: BVerwG vom 11.12.2003 5 C 84.02 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22; BGH vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115, RdNr 15 mwN; LSG Baden-Württemberg vom 22.6.2022 L 2 SO 126/20 RdNr 57 ff; LSG Saarland vom 22.11.2018 L 11 SO 12/17 RdNr 25; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2022 L 9 SO 136/19 RdNr 43; Thüringer LSG vom 23.5.2012 L 8 SO 85/11 RdNr 36; LSG Hamburg vom 23.2.2009 L 4 SO 17/08 RdNr 24, siehe auch Oberlandesgericht <OLG> München vom 4.4.2007 33 Wx 228/06 RdNr 19). Die Vorschrift zum Vermögenseinsatz bzw zum Verwertungsausschluss betrifft allein Vermögen, also solche finanziellen Mittel, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorliegen und entsprechend aus eigenem Einkommen angespart wurden (vgl zur Definition zuletzt BSG vom 16.2.2022 B 8 SO 17/20 R SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 21). § 90 SGB XII begründet hingegen keinen Anspruch, entsprechende Vermögenspositionen aufzubauen.
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Zu Recht hat das LSG daher für die Bestimmung der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung dem Grunde nach auf deren konkrete Ausgestaltung abgestellt. Auf die weiteren individuellen Lebensumstände der Klägerin kommt es hingegen nicht an, da sie die Sterbegeldversicherung bereits vor Beginn des Leistungsbeginns abgeschlossen hat (zum Abschluss nach Leistungsbeginn vgl BSG vom 20.9.2023 B 8 SO 19/22 R).
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Zutreffend sind von der Vorinstanz die Vertragsbedingungen der Sterbegeldversicherung für die Frage der Angemessenheit dem Grunde nach berücksichtigt worden (in diesem Sinne auch im Rahmen der Vermögensprüfung: BGH vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115 RdNr 15). Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts gegenüber den sonstigen privaten Versicherungen wird gerade dadurch verwirklicht, dass durch verbindliche Vereinbarungen im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung für den Bestattungsfall aufgewendet wird (vgl BGH vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115 RdNr 15) und allein dessen Absicherung dient. Von einer Maßgeblichkeit des Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung ging bereits der historische Gesetzgeber bei der Einführung der Berücksichtigung der Aufwendungen des Sterbegeldes als Bedarf aus (vgl BTDrucks 3/2673 S 4 zu § 13).
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Die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung enthält entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine hinreichende objektive Zweckbestimmung. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung der Bestattungskostenpflichtige ist oder die Versicherung mit einem Bestattungs- oder Grabvorsorgevertrag verbunden ist (vgl BSG vom 18.3.2008 B 8/9b SO 9/06 R BSGE 100, 131 = SozR 43500 § 90 Nr 3, RdNr 24; BSG vom 16.2.2022 B 8 SO 17/20 R SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 24; BVerwG vom 11.12.2003 5 C 84.02 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 14; BGH vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115 RdNr 15). Während die Bestattungsgesetze der Länder grundsätzlich regeln, wer im Sinne der Gefahrenabwehr für die (zeitnahe) Durchführung der Bestattung verantwortlich ist, ergibt sich die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Regelfall aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (<BGB>; vgl BVerwG vom 14.10.2010 7 B 56.10 RdNr 6; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 42). Kostentragungspflichtig ist nach § 1968 BGB der Erbe bzw die Erbengemeinschaft (vgl BGH vom 5.2.1962 III ZR 173/60 NJW 1962, 791) oder der Unterhaltspflichtige (§ 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB; §§ 5, 12 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft <LPartG> vom 16.2.2001, BGBl I 266, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2022, BGBl I 1966). Eine Sterbegeldversicherung, die einen vermutlichen Erben oder den Erblasser selbst als Begünstigten einsetzt, erfüllt demnach die dargelegten Anforderungen, da in beiden Fällen die Versicherungssumme der Erbmasse zufällt und dem Bestattungskostenpflichtigen zur Verfügung steht, sodass sie entsprechend im Rahmen einer Prüfung von § 74 SGB XII zu berücksichtigen wäre (vgl BSG vom 4.4.2019 B 8 SO 10/18 R SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 32).
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Weitergehende Anforderungen sind entgegen der Auffassung des LSG an die Zweckbindung nicht zu stellen. Denn eine weitergehende Absicherung der zweckentsprechenden Mittelverwendung lässt sich durch die vertragliche Ausgestaltung der Sterbegeldversicherung nicht abschließend erlangen und kann deshalb im Sinne der Zweckbestimmung von den Leistungsempfängern nicht gefordert werden. Insbesondere schließt die Vereinbarung einer lediglich widerruflich festgelegten Bezugsberechtigung, die allein vom Versicherungsunternehmer geändert werden kann, die Annahme einer objektiven Zweckbindung nicht aus. Im Gegensatz hierzu bedarf die unwiderrufliche Festlegung für die nachträgliche Änderung lediglich der weiteren Voraussetzung, dass auch der aktuell Bezugsberechtigte der Änderung zustimmen muss. Eine darüber hinaus gehende individuell-vertragliche Vereinbarung, die eine nachträgliche Änderung des Bezugsberechtigten ausschließt, kann vom Leistungsempfänger nicht verlangt werden, weil ihm die Möglichkeit verbleiben muss, seine Meinung über den Ablauf der Bestattung, einschließlich der hiermit betrauten Personen zu ändern (vgl SG Gießen vom 25.7.2017 S 18 SO 160/16 RdNr 26). Auch der vom LSG darüber hinaus geforderten zusätzlichen Verpflichtung der Tochter als gesetzlicher Erbin der Klägerin, aus der Versicherungssumme die Bestattungskosten zu bestreiten, bedarf es nicht (aA für die Annahme einer unzumutbaren Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII: BGH vom 30.4.2014 XII ZB 632/13 NJW 2014, 2115, RdNr 15). Auch eine solche Vereinbarung würde keine weitergehende Sicherheit bedeuten, da sie jederzeit änderbar wäre. Sollte die Tochter das Erbe gleichwohl ausschlagen, käme ein zivilrechtlicher Anspruch des Bestattungskostenpflichtigen auf Herausgabe der Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung in Betracht (vgl Joachim/Lange, ZEV 2012, 126, 127).
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Ist die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs bereits abgeschlossen, ist eine Darlegung eines in der Person des Leistungsempfängers liegender Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung entbehrlich (vgl aber BSG vom 20.9.2023 B 8 SO 19/22 R); denn dieser hat sich mit dem Abschluss manifestiert. Der Vermögensaufbau mit Mitteln der Sozialhilfe wird in dieser Konstellation ausdrücklich hingenommen (vgl BTDrucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2), weil zuvor eine entsprechende Disposition getroffen wurde, die typisierend betrachtet nicht ohne Verlust rückgängig gemacht werden kann. Diese sich aus § 33 Abs 2 SGB XII ergebende Wertung ist zur Vermeidung von Widersprüchen auch auf die Einkommensberechnung des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII zu übertragen. Unbeachtlich ist daher insbesondere, ob bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werde, weil bestattungskostenpflichtige Personen nicht existieren oder aber prognostisch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Bestattungskostenpflichtigen besteht (so aber BVerwG vom 27.6.2002 5 C 43.01 BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 BSHG Nr 2, RdNr 13; Schlette in Hauck/Noftz, SGB Xll, K § 82 RdNr 91, Stand August 2022). Solche Prognosen lassen sich nicht belastbar erstellen. Es gehört zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits begriffsnotwendig zukunftsbezogen (vgl BSG vom 17.5.2023 B 8 SO 6/22 R; BSG vom 27.3.2020 B 10 EG 7/18 R BSGE 130, 103 = SozR 47837 § 1 Nr 9, RdNr 28). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich eine Prognoseentscheidung über die Hilfebedürftigkeit der bestattungskostenpflichtigen Personen indes schon alleine deswegen nicht treffen, weil der Zeitpunkt der Bestattungspflicht nicht feststeht und die Prognoseentscheidung demnach nicht auf sachgerechten Kriterien beruhen kann (vgl hierzu BSG vom 17.5.2023 B 8 SO 6/22 R; BSG vom 28.3.2019 B 10 LW 1/17 R BSGE 128, 1 = SozR 45868 § 3 Nr 4, RdNr 24).
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Ebenfalls angemessen ist die Höhe der Versicherungssumme von 4000 Euro bei natürlichem Tod und 8000 Euro bei Unfalltod. Von einer Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Versicherungssumme die Kosten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege nicht übersteigen (vgl zur Bestattungsvorsorge: BSG vom 18.3.2008 B 8/9b SO 9/06 R BSGE 100, 131 = SozR 43500 § 90 Nr 3, RdNr 22; Herbst in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 RdNr 55, Stand 19.9.2023). Während § 74 SGB XII nur einen Anspruch auf die "erforderlichen" Bestattungskosten verleiht (hierzu BSG vom 4.4.2019 B 8 SO 10/18 R SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 13; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 117) akzeptiert § 33 Abs 2 SGB XII als sozialhilferechtlichen Bedarf Aufwendungen zur Erlangung eines "angemessenen" Sterbegeldes. Bereits der Wortlaut legt nah, dass damit die Kosten für eine Bestattung abgesichert werden dürfen, die über denjenigen der notwendigen Sozialbestattung liegen, wobei zusätzlich auch die Kosten der angemessenen Grabpflege zu berücksichtigen sind (vgl Herbst in jurisPKSGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 SGB XII, Stand 19.9.2023, RdNr 55). In Anbetracht der individuell unterschiedlichen Vorstellungen von der Angemessenheit der eigenen Bestattung geht der Senat davon aus, dass zumindest dann, wenn wie hier die Grenze des § 850b Abs 1 Nr 4 Zivilprozessordnung (<ZPO> in der Neufassung der ZPO vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nicht wesentlich überschritten wird, angemessene Kosten vorliegen. Diese entspricht auch dem Betrag der noch verbliebenen Gebiete des Sozialrechts, die einen Anspruch auf Sterbegeld gewähren nämlich die gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung <SGB VII> idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung <LSVOrgG> vom 17.7.2001, BGBl I 1600) sowie das Opferentschädigungsrecht (§ 99 Abs 2 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch Soziale Entschädigung <SGB XIV> idF des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl I 2652) die dieses in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vorsehen. Dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer erhöhten Versicherungssumme absichert, führt allein nicht zur Unangemessenheit, da es zumindest nicht fernliegend ist, dass Bestattungskosten im Fall eines Unfalltods zB aufgrund von Bergungs- oder Rückführungskosten gegenüber den regulär anfallenden erhöht sind. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich zudem nicht, dass für die Absicherung des Unfalltodes eine gesonderte Prämie angefallen ist.
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Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beiträge zur Sterbegeldversicherung unangemessen sind, weil die Gesamtsumme der Beiträge im Verhältnis zur Versicherungssumme oder der Gesamtbetrag der aufgewendeten Versicherungen unverhältnismäßig ist (vgl zu diesem Gedanken: BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 13/08 R BSGE 104, 207 = SozR 43530 § 6 Nr 1, RdNr 22). Für die Angemessenheit der Höhe der Beiträge ist im Gegensatz zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der dort vorgeschriebenen Pauschalierung (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II idF des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld <Bürgergeld-V> vom 17.12.2007, BGBl I 2942, zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung vom 13.2.2023, BGBl 2023 I, Nr 38) nicht allein darauf abzustellen, dass die Versicherungsbeiträge monatlich einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Denn ein niedriger monatlicher Versicherungsbeitrag, der über einen unbegrenzten Zeitraum gezahlt wird, kann letztlich insgesamt zu einem höheren Beitragsaufkommen führen, als ein hoher monatlicher Beitrag, der lediglich für einen begrenzten Zeitraum zu entrichten ist. Folglich sind die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsprämien zur Versicherungssumme ins Verhältnis zu setzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Sterbegeldversicherungen im Gegensatz zu üblichen Versicherungen nicht der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern lediglich der Zeitpunkt seines Eintritts ungewiss ist. Auf welcher Grundlage im Fall einer vereinbarten unbegrenzten Beitragszahldauer (prognostisch) der Gesamtbeitrag zu ermitteln ist, kann dahinstehen (vgl aber die Sterbetafel des statistischen Bundesamts abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/_tabellen-innen-lebenserwartung-sterbetafel.html, Stand 29.8.2023), weil die Klägerin eine Beitragszahldauer von 10 Jahren vereinbart hat. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist schließlich angemessen, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht wofür hier nichts ersichtlich ist. Ein solches Missverhältnis liegt nicht bereits vor, wenn die Beitragssumme die Versicherungssumme übersteigt oder der Sozialhilfeträger staatliche Mittel auch über die ggf nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten der Bestattung hinaus aufwenden muss bzw für einen anderen Zweck als die Bestattung (zB Verwaltungskosten der Versicherung). Dies ist dem Wesen solcher Versicherungsverträge immanent (vgl etwa Finanztest 8/2009, 64 ff). Es lässt sich entgegen der Auffassung des LSG zumindest nicht allein daraus schließen, dass die Prämien bei maximaler Beitragsdauer 62,1 % der Versicherungssumme betragen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.