Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017.
Der 0000 geborene Kläger zu 1 und die 0000 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie sind die Eltern der 0000 und 0000 geborenen Klägerinnen zu 3 und zu 4. Zuletzt bewilligte der Beklagte für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis einschließlich September 2017 (Bewilligungsbescheid vom 20.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides 31.07.2017). In der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2018 bezog lediglich der Kläger zu 1 Leistungen von dem Beklagten (Bescheide vom 27.09.2017, 19.03.2018 und 17.09.2018). Die in dieser Zeit gestellten Weiterbewilligungsanträge der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 lehnte der Beklagte jeweils mit der Begründung ab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Marokko verlegt hätten. Die Kläger wurden zum 01.10.2018 von Amts wegen von ihrer bisherigen Anschrift in D. abgemeldet, weil sie sich nicht mehr dort aufhielten. Am 15.10.2018 hätte ihre Wohnung aufgrund von Mietrückständen geräumt werden sollen. Einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellten sie nicht mehr.
Am 01.08.2022 haben die Kläger Klage „gegen die in der Bundesrepublik Deutschland (CDUCSUSPD), dem Land NRW (CDUFDP) und der Stadtverwaltung D. installierten Eurochristen (CDU)“ vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Als Wohnanschrift gaben die Kläger die F.-straße in D. an. Postalisch seien sie über O. N., A.-straße, S. zu erreichen. Das Klagebegehren umfasst den Zeitraum Oktober 2017 bis August 2022. In der Zeit zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.08.2022 habe der Beklagte existenzsichernde Leistungen nicht ausgezahlt, um ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet zu vernichten und sie dadurch zu vertreiben.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis August 2022 einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2022/2023 zu bewilligen und auszuzahlen sowie die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2 zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Diese sei bereits aus mehreren Gründen unzulässig (örtliche Unzuständigkeit des SG [§ 57 SGG], unstatthafte Klage mangels Leistungsantrages und Vorverfahrens [§ 54 SGG], doppelte Rechtshängigkeit bzgl. der jeweils vorherigen Monate) und daraus resultierend auch unbegründet (örtliche Unzuständigkeit der Beklagten mangels gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kein Leistungsantrag nach § 37 SGB II, kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit).
Mit Verfügung vom 22.09.2022 hat das SG die Kläger darauf hingewiesen, dass sie keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe die Kläger in den Verfahren L 19 AS 980/19, L 19 AS 877/19, L 19 AS 875/19 und L 19 AS 911/19 darüber informiert, dass eine c/o-Anschrift nicht genüge. Die Kläger hätten dafür Sorge zu tragen, dass sie durch Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar seien. Ihnen werde daher die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.10.2022 ladungsfähige Anschriften unter Vorlage aktueller Meldebescheinigungen zu benennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2023 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Mitteilung einer ordnungsgemäßen ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Die Kläger hätten lediglich angegeben, postalisch über die Anschrift „O. N., A.-straße, S.“ erreichbar zu sein. Die Angabe einer c/o-Anschrift genüge nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtsschutzbegehrens. Die Kläger seien offensichtlich unter der genannten c/o-Anschrift nicht gemeldet und wohnhaft. Die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, sei den Klägern durch eine Vielzahl an gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen bekannt. Sie hätten trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung auch im vorliegenden Verfahren innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Gründe, nach denen ausnahmsweise auf die Mitteilung hätte verzichtet werden können, hätten sie auch nicht mitgeteilt. Darüber hinaus fehle es an der Durchführung des notwendigen Vorverfahrens. Für die Zeit bis August 2022 ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage auch aus dem Verbot der doppelten Rechtshängigkeit. Die Kläger hätten dieselben Streitgegenstände bereits in der Vergangenheit zum Gegenstand anderer sozialgerichtlicher Verfahren gemacht. Im Übrigen stehe der Klage auch die materielle Rechtskraft der in den zuvor geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen entgegen, soweit über die geltend gemachten Leistungen für die genannten Zeiträume bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Letztlich sei für das Klagebegehren auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger tatsächlich an der gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche interessiert seien.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 28.01.2023 an die von ihnen angegebene Anschrift A.-straße in S. zugestellt worden.
Am 17.02.2023 haben sie Berufung eingelegt und weiterhin angegeben, über O. N., A.-straße, S. postalisch erreichbar zu sein. Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Ergänzend führen sie aus, ihre ladungsfähige Anschrift sei die F.-straße in D., „vertreten durch das Familienoberhaupt W. L., postalisch zu erreichen über O. N., A.-straße, S.“.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2023 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis August 2022 einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2022/2023 zu bewilligen und auszuzahlen sowie die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2 zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die den Gerichtsbescheid tragenden Gründe.
Der Senat hat mit Verfügung vom 15.03.2023 die Kläger darauf hingewiesen, dass ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Nennung der Wohnanschrift des Rechtssuchenden, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, erfordert. Ihnen wurde eine Frist bis zum 14.04.2023 zur Angabe ihres tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes gesetzt.
Eine u.a. im Verfahren L 6 AS 454/22 am 20.02.2023 durchgeführte Abfrage im Meldeportal Behörden hat ergeben, dass die Kläger von der von ihnen angegebenen Anschrift in D. von Amts wegen abgemeldet worden sind.
Die Kläger sind ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 24.05.2023 zu dem Verhandlungstermin am 15.06.2023 geladen worden. In diesem Termin sind sie nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Mit Schriftsätzen vom 10.06.2023 und 13.06.2023 haben sie der Durchführung der mündlichen Verhandlung widersprochen. Sie sei darauf gerichtet, die Wahrheitsfindung unter gezielter Falschbeurkundung des Sachverhaltes und beugender Auslegung und Anwendung von Recht und Gesetz zum Nachteil der rechtsmittelführenden Familie zu verhindern. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und seine Mittäter blieben aufrechterhalten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden (vgl. § 126 SGG).
B) Der Senat kann zudem ungeachtet der in den Schriftsätzen vom 17.02.2023, 10.06.2023 und 13.06.2023 angebrachten Befangenheitsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung entscheiden, weil sie unzulässig sind.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor.
Die von ihnen abgegebene Begründung, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung um eine Scheinverhandlung handele und diese als neue Grundlage für die Vereitelung ihrer Rechtsmittel geplant sei, der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Vermeidung einer rechtzeitigen Reaktion erst am 06.06.2023 erlassen worden sei, die Tätigkeit des Senats mit der des Oberlandesgerichts Hamm und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm abgestimmt sei, ausweislich der Ladung und der Prozesskostenhilfebeschlüsse bereits in der Sache zu ihrem Nachteil entschieden worden sei und die Anforderung der tatsächlichen Wohnanschrift eingeführt worden sei, um die Wahrheitsfindung zu vereiteln, sind völlig ungeeignet, eine Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 10b).
C) Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig gemäß § 144 SGG. Sie bedurfte nicht der Zulassung, weil die Kläger Leistungen für mehr als 750 € begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Insbesondere folgt aus der unterbliebenen Angabe der Wohnanschrift auch im Berufungsverfahren nicht zugleich die Unzulässigkeit der Berufung. Mit Blick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) ist eine Berufung nicht wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig zurückzuweisen, wenn – wie hier – bereits die Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist und gerade um diese Frage gestritten wird (so Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.05.2017, B 5 R 29/16 BH, juris Rn. 16 unter Verweis auf Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.1987, IVb ZR 4/87; Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 02.02.2023, § 92 Fußnote 10 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, L 13 R 3865/09, juris Rn. 16 und Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 2; dahin tendierend auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 44. EL, § 82 Rn. 16.
II. Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24.01.2023. Etwaige Bescheide des Beklagten sind nicht angefochten.
2. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Dem SG ist beizupflichten, soweit es die Klage wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger für unzulässig erachtet hat.
Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zu den zwingenden Bestandteilen eines wirksamen Klagebegehrens gehört aber auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, wobei die Angabe jener Anschrift erforderlich ist, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, juris Rn. 32 ff. m. w. N.; LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017, L 9 AL 212/14, juris Rn. 43 ff.). Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 4). Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 6). Der Angabe der Wohnanschrift bedarf es aber auch, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 SGG) feststellen zu können und rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 5). Der Kläger hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2009, 2 BvL 4/07 zur Parallelvorschrift des § 65 Finanzgerichtsordnung).
Die von den Klägern angegebene c/o-Anschrift genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Klagebegehrens. Denn sie sind offensichtlich nicht unter der genannten Anschrift gemeldet und wohnhaft. Auch sind die Kläger – entgegen ihrer wiederholten Angabe – unter der Anschrift F.-straße in D. nicht wohnhaft und dort auch nicht gemeldet. So konnte ein im Verfahren L 6 AS 454/22 an die Klägerin zu 2 gerichtetes Schreiben des Gerichts vom 09.06.2022 nicht an diese Anschrift übermittelt werden. Zudem wurde nach einer am 20.02.2023 nochmals durchgeführten Abfrage im Meldeportal Behörden auch die von den Klägern angegebene Wohnanschrift nicht als Meldeanschrift bestätigt. Vielmehr wurden sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt (nur), wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 8). Ebenso ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift beispielsweise in den Fällen unschädlich, in denen der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, was bei Obdachlosigkeit der Fall ist (vgl. Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 02.02.2023, § 92 Rn. 19 m. w. N.).
In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch auf die Aufforderung vom 15.03.2023, ihren tatsächlichen Wohnort und Lebensmittelpunkt anzugeben, haben die Kläger keine weitergehenden Angaben gemacht.
Auch ist eine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG erforderliche Anforderung durch die Vorsitzende erfolgt.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
E) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.