Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.04.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit den Klägern zu 1 und zu 2 Verschuldenskosten i. H. v. 300 € auferlegt worden sind.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017.
Der 0000 geborene Kläger zu 1 und die 0000 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie sind die Eltern der 0000 und 0000 geborenen Klägerinnen zu 3 und zu 4. Zuletzt bewilligte der Beklagte für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis einschließlich September 2017 (Bewilligungsbescheid vom 20.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides 31.07.2017). In der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2018 bezog lediglich der Kläger zu 1 Leistungen von dem Beklagten (Bescheide vom 27.09.2017, 19.03.2018 und 17.09.2018). Die in dieser Zeit gestellten Weiterbewilligungsanträge der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 lehnte der Beklagte jeweils mit der Begründung ab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Marokko verlegt hätten. Die Kläger wurden zum 01.10.2018 von Amts wegen von ihrer bisherigen Anschrift in D. abgemeldet, weil sie sich nicht mehr dort aufhielten. Am 15.10.2018 hätte ihre Wohnung aufgrund von Mietrückständen geräumt werden sollen. Einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellten sie nicht mehr.
Am 01.04.2022 haben die Kläger Klage „gegen die in der Bundesrepublik Deutschland (CDUCSUSPD), dem Land NRW (CDUFDP) und der Stadtverwaltung D. installierten Eurochristen (CDU)“ vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Als Wohnanschrift gaben die Kläger die F.-straße in D. an. Postalisch seien sie über O. N., A.-straße, S. zu erreichen. Das Klagebegehren umfasst den Zeitraum Oktober 2017 bis April 2022. In der Zeit zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.04.2022 habe der Beklagte existenzsichernde Leistungen nicht ausgezahlt, um ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet zu vernichten und sie dadurch zu vertreiben. Die Behauptung, sie hätten keinen Leistungsantrag gestellt, sei durch die bisher erhobenen Klagen und Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis April 2022 einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2021/2022 zu bewilligen und auszuzahlen sowie die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2 zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Diese seien bereits aus mehreren Gründen unzulässig (örtliche Unzuständigkeit des SG [§ 57 SGG], unstatthafte Klage mangels Leistungsantrages und Vorverfahrens [§ 54 SGG], doppelte Rechtshängigkeit bzgl. der jeweils vorherigen Monate) und daraus resultierend auch unbegründet (örtliche Unzuständigkeit der Beklagten mangels gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kein Leistungsantrag nach § 37 SGB II, kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit).
Mit Verfügung vom 07.04.2022 hat das SG die Kläger darauf hingewiesen, dass sie keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe die Kläger in den Verfahren L 19 AS 980/19, L 19 AS 877/19, L 19 AS 875/19 und L 19 AS 911/19 darüber informiert, dass eine c/o-Anschrift nicht genüge. Die Kläger hätten dafür Sorge zu tragen, dass sie durch Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar seien. Für den Fall, dass bis zum 22.04.2022 weder eine ladungsfähige Anschrift (mit eigenhändig unterschriebener Erklärung aller Kläger und nicht nur mit eingescannter Unterschrift) mitgeteilt oder die Klage zurückgenommen werde, werde das Gericht die unveränderte Fortsetzung des Klageverfahrens als rechtsmissbräuchlich ansehen.
Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2022 erwidert, dass das in der „Verfügung vom 07.04.2022 geäußerte Rechtsbeugungsdelirium“ offensichtlich darauf gerichtet sei, sie wegen ihrer Mitgliedschaft in der Gruppe der in Deutschland lebenden Muslime sowie ihrer Rechtsmittel zu verleumden. Es werde jeder Form der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen. In der Klage- und Antragsschrift stehe „F.-straße, D.“. Dort stehe auch, dass sie postalisch über O. N., A.-straße in S. zu erreichen seien, und, dass Rechtsmittelgegner die in der Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW und der Stadtverwaltung D. installierten Eurochristen seien und nicht die Stadt D.. Aus § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebe sich nicht das Erfordernis der Angabe der Anschrift. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen L 19 AS 980/19, L 19 AS 877/19, L 19 AS 875/19 und L 19 AS 911/19 seien ihnen nicht bekannt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2022 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen und den Klägern zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner Verschuldenskosten i. H. v. 300 € auferlegt. Sie sei unzulässig. Die Kläger verfügten nicht über eine ladungsfähige Anschrift i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die angegebenen Adresse. F.-straße in D. oder A.-straße in S. seien lediglich Falschinformationen, die den tatsächlichen Aufenthaltsort der Kläger verschleierten. Die erste Anschrift sei bereits seit Jahren zwangsgeräumt. Die zweite Anschrift gebe keine Auskunft über den tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern stelle allenfalls eine postalische Erreichbarkeit sicher. Bei der vorliegenden Kommunikation über Computerfax gebe es keine Sicherheit darüber, welche Person tatsächlich auf Seiten der Kläger Kommunikation mit dem Gericht betreiben wolle. Das Gericht beziehe in seine Entscheidung insbesondere auch ein, dass die Klägerseite nach Aufforderung vom 07.04.2022 nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte eigenhändige Unterschrift zu erbringen. Dies deute darauf hin, dass die Unterschrift nicht geleistet werden könne, weil die tatsächliche Kommunikationsperson überhaupt nicht der Kläger zu 1 sei und nur über die eingescannte Unterschrift verfüge. Die Kläger seien auf die Notwendigkeit zur Ergänzung der Angaben auch formwirksam mit Verfügung vom 07.04.2022 aufgefordert worden. Zudem sei ein notwendiges Vorverfahren vor Klageerhebung nicht abgeschlossen worden. Der Klage stehe zumindest für die Monate Oktober 2017 bis März 2022 auch das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Schließlich sei auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gegeben. Es gehe den Klägern erkennbar gar nicht um die gerichtliche Durchsetzung eigener Sozialleistungsansprüche. Der Tatbestand des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sei verwirklicht. Die Fortsetzung der Klage sei missbräuchlich. Den Klägern müsse nach den Niederlagen in allen Eil- und Hauptsacheverfahren und dem gerichtlichen Hinweis klar gewesen sein, dass eine unveränderte Fortsetzung des Rechtsstreites nicht zum Erfolg führen werde. Sofern nicht die Kläger schuldhaft gehandelt hätten, sondern ein Vertreter, ändere dies nichts an einem Verschuldensvorwurf. Den Klägern sei auch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten als eigenes missbräuchliches Handeln zurechenbar. Ein Betrag von 300 € sei bei der Auferlegung von Verschuldenskosten insgesamt angemessen für die Kläger zu 1 und zu 2.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 30.04.2022 an die von ihnen angegebene Anschrift A.-straße in S. zugestellt worden.
Am 28.05.2022 haben sie Berufung eingelegt und weiterhin angegeben, über O. N., A.-straße, S. postalisch erreichbar zu sein. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.04.2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis April 2022 einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2021/2022 zu bewilligen und auszuzahlen sowie die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2 zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 26.01.2023 die Kläger darauf hingewiesen, dass ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Nennung der Wohnanschrift des Rechtssuchenden, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, erfordert. Ihnen wurde eine Frist bis zum 17.02.2023 zur Angabe ihres tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes gesetzt.
Die Kläger sind ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 24.05.2023 zu dem Verhandlungstermin am 15.06.2023 geladen worden. In diesem Termin sind sie nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Mit Schriftsätzen vom 10.06.2023 und 13.06.2023 haben sie der Durchführung der mündlichen Verhandlung widersprochen. Sie sei darauf gerichtet, die Wahrheitsfindung unter gezielter Falschbeurkundung des Sachverhaltes und beugender Auslegung und Anwendung von Recht und Gesetz zum Nachteil der rechtsmittelführenden Familie zu verhindern. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und seine Mittäter blieben aufrechterhalten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden (vgl. § 126 SGG).
B) Der Senat kann zudem ungeachtet der in den Schriftsätzen vom 10.06.2023 und 13.06.2023 angebrachten Befangenheitsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung entscheiden, weil sie unzulässig sind.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor.
Die von ihnen abgegebene Begründung, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung um eine Scheinverhandlung handele und diese als neue Grundlage für die Vereitelung ihrer Rechtsmittel geplant sei, der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Vermeidung einer rechtzeitigen Reaktion erst am 06.06.2023 erlassen worden sei, die Tätigkeit des Senats mit der des Oberlandesgerichts Hamm und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm abgestimmt sei, ausweislich der Ladung und der Prozesskostenhilfebeschlüsse bereits in der Sache zu ihrem Nachteil entschieden worden sei und die Anforderung der tatsächlichen Wohnanschrift eingeführt worden sei, um die Wahrheitsfindung zu vereiteln, sind völlig ungeeignet, eine Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 10b).
C) Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig gemäß § 144 SGG. Sie bedurfte nicht der Zulassung, weil die Kläger Leistungen für mehr als 750 € begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Insbesondere folgt aus der unterbliebenen Angabe der Wohnanschrift auch im Berufungsverfahren nicht zugleich die Unzulässigkeit der Berufung. Mit Blick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) ist eine Berufung nicht wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig zurückzuweisen, wenn – wie hier – bereits die Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist und gerade um diese Frage gestritten wird (so Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.05.2017, B 5 R 29/16 BH, juris Rn. 16 unter Verweis auf Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.1987, IVb ZR 4/87; Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 02.02.2023, § 92 Fußnote 10 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, L 13 R 3865/09, juris Rn. 16 und Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 2; dahin tendierend auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 44. EL, § 82 Rn. 16.
II. Die Berufung ist, soweit den Klägern zu 1 und zu 2 Verschuldenskosten auferlegt worden sind, begründet und im Übrigen unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 27.04.2022. Etwaige Bescheide des Beklagten sind nicht angefochten.
2. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Dem SG ist beizupflichten, soweit es die Klage wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger für unzulässig erachtet hat.
Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zu den zwingenden Bestandteilen eines wirksamen Klagebegehrens gehört aber auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, wobei die Angabe jener Anschrift erforderlich ist, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, juris Rn. 32 ff. m. w. N.; LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017, L 9 AL 212/14, juris Rn. 43 ff.). Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 4). Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 6). Der Angabe der Wohnanschrift bedarf es aber auch, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 SGG) feststellen zu können und rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 5). Der Kläger hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2009, 2 BvL 4/07 zur Parallelvorschrift des § 65 Finanzgerichtsordnung).
Die von den Klägern angegebene c/o-Anschrift genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Klagebegehrens. Denn sie sind offensichtlich nicht unter der genannten Anschrift gemeldet und wohnhaft. Auch sind die Kläger – entgegen ihrer wiederholten Angabe – unter der Anschrift F.-straße in D. nicht wohnhaft und dort auch nicht gemeldet. So konnte ein im Verfahren L 6 AS 454/22 an die Klägerin zu 2 gerichtetes Schreiben des Gerichts vom 09.06.2022 nicht an diese Anschrift übermittelt werden. Zudem wurde nach einer im dortigen Verfahren am 20.02.2023 nochmals durchgeführten Abfrage im Meldeportal Behörden auch die von den Klägern angegebene Wohnanschrift nicht als Meldeanschrift bestätigt. Vielmehr wurden sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt (nur), wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 8). Ebenso ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift beispielsweise in den Fällen unschädlich, in denen der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, was bei Obdachlosigkeit der Fall ist (vgl. Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 02.02.2023, § 92 Rn. 19 m. w. N.).
In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch auf die Aufforderungen vom 26.01.2023, ihren tatsächlichen Wohnort und Lebensmittelpunkt anzugeben, haben die Kläger keine weitergehenden Angaben gemacht.
Auch ist eine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG erforderliche Anforderung durch den Vorsitzenden erfolgt.
3. Allerdings war die Kostenentscheidung im Beschluss des SG Duisburg aufzuheben, soweit den Klägern zu 1 und zu 2 Verschuldenskosten i. H. v. 300 € auferlegt worden sind.
Das Gericht kann gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Die Verhängung von Verschuldenskosten zu Lasten der Kläger zu 1 und zu 2 stehen im Widerspruch zu den seitens des SG geäußerten Zweifeln an der Urheberschaft der Klageschrift. Damit ist der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Grundlage entzogen.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
E) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.