Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwenige außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges, außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 9.1.2024 hat das SG Regensburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Antragstellerin auf Mutter-Kind-Kur abgelehnt. Gegen den am 15.1.2024 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit Beschwerde vom 16.1.2024 in Weiterverfolgung ihres Begehrens gewandt.
Mit Bescheid vom 12.1.2024 hat die Antragsgegnerin die begehrte Maßnahme bewilligt. Strittig ist geblieben, welchen Umfanges und Inhalts ein Telefonkontakt vom gleichen Tage war.
Nach Bekanntgabe des Bescheides vom 12.1.2024 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und eine Entscheidung zur Kostentragung beantragt.
II.
Nach Beendigung der Hauptsache durch Erledigterklärung - wie vorliegend - hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre. Andererseits können auch solche Umstände Berücksichtigung finden, welche nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten, insbesondere aber auch die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 193 Rdnr. 13 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 09.01.2013 - L 5 KR 414/12 B ER sowie Beschluss vom 26. März 2013 - L 5 KR 24/13 B ER).
Zunächst ist in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall festzustellen, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Rechtsmaßstab zu Grunde gelegt hatte. Rechtsirrig hat es eine dem Zivilprozessrecht entsprechende Pflicht der Antragsteller zur Glaubhaftmachung im Sinne einer Beweisführungslast gem. §§ 920 ff ZPO angenommen. In sozialgerichtlichen Verfahren hingegen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz auch im einstweiligen Rechtsschutz (st. Rspr., BVerfG 25.2.2009 - 1 BvR 120/09; Bayer. LSG, Beschluss vom 26. September 2016 - L 5 KR 466/16 B ER, Rn. 17, zitiert nach Juris; s.a. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 16a, 41).
Weiter spricht die aktenkundige Dokumentation mehr dafür als dagegen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die letztendlich bewilligte Maßnahme zustand.
Schließlich steht nach dem Vortrag der Beteiligten sowie nach der aktenkundigen Verfahrensdokumentation zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 12.1.2024 die Antragstellerin telefonisch mit einer Kanzleibeschäftigten des Bevollmächtigten, welcher selbst nicht erreicht wurde, gesprochen und dabei die Bewilligung der strittigen Maßnahme angekündigt hat. Auch wenn der Inhalt des Gespräches im Einzelnen sowie die gesprächsführende Kanzleimitarbeiterin nach dem Sach- und Streitstand nicht mehr eruierbar sind, ist festzuhalten, dass weder eine verfahrensbeendende Prozesserklärung, noch ein formales Anerkenntnis abgegeben wurde. Gleichwohl kommt dem Telefonat Einfluss zu auf das besondere Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, welches für das vorliegende Eilverfahren erforderlich ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann nach dem Akteninhalt ab dem Telefonat nicht mehr ausreichend bejaht werden.
Damit entspricht es in Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kostenlast allein der ersten Instanz aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3, § 177 SGG unanfechtbar.