L 10 R 230/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2839/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 230/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Eine Rentenanpassungsmitteilung trifft keine Regelung im Hinblick auf die begehrte Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zeiten. Eine auf höhere Rente gerichtete Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist daher wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Bei Fortführung eines derartigen aussichtslosen Verfahrens können dem Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.12.2020 (S 12 R 2839/20) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 450,00 € auferlegt.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male (der Sache nach im Zugunstenweg nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) höhere Rente unter Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten (KEZ) respektive Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ), wobei vorliegend Verfahrensrecht im Vordergrund steht; im Parallelverfahren L 10 R 231/21 geht es um Nämliches.

Die 1949 geborene
Klägerin ist Mutter von drei Söhnen, O1 (ihr Prozessbevollmächtigter), geboren 1968 in der Türkei, I1, geboren 1970, ebenda und M1, geboren 1980 im Bundesgebiet, sowie einer Tochter, S1, geboren 1972 ebenfalls in der Türkei.

Die Klägerin bezog ab dem 01.07.1997 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.11.1997 in der Fassung des Bescheids vom 28.04.1998), wobei der Rentenberechnung namentlich KEZ und BZ für die Kinder O1, I1 und S1 jeweils ab dem 09.07.1975 zugrunde gelegt worden sind. Im Klageverfahren S 5 RJ 1059/98 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) machte die Klägerin geltend, ihr stehe eine (noch) höhere Rente zu, weil ihre Kinder O1, I1 und S1 bereits seit dem 09.01.1973 - und nicht erst seit dem 09.07.1975 - im Bundesgebiet lebten. Die Klage hatte keinen Erfolg (rechtskräftiges Urteil des SG vom 29.08.2002). In dem anschließenden Überprüfungsverfahren legte die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde S2 vom 26.01.2004 (in der ein Zuzug der Klägerin mit ihren Kindern O1, I1 und S1 in das Gemeindegebiet am 09.01.1973 bescheinigt wurde) sowie eine Seite des (türkischen) Reisepasses ihrer Sohnes O1 mit Ausstellungsdatum 09.01.1973 vor. Das SG wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom 07.04.2005, S 10 R 2596/04) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2006 (L 6 R 1654/05) zurück. Nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten (in den Entscheidungsgründen des Urteils näher ausgeführt, worauf hier verwiesen wird) sei der Nachweis für einen Zuzug der Kinder O1, I1 und S1 bereits am 09.01.1973 in das Bundesgebiet nicht erbracht. Dem lag namentlich zu Grunde, dass das Einwohnermeldeamt der Gemeinde S2 zwischenzeitlich unter näherer Darlegung der Gründe bestätigt hatte, dass die Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 inhaltlich falsch sei; die Klägerin sei nicht schon am 09.01.1973, sondern erst am 10.09.1973 zugezogen („Zahlendreher“) und die Kinder O1, I1 und S1 erst am 09.07.1975.

Nachdem die Klägerin bei der Beklagten erneut eine „Neuberechnung“ der Rente unter erneutem Hinweis auf die Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die vorgelegte Seite des Reisepasses ihres Sohnes verlangte, wandte sich die Beklagte nochmals an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde S2, das erneut die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Bescheinigung bestätigte. Im anschließenden Klageverfahren S 4 R 2984/13 stützte die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf die Bescheinigung vom 26.01.2004 und behauptete, der Reisepass ihres Sohnes sei am 09.01.1973 vom türkischen Konsulat in S3 ausgestellt worden. Das SG holte erneut eine Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde S2 ein, das wiederum bestätigte, dass die Kinder O1, I1 und S1 am 09.07.1975 aus der Türkei nach S2 zugezogen seien. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2014 ab und der erkennende Senat die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2014 (L 10 R 1267/14) zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer KEZ und BZ, weil für den Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 eine Erziehung der Kinder O1, I1 und S1 im Bundesgebiet durch die Klägerin nicht erwiesen sei. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen unter Hinweis auf und im Anschluss an das Urteil des 6. Senats des LSG vom 04.05.2006 aus, dass die Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei und dass das Ausstellungsdatum des (türkischen) Reisepasses (im seinerzeitigen Urteil als „Personalausweis“ bezeichnet) des Sohnes O1 schon keine Einreise in das Bundesgebiet an diesem Tag belege; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erkennenden Senats im Urteil vom 25.09.2014 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 09.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.02.2015. „Gegen die ganzen Rentenbescheide“ erhob die Klägerin - wiederum mit dem Begehren auf höhere Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten zusätzlichen KEZ-/BZ-Zeiten (s.o.) - Klage beim SG (S 15 R 3951/15), die sie im Juli 2016 für erledigt erklärte. Bereits mit Bescheid vom 05.01.2016 hatte die Beklagte „die Bescheide“ aus anderen Gründen nach § 44 SGB X teilweise zurückgenommen und die Regelaltersrente neu festgesetzt, wobei sie der Rentenberechnung KEZ und BZ wie im Bescheid vom 28.04.1998 zugrunde legte.

Im August 2016 legte die Klägerin sodann eine weitere Bescheinigung der Gemeinde S2 vom 29.07.2016 vor, die sich in der Folge wiederum als inhaltlich falsch herausstellte. Die Gemeinde blieb auf Nachfrage der Beklagten dabei, dass die Kinder O1, I1 und S1 erst am 09.07.1975 zugezogen seien. Gegen die anschließende Überprüfungsablehnungsentscheidung der Beklagten erhob die Klägerin erneut erfolglos Klage beim SG (Gerichtsbescheid vom 23.01.2017, S 15 R 3426/16). Ihre Berufung (L 7 R 432/17) - der Sache nach gerichtet auf eine höhere Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente für die Zeit ab dem 01.07.1997 bzw. 01.02.2015 im Zugunstenweg unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit vom 09.01. bis 28.02.1973 als KEZ (Tochter S1) sowie der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als BZ (Söhne O1 und I1, Tochter S1) -, im Rahmen dessen sich die Klägerin auch ausdrücklich gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2017 wandte, wies der 7. Senat des LSG mit Urteil vom 21.09.2017 zurück; die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 22.11.2017 (B 13 R 310/17 B) als unzulässig. Zur Begründung führte der 7. Senat des LSG im Wesentlichen aus, dass die Beklagte sowohl die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin (insoweit Ersetzungsbescheid vom 28.04.1998) als auch ihre Altersrente (insoweit Ersetzungsbescheid vom 05.01.2016) zu Recht der Höhe nach unter Außerachtlassung weiterer KEZ/BZ im Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 berechnet und gewährt habe bzw. gewähre; der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2014 (Gewährung des Zuschlags nach § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ab 01.07.2014; „Mütterrente I“) sei ebenso wenig (zulässiger) Gegenstand des Verfahrens wie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017, da beide keine Regelungen i.S.d. § 31 SGB X über den von der Klägerin begehrten Beginn der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten ab 09.01.1973 enthielten. In der Sache schloss sich der 7. Senat des LSG den Ausführungen und Feststellungen des erkennenden Senats im Urteil vom 25.09.2014 (L 10 R 1267/14) nach eigener Prüfung an und wies darauf hin, dass (auch) die Aufenthaltsbescheinigung vom 29.07.2016 inhaltlich unrichtig sei, worauf die ausstellende Behörde selbst aufmerksam gemacht habe. In der korrigierten Bescheinigung vom 16.08.2016 werde (erneut) ausgeführt, dass die Kinder O1, I1 und S1 tatsächlich erst am 09.07.1975 zugezogen seien. Ergänzend führte der 7. Senat aus, dass die Behauptung der Klägerin, der Ausweis von O1 sei am 09.01.1973 vom (türkischen) Konsulat in S3 ausgestellt worden, unzutreffend sei. Als Ausstellungsort und Ort der Anmeldung werde vielmehr die türkische Stadt A1 ausgewiesen (Hinweis auf die entsprechende Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 31 LSG-Akte L 10 R 1267/14). Im Übrigen wird hier wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 21.09.2017 (L 7 R 432/17) Bezug genommen.

In der Folge wandte sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2018 und begehrte erneut eine höhere Rente mit der Begründung, dass sie mit ihren Kindern O1, I1 und S1 bereits am 09.01.1973 in das Bundesgebiet zugezogen sei und dass auch Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit nicht umfassend berücksichtigt worden seien. Sie verwies wiederum auf den o.a. Reisepass und darauf, dass die Gemeinde S2 einen Zuzug an diesem Tag bescheinigt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig, Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.09.2018) wies das SG die Klage als unzulässig ab (Gerichtsbescheid vom 17.04.2019, S 3 R 3251/18); die Rentenanpassungsmitteilung enthalte schon keine regelnde, anfechtbare Entscheidung namentlich über die Höhe respektive über den Beginn und die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts auf Rente, sondern betreffe ausschließlich die Erhöhung des Geldwerts der Rente aufgrund des geänderten aktuellen Rentenwerts (Hinweis insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des BSG). Im Berufungsverfahren (L 8 R 1468/19) wandte sich die Klägerin sodann ausdrücklich auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2019 und führte zur Begründung ihrer Rechtsverfolgung aus, dass „das Vorgehen kriminell“ sei und daher die kompletten Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen seien. Nach Durchführung eines Erörterungstermins, in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angehört wurde und in dem rechtliche Hinweise erteilt wurden, wies der 8. Senat des LSG die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 02.12.2019 zurück und legte der Klägerin Verschuldenskosten i.H.v. 225,00 € wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung auf; außerdem ordnete er an, dass die Klägerin der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr i.H.v. 112,50 € zu erstatten habe. In der Sache führte er aus, dass die Berufung schon deshalb unbegründet sei, weil die Beklagte in den angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen nicht über weitere KEZ/BZ entschieden habe und auch nicht über die Anerkennung von (weiteren) Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Im Übrigen hätten bereits der 7. Senat und der 10. Senat des LSG (Hinweis auf die Urteile in den Verfahren L 7 R 432/17 und L 10 R 1267/14) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum weitere KEZ/BZ im Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1995 nicht in Betracht kämen. Die Prozessführung der Klägerin sei missbräuchlich, weswegen sie Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu tragen habe.

Mit Schreiben vom 24.06.2020 erhob die Klägerin bei der Beklagten „Einspruch“ gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020. Sie führte aus, „die Bescheide seit ihrem Rentenbeginn 1996“ seien „falsch“. Ihre Kinder hätten bereits seit 09.01.1973 in der Bundesrepublik gelebt, was mehrfach durch Dokumente nachgewiesen sei. Sie legte erneut die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde S2 vom 26.01.2014 sowie die o.g. Seite des Reisepasses unter Wiederholung der Behauptung, dieser sei vom türkischen Konsulat in S3 ausgestellt worden, vor. Ihr müsse eine erhebliche Summe nebst Zinsen und „Unkosten“ nachbezahlt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 wies die Beklagte den als Widerspruch ausgelegten „Einspruch“ der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Rentenanpassung als solcher sei er zwar zulässig, aber unbegründet (Hinweis auf § 65 und § 68 SGB VI und § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020 - vom 08.06.2020, BGBl. I S. 1220: aktueller Rentenwert ab dem 01.07.2020 34,19 €). Hinsichtlich des erneuten Begehrens auf Berücksichtigung weiterer KEZ/BZ sei der Widerspruch hingegen bereits unzulässig, da darüber in der Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung getroffen worden sei; über das Begehren der Klägerin sei im Übrigen in den Vorprozessen schon abschließend entschieden worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.10.2020 beim SG Klage erhoben (S 12 R 2839/20), die sie nicht begründet hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2020 als unbegründet abgewiesen und ist der Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.09.2020 gefolgt (§ 136 Abs. 3 SGG).

Am 07.01.2021 hat die Klägerin beim SG „Erinnerung/Beschwerde gegen die absurden Gerichtsbescheide“ (gemeint auch den Gerichtsbescheid des SG vom 29.12.2020 im Verfahren S 12 R 1482/20, s. dazu das parallele Berufungsverfahren beim Senat L 10 R 231/21) eingelegt. Einreise sei am 09.01.1973 gewesen (erneut Bezug auf die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde S2 und auf den Reisepass des Sohnes O1). Es liege eine Rechtsbeugung und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) vor. Sie habe „die Nase voll“ und werde seit Jahren nicht ernst genommen und „verarscht“ (so auch schon das Klagevorbringen im Verfahren S 15 R 432/17).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.12.2020 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 und des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2020 zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 28.04.1998 und vom 05.01.2016 sowie unter Anerkennung der Zeit vom 09.01. bis 28.02.1973 als Kindererziehungszeit für die Tochter S1 und der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder O1, I1 und S1 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.01.2015 sowie eine höhere Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.02.2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf den Gerichtsbescheid des SG verwiesen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerseite mit Verfügung vom 08.02.2024 (S. 19 f. Senats-Akte) - mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mittels Postzustellungsurkunde am 13.02.2024 zugestellt - darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, weil die Beklagte in der Rentenanpassungsmitteilung keine anfechtbare regelnde Entscheidung über eine höhere Rente unter Anerkennung (weiterer) KEZ/BZ ab 09.01.1973 getroffen habe (u.a. Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im rechtkräftigen Urteil des 7. Senats des LSG vom 21.09.2017 im Verfahren L 7 R 432/17 zur dortigen Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017), sodass die Berufung demgemäß keinerlei Aussicht auf Erfolg haben könne. Auch wiederhole die Klägerin in der Sache ohnehin nur erneut, worüber bereits namentlich der erkennende Senat (rechtskräftiges Urteil vom 25.09.2014, L 10 R 1267/14), der 7. Senat (s.o.) und der 8. Senat des LSG (rechtskräftiges Urteil vom 02.12.2019, L 8 R 1468/19) jeweils ablehnend entschieden habe. In Ansehung dessen werde die Rechtsverfolgung der Klägerin als Ausdruck eines besonders hohen Maßes an Uneinsichtigkeit und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen, zumal bereits der 8. Senat (s.o.) Derartiges festgestellt habe. Bei Fortführung des Verfahrens sei beabsichtigt, der Klägerin Verschuldenskosten i.H.v. mindestens 250,00 € aufzuerlegen (Hinweis auf die Regelungen des § 192 Abs. 1 SGG), wobei zumindest eine Verdoppelung dieses Betrags veranlasst sei, nachdem sich die Klägerin von den bereits vom 8. Senat des LSG (Urteil vom 02.12.2019) auferlegten Kosten nicht habe beeindrucken lassen und eine offensichtlich unzulässige Klage mit dem bereits in den Vorprozessen jeweils rechtskräftig beschiedenen Vortrag (weiter-)führe.


Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den In-halt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 in Abwesenheit der Beteiligten respektive von Bevollmächtigten über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2020
sowie deren Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020, dies freilich nur insoweit, wie sich die Klägerin nach Inhalt und Sinnzusammenhang ihres Vorbringens (§ 123 SGG) dagegen wendet, dass die Beklagte damit nicht (weitere) KEZ/BZ für die Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 hinsichtlich ihrer Kinder O1, I1 und S1 als Grundlage für eine entsprechende (rückwirkend) höhere Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente jeweils ab Rentenbeginn (01.07.1997 bzw. 01.02.2015) anerkannt hat und zwar der Sache nach im Zugunstenweg nach § 44 SGB X. Der Senat hat das Begehren der Klägerin wie aus dem obigen Berufungsantrag ersichtlich demgemäß gefasst.

Zu keinem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auch nur andeutungsweise artikuliert, dass sie die Rentenanpassung zum 01.07.2020 als solche (zur entsprechenden Mitteilung s. § 118a und § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), also die wertmäßige Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte durch Ersetzung des bisher aktuellen Rentenwerts durch den neuen aktuellen Rentenwert zum 01.07.2020 (§ 64 Nr. 3 i.V.m. §§ 65, 68 und 69 Abs. 1 SGB VI sowie § 1 Abs. 1 RWBestV 2020; s. grundlegend zur Rentenwertanpassung BSG 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, in juris, Rn. 22 ff.; zuletzt statt vieler etwa nur BSG 07.02.2023, B 5 R 32/22 BH, in juris, Rn. 4 m.w.N., st. Rspr.), angreift, sodass darüber nicht zu befinden gewesen ist; ohnehin lässt die durchgeführte (begünstigende) Rentenanpassung - in Gestalt einer EDV-gestützten Einsetzung des veränderten aktuellen Rentenwerts in die Rentenformel (BSG 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O. Rn. 24) - auf Grundlage des von Gesetzes wegen vorgegebenen neuen aktuellen Rentenwerts keinerlei Sach- und Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen.

Soweit sich die Klägerin demnach gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 (allein) mit dem Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als (weitere) KEZ/BZ und Gewährung einer entsprechend höheren Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente vom jeweiligem Rentenbeginn an wendet, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG, s. dazu nur BSG 06.09.2017, B 13 R 33/16 R, in juris, Rn. 17 m.w.N.) bereits unzulässig. Denn eine solche Klage setzt einen entsprechenden Verwaltungsakt voraus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird (statt vieler nur BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, in juris, Rn. 6 m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Unzweifelhaft (vgl. so bereits BSG a.a.O.) ist mit der von der Klägerin angegriffenen Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 keine Regelung im Hinblick auf eine (erneute) Überprüfung der ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheide nach § 44 SGB X und auch keine Regelung hinsichtlich der von ihr begehrten Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als (weitere) KEZ/BZ respektive Zuerkennung einer höheren Rente - schon gar nicht der vom 01.07.1997 bis 31.01.2015 gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente - unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Zeiten getroffen worden. Die Rentenpassungsmitteilung hat vielmehr, wie oben bereits aufgezeigt, ausschließlich die Erhöhung der Altersrente auf Grund des geänderten aktuellen Rentenwerts zum 01.07. eines jeden Jahres zum Gegenstand (vgl. auch dazu nur und ausdrücklich BSG a.a.O. m.w.N.).

Damit fehlt der Klägerin die entsprechende Klagebefugnis und die damit einhergehende Unzulässigkeit der Anfechtungsklage hat die Unzulässigkeit auch der Verpflichtungs- und Leistungsklage zur Folge (
BSG 08.03.2016, B 1 KR 19/15 R, in juris, Rn. 14; 21.09.2010, B 2 U 25/09 R, in juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 22.02.2024, L 10 R 784/23, n.v.; Senatsurteil vom 16.06.2016, L 10 U 2544/13, in juris, Rn. 23), sodass das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Unzulässigkeit der Klage führt zur Unbegründetheit der von der Klägerin der Sache nach geführten Berufung, die sie als „Erinnerung/Beschwerde“ (gegen den Gerichtsbescheid des SG) bloß falsch bezeichnet hat.

Auf den (allenfalls, s. erneut BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, a.a.O. Rn. 6) beschränkten Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung (s.o.) respektive darauf, dass damit namentlich eine (anfechtbare) Entscheidung über die Anerkennung weiterer KEZ/BZ von vornherein nicht verbunden ist, hat die Klägerin bereits der 7. Senat des LSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 im Verfahren L 7 R 432/17 (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017) und der 8. Senat des LSG in seinem Urteil vom 02.12.2019 im Verfahren L 8 R 1468/19 (Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 und 01.07.2019) ausdrücklich aufmerksam gemacht; auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der „Einspruch“ der Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung mit dem von ihr artikulierten Begehren nicht zulässig - da unstatthaft - geführt werden kann. Dies alles hat freilich die Klägerin nicht davon abgehalten, ihr aussichtloses Begehren auch noch im hiesigen Rechtsmittelverfahren weiterzuführen, selbst nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters (Verfügung vom 08.02.2024).

Nur am Rande merkt der Senat noch an, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen dem Begehren der Klägerin auf Rentennachzahlungen (bereits) ab dem 01.07.1997 ohnehin sachlich-rechtlich offensichtlich jegliche Grundlage fehlt. Dem steht nämlich bereits die materielle, vierjährige Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X klar entgegen (s. dazu nur BSG 13.07.2022, B 7/14 AS 57/21 R, in juris, Rn. 31; 06.03.1991, 9b RAr 7/90, in juris, Rn. 12 ff.; Senatsbeschluss vom 07.01.2015, L 10 R 5252/13, in juris, Rn. 22, alle m.w.N.).


Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 193 SGG, im Übrigen auf § 192 SGG.

Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil - oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss - einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter (arg. ex § 155 Abs. 4 SGG, dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 10 m.w.N.) die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist; dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt namentlich dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder - wie hier - unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. nur Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 0
6.12.2022, 2 BvR 1959/22, in juris, Rn. 4; 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, in juris, Rn. 3; 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, in juris, Rn. 10, alle m.w.N., zu der vergleichbaren Regelung des § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Sachverhalt geklärt, die Gesetzeslage eindeutig und die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt sind, das Verfahren jedoch ohne diesbezügliche substantiierte inhaltliche Argumentation fortgeführt wird, wobei Maßstab dabei nicht die konkrete subjektive Sicht des jeweiligen Klägers bzw. Rechtsmittelführers ist, sondern die eines verständigen Beteiligten (vgl. nur LSG Baden-Württemberg 23.02.2023, L 4 KR 1868/22, n.v.; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 Rn. 44, Stand 15.06.2022); dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Ausgehend davon ist das Begehren der Klägerin (von Anfang an) völlig und offensichtlich aussichtslos gewesen. Dies ist schon oben im Einzelnen aufgezeigt worden und darauf hat auch bereits der Berichterstatter des Senats die Klägerseite vorab hingewiesen. Aus Sicht eines verständigen Beteiligten musste der Klägerin schon auf der Grundlage der Hinweise des 7. Senats des LSG im Urteil vom 21.09.2017 (L 7 R 432/17), jedenfalls aber in Ansehung des Urteils des 8. Senats des LSG vom 02.12.2019 (L 8 R 1468/19) einleuchten und klar sein, dass auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 (weiterhin) nichts mit (weiteren) KEZ/BZ für die Zeit vor dem 09.07.1975 zu tun hat. Auch der erneute, wiederholte und stereotype Verweis der Klägerin auf die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde S2 vom 26.01.2014 und den (abgelaufenen) türkischen Reisepass des Sohnes O1 - dies erneut verbunden mit der erwiesen unwahren Behauptung, dieser sei dereinst vom türkischen Konsulat in S3 ausgestellt worden (s. Abschn. 4 Bl. 6 VerwA Bd. II) - ist grob unverständig und zeugt von einem besonders hohen Maß an Uneinsichtigkeit und Ignoranz. Bereits seit der Entscheidung des 6. Senats des LSG im Verfahren L 6 R 1654/05 steht fest, dass die genannte Aufenthaltsbescheinigung inhaltlich falsch ist - was die ausstellende Behörde mehrmals ausdrücklich bestätigte - und es steht ebenfalls fest, dass der besagte Reisepass des Sohnes O1 dereinst mit Ausstellungsdatum 09.01.1973 in der Türkei mit Ausstellungs- und Anmeldeort A1 ausgestellt wurde (s. Urteil des 7. Senats im Verfahren L 7 R 432/17) sowie dass die vorgelegte Seite des türkischen Passes sowieso nichts über einen Zuzug von irgendjemand in das Bundesgebiet aussagt (Urteil des erkennenden Senats im Verfahren L 10 R 1267/14). Dies alles ändert ohnehin von vornherein nichts daran, dass die angegriffene Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 keine Regelung im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren enthält (s.o.).

Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich. Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Klägerin vom Berichterstatter hingewiesen worden (Verfügung vom 08.02.2024). Sie hat jedoch auf der Fortführung des Verfahrens beharrt und sich nicht weiter geäußert.

Der Senat hält es deshalb für angezeigt, der Klägerin Verschuldungskosten zu Gunsten der Staatskasse aufzuerlegen. Wie bereits oben dargelegt, gilt dabei als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem LSG sind dies 225,00 €. Nachdem sich die Klägerin freilich durch die bereits vom 8. Senat des LSG mit Urteil vom 02.12.2019 (L 8 R 1468/19) rechtskräftig verhangenen Verschuldenskosten nicht davon hat abhalten lassen, erneut die Gerichte mit ihrem aussichtslosen Begehren und dem immer wieder gleichen Vortrag, der bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren - davon allein vier beim LSG - jeweils gewürdigt und rechtskräftig als nicht durchgreifend erachtet wurde, zu befassen, hält der Senat im Rahmen seines Ermessens (vgl. auch § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -) eine Verdoppelung des o.g. (Mindest-)Betrags von 225,00 € für angezeigt (auch in Ansehung der Kostenentscheidung im Parallelverfahren L 10 R 231/21) - darauf ist die Klägerseite vorab mit der Verfügung vom 08.02.2024 ebenfalls hingewiesen worden -, aber auch für (noch) ausreichend. Ein Betrag von 450,00 € liegt immer noch sehr deutlich unter dem Betrag, der im Rahmen der allgemeinen Justizerhaltungskosten für die Befassung von drei Berufsrichtern des LSG mit der Berufung der Klägerin, einschließlich Durchführung der mündlichen Verhandlung in S3 mit zwei ehrenamtlichen Richtern, Urteilsabfassung usw., in Ansatz zu bringen ist (s. dazu bereits im Einzelnen LSG Baden-Württemberg 10.10.2011, L 13 R 2150/10, in juris, Rn. 22 m.w.N.: 1.000,00 € bzw. 1.789,50 € bis 2.300,80 €), was zur Überzeugung des Senats offenkundig ist und keiner weitergehenden Begründung bedarf.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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