Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Oktober 2014 bis einschließlich März 2015.
Der K. geborene Kläger zu 1 ist der Vater des L. geborenen Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 ist seit 1995 als Einzelunternehmer mit einer Handelsagentur selbständig tätig. Die selbständige Tätigkeit umfasst ausweislich einer Gewerbeummeldung von 2004 den Im- und Export und Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen und Kfz-Teilen, Vermittlung detektivischer Aufträge und Erstellung von Gutachten im Kfz-Bereich sowie Handel mit Elektrogeräten und Zubehör. Von 2007 bis zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Oktober 2018 bezog der Kläger zu 1 soweit ersichtlich durchgehend aufstockend existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. Zum 31. Dezember 2021 meldete sich der Kläger zu 1 in Bremen ab und teilte einen Umzug nach Polen mit; nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2023 hielt er sich abweichend von der Ummeldung durchgehend in Bremen auf.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Reihenhäuser in M., N. mit 67,5 qm Wohnfläche und O. mit 68 qm Wohnfläche. P. erwarb er im Jahr 1996, Q. im Jahr 2001. Zur Finanzierung von Kauf und Renovierung des Hauses R. nahm er Ende 2001 ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM bei der S. auf (Darlehen Nr. T.). Zugunsten der U. wurde in diesem Zusammenhang am 2. Januar 2002 eine Grundschuld i. H. v. 50.000 € in das Grundbuch eingetragen. Das Darlehen wurde im Jahr 2005 durch ein neues Darlehen in Höhe von 50.000 € abgelöst (Darlehen Nr. V.). In das Grundbuch wurden am 14. November 2007 zwei Eigentümergrundschulden i. H. v. 30.000 € und 20.000 € eingetragen. Die Rate für Zins und Tilgung betrug fortlaufend 450 € monatlich. Ende 2013 betrug die Restschuld aus dem Darlehen Nr. V. noch 17.380,99 €. Das P. wurde 1999 mit einer Grundschuld über 100.000 DM zugunsten der W.. belastet. Im Oktober 2007 wurden zulasten des X. drei brieflose Eigentümergrundschulden in Höhe von 20.000 €, 25.000 € und 30.000 € in das Grundbuch eingetragen. Am 26. April 2011 wurde – infolge der vom Finanzamt in das Haus Y. betriebenen Zwangsvollstreckung – in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, dass die Zwangsversteigerung angeordnet worden sei (Az. Z.). Zugunsten der Freien Hansestadt Bremen wurden am 30. November 2017 zulasten des X. außerdem zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 954,89 € und 953,50 € eingetragen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 10. September 2019 aufgehoben.
Der Kläger zu 1 hat den Sachverhalt – insbesondere hinsichtlich der beiden Immobilien und der Problematik gegenüber dem Finanzamt – im Laufe der Antrags-, Verwaltungs- und zahlreichen Gerichtsverfahren im Übrigen – ohne umfassende Nachweise vorzulegen – in umfangreichen Schilderungen wie folgt dargestellt:
Die Häuser AA. würden beide über Gaszentralheizungen verfügen. Im Jahr 2013 sei es im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Erneuerung der Gasanschlüsse zu Schäden an beiden Häusern, insbesondere am Haus Y., gekommen, die Gaszentralheizungen seien seitdem außer Betrieb. Die Beheizung beider Häuser sei danach über Strom erfolgt, dafür erforderliche Maßnahmen in Form einer Ertüchtigung der Elektroinstallation (Montage des Heizstromzählers Nr. AB.) zumindest im P. seien am 24. September 2013 erfolgt. Im Q. habe zeitweise keine Wasserversorgung bestanden. Warmwasser könne nur in P. erzeugt werden, weil dort ein Durchlauferhitzer vorhanden sei. Im Jahr 2007 habe er das Q. zu Wohnzwecken genutzt. Bis Anfang 2014 sei ein Teil des X. vermietet gewesen. Vermietet worden sei über einen längeren Zeitraum mit Unterbrechung an die AC. und ihre Tochter und zwischenzeitlich vorübergehend an eine unbekannte andere Person. Bei der AC. habe es sich nicht um seine Partnerin gehandelt, auch wenn er nicht ausschließen könne, dass Dritte den Eindruck einer (zwischenzeitlich) bestehenden Partnerschaft möglicherweise gewonnen haben könnten. Die Mieteinnahmen habe er zumindest zeitweise den Betriebseinnahmen zugerechnet. Die Belastungen für P. und Aufwendungen in das Gebäude habe er dementsprechend als Betriebsausgaben angesehen. In den Jahren 2014 und 2015 und in der Folgezeit hätten er und nach dessen Zuzug im Februar 2014 der damals noch minderjährige Kläger zu 2 beide Häuser zu Wohnzwecken genutzt, erst seitdem habe er die Kosten beider Häuser als Kosten der Unterkunft geltend gemacht. Im Jahr 2007 habe eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt in Höhe von rund 20.000 € bestanden. Anfang 2004 habe er mit der U. ein Umschuldungsdarlehen i. H. v. 20.000 € (Darlehen Nr. AD.) abgeschlossen. Dieses sei mit monatlich 200 € zu bedienen gewesen und am 31. Dezember 2014 durch vollständige Tilgung abgelöst worden. Das Finanzamt habe seit 2011 wegen Steuerschulden die Zwangsvollstreckung in das Haus Y. betrieben. Er habe die Zwangsversteigerung am Ende abwenden können. Für das Haus R. habe er schon im Jahr 2007 einen Käufer, den AE. aus Bremen, gefunden, bereits einen Vorvertrag geschlossen und bis zur Übergabe eine Nutzungsentschädigung an den Käufer gezahlt. Im Jahr 2011 sei ein notarieller Grundstückskaufvertrag entworfen worden. Als Kaufpreis seien 30.000 € in Form der Übernahme der auf dem Haus lastenden Restschulden bei der U. vereinbart gewesen. Ebenfalls habe eine im P. noch zu bildende Eigentumswohnung als abgeschlossene Wohneinheit, auf die eine Anwartschaft der Ex-Frau AF. bestanden habe, an den AG. verkauft werden sollen. Die Verkäufe seien letztlich nicht zustande gekommen. Dem Kaufinteressenten sei aber nach Darstellung des Klägers aufgrund bereits getätigter Aufwendungen ein Nutzungsrecht an AH. eingeräumt gewesen, auch sei er von 2007 bis 2016 der Vertragspartner des Energieversorgers swb gewesen und gegenüber der Mieterin AI. als Vermieter aufgetreten. Ab 2013 sei er teilweise auch selbst wieder Vertragspartner der swb gewesen. Er habe zeitweise dem AE. ein Nutzungsentgelt gezahlt für die Nutzung des Hauses. Seit September 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu dem Kaufinteressenten AG.. Ausgleichszahlungen für getätigte Investitionen seien nicht erbracht worden.
Mitte 2007 nahm der Kläger zu 1 im zeitlichen Zusammenhang mit dem damaligen Scheidungsverfahren von seiner Ex-Frau erstmals mit dem Beklagten Kontakt auf und beantragte Leistungen nach dem SGB II. Er bezog daraufhin soweit ersichtlich von 2007 bis März 2014 Leistungen nach dem SGB II als Alleinstehender. Am 31. März 2014 beantragte er gemeinsam für sich und den Kläger zu 2 auf dem vorgesehenen Antragsformular Leistungen nach dem SGB II ab April 2014, reichte jedoch trotz Aufforderung keine vorläufige Erklärung zu seinem erwarteten Einkommen aus seiner Selbständigkeit (EKS) für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 ein. Dies führte zum Erlass eines Versagungsbescheids am 30. Juli 2014, woran sich ein Widerspruchsverfahren und ein Klageverfahren anschlossen (AJ.). Am 1. Oktober 2014 stellte der Kläger zu 1 bei dem Beklagten einen Fortzahlungsantrag und wiederholte diesen, weil nichts geschah, am 31. Januar 2015. Die ihm übersandten Antragsunterlagen reichte er allerdings zunächst nicht ein. Am 31. März 2015 und 1. Juni 2015 stellte er weitere Fortbewilligungsanträge und erhielt erneut die Antragsunterlagen vom Beklagten, reichte diese jedoch wiederum nicht unmittelbar ein; der insoweit – d.h. im Hinblick auf die Anträge vom 31. März und 1. Juni 2015 – ergangene Ablehnungsbescheid vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 war Gegenstand des Klageverfahrens AK..
Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 lehnte der Beklagte die Fortzahlungsanträge vom 1. Oktober 2014 und 31. Januar 2015 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 ab. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei nicht möglich gewesen, weil die Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015, gefaxt am selben Tage, legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein, übersandte aber weiterhin keine Antragsunterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 verwarf der Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung. Der Bescheid sei der Post versandt worden und gelte gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 7. Juni 2015 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe deshalb am 7. Juli 2015 geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist seien nicht erkennbar. Am 19. Oktober 2015 hat der Kläger zu 1 im eigenen Namen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Der Kläger zu 2 hat keine Erwähnung gefunden und ist in der Folge auch nicht als Beteiligter des Verfahrens geführt worden.
Nachdem der Kläger zu 1 – unabhängig von diesem Verfahren - in den jeweiligen laufenden Verwaltungsverfahren am 10. bzw. 15. Februar 2016 unmittelbar beim Beklagten ausgefüllte Antragsvordrucke, einen ausgefüllten Vordruck EKS und weitere Unterlagen für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum März bis August 2015 und den vorangehenden Zeitraum April bis September 2014 eingereicht hatte, forderte der Beklagte ihn auf, die hohen Verluste aus der Selbständigkeit zu erklären und dazulegen, wie der Lebensunterhalt ab April 2014 sichergestellt worden sei (u.a. Schreiben vom 8. April 2016). Der Kläger zu 1 teilte daraufhin u.a. mit, er habe keinen großen Bargeldvorrat gehabt und sich Bargeld von verschiedenen Personen geliehen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 reichte er beim Beklagten weitere Unterlagen ein, darunter eine tabellarische Aufstellung aller Zuflüsse im Zeitraum April 2014 bis September 2014. Aus dieser Aufstellung ging hervor, dass er vom Zeugen AL. am 6. Mai 2014 einen Betrag von 3.000 € und am 1. August 2014 einen weiteren Betrag vom 5.000 € erhalten haben will, bezeichnet als „Leihgeld“. Dazu reichte er passende, auf den 6. Mai 2014 und den 1. August 2014 datierte, nur von ihm selbst unterschriebene Quittungen über den Erhalt der beiden Beträge ein. Als Nachweis für seine Ausgaben und die Verwendung des geliehenen Geldes reichte er einige Tankbelege, Kassenbons und Quittungen sowie Einzahlungsquittungen der U. ein, wonach er insgesamt 1.466,59 € auf das Darlehenskonto Nr. AD. eingezahlt hatte. Kassenbons zu Einkäufen von Lebensmitteln oder Gegenständen des täglichen Bedarfs legte er nicht vor. Auf ausdrückliche Anforderung legte er Kontoauszüge zweier Girokonten bei der AM. und der AN. vor. Diese ließen allerdings nur wenige Kontobewegungen erkennen. Erkennbar waren Zufluss und Abfluss des Kindergeldes auf das Konto bei der AO.. Das Konto der AN. wurde fast ausschließlich für die Bezahlung der Telefone, Versicherungen und Kfz-Steuern genutzt. Es waren aber monatliche Bargeldeinzahlungen zwischen 20 € und 50 €, einmal 550 € (Buchung vom 10. Juli 2014), zu erkennen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2016 hat der Kläger zu 1. im gerichtlichen Verfahren beim SG (erstmals) einen ausgefüllten Antragsvordruck und die Anlage EKS für den streitigen Zeitraum ab Oktober 2014 eingereicht. Nach der EKS hat er durch die Selbständigkeit nur in den Monaten Februar und März 2015 geringe Überschüsse erzielt, ansonsten aber Verluste, im Zeitraum insgesamt ein Verlust in Höhe von 1.156,55 €. Mit – außerhalb des gerichtlichen Verfahrens versandtem – Schreiben vom 20. Oktober 2016 hat der Beklagte den Kläger zu 1 um Erläuterung und um Nachweise hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ab Oktober 2014 gebeten, Kontoauszüge und einen Nachweis der Verwendung der Zuwendungen angefordert. Der Kläger zu 1 hat daraufhin Unterlagen nachgereicht. Der Beklagte hat im Klageverfahren mitgeteilt, weiter sei für ihn unklar, wie der Kläger zu 1 seinen Lebensunterhalt gedeckt habe. Auch seien die tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin unklar. Im Nachgang an einen vom SG am 22. Januar 2019 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger zu 1 weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. einen auf den 30. Juni 2015 datierten Darlehensvertrag mit der AP. (seiner AQ. geborenen Schwester), wonach diese ihm zwischen dem 3. Oktober 2014 und Ende Juni 2015 insgesamt 7.500 € in monatlichen Teilbeträgen geliehen haben soll. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1 – nicht hingegen dem Kläger zu 2 – aufgrund der nachgereichten Unterlagen mit Bescheid vom 28. März 2019 schließlich Leistungen für Februar und März 2015 in Höhe von jeweils rund 340 € monatlich bewilligt, für die vorangehenden Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 ist keine Bewilligung erfolgt. Dabei hat der Beklagte neben dem Einkommen aus Kindergeld i. H. v. monatlich 184 € auch die beiden Zahlungen des Zeugen AL. von Mai 2014 und August 2014 jeweils als einmalige Einnahmen gewertet und auf sechs Monate ab Zuflussmonat verteilt. Daraus hat sich eine leistungsmindernde Anrechnung u.a. für Oktober 2014 bis Januar 2015 von monatlich 833,33 € ergeben. Die von der Zeugin AP. erhaltenen Gelder hat der Beklagte nicht als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigt. Kosten der Unterkunft hat der Beklagte im Hinblick darauf, dass auch der Kläger zu 2 sich im Haushalt aufgehalten habe, nur in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
Bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2019 hat der Kläger zu 1 die förmliche Aufnahme des Klägers zu 2 als weiteren Beteiligten des Klageverfahrens beantragt, weil dieser bei Klageerhebung minderjährig gewesen sei und Leistungen im betroffenen Zeitraum auch für ihn beantragt worden seien. Eine Aufnahme des Klägers zu 2 als Beteiligter des Klageverfahrens ist nicht erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2019, soweit Ansprüche des Klägers zu 2 betroffen sind, als unzulässig abgewiesen. Die im Februar 2019 erklärte Erweiterung der Klage auf den Kläger zu 2 sei unzulässig. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen, der Kläger zu 1 habe jedoch keine Vollmacht vorgelegt und deshalb für diesen keine wirksamen Erklärungen vor Gericht abgeben können. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Zwar sei der Widerspruch doch fristgerecht und damit zulässig gewesen. Nach Erlass des Bescheids vom 28. März 2019 sei eine über die bewilligten Leistungen hinausgehende Hilfebedürftigkeit des Klägers (zu 1) jedoch nicht zu erkennen. Wegen der Berechnung werde auf den Bescheid vom 28. März 2019 Bezug genommen. Das vom Zeugen AL. zur Verfügung gestellte Geld sei als Einkommen anzurechnen, denn der Kläger (zu 1) sei diesbezüglich keiner ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt.
Gegen den am 23. April 2019 zugestellten Gerichtsbescheid haben beide Kläger am 23. Mai 2019 Berufung eingelegt.
Am 16. August 2019, am 26. August 2019 sowie am 13. November 2019, hat der Beklagte Änderungsbescheide erlassen und bis einschließlich Februar 2015 den Kläger zu 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und diesem Leistungen nach dem SGB II in den Monaten November 2014 bis Februar 2015 bewilligt. Auf Bedarfsseite hat der Beklagte u.a. Heizkosten i.H.v. jeweils 108,48 € (zusammen 216,97 €) berücksichtigt. Für März 2015 hat der Beklagte nur dem Kläger zu 1 Leistungen bewilligt, u.a. unter Berücksichtigung der hälftigen Heizkosten. Die Anrechnung der Zuwendungen des Zeugen AL. als Einkommen hat der Beklagte beibehalten, insgesamt hat der Beklagte für Oktober 2014 einen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 0 €, für November 2014 i.H.v. 41,55 €, für Dezember 2014 i.H.v. 179,55 €, für Januar 2015 i. H. v. 111,23 €, dann 944,56 € für Februar 2015 und 670,21 € für März 2015 festgestellt.
Die Kläger haben an der Berufung auch angesichts der im Berufungsverfahren ergangenen Änderungsbescheide festgehalten und tragen zur Begründung vor, die Bedarfsgemeinschaft habe auch im März 2015 bestanden, so dass der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und die Ansprüche des Klägers zu 2 auch im März 2015 zu berücksichtigen seien. Die Heizkostenberechnung sei unklar. Außerdem würden weiterhin fälschlich die Darlehen des Zeugen AL. als Einkommen angerechnet. Er, der Kläger zu 1, habe sich das Geld leihen müssen, weil der Beklagte keine Leistungen bewilligt habe. Er kenne den Zeugen seit 1986 oder 1987. Dieser habe als Flugzeugmechaniker gearbeitet, später geerbt und sei jetzt Privatier. Die Vereinbarung mit ihm sei mündlich getroffen worden. Vereinbart worden sei, dass er das Darlehen zurückzahle, sobald er die Leistungsbewilligung vom Beklagten erhalte. Er habe von dem Geld, das er vom Zeugen nach eigener Erinnerung in bar in zwei Teilen von 5.000 € und später 3.000 € im Auto erhalten habe, offene Rechnungen bezahlt, z. B. die Gebäudeversicherung, und die Bankdarlehen bedient. Im Oktober 2014 sei das Geld überwiegend aufgebraucht gewesen. Am 22. Januar 2019 habe er mit dem Zeugen, der sehr geduldig gewesen sei, eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen und zunächst Raten gezahlt. Die Übergabe in bar sei teilweise bei ihm zu Hause und teilweise beim Zeugen erfolgt. Die Rückzahlung des Geldes sei mittlerweile bereits vollständig erledigt, was der Zeuge mit Erklärung von 28. März 2022 auch schriftlich bestätigt habe, zum Teil durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Zeugen aufgrund erbrachter Hilfen beim Abfassen von Schriftsätzen im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit. Es sei also kein wertmäßiger Zuwachs erfolgt. Die Schwester –AP. – habe ihm das geliehene Geld jeweils in bar gegeben und sei dafür mehrmals vorbeigekommen. Das Darlehen der Schwester habe er 2019 in einer Summe zurückgezahlt, dafür habe der Kläger zu 2 ihm 5.000 € geliehen, die dieser zuvor in bar angesammelt habe. Außer vom Zeugen AL. und von der Schwester habe er sich im streitgegenständlichen Zeitraum kein Geld geliehen, abgesehen von geringeren Summen bei seinen Eltern. Von 2004 bis etwa 2014 sei er Inhaber einer Risiko-Lebensversicherung bei der Allianz gewesen, die aber nicht kapitalbildend gewesen sei. Es könne im Übrigen sein, dass von Klägerseite Nachweise nicht zeitnah eingereicht worden seien, weil er zunächst geglaubt habe, nicht zur Vorlage der Anlage EKS mit den Unterlagen verpflichtet zu sein, weil er keine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit gehabt habe. Zudem sei die Übergabe von Unterlagen an den Beklagten zeitweise auch daran gescheitert, dass eine Übermittlung per Fax vom Beklagten blockiert worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 18. April 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 28. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2019, 26. August 2019 und 13. November 2019 zu verurteilen, den Klägern zu 1 und 2 für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, d.h. insbesondere auch ohne Anrechnung der Zahlungen des Zeugen AL., zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er gehe weiterhin davon aus, dass es sich bei den 2014 geflossenen 8.000 € nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Eine tatsächliche Zahlung sei nicht belegt. Ein Nachweis einer tatsächlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung könne nicht erkannt werden. Die zwischenzeitliche Rückzahlung sei ebenfalls nicht belegt. Die auf den 22. Januar 2019 datierte Rückzahlungsvereinbarung könne nicht als objektiver Nachweis der Darlehenseigenschaft der Zahlungen anerkannt werden. Auch die Quittungen seien kein zuverlässiger Nachweis.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen AL.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Erörterungstermin am 20. Mai 2022 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererwärmung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II anerkannt. Die Kläger haben das Anerkenntnis angenommen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren, sowie die zugehörigen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, auch hinsichtlich des Klägers zu 2. Zwar war dieser trotz des entsprechenden Antrags des Klägers zu 1 vom 26. Februar 2019 nicht förmlich als Beteiligter in das erstinstanzliche Verfahren aufgenommen worden. Auch hat das SG den Gerichtsbescheid vom 18. April 2019 nur gegenüber dem Kläger zu 1 erlassen. Die Klageerhebung für den Kläger zu 2, insoweit vertreten durch den Kläger zu 1, ist jedoch wirksam gewesen, weil eine diesbezügliche Bevollmächtigung des Klägers zu 1 als Vater und Verwandter in gerader Linie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG unterstellt werden konnte. Dem Kläger zu 2 ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der gegebenen Konstellation deshalb – nachdem das SG eine Klageerweiterung auf den Kläger zu 2 als unzulässig angesehen, diesen zu Unrecht nicht als Beteiligten im Verfahren aufgenommen und den Gerichtsbescheid nur gegenüber dem Kläger zu 1 erlassen hat – die erforderliche Rechtmittelberechtigung, d. h. das Recht, gemäß § 143 SGG i. V. m. § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte Berufung einzulegen, zuzuerkennen (zur Problematik der Rechtsmittelberechtigung vgl. z. B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 13; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 143, Rn. 4).
Die Berufung beider Kläger ist unbegründet. Das SG Bremen hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18. April 2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid vom 18. April 2019 der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 sowie der danach ergangene Bewilligungsbescheid vom 28. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2019, vom 26. August 2019 sowie vom 13. November 2019, soweit diese den Leistungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 betreffen. Der Bescheid vom 28. März 2019 hat den klagegegenständlichen Bescheid vom 4. Juni 2015 ersetzt und ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die drei weiteren Änderungsbescheide sind erst nach Beginn des Berufungsverfahrens ergangen und sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. B. Schmidt a.a.O. Rn. 9f). Streitbefangen ist nur der Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015, der Monat März 2015 indessen nicht mehr. Denn am 31. März 2015 hat der Kläger zu 1 einen neuen Leistungsantrag beim Beklagten gestellt, der gemäß § 37 Abs. 2 SGB II auf den 1. März 2015 zurückwirkt. Dieser wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 16. September 2015 auch gesondert beschieden, so dass eine Zäsur eingetreten ist. Denn nach der Rechtsprechung des BSG gilt, dass, wenn sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid wehrt, mit dem auf einen zeitlich unbefristeten Antrag hin die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rn. 17). Wenn der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag stellt und dieser gesondert beschieden wird, erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl. BSG, a. a. O.; ebenso BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rn. 13). Aufgrund der Stellung des Fortzahlungsantrags am 31. März 2015 ist der Monat März 2015 Gegenstand des von diesem Berufungsverfahren nicht betroffenen Klageverfahrens S 23 AS 647/16 geworden. Dass in dem gerichtlichen Verfahren S 23 AS 647/16 eine vergleichsweise Regelung nur für den Zeitraum ab 1. April 2015 getroffen worden ist – ggf. aufgrund der unzutreffenden Maßgabe, dass der Monat März 2015 Gegenstand des Verfahrens, das den Bewilligungszeitraum ab 1. Oktober 2014 betrifft, ist – ändert daran nichts.
Die Berufung ist hinsichtlich des Kläger zu 2 unbegründet, weil die Klage insoweit verfristet erhoben worden und deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Die vom Kläger zu 1 am 19. Oktober 2015 ursprünglich allein und nur im eigenen Namen erhobene Klage richtete sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015. Auch bei wohlwollender Auslegung der damaligen Formulierungen ist nicht erkennbar, dass die Klage auch für den Kläger zu 2 erhoben sein sollte. Die eindeutige Klageerhebung für den Kläger zu 2, vertreten durch den Kläger zu 1 gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, ist erst mehr als drei Jahre später am 26. Februar 2019 mit dem Antrag erfolgt, ihn als Beteiligten in das Verfahren aufzunehmen, und damit weit außerhalb der Monatsfrist des § 87 SGG. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis und eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist sind nicht erkennbar geworden, eine Wiedereinsetzung wurde auch nicht beantragt (§ 67 Abs. 1 SGG). Das SG hätte korrekterweise den Kläger zu 2 als Beteiligten aufnehmen und dessen Klage als unzulässig abweisen müssen.
Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist die Berufung unbegründet, denn zutreffend hat das SG – nachdem es zu Recht davon ausgegangen ist, dass der eingelegte Widerspruch des Klägers zu 1 gegen den Bescheid vom 4. Juni 2015 nicht verfristet gewesen ist – entschieden, dass eine über die letztlich noch erfolgte Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II durch den Bescheid vom 28. März 2019 in der Fassung der späteren Änderungsbescheide hinausgehende Hilfebedürftigkeit nicht feststellbar ist. Die Ermittlungen des Senats haben zu keinem belastbaren Bild hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers zu 1 im streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2014 geführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass und in welchem Umfang der Kläger zu 1 tatsächlich hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II war.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II setzt die Leistungsberechtigung voraus, dass die leistungsbegehrende Person (Nr. 1) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, (Nr. 2) erwerbsfähig ist, (Nr. 3) hilfebedürftig ist und (Nr. 4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Kläger zu 1 erfüllte im hier betroffenen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er war damals 43 Jahre alt, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Nicht feststellen lässt sich hingegen, dass der Kläger zu1 – ebenso der Kläger zu 2 – im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i. S. der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2 SGB II gewesen sind. Die Hilfebedürftigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II – und damit auch die Hilfebedürftigkeit – unterfallen der objektiven Beweislast der Kläger, denn dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. September 2015 – L 16 AS 523/15 B ER – juris Rn. 30; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn. 19a m. w. N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - juris Rn. 21). Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt dabei voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen sowie zur Ermittlung der Höhe der zustehenden existenzsichernden Leistungen auch die Bedarfe bekannt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 25. Januar 2023 – L 15 AS 10/19). Insoweit obliegt es den Betroffenen, sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 SGB I). Dies ist den Klägern im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, auch zumutbar (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R – juris Rn. 17). Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsprinzips nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für solche Umstände, die in der Sphäre des Anspruchsstellers liegen. Sind die Gerichte nicht in der Lage, sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein hinreichend klares Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation der SGB II-Leistungen begehrenden Person zu verschaffen, kann deren Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, a.a.O.).
Zunächst ist schon auf Bedarfsseite der geltend gemachte Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II nicht schlüssig und plausibel geworden. Die tatsächlich vom Kläger zu 1 zu tragenden Aufwendungen, deren Höhe und deren Fälligkeiten, konnten nicht befriedigend aufgeklärt werden. Der Kläger zu 1 hatte im Verwaltungsverfahren Nebenkosten in Höhe von durchschnittlich monatlich 133,50 € errechnet und in dieser Höhe geltend gemacht, ohne im Einzelnen vollständige Nachweise beizufügen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Nebenkosten allerdings im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen und nicht monatlich umzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 20/18 – juris Rn. 11/12). Ausgehend von den tatsächlich vorliegenden Unterlagen sind für Oktober 2014 Nebenkosten in Höhe von 85 € nachgewiesen, nämlich der monatliche Abschlag an den Energieversorger swb für Erdgas (nur die Miete für den Zähler), Wasser und Abwasser betreffend das Haus Nr. 12 (Abrechnung der swb vom 2. Juli 2014). Im November 2014 waren neben dem Abschlag von 85 € nachweislich Abfallgebühren in Höhe von 28,09 € (Haus Nr. 10) und 37,40 € (Haus Nr. 12) fällig, zusammen 150,49 €. Im Dezember 2014 waren für beide Gebäude die Jahresbeiträge zur Wohngebäudeversicherung bei der ÖVB fällig, nämlich i. H. v. 350,75 € für Haus Nr. 10 und i. H. v. 334,98 € für Haus Nr. 12, daneben der monatliche Abschlag an die swb von 85 €, insgesamt 770,73 €. Für Januar 2015 ist nur der Abschlag für Gas, Wasser, Abwasser von 85 € erkennbar. Im Februar 2015 wurde daneben für beide Gebäude Grundsteuer fällig, nämlich i. H. v. 16,53 € und 32,64 € (Grundsteuerbescheid vom 19. Januar 2015), sowie Abfallgebühren von 37,42 €, insgesamt 138,95 €. Für März 2015 war der Abschlag an die swb für Erdgas, Wasser und Abwasser auf 35 € neu festgesetzt worden (Abrechnung vom 21. Januar 2015). Bezüglich der Hausfinanzierungen liegen keine Unterlagen vor, die die konkrete Zinsbelastung in den einzelnen hier betroffenen Monaten erkennen lassen. Der Beklagte hatte insoweit zumindest ab Januar 2015 monatlich 37,34 € berücksichtigt. In der Gesamtsumme (856,14 € zzgl. der noch anerkannten Schuldzinsen) im Leistungszeitraum hat der Beklagte aber zugleich bereits höhere Kosten berücksichtigt, als sich aus der eigenen Aufstellung des Klägers ergeben. Bezüglich des Heizkostenbedarfs hält der Senat das Vorgehen des Beklagten aufgrund des insoweit schwer zu erfassenden Bedarfs zwar einerseits für nachvollziehbar, aber andererseits leistungsrechtlich nicht mit Rechtsprechung des BSG zum Bedarf bei Fälligkeit in Einklang zu bringen. Der Beklagte hat anerkannt, dass die Beheizung nach dem behaupteten Ausfall der Gasheizungen über Strom erfolgen musste, und die vorliegende Abrechnung des Stromversorgers swb vom 27. Juni 2018 über insgesamt 11.933,62 € auf die vom dortigen Abrechnungszeitraum umfassten 55 Monate umgelegt. Hieraus ergeben sich rechnerisch die anerkannten Heizkosten in Höhe von 216,97 € monatlich. Allerdings waren solche Beiträge gerade nicht tatsächlich in den einzelnen, hier zum Teil streitbefangenen Monaten fällig, sondern erst mit Stellung der Rechnung im Juni 2018. Die am Ende bewilligten Leistungen waren deshalb insoweit sogar zu hoch und bilden nicht den damaligen notwendigen Bedarf ab.
Im Übrigen ist die konkrete Hilfebedürftigkeit nicht feststellbar, weil sich kein klares Gesamtbild zur Einkommens- und Vermögenssituation und den gesamten Lebensumständen ergeben hat und die Angaben des Klägers zu 1 bis zuletzt offensichtlich unvollständig und widersprüchlich geblieben sind.
Das den Kläger zu 1 und seine Hilfebedürftigkeit, d.h. insbesondere seine Einkommens- und Vermögenssituation, betreffende Gesamtbild steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen gesamten (behaupteten) Lebensumständen, die insbesondere auch das persönliche Umfeld und die Umstände von Erwerb und Fortbestand der beiden Immobilien AA. betreffen. Das über die Jahre, d.h. seit 2007, vom Kläger zu 1 vor allem gegenüber der für den (ergänzenden) Leistungsbezug zuständigen Behörde selbst gezeichnete Bild seiner Lebensumstände erweist sich in mehrfacher Hinsicht als nicht plausibel und ist geprägt von fragwürdigen, nur teilweise nachgewiesenen Darstellungen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es dem Kläger zu 1 u.a. durch seine über die Jahre erfolgten sehr umfangreichen und weitschweifigen schriftlichen – und in gerichtlichen Verhandlungen mündlichen – Ausführungen, die in wesentlichen Punkten nur vage Angaben sowie sehr lückenhafte Nachweise enthielten, gelungen ist, ein am Ende in seinem Sinne hinreichend Konturen umfassendes, aber dennoch in wesentlichen Punkten ungeklärtes Bild seiner Lebenssituation zu schaffen und eine Aufklärung der tatsächlichen Lage dadurch zu verzögern bzw. zu verhindern. So hat der Kläger zu 1 ersichtlich immer wieder angeforderte Nachweise gar nicht oder sehr zeitverzögert vorgelegt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts zumindest erschwert. Durch fehlende Mitwirkung und Hinhalten der Behörden mit immer wieder variierenden Ausreden hat er – meist ersetzt durch Behauptungen - im Grunde relevante Sachverhalte regelmäßig nicht (vollständig) nachgewiesen. Gleichzeitig hat er – zum selben Zweck – mit sehr umfangreichen Ausführungen Entschuldigungen, insbesondere gesundheitlicher Art, vorgebracht, um seine angeblich nicht mögliche oder zeitweise nicht mögliche Mitwirkung zu begründen. Auf diese Weise ist es dem Kläger über die Jahre gelungen, dass Sachverhalte – vor allem bezüglich der zwei in seinem Eigentum stehenden Immobilien – von dem Leistungsträger am Ende nicht mehr sorgfältig überprüft worden bzw. als im Wesentlichen zutreffend in seinem Sinne unterstellt worden sind. Auch hinsichtlich des vorliegenden Zeitraums hat er Angaben – ebenso zum Einkommen wie zu den angeblich erhaltenen Zuwendungen – stets erst sehr zeitverzögert gemacht. Namen und Nachweise hat er nie unmittelbar – z.B. in der gerichtlichen Verhandlung – sondern erst nach „Bedenkzeit“ vorgelegt. Die Sachverhalte wurden zudem von den in Betracht kommenden Zeugen nicht bestätigt (dazu siehe unten). Auch wenn die aus seiner Sicht geschickte und im Ergebnis über längere Zeit durchaus erfolgreiche Verhaltensweise des Klägers zu 1 gegenüber Behörden und Gerichten eine unzureichende Sachverhaltsprüfung nicht entschuldigen kann, so geht die bis heute vom Kläger zu 1 insgesamt, aber auch hinsichtlich der Leistungsberechtigung im streitigen Zeitraum, herbeigeführte und auch im Berufungsverfahren trotz aller Versuche des Senats von ihm nicht beseitigte diffuse und mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen versehene Gesamtsachverhaltslage zu seinen Lasten. Das gilt vorliegend im Hinblick auf die streitige Frage der Hilfebedürftigkeit im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015; nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können bei der Überprüfung des streitigen Zeitraums allerdings die widersprüchlichen und fragwürdigen Ausführungen des Klägers zu 1 zum gesamten Lebenssachverhalt, u.a. zu Einkommen und Vermögen, in den Jahren zuvor. Letztlich ist für den Senat im Hinblick auf den vorliegende streitigen Bewilligungszeitraum schlicht nicht feststellbar, wie der Kläger zu 1 – sowie sein Sohn, der Kläger zu 2 – ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Im Einzelnen:
Erhebliche Zweifel begründen bereits die inzwischen vorliegenden Angaben des Klägers zu 1 zu Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit. In keiner Weise nachzuvollziehen ist für den Senat in diesem Zusammenhang, dass er – der im Wesentlichen für den entsprechenden Zeitraum Mittellosigkeit geltend macht – dennoch die erforderlichen Unterlagen – insbesondere die Anlage EKS über einen Zeitraum von fast zwei Jahren weder beim Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Die Begründungen hierfür wirken nicht glaubhaft und vorgeschoben, zumal die nach fast zwei Jahren vorgelegten Unterlagen auch nur eher notdürftig und wenig professionell zusammengestellt wirken. Dass der – mit seinem damals minderjährigen Sohn zusammenlebende – Kläger zu 1 im streitigen Zeitraum tatsächlich nicht nur mittellos gewesen sein will, sondern im Rahmen der Selbständigkeit sogar noch Schulden gemacht haben will, erscheint wenig überzeugend, zumal auch die Angaben zu den angeblichen Zuwendungen durch Dritte nur sehr zeitverzögert und auf Druck der Gerichte „nachgewiesen“ worden sind. Die Erklärungen und Unterlagen zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, u.a. im Bereich des Autohandels und Autoteilehandels, ergeben kein klares Bild und haben mithin erhebliche Zweifel erweckt, ob tatsächlich vollständige Angaben gemacht wurden. Im Februar 2016 reichte der Kläger eine abschließende EKS für den – hier nicht streitigen – Zeitraum April 2014 bis September 2014 ein, wonach ein Verlust in Höhe von 2.642,36 € angegeben wurde. Aufgeführt wurden Kosten für Wareneinkauf (Betriebsstoffe), Stromkosten, Kfz-Versicherungskosten sowie Ausgaben für Büromaterial und Telefon, aber auch Tilgungen betrieblicher Darlehen, denen keinerlei Einnahmen gegenüberstanden. Ende Mai 2016 reichte der Kläger zu 1 Rechnungen des Telefonanbieters O² ab April 2014 ein, die verschiedene Anschlüsse unter zwei verschiedenen Kundennummern betrafen, sowie einen Nachweis zur Kfz-Versicherung. Anfang Juni 2016 folgten Tankbelege, Kaufbelege für Büromaterial sowie Quittungen über den Erhalt von Geld vom Zeugen AL. im Mai und August 2014. Kontoauszüge aus dem Zeitraum wurden nicht unmittelbar vorgelegt. Im Juli 2016 legte der Kläger zu 1 die EKS für den hier streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2014 vor, zunächst ohne jeden Beleg. Demnach wurde ein Verlust in Höhe von 1.156,55 € erwirtschaftet, wobei Einnahmen von insgesamt 699 € angegeben wurden. Unterlagen und Belege dazu wurden nicht im Verwaltungsverfahren und auch nicht im Klage- und Berufungsverfahren nachgereicht. Dasselbe gilt für Kontoauszüge. Bekannt ist die Existenz von Konten bei der AR., der AN. Berlin sowie im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung bei AS.. Vollständige und lückenlose Kontoauszüge liegen zu keinem der Konten vor. Zum Konto bei der AR. (Konto AT.) liegen die Auszüge Nr. 1/2014 bis 29/2014 vor, die neben der einmaligen Zahlung an die Allianz Lebensversicherung im Wesentlichen den Zu- und Abfluss des Kindergeldes sowie Abbuchung von Abfallgebühren erkennen lassen. Insgesamt 700 € hat der Kläger im Frühjahr 2014 abgehoben. Die vorliegenden Kontoauszüge der AU. (Konto-Nr. -AV.) vom 26. April 2014 bis 30. September 2014 und 13. Januar 2015 sowie eine Umsatzübersicht für Juli 2014 bis Dezember 2014 lassen erkennen, dass dieses Konto ausschließlich für die Bezahlung der Telefone, Versicherungen und Kfz-Steuern genutzt wurde. Aufgefüllt wurde es demnach in erforderlichem Umfang durch Bareinzahlungen. Es fehlt mithin ein Geschäftskonto für die Handelstätigkeit. Wenn er üblicherweise mit Bargeld und nicht mit EC-Karte bezahlt, müsste erkennbar sein, woher das Bargeld stammt und in welcher Höhe insoweit Rückstände bestehen. Der Kläger hat sich dazu jedoch nicht konkret eingelassen, abgesehen vom Hinweis auf Geldleihen bei Dritten. Nachweise über die Behauptung der zwischenzeitlich erfolgten Schließung der Konten liegen ebenfalls nicht (vollständig) vor.
Die Lückenhaftigkeit und mangelnde Plausibilität des klägerischen Vorbringens bezieht sich auf viele weitere Bereiche. So ist nicht erkennbar, von welchem Konto der Kläger zu 1 seine alltäglichen Geschäfte bestritten hat. Nachweise zu Einkäufen z. B. von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Kleidung liegen nicht vor. Nur zu den Immobilien liegen umfangreichere Unterlagen in Bezug auf die laufenden Hauskosten, Wasser- und Energiekosten und Kredite sowie Grundbuchauszüge vor. Die Angaben zur Allianz Risiko-Lebensversicherung blieben vage und wurden nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung im März 2023 eingeräumt hat, außerdem nicht näher definierte Zuwendungen durch seine Eltern von bis zu mehreren hundert € erhalten zu haben, fehlen konkrete Angaben und Nachweise.
Für die angebliche Steuerschuld von 20.000 € und eine darauf beruhende Zwangsvollstreckung wurden keine Nachweise beigebracht, lediglich ein Beitragsrückstand bei der Daimler BKK in Höhe von 9.696,72 € wurde belegt. Zwar liegen Nachweise dafür vor, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das Haus O. eingeleitet worden war, allerdings ist kein Zusammenhang zu der bezifferten erheblichen Steuerschuld erkennbar geworden. Zugunsten der Freien Hansestadt Bremen wurden am 30. November 2017 zulasten des X. zwei Sicherungshypotheken lediglich in Höhe von 954,89 € und 953,50 € eingetragen. Ohnehin sind alle Angaben zu den beiden Häusern davon geprägt, dass zwar umfangreich und wiederholt Rechnungen zu den Hauslasten und Energiekosten vorgelegt wurden, alles andere aber letztlich diffus blieb. Dies gilt insbesondere für den vermeintlich seit 2007 beabsichtigten Verkauf an den AE., zu dem der Kläger seit 2015 keinen Kontakt mehr haben will. Dieser soll Investitionen getätigt haben, für die jedoch keine konkrete Bestätigung, keine Inhaltsbeschreibung und keine Belege (Einkäufe, Handwerkerrechnungen) vorliegen. Angeblich sei der Kontakt abgerissen, ohne dass der Verkauf durchgeführt wurde und ohne einen Ausgleich für die angeblichen Investitionen. Alle in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen wie z. B. der Entwurf des Notarvertrags bieten keinen objektiven Beweiswert dafür, dass es den Zeugen AG. in der geschilderten Beschreibung überhaupt gab, er wirklich Interessent für einen Kauf war und er tatsächlich ein Darlehen übernommen hat, wie vom Kläger dargestellt. Die dargestellten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger zu 1 als Eigentümer der beiden Häuser und dem AE. als Kaufinteressenten, Vermieter, Investor sind letztlich überhaupt nicht nachvollziehbar, der Senat hält sie für nicht belegt. Dies gilt zum Beispiel für die behauptete regelmäßige Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Kläger zu 1 – d.h. für die Nutzung seines Eigentums – an den AG.. Auch die Behauptung, seine Ex-Frau AF. habe ein Darlehen aufgenommen, dass in der Folge von dem AG. abgelöst worden sei, ist zu keinem Zeitpunkt belegt worden. Auch für das Mietverhältnis mit der Frau AI. wurden keinerlei Belege etwa in Form des damaligen Mietvertrags vorgelegt, wobei das persönliche Verhältnis des Klägers zu 1 zu der Frau AI. im Dunkeln blieb. Die umfangreichen, aber letztlich nicht objektiv untermauerten Darstellungen des Klägers zu 1 in Bezug auf die beiden Häuser, die Schäden an den Gebäuden, den angeblich beabsichtigten Verkauf und eine bevorstehende Zwangsversteigerung wegen Steuerschulden haben jedenfalls dazu geführt, dass der Beklagte über Jahre nicht nur von einer sich aufdrängenden sachgerechten Prüfung, ob die Immobilien als verwertbares Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen sind und einer Hilfebedürftigkeit bereits von vornherein entgegenstehen, abgesehen hat, sondern sogar für einen längeren Zeitraum sich bereit erklärt hat, für zwei Einzelhäuser gleichzeitig Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Senat kann davon absehen, die Verwertbarkeit eines bzw. der beiden Häuser als Vermögen im Sinne des SGB II zu überprüfen, denn die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist bereits unabhängig von dieser Frage nicht nachgewiesen. Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel an der vom Kläger zu 1 durchgehend vorgetragen Behauptung, beide Häuser seien aus diversen Gründen letztlich nicht veräußerbar (gewesen).
Nach den Angaben der Kläger sowie nach der Beweiserhebung durch den Senat ist auch nicht feststellbar, inwieweit die Kläger im streitigen Zeitraum – wie behauptet – ihren Lebensunterhalt durch konkrete – ggf. darlehensweise – Zuwendungen Dritter bestritten haben. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob der Kläger zu 1 von der Zeugin AP. bzw. dem Zeugen AW. im streitigen Zeitraum bzw. zeitnah Zuwendungen tatsächlich erhalten hat, ob diese ggf. als Darlehen oder ohne Rückzahlungsverpflichtung erbracht worden sind sowie ob und in welcher Höhe Rückzahlungen in der Folge tatsächlich erfolgt sind. Die Darstellung des Klägers zu 1 in Bezug auf das behauptete Darlehen, das er von seiner Schwester zwischen Oktober 2014 und Juli 2015 in Höhe von insgesamt 7.500 € in monatlichen Teilbeträgen erhalten haben will, lässt sich nicht verifizieren. Der Kläger zu 1 hatte in dem Erörterungstermin vor dem SG am 22. Januar 2019 zum Zeitraum ab Oktober 2014 zunächst nur mitgeteilt, er habe von dem zuvor vom Zeugen AL. geliehenen Geld gelebt und sich dann auch noch Geld von „verschiedenen Personen“ geliehen (vgl. Sitzungsniederschrift). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte er dann erstmals konkret mit, dass es sich bei den „verschiedenen Personen“ offenbar um seine Schwester AP. handeln soll, er sich bei ihr Geld in erheblicher Höhe geliehen haben will, und reichte einen auf den 15. Juni 2015 datierten Darlehensvertrag zu den Akten. Die Tatsache, dass der Kläger zunächst nicht willens oder in der Lage gewesen ist, Namen der angeblichen Geldgeberin zu nennen, dann aber – nachdem ihm offenbar die Notwendigkeit weiterer Nachweise klargeworden ist – kurze Zeit später seine Schwester als Darlehensgeberin für einen sehr hohen Geldbetrag benennt, begründet weitere Zweifel. Die Zweifel werden verstärkt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeugin AX. AQ. geboren ist und offenbar bereits seit längerem eine Erwerbsminderungsrente bezieht und nach Angaben des Klägers zu 1 nur gelegentlich im Kontakt mit diesem steht. Auch die Schilderungen des Klägers zu 1 zur Kontaktaufnahme, zum Angebot der Hilfe durch die Schwester und zur Geldübergabe waren für den Senat wenig nachvollziehbar. Ebenfalls nicht plausibel und völlig lebensfremd erscheinen dem Senat schließlich die Angaben der Kläger zur angeblichen Rückzahlung an die Zeugin AX.. Die Schilderung, dass die Rückzahlung 2019 in einer Summe erfolgt sein soll, wobei der Kläger zu 2 seinem Vater mit einem in bar zu Hause angesparten Geldbetrag in Höhe von 5.000 € geholfen haben will, hält der Senat für lebensfremd, erst recht im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers zu 2, er habe das Geld, bei dem es sich um seine Ausbildungsvergütung im Rahmen seiner Banklehre gehandelt habe, aus Gründen der „Übersichtlichkeit“ in bar zu Hause aufbewahrt und nicht auf einem Konto verwaltet. Eine weitere Überprüfung des Sachverhalts war nicht möglich, da die Zeugin AP. schriftlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 202 SGG i. V. m. § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) Gebrauch gemacht hat.
Ebenso kann nicht positiv festgestellt und als bewiesen angesehen werden, ob bzw. inwieweit das Vorbringen des Klägers zu 1 in Bezug auf die behaupteten Darlehen des Zeugen AL. zutrifft. Der Kläger hatte behauptet, er habe im Mai 2014 und August 2014 insgesamt 8.000 € vom Zeugen AL. in zwei Teilsummen als Darlehen erhalten und von dem Geld gelebt bzw. laufende Ausgaben getätigt, während er mit seiner selbständigen Tätigkeit ab April 2014 und im hier streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2014 erhebliche Verluste erwirtschaftet habe. Den vorliegenden Unterlagen über den Geldfluss, d. h. den Quittungen über den Erhalt der beiden Teilsummen und der schriftlichen Aufstellung über die Zuflüsse seit April 2014, kann kein hoher Beweiswert beigemessen werden, da sie vom Kläger selbst ausgestellt wurden. Einem stimmigen Bild zur behaupteten Darlehensgewährung und -tilgung steht dabei insbesondere auch der vom Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck entgegen. Auch nach seiner informatorischen Anhörung lässt sich kein überzeugendes Bild über die von ihm behaupteten Vorgänge gewinnen. Vielmehr führt sein gesamtes Aussageverhalten zu weiteren Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben im Zusammenhang mit den behaupteten Darlehen und steht damit ebenfalls der positiven Feststellung der Hilfebedürftigkeit entgegen. Es verbleiben vielmehr weitere Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 behauptet – wobei er sich diesbezüglich immer im Vagen gehalten und mehrfach betont hat, sich nicht genau erinnern zu können – im eigenen Auto in Woltmershausen einen Umschlag mit 5.000 € erhalten zu haben, wobei er sich an die Stückelung nicht mehr erinnern könne. Wo hingegen die Übergabe der zweiten Summe i. H. v. 3.000 € - auch bei diesem Betrag hat er sich nicht festlegen wollen - stattgefunden haben soll, könne er ebenfalls nicht erinnern. Der Senat hält es für nicht nachvollziehbar und damit auch nicht für überzeugend, dass der Kläger zu 1 behauptet sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an die Höhe und den genauen Übergabeort der behaupteten doch erheblichen Bargeldzahlungen erinnern zu können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es aus Sicht des Senats eher unüblich, dass unter Freunden Bargelder in Höhe von mehreren tausend € in einem PKW oder an sonstigen Orten übergeben werden. Es handelt sich dabei keinesfalls um ein Alltagsgeschäft, was etwaige Erinnerungslücken möglicherweise erklären könnte. Es ist deshalb aufgrund der Besonderheit der Situation naheliegend, dass jedenfalls – wenn auch nicht zur erhaltenen Stückelung – eine vollständige Erinnerung zu der Höhe der empfangenen Gelder und auch zum Übergabeort besteht, insbesondere dann, wenn eine gravierende existenzsichernde Notlage behauptet wird und der Freundschaftsdienst sich als besonders bemerkenswert darstellt. Dass insoweit Erinnerungslücken bestehen, hält der Senat auch im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung an anderer Stelle – z. B. zu den Komplexen Aufenthalt in seiner Wohnung in Lübeck, Umzug nach Polen oder Bekanntschaft mit Frau AI. - detailliert und ausschweifend vorgetragen hat – für schlichtweg nicht glaubhaft. Die Darstellung zu diesen Komplexen hat dem Senat auch gezeigt, dass der Kläger zu 1 über die Kompetenz zur Darstellung von länger zurückliegenden Vorgängen verfügt und diese auch strukturiert und nachvollziehbar vermitteln kann. Auf Erinnerungslücken hat er sich nach der Wahrnehmung des Senats immer dann berufen, wenn er einen Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen und der leistungsrechtlichen Relevanz derselben zu erkennen meinte.
Der Senat hat schließlich auch nicht durch die ausführliche Vernehmung des Zeugen AL. in der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Kläger aufklären können. Dass ihr existenzsichernder Lebensunterhalt durch ein Darlehen des Zeugen gedeckt worden ist, hält der Senat nicht für erwiesen, so dass letztlich ungeklärt geblieben ist, ob der Kläger zu 1 weiteres (verdecktes) Einkommen aus seinen unterschiedlichen selbständigen Tätigkeiten oder aus sonstigen Gelegenheiten erzielt hat. Auffällig war auch bei der Vernehmung des Zeugen AL., dass dessen Aussage von massiven Erinnerungslücken und widersprüchlichen Angaben geprägt war, so dass schon deshalb nicht festgestellt werden kann, dass eine Darlehenszahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in bestimmter Höhe als nachgewiesen angesehen werden kann. Zu nahezu allen im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt gestellten Fragen hat der Zeuge erhebliche relevante Erinnerungslücken aufgewiesen. So hat er u.a. mitgeteilt, alle relevanten Unterlagen vernichtet zu haben, nachdem „alles ausgeglichen worden“ sei. Insoweit hat er zwar vordergründig wenige Zweifel daran gelassen, dass er – nachdem er selbst festgestellt haben will, dass der Kläger Unterstützung benötigt habe, sei es durch staatliche Leistungen, die er ihm angeraten haben will, oder durch Zuwendungen Dritter – den Kläger in der Vergangenheit wiederholt durch Geldzuwendungen unterstützt hat. Er war allerdings nicht ansatzweise in der Lage darzulegen, in welcher Höhe er dem Kläger wann Geld zugewendet hat. Ebenso wenig konnte der Zeuge eindeutig bestätigen, inwieweit ursprünglich geklärt worden ist, ob es sich bei den Zuwendungen um Darlehen oder eine Schenkung handeln sollte. Auch die Fragen zur Übergabe der Geldbeträge, zum Ort und zur Stückelung der Beträge, konnte oder wollte der Zeuge nur auffällig vage beantworten. So hat er selbst gemutmaßt, die Übergabe habe möglicherweise unterwegs im Auto stattgefunden. Er konnte nicht sicher bestätigen, ob Geld in zwei großen Summen oder in kleineren Summen übergeben wurde. Er habe nicht Buch geführt, die Rückzahlung sei ein Chaos gewesen, der Kläger habe eine unübersichtliche Zettelwirtschaft geführt und immer wieder Ausreden gehabt. Über die Art der Rückzahlung (Höhe der Raten) und über die konkrete Höhe des Zurückgezahlten konnte der Zeuge keine Angaben machen. Die Rückzahlungen seien in bar erfolgt, bei verschiedenen Gelegenheiten. Der Kläger habe ihm alles Mögliche vorgerechnet und Verrechnungen vorgenommen, für den Zeugen sei dies unüberschaubar gewesen. Auch den Sachverhalt, dass ein Teil der angeblichen Schulden verrechnet worden sein soll mit Leistungen, die der Kläger zu 1 für den Zeugen erbracht haben soll – zum Beispiel durch Anfertigung von Schriftsätzen – konnte der Zeuge nur sehr vage bestätigen, während der Kläger zu 1 eine Verrechnung von 1.000 € angegeben hat. Weiterhin hat der Zeuge angegeben, dass er den Kläger zu 1 über einen langen, mehrjährigen Zeitraum unterstützt haben will. Die vom Kläger zu 1 im Zusammenhang mit dem streitigen Zeitraum behauptete Unterstützung von insgesamt 8.000 € konnte der Zeuge dagegen ausdrücklich nicht bestätigen; vielmehr hat er zunächst einen Unterstützungsbetrag über den gesamten wohl mehrjährigen Zeitraum von 16.000 € und auf Nachfrage im Umfang von 10.000 € bis 20.000 € genannt. Auch wenn die Ausführungen des Zeugen es durchaus denkbar erscheinen lassen, dass es dem Kläger zu 1 gelungen ist, auch ihn, den Zeugen – wie zum Teil in der Vergangenheit offenbar auch Behörden und andere Personen – durch nachdrückliche Einflussnahme dazu zu bringen, sich in seinem Sinne zu verhalten und Sachverhalte wie vom Kläger zu 1 geschildert als zutreffend hinzunehmen, so kann der Senat nach kritischer Würdigung des Beweisergebnisses nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Kläger zu 1 im zeitlichen Zusammenhang zum streitigen Zeitraum Zuwendungen von dem Zeugen tatsächlich erhalten hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gedient haben und – weil darlehensweise erfolgt – nicht als Einkommen im Sinne des SGB II anzurechnen wären. Dem stehen die vollständig im Vagen gebliebenen Angaben des Zeugen entgegen, die insbesondere eine Eingrenzung auf den hier relevanten Zeitraum nicht zulassen. Die Angaben des Klägers selbst allein und die – überwiegend von ihm selbst verfassten Nachweise – sind hingegen – auch und gerade im Hinblick darauf, dass der Zeuge die Angaben nicht bestätigt hat, aber auch im Hinblick darauf, dass der Kläger im Laufe der Jahre nach Einschätzung des Senats insgesamt dadurch aufgefallen ist, weitschweifige, ungewöhnliche Lebensgeschichten zu erzählen, die nur zu einem geringen Teil durch Nachweise belegt werden können und deren Wahrheitsgehalt durchaus Zweifel begründet. Letztlich bleibt daher offen, ob dem Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Zeitraum tatsächlich Gelder durch den Zeugen AL. – ob geliehen oder geschenkt – zur Verfügung standen oder nicht doch andere, bislang nicht offengelegte Quellen vorhanden waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.