Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
In dem seit dem 28. November 2017 beim Sozialgericht Halle (SG) anhängigen Klageverfahren S 3 AS 3746/17 vertrat der Beschwerdeführer den am 8. Januar 1997 geborenen Kläger, einen bulgarischen Staatsangehörigen, im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger begehrte mit seiner Klage sinngemäß die Änderung des Bescheids des beklagten Jobcenters Burgenlandkreis vom 21. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2107, mit dem SGB II-Leistungen (nur) für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 8. Januar 2018 gewährt worden waren, und die Bewilligung von Leistungen über den 8. Januar 2018 hinaus. Zur Begründung des Bescheids hatte der Beklagte ausgeführt: „Sie sind bis zum 21. Lebensjahr Familienangehöriger eines Unionsbürgers.“
Der Beschwerdeführer stellte einen PKH-Antrag und begründete die Klage mit einem einseitigen Schreiben vom 12. Dezember 2017: Der Kläger sei im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen und halte sich bereits seit mehreren Jahren hier auf. Derzeit suche er einen Ausbildungsplatz. Der Beschwerdeführer belegte einen Schulbesuch des Klägers seit dem 6. November 2017.
Im März 2018 führte der Beklagte aus, der Kläger habe bei ihm am 20. Dezember 2017 einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit nach dem 8. Januar 2018 gestellt. Dabei habe er einen befristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiter in einem Hausmeisterdienst für den Zeitraum vom 8. Januar bis zum 30. April 2018 vorgelegt. Der Kläger müsse noch weitere Unterlagen vorlegen. Danach werde über den Leistungsantrag entschieden.
Im April 2018 teilte der Beklagte mit, er habe dem Kläger nunmehr mit Bescheid vom 4. April 2018 Leistungen für die Zeit vom 9. Januar bis zum 30. April 2018 bewilligt. Nach seiner Auffassung habe sich damit das Klageverfahren erledigt. Er sei jedoch nicht bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, denn die Bewilligung sei aufgrund des neuen Leistungsantrags und der neuen Unterlagen erfolgt. Der klageweise angegriffene Bescheid sei rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer erklärte dazu, das Klagebegehren habe sich durch den Bescheid vom 4. April 2018 tatsächlich erledigt, da sich die Klage ausschließlich gegen die Befristung der Leistungsgewährung gerichtet habe. Sobald über den PKH-Antrag entschieden sei, werde er eine Prozesserklärung abgeben.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 bewilligte das SG für das Klageverfahren PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt und stellte einen Kostenantrag. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Befristung aufgehoben. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 legte das SG dem Beklagte die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf. Denn der Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung von SGB II-Leistungen ab dem 9. Januar 2018 abgelehnt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer in die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH wie folgt:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Terminsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG |
280,00 € |
Erledigungsgebühr |
Nr. 1005 VV RVG |
300,00 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
|
900,00 € |
Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
171,00 € |
Kostenforderung |
|
702,10 € |
Erstattungsbetrag Landeskasse |
|
-1.071,00 € |
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) die PKH-Vergütung auf 532,53 € fest und wies den Betrag an den Beschwerdeführer an. Sie führte zur Begründung aus, die Verfahrensgebühr sei nur in Höhe von ¾ der Mittelgebühr angemessen, denn der Umfang, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Dauer des Verfahrens seien unterdurchschnittlich gewesen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger rechtfertige keine Mittelgebühr. Die Terminsgebühr sei als fiktive Terminsgebühr in Höhe vom 90% der Verfahrensgebühr entstanden, da das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis geendet habe. Eine Erledigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig, da der Beschwerdeführer an der Erledigung des Verfahrens nicht (besonders) mitgewirkt habe. Allein aufgrund der üblichen Arbeiten wie der Begründung der Klage, der Fertigung von Stellungnahmen und der Abgabe von Prozesserklärungen entstehe keine zusätzliche Gebühr. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
225,00 € |
Terminsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG |
202,50 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
|
447,50 € |
Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
85,03 € |
Erstattungsbetrag Landeskasse |
|
532,53 € |
Der Beschwerdeführer ist gegen den ihm am 19. Oktober 2018 zugestellten Beschluss nicht vorgegangen.
Am 15. August 2019 machte die UdG gegenüber dem Beklagten als Kostenschuldner einen Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend und forderte die Erstattung von 532,53 €. Dagegen legte der Beklagte am 5. September 2019 Erinnerung ein und führte aus, eine fiktive Terminsgebühr sei nicht angefallen, denn er habe kein Anerkenntnis abgegeben. Allein der Erlass des begehrten Bescheids sei kein Anerkenntnis; er habe keine derartige Prozesserklärung abgeben wollen. Der Rechtsstreit habe aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers geendet.
Am 21. November 2019 hat auch der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und ausgeführt, eine fiktive Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis iSv § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden sei. Der Beklagte habe im Klageverfahren kein Anerkenntnis abgegeben. Zwar könne dies auch konkludent durch den Erlass des begehrten Bescheids erfolgen, aber hier sei der Beklagte aufgrund des neuen Leistungsantrags des Klägers und der Vorlage neuer Belege und nicht wegen der Klage tätig geworden. Es ergebe sich folgende Berechnung des Vergütungsanspruchs:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
225,00 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
46,55 € |
Erstattungsbetrag Landeskasse |
|
291,55 € |
Der Beschwerdeführer habe daher einen Betrag von 240,98 € an die Landeskasse zurückzuzahlen.
Darauf hat der Beschwerdeführer erwidert: Der Beklagte habe mit dem Abhilfebescheid vom 4. April 2018 dem Klagebegehren vollständig entsprochen und damit den geltend gemachten Anspruch zumindest konkludent anerkannt, sodass die beantragte Terminsgebühr entstanden sei.
Mit Beschluss vom 29. November 2019 hat der UdG des SG der Erinnerung nicht abgeholfen und auf die Begründung im Beschluss vom 15. Oktober 2018 verwiesen.
Unter dem 7. Januar 2020 hat sich das beklagte Jobcenter mit einer Aussetzung seines Erinnerungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Erinnerung des Beschwerdegegners einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das SG den PKH-Festsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2018 geändert und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 291,55 € festgesetzt. Dieser habe einen überzahlten Betrag von 240,98 € zu erstatten. Eine fiktive Terminsgebühr sei mangels Anerkenntnis nicht anzusetzen. Die schlichte Mitteilung einer außergerichtlichen Abhilfe sei kein Anerkenntnis, weil damit der prozessuale Anspruch nicht anerkannt werde. Das beklagte Jobcenter habe im Schriftsatz vom 12. März 2018 ausdrücklich erklärt, dass die Prüfung des Leistungsanspruchs über den 8. Januar 2018 nicht wegen den Klage erfolge, sondern aufgrund des neuen Leistungsantrags des Klägers. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Annahme eines konkludenten Anerkenntnisses ausgeschlossen. Im Übrigen habe es sich allenfalls um ein „Teilanerkenntnis“ handeln können, da allein dem Klageantrag zu 2 entsprochen worden sei. Dies löse keine fiktive Terminsgebühr aus. Der Antrag zu 1, der sich auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheids bezogen habe, habe keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte habe deutlich gemacht, dass er an dem Bescheid festhalte.
Gegen den ihm am 3. November 2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. November 2022 Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, das beklagte Jobcenter habe durch den Erlass des Abhilfebescheids schlüssig zugestanden, dass der Klageanspruch bestehe. Das sei ein konkludentes Anerkenntnis.
Der Beschwerdegegner hat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Ein umfassendes Anerkenntnis liege nicht vor.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG) iVm § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 28. Oktober 2022. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall ist der mögliche Erfolg der Beschwerde auf den von der UdG festgesetzten Gesamtbetrag (532,53 €) begrenzt, denn der Beschwerdeführer ist gegen die Festsetzung nicht vorgegangen.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2022 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zutreffend festgesetzt. Weder die hier streitige Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr sind angefallen.
Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1.
Die Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 iVm Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. Juni 2016) zutreffend in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr gemäß den aus Nr. 3102 VV RVG folgenden Spannwerten (50 bis 550 €) entstanden. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des UdG im Beschluss vom 15. Oktober 2018 verwiesen, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung zu eigen macht. Die Höhe der Verfahrensgebühr bzw. die Gebührenfestsetzung der UdG insgesamt ist vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine „fiktive“ Terminsgebühr festzusetzen. Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das beklagte Jobcenter hat in dem zugrundeliegenden Verfahren kein (ausdrückliches) Anerkenntnis abgegeben.
Zwar handelt es sich bei dem Bescheid des beklagten Jobcenters vom 4. April 2018 entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Beschluss nicht um eine nur teilweise Erfüllung des Klagebegehrens, denn dieses war – wenn auch in den angekündigten Klageanträgen ungeschickt formuliert – von Anfang an allein auf eine Bewilligung von SGB II-Leistungen über den 8. Januar 2018 hinaus gerichtet. Die Abhilfeentscheidung des Beklagten ließ die vom angegriffenen Bescheid für den Kläger ausgehende Beschwer vollständig entfallen.
Ebenso kann dahinstehen, ob eine Gewährung von SGB II-Leistungen ab dem 9. Januar 2018 zulässigerweise Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens war, wenn der Bescheid vom 21. Juli 2017 insoweit eine teilweise (konkludente) Ablehnung des Leistungsantrags enthielt. Denn durch die Neuantragstellung des Klägers bei dem beklagten Jobcenter ist ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt worden, das eine Zäsur darstellt. Mit der Erteilung des Bescheids vom 4. April 2018 endet der Zeitraum, für den der klageweise angegriffene Bescheid Wirkung entfalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 59/06 R, juris RN 1).
Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauffolgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird in der Regel der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr nicht ausgelöst. Allein dem Erlass des begehrten Bescheids und dem Hinweis des Beklagten auf die Erledigung der Hauptsache lässt sich kein materiell-rechtlich Anerkenntnis iSv § 101 Abs. 2 SGG entnehmen. Denn durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten – den Erlass des begehrten Verwaltungsakts – wird prozessrechtlich die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich.
Zwar ist auch die konkludente Abgabe eines Anerkenntnisses denkbar; eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Bei Prozesserklärungen ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Ist eine Erklärung aber eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum. Insbesondere dann, wenn aus den Äußerungen eines Beteiligten deutlich wird, dass er eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben will, ist es ausgeschlossen, dessen Äußerung gleichwohl als diese Prozesserklärung zu deuten.
Danach ist es nicht möglich, die Schriftsätze des Beklagten aus März und April 2018 als Anerkenntnis iSv § 101 Abs. 2 SGG anzusehen, weil der Beklagte deutlich gemacht hat, seine Entscheidung erfolge auf den neuen Leistungsantrag des Klägers aufgrund der neuen Sachlage. Der klageweise angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, weshalb er eine nicht zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren bereit sei. Das ist die konkludente Erklärung, dass er kein Anerkenntnis abgeben will.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass es eine beklagte Behörde auf diesem Weg in der Hand hat, das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG zu vermeiden. Es steht den Beteiligten aber frei, auf welche Weise sie im Rahmen der Regelungen des SGG eine Prozessbeendigung herbeiführen; sie müssen sich dabei nicht an den gebührenrelevanten Erledigungstatbeständen orientieren. Zudem können für die Beurteilung von Prozesserklärungen nicht unterschiedliche Maßstäbe in Abhängigkeit davon angewandt werden, ob hierdurch Kostentatbestände verwirklicht oder vermieden werden können. Eine andere Sichtweise würde letztlich dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts Vorrang vor dem Sachinteresse des jeweiligen Klägers einräumen: Der Kläger hat ein Interesse allein an der Verwirklichung seines materiellen Begehrens, nicht aber an der Verwirklichung von Kostentatbeständen. Seinem Interesse ist eher gedient, wenn die beklagte Behörde den geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache zeitnah erfüllt, anstatt zunächst nur ein Anerkenntnis abzugeben, das der weiteren Umsetzung bedarf (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 13/20 R, juris RN 23 - 25).
Zutreffend hat bereits die UdG im PKH-Festsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2018 ausgeführt, dass auch keine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 iVm Nr. 1005, 1000, 1002 VV RVG entstanden ist. Eine anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 RVG VV setzt eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Eine solche besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer nicht entfaltet. Seine Abgabe einer Erledigungserklärung ist Teil der allgemeinen Prozessführung und mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Sie kann nicht als über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2016, L 6 AS 1367/15 B, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 18. Februar 2014, L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P, juris) bewertet werden.
Die weiteren Gebühren- und Auslagentatbestände sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat daher an den Beschwerdegegner einen Betrag von 240,98 € zu erstatten.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).