S 6 AS 564/17 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 564/17 ZVW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 56/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Der Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 wird insoweit abgeändert, als die der Klägerin im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate September bis einschließlich Dezember 2015 um 0,15 € pro Monat und für die Monate Januar bis Februar 2016 um monatlich 47,45 € angehoben werden. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
 
II. Notwendige außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in Höhe von einem Zehntel zu erstatten.

 


T a t b e s t a n d :


Der vorliegende Rechtsstreit wird über die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Unterkunftskosten geführt.


Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bewohnte bereits seit 01.03.2011 eine ca. 78 m² große Dreizimmerwohnung in der P.-Straße in H. bei A-Stadt. Hierfür war eine Monatsmiete von 600,00 € zu zahlen, bestehend aus einer Kaltmiete von 450,00 €, Nebenkosten von 87,60 € sowie Heizkosten von 62,40 €. 
Erstmals bewilligte der Beklagte ihr als der für den Wohnort H. zuständige Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen für die Zeit ab 01.03.2014. Dabei übernahm er zunächst die vollen Mietkosten, wies die Klägerin jedoch am 30.11.2014 auf deren unangemessene Höhe hin und forderte sie zur Kostensenkung auf. 
Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, die vollen Kosten nur noch bis 31.08.2014 zu übernehmen, hat der Beklagte diese aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 10 AS 1368/14 ER dann doch noch bis 31.03.2015 fortgezahlt und erst ab dem am 01.04.2015 beginnenden Leistungszeitraum eine Absenkung auf seine Mietobergrenze (MOG) für eine alleinstehende Person vorgenommen. Zudem übernahm er die geforderten Heizkostenabschläge 
Als Folge davon bewilligte er der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 neben dem einschlägigen Regelbedarf für eine alleinstehende Person auch Kosten für Unterkunft und Heizung von 401,05 € (338,65 € Kaltmiete und Nebenkosten zzgl. 62,40 € Heizkosten).
Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten beruhte auf einem bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebenen Konzept zur Erstellung von Mietobergrenzen. Dieses stammte aus dem Jahr 2012, kam ab 2013 zur Anwendung und wurde für den Zeitraum ab 01.01.2015 fortgeschrieben (sog. "kleine" Fortschreibung). 
Für das MOG-Konzept wurde das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten, der Landkreis B-Stadt, wird darin in vier bzw. fünf Regionen, "A", "B", "C1"/"C2" und "D", ab 01.01.2015 "A", "B", "C", "D" und "E", aufgeteilt. Dabei bildete die Stadt H. mit mehr als 13000 Einwohnern - der Wohnort der Klägerin - zusammen mit den Gemeinden Stadt A., Markt Al, Bü., Ge., K., R2 und R3 die Region "A", während etwa die Stadt B-Stadt alleine der Region "B" zugewiesen worden war. 
Die Stadt H. als die weitaus einwohnerstärkste Gemeinde, lag dabei am südöstlichen Rand des Vergleichsraums "A", der zentral durch den Vergleichsraum "B" unterbrochen wurde und ihn in einen westlichen und einen östlichen Teil aufgespaltete.
Die Mietobergrenze (MOG) betrug nach dem Konzept ab 01.01.2015 für einen Einpersonenhaushalt, wie den der Klägerin, in der Region "A" 338,65 € und in der Region "B" 357,67 €, nachdem im Rahmen einer Fortschreibung des ab dem Jahr 2013 angewendeten Konzepts ermittelt worden war, dass sich der Wert für die Region "A" seit dem Jahr 2013 um 16,65 €, der für die Region "B" aber nur um 13,67 € gesteigert hätte. 
Insgesamt wurden für die Region "A" die niedrigsten MOG-Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten festgestellt.
In dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.08.2015 gerichteten Widerspruch vom 27.08.2015, fordert die Klägerin die vollständige Übernahme ihrer Mietkosten. 
Er wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 zurückgewiesen. 
Der Beklagte bezieht sich darin auf eine Leistungsgewährung entsprechend seiner MOG, innerhalb derer zahlreiche angemessene Wohnungen verfügbar wären, um deren Anmietung sich die Klägerin aber nicht bemühe. 
Beispielhaft verweist der dazu auf die ihr am 14.01.2015 ausgehändigten Wohnungsangebote. Die Klägerin hätte sich auch nicht bei größeren Wohnungsanbietern wie etwa dem St G2 W. für eine Unterkunft vorgemerkt. 
Die dafür gegebene Begründung, dass man dort vor Aufnahme in die Bewerberliste die Einwilligung zur Einholung von Auskünften über ihre wirtschaftliche Situation fordere, erachte er als nicht ausreichend, da ein derartiges Verlangen nicht unüblich wäre. 
Bereits am 10.02.2015 hatte der Beklagte in einem Aktenvermerk seine Verwunderung ausgerückt, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung, sich intensiv um eine angemessene Wohnung zu bemühen, nicht bei den regional ansässigen größeren Vermietern wie der Wohnungsbaugenossenschaft "W2" der "H.B.", dem "E.S." oder dem "St. G2-Werk" für die Zuteilung einer Wohnung vorgemerkt wäre.
Wegen der verweigerten Übernahme höherer Unterkunftskosten erhob die Klägerin am 18.12.2015 gegen den Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 6 AS 1400/15), die durch Gerichtsbescheid vom 22.04.2016 zurückgewiesen wurde. 
Auf die Berufung der Klägerin (Az.: L 11 AS 289/16) hat das BayLSG am 25.04.2017 diesen und einen weiteren Rechtsstreit über die Höhe der Unterkunftskosten an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen, wobei sich ein entsprechender Antrag der Klägerin nur auf das andere Verfahren bezogen hatte. 
Das zurückgewiesene Verfahren S 6 AS 1400/15 wurde beim Sozialgericht Nürnberg unter dem neuen Az.: S 6 AS 564/17 ZVW fortgeführt. 

Die Klägerin beantragt zuletzt,
der Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, im Rahmen der von ihm zu gewährenden Unterkunftskosten die Miete in der tatsächlich angefallenen Höhe zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt, 
    die Klage abzuweisen. 
Er teilte dem erkennenden Gericht nach der Zurückverweisung am 14.06.2017 mit, dass er an nach wie vor an seiner Rechtsauffassung festhalte.

Gemäß der vom BayLSG im Berufungsverfahren erhobenen Rüge ersuchte das erkennende Gericht sodann den Beklagten um formelle Übersendung seines MOG-Konzeptes. Zuvor hatte der Beklagte -wie im Gerichtsbescheid erwähnt - der Klägerin mehrfach angeboten bei ihm Einsicht in sein Mietkonzept zu nehmen. 
Zudem hat sich die Klägerin im Rahmen der Anhörung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung explizit zu dem Konzept und dessen unterstellten Mangelhaftigkeit geäußerte, was auf eine ausreichende Kenntnis vom MOG-Konzept schließen ließ. 
In einem dem erkennenden Gericht nunmehr vom Beklagten vorgelegten, weiterentwickelten und ab 01.01.2017 angewendeten MOG-Konzept, wurde die Stadt H. aus dem Vergleichsraum "A" ausgesondert. Sie bildet seither zusammen mit der Stadt B-Stadt den "Vergleichsraum B", dessen - Richtwerte - wie schon vor dem Zusammenschluss - über denen der im "Vergleichsraum A" verbliebenen Orte liegen.
In Bezug auf die Vergleichsraumbildung wird in dem neuen Konzept (s. Nr. 2.2 des Konzeptes ab 01.01.2017) erklärt, dass diese nicht gänzlich neu erfolgt wäre, da bei dessen ersten Erstellung
 "...eine grundlegende Betrachtung der langfristigen Struktur innerhalb des Landkreises" erfolgt sei und die Kennzahlen, auf deren Grundlage 2012 die Einteilung erfolgte, dieses Vorgehen zuließen, da sie auf 
"... langfristige Aussagekraft.." 
angelegt wären. 
Weiter wird - insbesondere im Hinblick auf die geänderte Zuordnung des Wohnorts der Klägerin ausgeführt, 
"Dennoch wurde geprüft, ob sich in den vier Jahren seit der ersten Erhebung die Mietpreisniveaus in einzelnen Kommunen besonders nach oben oder nach unten entwickelt haben. Dies wäre ein Grund, sie nicht mehr als Teil des jeweiligen Wohnungsmarktes zu betrachten. In H. war dies der Fall. Das Mietpreisniveau lag 2016, anders als in der Erhebung 2012, deutlich über dem der weiteren Kommunen im Vergleichsraum "A". Ihr Mietniveau und die verkehrstechnische Verbundenheit legen eine Auswertung zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt nahe. Daraus ergibt sich die neue Region B aus B-Stadt und H.."
Am 06.03.2018 ersuchte das erkennende Gericht den Beklagten um nähere Erläuterungen zu seinen MOG-Konzepten. 
So wurde um Aufklärung über die Qualität der verkehrstechnischen Verbundenheit der zunächst unter dem Vergleichsraum "A" zusammengefassten Orte, insbesondere ihrer Erreichbarkeit untereinander mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gebeten sowie um Angabe der maßgeblichen Gründe für die Neubestimmung der Vergleichsräume ab 01.01.2017. Dabei lag es im besonderen Interesse des Gerichts zu erfahren, ob diese eventuell schon im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hätten. 
Weitere Fragen bezogen sich etwa auf den im Konzept untersuchten Wohnungsbestand, die hierfür herangezogene Daten- und Erkenntnisgrundlage, die unterschiedliche Höhe der Neben- und Betriebskosten in den Vergleichsräumen, die Datenaus- und Verwertung, die grundsätzliche Verfügbarkeit des als angemessen angesehenen Wohnraums und der Kenntnis eventuell zu berücksichtigender individueller Zugangsprobleme der Klägerin zum allgemeinen Wohnungsmarkt sowie darauf wie das ursprünglich aus dem Jahr 2012 stammende Konzept schlüssig auf die Zeiten ab dem Jahr 2015 fortgeschrieben wurde.
Hierzu erging am 21.06.2018 die Stellungnahme des Beklagten, in der er nicht nur eine Auflistung von Wohnungsangeboten aus dem "Wochenanzeiger" Landkreis B-Stadt sowie 15 Wohnungsangebote aus Internetportalen (Q..de, i..de, im.) für die im MOG-Konzept betreffend die Jahre 2015 und 2016 als "A" bezeichnete Region, sondern auch eine Liste der Klägerin über die von ihr in dieser Zeit geprüften Angebote, übermittelte. 
Zusätzlich wurde eine Zusammenfassung der Projektergebnisse zur Fortschreibung, gültig ab 01.01.2017, und eine Stellungnahme der Fa R1. mit zwei Anlagen (Grund- und Kennzahlen für die regionale Gliederung sowie Entfernungsmatrix des Landkreises B-Stadt) zu den vom erkennenden Gericht aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis gebracht. 
In Bezug auf die Vergleichsraumbildung geht daraus hervor, dass die kreisangehörigen Kommunen hinsichtlich ihrer Infrastruktur, insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit, geprüft wurden. Unter dem Indikator "Verkehrsanbindung" wären für jede Kommune Kennzahlen erhoben, die sich auf die kürzeste Entfernung mittels Pkw zu den Bundesfernstraßen und dem nächsten Mittelzentrum sowie die schnellste Verbindung mittels öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) zu Verkehrsbahnhöfen und dem nächsten Mittelzentrum bezogen. 
Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Aspektes der "räumlichen Nähe" wurde die im Arbeitsförderungsrecht nach § 140 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geltende Regelung über zumutbare Pendelzeiten bei Aufnahme einer Beschäftigung zugrunde gelegt und sodann festgestellt, dass der sich danach ergebende Grenzwert von 60 Minuten Fahrzeit innerhalb der gebildeten Vergleichsräume in keinem Fall überschritten werde. 
In der beigefügten Entfernungsmatrix wurden die Entfernungen bzw die mittels eines Pkw zurückzulegenden Fahrzeiten von H. zu den Gemeinden K., R2 und R3 mit 30,5 Km/20 min, 35,3 Km/38 min und 16,4 Km /21 min ermittelt. 
Angaben über die Entfernung den anderen Gemeinden des Vergleichsraums "A" sind daraus nicht ersichtlich. 
Als Entfernung H.s zur Stadt B-Stadt wird ein10,5 Km/17 min, und damit erheblich kürzer als zu den meisten anderen Orten im Vergleichsraum "A", angegeben.
Die Nachfrage des Gerichts betreffend die Gründe für Aussonderung der Gemeinde H. aus dem Vergleichsraum "A", insbesondere des konkreten Zeitpunkts der diese Entscheidung rechtfertigenden Umstände, beantwortete der Beklagte mit dem Hinweis der Fa. R1. & Partner auf das bei der Neuerhebung im Jahr 2016 ermittelte Mietpreisniveau von H., das - anders als noch in der Mietwerterhebung im Jahr 2012 - deutlich über dem Mietpreisniveau der übrigen Kommunen im Vergleichsraum "A" gelegen habe. 
Aufgrund der Angleichung H.s an das Mietpreisniveau der Stadt B-Stadt sowie ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit seien beide Städte im Vergleichsraum "B" zusammenzufassen gewesen. 
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unterbreitete der Beklagte am 04.12.2019: "... in Anbetracht der Häufigkeit und der Zeitspanne der von ihr eingeleiteten Verfahren..." der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der vorab per Telefax bei Gericht einging und von dort an die Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. 
Darin bot er ihr die Zahlung eines Geldbetrags an, um die hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten anhängigen Verfahren endgültig und unabhängig vom MOG-Konzept zu einem Abschluss zu bringen. 
Sein Vergleichsvorschlag bezog sich auf den Zeitraum September 2015 bis Juni 2017 und erfasste damit auch Zeiten, die Gegenstand des von der Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1141/18 geführten Rechtsstreits waren. 
Der Beklagte stellte die von der Klägerin begehrten vollen Mietkosten (Grundmiete einschl. Garage inkl. Nebenkosten) den bisher an sie geleisteten Unterkunftszahlungen gegenüber.
Von der sich daraus ergebenden Differenz wollte er pauschal 2300,00 €, also ca. 2/3, zusätzlich zu seinen bisherigen Leistungen übernehmen. 
Er machte die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Annahme dieses Vergleichs für sie erheblich günstiger wäre, als eine Berechnung ihres Unterkunftskostenanspruchs anhand der Werte aus der Wohngeldtabelle zzgl. eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages. Dies würde selbst dann gelten, wenn anstelle der für H. geltenden Mietstufe I die höhere Stufe II angesetzt werden würde
Dieses Ergebnis verdeutlichte er anhand einer Synopse, in der die tatsächliche Mietforderungen, die von ihm erbrachten Leistungen und die Ergebnisse nach den Wohngeldtabellen I und II gegenüber gestellt wurden. 
In der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 wurde der Klägerin das Vergleichsangebot von den anwesenden Beklagtenvertretern ausführlich erläutert und sodann nochmals eingehend vom erkennenden Gericht dargestellt, da sie angegeben hatte, dass sie der Vergleichsvorschlag erst kurz zuvor erreichte und sie sich deswegen nicht dazu geäußert hat. 
Auf ihre Behauptung hin, die dem Vergleichsvorschlag beigegebene Tabelle nicht erhalten zu haben, wurde ihr auch diese erklärt und die daraus abzuleitenden Schlüsse besprochen. 
Gleichwohl war die Klägerin, trotz mehrfachen dringenden Anratens des Gerichts auch nach Ergehen fürsorglicher Hinweise nicht bereit das Vergleichsangebot des Beklagten anzunehmen

Zu der Anfrage des Gerichts betreffend die Abgabe weiterer Angaben zur Aufklärung über die Vergleichsraumbildung im Rahmen der Entwicklung eines schlüssigen MOG-Konzeptes oder der Absicht einer nachträglichen Anpassung, erklärten die anwesenden Beklagtenvertreter, dass über die bereits erfolgte Stellungnahme hinaus keine weiteren Angaben gemacht werden könnten und auch eine Nachbesserung mehr erfolgen wird.

Einem Antrag der Klägerin entsprechend wurde ihr vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 24.07.2018 Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin Frau T. beigeordnet. 
Diese bat jedoch am 14.09.2018 wegen einer tiefgreifenden Vertrauensstörung zur Klägerin um ihre Entpflichtung. Zuvor hatte bereits die Klägerin am 13.09.2018 die Aufhebung ihrer Beiordnung beantragt. 
Den gleichgerichteten Wünschen von Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten ist das Gericht mit Beschluss vom 12.11.2018 nachgekommen. 
Nachdem die Klägerin am 25.08.2018 die Rücknahme des PKH-Antrags für alle Verfahren erklärt hatte und zudem am 13.09.2018 dem Gericht mitteilte, die Klage wie bisher auch weiterhin selbst führen zu wollen, wurde von einer anderweitigen Beiordnung abgesehen. 

Zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung wird auf die Gerichtsakte in diesem bzw. dem ursprünglich geführten Rechtsstreit S 6 AS 1400/15 sowie im Verfahren S 6 AS 1141/18, als auch auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Auf die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 6 AS 1400/15 hat das zuständige BayLSG, ausgestaltet als zweite Tatsacheninstanz, den Rechtsstreit gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sozialgericht zurückverwiesen (U. v. 25.04.2017 - L 11 AS 289/16), obwohl es allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht scheint, nicht in der Sache selbst entschieden (s. BSG v.07.05.2009 - B 14 AS 91/08 B), 
Das Sozialgericht, an den der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, hat nach § 159 Abs. 2 SGG die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, bei seiner Entscheidung zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn diese falsch sein sollte (s. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Komm. zum SGG, 12. Auf. 2017, § 159 Rn. 6a) oder zumindest in Teilen für unzutreffend gehalten wird.
Mit Rechtskraft des zurückverweisenden Urteils wird die erste Instanz neu eröffnet und das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt (s. Keller. a.a.O. Rn. 6).

Die von der Klägerin form- und fristgerecht gem. §§ 90, 92, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, 4 SGG, ist zulässig. 
Sie ist aber nur im tenorierten Umfang begründet. 


Wenngleich der Beklagte die Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage eines nicht schlüssigen Konzeptes - und damit fehlerhaft - ermittelt hatte, war er gleichwohl nicht dazu zu verpflichten, die Miete in voller Höhe zu übernehmen, sondern nur den Betrag zu gewähren, wie er sich unter Heranziehung der vom Gericht für einschlägig erachteten Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages ergibt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als dem für sie zuständigen Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016, und hat ihre Klage in zulässiger Weise darauf beschränkt (BSG v. 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R; v. 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R; v. 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R; v. 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R).
Ihre Berechtigung, in diesem Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) - von dem auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfasst sind, s. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II - zu empfangen, ist zwischen den Beteiligten unstrittig und wird auch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllte. 
Als Rechtsgrundlage für die von ihr geltend gemachten höheren Unterkunftskosten kommen die §§ 19, 22 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850) in Betracht, da sich der vorliegende Rechtsstreit auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezieht und folglich das damals geltende Recht zur Anwendung kommt (sog. "Geltungszeitraumprinzip", s. BSG v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R).
Die Bedarfe eines Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung werden danach gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit sie "angemessen" sind. 
Die Prüfung dieser "Angemessenheit" zur Feststellung der Grenze maximal zu übernehmenden Kosten hat dabei - ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen, s. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, oder der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II i.d.F .v. 26.07.2016 - für Unterkunftskosten (Kaltmiete einschließlich Betriebs- bzw. Nebenkosten als sog. "Bruttokaltmiete") und Heizungskosten, getrennt zu erfolgen (BSG v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). 
Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Frage der "Angemessenheit von Unterkunftskosten" vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle (BSG v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R). 
Eine Einschätzungsprärogative steht dem Leistungsträger hierbei nicht zu. Es ist ihm auch verwehrt, sich insoweit diesbezüglich auf auch eine gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung zu berufen (s.a. Luik in Eicher/Luik, Komm. zum SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn 73, 91). 

Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze muss zunächst die abstrakt als angemessen anzusehende Bruttokaltmiete bestimmt werden. 
Sollten die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten über dem gefundenen Wert liegen, erfolgt eine konkret-individuelle Prüfung der Frage, ob für ihn auch ausreichend anzumietender Wohnraum innerhalb der festgestellten Mietobergrenze vorhanden wäre (s.a. BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R). 
Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass hierzulande ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist, da keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (BayLSG v.16.05.2019 - L 11 AS 447/17), was insbesondere dann zu unterstellen ist, wenn Mietobergrenzen aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels entwickelt wurden. 
Will ein Leistungsberechtigter diese Annahme widerlegen, muss er folglich den konkreten Nachweis führen, sich intensiv aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht zu haben. 
Es obliegt sodann dem Leistungsträger, ggf. den Gegenbeweis einer konkret verfügbar gewesenen angemessenen Unterkunft zu erbringen (s. BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R; v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; v. 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R). 
Von einer "angemessenen Unterkunft" nach dem hier zugrunde zu legenden Maßstab ist auszugehen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist (BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; v. 16.06.2015 - B 4AS 44/14 R). 
Für die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der hierfür aufzuwendenden Kosten kommt es entscheidend auf das Produkt aus Wohnungsgröße in Quadratmetern multipliziert mit dem zu zahlenden Quadratmeterpreis, als Ausdruck des vorhandenen Wohnungsstandards, an (sog. "Produkttheorie", s. BVerfG v. 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15; BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R; v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R).
Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist von den im Rahmen des sozialen Mietwohnungsbaus geförderten Wohnungen, bzw. von den Werten auszugehen, die von den Bundesländern aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz festgelegt wurden (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R; v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). 
Für die allein lebende Klägerin ist damit, entsprechend der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11.01.2012 (WBF 2012), eine Fläche von 50 m² (s. Nr. 22.2 WBF 2012) zugrunde zu legen. 
Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist grundsätzlich vom Leistungsträger ein "schlüssiges Konzept" zu entwickeln. 
Es soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im einschlägigen Vergleichsraum dem festgesetzten Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser Wert realitätsgerecht ermittelt wird. 
Die Schlüssigkeit des Konzeptes macht die Erfüllung bestimmter rechtlicher wie auch methodischer Voraussetzungen erforderlich und muss insgesamt nachvollziehbar sein. Trotz der den Leistungsträgern bei dessen Erstellung grundsätzlich zugebilligten Methodenfreiheit (BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung gewisse Anforderungen an ein derartiges Konzept, die wie folgt beschrieben werden (grundlegend BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R; s.a. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R; v. 16.06.21015 - B 4 AS 44/14 R; v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R):
- die gesamte Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (Vermeidung einer Ghettobildung durch soziale Segregation);
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des beobachteten Gegenstandes z.B. Angaben darüber, welche Wohnungen einbezogen wurden, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Angabe ob es sich um Brutto- oder Nettomieten handelt um deren Vergleichbarkeit sicherzustellen, Differenzierung nach einzelnen Wohnungsgrößen;
- erforderlich sind Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- erforderlich sind Angaben über Art und Weise der Datenerhebung (Angabe der Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);
- der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein;
- die Datenerhebung hat valide zu sein;
- anerkannte mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung sind einzuhalten;
- es sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) zu treffen und die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzwerte aus den gefundenen Daten zu erklären;
Im Rahmen der Konzepterstellung hat zunächst eine Definition des örtlichen "Vergleichsraums" zu erfolgen (BSG v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; v. 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R).
"Vergleichsraum" ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R) und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar wäre (BSG v. 01.06.2009 - B 4 AS 27/09 R), bzw. ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Deckelung der Aufwendungen auf die bisherige Höhe zur Folge hätte. 
Für die Festlegung des Vergleichsraum ist - ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person - ein bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung auszuwählen, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). 
Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, stellt das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen solchen Vergleichsraum dar.
Er kann indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere eigene Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die dann jeweils eigene Angemessenheitswerte zu bestimmen wären. 
Als solche relevanten örtlichen Gegebenheiten kommen dabei weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie etwa aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveaus einzelner Räume, in Betracht (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R).
Das von dem Beklagten bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebene, im Jahr 2012 erstellte und zum 01.01.2015 fortgeschriebene Konzept, welches er der Bemessung der Unterkunftskosten in den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde legte, erfüllt aber nicht die an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Voraussetzungen.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Festlegung und Zuweisung einzelner Gemeinden zu bestimmten Vergleichsräumen.
So hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er der Wohnort der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zurecht gemeinsam mit mehreren anderen einem Vergleichsraum "A" zugewiesen hat. 
Vielmehr hält es das erkennende Gericht hält es nach der gegebenen Erkenntnislage durchaus für möglich, dass H. in einen anders zugeschnittenen Vergleichsraum aufzunehmen gewesen wäre oder etwa schon vor dem 01.01.2017 mit der Kreisstadt B-Stadt den Vergleichsraum "B" gebildet hat.
Der Frage kommt für den vorliegenden Rechtsstreit insoweit entscheidende Bedeutung zu, als für den Vergleichsraum "A" die niedrigste MOG aller Vergleichsräume gegolten hatte. 
Es liegt daher nahe, dass eine bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte andere Betrachtung, etwa zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt in einem Vergleichsraum "B" für H. zu einer höheren MOG - und damit letztlich auch zu höheren Leistungen für die Unterkunft der Klägerin - geführt hätte-

Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Zuständigkeitsgebiet, den Landkreis B-Stadt, in mehrere Vergleichsräume, die vier bzw. fünf Regionen, "A", "B", "C1"/"C2" und "D" aufgespalten hat. 
Wenngleich er für deren Bildung von den hierfür relevanten Aspekten wie etwa Infrastruktur, verkehrstechnische Anbindung, homogener Lebens- und Wohnbereich etc. ausgeht, bleibt doch zweifelhaft, ob diese Gesichtspunkte es tatsächlich gerechtfertigt haben, aus der Stadt H. zusammen mit den anderen Gemeinden einen Vergleichsraum "A" zu bilden. 
Wie aus der übermittelten Entfernungsmatrix (s. Anlage, Stellungnahme v. R1. & Partner, Anlage 2) hervorgeht, wurden auch Kommunen dem Vergleichsraum "A" zugerechnet, die von H. etwa 35,3 Km, 30,5 Km oder 16,4 Km entfernt waren und von dort aus mit einem Pkw - über den die Klägerin laut ihren Angaben nach einem Defekt nicht mehr verfügte - erst in ca. 38 Minuten zu erreichen sind. 
Unabhängig von diesen doch beträchtlichen Distanzen zeigt sich daran, dass es der Beklagte offenbar für ausreichend hielt, die zu fordernde verkehrstechnische Verbundenheit innerhalb des Vergleichsraums allein anhand der Erreichbarkeit mittels eines Pkw zu beurteilen. 
Er geht dabei unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Meinung (s. Berlit in LPK SGB II, jetzt 6. Aufl. 2017 § 22 Rn 74) davon aus, dass der Forderung nach "räumlicher Nähe" zur Feststellung einer hinreichenden Verbundenheit in einem Vergleichsraum bereits dann genüge getan sei, wenn darin Fahrzeiten eingehalten werden können, wie sie nach dem Arbeitsförderungsrecht gem. § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) berufstätigen Pendlern zuzumuten sei, vorliegend also bis zu 60 Minuten für eine einfache Fahrt. 
Dieser Kommentierung liegt die Entscheidung des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R zugrunde. 
Zur Rechtfertigung, das Stadtgebiet Berlin trotz dessen Größe als einen Vergleichsraum anzuerkennen, hat der entscheidende Senat dazu ausgeführt(s. Rn. 18;): 
"Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden." 
Er geht also von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus (s.a. BayLSG v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts können die in diesem Urteil in Bezug auf die speziell zur Stadt Berlin getroffenen Aussagen ohnehin nicht unbesehen für alle Situationen verallgemeinert werden (s. BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, wonach etwa die Rechtsprechung für Großstädte, zur Vermeidung der sozialen Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein Vergleichsraum anzusehen, nicht ohne weiteres auf Flächenlandkreise übertragbar ist). 
Darüber hinaus stellt die Erreichbarkeit mittels eines Pkw hier kein besonders geeignetes Abgrenzungskriterium für die Bestimmung eines Vergleichsraums dar, da von der Stadt H. aus mit privaten Fahrzeugen auch alle anderen Orte des Landkreises B-Stadt zu erreichen gewesen wären. 
Weitaus größeren Erkenntniswert wäre hingegen einer Untersuchung der Mobilität im Vergleichsraum mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen, also etwa der Feststellung ob und ggf. wie die einzelnen Orte durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) untereinander verknüpft sind. 
Große Relevanz hätten zudem die weitgehend fehlenden Aussagen über das Vorhandensein einer gemeinsamen Sozial - und Infrastruktur. 
Diese, für die Beurteilung eines Vergleichsraums als insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich essentiellen Punkte werden im MOG-Konzept nicht, jedenfalls nicht hinreichend behandelt und beantwortet. 
Wenig zielführend sind in diesem Zusammenhang die vom Beklagten im Schreiben vom 21.06.2018 - wohl im Sinne einer beabsichtigten Nachbesserung - übermittelten Grund- und Kennzahlen für die regionale Gliederung (s. Anlage, Stellungnahme v. R1. & Partner, Anlage 1). 
Die daraus zu entnehmenden Angaben über die Entfernungen zu Bundesfernstraßen bzw. der schnellsten Verbindung zu Fern-, Regional- oder S-Bahnhöfen mittels ÖPNV mögen zwar die jeweilige Gesamtverkehrsanbindung der Orte darstellen und der Beurteilung ihrer Attraktivität dienen, tragen aber nicht zur Rechtfertigung ihrer Zusammenfassung in unterschiedliche Vergleichsräume bei.
Weiterhin fehlt es auch an der nachvollziehbaren Begründung des Beklagten dafür, warum das Bestehen eines einheitlichen Lebens- und Wohnbereich für den Vergleichsraum "A" annahm, obwohl H. einerseits, und die wesentlich kleineren Orte A., Bü., Ge., R2, K., und R3 andererseits, durch die zentral dazwischenliegende Stadt B-Stadt - als eigener Vergleichsraum "B -" zumindest geografisch voneinander getrennt waren. 
Obschon nicht zu fordern ist, dass die Gemeinden eines Vergleichsraums stets räumlich aneinander angrenzen müssen, bedarf es im Falle einer räumlichen Trennung doch einer eingehenden Begründung, warum gleichwohl von einem - einheitlichen - Vergleichsraums ausgegangen wird und das Bestehen eines "sozialen Umfelds" auch zwischen den getrennten Gemeinden anzunehmen wäre. 
Der alleinige Verweis auf das vergleichbare Mietpreisniveau ist hierfür völlig unzureichend. 
Schließlich vermochte der Beklagte auch keine das erkennende Gericht befriedigende Erklärung dafür zu geben, weshalb er in dem neu erstellten Konzept für die Zeit ab 01.01.2017 die Stadt H. aus der Region "A" herausgenommen und dem bisher aus der Stadt B-Stadt alleine bestehenden Vergleichsraum "B", zugewiesen hat, dessen MOG - wie bereits zuvor - über den Werten der in dem Vergleichsraum "A" verbliebenen Gemeinden liegt. 
Für das erkennende Gericht stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beklagte mit der Neubildung der Vergleichsräume "A" und "B" nicht seine ursprünglich fehlerhaft getroffene Entscheidung für die Zukunft korrigieren wollte.
Auf diese Absicht lässt etwa die Aussage in Nr. 2.2. des neuen Konzeptes schließen. 
Es wird darin erklärt, dass die Einteilung in Vergleichsräume ab 01.01.2017 nicht gänzlich neu vorgenommen wurde, da die Einteilung des Landkreises in homogene Lebens- und Wohnbereiche bereits im ursprünglichen - und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum angewendeten - Konzept erfolgt wäre. Weiter wird angegeben, dass es sich dabei     um eine grundlegende Betrachtung der langfristigen Strukturen innerhalb des Landkreises gehandelt hätte und die Kennzahlen, auf deren Grundlage 2012 die Einteilung erfolgte, auf langfristige Aussagekraft angelegt gewesen seien. 
Konkret beruft sich der Beklagte im Hinblick auf H., den Wohnort der Klägerin darauf, dass das Mietpreisniveau 2016 dort, anders als in der Erhebung 2012, deutlich über dem der weiteren Kommunen im Vergleichsraum "A" gelegen und das Mietniveau und die verkehrstechnische Verbundenheit eine Auswertung zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt nahegelegt hätten (s.a. Schreiben des Bekl. v. 21.06.2018, Anlage, Stellungnahme v. R1. & Partner, zu Punkt 2)
Er konstatiert in dieser Aussage das Bestehen einer verkehrstechnischen Verbundenheit zwischen H. und der Stadt B-Stadt, wie sie für die in einem Vergleichsraum zusammengefassten Gemeinden zu fordern ist. 
Angesichts der zu unterstellenden Dauer für eine Entwicklung verkehrstechnischer Strukturen ist aber nicht davon auszugehen, dass diese Verbundenheit erst in den letzten zwei Jahren entstanden wäre und nicht schon zum Zeitpunkt des ab 2015 angewendeten MOG-Konzeptes gegeben war. 
Besondere Umstände die dieser Annahme entgegenstehen wurden vom Beklagten werden vorgetragen noch sind sie für das erkennende Gericht ersichtlich. 
Bestanden diese verkehrstechnischen Strukturen jedoch schon längere Zeit fragt sich, warum ihnen nicht schon bei der erstmaligen Vergleichsraumbildung Bedeutung beigemessen wurde.
Ähnlich verwunderlich ist sein Hinweis auf die Entwicklung des Mietpreisniveaus von H., das nunmehr - wie in der Neumietwerterhebung zum 01.09.2016 festgestellt - anders als noch nach der im Jahr 2012 durchgeführten Erhebung - deutlich über dem Mietpreisniveau der weiteren Kommunen im Vergleichsraum "A" liege (s. Konzept ab 01.01.2017 Nr. 2.2 sowie Schreiben des Bekl. v. 21.06.2018, Anlage, Stellungnahme v. R1. & Partner, zu Punkt 2). 
Denn das im Jahr 2012 erstellte und ab 2013 angewendete Konzept wurde im Jahr 2015 fortgeschrieben (sog. "kleine Fortschreibung"). 
Offensichtlich war der von ihm als "deutlich" beschriebene Unterschied des Mietpreisniveaus von H. im Vergleich zu den anderen Gemeinden aus dem Vergleichsraum "A" bei der nach Ablauf eines Zweijahreszeitraums vorzunehmenden Überprüfung des MOG-Konzepts (s. BSG v. 12.12.2017 -B 4 AS 33/16 R) für den Beklagten noch nicht erkennbar, so dass für die Zeit ab 01.01.2015 eine Neugestaltung der Vergleichsräume unterblieb. 
Damit müssten sich die signifikanten Veränderungen erst in der Folgezeit bis zum 01.09.2016, als dem Stichtag für den Abschluss der Neuerhebung von Mietdaten für das ab 01.01.2017 geltende Konzept, vollzogen haben.
Sollte es in H. tatsächlich relativ kurzfristig zu einer derartigen Steigerung im Mitpreisniveau gekommen sein, die eine zunächst zutreffend erfolgte Zuordnung zum Vergleichsraum "A" in den "teureren Vergleichsraum B" erforderlich machte, hätte der Beklagte die Gründe hierfür zu erforschen und näher darzulegen gehabt. 
Denn die Kenntnis über die Ursachen für den vergleichsweise raschen Mietpreisanstieg in H. führt zur Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um das Ergebnis einer nachhaltigen Entwicklung oder lediglich um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt hat. 
Eine Ursachenerforschung wäre dabei nicht nur im Hinblick auf die Darlegung der Schlüssigkeit seines bisherigen Konzeptes, sondern auch für die von ihm angestrebte grundlegende Betrachtung der längerfristigen Strukturen unter Heranziehung der auf längerfristige Aussagekraft angelegten Kennzahlen unerlässlich. 
Das Gericht hat dem Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2018 u.a. auch seine Bedenken hinsichtlich der ursprünglichen Vergleichsraumbildung sowie weitere Fragen zur Schlüssigkeit des Konzeptes mitgeteilt. 
Damit wurde ihm zugleich die Gelegenheit gegeben, die bestehenden Zweifel auszuräumen bzw. die Schlüssigkeit seines Vorgehens darzulegen und ggf. Änderungen bzw. Ergänzungen am MOG-Konzept vorzunehmen (s. hierzu etwa BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R m.w.N.). 
Eine Änderung bzw. Ergänzungen des MOG-Konzeptes ist daraufhin nicht erfolgt. 
Die Stellungnahme des Beklagten vom 21.06.2018 führte auch nicht dazu, die seitens des Gerichts geäußerten Bedenken zu zerstreuen und ein schlüssiges Vorgehen bei seiner Vergleichsraumbildung zu erkennen. 
In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2019 erklärte der Beklagte zudem, dass über seine bisherigen Stellungnahmen hinaus keine weiteren Angaben zur Wohnsituation im streitgegenständlichen Zeitraum gemacht werden könnten und seinerseits auch keine Nachbesserung erfolgen werde.
Gelingt es einem Jobcenter - wie dem Beklagten - aber nicht, die Beanstandungen an dem einer angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden MOG-Konzept auszuräumen, sondern bleibt dieses - wie etwa vorliegend wegen der ungeklärten Fragen zu der Vergleichsraumbildung - nicht nachvollziehbar, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache jedoch nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen, umso noch zu einem schlüssigen Konzept zu gelangen oder ein solches - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. 
Denn die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des Konzepts - einschließlich der anzuwendenden Methode - korrespondieren miteinander, sie können nicht getrennt werden und sind damit insgesamt dem Jobcenter vorbehalten (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). 
Da auch kein qualifizierter Mietspiegel für H. existiert, konnte das Gericht zur Beurteilung der Angemessenheit von Mieten auch nicht auf dessen Daten zurückgreifen.
Ebenso ausgeschlossen war die Möglichkeit, das vom Beklagten ab 01.01.2017 angewendete MOG-Konzept - im Hinblick auf die darin vorgenommene Zuordnung der Stadt H. zu dem eine höhere MOG aufweisenden Vergleichsraum "B" - auf den streitgegenständlichen Zeitraum quasi "zurückzuschreiben". 
Unabhängig davon, dass dies die nicht mehr mögliche Feststellung voraussetzen würde, inwieweit sich die Werte des Vergleichsraums "B" in der Vergangenheit durch die fiktive Erweiterung um die Stadt H. verändert hätten, scheidet eine derartige Rückschreibung schon grundsätzlich aus, da sie nicht lediglich das zulässige Gegenstück zu einer Fortschreibung des Konzepts, sondern etwas anders ist (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R). 

Mangels eines nachvollziehbaren - und damit schlüssigen - MOG-Konzeptes und des darauf beruhenden Fehlens von in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenzen, sind damit die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft der Bemessung ihres Bedarfs zugrunde zu legen. 
Allerdings ist deren Übernahme auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %, zu begrenzen (BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R; v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R). 
Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R). 
Die Gewährung des Sicherheitszuschlages dient dabei dem Ausgleich möglicher Unbilligkeiten die mit der pauschalen Begrenzung der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten, Betrachtung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht verbunden sind (BayLSG v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17). 
Da durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietstufen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten einfließen, ist ein Zuschlag von 10% angemessen aber auch ausreichend (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; v. 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R; v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R; v. 22.02.2012 - B 4 AS 16/11 R; v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R).
Die Gemeinde H. war gem. der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) in der ab 01.01.2009 bis 31.12.2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 der V. v. 15.12.2008 (BGBl. I 2486) bzw. in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 7 des G. v. 02.10.2015 (BGBl. I 1610) während des streitgegenständlichen Zeitraums der Mietenstufe I zugeordnet. Für die Stadt B-Stadt galt die Mietstufe II.
Für den Einpersonenhaushalt der Klägerin ergibt sich damit ein Höchstbetrag nach § 12 WoGG für die zu gewährende Kaltmiete einschließlich Nebenkosten (nach der bis 31.12.2015 geltenden Fassung vom 09.12.2010) für den Zeitraum September bis Dezember 2015 von 292,00 € erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag also 321,20 € monatlich und für den Zeitraum Januar bis Februar 2016 (nach der ab 01.01.2016 geltenden Fassung vom 02.10.2015) von 312,00 €, erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag also 343,20 € monatlich.
Nachdem es für das erkennende Gericht aber nicht auszuschließen ist, dass die Stadt H. bereits im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt einen gemeinsamen Vergleichsraum "B" bildete, hat es zugunsten der Klägerin für vertretbar gehalten auch für H. den für B-Stadt geltenden Wert anzusetzen und für ihren Wohnort H. von der höheren Mietstufe II auszugehen, nicht zuletzt da auch der Beklagte eine Annäherung der Mietniveaus beider Städte bestätigt hat
Damit liegt nun - die Mietstufe II zugrunde gelegt - die Grenze für die angemessene Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts für September bis Dezember 2015 bei 338,80 € (308,00 € nach § 12 WoGG, erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag) bzw. für Januar bis Februar 2016 bei 386,10 € (351,00 € nach § 12 WoGG, erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag). 
Ein weitere Erhöhung diese Werte ist bei der Klägerin nicht veranlasst, zumal bei ihr keine besonderen Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt erkennbar sind, welche einen zusätzlichen Aufschlag rechtfertigen könnte.
Damit liegen die Grenzwerte aber immer noch erheblich unter der tatsächlich von der Klägerin zu leistenden Miete von 537,50 € (450 € Kaltmiete inkl. Garage zzgl. 87,60 € Nebenkosten). 
Dies stellt jedoch nicht die Methodik der Grenzfindung als solche infrage, sondern spricht deutlich dafür, dass ihre Unterkunftskosten tatsächlich abstrakt zu hoch waren (so zutreffend festgestellt vom BayLSG, s. Urteil v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17).
Andererseits übersteigen die Grenzwerte aber auch - wenngleich geringfügig - die vom Beklagten entsprechend seiner MOG an die Klägerin erbrachten Unterkunftsleistungen. 
So beträgt die Differenz zu den von ihm monatlich gezahlten 338,65 € für die Monate September bis Dezember 2015 monatlich 0,15 € und 47,45 € für die Monate Januar bis Februar 2016. 
Folglich sind die der Klägerin in den angegriffenen Bescheiden bewilligten Leistungen um diese Beträge zu erhöhen. 
Weitere Nachzahlungen in Bezug auf die Heizkosten kommen hingegen nicht mehr in Betracht, da der Beklagte diese Kosten bereits in voller Höhe übernommen hat.
Die Forderung nach vollständiger Erstattung ihrer Mietkosten kann die Klägerin nicht etwa damit begründen, dass es ihr auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt nicht möglich war, eine abstrakt als angemessen einzustufende Wohnung anmieten zu können. 
Zwar sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls den angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf eines alleinstehenden Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, wie e ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Wiese die Aufwendungen zu senken. 
Dies gilt in der Regel aber nur für längstens sechs Monate.
Kennt der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen. 
Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen Aufwendungen zwar zunächst übernommen, aber regelmäßig eben nur sechs Monate. 
Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist also vorgesehen, dass selbst bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer Kostensenkung nach einem gewissen Zeitraum nur noch angemessene Unterkunftskosten erbracht werden.
Dem ist zuzustimmen, da bereits das BayLSG (U. v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17) festgestellte hat:
 " unangemessen hohe Kosten der Unterkunft werden auch bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten der Unterkunft".

Da aber bei der Suche von Alternativwohnungen aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht Unmögliches verlangt werden kann ("impossibilium nulla obligatio est"), gibt es von der vorgesehenen Absenkung auch Ausnahmen. An diese sind jedoch im Hinblick auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (s. BayLSG, ebenda).
Einen solchen Ausnahmefall der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eine Wohnung angemessene Wohnung zu finden, vermochte das erkennende Gericht danach bei der Klägerin nicht zu erkennen.
Dabei war auch zu bedenken, dass sie bereits am 27.03.2014 gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in zulässiger Weise auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen und zu einer Kostensenkung aufgefordert worden war. 
Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten berufen, da das Gesetz an diesen Hinweis keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt (s. BayLSG v. 16.05.2019 - BL 11 AS 447/17 mit Verweis auf BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). 
Zudem hat der Beklagte die Regelfrist für die Kostensenkung mehrfach verlängert, so dass der Klägerin ausreichend Zeit für die Suche eingeräumt worden war.
Der Beklagte war seinerseits auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Wohnung zu beschaffen, ihr entsprechende Angebote vorzulegen oder ihr im Einzelnen aufzuzeigen, wie die Unterkunftskosten zu senken wären (BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R; v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R. 
Es obliegt vielmehr ihrer Verantwortung, selbst für den eigenen Unterkunftsbedarf zu sorgen und innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis eine andere Wohnung frei zu wählen (BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R; v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
Dem Einwand der Klägerin, es seien keine anderen Wohnungen für sie am Mietmarkt zu finden gewesen, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Dagegen sprechen etwa die im Schreiben des Beklagten vom 21.06.2018 angeführten Angebote aus dem wöchentlich kostenlos im Landkreis B-Stadt verteilten Wochenanzeiger, sowie aus den Internetportalen "i." und "im.". 
Wenngleich darunter auch ungeeignete Wohnungen sind, belegt die Aufstellung im Übrigen doch, dass grundsätzlich für die Klägerin zumutbarer und angemessener Wohnraum ausreichend vorhanden war. 
Dies gilt etwa für das Jahr 2015 für die Wohnungsangebote im Wochenanzeiger vom:
     - 08.01. (H., OT Un., 60 m², 280 € Kaltmiete), 
     - 29.01. (Bü., 60 m², 295 € inkl. NK), 
    - 05.02. (A., 50 m², Kaltmiete 210 € zzgl. 40 € NK und Kü., OT Bü.
           54 m², Kaltmiete 280 €), 
     - 12.02. (Al, 58 m², Kaltmiete 280 €) 26.03. H., OT, 40 m², Warm-
            miete 400 € und K., 335 €), 
     - 21.05. (H., 41,07 m², Kaltmiete 200 €), 
     - 16.07. (Abe., 39 m², Warmmiete 335 €) 
sowie in den Internetportalen "Q." vom:
      - 03.06. (Bü., 43 m², Warmmiete 330 €),
von "i." vom:
- 14.07. (Abe., 39 m², Warmmiete 335 €), 
- 22.20. (Al, 55 m², Warmmiete 400 m²) 
und von "im." vom:
- 06.10. (Abe., 65 m², Kaltmiete 250 €).

Für das Jahr 2016 gilt dies für die Wohnungsangebote aus dem Wochenanzeiger vom: 
      - 28.01. (Al, 45 m², Warmmiete 400 €), 
      - 25.02. (R2, 60 m², Kaltmiete inkl. NK 338,65 €), 
      - 23.06. (A., 56 m², Kaltmiete 290 zzgl. NK), 
      - 22.09. (Bü., 39 m², Kaltmiete 280 €, NK 70 €), 
      - 27.10. (Al, 41 m², Kaltmiete 300 € zzgl. 95 € NK), 
      - 10.11. (R3, 50 m², Kaltmiete 265 €), 
      -1 5.12. (Abe., 39 m², Kaltmiete 285 € zzgl. NK) 
sowie im Internetportal "i." vom: 
      - 29.02. (R2, 60 m², Warmmiete 380 €) 
      - 21.12. (Abe., 39 m², Kaltmiete 285 € zzgl. NK).

Entsprechendes kann auch der vom Beklagten übermittelten Tabelle der Klägerin über die von ihr geprüften Angebote entnommen werden, wenngleich es dabei letztlich nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. 
Aus den von ihr geprüften Mietangeboten geht aber zugleich auch hervor, dass sie an der geforderten Kostensenkung nicht dadurch gehindert war, dass sich die ihr benannte MOG letztlich als zu niedrig erwiesen hat (s. hierzu BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30(08 R). 
Nachdem der Beklagte sein Vergleichsangebot auf die einvernehmliche, abschließende Regelung der anhängigen Verfahren betreffend die Zeit von September 2015 bis Juni 2017 beschränkt hatte, war es bei der Entscheidung des Gerichts nicht mehr zu berücksichtigen, wovon die Klägerin nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits zuvor mit schreiben des Gerichts vom 06.12.2019 informiert worden war.
Im Ergebnis konnte nach alledem die Klage nur im tenorierten Umfang Erfolg haben und musste bezüglich der weitergehenden Forderungen abwiesen werden.


Die Kostenentscheidung erging auf Grundlage von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

 

 

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