Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin I. im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit seiner am 23.03.2021 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 03.02.2022 PKH und ordnete ihm Rechtsanwalt T. bei. Mit Schreiben vom 26.03.2022 teilte der Kläger dem SG mit, er entziehe Rechtsanwalt T. mit sofortiger Wirkung das Mandat; mit Schreiben vom 06.05.2022 bat der beigeordnete Rechtsanwalt das SG um Aufhebung der Beiordnung. Das SG änderte mit Beschluss vom 23.05.2022 den Beschluss vom 03.02.2022 dahingehend ab, dass es die Beiordnung von Rechtsanwalt T. aufhob; im Übrigen blieb der Beschluss unverändert.
Auf Antrag des Klägers (Schreiben vom 31.05.2022) hat das SG sodann mit Beschluss vom 17.06.2022 Rechtsanwältin I. beigeordnet, im Übrigen bleibe der Beschluss vom 03.02.2022 unverändert. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 hat die Bevollmächtigte beantragt, sie zu entpflichten. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Klägers vom 12.01.2023, in dem dieser u.a. gerichtliche Schritte und die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer angedroht hatte, sei ihr eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bzw. eine Vertretung des Klägers nicht mehr möglich.
Mit Beschluss vom 21.02.2023 hat das SG den Beschluss vom 17.06.2022 dahingehend abgeändert, dass es die Beiordnung von Rechtsanwältin I. aufhob, der Beschluss vom 03.02.2022 blieb unverändert. Es liege ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung vor; die Rechtsanwältin habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kläger nachhaltig und tiefgreifend gestört sei. Der Kläger habe seine Bevollmächtigte des Parteiverrats bezichtigt, ihre Arbeit als absolut unprofessionell bezeichnet, ihr eine Abmahnung ausgesprochen, mit der Einschaltung der Rechtsanwaltskammer gedroht und von ihr die Anerkennung einer Haftung für von ihm geltend gemachte Schäden gefordert. Außerdem habe er die Erstattung einer Strafanzeige angekündigt. Eine nachhaltigere und tiefgreifendere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigter sei kaum denkbar.
Gegen den am 04.04.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.04.2023 Beschwerde eingelegt. Seine Bevollmächtigte sei im Verfahren untätig geblieben; es sei anzunehmen, dass diese Straftaten getätigt habe, er habe sich auch bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. Im angefochtenen Beschluss sei auch weder auf eine Vergütung von Rechtsanwältin I., noch auf die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts eingegangen worden. Aufgrund der Verweigerung, ihm einen Rechtsbeistand beizordnen, könne er seine Rechte nicht wahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend die Beiordnung von Rechtsanwältin I. auf deren Antrag aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG dem Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist, dass konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 15.09.2010 – IV ZR 240/08 –, juris, Rn. 1).
Nach dieser Maßgabe ist das SG zutreffend vom Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 48 Abs. 2 BRAO ausgegangen, hierzu wird auf die Ausführungen des Klägers an Rechtsanwältin I. im Schreiben vom 12.01.2023 Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung, dass nicht jede Differenz mit dem Mandanten ausreichend ist und der Anwalt in gewissem Umfang sogar unsachliche Kritik des Mandanten hinnehmen muss (vgl. Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2023 – L 13 AS 281/22 B –, juris, Rn. 5) zeigen die darin ausführlich vorgebrachten Vorwürfe fehlerhaften und sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie die Androhung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, strafrechtlichen und berufsrechtlichen Schritten, dass ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger diese Ausführungen wiederholt und bekräftigt.
Offenbleiben kann, ob dem Kläger – sollte er dies beantragen – angesichts des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu seinen bisher Beigeordneten ein neuer Rechtsanwalt zu seiner Vertretung im Rahmen von PKH beizuordnen ist (vgl. dazu Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 04.02.2021 – B 1 KR 22/19 B –, juris, Rn. 9); ebenso kann die Vergütung von Rechtsanwältin I., die ohnehin in einem separaten Verfahren ohne Beteiligung des Klägers allein durch die Staatskasse erfolgt, hier dahinstehen. Denn über diese beiden Punkte hat das SG im angefochtenen Beschluss nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.