L 12 AS 1640/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2622/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1640/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Le­bensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeits­suchende (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016. Streitig sind insbesonde­re die Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch nach dem SGB II und bewohnt eine 48 m2 große Erdgeschoßwohnung, die mit einer Gaskombitherme (Typ Junkers ZBR 18 - 2 KDE) beheizt wird. Die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung verfügen über keinen Heizkörper.               .

Im Rahmen einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 (Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Bescheides vom 22.02.2016 in Gestalt der Wi­derspruchsbescheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017; Bescheid vom 22.12.2015 in Ge­stalt des Änderungsbescheides vom 22.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.02.2017 sowie in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2016 und 07.09.2017; Bescheid vom 23.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbe­scheides vom 18.07.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.08.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2017) berücksichtigte der Beklagte einen Regelbe­darf i.H.v. 399 € monatlich für das Jahr 2015 und i.H.v. 404 € monatlich für das Jahr 2016. Die Grundmiete i.H.v 171,89 € monatlich sowie die Nebenkosten i.H.v 83 € monatlich wurden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Heizkosten übernahm der Beklagte i.H.v. 24,15 € für den Monat Januar 2015, i.H.v. 44,41 € für den Monat Februar 2015 (hie­rin enthalten eine Nachzahlung i.H.v. 20,26 €), i.H.v. 18,90 € monatlich für die Monate März 2015 bis Dezember 2015 und i.H.v. 19,95 € monatlich für das Jahr 2016. In den übernommenen Kosten enthalten waren jeweils die tatsächlichen Gaskostenabschläge zzgl. eines Anteils von 5 % hieraus als Betriebsstrom für die Gastherme.

Die gegen die Bewilligungs- und Änderungsbescheide eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen dieser sich im Wesentlichen gegen die Höhe der übernommenen Heizkosten gewendet hat, blieben nach Anerkennung von 5 % des Gaskostenabschlages als Betriebsstrom für den Betrieb der Gastherme erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 18.07.2016, 12.09.2016, 25.10.2016, 31.07.2017 und 07.09.2017).

Gegen die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide hat der Kläger verschiedene fristgerechte Klagen bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben, die dieses durch Beschluss im Erörterungstermin am 20.03.2017 sowie mit weiterem Beschluss vom 05.04.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem vorliegenden Ver­fahren verbunden hat (Az. S 35 AS 4489/16 , S 35 AS 3178/16, S 23 AS 3553/16, S 46 AS 891/17).  

Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, Ziel der erhobenen Klagen sei die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II, die hinsichtlich der Gesetzesgrundlagen, der Höhe des Regelbedarfs, der Verweigerung von Mehrbedarfen und der fehlenden Über­nahme der Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht mit dem Grundgesetz in Ein­klang stünden. Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Widerspruchs­verfahrens hat er ergänzend vorgetragen, im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 ha­be er insgesamt 209,50 Betriebsstunden für den Radiator gebraucht, im Zeitraum von Ja­nuar 2015 bis Dezember 2015 seien es 181 Stunden gewesen. Der Radiator sei jeweils auf der höchsten Stufe von 1500 W gelaufen. Ergänzend hat der Kläger eine eidesstattli­che Versicherung seiner Mutter, Frau T. K., seines Bruders O. K. und seines Bruders S. K. vorgelegt, die jeweils bestätigt haben, dass der Kläger zum Beheizen der Wohnung auf den Elektroradiator angewiesen sei.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 23.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere bedarfsgerechte Leistungen zur Lebenssicherung nach dem Sozialgesetzbuch II zu zahlen,

den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbe­scheides vom 25.10.2016 aufzuheben und Zusatzkosten für den Betrieb einer fahrba­ren Elektroheizung (Radiator) zu übernahmen

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.02.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger höhere Heizkosten zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 22.12.2015 in der Fassung des Wi­derspruchsbescheides vom 12.09.2016 abzuändern und u.a. höhere Heizkosten zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 ( zu dem Verfahren S 35 AS 3553/16) hat der Kläger er­gänzend schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

  1.  so gestellt zu werden, als ob die Verletzungen gegen Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 56 GG i.V.m dem Sozialstaatsprinzip und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfolgt wären,
     
  2.  dass das Handeln / die Bescheidungen des Beklagten in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil die Teilnehmerstaaten (auch Deutschland) sich in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
     
  3.  es zu unterlassen, dass das Handeln / die Bescheidungen in Gestalt der stritti­gen Bescheide und das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht, weil sich die Teilnehmerstaaten (auch Deutschland) in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln in Übereinstim­mung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Men­schenrechte steht,
     
  4.  die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (in Alt.. 25) verbriefte Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit (zzgl. Absiche­rung in der Sozialversicherung) ohne irgendeine Unterscheidung zu garantieren,
     
  5.  die streitgegenständlichen Bescheide/ Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen und alle Arbeitslosen gemäß der Allge­meinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 25 in Verbindung mit Art. 2) gleich zu behandeln (abzusichern) und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen,
     
  6.  ihn während der streitgegenständlichen Zeiträume (oben genannter Verfahren) behelfsweise so abzusichern wie bei ALG I,
     
  7.  wegen der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage einer allgemeinen Gleich­behandlung aller Arbeitslosen seine Zeiten während des Bezugs von Arbeitslo­senhilfe und ALG II (behelfsweise) so zu behandeln wie bei Arbeitslosengeld I,
     
  8.  die streitgegenständlichen Bescheide /und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine allgemeine, nicht diskriminierende und bedarfsgerechte Gleichbehandlung aller Arbeitslosen, die die Menschen menschenwürdig, be­darfsgerecht und effektiv geschützt absichert,
     
  9.  die strittigen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und abzuändern,
     
  10.  die oben genannten Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht zu verweisen, weil es um Völker­recht / Schlussakte der KSZE (= Konferenz über Sicherheit und Zusammenar­beit in Europa) geht,
     
  11.  seine gesamten schriftlichen Einreichungen / Anträge / Beweise und seine be­gründeten Ausführungen im Kontext zu berücksichtigen,
     
  12.  Schadenersatz und rückwirkend eine höhere Absicherung (Leistung) / sozial­rechtliche Hersteliungsansprüche (gemäß § 44 SGB X, Völkerrecht, Schlussakte der KSZE VII, Art. 25 GG, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2 in Verbindung mit Art. 2),
     
  13.  eine Erstattung seiner atypischen Bedarfe u.a. Rechtsmittel kosten (15,- € im Monat seit 01.01.2005), erhöhter Ernährungsbedarf aufgrund der unangemes­senen Heizkosten, Brille,
     
  14.  Kostenfestsetzung durch das Gericht,
     
  15.  Rechtsbeugung, Nötigung und rechtswidriges Handeln zu unterlassen,
     
  16.  die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung (bzw. die verfassungswidrige Diskriminierung von Männern / jungen Menschen gegenüber Frauen / älteren Menschen bei der Ernährung) durch die nicht be­darfsgerechte / nicht transparente SGB II Regelleistung zu unterlassen,
     
  17.  es (durch ihre Bescheidungen, Entscheidungen) zu unterlassen, dass er nicht gleichberechtigt (Art. 3 GG in Verbindung mit Art. I GG) ist und gleichermaßen zu ernähren als eine Frau,
     
  18.  die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine-höhere und bedarfsgerechte (nicht diskriminierende) und effektiv geschützte Absicherung,
     
  19.  die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und diesbezüglich die fehlende Transparenz der Referenzgruppe der Einkommens-,und Verbraucherstichprobe und die Streichungen (von Tabak und Alkohol) zu unterlassen,
     
  20.  es zu unterlassen, an. dem verfassungswidrigen Handeln durch nicht transpa­rente, verfassungswidrige Diskriminierungen festzuhalten,
     
  21. die dokumentierte Inbetriebnahme seines Elektro-Radiators "Baufa 1500 Watt Type ERST J5. Nr. 316088" und seine tatsächlichen Heizkosten vollumfänglich zu erstatten,
     
  22.  seine vorgelegten Beweise / Tatsachen / Begründungen und seine gesamten schriftlich gemachten Ausführungen zu berücksichtigen,
     
  23.  es zu unterlassen, ihn seinen gesetzlichen Richtern zu entziehen,
     
  24.  die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und sonstiger Rechte zu unterlas­sen und
     
  25.  die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben.

     

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden.

Das SG hat am 20.03.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klage nach An­hörung der Beteiligten (Verfügungen vom 12.10.2020 und 27.08.2021) mit Gerichtsbe­scheid vom 27.09.2021 unter Bezugnahme auf die Begründung in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden (§ 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie unter Bezug­nahme auf die bisherigen von dem Kläger gegen den Beklagten geführten Verfahren, de­ren Streitgegenstand die Übernahme höherer Stromkosten für den Betrieb des Elektroradiators gewesen ist, abgewiesen (u.a. LSG NRW Urteil Beschluss vom 07.07.2021, L 12 AS 1164/20, nachgehend BSG 26.10.2021, B 4 AS 60/21 BH).

Gegen den ihm am 07.10.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.11.2021 Berufung eingelegt und zur Begründung die Ausführungen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt.

 

Der Kläger beantragt,

  1.  Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2021 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.02.2016 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 so­wie unter Abänderung des Bescheides 22.12.2015 in Gestalt des Änderungsbe­scheides vom 22.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.02.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2016, 31.01.2017 und 07.09.2017 sowie unter Änderung des Bescheides vom 23.06.2016 in Gestalt des Änderungs­bescheids vom 01.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016 in Gestalt dés Änderungsbescheids vom 24.07.2017 zu verpflichten ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließ­lich der Kosten für Unterkunft und Heizung zzgl. der Kosten für den Betrieb des Elektroradiators in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu gewähren,
     
  2. den Beklagten zu verpflichten, ihm im streitigen Zeitraum einen Mehrbedarf für Er­nährung zu gewähren.
     
  3.  den Beklagten zu verpflichten, ihm einen atypischen Mehrbedarf wegen der nicht ordnungsgemäßen Beheizung seiner Wohnung zu gewähren.
     
  4.  so gestellt zu werden, als ob die Verletzungen gegen Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 56 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der Konvention zum Schütz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfolgt wären,
     
  5.  dass das Handeln / die Bescheidungen des Beklagten in Gestalt der strittigen Be­scheide und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil die Teil­nehmerstaaten (auch Deutschland) sich in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
     
  6.  es zu unterlassen, dass das Handeln / die Bescheidungen in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht, weil sich die Teilnehmerstaaten (auch Deutschland) in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln in Übereinstim­mung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Men­schenrechte steht,
     
  7.  die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen  aufzuheben und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (in Alt.

25) verbriefte Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit (zzgl. Absiche­rung in der Sozialversicherung) ohne irgendeine Unterscheidung zu garantie­ren,

  1.  die streitgegenständlichen Bescheide/ Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen und alle Arbeitslosen gemäß der Allge­meinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 25 in Verbindung mit Art. 2) gleich zu behandeln (abzusichern) und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen,
     
  2.  ihn während der streitgegenständlichen Zeiträume (oben genannter Verfahren) behelfsweise so abzu'sichern wie bei ALG I,
     
  3.  wegen der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage einer allgemeinen Gleich­behandlung aller Arbeitslosen seine Zeiten während des Bezugs von Arbeitslo­senhilfe und ALG II (behelfsweise) so zu behandeln wie bei Arbeitslosengeld I,
     
  4.  die streitgegenständlichen Bescheide /und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine allgemeine, nicht diskriminierende und bedarfsgerechte Gleichbehandlung aller Arbeitslosen, die die Menschen menschenwürdig, be­darfsgerecht und effektiv geschützt absichert,
     
  5.  die strittigen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und abzuändern,
     
  6.  die oben genannten Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht zu verweisen, weil es um Völker­recht / Schlussakte der KSZE (= Konferenz über Sicherheit und Zusammenar­beit in Europa) geht,
     
  7.  seine gesamten schriftlichen Einreichungen / Anträge / Beweise und seine begründeten Ausführungen im Kontext zu berücksichtigen,
     
  8.  Schadenersatz und rückwirkend eine höhere Absicherung (Leistung) / sozial­rechtliche Herstellungsansprüche (gemäß § 44 SGB X, Völkerrecht, Schlussak­te der KSZE VII, Art. 25 GG, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2 in Verbindung mit Art. 2),
     
  9.  eine Erstattung seiner atypischen Bedarfe u.a. Rechtsmittelkosten (15,- € im Monat seit 01.01.2005), erhöhter Ernährungsbedarf aufgrund der unangemes­senen Heizkosten, Brille,
     
  10.  Kostenfestsetzung durch das Gericht,
     
  11.  Rechtsbeugung, Nötigung und rechtswidriges Handeln zu unterlassen,
     
  12.  die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung (bzw. die verfassungswidrige Diskriminierung von Männern / jungen Menschen gegenüber Frauen / älteren Menschen bei der Ernährung) durch die nicht be­darfsgerechte / nicht transparente SGB II Regelleistung zu unterlassen,
     
  13.  es (durch ihre Bescheidungen, Entscheidungen) zu unterlassen, dass er nicht gleichberechtigt (Art. 3 GG in Verbindung mit Art. I GG) ist und gleichermaßen zu ernähren als eine Frau,
     
  14. die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine höhere und bedarfsgerechte (nicht diskriminierende) und effektiv geschützte Absicherung,
     
  15. die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und diesbezüglich die fehlende Transparenz der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen (von Tabak und Alkohol) zu unterlassen,
     
  16.  es zu unterlassen, an dem verfassungswidrigen Handeln durch nicht transpa­rente, verfassungswidrige Diskriminierungen festzuhalten,
     
  17.  die dokumentierte Inbetriebnahme seines Elektro-Radiators "Baufa 1500 Watt Type ERST J5. Nr. 316088" und seine tatsächlichen Heizkosten vollumfänglich zu erstatten,
     
  18.  seine vorgelegten Beweise / Tatsachen / Begründungen und seine gesamten schriftlich gemachten Ausführungen zu berücksichtigen,
     
  19.  es zu unterlassen, ihn seinen gesetzlichen Richtern zu entziehen,
     
  20.  die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und sonstiger Rechte zu unterlas­sen und
     
  21.  die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben.
     
  22.  hilfsweise wird die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt.
     

 

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er bezieht sich auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen (Beschluss vom 06.05.2022, § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Ge­richtsakten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

A.

Über die Berufung des Klägers kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Beset­zung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen.

B.

Das Berufungsbegehren ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Ab­änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Düsseldorf und eine Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm, dem Kläger, unter Änderung des Bescheides vom  09.03.2016 in Gestalt des Bescheides vom 22.02.2016 in Gestalt der Widerspruchsbe­scheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017 sowie unter Änderung des Bescheides vom 22.12.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.02.2016 und 24.02.2017 sowie in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2016, 31.07.2017 und 07.09.2017 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 23.06.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2017 im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 hö­here Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dieses kombinierte Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) war anfänglich Gegenstand der bei dem SG eingereichten Klagen.

Soweit der Kläger über diesen Klagegenstand mit seinem Schriftsatz vom 16.12.2016 und seinen (im Wesentlichen) identischen Sachanträgen im Berufungsverfahren hinausgeht, ist die damit einhergehende Klageänderung (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG) unzu­lässig. Die Beurteilung der Zulässigkeit ist dabei durch den Senat zu treffen, da das Sozi­algericht sich zu einer Änderung des Klagegenstandes durch den Schriftsatz vom 16.12.2026 nicht verhalten hat (vgl. § 99 Abs. 4 SGG - hierzu Guttenberger in: Schle- gelA/oelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, § 99 SGG Rn. 46). Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderungen ist weder ausdrücklich noch durch eine Einlassung in die Klageände­rungen durch einen Schriftsatz erfolgt (§ 99 Abs. 2 SGG). Die Klageänderungen erachtet der Senat in Ausübung des ihm dabei zukommenden Ermessens nicht als sachdienlich. Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit der über den ursprünglichen Klagegegenstand hinausgehenden Streitgegenstände, hat der Kläger die entsprechenden Begehren bereits in gleicher oder ähnlicher Weise in zahlreichen vorangegangenen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht (zuletzt LSG NRW, Beschluss des Senates vom 07.07.2021, L12 AS 1164/20). Eine endgültige und prozessökonomische Bereinigung des Streites zwischen den Beteiligten wäre durch eine Berücksichtigung der Klageänderungen daher abwegig.

A. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

  1. Die Berufung ist zulässig.
     

Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Hiernach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Be­schwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750 € nicht übersteigt. Die Klage war nach dem Inhalt der jeweiligen Klageschriften nicht auf die konkretisierten zusätzlichen Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, sondern auch auf die Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Jahre 2015 und 2016 gerichtet. Zwar hat das SG über den Streitgegenstand der Regelbedarfsleistun­gen nicht (ausdrücklich) entschieden. Da indes kein Fall der Urteilsergänzung nach § 140 SGG vorliegt, ist der gesamte Streitgegenstand, wie er erstinstanzlich beantragt war, mit der Rechtsmitteleinlegung zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Aufgrund der von dem Kläger begehrten aber nicht näher bezifferten Mehrleistung geht der Senat von einem Berufungsstreitwert von über 750 € aus.

  1. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
     

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Be­scheides vom 22.02.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017 sowie den Bescheid vom 22.12.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.06.2016 und 24.02.2017 sowie in Gestalt, der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2016, 31.07.2017 und 07.09.2017 sowie den Bescheid vom 23.06.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.01.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2017 im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 nicht beschwert 54 Abs. 2 SGG). Die Bescheide sind rechtmäßig.

Der Kläger erfüllt dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollen­det und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, denn er hat­te im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnli­chen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorliegen dieser Anspruchsvo­raussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines über 399 € monatlich im Jahr 2015 und 404 € monatlich im Jahr 2016 hinausgehenden Regelbedarf für den streit­gegenständlichen Zeitraum, die Kalenderjahre 2015 und 2016.

Die Sätze für den Regelbedarf hach §§19 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 bis 4 SGB II (hier: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) werden gem. § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. der Verordnung nach § 40 S. 1 SGB XII in ei­nem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer durch das Statistische Bun­desamt alle fünf Jahre veröffentlichten bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrau­cherstichprobe (EVS) vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII; vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 27) oder, soweit eine Neuermittlung nicht er­folgt, gem. § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII jährlich angepasst.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen wurde der Regelbedarf für Alleinstehende (Re­gelbedarfsstufe 1), wie den Kläger, auf einen Betrag von 399 € im Jahr 2015 und 404 € im Jahr 2016 festgelegt.

Zu dem Normenkomplex für die Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfes auf der Grundlage der vorangegangenen EVS für das Jahr 2008 hat das Bundesverfassungsge­richt (BVerfG) mit Beschluss vom 23.07.2014 (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) entschieden, dass er im Einklang mit dem Verfas­sungsrecht steht, insbesondere mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 - Sozialstaatsprinzip - Grund­gesetz (GG).

Entsprechend folgt die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende verfassungs­rechtlichen Vorgaben, so dass das Verfahren - dem Begehren des Klägers entgegen - nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG ein­zuholen ist. Denn bei der Auswertung der EVS 2013 nach der ab dem 01.01.2015 gelten­den Fassung des RBEG hat sich der Gesetzgeber weitestgehend an den seitens des BVerfG in dessen Grundsatzurteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 138, 139, 141) erarbeiteten Vorgaben orientiert und darüberhinausgehende Hin­weise und Prüfaufträge aus dem Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 120 ff.) berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 78/9984, S. 23 f.; LSG NRW Beschluss vom 22.07.2019, L 7 AS 354/19, juris Rn. 27; vgl. auch: BSG Beschluss vom 08.10.2020, B 8 SO 12/20 BH, juris Rn. 5; BSG Beschluss vom 29.12.2017, B 8 SO 40/17 B, juris Rn. 7).

 

Auch der zeitliche Versatz zwischen der EVS 2013 und der Neuermittlung der Regelbedarfe hieraus begründet die Verfassungswidrigkeit nicht.

Das BVerfG fordert lediglich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfasst. Dem Gesetzgeber stehe ein Ge­staltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er habe einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfes. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber seine Festsetzung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichte und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruches tragfähig begründet werden (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 76; zuvor: BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 138, 139, 141). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringe für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich. Die Verfassung schreibe insbesondere auch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsver­fahren zu begründen und zu berechnen sei, sondern lasse Raum für Verhandlungen und das Ringen um einen politischen Kompromiss (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691; juris Rn. 77).

b) Soweit der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs.5 SGB II geltend macht, wonach bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt wird, sind die Voraussetzungen weder dargelegt noch ersichtlich. Aus der mangelnden Beheizung der Wohnung ist ein aus medizinischen Gründen indizierter, nachvollziehbarer ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht abzuleiten. Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Wohnung des Klägers mangelhaft beheizt wird. Die Kosten für den Betrieb der Gastherme werden in voller Höhe von dem Beklagten getragen. Eine „mangelnde“ Beheizung könnte lediglich in Flur und Küche zum Tragen kommen. Beide Räume werden nicht zum ständigen Aufenthalt genutzt und - wie vom Kläger vorgetragen - soweit von diesem für erforderlich gehalten - durch den Elektroradiator beheizt. Eine Unterversorgung des Klägers durch mangelnde Beheizung der Wohnung ist nicht schlüs­sig begründbar.

Die sinngemäße Behauptung des Klägers ein „ernährungsbedingter Mehrbedarf“ bestehe bereits aufgrund der Tatsache, dass er ein Mann sei und Männer einen höheren Nah­rungsmittelbedarf hätten, ist ebenfalls nicht tragfähig. Wie bereits dargelegt ist die. Be­messung des pauschalierten Regelbedarfs unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG - gleichermaßen für alle betroffenen Personen - nicht zu beanstanden. Die nach § 21 SGB II einzelfallbezogen zu gewährenden Mehrbedarfe sind nicht geeignet, einen generellen personengruppenbezogenen Mehrbedarf zu postulieren.

c) Auch soweit sich die Klage zulässig auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bezieht, ist sie unbegründet. Der Beklagte hat die tatsächlich anfallen­den Kosten der Unterkunft und die Abschläge für Heizgas berücksichtigt. Zusätzlich hat er 5 % der Heizgaskosten für den Strombetrieb einer Gaskombitherme berücksichtigt. Dies beanstandet der Kläger nicht.

Denn in Ermangelung eines eigenen Stromzählers für die Gaskombitherme und der Mög­lichkeit einer genauen Ermittlung zur Unterscheidung von dem Teil der Stromkosten, die auf den Haushaltsstrom entfällt, ist nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessord­nung (ZPO) eine Schätzung vorzunehmen (Senatsurteil vom 28.10.2020, L 12 AS 2055/18, juris Rn. 48ff; BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 18; BSG Ur­teil vom 07.07.2011, B 14 AS 51/10 R, juris Rn. 16; BSG Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 27; LSG NRW Urteil vom 26.03.2012, L 19 AS 2051/11, juris Rn. 83; Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 35 SGB XII, juris Rn. 203).

Dabei bestehen gegen den Ansatz von 5 % der Gasheizkosten keine Bedenken. Anknüp­fungspunkte für die Schätzung der nicht separat erfassten Stromkosten zum Betrieb einer (Gas)heizungsanlage können sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (<BSG>; s. Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 23) aus den in der mietrecht­lichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Diese stellen entweder auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten ab (nach BSG a.a.O: übli­cherweise 4-10%; nach Lammei, HeizKV, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 91 m.w.N.: Anteil zwi­schen 3-6%; nach Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage 2019, § 7 Heizkos- tenV Rn. 30: Anteil zwischen 4-10%; nach Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner An­waltshandbuch Mietrecht, 5. Auflage 2019, § 24 Rn. 359 regelmäßiger Anteil von 5% der Gesamtkosten des Betriebs der Heizungsanlage; ebenso für einen Anteil von höchstens 5%: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08, juris Rn. 22 und LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW, juris Rn. 18) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls ge­schätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtun­gen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2005, 15 W 375/04, juris Rn. 37; LSG Sach­sen-Anhalt Urteil vom 22.11.2012, L 5 AS 83/11, juris, Rn. 48).

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung greift auf ein geschätztes Verhältnis der Strombe­triebskosten zu den Brennstoffkosten einer Heizungsanlage zurück und legt sich dabei regelhaft auf 5 % fest (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2016, L 31 AS 300/15, juris Rn. 34; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08, juris Rn. 22 mit entsprechenden Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW, juris Rn. 18). Es sind keine mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 19 f.) ermittelbaren Anknüpfungstatsachen ersicht­lich, die eine präzisere Schätzung ermöglichen würden. Der zweite Senat des Landesso zialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.11.2014 (L 2 AS 798/14) in Bezug auf die konkrete Gaskombitherme des Klägers (für das zweite Halbjahr 2013) zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Stromkosten tatsächlich niedriger als 5 % der Gasheizkosten gelegen haben dürften.

Soweit der Kläger darüber hinausgehend - wie seit Jahren - die Berücksichtigung von durch den Betrieb eines Elektroradiators verursachten Stromkosten geltend macht, ist ihm auch weiterhin der Nachweis tatsächlicher Kosten nicht gelungen. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, den Radiator von Januar 2015 bis Dezember 2015 181 Stunden und von Janu­ar 2016 bis Juni 2016 209,50 Stunden betrieben zu haben. Die Validität der vorgelegten Übersicht ist jedoch anzuzweifeln. Es erschließt sich nicht, wie der Kläger die Stunden gemessen hat und zu welchen Zeiten der Betrieb des Radiators, der lediglich für Flur und Küche benötigt wird tatsächlich erforderlich gewesen ist. Während die weiteren Räume in der Wohnung des Klägers über die Gasetagenheizung beheizt werden, sind allein die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung hiervon ausgeschlossen. Bereits in den vorangegangenen Verfahren — zuletzt des erkennenden Senates mit Beschluss vom 07.07.2021, L 12 AS 1164/20 - ist die Notwendigkeit des Heizens des Eingangsbereiches und der Küche gerade in der Nacht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger hierzu in den vo­rangegangenen Verfahren ausgeführt hat, dies sei damit zu erklären, dass es nachts käl­ter sei und er zu den angegebenen Zeiten u. a. Musiksendungen verfolge, wobei er die Türen der Wohnung seiner Katze zu Liebe offenstehen lasse, wird mit dieser Erklärung - ihre Plausibilität dahingestellt - kein „angemessener“ Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesprochen. Denn unangemessen und damit nicht erstattungsfähig sind Heiz­kosten dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, juris Rn. 20; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 172). D

Dem Kläger ist es zuzumuten, die Türe des über die Gasetagenheizung beheizten Raumes zu schließen, indem er in den späten Abend- und Nachtstunden seine Zeit verbringt. Dabei ist ihm abzuverlangen, dass er seine Katze wahlweise in diesem Zimmer oder in der übrigen Wohnung hält. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 01.07.2020, L 12 AS 1405/18 und Beschluss vom 07.07.2021,L 12 AS 1164/20 Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den von dem Kläger für die Jahre 2017 und 2018 geltend gemachten Stromkosten für die Be­treibung des Elektroradiators auseinandergesetzt hat.
 

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
     
  2. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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