L 18 AS 1178/23

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 553/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1178/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. November 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit von Januar bis März 2019.

Die 1967 geborene, allein lebende Klägerin war seit 1991 bei einer Gewerkschaft (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018 kündigte. Die Kündigungsschutzklage hatte beim Arbeitsgericht (ArbG) Berlin Erfolg (Urteil vom 7. Dezember 2018 – 17 Ca 3724/18 –), worauf die Arbeitgeberin die zunächst eingestellten Gehaltszahlungen wieder aufnahm. Dem Konto der Klägerin wurden demgemäß im Januar 2019 9.457,17 € und im Februar/März 2019 jeweils 2.366,11 € Entgeltzahlungen gutgeschrieben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg das Urteil des ArbG auf und wies die Kündigungsschutzklage ab (Urteil vom 24. Juli 2019 – 15 Sa 2498/18 –). Im November 2019 forderte die Arbeitgeberin von der Klägerin die Rückzahlung des auch im Streitzeitraum gezahlten Arbeitsentgelts.

Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 hatte der Beklagte der Klägerin SGB II-Leistungen iHv mtl 1.060,91 € (Regelbedarf = 424,- € mtl zzgl tatsächlicher Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> = 636,91 € mtl) bewilligt (Bescheid vom 3. Dezember 2018). Nach Mitteilung der Gehaltszahlungen durch die Arbeitgeberin im März 2019 hob der Beklagte die Bewilligung mWv 1. April 2019 ganz auf (Bescheid vom 24. April 2019) und nahm nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 auch die Bewilligung für Januar bis März 2019 in vollem Umfang zurück. Ferner forderte er Erstattung der insoweit gezahlten Leistungen iHv insgesamt 3.182,73 € und erklärte die Aufrechnung mit den der Klägerin ab 1. Februar 2020 zustehenden Leistungsansprüchen iHv 10% des maßgeblichen Regelbedarfs (43,20 €).

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 8. November 2023). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung für den streitbefangenen Zeitraum aufzuheben, Erstattung der Leistungen zu fordern und die Aufrechnung iHv 10% der mtl Regelleistung zu erklären. Die Klägerin habe in der Zeit von Januar bis März 2019 bedarfsdeckendes Einkommen aus dem aufgrund des ArbG-Urteils gezahlten Arbeitsentgelt bezogen. Dieses sei jedenfalls im Zeitpunkt des Zuflusses nicht mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet gewesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das zunächst „versehentlich“ nachgezahlte Entgelt habe ihr aufgrund des rechtskräftigen LAG-Urteils nicht zugestanden. Derart rechtswidrig gezahltes bzw überzahltes Arbeitsentgelt sei bereits im Zeitpunkt der Zahlung zur Rückzahlung fällig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. November 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Verwaltungsakten, die Akten des ArbG Berlin und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte hat die Bewilligung von SGB II-Leistungen an die Klägerin für Januar bis März 2019 beanstandungsfrei aufgehoben. Die Klägerin ist zur Erstattung der insoweit gezahlten Leistungen iHv insgesamt 3.182,71 € verpflichtet. Der Beklagte war auch berechtigt, mWv 1. Februar 2020 die Aufrechnung iHv 10% der mtl Regelleistung durchzuführen.

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ohne Ausübung von Ermessen mWv Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes – wie hier – Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für die Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der Ausgangsbescheid vom 3. Dezember 2018 zuungunsten der Klägerin zu ändern ist, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Dabei ist auf die Rechtslage im damaligen Bewilligungszeitraum abzustellen.

Die Klägerin hatte als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IIin der Zeit von Januar bis März 2019 dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ihr Gesamtbedarf belief sich – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – auf mtl 1.060,91 € (Regelbedarf = 424,- € mtl zzgl tatsächlicher KdUH = 636,91 € mtl). Dieser mtl Gesamtbedarf war durch die Zuflüsse von Arbeitsentgelt im Januar 2019 iHv 9.457,17 € und im Februar/März 2019 iHv jeweils 2.366,11 € unter Berücksichtigung der anzusetzenden Absetzbeträge iHv mtl 300,- € (vgl § 11b SGB II) in vollem Umfang gedeckt; auf die zutreffende Berechnung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen. Ein Leistungsanspruch der Klägerin bestand insoweit nicht.

Bei den Entgeltzahlungen im Streitzeitraum handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden und hier anwendbaren Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I 1824) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten – vorliegend nicht einschlägigen – Einnahmen. Dabei ist Einkommen iSd § 11 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 – Rn 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 – Rn 18). Damit handelt es sich bei den der Klägerin von Januar bis März 2019 nach der SGB II-Antragstellung überwiesenen Entgeltzahlungen um Einkommen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Einnahmen in Geld als Einkommen iSd § 11 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (vgl zB BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 – Rn 16). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist danach, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen (vgl BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 43 – Rn 23). Für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist danach allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung abzustellen. Dieser lag hier nach dem Streitzeitraum.

Die Klägerin hatte aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils des ArbG vom 7. Dezember 2018 einen grundsätzlichen Anspruch (der auch während des Kündigungsschutzprozesses besteht) auf weitere Beschäftigung und Zahlung von Arbeitsentgelt, weil das Arbeitsverhältnis nach dem Urteilsausspruch durch die Kündigung nicht beendet war. Dem kam die Arbeitgeberin auch nach. Wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt, wird durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne der klagenden Arbeitnehmerin eingetreten. Ein noch mit einem Rechtsmittel anfechtbares Urteil lässt das Gesetz in vielen anderen Fällen bereits als Grundlage einer – vorläufigen - Zwangsvollstreckung ausreichen, weil es das Interesse der zunächst einmal obsiegenden Partei, ihren Klageanspruch zu verwirklichen, - von Ausnahmen abgesehen - höher bewertet als das Interesse der Gegenpartei, bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Deshalb muss auch ein von der Arbeitnehmerin im Kündigungsprozess erstrittenes Feststellungsurteil trotz der Ungewissheit, ob es im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs erheblich ins Gewicht fallen. Es wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen kann (vgl zum Ganzen Bundesarbeitsgericht <BAG>, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 = BAGE 48,122-129 – Rn 94).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte die Entgeltzahlung daher zunächst mit Rechtsgrund, ohne dass dem die sich (erst) nach der rechtskräftigen Entscheidung des LAG vom 24. Juli 2019 ergebende Rückzahlungsverpflichtung aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenstand. Grundsätzlich wird der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entgeltbeträge zwar bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die überzahlte Summe kann sofort zurückverlangt werden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an (vgl BAG, Urteil vom 26. April 1978 – 5 AZR 62/77 – juris). Grund hierfür ist, dass Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Sphäre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung. Hieraus resultiert indes, wie bereits § 271 Abs. 1 BGB zeigt, keine allgemeine Regel. Denn rechtlich und praktisch muss es der Gläubigerin des Rückzahlungsanspruchs – hier der Arbeitgeberin – auch möglich sein, ihren Anspruch geltend zu machen, maW die Tatsachen des Überzahlungstatbestands mussten ihr bekannt sein (vgl dazu BAG, Urteil vom 16. November 1989 – 6 AZR 114/88 = BAGE 63, 246-255 – Rn 20), was frühestens nach Eintritt der Rechtskraft des LAG-Urteils, mithin nach Ablauf dies hier in Rede stehenden Bewilligungs- und Aufhebungszeitraums, der Fall war. Vorher bestand keine fällige Rückzahlungsverpflichtung, diese war allenfalls ungewiss. Da die Rückzahlungsverpflichtung somit erst nach den hier streitigen Zuflussmonaten eingetreten ist, bleibt sie für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im Zuflussmonat unberücksichtigt (vgl BSG aaO Rn 25 mwN aus der Rspr des BSG), wie im Übrigen auch grundsätzlich gilt, dass zum Zeitpunkt des Zuflusses bestehende Verbindlichkeiten unbeachtlich sind (vgl zB BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 22 – Rn 13 mwN).

Die angefochtene Aufhebungsentscheidung ist auch formal rechtmäßig ergangen. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört (vgl Schreiben des Beklagten vom 15. Oktober 2019) und hat den Sachverhalt als zutreffend eingeräumt. Die angefochtenen Rücknahmeverfügungen genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 Abs. 1 SGB X). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X iVm § 48 Abs. 4 SGB X ist gewahrt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der von Januar bis März 2019 gezahlten Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X

Auch die von dem Beklagten – schriftlich (vgl § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II) – verlautbarte Aufrechungsentscheidung mWv 1. Februar 2020 iHv 10% der mtl Regelleistung (dh mtl 43,20 €) ist rechtmäßig. Der Beklagte kann gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen (§ 43 Abs. 1 Nr 1 SGB II). Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die – wie hier – auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 50 SGB X beruhen, 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 43 Abs. 2 Satz 2 bzw Abs. 3 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte hat in Bezug auf die Aufrechnungsentscheidung sein Ermessen (vgl zum sog Ermessens-Kann insoweit BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 20/15 R = SozR 4-4200 § 43 Nr 1 – Rn 25) beanstandungsfrei ausgeübt; Ermessensfehler (vgl § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden. Aus der entsprechenden Bescheidbegründung ergibt sich zudem, dass der Beklagte die Interessen der Klägerin berücksichtigt und mit dem Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler, bestehende Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln beizutreiben, abgewogen hat. Die Abwägung konnte auf die Aktenlage Bezug nehmen, nachdem die Klägerin im Anhörungsverfahren weitere erhebliche Tatsachen nicht vorgetragen hatte und sich dem Beklagten offensichtliche Umstände, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen waren, nicht aufdrängten. Dass der Beklagte keinen Endzeitpunkt für die Aufrechnung bestimmt hat, ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II unschädlich (vgl BSG aaO Rn 31). Diese entspricht schon angesichts der geringen Höhe auch verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl zur Zulässigkeit einer Aufrechnung iHv 30% der mtl Regelleistung BSG aaO Rn 38ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. 

Rechtskraft
Aus
Saved