L 5 BA 3595/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 BA 2246/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 3595/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zur Frage der Feststellung der Berufsmäßigkeit einer geringfügigen Beschäftigung rumänischer Hausmänner bzw. Hausfrauen. Mit der Verwendung des von Sozialversicherungsträgern bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status "Hausfrau" oder "Hausmann" angegeben haben und in dem sie damit in der Folge die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in Rumänien nicht beantworten mussten, kommt der Arbeitgeber nach summarischer Prüfung seiner Aufzeichnungspflicht nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für den Fall der Beschäftigung von Ehepaaren.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 01.12.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 27.647,04 € festgesetzt.


Gründe


Die am 21.12.2023 erhobene und nach Erinnerung erst am 14.03.2024 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 01.12.2023, mit dem die vom Antragsteller begehrte aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2023 angeordnet worden ist, ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG, auf die er vollinhaltlich verweist, als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Wie das SG teilt auch der Senat die Auffassung des 11. und 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in den Urteilen vom 11.10.2022 (L 11 BA 3083/20) und vom 25.10.2023 (L 8 BA 2385/22), wobei insoweit anzumerken ist, dass sich die Entscheidung des 11. Senats dabei – entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung – nicht nur auf junge ledige Erwachsene, sondern – wie hier – auch auf Arbeitnehmer, die verheiratet waren und beide bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, bezog (L 11 BA 3083/20, in juris Rn. 5, 8). Danach überwiegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung des Bescheids vom 21.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2023 die Erfolgsaussichten des Antragstellers deutlich. Ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist überwiegend wahrscheinlich. Mit der Verwendung des in der streitgegenständlichen Zeit bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ angegeben hatten und in dem sie damit in der Folge die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in R1 nicht beantworten mussten, ist der Antragsteller seiner Aufzeichnungspflicht nachgekommen und hat nicht gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Beschäftigung von Ehepaaren. Auch in den Fällen der Beschäftigung von Ehepaaren verzichtet die Gestaltung des Fragebogens auf nähere Angaben, von wem und wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Der Fragebogen konkretisiert insoweit den Umfang der erforderlichen Mitwirkung des Arbeitgebers. Dieser Mitwirkung ist der Arbeitgeber nachgekommen. Weitere konkrete Ermittlungsmöglichkeiten hat auch die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Der Antragsteller war nicht verpflichtet, die Angaben der Saisonarbeitnehmer in den Fragebogen zu hinterfragen und insbesondere zu ermitteln, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der fehlende Nachweis bezüglich des Bestreitens des Lebensunterhalts geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch eine die Geringfügigkeit möglicherweise ausschließende und damit die angefochtenen Beitragsbescheide stützende Tatsache darstellt, trägt (BSG, Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91 -, in juris; Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. § 8 SGB IV Rn. 61.1). 

Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Es mag sein, dass bei einem in Deutschland lebenden Ehepaar, welche beide bei einem Arbeitgeber tätig werden und beide gleichzeitig angeben, Hausmann bzw. Hausfrau zu sein, diese Angabe höchst unplausibel erscheint, weil in Deutschland in aller Regel „nur“ das Ehepaar ggf. mit seinen Kindern zusammenlebt und sich das Ehepaar beidseitig unterstützt und zum beidseitigen Unterhalt beiträgt. Dies ist vor dem Hintergrund osteuropäischer Lebensverhältnisse und hier speziell bei Personen, die als Saisonarbeitskräfte tätig werden, aber anders zu beurteilen. In diesen Fällen lebt ein Ehepaar in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt, sondern man lebt mit der Großfamilie zusammen. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Tanten und Onkel leben und wirtschaften gemeinsam und stehen füreinander ein. Dies zeigt sich gerade auch an dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung herangezogenen Ehepaar G1, die in einem „Kontaktformular“ angaben, ein zwei Monate altes Kind zu haben. Konkrete Angaben bezüglich der Versorgung des Kindes während der Tätigkeit der Eltern in Deutschland fehlen zwar; es ist aber davon auszugehen, dass dieses Kind von der Großfamilie versorgt wird. Es ist in solchen Fällen durchaus üblich, dass man nicht nur als Klein-, sondern als Großfamilie zusammenlebt und mit und füreinander sorgt. Dies gilt nicht nur für die Versorgung der Kinder, sondern auch in finanziellen Dingen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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