L 7 SO 3599/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1176/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3599/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 



Tatbestand

Die 1994 geborenen Klägerin ist nach einem frühkindlichen Hirnschaden schwerbehindert (Grad der Behinderung [GdB] 100, Merkzeichen B, G, aG, H, RF, Bl), bei ihr ist der Pflegegrad 5 festgestellt. Nach einem längeren Aufenthalt in Paraguay lebte sie ab März 2022 mit ihrer (ehemaligen) Pflegemutter und Betreuerin (Beschluss des Amtsgerichts K2 vom 3. Februar 2014) zunächst im Landkreis des Beklagten. Seit dem 1. Juli 2022 wohnt die Klägerin in G1 im Landkreis S1. Sie bezog vom Beklagten bis zum 31. März 2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Im Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Landschaftsverband R1 (LRV), von welchem sie zuletzt 2016 Leistungen des ambulant betreuten Wohnens bezogen hatte, Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets. Der LRV leitete den Antrag nach § 14 SGB IX mit Schreiben vom 4. Mai 2022 an die Beklagte weiter.

Die im Januar 2023 nach der Erstellung eines Gesamtplans zwischen den Beteiligten für eine Dauer von zwölf Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit eines externen Dienstleisters geschlossene Zielvereinbarung beinhaltete als Ziel des persönlichen Budgets die Bereitstellung finanzieller Mittel, um alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe an Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege und zur sozialen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu decken. Das Budget setzte sich aus einem Betrag von 12.131,60 EUR zuzüglich des aufstockenden Pflegegeldes in Höhe von 1/3 bei Pflegegrad 5 mit einem Betrag von 300,33 EUR zusammen, was eine monatliche Gesamtbudgetleistung von maximal 12.431,93 EUR ergab. Dabei berücksichtigte der Beklagte für die Leistungen der sozialen Teilhabe eine Fachkraft für vier Stunden pro Tag bei sieben Tagen die Woche bzw. eine Assistenz für sechs Stunden pro Tag bei sieben Tagen die Woche und Leistungen der Hilfe zur Pflege mit 10 Stunden am Tag (inklusive 4 Stunden pro Tag Nachtbereitschaft). Die Betreuerin der Klägerin unterschrieb die Leistungsvereinbarung unter Vorbehalt, „auch im Sinne von § 12 BGB“.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 bewilligte der Beklagte Leistungen zur sozialen Teilhabe und Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines persönlichen Budgets für die ab 24. Dezember 2022 angestellte Assistenzkraft in Höhe von insgesamt monatlich 3.132,00 EUR und verpflichtete sich, weitere Kosten zu übernehmen, sobald weitere Assistenz- und Fachkräfte gefunden und die entsprechenden Vereinbarungen vorgelegt worden seien. Die abgeschlossene Zielvereinbarung sei Bestandteil des Bescheides.
Weiter lehnte der Beklagte Leistungen zur sozialen Teilhabe und Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Lebenslagenmodell für den Zeitraum vom 5. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 für die durch die Betreuerin der Klägerin erbrachten Leistungen ab. In der Folge wurde der Klägerin ein Vorschuss in Höhe von 15.747,11 EUR ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2023, in welchem auf den Bescheid vom 25. Januar 2023 Bezug genommen wurde, beim Beklagten am 24. Februar 2024 als E-Mail-Anhang und am 27. Februar 2023 postalisch eingegangen, wiesen die Klägerin und ihre Betreuerin „als Menschen, Gläubiger und völkerrechtliche Zivilisten“ den Beklagten darauf hin, dass der Beklagte „in der Treuhandpflicht u.a. auch zu den völkerrechtlichen Verträgen, der UN Charta zum Weltfrieden und der internationalen Sicherheit“ verpflichtet sei, die Rechte der Klägerin und ihrer Betreuerin zu fördern. Auch sei er in der „Einhaltungs- und Umsetzungspflicht zu weiteren völkerrechtlichen Verträgen wie der UN Behindertenkonvention, der Grundrechtspflicht, der Daseinsvorsorgepflicht, in der Zitierpflicht des öffentlichen Rechts, in der Aufsichts- und Haftungspflicht, in der Wahrheitspflicht und in der Eidespflicht niemanden Schaden zuzufügen“. Der rechtswidrige treuhänderische Verwaltungsakt vom 25. Januar 2023 sei nicht anzuwenden, da verfassungsrechtliche Streitigkeiten und auch positive Vertragsverletzungen vorliegen würden. Der Beklagte sei nicht klagefähig. Der treuhänderische Verwaltungsakt sei nichtig.

Der Beklagte wertete das Schreiben vom 30. Januar 2023 nicht als Widerspruch (vgl. Aktenvermerk vom 2. März 2023).

Mit mehreren Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte „entgegen seines Kontrahierungszwanges zum vorrangig und unmittelbar anzuwendenden Völkerrecht […] rechtswidrig die Diplomatie“ abgebrochen habe und sich im „völkerrechtlichen Kriegszustand“ befinde.

Mit Schreiben vom 26. April 2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Verwendungsnachweise für die Leistungen des Persönlichen Budgets vorzulegen und bat um Mittteilung, wie die bisherigen Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget seien und wie sich die aktuelle Versorgungssituation darstelle.

Die Klägerin legte daraufhin Quittungen für in der Zeit von Dezember 2022 bis April 2023 erbrachte Assistenzleistungen vor und teilte mit, der Beklagte solle sich dringend das Genfer Abkommen anschauen. Der Abbruch der Diplomatie sei unhaltbar. Es sei der Zivilschutz kontaktiert worden. Die Forderungen für erbrachte Leistungen in 2022 und 2023 seien immer noch nicht ausgeglichen. 

Am 30. Mai 2023 hat sich die Klägerin an das Sozialgericht (SG) Konstanz gewandt (dort zunächst unter dem Az. S 2 SV 941/23 geführt) und mitgeteilt, sie erwarte als „Zivilistin“ von den Verantwortlichen des Sozialamts, „die unmittelbare schriftlich begründete, glaubhafte und vollständige Erfüllungspflicht der in dieser völkerrechtlichen Rechtsvorschrift von den Zivilistinnen geforderten unantastbaren, unverletzlichen Rechte, in der gegebenen Frist von 10 Tagen, sowie die vollständige Zahlung der Sozialleistungen Eingliederungshilfe als Persönliches Budget vom 05.05.2022 bis zum 23.12.2022 und fortlaufend […] in der gegebenen Frist von 10 Tagen“. Das SG habe dafür Sorge zu tragen, dass die vollständigen Leistungen vom Beklagten gegenüber „der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden“ Klägerin und der sie pflegenden Betreuerin unmittelbar vollständig geleistet und gezahlt werden (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2023). Es sei vom Sozialgericht zu unterlassen, die juristischen Personen B1 und B3 anzuschreiben, das SG habe vielmehr die „nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Zivilistinnen B1 und B3 […] zu akzeptieren […] und zu benennen“ (Schreiben vom 7. August 2023). Auf den Hinweis des SG an den Beklagten, dass das Schreiben vom 30. Januar 2023 als Widerspruch zu werten sein dürfte und anheimgestellt werde, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 mit, die Klägerin und ihre Betreuerin hätten mit ihren Dokumenten keinen Widerspruch getätigt, dies sei auch von niemanden so zu werten (Bl. 72 d. SG-Akte). Auf die Anhörung des SG zu der beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 nochmals bekräftigt, dass ein Widerspruch nicht möglich und nicht gegeben sei.

Bereits mit Bescheid vom 27. September 2023 hat der Beklagte den Bescheid vom 25. Januar 2023 teilweise mit Wirkung ab dem 24. Dezember 2022 zurückgenommen und der Klägerin
Leistungen zur sozialen Teilhabe und Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines persönlichen Budgets für die ab 24. Dezember 2022 angestellte Assistenzkraft in Höhe von insgesamt monatlich 1.620,00 EUR bewilligt und sich verpflichtet, weitere Kosten zu übernehmen, sobald weitere Assistenz- und Fachkräfte gefunden und die entsprechenden Vereinbarungen vorgelegt worden seien. Die abgeschlossene Zielvereinbarung sei Bestandteil des Bescheides.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 hat die Klägerin weitere Verwendungsnachweise für die Monate Mai bis August 2023 vorgelegt und mitgeteilt, dass die bisherige Assistenzkraft gekündigt und bisher keine weitere habe gefunden werden könne. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 hat der Beklagte daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 27. September 2023 zum 31. August 2023 aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2023 hat er zudem die ab 1. September 2023 erbrachte Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe und der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Lebenslagenmodell in Höhe von 4.000 EUR zurückgefordert.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 hat die Klägerin die Bescheide vom 27. September 2023, 11. Oktober 2023, 19. Oktober 2023 und 20. Oktober 2023 „im Verband juristischer Personen, mit der nicht erlaubten Anwendung des Gesetzes […] zurückgewiesen. Ein Widerspruch und Widerspruchsverfahren sei nicht möglich. Beigefügt waren Schreiben des Sozialgerichts S2 (in dem Verfahren eines B4), wonach die Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen für mögliche Verletzungen des Völkerrechts nicht zuständig sei und der Kläger sich an den Gerichtshof der Menschen in Ankara wenden möge.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2023 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Ein konkreter Klageantrag bzw. ein konkretes Klageziel sei den umfangreichen Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Der gerichtlichen Aufforderung zur Klarstellung sei die Klägerseite nicht nachgekommen. Soweit ansatzweise erkennbar sei, dass sich die Klage auf (höhere) (Eingliederungshilfe-)Leistungen gegen den Beklagten richte, sei sie unzulässig, da es sich hierbei um einen Anspruch handele, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen sei. Dies setze aber zunächst die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auf entsprechenden Antrag der Klägerin voraus, wobei auch das Vorverfahrenserfordernis zu beachten sei. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2023 habe die Klägerin, wie sie ausdrücklich mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 klargestellt habe, keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid sei damit für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Die Entscheidung ist der Klägerin am 24. November 2023 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Mit dem am 21. Dezember 2023 bei dem SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin mitgeteilt, der „treuhänderische Verwaltungsakt“ vom 22. November 2023, Az. S 8 SO 1176/23 sei „gegenüber den Zivilistinnen und den Behörden als juristische Person des öffentlichen Rechts […] vollständig aufzuheben und einzustellen. Bei dem Gerichtsbescheid handele es sich um einen Entwurf, zu welchem die Zivilistinnen grundsätzlich „keine Einlassung, keine Haftungsübernahme, keinen Widerspruch, keinen Einspruch, keine Beschwerde, keine Berufung“ tätigten. Die Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets von Mai 2022 bis 24. Dezember 2022 und fortlaufend sei unmittelbar „nach unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden humanitären Völkerrecht […] vollständig zu leisten und im Untersuchungsvorgang zu bestimmen.“ Von Mai 2022 bis zum 24. Dezember 2022 und fortlaufend hätten die Zivilistinnen keine Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets o.Ä. mit Ausnahme der geleisteten Stunden einer Assistentin in der Zeit vom 24. Dezember 2022 bis 15. August 2023 erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe und der Leistungen zur Pflege nach dem Lebenslagenmodell auch für die Zeit vom 5. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 und fortlaufend auszuzahlen.


Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig. Die Klage sei unzulässig. Es habe kein offenes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren der Klägerin existiert, was die Klägerin selbst mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 bestätigt habe.

Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihre am 21. Dezember 2023 bei dem SG eingegangene Erklärung eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. November 2023 darstellt, bei welchem es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich um einen bloßen Entwurf, sondern um eine wirksame (vgl. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 133 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung des SG handelt, nachdem der Gerichtsbescheid wirksam elektronisch signiert und damit durch den Vorsitzenden unterschrieben worden ist (§ 134 Abs. 1 SGG i.V.m. § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG). Nur eine Auslegung des Schreibens als Berufung erlaubt dem Senat eine sachliche Befassung mit der Entscheidung des SG.

Das in diesem Sinne ausgelegte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt und auch im Übrigen statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil sie bereits unzulässig war.

Die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2023 (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) war mangels Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig und deshalb abzuweisen. Denn die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 keinen Widerspruch eingelegt (§ 83 SGG). Zwar ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Widerspruch als solcher bezeichnet ist; es muss nur zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene sich durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine Überprüfung anstrebt (vgl. zum Ganzen Schmidt in Mayer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 84 Rdnr. 2). Auf den Hinweis des SG an den Beklagten, dass in dem Schreiben vom 30. Januar 2023 ein Widerspruch zu sehen sein dürfte und anheimgestellt werde, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, hat die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, „die nach dem humanitären Völkerrecht, diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz zu schützenden Zivilistinnen B1 und B3 haben mit ihren Dokumenten an die juristische Personen Behörden keinen Widerspruch getätigt, dies ist auch grundsätzlich von niemanden so zu werten.“ Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 hat das SG sodann darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sein dürfte, nachdem die Klägerin klargestellt habe, dass kein Widerspruch getätigt worden sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 hat die Klägerin nochmals bekräftigt, dass ein Widerspruch nicht möglich und nicht gegeben sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat damit mehrmals ausdrücklich vorgetragen, gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 keinen Widerspruch eingelegt zu haben. Nach alledem war es dem SG und dem Senat verwehrt, das Schreiben vom 30. Januar 2023 als Widerspruch auszulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Dadurch ist der Bescheid vom 25. Januar 2023 nach § 77 SGG bindend geworden, soweit ihn der Beklagte mit Bescheiden vom 27. September 2023, 19. Oktober 2023 und 20. Oktober 2023 nicht abgeändert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.



 

Rechtskraft
Aus
Saved