Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt - im Wege des Zugunstenverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall nach dem P.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die gesetzlich durch ihre Mutter betreut wird, leidet ausweislich eines ärztlichen Attestes ihres Hausarztes C. vom 22.02.2010 unter einem frühkindlichen hypoxischen Hirnschaden und therapierefraktärer Epilepsie mit komplex fokalen sowie sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei Zustand nach perinataler Hirnschädigung. Sie war ab Januar 2007 bis Mai 2011 in der V. (V.), wertkreis R. gGmbH, aufgenommen, dies nach dem Eingangsverfahren zunächst ab 08.04.2007 in den Berufsbildungsbereich (vgl. Protokoll der Fachausschusssitzung vom 22.03.2007) sowie ab 08.04.2009 in den Arbeitsbereich (vgl. Protokoll über die Sitzung des Fachausschusses vom 18.03.2009).
Mit Bericht vom 16.07.2010 zeigte der Durchgangsarzt Q. bei der Beklagten einen Unfall der Klägerin vom 09.07.2010 mit den Diagnosen Zahnverlust durch Unfall. Extraktion oder lokalisierte parodontale Krankheit, multiple Hautabschürfungen im Gesicht, Fraktur des 22. Zahnes an. Die Klägerin sei laut Aussage der Mutter auf dem Weg zur Arbeit beim Aussteigen aus dem Taxi gestürzt und auf das Gesicht gefallen.
Die V. erstattete am 24.09.2010 Unfallanzeige. Die Klägerin sei von Herrn S., dem- Betreuer, vom Y. zur Werkstatt begleitet worden, ihm hierbei plötzlich entglitten, in sich zusammengesackt und mit dem Gesicht aufgeschlagen. Sie habe sich eine Schramme an der Nase, und dem Kinn zugezogen. Einen Grund, die Schramme ärztlich versorgen zu lassen, habe man nicht gesehen, jedoch sofort die Mutter informiert.
Die Beklagte lehnte jegliche Behandlung zu ihren Lasten mit Bescheid vom 28.10.2010 ab. Die Mutter der Klägerin teilte am 11.01.2011 telefonisch und mit Schreiben vom 19.03.2011 und 21.02.2011 unter Beifügung eines Fotos schriftlich mit, dass sie den Sturz als Arbeitsunfall bewerte. Ihre Tochter benötige eine 1:1 Betreuung aufgrund ihrer Hilflosigkeit und körperlicher Beeinträchtigung. Wenn sie, nicht entsprechend gehalten werde, sei eine heftige Verletzung die Folge. Es habe sich nicht nur um eine „Schramme“ gehandelt, sondern der Zahn sei sicher beim Sturz abgeplatzt. Ein kompletter Zahnstatus lasse sich erst bei der nächsten Narkosebehandlung erheben. Da ihre Tochter nicht sprechen könne, könne diese sich auch nicht zum Vorfall äußern. Entgegen der Äußerung der Werkstatt sei sie nicht unverzüglich benachrichtigt worden. Aus eigenen Krankheitsgründen habe sie sich nicht rechtzeitig äußern können. Es möge noch einmal in eine sachliche Prüfung des Vorgangs eingetreten werden. Sie bitte um Unfallanerkennung. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2011 legte sie eine zahnärztliche Auskunft des M. vom über die Behandlung der Klägerin ab 11.07.2010 vor. Nähere Angaben zum Sturz, der sich im Zuständigkeitsbereich der Werkstatt zugetragen habe, könne sie nicht machen. Die Versorgung müsse aber so gewährleistet sein, dass derartige Stürze vermieden würden durch entsprechende Gehbegleitung oder Sicherheitsgurt im Rollstuhl. Eine Akteneinsicht in der Werkstatt sei ihr verweigert worden.
Die Beklagte holte eine Auskunft der V. R. ein, der schilderte, dass die Klägerin aus unerklärlichem Grund in sich zusammengesackt und dem Betreuer entglitten sei (Schreiben vom 12.04.2011).
Mit Bescheid vom 01.07.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 28.10.2010 und Anerkennung des Sturzes vom 09.07.2010 als Arbeitsunfall ab. Ursächlich für das Ereignis seien keine unfallbedingt vorliegenden Gründe, sondern die körperliche Verfassung der Klägerin (innere Ursache). Es sei infolge der schweren Behinderung zu einem krankheitsbedingt verursachten, kurzzeitigen Zusammenbruch und zum Sturz auf den Boden gekommen.
Ihren Widerspruch vom 30.07.2011 begründete die Klägerin damit, dass Ursache für das Aufschlagen keineswegs allein ihre körperliche Verfassung gewesen sei. Hinzu komme zumindest eine Fürsorgepflichtverletzung. der Mitarbeiter der Werkstatt. Weil sie infolge ihrer Behinderung den Weg nicht allein und selbständig zurücklegen könne, sollten durch das begleitende Einhaken gerade Unfälle der vorliegenden Art vermieden werden. Es sei gerade Aufgabe des jeweiligen Betreuers, sie aufzufangen und einen Sturz auf den Boden zu verhindern, wenn sie - aus welchem Grund auch immer - ins Straucheln komme. Die Verletzungen seien entsprechend nicht auf ein krankheitsbedingtes Anfallsgeschehen, sondern auf eine nicht ordnungsgemäße Begleitung auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz zurückzuführen. Die Fürsorgepflichtverletzung liege darin, dass ein einfaches „Unterhaken“ als nicht ausreichend angesehen werden könne. Vielmehr hätte ein „sicherer Griff“ oder die Unterstützung durch zwei Personen erfolgen müssen. Das plötzliche Zusammensacken sei auch nicht unerklärlich. Bei der bekannten Epilepsie träten immer mal wieder Anfälle auf, insbesondere auch ohne Vorankündigungen, ihren Ausführungen fügte die Klägerin Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 22.02.2010 und des F., U. Krankenhaus N., vom 02.09.2010 sowie dessen Arztbericht vom 17.10.2011 und ein Schreiben der V. R. vom 01.04.2010 bei.
Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte die V. R. mit Schreiben vom 03.05.2012 und 10.07.2012 mit, dass die Klägerin mit einfachen Verpackungsarbeiten befasst und aufgrund ihrer Epilepsie lediglich halbtags (08.30 Uhr bis 13.00 Uhr) in der Werkstatt tätig gewesen sei. Hierbei habe ein hoher Betreuungs- und Assistenzbedarf im Sinne ständiger Hilfestellungen, im Bereich Mobilität, Selbstbesorgung in der Werkstatt, Orientierung und Kommunikation, Arbeitsverhalten etc. bestanden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, täglich eine Arbeitseinheit von ca. 30 Minuten in einer 1:1 Betreuung (im Sinne einer Anleitung zur Arbeitsaufnahme, Anleitung bei der Arbeit, bzw. Hilfen beim Arbeitsverhalten) auszuführen, wobei sie Radkappen mit Hilfestellung eingetütet habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013, zugegangen am 28.01.2013, zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht gegeben, da der Sturz der Klägerin unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste und der Annahmen der Mutter der Klägerin selbst auf eine innere Ursache (plötzliches Zusammensacken, wohl Epilepsieanfall) zurückzuführen sei und betriebsbedingte Umstände bzw. eine besondere Beschaffenheit der Unfallstelle den Unfall nicht wesentlich mitverursacht hätten. Unfallversicherungsschutz ergebe sich auch nicht wegen einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht der Werkstatt, Der Arbeitgeber habe die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das jeweils Gebotene zu tun, um betriebsbedingte Schäden vom Arbeitnehmer abzuhalten. Die Betreuung eines behinderten Menschen sei weder die vorrangige Aufgabe einer Werkstatt für behinderte Menschen noch Zugangsvoraussetzung. Sie diene vielmehr der angemessenen beruflichen Bildung, der Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt und der Erhaltung, Entwicklung, Erhöhung sowie dem Wiedergewinnen der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit Die untergehakte Begleitung der Klägerin am Unfalltag lasse keine Verletzung der Fürsorgepflicht erkennen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2013 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben. Sie hat ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, im Hinblick auf ihre Erkrankung hätten seitens der Werkstatt Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, um der latenten Sturzgefahr zu begegnen; durch offenkundige Schutzmaßnahmen, wie die Begleitung durch zwei Personen, sei der Sturz vermeidbar gewesen; diese Pflichtverletzung sei auch haftungsbegründend, da sie auf einer in der betrieblichen Sphäre des Unternehmens entspringenden Gefahr beruhe.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 festzustellen, dass das Ereignis vom 09.07.2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden für zutreffend erachtet und ihre Auffassung bekräftigt, es seien weiterhin konkrete Umstände der versicherten Tätigkeit, namentlich der Wegezurücklegung, nicht ersichtlich, die rechtlich wesentlich zum Sturz geführt hätten; allein ursächlich sei die Grunderkrankung der Klägerin.
Das Gericht hat von der V. eine weitere Auskunft vom 27.11.2013 insbesondere zur dort von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit sowie deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit und ihrem Betreuungs-/Pflege- und Unterstützungsbedarf eingeholt.
Mit Urteil vom 19.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, der Bescheid vom 28.10.2010 nicht gem. § 44 SGB X zurückzunehmen.
Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nach Verlassen des Taxis auf dem Weg zur Werkstatt aus körpereigener Schwäche zusammengesackt und gestürzt. Der Sturz zu Boden könne dabei auch nicht als eine besondere Beschaffenheit der Unfallstelle angesehen werden, welcher die Schwere der Verletzung bedingt habe.
Der Umstand, dass die Klägerin behindert und in einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen gewesen sei, ändere an der Anwendung dieser Grundsätze nichts. Mit der Aufnahme des Personenkreises behinderter Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten in § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIl gälten die gleichen Grundsätze zur Begründung und zum Umfang des Versicherungsschutzes wie für nichtbehinderte Menschen,
Soweit die Klägerin eine Verletzung von Betreuungspflichten der sie auf ihrem Weg zur Werkstatt begleitenden Betreuer geltend mache, begründe eine solche - selbst bei Unterstellen einer Pflichtverletzung, die hinsichtlich des Sturzes und der erlittenen Verletzungen auch kausal gewesen sein müsste - kein anderes Ergebnis. Wie das Bundessozialgericht (BSG) zuletzt im Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R herausgestellt habe, müsse neben der Wirkursächlichkeit der versicherten Tätigkeit auf einer zweiten Stufe geprüft werden, ob sich auch eine in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr realisiert habe; für Schäden, die außerhalb des Schutzzweckes einer Norm lägen, müsse der Unfallversicherungsträger nicht einstehen. Insoweit schütze die Unfallversicherung das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der jeweiligen versicherten Tätigkeit nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder aus äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgingen.
Überdies habe das BSG konstatiert, dass der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nur durch ein konkretes Verhalten des Verletzten selbst verwirklicht werden könne und. insoweit die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eine höchstpersönliche, unvertretbare Handlung sei, die eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch positives Tun- oder Unterlassen - im vorliegenden Fall die-diskutierte Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers - ausschließe.
Letztlich müsse, unabhängig von den dargelegten Erwägungen, festgestellt werden, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere nicht als ein in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB Vll gestanden habe.
Grund hierfür sei, dass diese Norm nur werkstattfähige- Behinderte erfasse. Die Versicherungspflicht könne nach der Rechtsprechung des BSG insoweit nur eintreten, wenn die Behinderten fähig seien, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllten, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpfe. Hieran fehle es vorliegend, da die Anwesenheit der Klägerin im wertkreis nur darauf gerichtet gewesen sei, ihr eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen. Von einer nur in geringem Maße wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung könne im Hinblick auf eine lediglich mögliche 30-minütige Arbeitseinheit, in welcher sie zudem unter ständiger Anleitung, Hilfestellung; Motivation und Beaufsichtigung Radkappen eingetütet habe, nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des dargelegten personellen Pflege- und Betreuungsaufwandes könne eine auch nur in geringem Maße gegebene Selbständigkeit der ’ Klägerin zur Aufgabenerfüllung nicht erkannt werden.
Gegen das ihr am 20.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.03.2015 Berufung eingelegt. Es möge richtig sein, dass sie durch das Auftreten körperlicher Schwäche kurzzeitig die Kraft-zum Laufen verloren habe; nachgewiesen sei dies jedoch nicht. Im Übrigen dürfe, die Ursache, aus der heraus sie zu Sturz gekommen sei, aber auch nur von nachrangiger Bedeutung sein. Die jederzeit auftretende Möglichkeit einer Körperschwäche sei den Betreuern mehr als bekannt gewesen, so dass auf eine solche Erscheinung entsprechend zu reagieren gewesen wäre. Dass sie dennoch gestürzt sei, bezeuge die Pflichtverletzung. Die Werkstatt habe augenscheinlich eine Hilfsperson zu wenig eingesetzt oder hätte sich eines Rollstuhls bedienen müssen, um sie in die Werkstatt zu begleiten.
Entgegen der Auffassung des SG sei es auch irrelevant, ob bei ihr „Werkstattfähigkeit“ vorgelegen habe oder nicht. Entscheidend nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB Vll sei allein ihre tatsächliche Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt. Unbeschadet dessen habe sie aber auch mit dem täglichen 30minütigen Eintüten von Radkappen eine - wenngleich geringe - wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2011 in der Gestalt, des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 28.. 10.2010 zurückzunehmen und den Sturz vom- 09.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die- Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vertiefend dazu vor, dass ihrer Auffassung nach nur solche Menschen mit Behinderung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB Vll fallen würden, die fähig seien, ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Arbeitsleistung zu erbringen. Hieran fehle es bei der Klägerin. Unbeschadet dessen liege auch eine Unfallkausalität nicht vor.
Der Senat hat einen Bericht des M. vom 06.04.2016 sowie einen Befundbericht mit gutachterlicher Stellungnahme von F. vom 26.02.2016 bzw. 26.04.2016 eingeholt. Letzterer hat ausgeführt, dass ein Gehen der Klägerin mit Einhaken für die Strecke von 25 Metern vom Taxi in Richtung Gruppenraum bezogen auf Gewicht und Körpergröße sowie die zu erwartenden Anfälle vertretbar gewesen sei.
Das Gericht hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2016 darauf hingewiesen, dass ein Sturz aus innerer Ursache den Versicherungsschutz ausschließe. Ob eine eventuelle Pflichtverletzung hiervon eine Ausnahme darstellen könne, sei fraglich, könne aber dahingestellt bleiben, wenn sich eine solche Pflichtverletzung - wie hier - schon nicht beweisen lassen dürfte. Mit weiterer Verfügung vom 03.08.2016 ist eine Frist zur Abgabe bzw. Benennung weiterer Erklärungen und Beweismittel gemäß § 106a SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 26.08.2016 gesetzt worden (zugestellt am 08.08.2016). Diese Frist ist auf Antrag der Klägerin bis zum 14.09.2016 verlängert worden.
lm Anschluss an einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 27.01.2017 hat die Klägerin am 23.02.2017 ein Schreiben der T. R. und eine Bescheinigung des Allgemeinarztes I., datierend vom 30.01.2017, übersandt, nach denen bei ihr zur Sturzprävention zwei Begleitpersonen erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 24.02.2017, zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 06.03.2017, sind die Beteiligten zu einer vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 01.07.2011 in der. Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28.10.2010 gem. § 44 SGB X und Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2010 als Arbeitsunfall. Im Überprüfungsverfahren hat sich - zu ihren Lasten - nicht nachweisen lassen, dass der Bescheid vom 28.10.2010, mit dem die Beklagte die Übernahme von Behandlungen und damit inzident die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall abgelehnt hat, rechtswidrig ist. Weder hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsanfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich, begrenztes, von außen auf den' Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) bedingt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wiederum wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R-juris Rn. 11; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R-juris Rn. 16; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R juris Rn. 9; Urt. v. 09.05.2006- B 2 U 1/05 R juris Rn. 10).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zB BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R-juris Rn. 12; Urt: v. 24.07.2012- B 2 U 9/11 R-juris Rn. 28; Urt. v. 15.05.2012- B 2 U 31/11 R-juris Rn. 34; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 17 mwN;. vgl. auch BSG Urt. v.’ 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R-juris Rn. 20 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 10). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin hat zwar bei dem Sturz- durch das Aufschlagen auf den Boden eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall i.S.v § 8 Abs. 1 S.2 SGB Vll erlitten (vgl. hierzu zB BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris Rn. 14 mwN). Diese Einwirkung hat auch zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden in Form von jedenfalls Schürfwunden und Zahnverletzungen geführt.
Fraglich ist, ob die Klägerin im Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SG VII gestanden hat und als Versicherte anzusehen war. Dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend wäre dies zu bejahen. Hingegen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII einschränkend nur dann" Anwendung finden könne, wenn eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht werde, woran es im vorliegenden Fall ihrer Auffassung nach mangele. Der Senat kann diese Frage jedoch offen lassen, da der Sturz jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall iSv § 8 SGB VI! darstellt, weil er dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen eines versicherten Weges rechtlich nicht zugerechnet werden kann. •• .
Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin - wohl mit entsprechender Handlungstendenz (vgl. hierzu z.B. BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R-juris Rn. 14 mwN) - grundsätzlich auf einem solchen Weg. Dies allein reicht jedoch für einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht aus. Vielmehr muss das Unfallereignis gerade auch „infolge“ des Zurücklegens dieses Weges eingetreten und ihm deshalb rechtlich zuzuordnen sein (vgl. BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - juris Rn. 16).
Hieran fehlt es vorliegend. Der Sturz der Klägerin ist nicht einer versicherten Tätigkeit iSv § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zuzurechnen, weil sich nicht feststellen lässt, dass sich, mit dem Aufprall auf den Boden eine Gefahr verwirklicht hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, § 10 SGB VlI). keinen sogenannten „Betriebsbann“ (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 28 mwN; Becker, SGb 2012, 691, 692; .Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 8 Rn. 16). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen sol! (BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R-juris Rn. 18; Urt. v. 13.11,2012 - B 2 U 19/11 R-juris Rn. 32). Eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung auch rechtlich wesentlich ist, besteht nicht Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R-juris Rn. 20).
Die Wegeunfallversicherung schützt vor Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels,
also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen während der Zurücklegung des Weges hervorgehen (BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - juris Rn. 23; Urt. v. 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R-juris Rn. 20; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -r juris Rn. 45). Zwar könnte das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen, durch einen Zusammenstoß mit einem Gegenstand oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, jeweils von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst sein. Derartige äußeren Einwirkungen auf den Körper der Klägerin müssten als' solche aber zunächst konkret festgestellt sein (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -juris Rn. 23). .
Vorliegend sind äußere Einwirkungen auf die Klägerin weder von ihr vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt erkennbar oder naheliegend. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein ¡riñeres Leiden in Form einer körpereigenen Schwäche, ggf. ausgelöst durch einen epileptischen Anfall, wesentliche (Wirk-)Ursache für den Sturz der Klägerin gewesen ist. Weder in der Unfallanzeige noch/in sonstigen aktenkundigen Unterlagen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Sturz eine äußere Einwirkung zugrunde gelegen haben könnte. Vielmehr ist durch die V. ausdrücklich ein „plötzliches Zusammensacken“ der Klägerin, angegeben worden. Ein Zusammensacken aus körpereigener Schwäche steht auch in fraglosem Einklang mit den schweren Behinderungen der Klägerin bei hoher täglicher. Anfallshäufigkeit, die durch die Berichte ihrer behandelnden Ärzte und der V. dokumentiert und auch zwischen den-Beteiligten unstreitig sind. Gerade auch die Mutter der Klägerin hat vielfältig und ausdrücklich die jederzeit auftretende Möglichkeit einer Körperschwäche“ ihrer Tochter betont.
Lassen sich äußere, gerade aus der Wegegefahr resultierende Einwirkungen nicht feststellen, geht deren Nichterweislichkeit zu Lasten der Klägerin (vgl. BSG Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 3/14 R-juris Rn. 23).
Auch sonstige besondere Umstände, denen ausnahmsweise trotz der Verursachung des Unfallereignisses durch eine körpereigene Ursache, die Bedeutung einer wesentlichen Mitverursachung zugeschrieben werden könnte, liegen nicht vor. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn gerade betriebliche Umstände (zB besondere Ermüdung) zum Unfall geführt haben oder der eingetretene Gesundheitsschaden ohne die versicherte Tätigkeit, wahrscheinlich nicht in derselben Art oder Schwere aufgetreten wäre (vgl. zB BSG Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R — juris Rn. 23). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen worden. Von einer betrieblich bedingten Ermüdung der Klägerin ist auf dem Hinweg zur Arbeit nicht auszugehen. Die gewöhnliche Härte des Fußbodens kann nicht als wesentlich mitwirkender betrieblicher Faktor angesehen werden (vgl BSG Urt. v, 31.07.1985 - 2 RU 74/84-juris Rn. 15 mwN).
Der Sturz der Klägerin ist - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, des Betreuers als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen.
Bereits grundsätzlich kann der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nur durch ein konkretes, seiner Art nach von Dritten beobachtbares und auf seine Erfüllung ausgerichtetes Handeln (sog objektivierte Handlungstendenz) des Verletzten selbst verwirklicht werden. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist eine höchstpersönliche, unvertretbare Handlung. Eine Zurechnung des. Verhaltens Dritter durch positives Tun oder Unterlassen ist hierbei ausgeschlossen (BSG Urt. v. 13:11.2012 - B 2 U 19/11 R-juris Rn. 23; Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R - juris Rn.. 14). Die Entscheidung über den inneren Zusammenhang knüpft an den objektiven Rechts- und Pflichtenkreis des Versicherten und dessen Handlungstendenz an, nicht an ein Verschulden des Unternehmers (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 8 Rn. 19a).
Ob ausnahmsweise die Fürsorgepflichtsverletzung eines Mitarbeiters einer Einrichtung für behinderte Menschen dann ggf. im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen sein kann, wenn-das Unfallereignis hierauf zurückzuführen ist (so Keller, a.a.O., § 8 Rn. 273c), braucht hier nicht entschieden zu werden. Unabhängig von dem hier lediglich von der Klägerin behaupteten Zusammenhang ist schon fraglich, ob eine Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers überhaupt grundsätzlich für eine Fallkonstellation wie die vorliegende angenommen werden kann. Dies begegnet insofern Bedenken als der o.g. Schutzbereich der Wegeunfallversicherung dann über das Absichern des spezifischen Wegerisikos darauf ausgedehnt würde, den Versicherten vor einer Verletzung durch die Auswirkung eigener innere Leiden zu schützen. Dies aber stünde in Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen der Abgrenzung von „allgemeinen“ zu „spezifischen“ Versicherungstatbeständen.
Jedenfalls aber liegt zur Überzeugung des Senats keine Fürsorgepflichtverletzung vor. So hat der die Klägerin behandelnde F. vom Epilepsie-Zentrum U. in der von ihm eingeholten gutachterlichen Äußerung mitgeteilt, es sei bezogen auf die zu erwartenden Anfälle und unter Berücksichtigung der Größe und des Körpergewichts der Klägerin vertretbar gewesen, dass diese im Juli 2010 mit Einhaken eine Strecke von 25 Metern vom Taxi in Richtung Gruppenraum gegangen sei. Dem entsprechen die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst vorgelegten zeitnahen ärztlichen Bescheinigungen des F. vom 02.09.2010, des Herrn C. vom 22.02.2010 sowie des Schreibens der V. vom 01.04.2010, in denen eine Begleitperson für die Wege von und zur Werkstatt befürwortet und bewilligt wurde. Ebenfalls hat die V. das Gehen der Klägerin auf kleinen Strecken mit einer Hilfestellung durch Einhaken zur Erhaltung der Mobilität für wichtig angesehen (Schreiben vom 12.04.2011). Auch die Mutter der Klägerin hat offenkundig über Jahre bis zum Unfall keinen Anlass gesehen, die - jeden Morgen - durch Einhaken zurückgelegte Wegstrecke ihrer Tochter entsprechend der nunmehrigen Behauptung, es seien zwei Betreuer oder eine Rollstuhlführung notwendig gewesen, zu beanstanden. - *
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2017 noch Atteste der T. R. und des Allgemeinmediziners C. vom 30.01.2017. zu den Akten gereicht hat, werden diese gem. § 106a SGG zurückgewiesen. Die Klägerin hat diese Unterlagen, deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, erst weit nach der vom Gericht gem. § 106a SGG zum 26.08.2016 gesetzten Frist sowie Belehrung über die Folgen der Fristversäumung übersandt. Das späte Übersenden ist von ihr weder entschuldigt worden noch hat sie überhaupt Gründe für die Versäumnis genannt. Derartige Gründe sind insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits schon mit gerichtlicher Verfügung von Mai 2016 auf die Beweisproblematik hingewiesen worden, ist, auch nicht erkennbar.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Atteste im Übrigen nicht geeignet sind, die von der Klägerin behauptete Fürsorgepflichtsverletzung hinreichend zu belegen. So geht aus diesen schon nicht hervor, ob sich die dortigen Behauptungen, eine ordnungsgemäße Sturzprävention sei nur durch zwei Personen oder durch einen Rollstuhl zu gewährleisten, auf den Unfallzeitpunkt 2010 oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Bescheinigungen beziehen. Darüber hinaus stehen ihnen aber auch die genannten zeitnahen Angaben - im Übrigen auch des Herrn C. selbst - und die gutachterliche Äußerung des F. sowie die Tatsache entgegen, dass die Mutter der Klägerin wie dargelegt nach ihren aktenkundigen Ausführungen vor dem Unfall selbst keine Bedenken bezüglich der Begleitung ihrer Tochter durch (lediglich) eine Person gehabt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.