L 8 U 1832/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2396/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1832/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter als gesetzliche Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vorschrift des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
2. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 105 SGG erfüllt sind, ist durch das Berufungsgericht vollumfänglich überprüfbar. Das Erfordernis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 SGG sowie die Überprüfbarkeit dieser Voraussetzungen durch die Berufungsinstanz dienen der Sicherung der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, welche durch die zunehmende Tendenz des Gebrauchs des Gerichtsbescheids als überwiegende Entscheidungsform auch in rechtlich und tatsächlich anspruchsvollen und schwierigen Fallkonstellationen gefährdet ist.
3. Ein Ermessen des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, besteht erst dann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art beinhaltet und der Sachverhalt geklärt ist. Dann hat das SG im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts und der Grundsatz des fairen Verfahrens trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 SGG eine mündliche Verhandlung erfordert.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.05.2023 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld.

Der 1970 geborene Kläger war als Metallbauer bei der Firma P1 GmbH in B1 beschäftigt. Am 10.03.2021 rutschte ihm ein ca. 12 kg schweres Stahlgetriebe (sogenannter Flansch - ca. 20-30 cm Durchmesser und 2 cm dick) aus der Hand. Nach der Schilderung des Klägers habe er nachgegriffen und den Flansch „fangen“ wollen, dabei hätte dieser ihm die Hand nach unten gebogen.

S1 diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 10.03.2021 eine schwere Prellverletzung des linken Unterarms mit Distorsion und Prellung des Ellenbogens und Handgelenkes sowie der linken Hand. Ein MRT vom 19.03.2021 des S2 zeigte einen Verdacht auf Ruptur der ulnaren Anheftungsbänder des Diskus triangularis (dreieckige Knorpel-Band-Struktur zwischen Elle, Speiche und den Handwurzelknochen) posttraumatisch Typ I B, einen deutlichen Erguss im Ulnokarpalgelenk, keine posttraumatischen knöchernen Läsionen und keine occulte Fraktur sowie eine leichte STT-Arthrose und eine leichte Arthrose im Mediokarpalgelenk zwischen Os Capitatum hamatum und lunatum. S1 führte im Bericht vom 15.04.2021 aus, dass es sich um einen traumatischen Ausriss des Diskus triangularis links handele. In einem weiteren Bericht vom 30.04.2021 teilte S1 mit, er gehe von einem degenerativen Riss des Diskus triangularis aus.

Die Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 12.03.2021 führte bezüglich des Unfallhergangs aus, dass der Abdrückflansch dem Kläger beim Abheben aus den Händen gerutscht sei. Er habe aus Reflex unter den Flansch gegriffen, habe ihn aber nicht mehr sicher greifen können und sei am Handgelenk getroffen worden.

Der Beratungsarzt W1 bejahte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 30.09.2021 den Unfallzusammenhang. Es lägen keine Hinweise auf degenerative Veränderungen vor und der Unfallhergang sei geeignet gewesen, die Trennung der ulnaren Anheftungsbänder des Diskus triangularis zu verursachen.

Der Kläger wurde am 21.06.2021 (Rekonstruktion des dorsalen radio-ulnaren Ligaments durch ein Sehnentransplantat aus dem Abductor pollicis longus, Verriegelung mit SwiveLook-Anker bzw. Pushlock-Anker, Transfixation radio-ulnar) sowie am 27.07.2021 (Metallentfernung) operiert. Der Heilungsverlauf war protrahiert. Am 15.12.2021 wurde ein weiteres MRT erstellt. Darin wurden ein deutlicher Erguss im gesamten Handgelenk sowie eine neu aufgetretene kleine subkortikale Zyste im Ulnarköpfchen mit umschriebenem Knochenödem und eine leichte Tendovaginitis der Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris diagnostiziert.

M1 kam in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2022 zum Ergebnis, dass der Unfallmechanismus, die eingeschränkte Bewertbarkeit des MRT-Befundes und die Beschreibung des chronischen TFCC Schadens mit Fehlen des dorsalen radio-ulnaren Ligaments gegen die Unfallabhängigkeit sprächen.

Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 12.04.2022 den Unfall als Arbeitsunfall und als Unfallfolge eine folgenlos ausgeheilte Prellung des linken Ellenbogens, Unterarms und Handgelenks. Keine Unfallfolgen seien die chronische Bandinstabilität am hinteren (distalen) Ellen-Speichen-Gelenk (Radioulnargelenk) mit Schädigung des ulnokarpalen Komplexes (TFCC), die arthrotischen Veränderungen am Handwurzelgelenk (STT-Arthrose) sowie eine Sehnenscheidenentzündung (Tendovaginitis) im linken Handgelenk. Anspruch auf Heilbehandlung „und/oder“ Verletztengeld habe bis zum 21.04.2021 bestanden. Darüberhinausgehende Ansprüche wurden abgelehnt.

Der Kläger legte am 21.04.2022 Widerspruch ein und führte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zur Begründung an, dass kein Anpralltrauma vorgelegen habe, sondern seine linke Hand nach unten gebogen worden sei. Zudem hat er auf die Stellungnahme von W1 verwiesen. Er begehre die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2022 zurück. Der intraoperative Befund spreche deutlich gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs. Es werde eine chronische Bandinstabilität des körperfernen Radio-Ulnar-Gelenks (handwärts gelegene Verbindung zwischen Speiche und Elle) mit einer Schädigung im Bereich des TFCC-Komplexes (Faserknorpel; Teil eines Knorpel-Band-Apparates im ellenseitigen Handgelenk) neben weiteren degenerativen Veränderungen beschrieben (arthrotische Veränderungen des Handgelenks). Unter Berücksichtigung dieses Befundes und des Unfallhergangs – auch wenn es möglicherweise zu einer Überstreckung des Handgelenks gekommen sei – lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang in obigem Sinne nicht begründen. Unfallbedingt träten TFCC-Läsionen z. B. nach heftigen Stürzen auf das Handgelenk in Erscheinung. W1 habe beratungsärztlich zur Zusammenhangsfrage Stellung bezogen, ohne dass ihm der Operationsbericht vorgelegen habe. Dieser sei jedoch entscheidungserheblich und müsse zur abschließenden Bewertung zwingend herangezogen werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 22.09.2022 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat zur Begründung dargelegt, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 23.08.2023 zugestellt worden sei. Auf Grundlage der zeitnahen Unfallschilderung sei weiterhin nicht ersichtlich, warum der Auffassung von W1 nicht gefolgt werde. Die starken und anhaltenden Beschwerden hätten schließlich eine operative Versorgung am 21.06.2021 erforderlich gemacht. W1 habe dem ihm vorliegenden MRT keine Hinweise für degenerative Schädigungen entnehmen können. Da insoweit sich widersprechende Ausführungen zu M1 vorlägen, rege er an, zur Frage der Unfallfolgen ein Zusammenhangsgutachten zu veranlassen.

Das SG hat die behandelnden S3 und S1 schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen.

S3 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 08.02.2023 den Unfallzusammenhang bejaht und zur Begründung angeführt, dass der Kläger vorher keine Beschwerden und eine volle Kraft in der linken Hand gehabt habe und die körperlich schwere Berufstätigkeit mit einer chronischen Bandinstabilität nicht möglich gewesen wäre.

S1 hat mit Schreiben vom 14.03.2023 angeführt, dass strittig gewesen sei, ob es sich bei der Ruptur um eine degenerative oder eine posttraumatische Veränderung gehandelt habe. Unfallunabhängige Vorerkrankungen seien nicht bekannt. Er teile die Auffassung von M1, der das MRT vom 19.03.2021 als wenig aussagekräftig beschreibe. Derzeit klage der Kläger über Schmerzen und Gefühlstörungen im linken Handgelenk. Hier bleibe die neurologische Abklärung abzuwarten, ob es sich um mögliche Unfallfolgen oder Folgen des operativen Eingriffs handele.

Das SG hat mit Verfügung vom 03.04.2023 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und Folgendes ausgeführt:
„Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klage unbegründet sein, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nach Aktenlage wohl rechtmäßig ist. Die sachverständigen Zeugenauskünfte vermögen es wohl nicht, das Klagebegehren zu rechtfertigen. Entsprechend hat das Gericht die Absicht, nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sie erhalten Gelegenheit sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern. Eine Entscheidung wird nicht vor dem 26. April 2023 ergehen.“

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 25.04.2023 zunächst einen Antrag nach § 109 SGG gestellt, diesen jedoch dann mit Schreiben vom 05.05.2023 zurückgezogen und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.05.2023 abgewiesen. Der Vortrag im Klageschriftsatz vom 23.12.2022 wie auch die Einlassungen der sachverständigen Zeugen seien nicht zielführend. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2023 zutreffend ausführe, folge aus dem Umstand, dass vor dem Unfallereignis keine Beschwerden aufgetreten seien und keine Behandlungsmaßnahmen durchgeführt seien, nicht automatisch der erforderliche Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Befunden und dem Unfallereignis. Es sei vielmehr entscheidend, dass die Befunde rechtlich wesentlich durch das Ereignis verursacht wurden. Nach der gängigen ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung bedürfe es für eine traumatische Schädigung des Sehnen- und Bandapparates am Handgelenk, worunter auch der TFCC-Komplex zu fassen sei, z.B. eines heftigen Sturzes auf das ausgestreckte Handgelenk oder einer gewaltsamen Verdrehung des Handgelenkes. Zugbelastungen wie das Festhalten bei einem Absturz oder beim Tragen eines schweren Gegenstandes oder aber auch die direkte Krafteinwirkung auf den Arm oder das Handgelenk hingegen seien ungeeignet, einen traumatischen Diskusschaden bzw. eine traumatische Schädigung des TFCC-Komplexes zu verursachen. Ebenso sprächen alleinige Schmerzen und Schwellungen in den zentralen oder speichenseitigen Abschnitten des Handgelenkes gegen einen traumatischen Diskusriss. Ob nun durch das reflexartige Abfangen des herabgerutschten Abdrückflansches – wie in den anfänglichen D-Arzt-Berichten beschrieben – ein Anpralltrauma an der linken oberen Extremität entstanden sei, oder vielmehr – wie ebenso noch vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide beschrieben – eine Überstreckung des Handgelenks erfolgt sei, könne dahingestellt bleiben. Zunächst seien im MRT des linken Handgelenkes vom 19.03.2021 neben der erstmalig diagnostizierten TFCC-Läsion überwiegend degenerative Veränderungen festgestellt worden. Laut dem MRT-Befund vom 15.12.2021 seien ausschließlich degenerative Veränderungen vorhanden gewesen. Die Kammer stütze sich daher maßgeblich auf den Inhalt der Operationsberichte vom 21.06.2021 und 27.07.2021. M1 schildere mit seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2022 für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass der im OP-Bericht vom 21.06.2021 beschriebene chronische TFCC-Schaden mit Fehlen des dorsalen radioulnaren Ligaments gegen die Unfallabhängigkeit spreche. Der zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem objektiven Befund sei damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgesichert. Für die Kammer stehe demzufolge fest, dass der klägerseits geschilderte Unfallhergang, also das direkte Anpralltrauma, nicht geeignet sei, die bei ihm vorliegende Schädigung des TFCC-Komplexes bzw. des Diskus zu verursachen. Erneut sei auf die im Operationsbericht vom 21.06.2021 beschriebene chronische Bandinstabilität zu verweisen. Der Kläger verkenne, dass W1 beratungsärztlich zur Zusammenhangsfrage Stellung bezogen habe, ohne dass ihm der Operationsbericht vom 21.06.2021 vorgelegen habe. Die Beklagte behalte somit recht, wenn sie im Widerspruchsbescheid vom 18.08.2022 formuliere, dass „die Stellungnahme von W1 in Unkenntnis der tatsächlichen, intraoperativen Befundlage“ erfolgt sei. Im Ergebnis könnten die Ausführungen des W1 das Klagebegehren so nicht stützen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 26.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 23.06.2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er hat zur Berufungsbegründung auf seinen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren verwiesen. Im Verwaltungsverfahren habe W1 in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 30.9.2021 einen Ursachenzusammenhang bejaht. Auch die behandelnden Ärzte des Klägers S1 in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 14.03.2023 sowie S3 vom 08.02.2023 hätten bestätigt, dass vor dem Ereignis keine Beschwerden bei dem Kläger vorgelegen hätten. Die Behauptung der Beklagten, es lägen insbesondere am Ellenbogen Vorschäden vor, treffe nicht zu. Der Stellungnahme des M1 vom 21.3.2022, der sich das Sozialgericht angeschlossen habe, werde daher nicht zugestimmt. Es hätte zwischenzeitlich auch eine neurologische Untersuchung bei P2 stattgefunden, die eine neurologische Schädigungen an der Hand, jedoch keine Vorschäden am Ellenbogen festgestellt habe. Es werde die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen angeregt, da dies erstinstanzlich nicht erfolgt sei, obwohl aus Sicht des Klägers Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des SG vorgelegen hätten. Falls keine Einholung eines Gutachtens von Amts wegen beabsichtigt werde, werde um richterlichen Hinweis gebeten, da dem Kläger noch die Möglichkeit offenstehe, ein Gutachten gemäß § 109 SGG zu beantragen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.05.2023 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2022 zu verurteilen, den An- bzw. Abriss der ulnaren Anheftungsbänder (Schädigung des TFCC-Komplexes) und die daraus nach der am 21.6.2021 erforderlich gewordenen Operation weiterhin bestehenden Beschwerden am linken Handgelenk als Unfallfolgen nach dem Arbeitsunfall vom 10.3.2021 festzustellen und dem Kläger über den 21.4.2021 hinaus Heilbehandlung wegen der vorgenannten Beschwerden und Zahlung von Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 24.05.2023 verwiesen. W1 habe seine Einschätzung ohne den OP-Bericht getroffen, mithin hätten nicht alle relevanten Dokumente für die Prüfung des Ursachenzusammenhangs vorgelegen. Die dagegenstehende beratungsärztliche Stellungnahme von M1 sei hingegen unter Einbeziehung des OP-Berichts vom 21.06.2021 ergangen, weshalb dieser zu folgen sei.

Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 27.11.2023 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Prüfung und Rechtsauffassung beabsichtigt sei, das Verfahren nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG lägen nicht vor, da der Sachverhalt nicht geklärt sei. Weder sei der Unfallhergang ausreichend geklärt, noch reichten die bislang durchgeführten Ermittlungen für die vom SG im Gerichtsbescheid vom 24.05.2023 getroffenen Annahmen aus. Angesichts zweier konträrer beratungsärztlicher Stellungnahmen sowie den Unfallzusammenhang bejahender sachverständiger Zeugenaussagen sei die medizinische Zusammenhangsbeurteilung durch ein Sachverständigengutachten weiter zu ermitteln.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil eine mit der Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Ein Mangel des Verfahrens liegt vor, wenn gegen eine das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift verstoßen worden ist. Wesentlich ist dieser Mangel, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann (allgemeine Meinung, stellvertretend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rdnr. 3, 3a).

Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG hat durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es dem Kläger entgegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinen gesetzlichen Richter, nämlich die Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 SGG), entzogen.

Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Die Kompetenz, allein zu entscheiden, setzt daher voraus, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vorschrift des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Die Kompetenz, allein zu entscheiden, besteht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nur dann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2014 – L 5 U 109/13 –, juris Rdnr. 30). Die Kammerbesetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer ist die vom Gesetz vorgesehene Regelbesetzung. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG durch den Berufsrichter allein stellt dagegen die Ausnahme dar, welche nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von § 105 SGG tatsächlich erfüllt sind.

Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 105 SGG erfüllt sind, ist durch das Berufungsgericht auch vollumfänglich überprüfbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2020 – L 4 R 1223/20 –, juris Rdnr. 52 ff; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.05.2014 – L 3 VE 4/13 –, juris Rdnr. 44; Thüringer LSG, Urteil vom 01.07.2014 – L 6 R 1593/12 –, juris Rdnr. 13; a. A. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 SGG Rdnr. 25 ff.). Soweit in der Kommentarliteratur (vgl. hierzu Burkiczak a.a.O, Rdnr. 40) eine eingeschränkte Überprüfbarkeit auf das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung und sachfremde Erwägungen für zulässig gehalten und dem SG insoweit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt wird, steht dem der Wortlaut des § 105 SGG sowie die Stellung als Ausnahmefall zur mündlichen Verhandlung und zur gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entgegen. Insofern dient das Erfordernis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 SGG sowie die Überprüfbarkeit dieser Voraussetzungen durch die Berufungsinstanz auch der Sicherung der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, welche durch die zunehmende Tendenz des Gebrauchs des Gerichtsbescheids als überwiegende Entscheidungsform auch in rechtlich und tatsächlich nicht einfach gelagerten Fallkonstellationen gefährdet ist. Somit besteht ein Ermessen des SG erst dann, wenn die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art beinhaltet und der Sachverhalt geklärt ist. Dann hat das SG im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts und der Grundsatz des fairen Verfahrens trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 SGG eine mündliche Verhandlung erfordern (vgl. hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rdnr. 9).

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG lagen hier nicht vor, da der Sachverhalt nicht geklärt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rdnr. 7). Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts hätte. Insoweit ist wesentlich, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 SGG) nicht entscheidungserhebliche Umstände offenbleiben (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23.09.2022 – L 8 R 1633/22 –, juris Rdnr. 46).

Bei der Frage, ob der An- bzw. Abriss der ulnaren Anheftungsbänder (Schädigung des TFCC-Komplexes) als Folge des Arbeitsunfalles vom 10.03.2021 anzuerkennen ist, handelt es sich um eine komplexe Zusammenhangsbeurteilung, welche bislang weder durch ein Gutachten im Verwaltungsverfahren noch durch ein Gutachten im SG-Verfahren geklärt wurde. Die beratungsärztlichen Stellungnahmen von W1 und M1 sind konträr. Daher hätte bereits die Beklagte Anlass zur Einleitung einer Zusammenhangsbegutachtung gehabt. Die sachverständigen Zeugenaussagen sind als Grundlage für eine (klageabweisende) Entscheidung nicht geeignet, da sie - so S3 - den Zusammenhang bejahen beziehungsweise - so S1  - keine eindeutige Aussage treffen. Letzterer hat zudem bereits im Verwaltungsverfahren zwei inhaltlich unterschiedliche Einschätzungen abgegeben, was die medizinische Komplexität der vorliegenden Fallkonstellation verdeutlicht. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung war daher die Einholung eines Gutachtens zur Klärung des ursächlichen Zusammenhangs erforderlich (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 26.11.2019 – B 2 U 122/19 B –, juris Rdnr. 6 sowie BSG, Beschluss vom 30.03.2017 – B 2 U 181/16 B –, juris Rdnr. 7).

Zudem kann auch der Unfallhergang, welcher von der Beklagten lediglich anhand eines Telefonats am 20.04.2021 ermittelt wurde, nicht dahingestellt bleiben. Die Feststellung des konkreten Unfallhergangs und die der Entscheidung zugrunde zulegenden Anknüpfungstatsachen ist tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, juris Rdnr. 35). Vorliegend hat der Kläger bereits in seiner Widerspruchsbegründung vom 08.07.2022 unter Verweis auf seine Angaben in der telefonischen Befragung vom 20.04.2021 ein Herunterbiegen der Hand beim Versuch, den Flansch aufzufangen, geschildert. Es liegt somit keine inkonsistente Schilderung des Unfallherganges vor. Bereits aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb des SG die Frage des Unfallherganges dahingestellt lässt.

Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt auch in der Auswertung der beiden MRT-Aufnahmen durch das SG im Gerichtsbescheid vom 24.05.2023, da dies Aufgabe des medizinischen Sachverständigen und nicht des Richters ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2014 – L 2 U 406/13 –, juris Rdnr. 21). Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach den §§ 103, 106 SGG ist auch dann gegeben, wenn zu einer komplexen medizinischen Zusammenhangsfrage kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wird. Die Beantwortung komplizierter medizinischer Zusammenhangsfragen obliegt dem in der Beurteilung von solchen Fragen erfahrenen medizinischen Gutachter. Derartig komplexe medizinische Fragen lassen sich nicht dadurch beantworten, dass der in der juristischen Bearbeitung ähnlicher Fälle erfahrene Vorsitzende die Begutachtungsliteratur zitiert und den sich ihm nach den Akten unterbreitenden Sachverhalt eigenständig unter die darin vorgefundenen Erfahrungssätze subsumiert (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 21 sowie BSG, Urteil vom 28.08.1990 – 2 RU 21/90 –, juris Rdnr. 17). Die Ermittlung medizinischer Sachverhalte hat vielmehr regelmäßig unter Heranziehung sachverständiger Hilfe zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, juris Rdnr. 32).

Soweit das SG anführt, dass es nach der gängigen ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung für eine traumatische Schädigung des Sehnen- und Bandapparates am Handgelenk, worunter auch der TFCC-Komplex zu fassen ist, z.B. eines heftigen Sturzes auf das ausgestreckte Handgelenk oder einer gewaltsamen Verdrehung des Handgelenkes bedürfe, bleibt zudem auch unklar, auf welche konkrete unfallmedizinische Fachliteratur sich das SG bezieht, da es nur die gängige ärztlich-wissenschaftliche Lehrmeinung ohne jeglichen Nachweis anführt. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R –, juris Rdnr. 28) ist es dem Tatsachengericht nicht nur bei fehlender Sachkunde verwehrt, medizinische Beurteilungen selbst vorzunehmen, sondern es muss sich regelmäßig sachverständiger Hilfe bedienen, um den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Auch muss es auch bei der Bestimmung und Auslegung der Quellen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands weiteren sachkundigen Rat bei einem (medizinischen) Sachverständigen einholen. Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete Richter genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über Kausalbeziehungen in der Regel nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R –, juris Rdnr. 69). Stützt sich das Gericht bei seiner Beurteilung ausschließlich auf eigene medizinische Sachkunde, muss für die Beteiligten die Grundlage hierfür ersichtlich sein. Das Gericht muss in einem solchen Fall gegenüber den Beteiligten darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und worauf sie sich bezieht, damit die Beteiligten hierzu Stellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2002 – B 2 U 27/01 R –, juris Rdnr. 19 ff; siehe auch BSG, Urteil vom 08.09.1982 – 5b RJ 48/82 –, juris Rdnr. 11 <zu allgemeinkundigen Tatsachen>; BSG, Urteil vom 23.05.1996 – 13 RJ 75/95 –, juris Rdnr. 24 <zu berufskundlichen Tatsachen>; BSG, Urteil vom 26.07.2007 – B 13 R 28/06 R –, juris Rdnr. 32 <zu historischen Tatsachen>). Vorliegend hat das SG im Urteil die zitierte Fachliteratur weder benannt, noch dargelegt, worauf seine Sachkunde zur alleinigen Auswertung ohne Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen beruht. Insofern liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, sondern auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 17.06.2020 – B 5 R 1/20 B –, juris Rdnr. 4 ff. sowie Urteil vom 05.03.2002, a.a.O., Rdnr. 19 ff.).

Vorliegend ist daher eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rdnr. 4). Mit der Einholung eines Gutachtens ist aber typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, was ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2014 – L 5 U 109/13 –, juris Rdnr. 35). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das SG für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, auch wegen der bereits im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Sachverhaltsermittlung, besonders ins Gewicht fällt. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Denn das gesamte Verfahren vor dem Senat hat vom Eingang der Berufung am 22.06.2023 bis zum Tag der Verkündung des Urteils etwas mehr als ein halbes Jahr in Anspruch genommen. Es erscheint deshalb prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts in rechtskonformer Weise zu geben. Zu beachten ist auch, dass bei einem Verstoß gegen § 105 SGG der Grundsatz des fairen Verfahrens betroffen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erhebliche Bedeutung und sollte bei komplexen rechtlichen und medizinischen Fallkonstellationen den Regelfall darstellen, soweit sich die Beteiligten nicht ausdrücklich mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklären. Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass beide Beteiligte einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt haben.

Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
 

 

Rechtskraft
Aus
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