Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2024 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2024 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der vom Antragsteller am 08.02.2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mittels Email-to-Fax gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den das LSG als Gericht der Hauptsache aufgrund der parallel anhängigen Berufung (L 2 SO 437/24) zuständig ist, ist bereits unzulässig.
Nach § 86 b i.V.m. § 90 und § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - im Übrigen ebenso die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 05.02.2024 (S 4 SO 1654/23) - beim SG oder LSG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 65a SGG ist auch eine Einlegung mittels eines elektronischen Dokuments möglich.
Dem Schriftformerfordernis wird in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers/Klägers Rechnung getragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 151 Rn. 3a ff.). Diese ist grundsätzlich ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze. Die Schriftform wird ebenfalls durch ein verschriftlichtes Rechtsschutzgesuch gewahrt, das mittels Telefax dem Gericht zugeleitet wird und dort ausgedruckt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris). Mittels sog. Computerfax können bestimmende Schriftsätze ferner formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Fax-Gerät des Gerichts übermittelt werden, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird (vgl. auch § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person, von der sie auszugehen scheint, willentlich in den Verkehr gebracht wurde, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim Computerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann erst elektronisch per e-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 04.12.2020 - 22 WF 872/20 -, juris Rn. 6; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER -, juris Rn. 3).
Andernfalls würden die Vorgaben des § 65a SGG zur Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen, schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Beteiligten als elektronische Dokumente umgangen, nach welchen das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht werden muss (s. § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG). Hiernach genügt etwa die Einlegung des Eilrechtsschutzantrages durch Übersendung eines - auch gegebenenfalls mit einer eingescannten Unterschrift versehenen - PDF-Dokuments per einfacher E-Mail an das Gericht den Formerfordernissen nicht. Die von dem Antragsteller/Kläger gewählte Vorgehensweise, das Dokument mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - und zugleich der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 05.02.2024 (S 4 SO 1654/23) - (mit eingescannter Unterschrift, die der Senat trotz schlechter Erkennbarkeit unterstellt) nicht per einfacher E-Mail unmittelbar an das Gericht zu senden, sondern in einem nicht mit nennenswerten weiteren Authentifizierungsmaßnahmen einhergehenden Zwischenschritt per einfacher E-Mail an einen E-Mail-to-Fax-Dienst, welcher ihn dann an das Gericht übermittelt, ist nicht anders zu bewerten. Das maßgebliche Dokument vom 08.02.2024 weist keine Absenderfaxnummer, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse als Absender aus.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob die Nutzung eines E-Mail-to-Fax-Dienstes dann anders zu bewerten ist, wenn das übersandte Dokument eine die Erreichbarkeit des Absenders gewährleistende Faxnummer ausweist (so und zur Abgrenzung zur unmittelbaren Dokumentenübermittlung per einfacher E-Mail gerade auf diesen Umstand abstellend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 158/22 -, juris Rn. 21).
Dem Antragsteller/Berufungskläger ist die Formunwirksamkeit seiner mittels E-mail-to-Fax eingereichten Dokumente bereits aus den Verfahren vor dem LSG L 7 SO 3301/23 B und L 7 SO 3302/23 B hinreichend bekannt. In diesen wurde er bereits mit gerichtlichen Schreiben vom 05.12.2023 auf die Formunwirksamkeit hingewiesen. Darüber hinaus wurden die dort eingelegten PKH-Beschwerden wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Formunwirksamkeit abgelehnt.
Der zugleich gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der sich zumindest nicht ausdrücklich allein auf die mit demselben Schreiben eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 05.02.2024 beschränkt, sondern den der Senat auch für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unterstellt, ist abzulehnen, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 4 SO 1654/23
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 457/24 ER
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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